Bußgeldkatalog: Warnblinklicht beim Bus nicht beachtet
Verstoß
Sanktionen
Punkte
Schrittgeschwindigkeit bei Vorbeifahren nicht eingehalten
15 €
... dabei Fahrgäste behindert
60 €
1
... dabei Fahrgäste gefährdet
70 €
1
Abstand beim Vorbeifahren nicht beachtet und Fahrgäste behindert
60 €
1
... dabei Fahrgäste gefährdet
70 €
1
an einer Haltestelle nicht gewartet und dabei Fahrgäste behindert
60 €
1
... dabei Fahrgäste gefährdet
70 €
1
Ein Bus mit Warnblinklicht erfordert Aufmerksamkeit
Busse gehören als öffentliche Verkehrsmittel oder im Reiseverkehr zum Alltag auf deutschen Straßen. Für sie gelten die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ebenso wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Doch wissen viele nicht, was gemäß StVO bei einem Bus mit gesetztem Warnblinker zu beachten ist.
Sich im stressigen Verkehrsalltag an alle Themen aus der Fahrschule zu erinnern, kann durchaus ein schwieriges Unterfangen sein.
Wird jedoch das Warnblinklicht bei einem Bus ignoriert oder übersehen, kann das Bußgelder und Punkte in Flensburg bedeuten. Was hier gilt und welche Verhaltensweisen bei einem gesetzten Warnblinker am Bus immer zu beachten sind, erläutert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Warnblinker beim Bus
Wann setzen Busse den Warnblinker ein?
Beim Bus kommt der Warnblinker an unübersichtlichen Haltestellen oder bei sonstigen Gründen für ein erhöhtes Unfallrisiko zum Einsatz.
Was müssen Autofahrer beachten, wenn ein Bus die Warnblinkanlage einschaltet?
Busse, die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen laut StVO nicht überholt werden. Stehen diese an einer Haltestelle, ist das Überholen nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen das Überholverbot?
Überholten Sie unerlaubt einen Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht, sieht der Bußgeldkatalog dafür mindestens ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg vor. Über weitere Tatbestände informiert diese Tabelle.
Keine Lust zu lesen? Bus überholen im Video erklärt
Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage: Gesetzliche Grundlagen
Im Haltestellenbereich ist besondere Aufmerksamkeit geboten, wenn sich Verkehrsteilnehmer hinter einem Bus befinden. Wichtig ist hier, zu wissen, was zu tun ist, wenn bei einem Bus das Licht des Warnblinkers ein- oder ausgeschaltet ist.
Was in solchen Situationen genau zu beachten ist, regelt § 20 StVO. In diesem ist definiert, wie sich Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, wenn ein Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht in eine Haltestelle einfährt oder bereits in dieser steht. Diese Vorschriften gelten sowohl für Busse im Linienverkehr, Schulbusse und Straßenbahnen.
In Absatz 4 wird festgelegt, dass einem Bus mit Warnblinker nur zu überholen ist, wenn dieser in der Haltestelle steht. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dann nur in Schrittgeschwindigkeit so an dem Bus vorbeifahren, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden. Gebietet es die Situation muss angehalten werden. Auch für den Gegenverkehr gilt es, die Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, es sein denn, die Fahrbahnen sind baulich voneinander getrennt.
Achtung: Fährt ein Bus mit eingeschaltetem Warnblinker noch, darf dieser nicht überholt werden. Solang der Bus also noch in Bewegung ist, gilt ein Überholverbot.
Wann schaltet ein Bus den Warnblinker ein?
In der Regel nutzen Busfahrer das Warnblinklicht dann, wenn eine Haltestelle unübersichtlich ist oder für gefährlich gehalten wird. Aber auch, wenn Schulbusse anhalten, wird meist zum Schutz der Kinder am Bus das Warnblinklicht verwendet.
Aber auch an Haltestelle in besonderen Umgebungen, zum Beispiel vor einer Schule, einem Altenheim oder Krankenhäusern, wird oftmals der Warnblinker eingeschaltet. An diesen Orten ist damit zu rechnen, dass Fahrgäste die Verkehrssituation nicht richtig einschätzen können und sich somit auch in Gefahr begeben.
Sanktionen bei einer Missachtung des Warnblinklichts
Die Regelungen der StVO in Bezug auf einen Bus mit eingeschaltetem Warnblinker sind sowohl inner- als auch außerorts zu beachten. Haltestellen gibt es auch auf Landstraßen, sodass öffentliche Verkehrsmittel wie Busse in ländlichen Gegenden oftmals auch außerhalb der Ortschaften halten. Ähnliches ist beim Reiseverkehr zu beachten, denn Reisebusse nehmen Passagiere nicht nur in den Städten auf.
Es ist unerheblich wie die Haltestelle gestaltet ist. Ob es sich um einfaches Schild, einen Unterstand oder eine Haltebucht handelt, spielt für die Regelungen in Bezug auf einen Bus mit Warnblinker keine Rolle. Auch wenn der Bus den Warnblinker nicht gesetzt hat, sollten Verkehrsteilnehmer immer mit besonderer Vorsicht an diesem vorbeifahren. Fahrgäste dürfen dabei weder behindert noch gefährdet werden.
Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.
Hallöchen, auch bei Schulbussen wird immer ein Zusammenhang zur Haltestelle erwähnt.
Ich fahre einen Ford Transit als Schulbus, jedoch nicht im Linienverkehr sondern sammle die Kinder zu Hause oder in WG´s ein. Ich stehe dann mit eingeschalteten Warnblinker NICHT an einer Haltestelle und trotz dem BOKraft §33, wird man gar nicht für voll genommen. Ein Mädchen wurde sogar mal beim einsteigen fast von einem Radfahrer erwischt. Wenn ich in zweiter Reihe halten muss blockiere ich natürlich nicht den Radweg. Da zischen auch häufig mal Moped und sogar von Motorradfahrern vorbei, ist eben Berlin. Im Ergebnis halten manche Kollegen aus Sicherheitsgründen dann lieber auf dem Radweg.
Meine Frage ist nun gibt es für das Halten von Kleinbussen oder PKW im Schüler Gelegenheitsverkehr etwas schriftliches? Wenn ich zB. ein Kind im Rollstuhl einladen muss ignoriere ich auch mal ein Halteverbotsschild. Für Postdienstleister existiert sogar 7a im §35 Sonderrechte, aber für meinen Tätigkeitsbereich finde ich nix. Und ich sehe sehr viel mehr Fahrdienstleister mit 3,5t / 8 Personen, als klassische Schulbusse im Linienbusformat.
MfG
Hallöchen, auch bei Schulbussen wird immer ein Zusammenhang zur Haltestelle erwähnt.
Ich fahre einen Ford Transit als Schulbus, jedoch nicht im Linienverkehr sondern sammle die Kinder zu Hause oder in WG´s ein. Ich stehe dann mit eingeschalteten Warnblinker NICHT an einer Haltestelle und trotz dem BOKraft §33, wird man gar nicht für voll genommen. Ein Mädchen wurde sogar mal beim einsteigen fast von einem Radfahrer erwischt. Wenn ich in zweiter Reihe halten muss blockiere ich natürlich nicht den Radweg. Da zischen auch häufig mal Moped und sogar von Motorradfahrern vorbei, ist eben Berlin. Im Ergebnis halten manche Kollegen aus Sicherheitsgründen dann lieber auf dem Radweg.
Meine Frage ist nun gibt es für das Halten von Kleinbussen oder PKW im Schüler Gelegenheitsverkehr etwas schriftliches? Wenn ich zB. ein Kind im Rollstuhl einladen muss ignoriere ich auch mal ein Halteverbotsschild. Für Postdienstleister existiert sogar 7a im §35 Sonderrechte, aber für meinen Tätigkeitsbereich finde ich nix. Und ich sehe sehr viel mehr Fahrdienstleister mit 3,5t / 8 Personen, als klassische Schulbusse im Linienbusformat.
MfG