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Unfall der Versicherung melden: Wie viel Zeit haben Sie dazu?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Möchten Sie einen Unfallschaden melden, gilt eine Frist

Wie viel Zeit haben Sie, um einen Unfall der Versicherung zu melden?
Wie viel Zeit haben Sie, um einen Unfall der Versicherung zu melden?

Sie müssen einen Autounfall nicht nur bei der Polizei melden, wenn bei der Kollision Personen verletzt wurden. Es ist auch wichtig, dass Sie eine Meldung bei der jeweils zuständigen Versicherung erstatten.

Sollten Sie es nämlich versäumen, einen Autounfall rechtzeitig an die Versicherung zu melden, dann kann diese ihre Leistungen reduzieren oder sogar ganz verweigern. Gerade bei einem Unfallschaden können Sie so auf einer großen Summe sitzen bleiben, welche Sie dann aus eigener Tasche zahlen müssten.

Doch wann genau müssen Sie einen Unfall der Versicherung melden, damit diese den gesamten Schaden am Unfallfahrzeug übernimmt? Und welche Frist gilt normalerweise in solchen Fällen? Die Antworten finden Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Autounfall bei der Versicherung melden

Wann muss ich die Versicherung informieren?

Jede Kfz-Versicherung kann hier eigene Fristen setzen, die vertraglich festgehalten werden. Im besten Fall melden Sie einen selbstverschuldeten Unfall unverzüglich beim Versicherer.

Wann sollte ich mich an den Versicherungsgegner wenden?

Hat jemand einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht und Ihnen die entsprechenden Kontaktdaten gegeben, sollten Sie die Schadensregulierung spätestens nach zwei Wochen angehen.

Keine Daten erhalten, was soll ich tun?

Wenn Sie wenigstens das Kennzeichen des Unfallverursachers haben, können Sie sich an den Zentralruf der Autoversicherer wenden. Mehr dazu hier.

Innerhalb welcher Frist müssen Sie einen Kfz-Unfall der Versicherung melden?

Wenn Sie von einer Versicherung Leistungen erhalten wollen, dann sind Sie in folgenden Situationen dazu verpflichtet, einen Autounfall einer Versicherung zu melden, wobei die Frist berücksichtigt werden muss:

  • Bei selbstverschuldetem Unfall mit Schaden für andere Beteiligte der eigenen Haftpflichtversicherung.
  • Als Geschädigter der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
  • Bei selbstverschuldetem Unfall mit eigenem Schaden der Vollkaskoversicherung.
  • Wenn ein Autounfall während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeitsstelle passiert ist, muss er der zuständigen Unfallversicherung gemeldet werden.


Haben Sie selber eine Kollision verursacht und müssen nach einem Unfall Ihrer Kfz-Versicherung den Schaden melden, ist eine Frist von einer Woche nach dem Schadensereignis die Regel. Dies geht aus Abschnitt E 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 2015 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervor, welche jedoch lediglich unverbindliche Mustervorgaben sind. Daher müssen Sie bedenken: Um einen Unfall zu melden, kann jede Versicherung eine andere Frist setzen, welche Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen können.

Sie müssen auch einen Auffahrunfall der Versicherung melden, bevor die Frist endet.
Sie müssen auch einen Auffahrunfall der Versicherung melden, bevor die Frist endet.

Bei dieser Meldefrist handelt es sich um eine sogenannte Obliegenheit. Das heißt, dass der Versicherer Sie nicht rechtlich dazu zwingen kann, diese Bedingung zu erfüllen, im Gegensatz zum Einzahlen der vereinbarten Prämien beispielsweise.

Wenn Sie es versäumen, einen Haftpflichtschaden zu melden oder die Frist zu berücksichtigen, müssen Sie jedoch damit rechnen, dass die Versicherung nicht für den kompletten Schaden aufkommt, der entstanden ist. Dass ein Versicherer die kompletten Leistungen verweigert, ist eher selten, solange der Unfallverursacher nicht vorsätzlich auf die Unfallmeldung verzichtet hat. Sie sollten dennoch auf Nummer sicher gehen und Ihre Schadensmeldung innerhalb der erforderlichen Frist erstatten, anstatt einen Unfall erst nachträglich zu melden.

Aber auch, wenn Sie sicher sind, dass nicht Sie, sondern Ihr Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hat, sollten Sie sicherheitshalber Ihrer Haftpflichtversicherung Bescheid geben. Es kann nämlich sein, dass Ihr Unfallgegner Forderungen gegen Sie erhebt.

Wann müssen Sie einen Verkehrsunfall der Versicherung im Kaskofall melden? Um den selbst verursachten Kaskoschaden nach einem Autounfall bei der Versicherung zu melden, gilt dieselbe Frist wie bei einer Haftpflichtversicherung, nämlich eine Woche.

Wann sollten Sie der gegnerischen Autoversicherung den Schaden melden?

Einen Versicherungsschaden zu melden, ist Voraussetzung für Leistungen der Versicherung.
Einen Versicherungsschaden zu melden, ist Voraussetzung für Leistungen der Versicherung.

Wenn Sie selbst geschädigt wurden, dann sind Sie dazu berechtigt, Forderungen an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu stellen. Dazu sollten Sie der gegnerischen Versicherung den Unfall melden, wobei die Frist nicht länger als zwei Wochen dauern darf, nachdem Sie von dem Schadensereignis erfahren haben.

Wenn Sie im Straßenverkehr von einer anderen Person geschädigt wurden, kann es sein, dass diese Fahrerflucht begangen hat oder sich weigerte, Ihnen die erforderlichen Versicherungsdaten mitzuteilen. In diesem Fall können Sie die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners über den Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung bringen, vorausgesetzt, Sie konnten sich wenigstens dessen Kennzeichen notieren.

Welche Frist gilt bei der Meldung eines Arbeitsunfalls?

Der Schaden bei einem Arbeitsunfall wird normalerweise von der Unfallversicherung erstattet, für die der Arbeitgeber Beiträge zahlt. Von daher muss er der Versicherung den entstandenen Schaden melden. Das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) schreibt in § 193 vor, dass der Arbeitgeber die Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen aufgeben muss, nachdem er von dem Unfall erfahren hat. Damit sind keine drei Arbeitstage, sondern drei Kalendertage gemeint.

Der Zentralruf der Autoversicherer ist in § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) verankert. Wenn der Unfallgegner aus dem Ausland stammt, sieht das Gesetz vor, dass die Auskunftsstelle dem Geschädigten den jeweiligen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland nennt.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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1 Kommentar

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  1. David
    Am 23. November 2019 um 11:54

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    habe folgendes Problem:
    Habe am 31.10. einen leichten Auffahrunfall mit 2 Geschädigten verursacht.
    Es handelt sich hierbei um eine betriebliche Fahrt da ich einen gewerblichen Fahrdienst betreibe.
    Mein Kunde dem das von mir gefahrenen Fahrzeug gehört hat zunächst mir mündlich zugesagt das der Unfall über
    Ihre Versicherung abgewickelt wird und ich eventuell eine Selbstbeteiligung zu zahlen habe.
    Habe auch schon bei meinem Kunden alles so unterschrieben. (Schadensmeldung an die Versicherung des Kunden)
    Da dieses Fahrzeug auf meinen Kunden zugelassen ist, gehe ich davon aus das der verursachte Haftpflichtschaden an
    den von mir 2 beschädigten Fahrzeuge sowieso übernommen werden muss.
    Jetzt am 21.11. nachdem das Fahrzeug noch immer nicht begutachtet worden ist, da mein Kunde dieses Fahrzeug
    zwischenzeitlich wieder vermietet hat, meint mein Kunde das ich den gesamten Unfallschaden, also sowohl
    am eigenen Fahrzeug als auch an den fremden Fahrzeuge zu zahlen habe.
    Habe eine Kaskoversicherung die in solchen Situationen meinen eigenen Schaden übernimmt, doch
    ist der Unfall schon 3 Wochen her.
    Bin ziemlich verzweifelt!! Wie soll ich mich nun verhalten?

    Grüße

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