Was gilt laut § 29 StVO als übermäßige Straßenbenutzung?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
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Sondernutzung öffentlicher Verkehrswege
Straßen dienen in der Regel dem Gemeingebrauch und dürfen daher von jedermann genutzt werden. Allerdings gilt es bei der Verwendung die gesetzlichen Vorgaben sowie die ursprüngliche Widmung der Verkehrswege zu beachten. Diese sind für den üblichen Verkehr freigegeben. Wer allerdings einen anderweitigen Gebrauch plant, benötigt für die übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 StVO eine entsprechende Erlaubnis.
Doch wann genau liegt eine übermäßige Benutzung der Straße vor? Welche Unterlagen sind notwendig, um die Erlaubnis für Veranstaltungen zu erhalten? Wann kann auf eine Genehmigung verzichtet werden? Und welche Sanktionen sieht der Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die StVO vor? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 29 StVO
Dies ist immer dann der Fall, wenn Verkehrswege mehr als üblich in Anspruch genommen werden. Die Gründe dafür können zum Beispiel Veranstaltungen auf der Straße – wie etwa Karnevalsumzüge oder ein Marathon – oder sogenannte Schwer- bzw. Großraumtransporte sein. Solche Vorhaben bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständigen Behörden.
Welche Sanktionen drohen, wenn gegen die Vorschriften der StVO zur übermäßigen Straßenbenutzung verstoßen, verrät diese Tabelle.
Dieser Absatz ist zum 1. April 2013 weggefallen und enthielt ursprünglich das Verbot für Rennen mit Kraftfahrzeugen. Mittlerweile werden illegale Autorennen gemäß § 315d StGB als Straftat geahndet und können eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren nach sich ziehen.
Bußgeldkatalog zu § 29 StVO
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Fahren in einem nicht genehmigten geschlossenen Verband | 25 € | |
Als Verantwortlicher einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung nicht für die Einhaltung der Auflagen sorgen | 40 € | |
Als Verantwortlicher unerlaubt eine erlaubnispflichtige Veranstaltung durchführen | 40 € | |
Unerlaubtes Führen eines Fahrzeugs, dessen Abmessungen / Achslast / Gesamtmasse die gesetzlichen Grenzen überschreitet | 60 € | 1 |
Unerlaubtes Führen eines Fahrzeugs ohne ausreichendes Sichtfeld | 60 € | 1 |
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
Öffentliche Verkehrswege dürfen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften für den Straßenverkehr frei von jedem genutzt werden. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Denn in solchen Fällen kann eine übermäßige Straßenbenutzung vorliegen. Die StVO unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Szenarien.
§ 29 Abs. 2 StVO thematisiert Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen:
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; […].
Bei Radrennen, Volkswanderungen, Festtagsumzügen oder Laufveranstaltungen lässt sich eine Beeinträchtigung des regulären Verkehrs abhängig von der Teilnehmerzahl nicht immer vermeiden. Um die Sicherheit im Verkehrsraum und eine möglichst geringe Behinderung des regulären Verkehrs – unter anderem mithilfe von Umleitungen – zu gewährleisten, benötigen entsprechende Veranstaltungen eine Genehmigung.
Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 29 StVO ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Diese prüft die Unterlagen und stimmt das Vorhaben mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern ab. Der Antrag kann dabei grundsätzlich formlos erfolgen, wobei viele Gemeinden Vordrucke zur Verfügung stellen. Folgende Angaben muss die Veranstaltererklärung nach § 29 StVO mindestens enthalten:
- Art und Dauer der Veranstaltung
- Umfang der Verkehrsbeeinträchtigung
- Angaben zur verantwortlichen Person
- Besonderheiten
- Versicherungsnachweis
- Streckenplan bzw. -beschreibung
Bei der Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO entstehen Kosten. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und liegen in der Regel zwischen 22 und 40 Euro.
Übrigens! Demonstrationen fallen in der Regel nicht unter die Vorschriften der StVO. Stattdessen fußen diese auf dem Versammlungsgesetz, weshalb die jeweilige Versammlungsbehörde zuständig ist.
Schwertransporte gemäß § 29 StVO
Neben Veranstaltungen können gemäß § 29 Abs. 3 StVO aber auch Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlichen Vorschriften überschreiten, zu einer übermäßigen Straßenbenutzung führen. Hierunter fallen insbesondere Großraum- und Schwertransporte.
Damit diese am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen, muss laut Gesetz ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis vorliegen. Dem Antrag für die Straßenverkehrsbehörde muss neben den Angaben zum Fahrzeug auch eine genaue Routenplanung beiliegen, denn nur so lässt sich im Vorfeld überprüfen, ob diese geeignet ist. So gilt es zu kontrollieren, ob Straßen und Brücken das Gewicht auch tragen können, ob die Kurven genug Platz zum Abbiegen bieten und sich mögliche Kreisverkehre passieren lassen.
Gemäß § 29 StVO wird außerdem eine Erlaubnis für die Verkehrsteilnahme benötigt, wenn das Fahrzeug bauartbedingt nicht über ein ausreichendes Sichtfeld für den Fahrzeugführer verfügt.
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