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Fahrradschutzstreifen: Gemäß StVO hat der Radverkehr hier Vorrang

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 4. Februar 2023

Schutzstreifen für Radfahrer sollen für mehr Sicherheit sorgen

Schutzstreifen für Radfahrer: Das Befahren ist dem Radverkehr vorbehalten.
Schutzstreifen für Radfahrer: Das Befahren ist dem Radverkehr vorbehalten.

Nicht nur das Thema „Umwelt“ führt dazu, dass immer mehr Verkehrsteilnehmer aufs Rad steigen, auch der Fakt, dass Radverkehrsanlagen angelegt werden, trägt dazu bei. Neben Radwegen und Radfahrstreifen gehören auch Schutzstreifen bzw. Fahrradschutzstreifen zu diesen Anlagen. Vielen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch oft nicht bewusst, welche dieser Varianten sie beim Radfahren überhaupt nutzen und welche Verkehrsregeln Radfahrer hier beachten müssen.

Was ein Schutzstreifen gemäß StVO ist, ob eine Benutzungspflicht im Zuge der Straßenbenutzung mit dem Rad besteht und ob andere Verkehrsteilnehmer einen Fahrradschutzstreifen befahren dürfen, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: Fahrradschutzstreifen

Was ist ein Fahrradschutzstreifen?

Unter einem Fahrradschutzstreifen ist ein Bereich der Fahrbahn zu verstehen, der durch gestrichelte Linien abgetrennt ist und vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung steht. Er wird durch das Verkehrszeichen 340 (Markierungen und Piktogramm) ausgewiesen.

Besteht eine Benutzungspflicht für den Schutzstreifen?

Nein. Da es sich nicht um einem amtlich ausgewiesenen Radweg handelt, besteht keine Benutzungspflicht für Radfahrer. Entsprechend gibt es keine Bußgelder in diesem Zusammenhang. Allerdings gilt das Rechtsfahrgebot, was die Nutzung in der Regel einschließt.

Darf auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten oder geparkt werden?

Das kurzeitige Halten und Parken ist nicht gestattet. Der Schutzstreifen kann allerdings überfahren werden, wenn in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird. Auch für das Umfahren eines Hindernisses ist das Überfahren zulässig.

StVO: Fahrradschutzstreifen werden durch Verkehrszeichen ausgewiesen

Auf einem Schutzstreifen für Radfahrer ist das Parken untersagt.
Auf einem Schutzstreifen für Radfahrer ist das Parken untersagt.

Schutzstreifen fürs Fahrrad sind, anders als amtlich ausgewiesene Radwege, nicht baulich von Fahrbahn und Gehweg getrennt. In der Regel befinden sie sich auf der gleichen Höhe wie die restliche Fahrbahn, können jedoch unter Umständen durch einen farbigen Belag verdeutlicht sein.

In der Regel werden sie jedoch auf der Fahrbahn durch weiße gestrichelte Linien und ein weißes Piktogramm eines Fahrrads gekennzeichnet.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert nicht direkt, was ein Fahrradschutzstreifen ist. Eine solche Definition ist allerdings in den Regelungen zu § 2 StVO in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu finden. Schutzstreifen werden demnach wie folgt bestimmt:

5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder” markierter Teil der Fahrbahn […]

Gemäß diesen Vorgaben und nach Anlage 2 zur StVO wird der Schutzstreifen nicht durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet, sondern durch Linien und Markierungen, welche als Zeichen 340 definiert sind. Der Fahrradschutzstreifen ist dem Radverkehr vorbehalten und darf von anderen Fahrzeugen nur in Ausnahmen überfahren werden. Einen Schutzstreifen durchgängig zu befahren, ist nicht zulässig.

In Anlage 3 der StVO ist diesbezüglich Folgendes bestimmt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

Nur das Überfahren ist auf dem Fahrradschutzstreifen gestattet. Auf dem Schutzstreifen zu halten oder zu parken, ist jedoch nicht zulässig. Da der Fahrradschutzstreifen zudem keinen Sonderwegs darstellt, sondern Teil der Fahrbahn ist, müssen Kfz beim Überholen einen Seitenabstand von mindestens 1,50 m einhalten.

Wo können Schutzstreifen fürs Fahrrad eingerichtet werden?

Nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO können Fahrradschutzstreifen dort angelegt werden, wo ein Radweg oder ein Radfahrstreifen nicht möglich sind. Allerdings ist dies nur dann vorgesehen, wenn der Gehweg eine gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer nicht zulässt. (VwV StVO zu § 2, Absatz 4).

Radfahrschutzstreifen: Die StVO schreibt keine Benutzungspflicht wie beim Radweg vor.
Radfahrschutzstreifen: Die StVO schreibt keine Benutzungspflicht wie beim Radweg vor.

Üblicherweise werden Fahrradschutzstreifen nur innerorts angelegt und das meist auf Straßen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h erlaubt ist. Außerorts sind bisher keine Schutzstreifen zugelassen, auch wenn es diesbezüglich bereits einige Modellversuche gab. In einem Kreisverkehr sind Schutzstreifen nicht gestattet.

Grundsätzlich muss die Fahrbahnbreite eine Anlegung eines solchen Schutzstreifens zulassen. Ist kein ausreichender Platz vorhanden, kann ein solcher Schonraum für Radfahrer nicht eingerichtet werden. Wie breit ein Fahrradschutzstreifen sein muss, ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt. Empfohlen sind mindestens 125 cm, üblicherweise werden 150 cm angelegt. Die verbleibende Fahrbahn muss so breit sein, dass zwei PKW ohne Gefahr aneinander vorbei fahren können.

Müssen Radfahrer den Schutzstreifen benutzen?

Ist ein Fahrradschutzstreifen vorhanden, stellt er einen besonderen Raum für Radfahrer dar. Er ist jedoch, wie bereits erwähnt, kein Sonderweg, für welchen eine gesetzliche Benutzungspflicht besteht. Es ist also gesetzlich nicht bestimmt, dass ein solcher Schutzstreifen benutzt werden muss. Allerdings gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot, was eine Nutzung des Schutzstreifens fast unausweichlich macht.

Die Regelungen bezüglich des Zeichens 340 richten sich an Kfz-Fahrer, welche den Fahrradschutzstreifen nur in bestimmten Fällen überfahren dürfen. Für Radfahrer sind diesbezüglich keine Vorschriften vorhanden, sodass keine Pflicht besteht, nur innerhalb der Linien das Schutzstreifens zu fahren. Dies wurde durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg 2018 bestätigt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 12 LC 150/16).

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42 Kommentare

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  1. Peter sagt:

    Darf man nun auf “Fahrradschutzstreifen” kurz mit dem PKW halten?
    Hier lese ich “nein”, an anderen Stellen “ja”.

    Ich kenne Bushaltestellen bei denen der Bus auf dem Schutzstreifen hält, darf er das nicht mehr?

  2. Jürgen sagt:

    Also darf ich als Autofahrer bei starkem Verkehr den Radfahrer auf dem Schutzstreifen nicht überholen, wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann.
    Was ist wenn die Autos mit 20 km/h schleichen und der Radfahrer mit 25 km/h rechts auf dem Schutzstreifen am Auto vorbeifährt und den Sicherheitsabstand nicht einhält?

    • Martin sagt:

      Ist eigentlich in der StVO geregelt, nur die Definition von “langsam” ist halt etwas schwammig, wobei ich als Autofahrer schon ziemlich langsam sein muss damit mich ein Fahrrad überholen kann -wenn es nicht gerade ein Rennrad ist.

      §7 Abs. 2a StVO

      (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

    • Denknach sagt:

      Siehst du dich als Autofahrer in Leib und Leben bedroht, wenn ein Radfahrer mit 25km/h auf dein für ihn lebensbedrohlichen gepanzerten Gefährt zu fährt, weil er auf einen Schutzstreifen fährt um nicht von dir getötet werden will?

      • Samryb sagt:

        selbstverständlich, sowie jeder Autofahrer Angst hat, dass der Psycho vom Rad absteigt und mit Schaum vor dem Mund gegen den Rückspiegel tritt oder den Heckscheibenwischer abbricht – seit auch Psychos ein Rad im öffentlichen Verkehr benutzen dürfen, verbreitet sich selbstverständlich die Angst auf den Strassen

  3. Hugo sagt:

    Aus einer zweispurigen Einbahnstraße wurde bei uns ein Schutzstreifen angebracht. D. h. jetzt ist es eine einspurige Einbahnstraße für z.B. Autofahrer und ein Schutzstreifen für Radfahrer.
    Darf man als langsamer (schwach motorisierter) Autofahrer (die Staße ist sehr steil) kurz auf den Schutzstreifen fahren um schnellere Autofahrer vorbeizulassen, solange kein Radfahrer da ist?
    Im Winter bleiben öfters Autos an der Steigung stecken, dürfen diese Autos auf den Schutzstreifen abgestellt werden, oder wo soll man die Autos am besten abstellen bis Hilfe kommt?

  4. Jo sagt:

    Seit der StVO Novelle Anfang des Jahres ist die Antwort: “Nein”. Auf Schutzstreifen & Radwegen darf nicht gehalten oder gar geparkt werden.

  5. Elmar sagt:

    Früher war das Halten auf Schutzstreifen bis 3 Minuten erlaubt. Seit der StVO Novelle vom Mai 2020 ist dies nicht mehr erlaubt. Genau das deckt der (aktualisierte) Artikel oben ab.

  6. Achim sagt:

    NEIN… manche Fragen sind überflüssig, weil zuvor in einem roten Kasten schon beantwortet. Das trifft übrigens auf viele Regeln beim Thema Fahrrad zu. Auch hier ist der, der lesen kann klar im Vorteil. Wenn er sich dann auch noch an die Regeln hält, wie sie geschrieben sind und nicht, wie bei vielen Radfahrern üblich geworden, zu seinem Vorteil und Nutzen auflegt, dann ist der Radfahrer im Zweifel sogar im Recht. Viel Spaß beim Lesen..

  7. Harald B sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    leider konnte ich zu folgender Situation keine eindeutige Vorfahrtsregelung finden:
    Ich befinde mich auf einer gerade aus führenden Hauptstraße, will aber in eine Seitenstraße nach rechts abbiegen. Die Hauptstraße besitzt neben meinem Fahrzeug noch einen Fahrradschutzstreifen. Auf diesem Schutzstreifen nähern sich von hinten Fahrräder, die gerade aus fahren wollen und genau in dem Moment neben meinem Fahrzeug auftauchen, als ich abbiegen will.
    Wie ist hier die Vorfahrtsregelung?

    • Peter sagt:

      Die geradeaus fahrenden Radfahrer befinden sich – ebenso wie der Autofahrer – auf der Vorfahrtstraße und sind daher zunächst einmal gleichberechtigt. Allerdings haben Weiterfahrer gegenüber Aus- und Abbiegern Vorrang, und dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich links oder rechts befinden. Der Abbieger – hier das Auto – muß in jedem Fall warten, die Radfahrer haben in diesem Fall Vorrang.

    • Andy_Mc sagt:

      Hallo Harald B,
      das ist an sich ganz einfach. Wer abbiegt hat immer die Sorgfaltspflicht und muss dem Geradeausverkehr Vorrang gewähren.
      Siehe dazu auch: § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren der StVO.
      (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen […] Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; […] wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
      Insbesonders wichtiger Absatz für deinen Fall:
      (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

      Fazit: Du musst warten. Siehe StVO.
      Mit Schulterblick und Verkehrsbeobachtung über die Spiegel konntest du die Fahrradfahrer ja sicherlich schon frühzeitig erkennen, es sei denn du bist mit einem massiven Geschwindigkeitsunterschied an Ihnen vorbeigefahren und hast es nach 2 Sekunden schon wieder vergessen, dass die Fahrradfahrer da waren.
      Gute Abendlektüre: stvo.de/strassenverkehrsordnung

      Ansonsten hoffe ich, dass dir meine Antwort ein wenig Licht ins Dunkel gebracht hat.
      Viele Grüße

  8. Manfred B sagt:

    Es hat geschneit und nun wird der von der Straße geräumte Schnee auf dem Fahrradschutzstreifeb “geparkt”!

  9. Oskar sagt:

    Ja, genau. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss auf das Überholen verzichtet werden. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn Sie an einem baulich getrennten Fahrradweg vorbeifahren.
    Wenn die Autos mit 20 km/h fahren darf der Radfahrer dennoch mit höherer Geschwindigkeit überholen. Beim Überholen hat er weder rechts noch links den Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Das darf er übrigens auch an Ampeln.

  10. Matthias sagt:

    Das wäre auch nicht zulässig, weil das “rechts überholen” von Fahrzeugen für Fahrräder nur bei stehendem Verkehr erlaubt ist und das mit gemäßigtem Tempo und aussreichend Platz.

  11. delube sagt:

    Hallo,

    Muss der Abstand von 1,5 m zum Bordstein sein oder zum Radfahrer. Wenn zum Radfahrer dann wurde ich aber den Radfahrer auch in die Pflicht nehmen und ihm die Nutzung des Sicherheitsstreifens wenn vorhanden vorschreiben. Ich habe schon die schärfsten Klamotten gesehen wie der Sicherheitsstreifen genutzt wird. Dabei wurde bei uns auf der Voerderstr. extra einer für mich eingerichtet, nachdem mir mal der Führerschein entzogen wurde.

    :-)

    • Dominik sagt:

      1,5 Meter vom linken Lenkerende des Rades zum Spiegel des Autos.
      In einigen Straßen, gerade der Altstädte (Köln in meinem Fall) heißt das, dass eigentlich nicht überholt werden darf.

      Wer wie ich aber auch gerne mal mit 30 cm Abstand überholt wird (Wäre ja ein Unding wenn man nur mit 25 durch die 30er-Zone fahren kann), kann das nur verhindern, in dem er so auf der Mitte fährt, dass er nicht überholt werden kann.

      Ja ein langsamerer Verkehrsteilnehmer sollte dann auch die schnelleren an geeigneten Lücken durchlassen. Ich will vielleicht sicher bleiben, aber man muss ja nicht unnötig provozieren.

  12. Ralf sagt:

    Muß ich als Autofahrer blinken wenn ich einen Radfahrer am Schutzstreifen parallel überhole?
    Die 1,50 m muß ich auch beim Überholen einhalten?

  13. Holger sagt:

    @ Jürgen: Die 1,5m bzw. 2m Überholabstand müssen Autofahrer von Radfahrern einhalten, da ein eng überholender Autofahrer den Radfahrer massiv gefährdet.

    Da umgekehrt ein Radfahrer für Autofahrer keine Lebensgefahr darstellt, ist es angemessen, dass der Gesetzgeber von Radfahrenden einen wesentlich geringeren Sicherheitsabstand beim Überholen fordert.

  14. Jürgen sagt:

    Darf ein Autofahrer auf dem Schutzstreifen fahren wenn er nicht von Radfahrer benutzt wird ? In meiner Straße ist auf beiden Seiten ein Schutzstreifen, dadurch wird die Fahrbahn für Autos zu eng.

  15. DC sagt:

    “Allerdings gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot, was eine Nutzung des Schutzstreifens fast unausweichlich macht.”

    – Finde ich etwas irreführend, da die Schutzstreifen insbesondere auch in Städten zu finden sind, in denen das Rechtsfahrgebot (bis auf wenige Ausnahmen) grdsl. nicht gilt.

    • Wolf sagt:

      Natürlich gilt das Rechtsfahrgebot in Städten grundsätzlich und ausnahmslos. Es gibt lediglich für Kfz bis 3,5t innerhalb geschlossener Ortschaften die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren in dieselbe Richtung führenden Spuren – das Rechtsfahrgebot wird dadurch aber nicht angetastet, und diese Regel gilt auch nicht für Radfahrer. Frag den Fahrprüfer!

  16. Fliedermausmann sagt:

    Radfahrer dürfen den Streifen nur bei Bedarf benutzen, zum Beispiel um Gegenverkehr auszuweichen. Das steht ganz eindeutig zu Zeichen 340 in der StVO.

  17. Tim sagt:

    Moin, ich arbeite in der Müllabfuhr, aber ich und meine Kollegen blicken aktuell nicht durch wie es mit den Sonderrechten nach Paragraph 35, Abs. 6 aussieht. Wir dürfen in der Regel die Sonderrechte anwenden um unsere Arbeit auszuführen. Dabei stoßen wir sehr oft auf die Schutzstreifen, und müssen teils ihn blockieren während des kippens, da andernfalls der Verkehr komplett zum Stillstand kommt. Ist das also für uns weiterhin rechtens, oder müssen wir den Streifen freilassen?

    Mfg der Müllmann, der noch nicht vom Radfahrer angefahren würde.

    P.s. ich fahre selber Rad ;)

    • Wulf sagt:

      Die Antwort ist recht einfach:
      Sonderrechte kann man nur dann in Anspruch nehmen, wenn die (hoheitliche) Tätigkeiten ohne Inanspruchnahme nicht ausführbar reine.
      Das ist hier aber nicht der Fall. Der nachfolgende Verkehr ist hier in gleicher Weise wartepflichtig, wie an jeder anderen Engstelle im Verkehr auch.
      Grundsätzlich gilt jedoch für das Anlegen eines Fahrradschutzstreifens:

      „Grundsätzlich muss die Fahrbahnbreite eine Anlegung eines solchen Schutzstreifens zulassen. Ist kein ausreichender Platz vorhanden, kann ein solcher Schonraum für Radfahrer nicht eingerichtet werden. Wie breit ein Fahrradschutzstreifen sein muss, ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt. Empfohlen sind mindestens 125 cm, üblicherweise werden 150 cm angelegt. Die verbleibende Fahrbahn muss so breit sein, dass zwei PKW ohne Gefahr aneinander vorbei fahren können.“

      Wenn dies nicht gegeben ist kann Jedermann die Anlage eines solchen Schutzstreifens vor dem zuständigen VG prüfen lassen.

  18. Stefan sagt:

    hier stellt sich ja genau die Frage:
    Was ist die genaue Definition von “in Ausnahmen”?

  19. Tobias sagt:

    Dürfen die Radfahrer mich rechts überholen wenn sie den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können

  20. Tim sagt:

    Wenn ich mit dem Fahrrad auf dem Schutzstreifen fahre und am Ende nach Links Abbiegen möchte muss ich ja auf bzw über die Hauptfahrbahn fahren.
    Wie Verhalte ich mich da Richtig, halte ich als Radfahrer dann auf dem Schutzstreifen an und warte bis die Autos die von hinten kommen durch gefahren sind oder mache ich Frühzeitig Handzeichen hoffe das die Autofahrer mich überhaupt sehen und Realisieren das jemand nach Links über die Fahrbahn hinweg abbiegen möchte oder wie ist in dem Fall der Richtige Wertegang für den Fahrradfahrer.

    Die Situation gibt es bei uns auch noch mal da möchte ich Links Abbiegen und muss erst über zwei weiter Fahrspuren die gerade aus weiter führen um dann auf die Abbieger spur zu kommen was bei Mittlerem bis Starkem Verkehr schon unmöglich wird und es an der stelle keine Alternativen gibt um mit dem Fahrrad in diese Richtung abzubiegen, wie verhält man sich in dieser Situation als Radfahrer Korrekt?

    Dazu erlebe ich es sehr häufig während ich auf dem Schutzstreifen fahre das die Autos weil wenig Platz ist Hinter mir bleiben aber nicht mal 1 Meter abstand halten wenn ich dann mit ca. 20kmh oder mehr fallen würde hätte das Auto bei 1 Meter abstand keine Chance mehr zu bremsen und wird mich zwangsläufig überfahren ich frag mich ob das gleichgesetzt werden kann mit (Versuchtem Mord)? Was es ja fast schon darstellt!

    • Paul sagt:

      Du hast die Wahl ob du “direkt” oder “indirekt” links abbiegen möchtest. Also entweder rechtzeitig einordnen und von der Mitte (Gegenverkehr hat natürlich vorfahrt) abbiegen oder über die Kreuzung drüber und dann links abbiegen (quasi zweimal gerade aus über die Fahrbahnen).

      Bleib mal locker… Maximal fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung, aber wenn du einen guten Anwalt hast kannst du ja mal versuchen mit versuchtem Mord durchzukommen. Aber ja der Abstand ist manchmal echt gruselig, daher sollten viel größere Radwege gebaut werden. Am Besten wie in Holland mit kleinen Beton-Leitplanken abgegrenzt. Das Auto hat in Deutschland einen zu großen Stellenwert.

  21. Peter sagt:

    Nach der Anlage 2 und 3 zur STVO darf der Fahrradschutzstreifen in Ausnahmefällen – bei Bedarf – überfahren werden. In unserer Straße ist die Fahrbahnkernbreite sehr eng. Eigentlich muss bei jedem Gegenverkehr der Schutzstreifen überfahren werden. Ist irgendwo die Ausnahme definiert?

    • Wulf sagt:

      Wenn Du Dir sicher bist, dann lasse es verwaltungsgerichtlich überprüfen:

      „Grundsätzlich muss die Fahrbahnbreite eine Anlegung eines solchen Schutzstreifens zulassen. Ist kein ausreichender Platz vorhanden, kann ein solcher Schonraum für Radfahrer nicht eingerichtet werden. Wie breit ein Fahrradschutzstreifen sein muss, ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt. Empfohlen sind mindestens 125 cm, üblicherweise werden 150 cm angelegt. Die verbleibende Fahrbahn muss so breit sein, dass zwei PKW ohne Gefahr aneinander vorbei fahren können.“

  22. Micha sagt:

    Was denn nu? Als Fahrer eines Motorrades, PKW darf ich noch nicht mal des gestichelten Schutzstreifen befahren wenn kein Rad zu sehen ist?
    Aber das Gericht sagt der radfahrer kann zwischen *Radweg, Fahrradschutzstreifen oder Sogar der Straße wählen?!*

    Jedes Kind macht mit 6 – manche in der selben Klasse erst mit 12 den Radfahrschein, dennoch kennt keiner die Aktuellen Regeln. Ganz zu schweigen den Respekt Autofahrern, Fußgängern, Kindern gegenüber. Als erwachsener hat man eine Vorbildfunktion – es sei denn, man sitzt auf dem Rad.
    Radfahrnummern RF-Steuern sowie mehr Kontrollen müßten her !

    • Wulf sagt:

      Polemik bringt nicht weiter…

      Wenn es einen Radweg gibt, dann gibt es keinen Schutzstreifen, da nicht erforderlich.
      In den anderen Fällen ist Dein Schluss korrekt:
      Der Fahrradfahrer „darf“, der Kraftfahrer darf nicht!
      Ist aber ja kein Problem, Du kannst ja einfach auch Fahrrad fahren, wenn Du dann aus Deiner Sicht alle Vorteile in der Hand hältst…

  23. Sascha sagt:

    Wir haben eins Straße die so breit ist das Thomistisch 2 Autos nebeneinander Fahren könnten. Aber es gibt keine Spuraufteilung, man müsste DAUERHAFT den Fahrradschutzstreifen befahren wie sieht es aus wenn an mir einer Vorbeifahrt und es zu eine Unfall komm da ich nicht den Fahrradschutzstreifen dauerhaft befahre. Angeblich hieß es bei uns im Ort man müsse ihn dauerhaft Befahren aber wenn jetzt von hinten Radfahrer kommen Behindre ich ich in doch oder Gefährde ihn sogar????

    Vielen Dank für die Antwort.

    • Wulf sagt:

      Bei der Anlage des Streifens gilt:

      „Grundsätzlich muss die Fahrbahnbreite eine Anlegung eines solchen Schutzstreifens zulassen. Ist kein ausreichender Platz vorhanden, kann ein solcher Schonraum für Radfahrer nicht eingerichtet werden. Wie breit ein Fahrradschutzstreifen sein muss, ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt. Empfohlen sind mindestens 125 cm, üblicherweise werden 150 cm angelegt. Die verbleibende Fahrbahn muss so breit sein, dass zwei PKW ohne Gefahr aneinander vorbei fahren können.“

      Wenn Du Dir sicher bist:
      Vom VG die Rechtmäßigkeit des Anlegens des Schutzstreifens überprüfen lassen…

      Tip:
      In den meisten Fällen wird die Behörde gemessen haben. Man sollte sich also schon SEHR sicher sein…

  24. Life sagt:

    Folgende Situation:
    Ich (Auto) fahre eine Vorfahrtstraße mit Schutzstreifen entlang. die Straße ist relativ schmal und dar auf der anderen Straßenseite Autos parken muss ich um den Gegenverkehr Platz zu lassen über den Schutzstreifen fahren. An einer Einmündung fährt ein Fahrradfahrer auf.
    Wer hat Vorfahrt?

  25. Luke Sky sagt:

    Wenn in einer Straße mit Fahrradschutzstreifen kein Parkverbot besteht, wo parke ich denn dann als Autofahrer? Direkt an der gestrichelten Linie, die die Fahrbahn vom Fahrradschutzstreifen trennt? Das sieht dann ja so aus, als würde man mitten auf der Straße parken.

  26. Steve sagt:

    Wir haben hier oft den Fall, dass Fahrbahn und Fahrradschutzstreifen ohne weitere Regelung in einen Kreisverkehr münden. Wie verhält man sich hier richtig? Als Radfahrer schere ich -in weiser Voraussicht- immer rechtzeitig auf die Fahrbahn ein, sehe aber auch immer Leute, die einfach bis ganz nach vorne heran fahren, dabei dann noch 4, 5 Autos rechts überholen und dann parallel mit dem Autofahrer an der Haltelinie stehen. Die Krönung ist dann noch, wenn die Radfahrer vor dem Autofahrer in den Kreisverkehr fahren; sieht für mich ziemlich gefährlich und vermeidbar aus. Oder sind die Autos in der Pflicht, dem Radfahrer (der sich durch den Schutzstreifen “vordrängelt”) die Vorfahrt zu gewähren?
    Rechts überholen ist doch ohnehin nicht erlaubt, oder?

  27. n8c sagt:

    Dieser Schmutz macht mich so immens wütend Junge.

    Fahrradfahrer sind die Götter der Schöpfung und haben alle Vorteile.

    Extra Streifen für dich gemacht? Cool, musst ihn aber nicht befahren wenn du nicht willst, Brudi.
    Dürfen andere den Streifen befahren? Ne Brudi, wir halten das für dich frei, egal ob da jetzt 2h kein Radfahrer kommt – du bist uns halt wichtiger (Merke: Nicht parken/halten, schon FAHREN ist ja verboten).

    Frankfurt Nordend Richtung Autobahn heißt das in der Realität: Die perfekt ausgebaute zweispurige Straße ist auf eine zurückgestumpft.
    Der mega breite Gehweg nebendran, der PROBLEMLOS n Radweg aufnehmen könnte…ja den ignorieren wir mal.

    Und das für nen Satz von was? 1% Radanteil gemessen am Autoverkehr der da durchrollt? Wenn überhaupt.
    Alter die haben alle so gekokst. Trennt die Infra endlich. Alles andere bringt nichts.

    Auf der Landstraße haben die Vögel genau so wenig verloren, wenn da 2T mit 100 km/h langhuschen. Das ist einfach nur kerndumm. OBJEKTIV kerndumm.
    Das MUSS getrennt laufen.

  28. Jasmin sagt:

    Ich habe eine Schutzstreifen vor der Tür. Und leider auch einen sehr aggressiven Radfahrer, der hier immer rumbrüllt, wenn jemand beim Einparken auf dem Schutstreifen steht und wegen der roten Ampel nicht einparken kann, weil die anderen Autofahrer freundlicherweise auch immer keinen Platz lassen🙄 Teilweise wartet man so lange, dass dann doch ein Radfahrer kommt, der vorher nicht zu ersehen war!! Wer ist hier im Recht? Ich will mich auch nicht anbrüllen lassen und gern das Gespräch mit dem Radfahrer suchen, aber dafür müsste ich erstmal wissen, was rechtlich richtig ist…
    Jemand ‘ne Ahnung?
    Danke, viele Grüße, Jasmin

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