Schadensregulierung durch die Versicherung nach einem Unfall

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Wie läuft nach einem Autounfall die Schadensregulierung ab?
Wie läuft nach einem Autounfall die Schadensregulierung ab?

Wann und wie erfolgt nach dem Autounfall von der Versicherung die Schadensregulierung?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, riskiert, dass er in einen Unfall verwickelt wird.

Das „Betriebsrisiko“ fährt immer mit.

Wer im Haftpflichtfall die Versicherung nach einem Unfall in Anspruch nehmen will, muss wissen,

  1. wie er sich an der Unfallstelle verhalten muss und
  2. wie die Schadensregulierung nach dem Unfall erfolgt. Jede Nachlässigkeit hat Folgen.

FAQ: Schadensregulierung

Wie funktioniert die Schadensregulierung nach einem Unfall?

Bereits am Unfallort sollten Sie erste Beweisfotos machen und einen Unfallbericht anfertigen. Anschließend melden Sie den Schaden der Kfz-Versicherung.

Welche Entschädigungen kann ich im Rahmen der Schadensregulierung fordern?

Nicht nur die Reparaturkosten, sondern z. B. auch die Kosten für einen Mietwagen können übernommen werden. Klicken Sie hier, um eine vollständige Liste zu sehen.

Gehört ein Sachverständigengutachten immer zur Schadensregulierung?

Nein. Ein Kfz-Gutachten ist nach dem Unfall nur erforderlich, wenn z. B. die Höhe des Schadens zweifelhaft ist.

Weiterführendes zur Schadesregulierung

  • Die gegnerische Kfz-Versicherung zahlt den Schaden nicht komplett? Welche Gründe dies haben kann, lesen Sie hier.

    Nach einem Verkehrsunfall können zumindest gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Doch Versicherer wehren sich nicht selten gegen die volle Leistung der Forderungen. Warum zahlt die Versicherung nicht alles und wie können Sie sich dagegen wehren? » Weiterlesen...

  • Autounfall gehabt und die Versicherung zahlt nicht? Wenden Sie sich hilfesuchend an einen Anwalt.

    Ob nun die gegnerische Haftpflicht oder die eigene Kaskoversicherung: Nicht selten verweigert eine Versicherung im Zuge der Schadensregulierung nach einem Unfall Leistungen. Was können Sie tun, wenn der Träger für die entstandenen Schäden nicht aufkommen will? » Weiterlesen...

  • Musterschreiben: Die Schadensregulierung für das Kfz nimmt die gegnerische Versicherung vor.

    Nach einem unverschuldeten Unfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden aufkommen. Unser Musterbrief zeigt Ihnen, wie Sie die Aufforderung an die gegnerische Versicherung formulieren können. Erfahren Sie außerdem, was zu tun ist, wenn Sie einen Unfall ohne Versicherung klären möchten. » Weiterlesen...

  • Unverschuldeten Unfallbeteiligten steht eine Auslagenpauschale vom Schädiger zu.

    Nach einem Verkehrsunfall jonglieren Betroffene mit verschiedenen Rechnungen, die sie sich vom Schädiger erstatten lassen können. Doch ein Posten steht jedem Geschädigten ganz ohne Nachweis zu: die Auslagenpauschale. Alles über diesen Anspruch im Rahmen der Schadensregulierung erfahren Sie hier! » Weiterlesen...

  • Wenn es gekracht hat, sollte die Unfallregulierung in Angriff genommen werden.

    Nach einem Unfall mit Blech- oder auch Personenschaden sehen sich viele Betroffene tausend Fragen gegenüber. Was steht mir zu? Wie kann ich meine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen? All das ist Aufgabe der Unfallregulierung. Alles dazu finden Sie hier! » Weiterlesen...

  • Die Unfallabwicklung dient dazu, dass eine geschädigte Person Schadensersatz erhalten kann.

    Ist Ihnen ein Unfall passiert, möchten Sie bestimmt, dass der Verursacher der Kollision für den entstandenen Schaden aufkommt. Der ganze Prozess, der nach einem Unfall auf die Beteiligten eines Zusammenstoßes wartet, nennt man Unfallabwicklung. Doch an welche Schritte müssen Sie dabei unbedingt denken? Das lesen Sie hier! » Weiterlesen...

  • Wann zahlt die Versicherung Ihre Leistungen nach einem Unfall?

    Nach einem Unfall müssen Sie zunächst die Kosten für Reparatur und einen eventuellen Mietwagen aus eigener Tasche bezahlen. Doch wenn Sie den Unfall nicht ganz alleine verschuldet haben, können Sie von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners Schadensersatz fordern. Doch wann zahlt diese das Geld? Das lesen Sie hier! » Weiterlesen...

  • Sie haben Probleme mit dem Unfallgegner? Dann wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

    Nach einem Unfall kann es zum Streit mit dem Unfallgegner kommen, weil dieser beispielsweise den Schaden nicht seiner Versicherung meldet. Wir erklären, wie Sie am besten damit umgehen und wie Sie den Unfallgegner ermitteln, wenn Sie nur das Kennzeichen haben, aber keine Kontaktdaten. » Weiterlesen...

  • Die Dauer der Schadensregulierung richtet sich nach der eigentlichen Unfall und der Überprüfung des Falls.

    Dieser Ratgeber gibt Ihnen alle wichtigen Informationen zu der Dauer einer Schadensregulierung. Hier erfahren Sie, wie lange sich eine Versicherungsgesellschaft Zeit für die Regulierung nehmen kann und was im Allgemeinen beachtet werden muss. Auf die Rechte der Versicherungsnehmer wird ebenfalls eingegangen. » Weiterlesen...

  • Sie können sich nach einem Autounfall den Schaden auszahlen lassen.

    Muss ein Auto nach einem Unfall zwingend repariert werden, damit die Versicherung zahlt? Ist es nicht auch möglich, den Unfallschaden auszahlen zu lassen? In diesem Ratgeber wird erklärt, welche Aspekte dabei je nach Versicherungsart zu beachten sind. » Weiterlesen...

  • Die Verkehrsopferhilfe springt ein, wenn bein einem Autounfall keine Versicherung greift.

    Was, wenn das Auto bei einem Unfall nicht versichert war? Wer kommt in diesen Fällen für die entstandenen Kosten auf? In diesem Ratgeber finden Sie alle relevanten Informationen zum Unfall ohne Versicherung. Tipps und Tricks zur Regelung eines geringen Unfallschadens, ohne die Versicherung einzuschalten, finden Sie ebenfalls. » Weiterlesen...

Beweissicherung am Unfallort

Wozu Beweise sichern?

Um nach einem Verkehrsunfall die Schadensregulierung in die richtige Bahn zu lenken, müssen bereits am Unfallort die Weichen gestellt werden. Sie bestimmen die Kfz-Schadensregulierung. Sollen bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung den Haftpflichtschaden bezahlen, muss der Betroffene beweisen, wie es zum Unfall gekommen ist. Jeder Beweisnachteil geht zu seinen Lasten.

Wie Beweise für die spätere Schadensregulierung sichern?

Es empfiehlt sich, die Personalien von Zeugen festzustellen. Die Unfallstelle ist zu fotografieren. Zur Orientierung und um nachträglich vermessbare Punkte festzuhalten, sollten nicht nur die beteiligten Fahrzeuge, sondern auch markante Dinge in der Umgebung zu sehen sein (Räume, Verkehrsschilder, Kanaldeckel, Ampeln). Solche Fotos helfen im Streitfall einem Sachverständigen, den Standort der Fahrzeuge zu bestimmen. Bei Bagatellschäden können die Positionen der Fahrzeuge mit Kreide auf die Fahrbahn gemalt werden, um nach der fotografischen Dokumentation die Unfallstelle möglichst zügig zu räumen.

Wozu dient bei der Schadensregulierung ein Unfallbericht?

Hilfreich ist es, vor Ort einen Unfallbericht zu erstellen. Idealerweise findet sich im Handschuhfach ein entsprechender Vordruck. In diesem Formular werden die Personalien der am Unfall beteiligten Personen, die Identität der Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherer und die Gegebenheiten vor Ort erfasst.

Keinesfalls darf ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Jede Aussage, die Feststellungen zur eigenen Verursachung am Unfallgeschehen trifft, ist zu vermeiden.

Wie ist das mit der Polizei?

Im Idealfall wird die Polizei hinzugezogen. Die Polizei kommt auch bei leichten Verkehrsunfällen zum Unfallort. Ob ein Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen wird, prüfen und entscheiden die Polizeibeamten am Unfallort. Die förmliche Aufnahme ist verzichtbar, wenn nur geringer Sachschaden entstanden ist. Die Beamten stellen dann sicher, dass die Unfallbeteiligten zur Erleichterung der Schadensregulierung ihre Personalien austauschen. Eine polizeiliche Unfallakte wird nicht angelegt.

Soweit ein größerer Sachschaden oder gar ein Personenschaden entstanden ist oder der Unfallgegner seine Beteiligung bestreitet oder dem Geschädigten Vorwürfe macht, ist die Beiziehung der Polizei mindestens zweckmäßig. Auch hier ist gegenüber der Polizei jede Aussage zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Schuldfrage zulässt. Unverzichtbar ist die Polizei bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, einem möglicherweise vorgetäuschten oder provozierten Unfall. Mit einem Verwarnungsgeld sollte sich ein Unfallbeteiligter nur einverstanden erklären, wenn er eindeutig den Unfall verursacht hat.

Vorgehen bei der Schadensabwicklung

Versicherte haben eine Woche Zeit, um für die Schadensregulierung den Schaden zu melden
Versicherte haben eine Woche Zeit, um für die Schadensregulierung den Schaden zu melden

Versicherungsschaden melden

Nach einem Autounfall ist der Versicherung zu melden, was passiert ist. § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet den Versicherungsnehmer, seiner Versicherung den Schaden zu melden und innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Auch der Geschädigte sollte seiner eigenen Haftpflicht den Schaden melden. Gerade wenn die Schuldfrage nicht eindeutig feststellbar ist, muss er damit rechnen, dass der Unfallgegner seinerseits, beispielsweise bei einem Auffahrunfall, die Versicherung des Geschädigten in Anspruch nimmt.

Die Korrespondenz mit dem Halter des schädigenden Fahrzeuges ist in der Regel unergiebig, da letztlich dessen Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung betreibt. Sie entbindet ihn nicht davon, den Kfz-Unfall zu melden. Der Betroffene braucht sich nicht darauf verweisen lassen, der Schädiger wolle den Schaden selbst regulieren.

Zentralruf der Autoversicherer

Um den Kfz-Schaden zu melden, müssen Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers oder wenigstens das Kfz-Kennzeichen bekannt sein. Der Verband der Schadenversicherer unterhält dazu unter der Telefonnummer: 0800-2502600 einen Zentralruf der Autoversicherer. Dort kann auch der Geschädigte den Unfall melden. Die Zentrale leitet die Unfallmeldung an den zuständigen Haftpflichtversicherer weiter. Dieser kontaktiert ihren Versicherungsnehmer.

Verkehrsopferhilfe e.V.

Ist das Kennzeichen des Unfallgegners unbekannt oder die Versicherung zahlt nicht nach dem Unfall, kommt als Anspruchsgegner der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg in Betracht. Hier erfolgt die Regulierung von Schadensfällen, wenn der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist, insbesondere wenn wegen Unfallflucht keine Versicherung eintritt oder keine Haftpflichtversicherung besteht und der Unfall ohne Versicherung abgewickelt werden muss.

Deutsches Büro Grüne Karte e. V.

Ist am Unfall ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt, kann die Schadensregulierung des Kfz über den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg abgewickelt werden. Der Betroffene hat damit einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner, der die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Im Rechtsstreit kann der Verein als Beklagter auf Schadensersatz verklagt werden. Allerdings ist das Deutsche Büro Grüne Karte nicht zuständig für Unfälle, die sich im Ausland ereignet haben. In diesen Fällen muss der Unfallgeschädigte den ausländischen Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen.

Schadensregulierung: Wie geht es nach der Schadensmeldung weiter?

Ist ein Rechtsanwalt zu beauftragen?

Ist der gegnerische Haftpflichtversicherer informiert, wird er den Versicherungsnehmer auffordern, sich zum Schadenhergang zu äußern, den Autounfall der Versicherung nebst Ablauf zu schildern und ein Schadenformular auszufüllen. Reagiert der Gegner nicht, sollte und darf der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte.

Die Inanspruchnahme eines eigenen Anwalts ist regelmäßig erforderlich, um die bei einem Verkehrsunfall in vielfältiger Weise entstehenden Schadenpositionen zu erfassen und sachgerecht abzuwickeln. So ist der Geschädigte beispielsweise zu informieren, dass er wahlweise einen Mietwagen oder alternativ Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Als Geschädigter hat er das Recht, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens seinen Schaden fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug unrepariert weiter zu benutzen.

Vorsicht vor Unfallhelferringen!

Lässt der Betroffene sein Fahrzeug abschleppen oder nimmt er einen Mietwagen in Anspruch, muss er aufpassen. Oft wirken Abschleppunternehmer, Mietwagenunternehmen, Sachverständiger und Werkstatt einvernehmlich zusammen und bieten im Rahmen eines Unfallservice an, die Unfallabwicklung zu managen. Diese „Interessengemeinschaft“ lässt sich dann durch Abtretungserklärungen Ansprüche des Geschädigten abtreten, so dass dieser bewusst über den Stand der Regulierung im Unklaren bleibt. Verweigert dann der Haftpflichtversicherer die Leistung, sieht sich der Geschädigte mit Forderungen seiner „Vertragspartner“ konfrontiert, obwohl ihm suggeriert wurde, die Versicherung würde alles bezahlen.

Dabei hat der Betroffene so gut wie keinen Einfluss, da er die Schadenregulierung kaum überblickt. In diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge sind, da sie auf eine Rechtsberatung hinauslaufen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (BGH DAR 1994, 314). Der Unfallgeschädigte sollte sich nie aus der Hand nehmen lassen, selber den Schaden der Versicherung zu melden.

Zur Kfz-Schadensregulierung Sachverständigen beauftragen

Es steht dem Geschädigten frei, im Haftpflichtfall einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung ohne Zustimmung des Geschädigten selbst einen Sachverständigen bestellt hat oder noch bestellen möchte.

Vollständige Beweise gewähleisten eine Schadensregulierung in voller Höhe
Vollständige Beweise gewähleisten eine Schadensregulierung in voller Höhe

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind als Schadenposition erstattungspflichtig. Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Gutachter einzuholen. Lediglich bei Bagatellschäden mit einer Schadenhöhe bis ca. 750 Euro genügt im Regelfall als Schadensnachweis der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Er sollte die Autoreparatur der Versicherung des Unfallgegners ankündigen, braucht sich aber nicht deren Zustimmung einzuholen.

Nur die vollständige Beweissicherung gewährleistet, dass dem Geschädigten zustehende Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Insbesondere kommt es auf die Beweisführung an, wenn es Streit über den Schadenhergang oder Unstimmigkeiten wegen der Durchführung der Reparatur gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges bestimmt werden, so dass der Betroffene seine Ansprüche wegen eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung besser bewerten kann. Auch kann erst durch das Gutachten die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges bestimmt werden.

Wie ist das mit dem Schadensmanagementangebot des Haftpflichtversicherers?

Wichtig ist, dass der Geschädigte die Abwicklung seines Schadens in eigenen Händen hält. Vorsicht ist geboten, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anbietet, im Rahmen ihres „Schadenmanagements“ die gesamte Abwicklung des Schadens übernehmen und ihm das Auto quasi repariert wieder vor die Tür stellen zu wollen. Ihm wird suggeriert, es sei für ihn günstiger, direkt mit Versicherungen abzurechnen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer solchen Direktregulierung der eine oder andere Aspekt der Schadenregulierung zu Lasten des Geschädigten „übersehen“ wird. Der Betroffene muss davon ausgehen, dass nicht alle in Betracht kommenden Ansprüche zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Laie wird kaum wissen, was es mit einem „Hausfrauenschaden“ auf sich hat oder wie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen ist. Insoweit ist es entscheidend, von wem der Geschädigte seine ersten Ratschläge bekommt.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist als Gegner zu sehen, da sie den Schaden bezahlen muss. Keinesfalls entspricht sie dem Bild einer übergeordneten neutralen Institution, die zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschädigten als Schiedsrichter auftritt.

Insbesondere das Angebot eines Versicherers, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, ist kritisch zu sehen. Oft besteht zwischen Gutachter und Versicherer eine unternehmerische Verbundenheit. Gerade die sogenannten „Schadenschnelldienste“ der Versicherer tragen das Merkmal der Parteilichkeit auf der Stirn. Wer sich auf solche Gutachter einlässt, muss im Streitfall einen weiteren Gutachter beauftragen.

Welcher Sachverständige sollte beauftragt werden?

Im Vorfeld der Schadensregulierung kann der Sachverständige frei gewählt werden
Im Vorfeld der Schadensregulierung kann der Sachverständige frei gewählt werden

Der „Sachverständige“ sollte wenigstens sachverständiger Ingenieur oder Kfz-Meister sein und als öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger auftreten. Der Geschädigte ist in der Auswahl des Sachverständigen frei. Je qualifizierter dieser ist, desto glaubwürdiger sind seine Feststellungen. Im Rechtsstreit kann er vom Gericht als sachverständiger Zeuge befragt werden. Sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung die Feststellungen im Gutachten bezweifelt, kann sie an einen eigenen Gutachter beauftragen. Letztlich entscheidet das Gericht nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, was es für richtig hält. Im Extremfall bestellt das Gericht seinerseits einen weiteren Gutachter.

Warum bei der Schadensregulierung einen Rechtsanwalt beauftragen?

Im Übrigen kann der Geschädigte kompetente Beratung und Hilfe nur von dem Anwalt seines Vertrauens erwarten. Geht es um Schmerzensgeld, weiß der Anwalt, welche Beträge angemessen und welche Beträge emotional bedingt unrealistisch sind. Besonders trickreich ist die Taktik manches Versicherers, durch eine schnelle, aber deutlich zu geringe Abrechnung einer Schadensposition den Geschädigten von der Beauftragung eines Anwalts abzuhalten.

Hat der Geschädigte seine Forderung beziffert und angemeldet, verzögern Versicherer selbst bei einer offensichtlich klaren Beweislage zu Gunsten des Geschädigten die Regulierung mit dem Argument, man habe noch keine Akteneinsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen können oder habe noch keine Schadenmeldung vom Schädiger erhalten.

Was ist, wenn feststeht: Trotz Unfall, die Versicherung zahlt nicht!

Lehnt die Versicherung nach dem Unfall die Schadensregulierung des Kfz ab oder stellt der Geschädigte nach dem Autounfall fest, die Versicherung zahlt nicht, muss er klagen. Meist wird eingewandt, dass die Schuldfrage unklar ist oder das Gutachten fehlerhaft oder die Schadenshöhe unangemessen wäre.

Da der Gegner so gut wie immer anwaltlich vertreten ist, ist es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, dass der Unfallgeschädigte sich gleichfalls anwaltlich vertreten ist. Letztlich lässt sich nur so erreichen, dass die Versicherung den Unfall abwickelt und es doch noch zu einer angemessenen Schadensregulierung kommt.

Welche Schadenspositionen kann der Geschädigte geltend machen?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt den Schaden zu 100 Prozent, wenn der Versicherungsnehmer die Alleinschuld trägt. Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, wird gekürzt.

Für die Schadensregulierung kommen als Schadenspositionen in Betracht:

  • Reparatur: Der Geschädigte kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Er kann sich den im Gutachten festgestellten Reparaturkostenaufwand auch fiktiv erstatten lassen, ohne dass er verpflichtet wäre, das Fahrzeug zu reparieren. Er kann es reparieren, unrepariert weiter nutzen oder verkaufen.

Ist das beschädigte Fahrzeug ein Neufahrzeug (Fahrleistung bis 1000 km, 4 Wochen nach Zulassung) hat der Geschädigte Anspruch auf Neuwertentschädigung, sofern die Beschädigung so erheblich ist, dass die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann.

Für die Schadensregulierung kommt die Schadensposition "Reparatur bei Totalschaden" in Betracht
Für die Schadensregulierung kommt die Schadensposition “Reparatur bei Totalschaden” in Betracht
  • Reparatur im Totalschadensfall: Hat das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten maximal bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinausgehende Reparaturkosten machen eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. In diesem Fall zahlt die Versicherung nur den Betrag, den ein gleichwertiges Fahrzeug kosten würde. Der Restwert wird davon abgezogen.
  • Merkantiler Minderwert: Die Höhe der Wertminderung wird im Sachverständigengutachten festgestellt. Die Wertminderung ist dadurch begründet, dass auch ein repariertes Fahrzeug als Unfallfahrzeug gilt und im Verkaufsfall einen geringeren Verkaufserlös bedingt. Er wird erstattet, auch wenn keine Verkaufsabsichten bestehen.
  • Mietwagen/Nutzungsentschädigung: Für die Zeitdauer der Reparatur kann der Geschädigte einen Mietwagen gleichen Typs, alternativ eine Nutzungsausfallbeschädigung in Geld in Anspruch nehmen.
  • Personenschäden: Unfallopfer sollten ihren körperlichen Schaden sofort ärztlich feststellen lassen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten.
  • Schmerzensgeld: Die Praxis ermittelt die Schmerzensgeldbeträge in der Regel nach dem ADAC-Handbuch. Der Betroffene muss Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beweisen. Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich und übertragbar. Bagatellverletzungen sind nicht relevant.
  • Hausfrauenschaden: Der haushaltsführende Ehegatte hat eigene Ersatzansprüche zum Ausgleich seiner Tätigkeitsbehinderung. Die Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, Hausarbeiten auszuführen, ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen.
  • Beerdigungskosten: Ersatzfähig sich die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, nicht aber die Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes (§ 844 I BGB).
  • Entgangene Unterhaltsleistungen: Diejenigen, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war, haben Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen den Schädiger (§ 844 II BGB).
  • Sachverständigenkosten: Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens beauftragen, dessen Kosten der Gegner übernehmen muss, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt, für den der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt genügt.
  • Abschleppkosten: Der Gegner muss die Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt ersetzen.
  • Verbringungskosten: Kostenaufwand für die Überführung von der Kfz-Werkstatt zur Spezialwerkstatt (z.B. Lackiererei).
  • Kostenpauschale: Der Unfallgeschädigte erhält für Zeitverluste, Telefonate bei der Unfallregulierung eine Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25 €.
  • Rechtsanwaltskosten: Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, soweit er die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. In der Regel ist dies immer der Fall.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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91 Kommentare

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  1. C.M.
    Am 22. Januar 2024 um 20:56

    Hallo, ich bin auf einem Parkplatz jemandem in den hinteren Kotflügel gerillt. Ich bin wirklich nur gerollt. An meinem Auto ist nicht mal ein Kratzer. An ihrem konnten wir auch nichts erkennen. Nur Kratzer, die von der Art und Höhe überhaupt nicht von meinem Auto kommen können. Das ganze war heute Mittag. Heute nachmittag hieß es das Fahrzeug kommt morgen früh schon in die Werkstatt. Heute Abend heißt es plötzlich ein Gutachter hätte sich das Auto schon angeschaut. Es ist doch komplett überzogen, einen Gutachter zu beauftragen, wenn noch nicht mal ein Kratzer erkennbar ist. Darf man das? Und vor allem, muss ich den Gutachter bezahlen? Was mache ich, wenn sie plötzlich behauptet, die anderen Kratzer seien von mir?

  2. Dirk U
    Am 11. März 2023 um 12:27

    Hallo… Der Beschuldigte streitet es ab den Unfall verursacht zu haben… Was passiert wenn man ihn den Unfall nicht nachweisen kann… Wer kommt dann für die Kosten für Anwalt und Gutachten auf… Gruß Dirk

  3. Helmut
    Am 30. Januar 2023 um 13:03

    Meine Frau hatte im Oktober letzten Jahres einen Unfall mit einem Linienbus, der Bus fur anschließend weiter. Wir haben die Polizei gerufen, meine Frau sagte aus, sie sei wohl in der Kurve etwas weit nach aussen geraten. Der Versicherung haben wir den Schaden gemeldet, die Vollkasko hat unseren Schaden reguliert.
    Mit der neuen Prämienrechnung für 2023 wurde meine Frau ensprechend höher gestuft, was in der VK ja acu korrekt ist. In der Haftpflicht wurde ebenfalls höhergestuft, obwohl der Unfallgegner keine Ansprüche gestellt, zu mindest bisher.
    Darf die Versicherung die SF Klasse trotzdem höherstellen?

  4. Tanja B
    Am 28. September 2021 um 13:29

    Hatte im März diesen Jahres einen unverschuldeten Motorrad unfall mit Körperschaden. Die gegnerische Versicherung zahlt nicht und reagiert nicht auf die Fristsetzungen meines Anwalts. Nun wollen wir klagen! Ist es richtig das ich mit ca 1500 Euro in Vorleistung treten muss um Klage einreichen zu können?

  5. Michelle M
    Am 28. Mai 2021 um 22:38

    Hi ich hätte einen Unfall. Der Gegner ist mit seinem. Auto auf meine Seite geprallt und es war Fahrerflucht. War bei. Einem. Gutachter er meinte reperaturkosten sind 2500netto. Und mit MwSt 2700und 3000 ist es auto wert. Jetz hat mir die gegnerischen Versicherung gesagt sie überwiesen mir nur 1500 und schickten mir was dabei wo steht wie das programm den schaden fall berechnet. Dürfen die das? Kan ich Anwalt einschalten oder sind sie im Recht?
    Mit freundlichen Grüßen

  6. Carmen
    Am 25. Februar 2021 um 21:12

    Hallo,
    meine Heckscheibe ist Ende Januar 2021 einfach so geplatzt, draußen war es bitter kalt und es regnete. Ich bin bei der HUK versichert.
    Ich habe eine A-Klasse. Carglass konnte die Scheibe erst 4 Tage später reparieren und bei Mercedes ging es deutlich schneller. Mein Vertrag erlaubt mir
    freie Werkstatt-Wahl. Da ich darüber hinaus keine Unterstell-Möglichkeit hatte, habe ich mich an Mercedes gewandt mit der Reparatur. Die Reparatur war auch hervorragend, der Preis lag bei 875€ brutto – Carglass sagte mir es kostet bei Ihnen 850 €, also kein großer Unterschied.
    Nun bezahlt die HUK nur 650 €. Sie sagt der durchschnittliche Stundensatz wird überschritten. In meinem Vertrag steht aber keine Stundensatz-Begrenzung. Mercedes war darüber hinaus die nächstgelegenste Werkstatt, Carglass war doppelt soweit entfernt.
    Was kann ich tun? Kann ich von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und was muss ich dann richtiger Weise schreiben.
    Herzlichen Dank
    Carmen

  7. Peter
    Am 23. August 2020 um 18:11

    Hallo,habe im letzten Jahr einen Unfall mit einen polnischen Pkw hier in Berlin gehabt.Die Polizei wurde hinzugezogen.
    Wie üblich,hat die Polizei die Personalien und die Kfz-Papiere mit Laptopcomputer überprüft.Anschließend wurden die Personalien mit Anschrift und Versicherungsnummer ausgetauscht.Als ich mich von denSchock erholt habe,meldete ich mich bei der Deutschen Versicherung,die sich mit der polnischen Tochtergesellschaft in Verbindung setzte.Nun kam heraus,das der polnische Kfz-Halter falsche Angaben gemacht hat.Er hat demzufolge keine Versicherung und die Kfz Zulassungsnummer war auch gefälscht.Der Halter konnte bis jetzt nicht ermittelt werden.Was mich irritiert ist die Tatsache,das die Polizei die Papiere per Computer überprüft hat und wohl nichts kriminelles feststellen konnte.Was kann es dafür für eine Erklärung geben…
    Würde mich freuen,wenn jemand dafür eine Antwort hat.
    Bleibt schön gesund Peter

  8. julia
    Am 27. April 2020 um 16:35

    Hallo,
    bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann ich doch verlangen: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, oder?
    Was passiert dann mit dem beschädigten Fahrzeug? Muss ich das der gegnerischen Versicherung überlassen oder kann ich es behalten?
    Wenn ich es behalten kann, bekomme ich doch im wirtschaftlichen Ergebnis den vollen Wiederbeschaffungswert ersetzt, oder sehe ich das falsch?
    Und wenn der höher ist als die Reparaturkosten? …
    MfG Julia

  9. Buja
    Am 14. Dezember 2019 um 18:13

    Hallo ,ich hate eine unfall im sommer ,bei der arbeit ,als Revierfahrer, und hab ich dass Auto beschädigt (Totalschaden) ,und die Toren von der Zaun,im Werk drin ,bei der Daimler als Fremdfirma. Die frage ist jetzt mein firma ,Verlangt von mir die schadensersatzt.
    In dem fall war ich nicht betrungen ,nicht was illegales genomen,und die ( mein Vorgesetzte )wollen von mir unbedingt für dene arbeiten oder ,bedrohen die mich mit anklage.es ist ein bisschen kompliziert .
    Grüße buja.

  10. Martin
    Am 1. August 2019 um 10:51

    Hallo habe vor 4 Wochen einen Unfall gehabt wo ich meiner Nachbarin ins Auto gefahren bin sie hat alles einen Rechtsanwalt übertragen nur meine Versicherung hat noch nichts bezahlt ist das normal. Schuldfrage usw ist geklärt.

  11. Silly
    Am 14. Mai 2019 um 15:21

    Hallo,
    im Dez.2018 also vor fast 6 Monaten wurde unser parkendes Auto von hinten angefahren.
    Es ist ein wirtschaftl. Totalschaden. Seit nun 6 Monaten warten wir dass die gegenerische Vers. den Schaden bezahlt.
    Gutachten wurde sofort erstellt, der Fahrer hat die Schuld eingestanden. man sollte doch meinen es wäre alles klar.
    Aber die Vers. beharrt darauf den kaufpreis unseres Autos zu erfahren….Hallo?
    Den kaufvertrag habe wir hingeschickt um zu zeigen dass keine Vorschäden (wie auch bereits lt. Gutachter) vorhanden waren, den kaufpreis hatten wir geschwärzt.
    Die lässt die Vers. nicht gelten. Das geht die doch einen feuchten….an oder? WAS wenn es ein Geschenk der Oma war? Ist das Auto, bzw der entstandene Schaden dann weniger wert?

    Aussergerichtl. Einigung per Anwalt schlug fehl, nun müssen wir wohl klagen.

    Fragen:
    Hat sie das Recht auf den Kaufpreis?
    Gibt es so etwas wie Verzugszinsen oder dergleichen die man der Vers. aufbrummen kann? Ich bin so wütend und würde die gerne etwas mehr bluten lassen – sorry.

    Wenn man bedenkt dass sich der Schaden auf 1500.- beläuft, ein Klacks für eine Vers. oder?
    Und dafür muss ich seit 6 Monaten mit einem (lt. Gutachter eingeschränkt fahrtüchtigen KFZ) fahren. Wenn ich in eine Kontrolle komme weiss ich nicht was passiert. Und in 2 Wochen läuft auch noch die HU aus…….

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2019 um 15:14

      Hallo Silly,

      als Redaktion dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Wir empfehlen Ihnen daher sich an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Jana
    Am 16. April 2019 um 11:13

    Hallo, ich habe auch ein paar Fragen:
    Ich war vor ca. einem Monat in einen Autounfall verwickelt. Ich selbst war nicht Schuld, aber zwischen den zwei anderen Beteiligten ist die Schuldfrage noch nicht geklärt. Ich habe mich zur Schadensregulierung nun erst einmal an die Versicherung des Fahrers gewandt, der mir den Spiegel abfuhr. Auch wenn dieser sagte, er sein nicht Schuld und nur dem dritten beteiligten Fahrer ausgewichen. Nun sagt aber seine Versicherung, dass sie nicht zahlen will, da erst die Schuldfrage geklärt werden soll (was ja aber sicherlich recht lange dauern kann?). Nun würde ich gern wissen, ob das wirklich so ist oder sie einfach nur nicht zahlen will. Außerdem frage ich mich, ob der Schadensverursacher zahlen muss oder der Unfallverursacher (der aber eben noch unklar ist)?
    Da es sich bei mir um einen recht geringen Schaden handelt (Spiegel abgefahren), wäre es ärgerlich deswegen einen Anwalt einschalten zu müssen. Oder wäre es doch sinnvoll? Vielen Dank schonmal für Ihre Mühen!

  13. Alex
    Am 29. Dezember 2018 um 23:48

    Hallo. Ich hatte kürzlich einen Verkehrsunfall gehabt ich habe mich an Kfz Gutachter gewendet und die haben mir ein Gutachten erstellt, die anschließend an Rechtsanwalt weitergeleitet haben. Nach eine Woche habe ich mein volles Geld auf dem Konto gehabt.

  14. Maik
    Am 4. Dezember 2018 um 1:23

    Gute Tag,

    ich befuhr einen Radweg in falsche Richtung und wurde von einem schnell fahrenden KFZ angefahren. Die Polizei war vor Ort, bestätigte die Schuld liege beim Autofahrer, da dieser stets damit rechnen muss, dass ein Radfahrer auf falscher Seite unterwegs sei. Sie empfahlen mir Anzeige zu erstatten, da der Kreuzungspunkt mit einem roten Vorfahrtsschild versehen war, die Pufferzone KFZ–>Fußgängerweg–> Radweg weit überfahren wurde und ich angefahren wurde. Vielmehr hätte sich der KFZ halter an herantatsten müssen. Schuldfrage, wie gesagt durch Polizei geklärt. Anzeige wurde fallen gelassen, sowie mein Bußgeld auch wegen der falschen Fahrtrichtung. Dennoch gilt: das KFZ missachtete die Vorfahrt.

    Nun schreibt der Anwalt der Gegenseite, sechs Monate später, ich habe den Unfall zu verschuden und müsse den gesamten Schaden in Höhe von ca. 9000€ tragen. Der Eigenanteil des polizeilich ermittelten Verursachers, dem KFZ Halter, ließ er völlig unbeachtet. Dieser Betrug 300€.

    Ist dies tatsächlich so einforderbar, ohne eine Vorankündigung der Gegenseite? Fordert wenn, dies nicht die Versicherung (Vollkasko) des Verursachers ein und nicht ein Anwalt, zumal diese den Schaden ja reguliert haben und mir ein Schriftstück dieser VErsicherung zuging, in dem die Hauptschuld des Verursachers bestätigt wird? Zudem wurde trotz jegliher Anweisung, mi ein Angebot über die Höhe des Schmerzengeldes zukommen zu lassen, ein Betrag ohne Vorankündigung überwiesen in höhe von 400€ Ich war zwei Wochen arbeitsunfähig, verdiene sonst durchschnittlich 1800€ netto. Unfall war am 21.06.18 –> T´Zahlung des Schmerzengeldes ohne Ankündigung oder Berechnungsgrundlage am 26.09..18

    Auf meine beiden Briefe vor Zahlung, mir ein Angebot und die Berechnungsgrundlage zukommen zu lassen, wurde nicht geantwortet.

    Ist Teil A so durchsetzbar

    und Teil B als Taktik der Verzögerung und minderung des tatsächlichen Personenschadens zu sehen?

    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Dezember 2018 um 16:17

      Hallo Maik,

      wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Kenan
    Am 3. Oktober 2018 um 11:25

    Undzwar wollte ich träinieren . Ich fuhr zu meinem Fitnessstudio , beim einparken habe ich ein Auto leicht getroffen . Bin direkt nach hause gefahren weil ich angst hatte und habe seinen kennzeichen auch nicht genommen . Habe fitnesstudio angerufen habe alles mitgeteilt meine akten gegeben danach war ich bei der polizei und habe alles erzählt . Die polizei musste mir eine Anzeige machen . Ich werd zum staatsanwallt eingeladen da wird gesagt was auf mich zukommt . Meine frage ist wird mein führerschein abgenommen da ?

  16. Burak
    Am 13. Juli 2018 um 20:36

    Hallo,
    mir wurde, als parkendes Auto, der linke Seitenspiegel abgefahren. Ich habe die Reparatur schon gezahlt.
    Nun möchte die gegnerische Versicherung Lichtbilder des Schadens als Beweis. Dummerweise habe ich keine Bilder gemacht.
    Muss ich nun Angst haben, dass mir die Reparatur nicht bezahlt wird, nur weil mir die Bilder zum Schaden fehlen?
    Rechnung der Reparatur ist schon abgeschickt.
    LG
    Burak

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2018 um 11:30

      Hallo Burak,

      grundsätzlich sollten Sie selbst nicht tätig werden, bevor die Unfallregulierung von der gegnerischen Versicherung abgesegnet wurde. Bei einem Bagatellschaden (unter 750 Euro) reicht in der Regel die Vorlage eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt. Welches Vorgehen in Ihrem Fall das beste ist, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. aylin
    Am 11. Juli 2018 um 0:02

    Hallo,

    und zwar hat meine freundin gestern beim rückwärts einparken einen Mofa übersehen und den umgefahren, also sprich der Mofa ist umgefallen. Daraufhin hat sie gewartet bis der gegner aus dem Restaurant raus kommt. Sie hat ihn angeboten ohne polizei und versicherung abzuklären und hat dem gegner gefragt wie viel der schaden wert ist und in diesem wert ihm das geld gegeben was der gegner auch angenommen hat. Es wurde schriftlich eine quitung unter sich abgeschlossen und unterschrieben von beiden seiten. Wenn der gegner nun zur versicherung geht, ist es möglich dafür ärger zu bekommen ?

  18. Cvv
    Am 8. Juli 2018 um 9:32

    Guten Morgen, vor fast vier Monaten bin ich beim öffnen der autotür leicht an das daneben stehende Auto gekommen. Der Besitzer saß im Auto und wir haben die Kontaktdaten ausgetauscht. Da wir wegen diesen bagatellschadens, ein minimaler Kratzer an einem schon total verbeulten Auto nicht die Versicherung aktivieren wollten, haben wir gebeten, das so zu regeln. Der ‚Geschädigte‘ was einverstanden. Seit zwei wochen nahc dem Unfall habe ich nichts mehr gehört. Trotz mehrmaligem nachfragen. Heute meldet sich der Mann und teilt mit, nächste Woche käme der Kostenvoranschlag der Werkstatt. Ist das nicht zu spät? Ich befürchte eine Übervorteilung oder sogar Betrug. Wissen Sie hier Rat bzw. Was sagt das Gesetz?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 16:12

      Hallo Cvv,

      bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht und lassen sich diesbezüglich beraten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  19. ihco
    Am 20. April 2018 um 11:26

    Hallo,
    ich habe einen Unfall mit einem Unfallgegner aus dem Ausland über die “Grüne Karte” abwickeln lassen.
    Durch einen Kostenvoranschlag und den Schadensbericht der Polizei wurde der Erstattung zugestimmt.
    Nun werde ich aufgefordert nach der Fahrzeugreparatur die Rechnung einzureichen.
    Bin ich zur Rechnungsübermittlung verpflichtet?
    Falls ja, was passiert wenn Rechnung und Kostenvoranschlag voneinander abweichen, bzw. keine Reparatur in Anspruch genommen wird?
    Freundliche Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2018 um 16:18

      Hallo ihco,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Sophie
    Am 8. März 2018 um 16:13

    Hallo,
    im letzten Jahr habe ich an einem parkenden Wagen einen Schaden mit meinem Fahrrad verursacht. Den Schaden habe ich aufgrund eines Gutachtens beglichen und alle Unterlagen an meine Haftpflichtversicherung weitergeleitet. Nun benötigt die Haftpflichtversicherung respektive ich weitere Daten der Beschädigten. Diese verweigert mir die Auskunft. Ist die Geschädigte Person “gezwungen” mir auf meine Fragen zu antworten und mir die benötigten Unterlagen zukommen zu lassen?
    Vielen Dank.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 12:46

      Hallo Sophie,

      beraten Sie sich am besten mit Ihrer Versicherung, wie hier vorgegangen werden kann. Im äußersten Fall kann möglicherweise ein Anwalt helfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Dieter
    Am 3. März 2018 um 15:17

    Hallo,
    Die Werkstatt, bestätigter-Meister Fachbetrieb hat einen Kostenvorschlag abgegeben dieser wurde von der Versicherung geprüft und bestätigt. Nun habe ich eine fiktive Abrechnung mit der Versicherung vereinbart und die Summe (über 900,00 €) wurde ausgezahlt. Jetzt verlangt die Werkstatt für den Kostenvoranschlag eine Zahlung von mir. Wer muss diesen Kostenvoranschlag bezahlen? Die Schuldfrage war eindeutig beim Verursacher und nicht bei mir. Die Versicherung vertritt telefonisch die Meinung wenn ich mir einen Kostenvoranschlag egal für was hole muss ich auch nicht bezahlen warum sollten sie es denn. Gibt es konkrete Festlegunge das ein Kostenvoranschlag zu bezahlen ist.
    Mit freundlichen Gruß Dieter

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2018 um 11:58

      Hallo Dieter,

      liegt der Schaden über der Bagatellgrenze, muss die Versicherung des Unfallgegners für den Kostenvoranschlag aufkommen (Landgericht Hildesheim, AZ: 7 S 107/09).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Vasnit
    Am 30. Januar 2018 um 15:42

    Hallo BGK,

    meine Schwester hat im Aug 17, beim Ausparken das nebenstehende KFZ gestreift. Sie hat daraufhin 2h am Fahrzeug gewartet und hat dann schließlich einen Zettel mit ihren Daten dagelassen. Als der Fahrer sich am Abend immer noch nicht gemeldet hatte, hat Sie die Polizei verständigt. Diese haben ihr geraten einfach mal abzuwarten und den Unfall/Schaden erstmal der Versicherung zu melden. Nach 2-3 Wochen hat sich die Person gemeldet und ihre Daten für die Versicherung durchgegeben. Nun hat sich die Person mit dem Kostenvoranschlag fast 6 Monate Zeit gelassen – Daher die Frage, ist es überhaupt möglich ? Gibt es keine Fristen, die einzuhalten sind? In den letzten Monaten, hätten auch weitere Schäden hinzukommen können?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Februar 2018 um 13:15

      Hallo Vasnit,

      in der Tat gibt es hier eine einwöchige Frist. Weiter Informationen können unserem Ratgeber entnommen werden: https://www.bussgeldkatalog.org/unfall-versicherung-melden/ Wie es sich in Ihrem Fall genau verhält, können wir jedoch nicht einschätzen, da der Schädiger und der Geschädigte keinen direkten Kontakt hatten. Erfragen Sie dies am besten bei Ihrer Versicherung.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  23. Bobo
    Am 21. Dezember 2017 um 9:28

    Blöde Sache, aber ich hab mir in der Hektik gestern die Daten meines “Auffahropfers” nicht mehr vom Unfallbericht abfotografiert. Bin ziemlich eindeutig schuld, aber da die Sache nicht wirklich schlimm aussah, haben wir uns kurz verständigt, den Kreisverkehr schnellstmöglich zu verlassen. Da ich irgendwie etwas durch den Wind war, hat sie jetzt meine Daten, aber ich Ihre nicht.
    Zu welchen Problemen kann das führen? Wie komme ich jetzt quasi blind noch mal an meinen Unfallgegner?
    Oder ist das in der Konstellation (Geschädigter hat die Daten ja) etwas weniger kritisch?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 15:34

      Hallo Bobo,

      in der Regel sollte sich der Geschädigte bald an Sie oder Ihre Versicherung wenden. Auch Sie können den Schaden bereits melden.

      Das Team von Bussgeldkatalog.org

  24. David
    Am 14. Dezember 2017 um 1:33

    Liebe Leute,

    heute erhalte ich den Brief einer Haftpflichtversicherung, in dem mir die Regulierung des von einem Versicherungsnehmer meinem Kfz zugefügten Schadens angeboten wird.

    In dem Brief steht lediglich der Name des Versicherungsnehmers, ein Datum und Aktenzeichen — weiter nichts.
    Nun wird gefordert, dass ich meinen Schaden dokumentieren und nachweisen soll. Allerdings hatte ich am und nach dem im Schreiben angegeben Datum keinen Schaden bemerkt. Auch kann ich mit bloßem Auge keinen neuen Schaden erkennnen. Jedoch wurden mir vor einem guten Monat mutwillig Schäden am Kfz zugefügt.
    Ich bin nun verwirrt und ratlos — habe ich den nicht das Recht von der Versicherung den Schadenhergang sowie die vollständigen Kontaktdaten der Person zu erfahren? Schließlich hat diese Fahrerflucht begangen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    David

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 15:21

      Hallo David,
      für weitere Informationen sollten Sie sich ggf. an die entsprechende Versicherung wenden und eine Auskunft fordern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Werner
    Am 28. November 2017 um 22:55

    Hatte einen Unverschuldeten Unfall.Wie wird der Wiederbeschaffungswert berechnet, Golf 3 20 Jahre alt sollte eigentlich ein Oldtimer werden. Zustand 1A , Kühler, Starter, Generator, Zahnriemen, beide Kotflügel (wegen durchrosten), Unterboden, Schweller, Bremsleitung / Schläuche usw. NEU. Lackierung Kotflügel, Motorhaube, Heckklappe. Wird das berücksichtige, habe ja richtig Geld reingesteckt, Schaden 1800 € laut Reparaturkalkulation von VW.

  26. Rosa
    Am 11. Oktober 2017 um 14:44

    Hallo,

    ich hatte vor 7 Wochen einen unverschuldeten Verkehrsunfall auf der Autobahn. Es war ein Auffahrunfall und mein Auto hat einen Totalschaden. Danach alles wie hier empfohlen gemacht, die Polizei war natürlich vor Ort und hat die Schuldfrage auch als eindeutig eingestuft, wir mussten das Auto abschleppen lassen, anschließend haben wir die gegnerische Versicherung informiert und einen Anwalt hinzugezogen. Die Versicherung des Schädigers, die unser Anwalt durch eine GDV-Prüfung ermittelt hat, gibt nun an, dass der Vertrag für das Fahrzeug des Schädigers schon im Juni storniert wurde und sie deshalb nicht zuständig sind. Daraufhin hat unser Anwalt den Schädiger angeschrieben. Bis heute haben wir keine neue Auskunft vom Schädiger oder seiner Versicherung erhalten. Was können wir nun tun, um zur Klärung der Lage beizutragen? Ist es sinnvoll den Schädiger zu kontaktieren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 9:54

      Hallo Rosa,

      war der Unfallverursacher nicht versichert, haftet er persönlich für die entstandenen Schäden. Ist er finanziell nicht dazu in der Lage, kann unter Umständen der Verein der Verkehrsopferhilfe e.V. einspringen. Ihr Anwalt kann Sie kompetent zum weiteren Vorgehen beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Thomas
    Am 28. August 2017 um 18:48

    Hallo,

    Vor 2 Wochen hatte meine Frau einen Unfall auf der Autobahn, Sie ist auf der rechten Spur gefahren und ein LKW war mittig und ist rüber gezogen und hat sie gerammt. Seat Ibiza Bj. 2009
    Vor 2 Monaten für 5.500 gekauft. Polizei war vor Ort, Fahrer vom Lkw schuldig zu 100%. Beim Gutachter gewesen und reperatur kosten von 4.200 ohne Mwst. Heute von der Versicherung Geld erhalten aber nur 2.100 Euro. Soll ich da ein Anwalt einschalten ? Habe bei der Versicherung angerufen die meinten das ist der Restwert oder Wiederbeschaffungswert wie man das nennt.

    Wie kann ich davor gehen damit die den Rest bezahlen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 9:33

      Hallo Thomas,

      nach einem Totalschaden erhalten Unfallopfer in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Bei weiteren Problemen sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Henrik
    Am 4. August 2017 um 11:02

    Hallo liebes Team,

    nach einem Haftpflichtschaden, bekamm ich die Kostenübernahme Bestätigung der gegnerischen Versicherung. Auf Grundlage des Kostenvoranschlages.

    Reparatur wurde durchgeführt und Rechnung an die Versicherung übersandt.

    Wir lange darf die Bearbeitung bis zur Erstattung dauern?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:09

      Hallo Henrik,

      in der Regel erfolgt die Zahlung 4 bis 6 Wochen nach der Forderung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Hanna G.
    Am 31. Juli 2017 um 13:34

    Hallo Alex,
    ich habe einen Autounfall im Ausland gehabt ( in Polen). Als ein Geschaedigter habe ich einen Kontakt mit dem deutschen Vertreter der auslandischen Versicherung aufgenommen. Die haben mir folgendes mitgeteilt : ” Die Schadenersatzansprueche sind regelmaessig nach DEM RECHT DES STAATES ABZUWICKELN, IN DEM SICH DER SCHADENFALL EREIGNET HAT., d.h. nicht alle nach deutschem Recht erstattungsfaehigen Positionen wie z.B. MIETWAGENKOSTEN, NUTZUNGSAUSFALL WERTMINDERUNG, GUTACHTERKOSTEN, KOSTENPAUSCHALE, ANWALTKOSTEN KOENNEN BERUECKSICHTIG WERDEN”.
    Bitte teilen Sie mir mit ob das wirklich stimmt.
    Danke im voraus. Hanna

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 10:59

      Hallo Hanna,

      dies ist tatsächlich so. Haben Sie einen Unfall im Ausland, wird der Schaden nach dem dort gängigen Recht ersetzt. Einzig, wenn Sie bei Ihrer Versicherung einen sogenannten Auslandschadenschutz abgeschlossen haben, wird der Schaden so behandelt, als wäre er in Deutschland passiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Alex
    Am 27. Juni 2017 um 13:39

    Hallo,

    meiner Freundin ist vor paar Wochen unser Nachbar beim Ausparken reingefahren.
    Meine Frage ist erstatten die Versicherung die Schadens Summe vom Gutachter auch wenn die Reperatur am Ende doch günstiger war weil die Werkstatt Ansicht einfach günstiger gewesen ist?
    Und würde sie auch die komplette Summe bezahlen wenn man eine Abtretungserklärung an die Werkstatt hat die dann günstiger ist?

    Danke im voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 9:54

      Hallo Alex,

      bei einer fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung die vom Gutachter ermittelte Summe. Ansonsten begleicht Sie die Rechnungen, die die Werkstatt stellt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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