Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO): Was regelt diese?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Die StVZO regelt in Deutschland die Zulassung von Fahrzeugen.
Die StVZO regelt in Deutschland die Zulassung von Fahrzeugen.

Der Begriff Straßenverkehrszulassungsordnung oder das Kürzel StVZO ist den meisten Autofahrern ein Begriff. Schließlich werden in dieser Verordnung die Grundregeln für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr bestimmt. Doch die StVZO beinhaltet noch viel mehr.

Im folgenden Ratgeber werden wir Ihnen aufzeigen, wie die StVZO inhaltlich aufgebaut ist, was geregelt wird und wie es in der Zukunft mit dieser Verordnung weitergeht.

Darüber hinaus werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Paragraphen der Straßenverkehrszulassungsordnung, die bedeutendsten Reformen der jüngeren Vergangenheit sowie den StVZO-Bußgeldkatalog mit den entsprechenden Strafen für typische Verstöße.

FAQ: StVZO – Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung

Was ist die StVZO?

Es handelt sich hierbei um eine Rechtsverordnung, die der Bund auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (§ 6 StVG) erlassen hat.

Was regelt die StVZO?

Derzeit enthält diese Verordnung technische und formale Bedingungen, die für die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr erfüllen muss.

Die StVZO soll abgeschafft werden. Stimmt das?

Ja. Ihre Regelungen werden Schritt für Schritt in andere Verordnungen eingegliedert. So wurde ein Teil bereits in die FEV übernommen.

Was ist die StVZO?

Die Kurzform StVZO steht für Straßenverkehrszulassungsordnung. Dabei handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen auf Grundlage von § 6 des Straßenverkehrsgesetzes erlassen wurde und genau wie die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert ist.

Die Geschichte der StVZO reicht bis ins Jahr 1937 zurück, als die Verordnung zum ersten Mal aufgesetzt wurde. In der ursprünglichen Fassung der Straßenverkehrszulassungsordnung regelte sie gemeinsam mit der StVO weite Bereiche im Verkehrsrecht, doch dieser Bereich wurde 1998 ausgeklammert und der FeV zugeordnet.

Doch womit befasst sich die StVZO? Das Hauptaufgabengebiet der Straßenverkehrszulassungsordnung ist es, die Grundregeln für die Zulassung von Kraftfahrzeugen für den Verkehr sowie deren technische Vorschriften für Fahrzeuge zu bestimmen. Es werden aber nicht nur die Zulassungsbestimmungen für Kraftfahrzeuge definiert, sondern auch für Fahrräder. Entsprechend lässt sich auch von einer “StVZO-Fahrrad” bzw. “Fahrrad-StVZO” sprechen.

Fahrzeugführer und -besitzer, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Strafmaßnahmen rechnen. Dabei kann es sich um ein Bußgeld, Punkte im Zentralregister in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot handeln. Im jeweiligen Bußgeldkatalog wird die Höhe der Strafe auf dem Bußgeldbescheid festgelegt.

Wie ist die StVZO inhaltlich aufgebaut?

StVZO: Der Inhalt ist in drei Hauptteile untergliedert.
StVZO: Der Inhalt ist in drei Hauptteile untergliedert.

In der Straßenverkehrszulassungsordnung gibt es über 70 Paragraphen, die insgesamt auf drei Teile aufgeteilt sind. Der inhaltliche StVZO-Aufbau sieht dabei folgendermaßen aus:

Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen

  • In diesem Abschnitt werden die Zulassungsbestimmungen für alle Kraftfahrzeuge sowie die Verwaltung und das Tätigkeitsfeld der KFZ-Zulassungsstelle geregelt. Insgesamt gibt es in diesem Kapitel nur zwei Paragraphen. In diesen wird u. a. verdeutlicht, dass die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei befugt ist, die Behebung von Mängeln am Fahrzeug innerhalb einer Frist anzuordnen. Gegebenenfalls kann die Benutzung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden (Stichwort „Fahrzeug stilllegen“). Werden vom Fahrzeugbesitzer die notwendigen Untersuchungen in der gebotenen Frist nicht veranlasst und der Mangel behoben, droht für diese Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld von 15 bis 40 Euro.

Teil II: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

  • In diesem Abschnitt befinden sich alle Vorschriften zur Bauart von Fahrzeugen, die sich derzeit auf zehn Paragraphen erstrecken. Dazu gehören beispielsweise “Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis” (§ 19 StVZO), “Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen” (§ 20 StVZO), “Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge” (§ 21 StVZO) oder “Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger” (§ 29 StVZO).

Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften

  • Dieser Bereich nennt die Vorschriften zur Bauart und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, die sich über die Paragraphen 30 bis 73 erstrecken. Damit ist Teil III der umfangreichste, wobei er die drei Unterkategorien “Allgemeine Vorschriften” (§ 30 bis 31 StVZO), “Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger” (§ 32 bis 62 StVZO) und “Andere Straßenfahrzeuge”(§ 63 bis 67) enthält. Für die meisten Verkehrsteilnehmer sind die Vorschriften in diesem Bereich der StVZO von besonderer Wichtigkeit und Interesse, da hier beispielsweise auch die Bestimmungen für die Haupt- und Abgasuntersuchung, die technischen Voraussetzungen bzw. Richtlinien oder auch der Nachweis durch Eintragung bei der KFZ-Zulassungsstelle oder Prüfplakette am Fahrzeug-Kennzeichen geregelt werden.
  • Obwohl die Vorschriften zur Bauart von Kraftfahrzeugen (§ 32 bis 62 StVZO) sehr genau und detailliert sind, können sie angesichts der verschiedenen und konkurrierenden Richtlinien in der EU für die meisten Fahrzeugarten (PKW, LKW) oftmals nicht angewendet werden. Darüber hinaus werden auch die Bauvorschriften für andere Fahrzeuge – vor allem die für Fahrräder – kritisiert, da diese Regelungen eine Behinderung des technischen Fortschritts darstellen.

Wird gegen die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung verstoßen, indem beispielsweise am Auto oder Fahrrad technische Mängel von Seiten der Verkehrsbehörde oder Polizei festgestellt werden, droht dem Fahrzeugführer eine Bekanntschaft mit dem StVZO-Bußgeldkatalog bzw. der Bußgeldtabelle. Hier ist das Strafmaß genau bestimmt, wobei es bei einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld/einen Bußgeldbescheid gibt, es können aber auch Punkte in Flensburg anfallenoder bei einem verkehrsgefährdenden Verstoß ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Im Teil C der StVZO finden sich die Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften.

Was regelt die StVZO?

Die StVZO gilt für Pkw, Lkw und Fahrräder.
Die StVZO gilt für Pkw, Lkw und Fahrräder.

In der Straßenverkehrszulassungsordnung sind – wie bereits erwähnt – die formalen und technischen Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verankert.

Hierfür enthält die StVZO zahlreiche Paragraphen zur Regelung und Bestimmung, die sich mit der Zulassung von Fahrzeugen befassen.

Somit wird von der Verordnung auch deklariert, ob ein Kraftfahrzeug wie Auto, LKW oder Motorrad, aber auch nicht motorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder die gesetzlichen Bestimmungen für die Straßenverkehrsteilnahme erfüllen oder nicht.

Folgende Übersicht der wesentlichen Inhalte verdeutlicht, womit sich die StVZO befasst und was durch diese Verordnung geregelt wird:

  • Zulassungsbestimmungen von Kraftfahrzeugen/Fahrzeugen und deren Anhänger für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr
  • Vorschriften bezüglich Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung der Fahrzeuge und/oder Fahrzeugteile
  • Ausnahmen der Zulassungsbestimmungen
  • Genehmigung und Betriebserlaubnis für die Teilnahme am Straßenverkehr
  • im Rahmen der Hauptuntersuchung eine regelmäßig wiederkehrende technische Prüfung von Fahrzeugen und deren Teilen
  • Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

Abschaffung der StVZO

In seiner jetzigen Form wird es die StVZO nicht mehr lange geben. Denn die Straßenverkehrszulassungsordnung wird peu à peu abgebaut und in andere Verordnungen überführt. Bereits in der Vergangenheit wurden die Vorschriften und Richtlinien der StVZO stark verändert bzw. manche Bestimmungen wurden vollständig gestrichen und sind in andere Rechtsordnungen übergegangen, wie im Folgenden aufgezeigt wird:

  • Eingeleitet wurde das bevorstehende Ende der StVZO mit der Überarbeitung des Teils A der sich in den Paragraphen 1 bis 15 mit der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr befasste. Mit Beginn des Jahres 1999 wurde er großteils durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgehoben und ersetzt.
  • Zum 1. März 2007 folgte die nächste Maßnahme, als aus der StVZO der Bereich für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr – die Paragraphen 24 bis 28 und Anlage 1 bis 7 – gestrichen wurden. Dieser Bereich wird seitdem in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) behandelt.

In Zukunft soll die StVZO durch neue Verordnungen gänzlich abgeschafft werden, wobei es sich bei den StVZO-Nachfolgern zum einen um die Fahrzeug-Genehmigungsverordnung (FGV) und zum anderen um die Fahrzeug-Betriebsverordnung (FBV) handelt.

Wann die Straßenverkehrszulassungsordnung aber endgültig abgeschafft wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Doch früher oder später wird es diese Verordnung nicht mehr geben. Ist die Modifikation vollbracht und in Kraft getreten, dann gilt die StVZO nur noch für die bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge.

Die wichtigsten Paragraphen der StVZO

StVZO: Zu den wichtigsten Paragrafen gehören die Regelungen zur Zulassung.
StVZO: Zu den wichtigsten Paragrafen gehören die Regelungen zur Zulassung.

Welches sind die wichtigsten Paragraphen oder Regeln der StVZO? Eine Einteilung nach wichtigen und weniger wichtigen Paragraphen ist angesichts der allgemein hohen Bedeutung der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht einfach. Dennoch gibt es Regeln der Straßenverkehrszulassungsordnung, die die Fahrzeugführer stärker interessieren bzw. für diese von höherer Wichtigkeit sind. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl.

Die vollständige StVZO finden Sie hier als PDF.

§ 16 StVZO: Grundregel der Zulassung

  • Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
  • Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

§ 17 StVZO: Einschränkung und Entziehung der Zulassung

  • Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
  • Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
    1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
    2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

Nach der Vorstellung der beiden grundlegenden Paragraphen über die Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen, werden im Folgenden nun aus den weiteren StVZO-Vorschriften die wichtigsten Bestimmungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen vorgestellt.

§ 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Die StVZO regelt auch die Untersuchung von Kraftfahrzeugen.
Die StVZO regelt auch die Untersuchung von Kraftfahrzeugen.

Im Turnus von zwei Jahren (drei Jahren nach Erstzulassung) muss das Auto laut Verkehrsrecht zur Hauptuntersuchung (HU), umgangssprachlich den meisten als „TÜV“ bekannt. Hier wird das Fahrzeug auf Herz und Nieren geprüft und zugleich sichergestellt, dass keine Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsmängeln am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen.

Wird die HU nicht bestanden, gibt es auch keine Plakette. Auch wenn die kostenpflichtige Untersuchung bei vielen Fahrzeugbesitzern nicht gerade Begeisterungstürme hervorruft, ist sie doch im Sinne der Sicherheit zwingend notwendig. Daher ist auch der Paragraph 29 der StVZO, der sich mit der Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger befasst, von großer Wichtigkeit. Auszugsweise heißt es darin:

  • Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
    1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (Händler- und Oldtimerkennzeichen),
    2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
  • Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
    1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen,
    2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
  • Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
  • Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist.
  • Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind.
  • Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren.

§ 30 StVZO: Beschaffenheit der Fahrzeuge

StVZO: Auch die Beschaffenheit von Fahrzeugen wird geregelt.
StVZO: Auch die Beschaffenheit von Fahrzeugen wird geregelt.

Die StVZO-Deutschland schreibt für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vor, dass diese im Betrieb für niemanden eine Gefahr oder Behinderung darstellen und dass im Falle eines Unfalls die Insassen geschützt sind. Im Wortlaut heißt es:

  • Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
    1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
    2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
  • Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
  • Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

§ 32 StVZO: Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

Die Autos sind in der jüngeren Vergangenheit immer größer geworden. Das betrifft vor allem die Breite, was viele Autofahrer spätestens durch die Erfahrungen auf engen Fahrstreifen wie beispielsweise auf einer Autobahnbaustelle bestätigen können. Doch ein Fahrzeug darf natürlich nicht beliebig breit oder hoch sein. Nicht zuletzt werden von der StVZO Grenzen gesetzt und im Paragraph 32 festgehalten. Doch wie breit und hoch darf ein Kraftfahrzeug überhaupt sein? Folgender Auszug gibt die Antwort:

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

  • allgemein 2,55 m,
  • bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m,
  • bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m,
  • bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m,
  • bei Personenkraftwagen 2,50 m.
  • Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
  • Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m.

§ 32a StVZO: Mitführen von Anhängern

Die StVZO regelt. welcher Anhänger von welchem Fahrzeug gezogen werden darf.
Die StVZO regelt. welcher Anhänger von welchem Fahrzeug gezogen werden darf.

Dieser Paragraph bestimmt genau, welches Kraftfahrzeug welche Art von Anhänger mitführen darf bzw. bei welchen Fahrzeugen Anhänger verboten sind.

Darin heißt es:

  • Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.

§ 34 StVZO: Achslast und Gesamtgewicht

Ein überladenes Fahrzeug, egal ob Auto, LKW oder Transporter, stellt immer eine nicht zu unterschätzende Gefahr im Straßenverkehr dar. Schließlich verlängert sich der Bremsweg und die Fahreigenschaften verändern sich. Zudem kann es zu Schäden am Fahrzeug (z. B. Achsenbruch, geplatzter Reifen) kommen, die wiederum ein großes Unfallrisiko bergen. Entsprechend werden solche Verstöße streng geahndet und neben einem Bußgeld droht außerdem 1 Punkt in Flensburg.

In Paragraph 34 der StvZO ist genau festgehalten, wie hoch die Achslast und das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen ausfallen darf. Folgender Auszug klärt auf:

  • Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
  • Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
    Einzelachslast:

     

    1. Einzelachsen 10,00 t
    2. Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t

Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast:

  1. Achsabstand weniger a,s 1,0 m 11,50 t
  2. Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
  3. Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t
  4. Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t

§ 36 StVZO: Bereifung und Laufflächen

Das Thema Bereifung ist für Autofahrer vor allem im Winter immer wieder ein heißes Thema, wenn Winterreifen aufgezogen werden müssen. Doch im Paragraph 36 der StVZO werden vielmehr allgemeine Vorschriften an die Bereifung von Kraftfahrzeugen festgehalten. Unser StVZO-Ratgeber stellt die für Autofahrer wichtigsten Passagen der Vorschrift vor. So besagt die StVZO-Zulassung:

  • Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
  • Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

§ 50 StVZO: Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

Die StVZO regelt die Beleuchtung an Kraftfahrzeugen, aber auch an Fahrrädern.
Die StVZO regelt die Beleuchtung an Kraftfahrzeugen, aber auch an Fahrrädern.

Damit Verkehrsteilnehmer auch bei Dämmerung, Dunkelheit oder bei schlechten Witterungsverhältnissen stets den Durchblick haben und genug sehen können sowie von anderen gesehen werden, gibt es in der StVZO-Deutschland für die Fahrzeugbeleuchtung bzw. lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen einige Vorschriften. Dabei gilt prinzipiell, dass Fahrzeuge nach vorne ausschließlich weißes und gelbes Licht strahlen dürfen, während nach hinten nur rotes und weißes und zur Seite nur gelbes Licht erlaubt ist.

Folgende Auszüge aus dem entsprechenden Paragraphen der StVZO Zulassung klären auf:

  • Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
  • Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer (…).
  • Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
  • Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
  • Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens
    1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
    2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
    3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen
    beträgt.

§ 67 StVZO: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

In der StVZO wird die Zulassung von Fahrzeugen geregelt, wobei natürlich auch Fahrräder zur Kategorie der Fahrzeuge gehören. Dabei finden sich im III. Teil der StVZO (“Andere Straßenfahrzeuge”) entsprechende Vorschriften über die technische Ausstattung von z. B. Fahrrädern.

Ein beliebtes Thema ist dabei die Beleuchtung, die im Paragraph 67 der StVZO-Fahrrad verankert ist. Im Folgenden finden Sie einen Auszug zu diesem Thema:

  • Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
  • An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. (…) Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
  • Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
  • Fahrräder müssen an der Rückseite mit
    1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
    2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
    3. einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein.

Die wichtigsten StVZO-Änderungen im Überblick

Seit Bestehen der StVZO gab es immer wieder Änderungen und Reformen, in dessen Rahmen Paragraphen und Gesetze verändert, gänzlich neu aufgenommen oder auch gestrichen wurden. Doch was waren die wichtigsten Änderungen in der jüngeren Vergangenheit? Bei den Stichwörtern Warnweste, Nummernschild-Mitnahme oder Rückdatierung der HU-Plakette dürfte es dämmern. Radfahrer werden dagegen bei dem Schlagwort Dynamopflicht hellhörig.

Warnwestenpflicht

Mit der Zeit hat die StVZO einige Änderungen erfahren.
Mit der Zeit hat die StVZO einige Änderungen erfahren.

Seit dem 1. Juli 2014 besteht in Deutschland nun auch eine Warnwestenpflicht. Demnach müssen Fahrzeugführer dafür Sorge tragen, dass sich im Fahrzeug eine Warnweste befindet. Unabhängig von der Anzahl der mitfahrenden Personen muss mindestens eine Warnweste an Bord sein, die eventuell rot, gelb oder orange ist und dabei laut StVZO-Paragraph 53a (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste) der DIN EN 471 bzw. der EN ISO 20471:2013 entspricht. Schließlich ist Warnweste nicht gleich Warnweste.

Mit dieser Gesetzesnovelle in der StVZO-Deutschland folgt die Bundesrepublikenk dem Vorbild zahlreicher EU-Staaten, in denen größtenteils schon seit Jahren eine Warnwestenpflicht gilt. Betroffen von der Warnwestenpflicht sind alle in Deutschland zugelassenen PKW, LKW und Busse. Motorräder sind von der neuen Vorschrift jedoch ausgenommen. Auch wenn Wohnmobile im entsprechenden Paragraphen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht ausdrücklich genannt werden, wird die Mitnahme einer Warnweste auch für diese Fahrzeuge dringend empfohlen.

Das Tragen der Warnweste bei schlechten Sichtverhältnissen oder bei Dunkelheit beim Verlassen des Fahrzeugs nach einer Panne oder eines Unfalls wird zwar vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, doch im Sinne der Eingenverantwortlichkeit ist hierzu unbedingt zu raten.

HU-Verspätung

Seit April 2012 gilt für die HU eine neue, strengere Regelung. Demnach ist bundesweit eine Rückdatierung der HU-Plakette nicht mehr möglich. Bis dahin gab es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, die aber im Sinne der besseren Verständlichkeit und einer Einheitlichkeit modifiziert wurden. Demnach wird die 24-Monatsfrist bis zur nächsten HU genau mit dem Zeitpunkt beginnen, ab dem der Halter des Kraftfahrzeuges die Untersuchung seines Gefährts hinter sich gebracht hat. Zuvor wurde den Fahrzeughaltern, die mit ihrem Fahrzeug zu spät zur HU gekommen sind, die überzogene Zeit einfach von der 24-Monatsfrist abgezogen. Diese Kulanz gibt es in der Straßenverkehrszulassungsordnung jetzt nicht mehr.

Wer jetzt an seinem Auto, Wohnmobil, Motorrad, Bus und Co. nicht pünktlich und fristgerecht die Hauptuntersuchung durchführen lässt, der muss ab sofort ein Bußgeld bezahlen, dessen Höhe abhängig von der Dauer der Überziehung ist.

Dabei gilt: Je später die HU erfolgt bzw. je länger die HU hinausgezögert wird, desto höher das Bußgeld.

Darüber hinaus werden Kosten für die Überprüfung des Kraftfahrzeugs bei einer Verspätung ebenfalls teurer – bis zu 20 Prozent. Bei einer Überziehung der HU-Frist von mehr als zwei Monaten muss zwingend auch noch eine Ergänzungsuntersuchung durchgeführt werden.

Autokennzeichen darf behalten werden

Seit 2015 darf laut StVZO das Kennzeichen bei Umzug übernommen werden.
Seit 2015 darf laut StVZO das Kennzeichen bei Umzug übernommen werden.

In der StVZO trat 2015 ein neues Gesetz in Kraft , wonach Fahrzeughalter die Möglichkeit haben, ihr Autokennzeichen bei Umzug zu behalten. Damit ist u. a. die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitz- oder Fahrzeughalterwechsel nicht länger gegeben. Der Vorteil ist, dass man dadurch auch bei einem Umzug über Bundesländergrenzen hinweg seine Heimatverbundenheit über das KFZ-Zeichen ausdrücken kann und zudem Geld bei der Ummeldung spart.

Zuvor mussten Personen ihr Fahrzeug bei einem Umzug oder Verkauf ummelden und außerdem auch noch neue KFZ-Schilder beantragt und gekauft werden. Dieser Aufwand ist seit 2015 Geschichte.

Wegfall der Dynamopflicht für Fahrräder

Diese Änderung steht zwar nicht direkt in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug, dafür sorgte diese Reform dennoch für Aufsehen und war vor allem unter Radfreunden herzlich willkommen. Denn in einer neuen Verordnung, die zum 1. August 2013 in Kraft trat, wurde die bis dahin geltende Dynamopflicht für Fahrräder hinfällig. Mussten laut Fahrrad-StVZO zuvor alle Fahrräder außer Rennräder bis 11 kg eine dynamobetriebene Lichtanlage haben, ist seither auch eine mit Akkus oder Batterien betriebene Fahrradbeleuchtung grundsätzlich zulässig. Auf diese Weise wurden die bei vielen Radfahrern beliebten Ansteckleuchten endlich zur erlaubten Alternative zu einer dynamobetriebenen Beleuchtung. Bei einer batteriebetriebenen Lichtanlage am Fahrrad muss laut StVZO Paragraph 67 eine Nennspannung von 6V oder eine akkubetriebene Lichtanlage ohne eine Spannungsvorgabe verwendet werden.

StZVO-Bußgeldkatalog: Typische Vergehen und ihre Konsequenzen

Fahrzeugführer bzw. -halter, die gegen die Regelungen und Vorschriften der StVZO-Deutschland verstoßen, werden in aller Regel Bekanntschaft mit dem StVZO-Bußgeldkatalog machen. Hier wird die Höhe der Strafe (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) festgelegt. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Tatbestände und einem entsprechend umfangreichen Bußgeldkatalog, werden wir Ihnen im Folgenden lediglich einen Auszug vorstellen, der die bekanntesten und häufigsten Verstöße und deren Sanktionen gemäß Bußgeldtabelle aufzeigt.

Verstoß gegen § 29 StVZO: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

BeschreibungBußgeldPunkte
Sie behoben nicht innerhalb eines Monats die bei dem Fahrzeug festgestellten Mängel.10 Euro
Sie unterließen es, das Fahrzeug, das in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen ist, zur fälligen Hauptuntersuchung anzumelden. Der Termin war
... um bis zu 2 Monate überschritten.15 Euro
...um mehr als 2 Monate bis 4 Monate überschritten.25 Euro
...um mehr als 4 Monate bis 8 Monate überschritten.60 Euro 1
...um mehr als 8 Monate überschritten.75 Euro1
Sie missachteten das Verbot oder die Beschränkung für den Betrieb des Fahrzeuges wegen Fehlens einer gültigen Prüfplatte oder -marke.60 Euro1
Sie bewahrten den Untersuchungsbericht für das Fahrzeug nicht bis zur nächsten Hauptuntersuchung auf oder händigten ihn zuständigen Personen oder der Zulassungsbehörde nicht aus.15 Euro

Verstoß gegen § 30 StVZO: Beschaffenheit der Fahrzeuge

BeschreibungBußgeldPunkte
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig gebauten Anhänger in Betrieb genommen.25 Euro
Sie führten das Kraftfahrzeug (außer Mofa)/den Anhänger mit mangelhaften Reifen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.90 Euro1

Verstoß gegen § 32 StVZO: Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

BeschreibungBußgeldPunkte
Sie nahmen das Kraftfahrzeug/den Anhänger/die Fahrzeugkombination in Betrieb, obwohl die zulässigen Abmessungen überschritten wurden.60 Euro1

Verstoß gegen § 35a StVZO: Sitze

BeschreibungBuß­geld
Sie führten das Kraftfahrzeug ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte/Rückhaltesysteme. 20 €
Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf dem Beifahrersitz, obwohl dieser mit einem betriebsbereiten Airbag ausgerüstet war.25 €
Sie beförderten auf dem Kraftrad einen Beifahrer, obwohl die vorgeschriebenen Halte- und Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren.5 €
Sie beförderten auf dem Kraftrad einen Beifahrer, obwohl die vorgeschriebenen Halte- und Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren.5 €

Verstoß gegen § 36 StVZO: Bereifung und Laufflächen

BeschreibungBußgeldPunkte
Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß.60 Euro1
Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl es unzulässig auf einer Achse mit Diagonal- und Radialreifen ausgerüstet war.15 Euro

Verstoß gegen § 49 StVZO: Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

BeschreibungBußgeld
Sie nahmen das Kraftfahrzeug trotz übermäßiger Geräuschentwicklung in Betrieb.20 Euro
Sie führten das Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war.20 Euro

Verstoß gegen § 49a StVZO: Lichttechnische Einrichtungen

BeschreibungBußgeld
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen.5 Euro
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen.20 Euro

Verstoß gegen § 50 StVZO: Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

BeschreibungBußgeld
Sie führten das Fahrzeug und verstießen dabei gegen eine Vorschrift über Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.15 Euro

Verstoß gegen § 53a StVZO: Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

BeschreibungBußgeld
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Warnwesten.15 Euro
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Warndreieck, Warnleuchte bzw. Warnblinkanlage.15 Euro

Verstoß gegen § 65 StVZO (Fahrrad): Bremsen

BeschreibungBußgeld
Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen.10 Euro

Verstoß gegen § 67 StVZO (Fahrrad): Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

BeschreibungBußgeld
Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen.20 Euro
Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung.10 Euro
Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit.20 Euro

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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23 Kommentare

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  1. CeeJay
    Am 20. Juli 2023 um 20:07

    Hej hej,

    meine Familie und ich wohnen in Schweden und möchten nun in Deutschland die Oma besuchen – mit dem Auto. Nun ist es so, dass ich an meinem Auto zwei Zusatzscheinwerfer habe für das Fernlicht, wie es hier meist üblich ist. Muss ich diese vorher abbauen oder abklemmen? Oder darf ich damit trotzdem einfach nach Deutschland fahren? Das Internet ist so voll von ungenauen Antworten :(

    Danke und Gruß!

  2. Wolfgang
    Am 9. Juni 2022 um 6:57

    Ich habe meinen Hauptwohnsitz in der Schweiz und einen Zweitwohnsitz in Niedersachsen (Wendland). Ich möchte hier im Wendland ein Auto anmelden. Man sagte mir, dass dies nicht möglich ist. Ich möchte nun wissen, warum dies nicht geht. Ich zahle meine Zweitwohnsitzsteuer, meine Abfallgebühren etc.

  3. H Zeuner
    Am 3. Dezember 2020 um 10:54

    Beim diesjährigen TÜV (durch GTÜ) wurde bemängelt 1.)rutschsichere und etwas größere Fläche des Kupplungspedals zum verhindern des
    unbeabsichtigten Abrutschens und 2.) zusätzlicher LED Rückfahrscheinwerfer neben der Anhängerkupplung.Ich muß eine längere Strecke
    (zirka 25m unbeleuchtet) rückwärts aus meinem Grundstück rausfahren.Dieser Scheinwerfer hat 4LEDs und ist von Westfalia.
    Diese beiden Sachen wurden von dem GTÜ Prüfer als erhebliche Mängel aufgeführt und dadurch die Prüfplakette verweigert.
    Ich bitte um Antwort auf obige E-Mail Adresse
    Danke H.Zeuner

  4. Jürgen M
    Am 24. November 2020 um 22:20

    Ich habe in meinem Auto eine elektronische Parkscheibe in der linken unteren Ecke der Frontscheibe angebracht. Nun wurde ich angesprochen, dass dies nicht Rechtens wäre, – die elektronische Parkscheibe müsse an der rechten Innenseite der Frontscheibe angebracht werden.
    Welche gesetzliche Regelung schreibt mir nun vor ,was die richtige Variante ist. Ich bitte um eine rechtskräftige Antwort, um eventuellen Bußgeldforderungen zuvor zu kommen.
    M.fG.

  5. Petra
    Am 18. Mai 2020 um 11:40

    Ist es Vorschrift, eine abnehmbare Anhängerkupplung zu entfernen, wenn man keinen Anhänger zieht?
    Ich finde hierzu keinen Bescheid im Bußgeldkatalog.

    Vielen Dank und Gruß
    Petra

  6. Ralph
    Am 3. April 2019 um 6:40

    Ist eine Fahrt mit Blaulicht auf dem Firmengelände zulässig oder kann auch hier schon eine Strafe drohen?
    Gruß R.

  7. Bodnariuc
    Am 25. Februar 2019 um 20:06

    Hallo!
    Wo finde ich das Bußgeldgesetz, das verhängt werden kann, wenn ich kein Kontrollbuch an auto habe?
    Ich erwähne, dass es sich um einen 3,5 Tonnen schweren VW Crafter handelt.
    Dank!

  8. Hermann
    Am 30. Januar 2019 um 15:26

    Hallo,

    Ich bin bei § 32 (3) 1. und (4) 3. a) verwirrt.

    (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
    1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger 12,00 m

    (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
    3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
    a) Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m

    Welcher Absatz trifft denn jetzt zu, wenn man einen Schlepper mit einem Silagewagen hat?
    Eine Zugmaschinen ist ein Kraftfahrzeug. Also wenn ich das richtig verstehe dann bezieht sich Absatz (4) auf meinen Fall? Und Absatz (3) gilt für einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger?

    Gruß

    Dieter

  9. Reinhard
    Am 3. Oktober 2018 um 12:39

    Hallo zusammen,
    ich habe an meinen Opel Zafira einer Abnehmbare Anhängerkupplung. Darf ich sie nur dran lassen wenn ich mit einen Anhänger Fahre ? , oder darf ich sie ständig angebaut lassen? Die Kupplung Verdeckt nicht das Nummernschild.
    Gruß R.

  10. beckenbach
    Am 12. November 2017 um 18:16

    Hallo,
    Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlenden Geschwindigkeitsaufklebern gem. 58 StVZO?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. November 2017 um 15:16

      Hallo beckenbach,

      bei fehlenden Geschwindigkeitsaufklebern droht ein Bußgeld von 5 Euro, bei überschrittener Geschwindigkeit im Zusammenhang mit dem fehlenden Aufkleber bis zu 25 Euro.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

      • Juan Gabriel B
        Am 29. Dezember 2021 um 2:16

        Hallo, ich würde gerne wissen, was ich brauche, um Sportstoßdämpfer in mein Auto einbauen zu können und wo ich deren Montage orchestrieren kann. Danke schön.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 28. Februar 2022 um 12:40

          Hallo Juan Gabriel B.,

          wenden Sie sich in diesem Fall an eine geeignete Werkstatt oder die TÜV-Prüfstelle.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. renate k.
    Am 19. Oktober 2017 um 6:22

    ich habe mir ein elekto-Skooter gebraucht gekauft habe keine Papiere bekommen was kann ich tun um es zu versichern bitte helfen sie mir renate k.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:29

      Hallo Renate,

      erster Ansprechpartner sollte in diesem Fall der Hersteller sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Raphael
    Am 11. Juli 2017 um 22:13

    Hallo,

    Ich möchte einen Wohnwagen an die Ackerschiene meines Traktors hängen. Diese ist verdrehsicher und vom Hersteller extra mit Zusazthalterung für den Anhänger Betrieb ausgerüstet, sodass sie starr ist.
    Ist dies zulässig?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juli 2017 um 10:51

      Hallo Raphael,

      inwiefern dies zulässig ist, sollten Sie von einem sachverständigen überprüfen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Hanna
    Am 4. Juli 2017 um 18:21

    Hi
    Mein Freund wurde gerade mit dem Auto angehalten.
    Er hat auf seinen Rückleuchten eine dunklere Folie. Diese wurde vom TÜV Prüfer vor 3 Monaten begutachtet und nicht beanstandet.
    Nun hieß es seitens der Polizei, dass die Folie nicht erlaubt ist, er sie noch heute entfernen und 50€ zahlen muss. Es liege das Erlöschen der BE vor und eine Veränderung der lichttechnischen Einrichtungen.
    Sie sagten sogar, eigentlich dürften sie ihn so gar nicht mehr fahren lassen- dass er es später am Tag vorzeigen darf,wäre nur Kulant. Eigentlich hätte er die Folie direkt abziehen oder das Auto stehen lassen müssen.

    Stimmt alles so oder wäre es nur eine Änderung der lichttechnischen Einrichtungen gewesen mit 20€/ 5€?

    Danke im Vorraus für die Antwort :)
    Lg
    Hanna

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 10:11

      Hallo Hanna,

      es handelt sich hierbei vermutlich eher um das erlöschen der Betriebserlaubnis. Die von Ihnen angesprochen 20 Euro fallen an, wenn zusätzliches, nicht erlaubtes Licht verbaut wurde. Die 5 Euro für minderschwere Fälle. Da die Rückleuchten aber für die Verkehrssicherheit von hoher Bedeutung sind, kann hierbei von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis ausgegangen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Chris
    Am 16. Juni 2017 um 21:43

    Was geschieht wenn mein Auspuff ( Harley) zu laut ist.
    Die einen sagen OWI = Bußgeld
    Die anderen Stilllegung des Motorrads.

  15. Reinhard G.
    Am 18. Mai 2017 um 15:47

    Hallo,
    darf ich mein Auto mit einem montierten Fahrradträger auf der Anhängerkupplung ohne Fahrräder im Straßenverkehr fahren ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 10:21

      Hallo Reinhard,

      dies ist von Träger zu Träger unterschiedlich. In der allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) Ihres Trägers können Sie nachlesen, was in Ihrem Fall zutrifft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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