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§ 11 StVO: Verhalten in besonderen Verkehrslagen

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

In besonderen Verkehrslagen ist eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich

In der StVO beschreibt § 11 besondere Verkehrslagen.
In der StVO beschreibt § 11 besondere Verkehrslagen.

Trotz einer Vielzahl an öffentlichen Verkehrsmitteln greifen viele Menschen für den täglichen Weg zur Arbeit noch immer auf ein Kraftfahrzeug zurück. Das führt gerade in großen Städten häufig zu Staus bzw. stockendem Verkehr.

Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt es sich dabei um eine besondere Verkehrslage. Und diese erfordert von allen Verkehrsteilnehmern ein rücksichtsvolles Verhalten. Konkrete Verhaltensweisen in besonderen Situationen sind in § 11 StVO definiert.

Wie müssen Sie also vorgehen, wenn es außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Staubildung kommt? Was besagt § 11 StVO zur Auffahrt auf eine Kreuzung bei stockendem Verkehr? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

FAQ: § 11 StVO

Was regelt § 11 StVO?

§ 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geht auf besondere Verkehrslagen ein. Dort ist unter anderem definiert, wann Sie verpflichtet sind, eine Rettungsgasse zu bilden.

Wann muss ich eine Rettungsgasse bilden?

Schon bei stockendem Verkehr sind Sie außerhalb geschlossener Ortschaften dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Wie Sie dabei vorgehen müssen, können Sie hier nachlesen.

Darf ich auf eine Kreuzung fahren, wenn der Verkehr stockt?

Nein. § 11 Absatz 1 StVO gibt vor, dass Sie auch bei einem grünen Lichtzeichen nicht auf eine Kreuzung fahren dürfen, wenn Sie auf dieser warten müssten. So soll der Verkehrsfluss sichergestellt werden.

Paragraph 11 Abs. 1 StVO: Kreuzung freihalten!

Jeder Verkehrsteilnehmer wird diese Situation wohl schon einmal erlebt haben: Die Ampel schaltet auf „grün“, allerdings stockt der Verkehr. Dann steht häufig die Frage im Raum, ob Sie noch schnell auf die Kreuzung fahren sollten.

§ 11 Absatz 1 StVO legt deutlich fest, wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten müssen:

Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Sie dürfen also nicht auf die Kreuzung fahren, da Sie dadurch den Verkehrsfluss noch weiter behindern würden. Im Zweifel müssen Sie also trotz einer grünen Ampel warten.

§ 11 Abs. 2 StVO: Bildung der Rettungsgasse

StVO: In § 11 Abs. 2 geht es um die Bildung der Rettungsgasse bei stockendem Verkehr.
StVO: In § 11 Abs. 2 geht es um die Bildung der Rettungsgasse bei stockendem Verkehr.

Die Bildung einer Rettungsgasse ist essentiell, wenn es darum geht, Rettungskräften die Zufahrt zu einer Unfallstelle zu ermöglichen. In § 11 Abs. 2 StVO ist genau geregelt, wann Sie diese bilden müssen:

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Damit die Sanitäter ausreichend Platz haben, ist es wichtig, dass alle im Stau befindlichen Fahrzeuge korrekt platziert werden. Nachfolgend haben wir tabellarisch zusammengefasst, wo Sie die Rettungsgasse bilden müssen:

Au­to­bahn ist ...Ret­tung­sgas­se bil­den zwi­schen ...
zwei­spu­riglin­ker und rech­ter Spur
drei­spu­riglin­ker und mit­tle­rer Spur
vier­spu­riglin­ker Spur und dem Fahr­strei­fen di­rekt da­ne­ben

Bußgelder bei Nichtbildung der Rettungsgasse

Der nachfolgenden Bußgeldtabelle können Sie entnehmen, welche Sanktionen fällig werden, wenn Sie trotz erforderlicher Verkehrslage keine Rettungsgasse bilden:

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVerbot
Sie bildeten auf einer Auto­bahn oder Außer­orts­straße keine freie Gasse zur Durch­fahrt von Polizei- oder Hilfsfahr­zeugen, obwohl der Verkehr stockte.200 €21 Monat1 M
... mit Behin­derung240 €21 Monat1 M
... mit Gefähr­dung280 €21 Monat1 M
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat1 M
Sie unterl­ießen es, einem Einsatz­fahrzeug mit blauem Blinklicht und Martins­horn sofort freie Bahn zu schaffen.240 €21 Monat1 M
... mit Gefähr­dung280 €21 Monat1 M
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat1 M
Sie nutzten unbe­­rech­tigt eine außer­­orts bei stocken­­dem Verkehr gebil­­dete Rettungs­­gasse.240 €21 Monat1 M
... mit Behin­derung280 €21 Monat1 M
... mit Gefähr­dung300 €21 Monat1 M
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat1 M

§ 11 Abs. 3 StVO: Verzicht auf die Vorfahrt

Zum Abschluss wird in Absatz 3 des Paragraphen 11 StVO definiert, dass Sie in sämtlichen Situationen, in denen die Verkehrslage dies erfordert, auf Ihre Vorfahrt verzichten sollten. Damit wird auch der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr Rechnung getragen.

Wichtig: Sie dürfen als Verkehrsteilnehmer nicht einfach auf den Verzicht der Vorfahrt eines anderen vertrauen. Sie sollten sich stets per Handzeichen oder ggf. per Lichthupe mit anderen Verkehrsteilnehmern verständigen, bevor Sie davon ausgehen, dass diese auf Ihre Vorfahrt verzichten werden.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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