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Wichtige Infos zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 28. September 2023

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Worauf ist zu achten?

Eine Zulassung erhält man gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung
Eine Zulassung erhält man gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung

Bei der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr oder auch Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kurz FZV genannt, handelt es sich um eine neuere Bundesrechtsverordnung.  Bei dieser werden die zulassungstechnischen Bereiche aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die vorherige Fahrzeugregisterverordnung (FRV) übernommen und gelistet. Die bisherige Fahrzeugregisterverordnung wird daher durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ersetzt.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Welche Vorschriften ergeben sich aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung?

Aus der Verordnung ergeben sich unter anderem die Regelungen zum Zulassungsverfahren von Fahrzeugen, der Kennzeichenpflicht und dem Verkehrsregister.

Welche Unterlagen sind gemäß FZV bei der Anmeldung eines Fahrzeugs notwendig?

Wollen Sie ein Fahrzeug anmelden, müssen Sie dabei die Zulassungsbescheinigung Teil I & II, eine Bestätigung der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Personalausweis bzw. den Reisepass vorlegen.

Welche Fahrzeuge sind in Deutschland zulassungsfrei?

Auf eine Zulassung verzichten können Sie unter anderem bei E-Scootern, motorisierte Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Leichtkrafträder.

Allgemeine Informationen zur FZV

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt somit die Zulassung von Fahrzeugen für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland. Die neue Einführung der Verordnung ist erstmals am 1. März 2007 in Kraft getreten. Weitere Änderungen und Neufassungen sind in Folge entstanden, durch eine weitere Bearbeitung der Bundesrechtsverordnung. Die wichtigsten Inhalte und Regelungen werden in dem folgenden Ratgeber genauer erklärt, damit Sie wissen, wie in Zukunft bei Fragen zur Zulassung zu verfahren ist.

Einordnung der FZV in das Straßenverkehrsrecht

Das Straßenverkehrsrecht regelt die Rechtsverhältnisse des fließenden und ruhenden Verkehrs. Dabei gilt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) als eine Überordnung für die folgenden, unterschiedlichen vier Rechtsverordnungen:

  • Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Die Straßenverkehrsordnung ist für alle Verkehrsteilnehmer vorgesehen, ob diese nun mit einem Fahrzeug unterwegs sind oder als Fußgänger, ist dabei gleich. Die FeV ist die Fahrerlaubnis-Verordnung, welche zusammenfassend erklärt, unter welchen Bedingungen Personen Kraftfahrzeuge jeglicher Art führen dürfen (Autos, LKW, Motorrad, etc.).

Was wird in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt?

Bei der FZV ist das Hauptaugenmerk der Verordnung auf die Kraftfahrzeuge gelegt. Die Verordnung besagt somit, wann und unter welchen Umständen ein Fahrzeug im Straßenverkehr mitwirken darf bzw. dafür zugelassen wird. Die StVZO hat bislang die technischen Richtlinien vorgegeben, welche nun ebenfalls durch die FZV abgelöst werden. Auch wenn hauptsächlich dabei diese Regeln für die Kraftfahrzeuge gelten, werden bei der Verordnung (FZV) ebenfalls die Vorgaben für Fahrräder gelistet.

Inhaltlicher Aufbau der FZV

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung gliedert sich in 7 Abschnitte. Jeder dieser Abschnitte führt einen thematisch passenden Bereich der FZV. Dieser untergliedert sich wiederum in einzelne Paragraphen. Im Folgenden werden die Abschnitte mit ihrem Hauptthemenschwerpunkt genannt und im Verlauf des Ratgebers wird auf einzelne wichtige Paragraphen der Abschnitte genauer eingegangen. Die FZV führt diese Abschnitte:

  • Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
  • Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
  • Abschnitt 3 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
  • Abschnitt 4 – Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
  • Abschnitt 5 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
  • Abschnitt 6 – Fahrzeugregister
  • Abschnitt 7 – Durchführungs- und Schlussvorschriften

Erklärungen zu den wichtigsten Paragraphen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Der § 3 im Abschnitt 1: Notwendigkeit einer Zulassung

Der Paragraph 3 der FZV zur Notwendigkeit der Zulassung besagt, dass jedes Fahrzeug, welches am Straßenverkehr teilnehmen soll, zugelassen sein muss. Die Zulassung muss beantragt und dieser Antrag muss dann vom Amt genehmigt werden. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass es sich um ein haftpflichtversichertes  Kraftfahrzeug handelt. Dieses muss ebenfalls unter die genehmigten Typen für eine Zulassung fallen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Nach der Prüfung des Antrages und der Genehmigung erfolgt die Zulassung durch Erhalt von einem Kennzeichen, die Abstempelung des Kennzeichenschildes und die Aushändigung der fertigen Zulassungspapiere.  Ohne diese Zulassung ist ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und darf sich nicht im Straßenverkehr bewegen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, welche Fahrzeuge von diesem Zulassungsverfahren nicht einbezogen sind. Wie zum Beispiel:

  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • elektronisch Mobilitätshilfen
  • Leichtkrafträder

Der § 8 im Abschnitt 2: Zuteilung von Kennzeichen

Laut der Straßenverkehrszulassungsordnung ist es wichtig eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu besitzen
Laut der Straßenverkehrszulassungsordnung ist es wichtig eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu besitzen

Jedem neu zugelassenen Fahrzeug wird von der zuständigen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt. Dies dient zur Identifikation des Fahrzeughalters im Straßenverkehr. Das Kennzeichen setzt sich aus den Unterscheidungszeichen (1 – 3 Buchstaben) für den jeweiligen Verwaltungsbezirk, wie auch der Erkennungsnummer des Fahrzeuges zusammen. Die Kombination aus den Buchstaben und Zahlen sollte den guten Sitten gemäß gewählt werden. Das bedeutet, keine Beleidigungen oder obszönen Worte auf dem Kennzeichen stehen zu haben. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und Prüfung zur Zulassung wird das Kennzeichen ausgehändigt.

Der § 18 im Abschnitt 3: Fahrten im internationalen Verkehr

Sollte eine Reise mit dem eigenen Auto, bspw. in die Nachbarländer als längerer Urlaub geplant sein, tritt § 18 FZV zur Fahrt im internationalen Verkehr in Kraft. Wenn in Deutschland das eigene Fahrzeug bereits ein ortsansässiges Kennzeichen besitzt, kann für die Reise ins Ausland und einen dortigen längeren Aufenthalt ein Antrag auf einen internationalen Zulassungsschein gestellt werden. Dieser wird dann ebenfalls nach sorgfältiger Prüfung genehmigt. Dies dürfte allerdings kein Hindernis darstellen, wenn eine intakte und ordnungsgemäße Zulassung bereits für Deutschland existiert.

Der § 23 im Abschnitt 5: Versicherungsnachweis

Die Zulassungsbehörde sichert sich nach § 23 FZV ab, indem Sie einen Versicherungsnachweis für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangt. Diese Bestätigung muss der Behörde erbracht werden, andernfalls ist eine Zulassung nicht möglich. Wenn ein Fahrzeug für eine Weile außer Betrieb war und wieder am Straßenverkehr teilhaben soll, ist es nötig, auch wenn schon mal ein Versicherungsnachweis vorlag, diesen erneut bei der Zulassungsbehörde vorzuzeigen. Sonst wird eine Zulassung laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht genehmigt.

Der § 30 im Abschnitt 6: Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister

Dem Zentrale Fahrzeugregister, kurz  ZFZR, liegt die Zusammenarbeit von den Zulassungsbehörden und den Versicherungsunternehmen zu Grunde. Laut Paragraph 30 FZV müssen Daten zum Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt werden. Sobald ein Kennzeichen einem Fahrzeug zugeordnet ist, werden die angegebenen und ermittelten Daten, die der Halter teils per Antrag eingereicht hat, von der Zulassungsbehörde im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Die Daten, welche in den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zum Kraftfahrzeug zu finden sind, werden im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen. Zu diesen Daten zählen:

  • Die Fahrzeugdaten
  • Die Personendaten des Fahrzeughalters
  • Das Zulassungsdatum wie Erstzulassungsdatum oder das Umschreibedatum

Gemeldet werden die Daten immer dann, wenn eine Neuzulassung, eine Umschreibung des Eigentümers (Besitzerwechsel des Fahrzeuges) oder eine Außerbetriebsetzung stattgefunden hat. Nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) dürfen auf das Zentrale Fahrzeugregister bestimmte Personen angehöriger Behörden bzw. bestimmter Berufsgruppen zugreifen. Dazu zählen unter anderem die Zulassungsbehörden, die Bußgeldbehörden, die Polizei, Gerichte, Versicherungsunternehmen und Finanzbehörden. Privatpersonen erhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Fall eine Erlaubnis, genauer in das Zentrale Fahrzeugregister zu schauen.

Tipp: Wenn Fragen und Unsicherheiten beim Ausfüllen des Zulassungsantrages aufkommen, ist es von Vorteil entweder bei der Zulassungsbehörde direkt nachzufragen oder die Abschnitte und Paragraphen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durchzugehen. Da diese sehr detailliert ist und durch ihre zahlreichen Abschnitte und Paragraphen jegliche Informationen enthält, wird sich die zu den Fragen passende Regelung finden und die Vorangehensweise erklären.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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35 Kommentare

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  1. ewa sagt:

    Haben sich die Regelungen zur E-Bike- und Versicherungspflicht ab Januar 2022 geändert? In welchem Gesetz kann ich das nachlesen?

  2. Tristan sagt:

    Hallo,
    ich möchte ein Saisonkennzeichen so klein wie möglich. Ich habe nun 6 Zeichen plus die Monate (also 7 Zeichen).
    Wenn ich nun alle Buchstaben, Zeichen und Abstände zusammen rechne (in Normalschrift), komme ich auf ~492mm.
    Gibt es (legal) 500 x 110mm Kennzeichen?
    Gibt es eine gesetzl. vorgeschriebene Länge? Manche bieten 500mm, 490mm, 460mm?
    Gruß

  3. Reiner W sagt:

    Hallo fahre einen MP 3 Roller von Piaggio 5le laut Papiere. Hab ihn über den Winter abgemeldet ( War 3 Jahre lang angemeldet auf mich und hatte zuerst hinten und vorne ein Kleinkraftrad Kennzeichen. Im Jahre 2016 kam ein neues Gesetz heraus, dass dieses Fahrzeug vorne kein Kennzeichen mehr braucht. Wollte ihn jetzt wieder mit Session Kennzeichen zulassen. Beim STVA Grevenbroich gab es ein Streit Gespräch wollten mir wieder zwei Kennzeichen verpassen. Sagte ihm , das es diese Verordnung gibt und er sich schlau machen sollte. Nach 20 Minuten meinte er ich bekomme dann doch nur eins aber das größte zweireihige was es gibt mit großer Schrift keine kleine Verengte Schrift möglich. Die Maße 340 x 200 ist lächerlich da ich dieses Schild gar nicht anschrauben kann, weil es teilweise bis in die Blinker reinreicht. Kann ich mich irgendwo beschweren oder ist das so zulässig ? Vielen Dank für ihre Nachricht.

  4. Corinna sagt:

    Nein, leider konnte ich keinerlei Info finden über die üblichen oder vorgeschriebenen MAßE eines Autokennzeichens, also des EU-Kennzeichens. Wenn man ein Wunschkennzeichen bestellen möchte muss man nämlich bei manchen Anbietern die Maße angeben….woher soll ich wissen wieviel cm genau das Kennzeichen haben darf? Ich dachte ich finde dies Antwort HIER?

  5. Arne sagt:

    Moin
    Ich habe mit einen linienbus gekauft und möchte diesen im Straßenverkehr nutzen als Wohnwagen im nah Bereich ist es möglich den langsam Zulassungsfrei zu bewegen.

    Gruß Arne

  6. Siopis A. sagt:

    Hallo , habe gehört dass tüv Berichte , bzw Autos aus dem EU Raum importiert werden mit noch gültigen TÜV jetzt in Deutschland akzeptiert werden .. Genau so anders herum müsste man keinen neuen Tüv machen bei einem aus Deutschland exportierten Auto ins Eu Ausland wenn er noch gültigen tüv hätte ??? Stimmt das ??

  7. stephan b. sagt:

    habe heute ein Selbstvermietfahrzeug zugelassen Fahrzeug hatte TÜV bis 3/22 TÜV wurde geklebt 3/21 müsste es nicht 4/22 auf nachfrage wurd mir Versichert das die In Ordnung sei. Wer kann mir den Paragrafen nennen den meinens wissen wird die HU aus 1 Jahr reduziert und nicht um 1 Jahr gekürzt. Danke für eine Antwort

  8. K.M sagt:

    Hallo und guten Tag,
    ich wollte mal nachfragen, wie es in der heutigen Zeit, in der wir alle unter ständiger Lärmbelästigung leiden, möglich ist ein Auto mit solch lautem Auspuffgeräusch, dass die Kinder zu weinen anfangen zugelassen bekommt.
    Das ständige Getöse und Gedonner aus den “tollen” Kisten ist unerträglich.
    Der zulassbare Geräuschpegel bei den KFZ’s muss unbedingt gesenkt werden.
    Danke für Ihre Antwort.
    MfG
    K.M.

  9. Andreas sagt:

    Gibt es einen zeitlichen Verfall eines Änderungsnachweises nach § 19 (3) StVZO? Gibt es eine Frist, innerhalb derer ein Änderungsnachweis zur Änderung der Fahrzeugdokumente der Zulassungsstelle vorzulegen ist? Gilt diese auch für vorübergehend stillgelegte Kraftfahrzeuge? In welchen Gesetzen oder Verordnungen kann ich dies ggf. nachlesen?

    Erläuterung:
    Die Veränderung bezieht sich auf Änderungen nach §19 (4) Satz 1 StVZO, welche nicht zu einem Erlöschen der BE führen und durch eine Fachwerkstatt an einem seit Juni 2004 vorübergehend stillgelegten Motorrad durchgeführt wurden. Der ordnungsgemäße Anbau gem. § 19 (3) StVZO wurde durch eine technische Prüfstelle im August 2009 bestätigt. Anschließend wurde eine HU nach § 29 StVZO durchgeführt – Ergebnis: Keine Mängel, km-Stand 2km. In der Änderungsabnahme ist unter Bemerkungen vermerkt: “Die Berichtigung der Fahrzeugdokumente ist unverzüglich erforderlich.”

    Im August 2011, km-Stand 3km und im April 2019, km-Stand 79km wurde jeweils eine erneute HU nach § 29 StVZO an dem immer noch vorübergehend stillgelegten Motorrad durchgeführt – Ergebnis jeweils: Keine Mängel. Alle erforderlichen Dokumente, einschließlich der Änderungsabnahme von 2009 wurden jeweils zu den HUen vorgelegt. Die Untersuchungen wurden durch unterschiedliche Prüfstellen vorgenommen: KÜS, DEKRA, GTÜ.

    Erstmalig seit Juni 2004 wurde das Motorrad im Mai 2019 wieder zugelassen und erhielt eine Zulassungsbescheinigung I und II. Die Eintragung der im August 2009 vorgenommenen und nach § 19 (3) bescheinigten technischen Änderungen in diese Dokumente wurde jedoch durch die Zulassungsstelle Berlin abgelehnt, mit Verweis auf eine Frist von 18 Monaten, innerhalb derer die Eintragung hätte erfolgen müssen. Als gesetzliche Grundlage wurde durch den entscheidenden Beamten auf Nachfrage die “Zulassungsordnung” genannt, wobei offen blieb, ob er sich auf die FZO oder StVZO bezog. Die Nachfrage, ob dies auch für stillgelegte Kraftfahrzeuge gilt, wurde bejaht.

  10. Daniel sagt:

    Hallo, ich habe ein Auto mit rumänischen Nummern und möchte für 6-7 Monate in Deutschland bleiben. Wo muss ich Steuern zahlen, um in Ihr Land zu reisen, und wie lange dauert der Umlauf mit rumänischen Nummern?
    dank

  11. Petra B. sagt:

    Wir haben einen alten Pferdehänger der normalerweise vom Pferd gezogen wird mit einer vorrichtung erweitert um ihn mit einem Traktor zu ziehen.
    Der Traktor ist ein kleiner Kubota und zugelassen. Der Pfédeanhänger soll nun mit Mist beladen zum Feld gefahren werden um ihn zu entladen. Hersteller Unbekannt und Baujahr ca 1960. (Haben ihn von einem alten Bauern gekauft) Es gibt weder eine Zulassung noch eine Betriebserlaubnis dafür. Wir haben aus Sicherheitsgründen eine Lichtanlage sowie funktionierende Blinklichter angebaut die mittels des Zugfahrzeuges funktioniert.

    Können wir denn Anhänger auf Nebenstrassen von A nach B fahren oder benötigen wir irgendeine Art von Zulassung?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Petra,

      Fragen dieser Art sind am besten mit der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Gerd G. sagt:

    Ich besitze einen DDR Moped Anhänger Made Eigenbau. Sehr robust und daher noch voll funktionsfähig. Er wurde vor vielen Jahren für eine Nutzung am Rasentraktor ergänzt mit einer Pkw Anhängerkupplung.
    Nutzlast des Anhänger ist ca. 50 kg..
    Wie verhält es sich, wenn ich ihn im öffentlichen Straßenverkehr an meinen ATV (Ackerschlepper) nutzen möchte.
    Ich finde leider nichts passendes, ob man dafür eine Betriebsergebnis benötigt oder er wie ein Mofa Anhänger gesehene werden kann, wenn man nicht schneller als 25 km/h fährt.
    Würde mich sehr interessieren, wo man dazu was verbindliches finden kann.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Gerd G.,

      wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchten, dann sollten Sie im Regelfall auch eine Betriebserlaubnis benötigen. Hierfür können Sie sich bspw. an eine Stelle des TÜV wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. J.K. sagt:

    Ich möchte mir einen Frontmäher, z.B. Husquvarna Rider oder ähnlich anschaffen. Diese Frontmäher haben ein Mähwerk von 90 cm bis 110 cm. Diese Maschine müsste ich entweder von zuhause 1,5 km über Ortsstraßen und eine Kreisstraße bis zur Wiese bringen. Das könnte ich einmal mit einem Hänger machen oder als Selbstfahrer. Nun würde mich interessieren, was ich als Selbstfahrer veranlassen müsste, damit ich auf diesen öffentlichen “Neben”straßen fahren darf. Ein Händler gab mir fernmündlich zur Auskunft, dass dies etwa 1.850 € kosten würde. Das erscheint mir nebenbei sehr hoch. Von anderer Seite bekam ich gesagt, dass ich ein 6 km/h Schild auf dem Fahrzeug anbringen müsste. Die Hersteller und die Händler halten sich weitgehend bedeckt. Der Mitarbeiter auf der zuständigen Zulassungsstelle hat noch die nächsten 3 Wochen Urlaub. Daher meine Frage in diesem Forum.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo J.K.,

      das entzieht sich unserem Wissen, weshalb wir Sie an die zuständige Zulassungsstelle verweisen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Siegmar M. sagt:

    Hallo,
    Ich habe eine Verwarnung erhalten, da ich meine neue Anschrift bei der Zulassungsbehörde nicht gemeldet habe. Ich bin zwar umgezogen, aber im selben Zulassungsbezirk geblieben. Habe auch schon Mal ein Blitzerfoto erhalten und da stand nichts davon das ich es melden muss. Ich dachte man muss es nur melden wenn man in einen anderen Bezirk zieht.
    Danke

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Siegmar,

      zwar ist bei einem Umzug innerhalb des Zulassungsbezirkes keine Ummeldung nötig, es muss jedoch eine Adressänderung in den Fahrzeugpapieren vorgenommen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. N.Raison sagt:

    Hallo,
    Könnten Sie mal genauer über die Regelungen für E-Bikes, Scooter etc. informieren? Konkretes Problem: ich benötige aufgrund von Knie Problemen ein transportables, sehr kleines und sehr leichtes Gerät, zwei- oder dreirädrig mit e-Motor. So etwas scheint es nur als Importe zu geben, ohne Typengenehmigung oder Zulassung. Was passiert, wenn man so einen Mini-E-Roller auf 6 kmh drosselt? Darf man damit dann ohne Betriebserlaubnis fahren?
    Danke

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo N.Raison,

      erkundigen Sie sich bitte bei der Zulassungsstelle oder dem TÜV.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  16. Dieter B. sagt:

    Wir haben einen permanenten Wohnsitz in Frankreich.Auf Grund der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens und der damit verbundenen Änderung unserer Besteuerung in D hat uns das deutsche Finanzamt gezwungen, unseren deutschen Wohnsitz aufzugeben. Das Kfz wurde nach F umgemeldet, aber nicht unser Wohnwagen, der noch in D sich befindet.
    Frage: kann ich mit einem Kfz mit frz. Nummer einen Wohnwagen mit deutschem Kurzzeitkennzeichen innerhalb Deutschland 200km weit bewegen, um ihn an einem anderen Ort in D zum Verkauf abzustellen?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Dieter B.,

      grundsätzlich ist uns nicht bekannt, dass das nicht ginge. Informieren Sie sich sicherheitshalber bei der zuständigen Behörde.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  17. sonny sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Bienenwagen Bj.1957
    Eine Betriebserlaubniss für LoF benötigt/ bekam man erst ab 07.1961
    Was muss ich , außer viel mut , haben um den Bienenwagen im öffendlichen Straßenverkehr zu benutzen.
    danke
    Sonny

  18. Alexander sagt:

    Hallo ,

    Ich habe mein Auto ohne Tüv angemeldet ( Umgestempeltes Kennzeichen ) und 10 tage zeit tüv zu machen .Das Problem ist dass ich einfach mit auto in die stadt gefahren bin und wurde von polizei augehalten.
    Die polizei hat gesagt dass der Gericht die strafe entscheidet .

    Was passiert in diesen Fall ?

    Danke .

    Mit freundlichen Grüßen
    Alexander

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Alexander,

      hier kommt es darauf an, ob der Wagen überhaupt zugelassen war oder ob Sie lediglich den TÜV überzogen haben. War der Wagen nicht zugelassen, dann wird in der Regel ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt verhangen. Ist die Hauptuntersuchung abgelaufen, hängt die Sanktion davon ab, wie viele Monate der letzte TÜV zurückliegt. Hier gilt:

      HU um zwei bis vier Monate überschritten: 25 Euro Verwarngeld
      Vier bis acht Monate: 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg
      Mehr als acht Monate: 75 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  19. Andreas H. sagt:

    Möchte ein Motorrad (70 kW ) für meinen Sohn und mich anschaffen. Er hat den neuen A2 ich den großen Klasse A (alt 1).
    Will das Motorrad auf 35 kW drosseln und eintragen lassen damit er damit fahren darf. Versichert wird das Motorrad mit 70 kW.
    Wenn ich damit fahre, möchte ich die Drossel entfernen.
    Erlischt dann die BE? Wenn ich damit kontrolliert werde mit was für Konsequenzen muss ich rechnen?
    Ich habe das Krad ja nicht frisiert und einen gültigen Führerschein habe ich dafür ja auch!!
    Gruß Andreas

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Andreas,

      bei einer Prüforganisation oder in einer Fachwerkstatt können Sie diesbezüglich beraten werden. Sollte die Betriebserlaubnis erlöschen, hat dies ein Bußgeld von mindestens 50 Euro zur Folge. Wird die Verkehrssicherheit zusätzlich beeinträchtigt, steigt das Bußgeld auf 90 Euro an, außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. SW sagt:

    Ich habe vor einen Holzspalter auf einem Anhaenger gestellt zu kaufen. Der mobile Holzspalter hat eine Tüv Zulassung bis 80km/h

    wie kann der mobile Holzspalter zugelassen – versichert werden?

    als Anhaenger?
    mit dem AUto ?

    Vielen Dank fuer eure Ideen
    SW

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo SW,

      bei Zulassungsfragen wenden Sie sich am besten an die zuständige Zulassungsstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Herbert M. sagt:

    Hallo und einen guten Tag.
    Möchte ein aus Italien stammendes Zweirad (Wert ca. 900€) in Deutschland zulassen.
    Es gibt keine Fahrzeugpapiere. Gutachten nach § 21 liegt vor.
    Die Zulassungsstelle kann alle fahrzeugspezifischen Informationen
    dem europäischen Register entnehmen. Erstzulassung, Datum der Außerbetriebsetzung,
    Letztes Kennzeichen ist ersichtlich.
    Für die Wiederinbetriebnahme wird von mir gefordert, Ersatzpapiere aus Italien zu beschaffen.
    Sollte es im Zeitalter der Digitalisierung und des europäischen Zuasammenwachsens
    wirklich keine andere Verfahrensweise geben?
    Für Hinweise wäre ich Ihnen sehr dankbar
    herbert

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herbert,

      leider können wir Ihnen zu dieser Fragestellung keine Hinweise liefern. Einzelheiten sind mit der zuständigen Behörde zu klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Karl B. sagt:

    Ich hab da mal eine Frage.
    Bin ein Gewerbetreibender in Bayern habe 3 Fahrzeuge und würde die gerne in Tschechien anmelden um Steuern zu sparen
    es muss funktionieren denn mein Nachbar macht das schon mehrere Jahre
    was muss ich beachten
    für eine sachdienliche Auskunft wäre ich ihnen sehr dankbar

    Mit Freudlichen Grüssen

    Karl B.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Karl,

      Fahrzeuge müssen Sie in der Regel in dem Land zulassen, in welchem sich Ihr ständiger Wohnsitz befindet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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