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Was gilt laut § 29 StVO als übermäßige Straßenbenutzung?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Sondernutzung öffentlicher Verkehrswege

Welche Vorschriften ergeben sich aus § 29 StVO?
Welche Vorschriften ergeben sich aus § 29 StVO?

Straßen dienen in der Regel dem Gemeingebrauch und dürfen daher von jedermann genutzt werden. Allerdings gilt es bei der Verwendung die gesetzlichen Vorgaben sowie die ursprüngliche Widmung der Verkehrswege zu beachten. Diese sind für den üblichen Verkehr freigegeben. Wer allerdings einen anderweitigen Gebrauch plant, benötigt für die übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 StVO eine entsprechende Erlaubnis.

Doch wann genau liegt eine übermäßige Benutzung der Straße vor? Welche Unterlagen sind notwendig, um die Erlaubnis für Veranstaltungen zu erhalten? Wann kann auf eine Genehmigung verzichtet werden? Und welche Sanktionen sieht der Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die StVO vor? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: § 29 StVO

Wann liegt gemäß § 29 StVO eine übermäßige Straßenbenutzung vor?

Dies ist immer dann der Fall, wenn Verkehrswege mehr als üblich in Anspruch genommen werden. Die Gründe dafür können zum Beispiel Veranstaltungen auf der Straße – wie etwa Karnevalsumzüge oder ein Marathon – oder sogenannte Schwer- bzw. Großraumtransporte sein. Solche Vorhaben bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständigen Behörden.

Was droht, wenn eine entsprechende Erlaubnis fehlt?

Welche Sanktionen drohen, wenn gegen die Vorschriften der StVO zur übermäßigen Straßenbenutzung verstoßen, verrät diese Tabelle.

Was steht in § 29 Abs. 1 StVO?

Dieser Absatz ist zum 1. April 2013 weggefallen und enthielt ursprünglich das Verbot für Rennen mit Kraftfahrzeugen. Mittlerweile werden illegale Autorennen gemäß § 315d StGB als Straftat geahndet und können eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren nach sich ziehen.

Bußgeldkatalog zu § 29 StVO

VerstoßBußgeldPunkte
Fahren in einem nicht geneh­migten geschlossenen Verband25 €
Als Verant­wortlicher einer erlaubnis­pflichtigen Veranstaltung nicht für die Einhaltung der Auflagen sorgen
40 €
Als Verant­wortlicher unerlaubt eine erlaubnis­pflichtige Veranstaltung durchführen40 €
Uner­laubtes Führen eines Fahr­zeugs, dessen Abmessungen / Achslast / Gesamt­masse die gesetz­lichen Grenzen über­schreitet
60 €1
Uner­laubtes Führen eines Fahr­zeugs ohne ausreichendes Sicht­feld
60 €1

Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

Vorschriften der StVO: Paragraph 29 befasst sich mit Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Schwertransporten.
Vorschriften der StVO: Paragraph 29 befasst sich mit Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Schwertransporten.

Öffentliche Verkehrswege dürfen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften für den Straßenverkehr frei von jedem genutzt werden. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Denn in solchen Fällen kann eine übermäßige Straßenbenutzung vorliegen. Die StVO unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Szenarien.

§ 29 Abs. 2 StVO thematisiert Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen:

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; […].

Bei Radrennen, Volkswanderungen, Festtagsumzügen oder Laufveranstaltungen lässt sich eine Beeinträchtigung des regulären Verkehrs abhängig von der Teilnehmerzahl nicht immer vermeiden. Um die Sicherheit im Verkehrsraum und eine möglichst geringe Behinderung des regulären Verkehrs – unter anderem mithilfe von Umleitungen – zu gewährleisten, benötigen entsprechende Veranstaltungen eine Genehmigung.

Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 29 StVO ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Diese prüft die Unterlagen und stimmt das Vorhaben mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern ab. Der Antrag kann dabei grundsätzlich formlos erfolgen, wobei viele Gemeinden Vordrucke zur Verfügung stellen. Folgende Angaben muss die Veranstaltererklärung nach § 29 StVO mindestens enthalten:

  • Art und Dauer der Veranstaltung
  • Umfang der Verkehrsbeeinträchtigung
  • Angaben zur verantwortlichen Person
  • Besonderheiten
  • Versicherungsnachweis
  • Streckenplan bzw. -beschreibung

Bei der Anmeldung einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO entstehen Kosten. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und liegen in der Regel zwischen 22 und 40 Euro.

Übrigens! Demonstrationen fallen in der Regel nicht unter die Vorschriften der StVO. Stattdessen fußen diese auf dem Versammlungsgesetz, weshalb die jeweilige Versammlungsbehörde zuständig ist.

Schwertransporte gemäß § 29 StVO

Für Schwertransporte gelten laut StVO ebenfalls als übermäßige Straßenbenutzung.
Für Schwertransporte gelten laut StVO ebenfalls als übermäßige Straßenbenutzung.

Neben Veranstaltungen können gemäß § 29 Abs. 3 StVO aber auch Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlichen Vorschriften überschreiten, zu einer übermäßigen Straßenbenutzung führen. Hierunter fallen insbesondere Großraum- und Schwertransporte.

Damit diese am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen, muss laut Gesetz ebenfalls eine entsprechende Erlaubnis vorliegen. Dem Antrag für die Straßenverkehrsbehörde muss neben den Angaben zum Fahrzeug auch eine genaue Routenplanung beiliegen, denn nur so lässt sich im Vorfeld überprüfen, ob diese geeignet ist. So gilt es zu kontrollieren, ob Straßen und Brücken das Gewicht auch tragen können, ob die Kurven genug Platz zum Abbiegen bieten und sich mögliche Kreisverkehre passieren lassen.

Gemäß § 29 StVO wird außerdem eine Erlaubnis für die Verkehrsteilnahme benötigt, wenn das Fahrzeug bauartbedingt nicht über ein ausreichendes Sichtfeld für den Fahrzeugführer verfügt.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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