§ 11 StVO: Verhalten in besonderen Verkehrslagen
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
In besonderen Verkehrslagen ist eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich
Trotz einer Vielzahl an öffentlichen Verkehrsmitteln greifen viele Menschen für den täglichen Weg zur Arbeit noch immer auf ein Kraftfahrzeug zurück. Das führt gerade in großen Städten häufig zu Staus bzw. stockendem Verkehr.
Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt es sich dabei um eine besondere Verkehrslage. Und diese erfordert von allen Verkehrsteilnehmern ein rücksichtsvolles Verhalten. Konkrete Verhaltensweisen in besonderen Situationen sind in § 11 StVO definiert.
Wie müssen Sie also vorgehen, wenn es außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Staubildung kommt? Was besagt § 11 StVO zur Auffahrt auf eine Kreuzung bei stockendem Verkehr? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: § 11 StVO
§ 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geht auf besondere Verkehrslagen ein. Dort ist unter anderem definiert, wann Sie verpflichtet sind, eine Rettungsgasse zu bilden.
Schon bei stockendem Verkehr sind Sie außerhalb geschlossener Ortschaften dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Wie Sie dabei vorgehen müssen, können Sie hier nachlesen.
Nein. § 11 Absatz 1 StVO gibt vor, dass Sie auch bei einem grünen Lichtzeichen nicht auf eine Kreuzung fahren dürfen, wenn Sie auf dieser warten müssten. So soll der Verkehrsfluss sichergestellt werden.
Paragraph 11 Abs. 1 StVO: Kreuzung freihalten!
Jeder Verkehrsteilnehmer wird diese Situation wohl schon einmal erlebt haben: Die Ampel schaltet auf „grün“, allerdings stockt der Verkehr. Dann steht häufig die Frage im Raum, ob Sie noch schnell auf die Kreuzung fahren sollten.
§ 11 Absatz 1 StVO legt deutlich fest, wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten müssen:
Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
Sie dürfen also nicht auf die Kreuzung fahren, da Sie dadurch den Verkehrsfluss noch weiter behindern würden. Im Zweifel müssen Sie also trotz einer grünen Ampel warten.
§ 11 Abs. 2 StVO: Bildung der Rettungsgasse
Die Bildung einer Rettungsgasse ist essentiell, wenn es darum geht, Rettungskräften die Zufahrt zu einer Unfallstelle zu ermöglichen. In § 11 Abs. 2 StVO ist genau geregelt, wann Sie diese bilden müssen:
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Damit die Sanitäter ausreichend Platz haben, ist es wichtig, dass alle im Stau befindlichen Fahrzeuge korrekt platziert werden. Nachfolgend haben wir tabellarisch zusammengefasst, wo Sie die Rettungsgasse bilden müssen:
Autobahn ist ... | Rettungsgasse bilden zwischen ... |
---|---|
zweispurig | linker und rechter Spur |
dreispurig | linker und mittlerer Spur |
vierspurig | linker Spur und dem Fahrstreifen direkt daneben |
Bußgelder bei Nichtbildung der Rettungsgasse
Der nachfolgenden Bußgeldtabelle können Sie entnehmen, welche Sanktionen fällig werden, wenn Sie trotz erforderlicher Verkehrslage keine Rettungsgasse bilden:
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Sie bildeten auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte. | 200 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Behinderung | 240 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Gefährdung | 280 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Sachbeschädigung | 320 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen. | 240 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Gefährdung | 280 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Sachbeschädigung | 320 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
Sie nutzten unberechtigt eine außerorts bei stockendem Verkehr gebildete Rettungsgasse. | 240 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Behinderung | 280 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Gefährdung | 300 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Sachbeschädigung | 320 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
§ 11 Abs. 3 StVO: Verzicht auf die Vorfahrt
Zum Abschluss wird in Absatz 3 des Paragraphen 11 StVO definiert, dass Sie in sämtlichen Situationen, in denen die Verkehrslage dies erfordert, auf Ihre Vorfahrt verzichten sollten. Damit wird auch der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr Rechnung getragen.
Wichtig: Sie dürfen als Verkehrsteilnehmer nicht einfach auf den Verzicht der Vorfahrt eines anderen vertrauen. Sie sollten sich stets per Handzeichen oder ggf. per Lichthupe mit anderen Verkehrsteilnehmern verständigen, bevor Sie davon ausgehen, dass diese auf Ihre Vorfahrt verzichten werden.