
Straßen- und Wegerecht – Das Recht auf Benutzung von Straßen und Wegen
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 24. Dezember 2022
Was ist das Straßen- und Wegerecht?

Um für das Straßen- und Wegerecht eine Definition zu finden, ist es wichtig, den gesetzlichen Bezugsrahmen zu erläutern. Es kann als öffentliches Sachenrecht bezeichnet werden. Das bedeutet, es soll gewährleisten, dass für die Allgemeinheit wichtige Sachen ohne Zulassung benutzt werden können.
Das Straßenrecht bzw. Wegerecht bezeichnet das Recht auf die Benutzung öffentlicher Straßen (z. B. Autobahnen), Wege und Plätze. Straßen und Wege werden dem Gemeingebrauch durch eine Widmung übergeben. Gemeingebrauch meint das Recht vieler Menschen auf die Benutzung einer Sache. Die Widmung einer Straße bedeutet, dass sie für alle öffentlich nutzbar ist.
Die jeweils zuständige Behörde übernimmt die Widmung. Wie dies zu geschehen hat, ist durch das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Unter das Bundesfernstraßengesetz fallen z. B. die Bundesautobahnen. In Bayern sind entsprechende Rechtsfragen durch ein bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Das Wegerecht in Bayern teilt die Straßen hinsichtlich ihrer Bedeutung in Klassen ein.
Straßen, die dem Gemeinbrauch gewidmet wurden, sind in der Regel für alle zugänglich und kostenlos. Dies gilt jedoch nur, solange sie im Rahmen des normalen Straßenverkehrs genutzt werden. Das Recht auf Benutzung schließt auch die Pflege von zwischenmenschlichen Beziehungen und die Verbreitung von Flugblättern ein. Eine Ausnahme bilden jedoch kommerzielle Veranstaltungen. Für diese ist eine Genehmigung notwendig, da sie als Sondernutzung eingestuft werden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Wegerecht
Nein, als Wegerecht werden in Deutschland mehrere Vorschriften bezeichnet. Für die Bedeutung ist daher der gesetzliche Kontext relevant. So kann sich diese unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der Straßenverkehrs-Ordnung ergeben.
Diese regelt, wer einen Fahr- oder Gehweg auf einem fremden Grundstück verwenden darf, um an ein anderes Grundstück zu gelangen.
Darunter fallen die Sonderrechte, die zum Beispiel für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst während eines Einsatzes gelten. Dazu zählt zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel während der Verwendung von Blaulicht und Martinshorn.
Das Wegerecht auf einem Grundstück: Pflichten und Rechte

Ein besonderer Fall im Wegerecht ist nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das Betreten und Überqueren eines fremden Grundstücks. Laut BGB erlaubt das Wegerecht, das Grundstück eines Nachbarn zu überqueren, um zum eigenen Grundstück zu gelangen, sollte es keinen anderen Weg geben. Hier verlangt das Wegerecht die Duldung vom Eigentümer, dessen Grundstück betreten wird. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Grunddienstbarkeit.
Grunddienstbarkeit bedeutet, dass das Grundstück eines Eigentümers in bestimmten Fällen durch den Eigentümer eines anderen Grundstücks belastet werden kann. Das belastete Grundstück wird auch dienendes Grundstück genannt, während das andere als herrschendes Grundstück bezeichnet wird. Durch das Wegerecht muss also das Grundstück, welches vom Nachbarn überquert werden darf, diesem als Weg “dienen”.
Allerdings muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien existieren und im Grundbuch eingetragen werden. Falls der Nachbar sich weigert, das Wegerecht anzuerkennen, kann der Betreffende klagen.
Wie sind beim Wegerecht die Pflichten und Kosten verteilt?
Nun stellt sich die Frage nach den durch das Wegerecht verursachten Kosten. Das Überqueren des Grundstücks, z. B. mit einem Fahrzeug, stellt eine Belästigung des Eigentümers dar. Dieser kann deshalb unter anderem eine Beteiligung des Nachbarn an den Räumungskosten für die Zufahrt verlangen. Die Höhe und Art der Beteiligung wird in einem Vertrag festgehalten. Wegerecht und Winterdienst können sich auf diese Weise berühren. Die vertragliche Vereinbarung kann nämlich auch festlegen, wer im Winter Schnee schippt.
Bestimmungen über Privatwege und Wegerecht
Privatwege werden nicht der Allgemeinheit gewidmet. Daher unterliegen sie nicht dem Wegerecht. Die Kosten für den Unterhalt und die Verkehrssicherungspflicht trägt deshalb der Eigentümer. Sie sind normalerweise nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie z. B. Zufahrten zu öffentlichen Einrichtungen.
Gibt es im Wegerecht eine Verjährung?
Das Wegerecht kann in Bezug auf die Grunddienstbarkeit verjähren. Wenn der Eigentümer des Grundstücks, über welches der Weg führt, eine Anlage baut, die den Weg versperrt, kann der Nachbar, der diesen Weg nutzt, dagegen klagen. Tut er dies nicht innerhalb einer Frist von dreißig Jahren, verjährt sein Wegerecht.
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Betrifft Wegerecht
nach Grundstücksvermessung gehören uns 1,40m mehr.Die Straße ist halb städtisch und halb privat. Durch die Vermessung müssten wir 1,40m weiter auf die Straße herausrücken. Die Straße wird ständig befahren so das unser Grundstück stark beschädigt wird, Pfosten und Zaum haben eine starke Schrägstellung, Pfosten lockert sich .Laut Aussage der Stadt dürfen wir keine Verbesserung vornehmen und können auch unsere 1,40m nicht nutzen. Da es noch zwei Auffahrten gibt die städtisch sind,so das andere Bew.auf ihre Grundstücken gelangen, sehe ich nicht ein das dieser Weg komplett zerstört wird und das der Bequemlichkeit dient eine öffentliche Straße zu nutzen. Meine Frage : Kann ich mein Grundstück reparieren das die Mauer wieder befestigt wird und die 1,40m dazu zu nutzen
Hallo Susanne,
in solch speziellen Fällen ist die Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht anzuraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
An wen kann ich mich eigentlich am besten wenden,wenn in meiner Gemeinde immer wieder sichtbehindernd in 30KM/H-
Zonen ausserhalb der gekennzeichneten Stellplätze geparkt wird,und die Gemeinde kümmert sich einfach nicht darum,nur,wenn vor ihrem Rathaus falsch geparkt wird,selbst das komplette Zuparken des Bürgersteiges durch Anwohner
und teilweise Besucher in der P.-Straße kümmert hier keinen.Ordnungsamt ist personell unterdimensioniert,und nächste
rund um die Uhr Polizeidienststelle S. kann sich auch nicht um alles gleichzeitig kümmern.
Gibt es hier die Möglichkeit,die Unfähigkeit der Samtgemeinde S. feststellen zu lassen und den Landkreis S. tätig werden zu lassen? Manchmal wird so unmöglich geparkt,das zum Beispiel ein grosses Feuerwehrfahrzeug
gar nicht mehr durchkommen würde.
Hallo Rüdiger,
grundsätzlich ist in den meisten Städten das Ordnungsamt für Verstöße im ruhenden Verkehr zuständig. Inwiefern ein weiteres Vorgehen möglich ist und sich lohnen würde, ist am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu besprechen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo!
Ich habe ein Grundstück, welches ich von meinem Opa geschenkt bekommen habe und nur über ein Dienendes Grundstück zu erreichen ist. Die Eintragung im Grundbuch wurde bereits vorgenommen und im Grundbuch ist ein Wegerecht von 3m zum begehen und befahren eingetragen. Das dienende Grundstück gehört einem Kirmesschausteller, der trotz mehrfacher Aufforderung immer wieder die Zufahrt komplett versperrt. Auch mit einem Anwalt stand ich diesbezüglich schon in Kontakt. Meine Fragen sind: was kann ich tun, damit der Schausteller das versperren unterlässt, wie wird das strafrechtlich geahndet und welche Strafen bzw Schadensersätze stehen auf diese Widrigkeiten?
LG Romina
Hallo Romina,
diese Fragen sollten Sie mit Ihrem Anwalt klären.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo!
Will mir ein E-3Rad, max. 25 km/h (Vers.Kennreichen//Mofa) zulegen. Ich geb’s auf, daher hier meine Fragen:
– Benutzung von Wirtschaftswegen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt ? Verboten? Geduldet?
Bin doch auch auf breiteren Straßen mit 25 Km/h eher ein nicht unerhebliches Verkehrshindernis als Kfz-Teilnehmer. Auch
einen FS oder/auch Prüfbescheinigung brauche ich nicht, da VOR dem 1.04.1965 geboren.
– Benutzung von beschilderten (blau/weiß) Fußgänger/Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften, häufig paralel zur
Straße angelegt, erlaubt? Verboten? Geduldet? Angeblich ja, ich darf, StVO § 2 Abs.4.?.
– Gilt ein o. beschriebener “E-3Rad-Kabinenroller” als “Krankenfahrstuhl” oder als Fzg. Typ L2e (habe für beides eine
Ja-Antwort gelesen.
Vielen Dank. Bin gespannt was ihr schreibt und DANKE für Eure Mühe.
gez. U.C.
Hallo Leute: Von mr nicht gestellt. Habe auch keine Antwort auf meine detailliertn Fragen finden/lesen können.
Bitte prüft nach.
Danke!
gez. U.C.
Hallo!
Will mir ein E-3Rad, max. 25 km/h (Vers.Kennreichen//Mofa) zulegen. Ich geb’s auf, daher hier meine Fragen:
– Benutzung von Wirtschaftswegen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt ? Verboten? Geduldet?
Bin doch auch auf breiteren Straßen mit 25 Km/h eher ein nicht unerhebliches Verkehrshindernis als Kfz-Teilnehmer. Auch
einen FS oder/auch Prüfbescheinigung brauche ich nicht, da VOR dem 1.04.1965 geboren.
– Benutzung von beschilderten (blau/weiß) Fußgänger/Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften, häufig paralel zur
Straße angelegt, erlaubt? Verboten? Geduldet? Angeblich ja, ich darf, StVO § 2 Abs.4.?.
– Gilt ein o. beschriebener “E-3Rad-Kabinenroller” als “Krankenfahrstuhl” oder als Fzg. Typ L2e (habe für beides eine
Ja-Antwort gelesen.
Vielen Dank. Bin gespannt was ihr schreibt und DANKE für Eure Mühe.
gez. U.C.
Eine Frage zum Theme Wegerecht:
Mein Grundstück (eine Freifläche mit Scheune) ist nur über eine Anliegerstraße (Schild: Straße gesperrt und Anwohner frei) und anschließend einen Wirtschaftsweg zu erreichen. Die Anliegerstraße ist am Ende duche Poller gesperrt (nur die Anwohner haben einen Schlüssel dafür). Die Anlieger verweigern mir die Nutzung der Zufahrt mit der Begründung “mehr Verkehr und mehr Lärm” und ich sei kein Anwohner. Die Gemeinde weche Eigentümerin des darauf folgenden Wirtschaftsweges ist möchte mich nur mit einer Sondergenehmingung (Gebühr 20€ je Genehmigung für einen Tag) den Wirtschaftsweg befahren lassen. Habe ich das Recht die Zuwegung zu meinem Grundstück zu befahern? Kann die Gemeine eine Sondergenehmigung und eine Gebühr verlangen?
Hallo zusammen,
ich bin über einen Weg gegangen, den ich seit längerem immer als Durchgang nutzen und dieser Weg wird auch als Einfahrt zu unserer Garage in den Hof unserer Mietwohnungen führt genutzt. Ich wurde nun von einem Anwohner darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatweg seiner Mietwohnanlage handelt, was davor nicht gekennzeichnet war. Über diesen Bereich betrete ich keinen Privaten Garten oder einen Bereich der Mietwohnanlage. Beim vorbeigehen habe ich erst am Ende der Weges gesehen, dass der Bereich als Privatweg / Durchgang verboten Schild angebracht ist. Es handelt sich aber um einen Durchgang von deren Mietwohnungen zu meinem Wohnbereich/Hof, wie erwähnt wird dieser Privatweg auch als Einfahrt für die Garage unseres Mietwohnanlage genutzt. Kann man diesen Bereich, wenn er auch als Garageneinfahrt genutzt wird als Privatweg für eine bestimmte Mietwohnanlage kennzeichnen?
Mit freundlichen Grüßen
Altug
An meinem Haus vorbei führt ein Weg zu einem Haus in der dritten Baureihe. Die Nachbarn haben ein eingetrages Fahrrecht. Muss ich es hinnehmen, dass ständig Besucher über diesen Weg fahren, um die unten wohnenden Familien zu besuchen. Der Weg führt an meinem Küchenfenster vorbei , geparkt wird neben meinem Garten. Das alles ist eine große Lärmbelästigung durch die Autogeräusche und das Zuschlagen von Türen.
MFG Christa F