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Unfallschaden am Auto: Was kann geltend gemacht werden?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Mögliche Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall

Es bietet sich an, den Unfallschaden bereits am Unfallort zu dokumentieren.
Es bietet sich an, den Unfallschaden bereits am Unfallort zu dokumentieren.

Wurden Sie mit Ihrem Fahrzeug in einen Unfall im Straßenverkehr verwickelt, haben Sie in der Regel das Recht auf einen angemessenen Schadensersatz. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Verkehrsunfall nicht selbst verursacht haben. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers hat normalerweise die Pflicht, für entstandene Schäden aufzukommen.

Doch wie sieht die Definition für einen Unfallschaden überhaupt aus? Zählen Bagatellschäden wie Kratzer, kleinere Beulen oder Macken im Fahrzeug dazu? Und was zählt neben den Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall zu den Schadenspositionen? Die Kosten für einen Mietwagen, Abschleppkosten oder Schmerzensgeld bei einem Personenschaden müssen schließlich beglichen werden. Wer muss dafür aufkommen?

Dieser Ratgeber gibt Ihnen Aufschluss darüber, wann ein Unfallschaden als solcher bezeichnet werden sollte, wo die Unterschiede zu einem Bagatellschaden liegen und verschafft Ihnen außerdem einen Einblick über die möglichen Schadenspositionen, die Sie geltend machen können.

FAQ: Unfallschaden

Wann ist von einem Unfallschaden die Rede?

Ein Unfallschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug bei einer Kollision einen nicht unbedeutenden Schaden erlitten hat. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die Reparaturkosten auf mehr als 750 Euro belaufen. Darunter ist meist von einem Bagatellschaden die Rede.

Wer kommt für den Unfallschaden auf?

Die Kosten für Reparaturen nach einem Unfall trägt in der Regel der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Beim Anspruch auf Schadensersatz ist also die Schuldfrage von zentraler Bedeutung.

Muss bei einem Verkauf auf einen Unfallschaden hingewiesen werden?

Wenn Sie ein Auto verkaufen, müssen Sie dem Kaufinteressenten darauf hinweisen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.

Weiterführende Artikel über Unfallschäden und Schadenspositionen

Wann liegt ein Unfallschaden vor? Eine Definition

Vor allem dann, wenn ein Fahrzeug verkauft werden soll, kommt die Frage nach einem möglichen Unfallschaden auf. Es muss differenziert werden, ob es sich um einen Unfallwagen handelt, oder ob das Kfz als unfallfrei einzustufen ist. Nicht selten fällt es in die Zuständigkeit diverser Gerichte, zu entscheiden, wann ein Unfallschaden vorliegt und wann nicht.

Es existiert keine gesetzliche Definition dafür, was als Schaden nach einem Unfall angesehen wird. Jedoch kann aufgrund von vorliegenden Urteilen aus der Vergangenheit festgelegt werden, wann ein Verkäufer dem potenziellen Käufer den Unfallschaden mitteilen muss. Dabei wird unter anderem zwischen einem Unfall- und einem Bagatellschaden unterschieden.

Um einen Bagatellschaden handelt es sich beispielsweise bei

  • einer kleinen Schramme am Fahrzeug,
  • einer minimalen Delle im Blech oder
  • einem winzigen Kratzer im Lack.
Zwischen einem Bagatell- und einem Unfallschaden muss unterschieden werden.
Zwischen einem Bagatell- und einem Unfallschaden muss unterschieden werden.

Im deutschen Recht ist keine genaue Schadenshöhe festgelegt, an der sich bemessen lässt, ob es noch um eine Bagatelle oder einen echten Unfallschaden geht.

Grundsätzlich kann jedoch in Bezug auf die Reparaturkosten ab einem Betrag von 750 Euro von einem solchen ausgegangen werden. Dies ist außerdem der Fall, wenn außer dem Blech noch andere Teile des Fahrzeugs beschädigt wurden.

Sobald der entstandene Schaden nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden kann, muss der Verkäufer das Kfz als Unfallwagen bezeichnen und darf dies einem potenziellen Käufer nicht verschweigen (Urteil des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen VIII ZR 330/06).

Lediglich Schönheitsreparaturen oder leichte Schäden am Blech müssen nicht dargelegt werden.

Welche Positionen werden nach einem Unfallschaden übernommen?

Ist Ihnen bei einem Zusammenprall im deutschen Straßenverkehr ein Unfallschaden am Kfz entstanden, haben Sie das Recht darauf, eine Entschädigung dafür zu erhalten. Im Folgenden erfahren Sie, auf welche Bereiche dieser Schadensersatz ausgeweitet werden kann und wer dafür aufkommen muss.

Totalschaden bzw. Reparaturschaden

Der wohl erst einmal wichtigste Punkt nach einem entstandenen Unfallschaden ist die Reparatur des Fahrzeugs. Dabei muss jedoch im Vorfeld festgestellt werden, ob der Schaden noch behoben werden kann oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn die für die Reparatur veranschlagten Kosten den eigentlichen Wert des Fahrzeuges übersteigen und es aus diesem Grund aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergeben würde, das Fahrzeug in einer Werkstatt zu reparieren.

Ob es sich um einen Totalschaden handelt, kann ausschließlich ein Sachverständiger entscheiden, indem er den Restwert sowie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ermittelt. Die Differenz daraus können Unfallgeschädigte dann bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.

Kann der Unfallschaden am Auto repariert werden, steht Ihnen als Unfallopfer die Entschädigung der von der Werkstatt festgesetzten Reparaturkosten zu. Die Möglichkeit, das Kfz von einem Gutachter durchchecken zu lassen und sich im Anschluss die ermittelten Kosten von der Versicherung des Unfallgegners auszahlen zu lassen, besteht in der Regel ebenfalls.

Gutachterkosten

Ein Gutachter hat die Aufgabe, den Schaden nach dem Unfall genau zu untersuchen.
Ein Gutachter hat die Aufgabe, den Schaden nach dem Unfall genau zu untersuchen.

Um nach einem Unfallschaden feststellen zu können, ob das Auto noch repariert werden kann (und wie hoch die Reparaturkosten sind) oder ein Totalschaden vorliegt, muss ein Kfz-Gutachten erstellt werden. Diese Aufgabe übernimmt ein Gutachter, der schließlich auch bezahlt werden muss. Auch dies zählt zu den Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall: Die Kosten für ein Gutachten trägt ebenfalls die gegnerische Versicherung.

Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatzfahrzeug

Einige Fahrzeuge kommen mit einem so gravierenden Unfallschaden davon, dass sie nicht mehr fahrbereit sind. Oft muss die geschädigte Partei jedoch weiterhin mobil sein, sei es, um den Weg zur Arbeitsstelle zurückzulegen, einzukaufen oder die Kinder von der Schule abzuholen. Normalerweise haben Sie so lange einen Anspruch auf einen Mietwagen, bis Ihr Auto repariert wurde bzw. Sie sich ein neues besorgt haben.

Verzichten Sie trotz Unfallschaden auf einen Leihwagen, besteht immer noch die Möglichkeit der sogenannten Nutzungsausfallentschädigung. Dies funktioniert jedoch nur, wenn Sie weder das Fahrrad, noch andere öffentliche Verkehrsmittel nutzen können und abhängig von Ihrem Fahrzeug sind. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Ausfallentschädigung nach einem Unfallschaden.

Abschleppkosten

Kam es zu einem Verkehrsunfall, sollte die Unfallstelle so schnell wie möglich geräumt werden, um keinen unnötigen Stau zu riskieren. Je nachdem, wie schwer der Unfallschaden ist, stellt dies eine echte Herausforderung dar. Oft haben Geschädigte keine andere Wahl und müssen Ihr Auto abschleppen lassen. Für diese Kosten müssen sie jedoch nicht selbst aufkommen. Auch hier muss die gegnerische Versicherung einspringen.

Schmerzensgeld bei einem Personenschaden

Beschränkt sich der Unfallschaden nicht ausschließlich auf das Kfz, sondern auch auf den Fahrer bzw. mögliche Mitfahrer, so haben diese einen Anspruch auf Schmerzensgeld, dass sie für die entstandenen Verletzungen entschädigen soll.

Folgende Punkte spielen bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem eine Rolle:

  • Ausmaß, Intensität und Art der Verletzungen
  • Dauer der Heilbehandlung
  • Alter des Unfallopfers
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Persönliche Lebensumstände
  • Aus dem Unfallschaden resultierende Folgeschäden (Narben, Behinderungen, Entstellungen)

Rechtsanwaltskosten

Ein Anwalt kann Sie über die möglichen Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall aufklären.
Ein Anwalt kann Sie über die möglichen Schadens­positionen nach einem Verkehrsunfall aufklären.

Konnte die Schuldfrage beispielsweise nicht direkt am Unfallort geklärt werden, kann es für beide Parteien empfehlenswert sein, einen Anwalt zu konsultieren. Bis feststeht, wer die Schuld am entstandenen Unfallschaden trägt, erhalten Sie hier wichtige Informationen zur weiteren Vorgehensweise und sind rechtlich abgesichert.

Handelte es sich um einen Unfall mit Personenschaden, kann Ihnen ein Rechtsanwalt außerdem dabei behilflich sein, den Antrag auf Schmerzensgeld durchzusetzen und so den entsprechenden Schadensersatz für das Opfer einzuklagen.

Bedenken Sie: Bei den genannten Schadenspositionen handelt es sich lediglich um eine Auswahl. In gewissen Fällen können Sie nach einem Unfallschaden noch mehr Ansprüche geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten, Ummeldekosten, Pflegekosten oder auch teilweise Beerdigungskosten. Lassen Sie sich dahingehend bestenfalls von Ihrer Versicherung oder einem Rechtsanwalt informieren.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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