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Totalschaden beim Auto: Wann liegt dieser vor?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wirtschaftlicher und unechter Totalschaden: Was ist das?

Totalschaden eines Fahrzeugs
Totalschaden eines Fahrzeugs

Der Fahrzeugschaden stellt in der Regel den größten Kostenfaktor bei der Unfallregulierung dar. Der Fahrzeughalter, dessen Eigentum beschädigt wurde, hat Anspruch, dass sein Fahrzeug instandgesetzt wird und der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen. Eine besondere Situation besteht dann, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten hat. Noch schwieriger ist die Situation, wenn der Halter sein Fahrzeug trotzdem reparieren möchte und ein wirtschaftlicher Totalschaden die Abrechnung verkompliziert.

Der Textbeitrag informiert über:

  • Gegensatz: Integritätsinteresse des Geschädigten/wirtschaftliche Belastungsgrenze des Schädigers.
  • Was ist ein Totalschaden?
  • Wie erfolgt bei Totalschaden die Abrechnung bei Neufahrzeugen?
  • Abrechnung und Reparatur beim wirtschaftlichen Totalschaden.
  • Reparatur trotz Überschreitens der 130 %-Grenze.
  • Darf Geschädigter selbst reparieren?
  • Abrechnung: Totalschaden und Vollkasko (unechter Totalschaden)

Video: Was ist ein Totalschaden?

Diese Arten von Totalschaden gibt es:
Diese Arten von Totalschaden gibt es:

Widerstreit Integritätsinteresse des Geschädigten/wirtschaftliche Belastungsgrenze des Schädigers

Wer auf der Straße ein Fahrzeug führt, muss bereit sein, das Risiko einzugehen, dass sein Fahrzeug in einen Unfall gerät und beschädigt wird. Verwirklicht sich dieses Betriebsrisiko in einem Unfall, hat der Geschädigte das Recht darauf, dass sein Fahrzeug wiederhergestellt wird (Integritätsinteresse). Ungeachtet dessen dürfen aber wirtschaftliche Aspekte nicht vollkommen außer Acht gelassen werden.

Dieser Gegensatz zwischen Integritätsinteresse und den wirtschaftlichen Gesichtspunkten soll im Folgenden genauer beschrieben werden.

Was ist eigentlich ein Totalschaden?

Hat das Fahrzeug eine solch starke Beschädigung erlitten, dass die Instandsetzung wirtschaftlich oder technisch problematisch ist, kann hier von einem Totalschaden gesprochen werden. Der Reparaturschaden an sich ist dann ein Totalschaden.

Der technische Totalschaden (verzogenes Fahrgestell nach Auffahrunfall) führt automatisch zu einem wirtschaftlichen Totalschaden. Der Unterschied besteht darin, dass ein technischer Totalschaden nicht zu reparieren ist, während sie beim wirtschaftlichen Totalschaden technisch möglich bleibt.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt allgemein vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Das Fahrzeug hat nur noch „Schrottwert“. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte in die Hand nehmen muss, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug anzuschaffen.

Beispiel: Wirtschaftlicher Totalschaden:

  • Reparaturkosten = 5.000 €
  • Wiederbeschaffungswert = 3.000 €
  • Restwert = 500 €

→ Totalschaden, weil die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (2.500 €) niedriger ist als die Reparturkosten.

Ein technischer Totalschaden hat immer einen wirtschaftlichen Totalschaden zur Folge, wenn die Reparatur angesichts des Kostenaufwandes nicht mehr im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges steht. In diesem Fall braucht beim Totalschaden die Versicherung dem Geschädigten nicht die Reparatur zu bezahlen, sondern nur noch die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und Restwert. Mit dem Ertrag kann sich der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug als Ersatz kaufen.

Eine Ausnahme besteht jedoch. So kann der Geschädigte sein Fahrzeug auch noch mit einem Totalschaden reparieren lassen. Die Kosten für die Reparatur dürfen jedoch höchstens 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen (130 %-Rechtsprechung).

Totalschaden: Abrechnung bei Neufahrzeugen

Liegt bei einem Neuwagen ein Totalschaden vor, kann bei der Schadensabrechnung der Neupreis verlangt werden
Liegt bei einem Neuwagen ein Totalschaden vor, kann bei der Schadensabrechnung der Neupreis verlangt werden

Wird ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt, kann der geschädigte Fahrzeughalter im Haftpflichtfall auf Neuwagenbasis abrechnen. Dann kann er für einen PKW (nicht für Nutzfahrzeuge) den Neupreis verlangen und das beschädigte Fahrzeug dem Haftpflichtversicherer zur Verfügung stellen oder anderweitig veräußern. Hat das Neufahrzeug einen Totalschaden, beschränkt sich die Abrechnung auf KFZ bis vier Wochen seit Zulassung und eine Fahrleistung bis ca. 1000 Kilometer (BGH NJW 1982, 433). Bei Fahrleistungen über 1000 Kilometer erfolgt ein Abschlag von 1 bis 1, 5 % des Neupreises pro 1000 km (BGH NJW 1983, 2694). In diesem Fall kommt die Entschädigung einem echten Totalschaden gleich, weshalb dieser Fall als unechter Totalschaden angesehen wird.

Voraussetzung für die Neuwertentschädigung ist ferner, dass das Neufahrzeug so erheblich beschädigt ist, dass dem Geschädigten die weitere Benutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann (BGH VersR 1982, 163). Nach einer Faustregel sollen die Reparaturkosten wenigstens 30 Prozent des Fahrzeugwertes ausmachen (OLG München DAR 1982, 70). Ferner kann der Geschädigte die Neuwertentschädigung nur verlangen, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug verkauft und ein Neufahrzeug erwirbt.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Abrechnung und Reparatur

Der Bundesgerichtshof hat seit 2003 in gut 50 Entscheidungen die Schadensabwicklung fortentwickelt und unterscheidet vier Gruppen der Schadensabwicklung. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich die anwaltliche Beratung.

Der Geschädigte kann im Regelfall Ersatz der erforderlichen Instandsetzungskosten verlangen und zwar unabhängig davon, ob und wann und auf welche Weise er die Reparaturarbeiten tatsächlich durchführen lässt. Es geht den Schädiger nichts an, ob der Geschädigte das Unfallfahrzeug repariert, veräußert, unrepariert in Zahlung gibt oder weiter benutzt (fiktive Schadensabrechnung, BGH NJW 2005, 1108).

Der wirtschaftliche Totalschaden erfasst die Situation, dass es teurer wäre, das Fahrzeug zu reparieren als ein neues zu beschaffen. Der BGH hat zugunsten des Geschädigten festgestellt, dass im Hinblick auf sein Integritätsinteresse an der Reparatur seines Fahrzeuges eine Toleranzgrenze von 30 % auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts ohne Kürzung durch den Restwert anzuerkennen ist (BGH DAR 1992, 22). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes (Richtwert) reparieren darf.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden berücksichtigt den Restwert des beschädigten Fahrzeuges bei der Ermittlung des Reparaturkostenaufwandes nicht. Ein wirtschaftlicher Totalschaden wird dann so abgerechnet:

  • Wiederbeschaffungswert: 20.000 €
  • Restwert: 5.000 €
  • Maximaler Reparaturkostenaufwand: 130 % von 20.000 € = 26.000 €

Reparatur trotz Überschreitens der 130 %-Grenze

Erst dann, wenn die zu erwartenden Kosten einer Instandsetzung mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (130 %-Grenze überschritten), ist die Instandsetzung regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug dann dennoch, kann er die Kosten nicht ohne Weiteres in einen vom Unfallgegner auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes) und einen von ihm selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Anteil (über die 130 % hinaus) aufspalten. In diesem Fall kann der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten für ein Ersatzfahrzeug verlangen. Das Integritätsinteresse des Geschädigten muss dann hinter wirtschaftlichen Erwägungen zurücktreten.

Liegt das Gutachten über 130 %, die Rechnung aber zwischen 100 und 130 %, stellt der BGH zur Vermeidung von Tricksereien darauf ab, dass der Geschädigte nachweist, dass die fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur wirtschaftlich vernünftig war (BGH VI ZR 79/10).

Geschädigter darf selbst Reparatur vornehmen

Die Reparatur des Autos mit Totalschaden darf der Geschädigte selbst vornehmen
Die Reparatur des Autos mit Totalschaden darf der Geschädigte selbst vornehmen

Die Totalschaden-Abrechnung gilt auch dann, wenn der geschädigte Fahrzeughalter die Reparatur am Fahrzeug selbst vornimmt (BGH NJW 2008, 2183). Der Geschädigte bekunde mit der Instandsetzung des Fahrzeuges sein Integritätsinteresse, da er sich offensichtlich von seinem vertrauten und zuverlässigen Fahrzeug nicht trennen und die notwendigen Reparaturarbeiten „koste es, was es wolle“, durchführen lassen möchte.

Halten sich die Instandsetzungskosten bei der Reparatur bis 130 %, kann der Geschädigte den Totalschaden des Autos abrechnen, ohne die Entstehung der Reparaturkosten im Einzelnen belegen zu müssen. Es komme dabei nicht auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an, sondern nur auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Wurde in einem Sachverständigengutachten der für die Instandsetzung erforderliche Geldbetrag ermittelt, obliegt es der Entscheidung des Geschädigten, ob und wann und in welchem Umfang er diesen „erforderlichen Geldbetrag“ verwendet. Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich entstanden ist.

Einschränkend verlangt die Rechtsprechung jedoch, dass sich das Integritätsinteresse am Fahrzeug nur dann bestätigen lässt, wenn der Geschädigte die Reparaturarbeiten tatsächlich und fachgerecht durchführt. Wird das Fahrzeug nur provisorisch notoperiert und fahrbereit gemacht oder unfachmännisch selbst repariert, kann der Geschädigte die erhöhte Reparaturkostenentschädigung bis 130 % nicht fordern. Vielmehr muss er beweisen, dass er das Fahrzeug fachgerecht repariert hat.

Totalschaden und Vollkasko-Versicherung (unechter Totalschaden)

Will der Halter bei einem Totalschaden von seiner Vollkasko Gebrauch machen, erhält er in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis erstattet. Dies gilt auch, wenn der Reparaturkostenaufwand mindestens 80 % des neuen Preises beträgt. Ansonsten erhält er unter Abzug des Restwertes den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Anders als im Haftpflichtfall hat der Halter keinen Anspruch, sein Fahrzeug bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes reparieren zu lassen.

Da in Autos heutzutage viel Elektronik und Technik verbaut ist, verteuert sich der Reparaturaufwand oft so unverhältnismäßig, dass der Kostenaufwand einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt. Wird der Halter dann mit dem Neupreis entschädigt, spricht man von einem unechten Totalschaden.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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14 Kommentare

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  1. Angela
    Am 4. März 2020 um 10:53

    Hallo,
    Mir ist vor 4 Wochen jemand in meinen parkenden Polo reingefahren und hat einen Totalschaden verursacht. Der Verursacher stand unter erheblichem Alkoholeinfluss (3,2 Promille).
    Um täglich auf Arbeit zu kommen, benötigte ich einen Leihwagen, der von der Versicherung übernommen wurde. Die Schadensregulierung und Neuanschaffung eines Autos hat mich viel Zeit, Telefonate und Fahrtwege, geschweige denn von den Nerven, die man lässt, gekostet. Was kann ich der gegnerischen Versicherung an Aufwandsentschädigung beim ab-, anmelden des alten und neuen Autos + Fahrtkosten in Rechnung stellen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Angela F.

  2. Michael
    Am 7. Februar 2019 um 1:20

    Hallo bussgeldkatalog.org Team,

    ich hätte kurz eine Frage zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und einem Totalschaden. Wo liegt der Unterschied. Die Allianz unterscheidet nämlich zwischen wirtschaftlichen Totalschaden und einem Totalschaden. Ich habe eine Neuwertverischerung bzw. Kaufpreisentschädigung. Jetzt habe ich einen wirtschaftlichen Totalschaden und die Allianz zahlt nur bei einem Totalschaden. Unfall wurde selber verursacht.
    Ist das rechtens? Wäre sehr nett wenn Sie mir kurz Rückmeldung geben könnten.

    Danke Mit freundlichen Grüßen

  3. Eduard F.
    Am 1. Februar 2018 um 13:10

    BMW 523i, Bj.4/2000, Km: 149000, 1 Bes., alle Service! Nach unverschuldetem Auffahrunfall wurde ich zusätzlich auf d. Vordermann geschoben. Schaden( Gutachter) E 12800.-, Mein PKW wurde mir mit E 3400.- abgegolten. Ich habe die sicherheitsrelevanten Teile neu gekauft,und d. Auto komplett repariert ( 02.2016). Nun, 2Jahre später ( 2x ÖAMTC Prüfplakette !! )ist mir jemand hinten aufgefahren, und dieses mal ist das Heck kaputt ( 1er Unfall 5/6 d. Schadens Vorne ). Ich will mein Auto wieder reparieren, weil ich in diesem Allgemeinzustand keinen BMW E 39 mehr finden werde. Kann es sein dass d. Vers. jetzt gar nichts mehr bezahlen will, denn ich habe nur d. Rechnungen f. d. Teile, + Fotos nach der Instandsetzung?Danke im Voraus, u. fr. Gr.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2018 um 15:53

      Hallo Eduard,

      wenn Sie rechtliche Beratung zum Vorgehen mit der Versicherung brauchen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Arno F.
    Am 7. November 2017 um 1:19

    Ich hatte einen Unfall–selbst verschuldet.
    Ich habe eine Versicherung mit Volkasko incl. 300.- Euro Selbstbeteiligung.
    Der Gutachter hat den Wiederbeschaffungspreis auf 7700.- Euro
    den Restwert auf 4977.- Euro Brutto sprich 4182,35 Netto ( laut Angebot von einem Auktionshaus )
    Die Reperaturkosten sind mit 4591 Brutto angesetzt.

    Nun meinen Fragen.
    Habe ich Anspruch auf einen Nutzungsausfall ?
    Wenn ich das Auto behalte und in Eigenregie instandsetze ( es werden nicht alle Schrauben, Teile lt. Reperaturliste ausgewechselt ) bekomme ich dann die Differenz Wiederbeschaffungspreis 7700.- minus Restwert vom Brutto 4977.- oder Netto ( Mehrwertsteuer wurde ja beim 1. Kauf des Auto´s schon bezahlt )
    Vielen Dank im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:48

      Hallo Arno,

      bei einem selbstverschuldeten Unfall, der von der Vollkaskoversicherung reguliert wird, gelten andere Regelungen als bei einem unverschuldeten Unfall, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert wird. Was genau bei Ihnen gilt, ist den Versicherungsunterlagen zu entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Kevin
    Am 28. Juni 2017 um 16:20

    Hallo.

    Mein Auto hat einen wirtschaflichen Totalschaden da die Reperaturkosten (12000€), die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (15900€) und Restwert (9290€) übersteigen. Mein Anwalt rechnetete bei der 130%-Regel ab mit dem Restwert also 9290€+30%. Aber im Gesetz wird doch mit dem Wiederbeschaffungswert gerechnet also 15900€+30%. Also müsste mein Anwalt falsch liegen mit seiner Rechnung oder etwa nicht?

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 16:25

      Hallo Kevin,

      die 130%-Regelung tritt nur in dem Fall in Kraft, wenn Sie auch tatsächlich das Fahrzeug reparieren lassen und es anschließend noch eine Weile bewegen. Dann dürfen die Reparaturkosten 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Janosch
    Am 17. Mai 2017 um 12:14

    Werte Redaktion von bussgeldkatalog.org,

    in dem Gutachten nach einem Unfall mit Totalschaden (ca. 3300,- Reparaturkosten brutto) bescheinigte der von uns beauftragte Gutachter unserem Wagen einen Wiederbeschaffungswert von 2800,- Euro und einen Restwert von 300,-.
    Desweiteren wurde das Fahrzeug als nicht verkehrssicher, Notreparatur nicht angemessen, eingestuft.

    Wir verkauften das Fahrzeug nun nach Erstellung des Gutachtens für 400,-, weil wir kein Interesse mehr an dem Fahrzeug hatten, in der Annahme frei über das Auto verfügen zu können, und haben nun die Abrechnung der gegnerischen Versicherung in der von Ihnen ja auch schon beschriebenen Form erwartet (Wiederbeschaffungswert minus Restwert gleich 2500,- Euro) erwartet.

    Doch erhielten wir nach ein paar Tagen von der Versicherung ein Schreiben mit einer Auktion auf mehreren Restwert-Börsen.
    Es gab auf 3 Börsen Angebote für das verunfallte Fahrzeug von 100,- bis 350,- Euro, also so ca. der Restwert, der im Gutachten bereits kalkuliert wurde.
    Doch ein Verwerter hat kurioserweise 1200,- geboten.

    Die Versicherung hat uns daraufhin auch nur die Differenz, eben dann 1600,- Euro gezahlt, da wir das Auto ja dort (vermeintlich) verkaufen könnten.
    Das ist erstmal der Stand der Dinge.

    Frage nun: Haben wir trotzdem Anrecht auf die im Gutachten errechnete Differenz von 2500,- ?
    Oder eben nach Nachweis des konkreten Verkaufs auf die Differenz von 2400,- ?
    Das Auto ist ja nun nicht mehr da…

    Weitere Frage: Besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges (14 Tage je 50,- Euro Tagessatz) ? Das Fahrzeug wurde ja als nicht verkehrsssicher eingestuft.

    Vielen Dank und mit besten Grüßen,

    Janosch

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 9:16

      Hallo Janosh,

      Sie haben Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Ihnen sonst kein anderes geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht. Zudem haben Sie Anspruch auf einen Anwalt, da es sich bei Ihnen um einen nicht geringen Schaden handelt. Häufig ist es sinnvoll, einen Rechtsbeistand ins Boot zu holen, da die gegnerische Versicherung stets versucht, die Kosten gering zu halten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Marius
    Am 8. Dezember 2016 um 15:51

    Bei mir ist die Wiederbeschaffungswert bei 6500,00€ und ein Restwert des Autos (wegen Totalschaden) von 800€ gerechnet.Jetzt gibt mir die Versicherung der Gegenseite 3445,00€. Ich möchte das Auto reparieren und verstehe nicht, warum ich den ganzen Wert von 5700,00€ nicht bekommen soll?(Wiederbeschaffungswert -Restwert).Der Anwalt des Unfallverursachers sagte mir,dass ich die Differenz bekomme ich erst nachdem das Auto repariert wurde und nachweisen kann, dass auch fachmännisch gemacht wurde.
    Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2016 um 12:05

      Hallo Marius,

      im Zweifelsfall sollten Sie sich hierzu mit Ihrer eigenen Versicherung oder einem Anwalt für Versicherungsrecht beraten. Denn eigentlich sollte es so sein, wie Sie sagen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Gertrud
    Am 9. Oktober 2016 um 21:51

    Steht mir bei technischem und wirtschaftlichem Totalschaden zu, dass ich das Fahrzeug behalte im Schrottzustand oder muss ich dies abgeben an die Versicherung bzw einen Verwertungsnachweis führen?

    wenn mir ein Mietwagen in der Zeit der Wiederbeschaffung zusteht habe ich dabei eine Selbstbeteiligung bei der Versicherung zu tragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 9:10

      Hallo Gertrud,

      bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gehört das Fahrzeug weiterhin Ihnen, wie Sie sich bezüglich der weiteren Verwendung entscheiden bleibt Ihnen überlassen. Haben Sie den Schaden der Versicherung gemeldet, wird in der Regel ein Gutachten notwendig sein, welches den Schaden bemisst und die Summe berechnet, welchen Ihnen die Versicherung dann auszahlen kann.

      Bezüglich der Regelung zum Mietwagen müssen Sie sich an Ihre Versicherung wenden. Hier ist wichtig was in Ihrer Police geregelt ist. Ihre Versicherung kann Ihnen hier weitere Informationen zukommen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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