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Nutzungsausfallentschädigung: Wann können Sie diese einfordern?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Informationen zum Nutzungsausfall des Pkw nach einem Unfall

Nach einem Unfall steht dem Geschädigten oft ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu
Nach einem Unfall steht dem Geschädigten oft ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu

Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, steht es dem Halter nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung.

Für die Zeit der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung, kann der Halter als Geschädigter wählen zwischen der Inanspruchnahme eines Mietwagens oder alternativ Nutzungsausfall geltend machen.

Die Problematik, nach einem Unfall Nutzungsausfall zu verlangen, besteht darin, dass Haftpflichtversicherer naturgemäß Schadenspositionen wie Nutzungsausfall regelmäßig beanstanden und es im Einzelfall auf viele Details ankommt.

Die Rechtsprechung ist wenig einheitlich und nahezu unüberschaubar.

FAQ: Nutzungsausfallentschädigung

Wann ist vom Nutzungsausfall die Rede?

Ein Nutzungsausfall liegt vor, wenn ein Auto nach einem Verkehrsunfall vorübergehend nicht genutzt werden kann. Dem Geschädigten kann dafür Schadensersatz zustehen.

Wann kann ich eine Nutzungsausfallentschädigung fordern?

Wer auf sein Kfz angewiesen ist, dieses nach einem Unfall jedoch nicht nutzen kann und dadurch einen Nachteil hat, kann diese Entschädigung nach einem Unfall fordern.

Für welchen Zeitraum kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden?

Nach einem Unfall wird diese in der Regel nur für eine Dauer von 14 Tagen gestattet.

Wie fordere ich die Nutzungsausfallentschädigung?

Nutzen Sie dafür gerne unser kostenloses Muster. Klicken Sie hier, um es zu sehen und herunterzuladen.

Spezielle Informationen zum Thema Nutzungsausfall:

Was ist ein Nutzungsausfall?

Nutzungsausfall liegt vor, wenn das KFZ nach einem Unfall nicht mehr nutzbar ist
Nutzungsausfall liegt vor, wenn das KFZ nach einem Unfall nicht mehr nutzbar ist

Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, kann er gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung Nutzungsausfall geltend machen. Nutzungsausfall bedeutet, dass der Geschädigte wegen der Nichtbenutzbarkeit seines Fahrzeugs eine Entschädigung in Geld verlangen kann. Grund ist, dass das KFZ einen geldwerten Vermögensbestandteil darstellt (Kommerzialisierung), durch dessen Wegfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht. Er braucht die Nutzungsentschädigung nicht beantragen, sondern kann sie als Rechtsanspruch einfordern.

Wie ist Nutzungsausfall zu berechnen?

Grundlage, um den Nutzungsausfall zu berechnen, ist seit 1966 die Tabelle von Sander/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn (auch als EurotaxSchwacke bekannt). Nach dieser Nutzungsausfallentschädigung-Tabelle wird für jeden Pkw-Typ und für viele Motorräder die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag bestimmt.

Der BGH (VersR 05,284) betont die Bedeutung der Tabellen für die Praxis und empfiehlt ihre Anwendung dem Tatrichter. Ihre Anwendung entspricht gängiger Gerichtspraxis.

Sie enthält in 11 Gruppen (A bis L) 38.000 Fahrzeugmodelle. Je nach Modell und Alter ergeben sich Tagessätze zwischen 23 € in Gruppe A und 175 € in Gruppe L. Eine Übersicht der einzelnen Gruppen liefert die nachfolgende Tabelle:

GruppeEntschädigung für den Nutzungsausfall
A23 Euro
B29 Euro
C35 Euro
D38 Euro
E43 Euro
F50 Euro
G59 Euro
H65 Euro
J79 Euro
K119 Euro
L175 Euro

Die Urheber der Tabelle empfehlen, Autos, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe und Autos, die 10 Jahre und älter sind, um zwei Gruppen zurückzustufen.

Berücksichtigung des Fahrzeugalters

Ist das beschädigte Auto älteren Baujahrs nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen Abzug vor, bei dem ab einem Fahrzeugalter von 5 bzw. 10 Jahren jeweils um eine Klasse herabgestuft wird. Ist das Fahrzeug älter als 10 Jahre, erfolgt teils auch ein Abzug bis auf die realen oder angemessenen Vorhaltekosten (BGH NJW 1984, 484).

Vorhaltekosten sind die Kosten, die der Halter aufwenden muss, um das Fahrzeug zu nutzen (Versicherungsprämie, KFZ-Steuer, Garagenmiete).

Die Kritik daran bemängelt, dass auch ältere Fahrzeuge qualitativ hochwertig ausgestattet und langlebig sind und ein Abzug nicht gerechtfertigt erscheint. Mithin ist dies der Grund, weshalb die Sachverständigen Fahrzeuge als „überdurchschnittlich gepflegt“ oder mit „einem sehr guten Erhaltungszustand“ bezeichnen. Im Urteil des BGH handelte es sich um ein erheblich beschädigtes KFZ (eine Rostlaube), so dass ein Abzug durchaus begründet erschien.

Beispiel zur Berechnung des Nutzungsausfalls

  • Beschädigtes Fahrzeug: Audi A1 1,2 TFSI Attraction, vier Jahre alt,
  • Nutzungsausfallentschädigungsgruppe für Fahrzeuge bis 5 Jahre: Gruppe C,
  • Nutzwert/Tag in Euro bezogen auf Fahrzeugalter bis 5 Jahre: 35 €,
  • empfohlene Nutzungsausfallentschädigung für Fahrzeuge älter als 5 Jahre: Gruppe B = 29 €,
  • empfohlene Nutzungsausfallentschädigung für Fahrzeuge älter als 10 Jahre: Gruppe A = 23 €.
  • Vorhaltekosten 9,39 €.

Beträgt die Nutzungsausfalldauer 10 Tage, ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung des PKW von 10 Tagen mal 35 € Nutzwert/Tag von 350 €.

Ist das Fahrzeug 7 Jahre alt (dann Gruppe B), ergeben sich 10 x 29 € = 290 €, ist das Auto 12 Jahre alt (dann Gruppe A), ergeben sich 10 x 23 € = 230 € Ausfallentschädigung fürs KFZ. War das Fahrzeug völlig verbraucht, kommt die Reduzierung auf die Vorhaltekosten in Betracht.

Was ist besser: Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?

Die Nutzungsausfallentschädigung ist meist besser als einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen
Die Nutzungsausfallentschädigung ist meist besser als einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen

Im Zweifelsfall, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, empfiehlt es sich, anstelle eines Mietwagens die Nutzungsausfallentschädigung zu beantragen. Stellt das Gericht nämlich fest, dass beide Unfallbeteiligte einen Mitverschuldensanteil am Unfall tragen, muss derjenige, der einen Mietwagen genutzt hat, einen Teil der Mietwagenkosten selber übernehmen. Die Nutzungsausfallentschädigung hingegen wird nur um den Schuldanteil gekürzt. Insoweit erhält der Geschädigte nur weniger Geld, braucht aber selbst nichts zusätzlich zu zahlen.

Nutzungsausfall nur bei Reparatur

Die Nutzungsausfallentschädigung für einen PKW erfordert den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung. Anders als beim Sachschaden ist eine rein fiktive Abrechnung nicht möglich. Der Geschädigte hat also darzulegen, dass er sein Fahrzeug tatsächlich benutzt hätte (Nutzungswille) und zur Nutzung tatsächlich auch in der Lage gewesen wäre (Nutzungsmöglichkeit). Dies kann er im Regelfall dann, wenn er das Fahrzeug reparieren lässt.

Wie zeigt sich der Nutzungswille?

Versicherer bestreiten gerne den Nutzungswillen, in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug nicht oder nicht zeitnah zum Unfall reparieren lässt und auch kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Daraus wird ein Mobilitätsverzicht gefolgert. Die Rechtsprechung vermutet jedoch, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge ständig genutzt werden sollen und unterstellt damit den Nutzungswillen (OLG Düsseldorf 1-I U 192/08). Auch hier kommt es entscheidend auf die Umstände im Einzelfall an. Idealerweise ist der Sachvortrag mit den Nutzungsgewohnheiten aus der Zeit vor dem Unfall zu dokumentieren. Der Geschädigte braucht allerdings nicht nachzuweisen, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er sein beschädigtes KFZ genutzt hätte, wäre es nicht beschädigt worden. Es genügt der Hinweis, dass er das Fahrzeug ohne den Unfall hätte nutzen können und es tatsächlich auch benutzt hätte.

Wie ist das mit der Nutzungsmöglichkeit?

Der Geschädigte muss also den Reparaturnachweis erbringen. Lässt er das Fahrzeug unrepariert, erhält er zwar seinen fiktiven Sachschaden ersetzt, bekundet aber zugleich, dass ihm der Nutzungswille und damit die Nutzungsmöglichkeit fehlen. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit fehlen gleichermaßen, wenn der Geschädigte unfallbedingt im Krankenhaus liegt, bettlägerig erkrankt ist, ihm der Führerschein entzogen wurde oder er sich auf einer Urlaubsreise befindet (BGH VA 2008, 145).

Auch hier kommt es auf den richtigen Sachvortrag an. Die Nutzungsmöglichkeit wurde bejaht trotz Brustbeinprellung und mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit (OLG Düsseldorf 1U 120/03), sie wurde verneint, bei sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit nach Unfallschock mit posttraumatischer Belastungsstörung (OLG Düsseldorf 1 U 141/01) oder bei nach eigener Angabe zweiwöchiger Bettlägerigkeit nach HWS-Distorsion (KG DAR 2006, 151).

Zugleich steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung aber dann wiederum zu, wenn er nachweist, dass sein Fahrzeug von einem Verwandten oder einem Dritten regelmäßig mitbenutzt wird (OLG Düsseldorf I-1 U 52/07).

Besondere Szenarien beim Nutzungsausfall

Was ist, wenn ein Zweitwagen zur Verfügung steht?

Versicherer erheben gerne den „Zweitwageneinwand“. Dies bedeutet, dass der Geschädigte einen Zweitwagen besitzt oder einen solchen hätte nutzen können. Es fehlt dann an der erforderlichen „Fühlbarkeit“ der Nutzung, wenn der Geschädigte die unfallbedingt eingebüßte Nutzungsmöglichkeit durch ein anderes Fahrzeug kompensieren kann (BGH NJW 1976, 286). Die Rechtsprechung gewährt auch in diesen Fällen eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn das Zweitfahrzeug von einem Angehörigen ständig genutzt wird und es dem Geschädigten nicht zur Verfügung steht. Die Benutzung des Zweitfahrzeuges muss ihm auch zumutbar gewesen sein. So fehlt es an der Gleichwertigkeit, wenn das Unfallfahrzeug z.B. eine Großlimousine ist, der Zweitwagen aber nur ein kleiner Smart.

Nutzungsausfallentschädigung: Wie ist das bei kostenlosem oder kostengünstigem Ersatzwagen?

Wird dem Geschädigten für den Zeitraum der Reparatur ein Ersatzfahrzeug ohne Kostenberechnung oder gegen einen Freundschaftspreis, zum Beispiel von der Werkstatt oder einem Freund, zur Verfügung gestellt, wird eine Nutzungsausfallentschädigung abgelehnt (BGH VA 2008, 38).

Nutzungsausfall für ein Motorrad

Bei Nutzungsausfall eines Motorrads besteht meist kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung
Bei Nutzungsausfall eines Motorrads besteht meist kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich auf Fahrzeuge, auf die der Geschädigte typischerweise fortlaufend angewiesen ist. Wird ein Fahrzeug nicht ständig benötigt, fehlt es am Nutzungswillen. Versicherer beanstanden daher gerne den Vermögensschaden bei Liebhaberfahrzeugen, Oldtimern, Quads, aber auch Motorrädern.

Nutzungsausfall für ein Motorrad ist anerkannt, wenn der Geschädigte es ständig anstelle eines Autos benutzt, beispielsweise damit zur Arbeit fährt. Abgelehnt wird Nutzungsausfall, wenn der Geschädigte außer dem Motorrad noch ein PKW besitzt oder das Motorrad ausschließlich in der Freizeit benutzt (OLG Frankfurt 1 U 300/08). Ein Krad in der Gruppe A wird mit 10 €, in Gruppe C mit 19 € entschädigt.

Für ein Quad wurde die Entschädigung als reines Freizeitvergnügen abgelehnt (LG Gießen SP 2007, 293). Gleiches gilt für Oldtimer (OLG Düsseldorf VA 2011, 77).

Auch für ein Wohnmobil gibt es selten Entschädigung (BGH VA 2008, 145). Bei dem Fahrzeug habe es sich um eine Spezialanfertigung gehandelt, die nach dem eigenen Vortrag des Geschädigten nicht für alltägliche Beförderungszwecke verwendet wurde. Dafür stand ihm ein PKW zur Verfügung. Der Nutzungswille kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignete, an dem das Wohnmobil für Urlaubszwecke hätte zum Einsatz kommen sollen. Es gibt hierzu keine spezielle Nutzungsausfalltabelle.

Nutzungsausfall für KFZ bei gewerblicher Nutzung

Die Ausfallentschädigung für KFZ bei gewerblicher Nutzung ist streitig. Da solche Fahrzeuge Gewinne einfahren sollen, muss der Geschädigte im Regelfall seinen Verlust konkret berechnen und seinen Gewinnausfall darlegen. Der Ansatz einer pauschalierten Nutzungsausfallentschädigung kommt nicht in Betracht. Bei gewerblich/privater Mischnutzung soll gequotelt werden. Eine klare Linie lässt sich in der Rechtsprechung nicht erkennen (vgle. Überblick BGH VA2008, 38).

Wie erfolgt der Reparaturnachweis?

Der Nachweis der Reparatur erfolgt durch …

  • Vorlage von Fotoaufnahmen, die das reparierte Fahrzeug z.B. mit aufgelegter lesbarer Zeitung und erkennbarem Erscheinungsdatum zeigen,
  • Vorlage der Werkstattrechnung sowie eventuelles Zeugnis eines Werkstattmitarbeiters,
  • Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch einen Beauftragten des Versicherers,
  • Vorlage eines Sachverständigengutachtens,
  • Dritte Person als Zeuge, soweit er in der Lage ist, Auskunft über den Umfang der Reparatur und die genaue Ausfallzeit Auskunft zu geben.

Was bedeutet, der Geschädigte ist schadensminderungspflichtig?

Dem Geschädigten obliegt eine Schadensminderungspflicht. Er muss für eine umgehende Reparatur sorgen, den Reparaturtermin mit der Werkstatt absprechen und auf eine schnelle Durchführung der Reparatur drängen sowie gegebenenfalls eine Notreparatur oder ein Interimsfahrzeug in Anspruch nehmen. Er kann also nicht beliebig lange mit der Reparatur warten und glauben, er könne mit der Nutzungsausfallentschädigung seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Was ist, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert?

Streitig ist, inwieweit bei einer Selbstreparatur ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht. Auch hier wird meist verlangt, dass der Geschädigte nachweist, dass er eine konkrete Nutzungseinbuße erlitten hat (BGH VA 2008, 145) oder in welchem Zeitraum und durch wen das Fahrzeug repariert wurde und dass er während dieser Zeit willens war, das Fahrzeug zu nutzen (AG Wiesbaden r+s 1992,92). In der Praxis werden an den Nachweis strenge Anforderungen gestellt. Inwieweit dies gerechtfertigt ist, erscheint fraglich, da der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf gegenüber denjenigen, der das Fahrzeug in der Werkstatt reparieren lässt.

Nutzungsausfall: Wie lange wird die Nutzungsausfallentschädigung gewährt?

Die Entschädigung für den Nutzungsausfall hat meist eine Dauer von 14 Tagen
Die Entschädigung für den Nutzungsausfall hat meist eine Dauer von 14 Tagen

Bei einem unfallbedingt nicht mehr fahrbereiten Fahrzeug beginnt die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung ab dem Unfallzeitpunkt. Nutzungsausfallentschädigung wird dann regelmäßig für den Zeitraum von 14 Tagen gewährt. Danach gibt es keine Entschädigung mehr. Der Geschädigte ist also gehalten, sein Fahrzeug schnellstmöglich reparieren zu lassen. Teils wird ihm ein Anspruch aber nicht nur für die reine Reparaturdauer, sondern auch für die Zeit der Gutachtenerstellung und für eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob er eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung wählt, zugestanden (OLG München DAR 2009, 703).

Der Geschädigte muss bei Nutzungsausfall dessen Dauer darlegen und beweisen, dass sein Fahrzeug nicht nutzbar war. Es genügt nicht, sich auf die im Gutachten bestimmte Reparaturzeit zu beziehen. Im Gegenzug kann der Schädiger darlegen, dass dieser Zeitraum bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt kürzer gewesen wäre. Der Geschädigte sollte die Reparatur also gewissenhaft vorbereiten und begleiten.

Nutzungsausfall bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht reparieren, schafft er sich regelmäßig ein Ersatzfahrzeug an. Da er in dem Zeitraum bis zur Verfügbarkeit des neuen Fahrzeuges sein verunfalltes Fahrzeug nicht nutzen kann, muss ihm naturgemäß gleichfalls bei Totalschaden Nutzungsausfall zugestanden werden. Dieser Zeitraum wurde bislang auch in diesem Fall regelmäßig auf 14 Tage bemessen. Um die Entscheidung, sich ein neues KFZ zu kaufen, nicht „übers Knie zu brechen“, erscheint der Zeitraum als unzumutbar kurz.

Das OLG Celle gestand dem Geschädigten daher einen deutlich längeren Nutzungsausfall zu, als er allein für die reine Wiederbeschaffung für neues Auto benötigte (5 U 159/13). Insbesondere dürfe der Geschädigte abwarten, bis das Schadensgutachten vorliege, um sich dann zu entscheiden. Erst nach dieser Vorlaufzeit beginne die Frist zur Wiederbeschaffung. Im Fall wurden 26 Tage zugesprochen! Der Zeitraum, für den Nutzungsausfall bewilligt wurde, ergab somit sich aus der Addition von…

  • dem Zeitraum der Schadensaufnahme und dem Vorliegen des Gutachtens,
  • einer angemessenen Überlegungsfrist von 1 bis 3 Tagen
  • und der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer für ein Ersatzfahrzeug.

Nutzungsausfallentschädigung Musterbrief (unverbindlich, einzelfallabhängig)

Es ist zu beachten, dass die Nutzungsausfallentschädigung möglichst Teil der Gesamtschadenabrechnung sein sollte! Maßgeblich kommt es darauf an, im Einzelfall Angaben zu Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit zu machen.

[Ihr Name, Vorname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]

[Adresse des Unfallgegner bzw. seiner Versicherung]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]

Betreff: Forderung einer Nutzungsausfallentschädigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Autounfall mit Ihrem Versicherungsnehmer [Namen des Unfallgegeners einfügen] am [Datum einfügen] steht mir für mein beschädigtes Fahrzeug, Audi A1 1,2 TFSI Attraction, vier Jahre alt, laut der EuroSchwackeTabelle, Gruppe C, bei einer Nutzungsausfalldauer von 10 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung des PKW in Höhe von jeweils 35 € Nutzwert/Tag, insgesamt also 350 € zu.

Ich nutze den PKW mithin täglich, um meine Arbeitsstelle zu erreichen. Da mir das Fahrzeug reparaturbedingt nicht zur Verfügung stand, war ich darauf angewiesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Bitte überweisen mir den fälligen Betrag binnen [Frist eingeben] auf folgendes Konto:

IBAN: [IBAN einfügen]
BIC: [BIC einfügen]
Kontoinhaber: [Ihren Namen einfügen]

Mit freundlichen Grüßen

—————————————-
Ort, Datum, Unterschrift

Nutzungsausfallentschaedigung als Muster

Nutzungsausfallentschädigung zum Download

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Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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21 Kommentare

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  1. Valentin
    Am 19. Juli 2022 um 9:01

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zu Wiederbeschaffungsdauer eines Neufahrzeugs. Ich hatte einen unverschuldeten Unfall mit einem wirtschaftlichen Totalschaden. Die gegnerische Versicherung hat bereits gezahlt. Nun sind schon zwei Wochen nach der Abmeldung und Verkauf meines Fahrzeugs vergangen und ich möchte mir unbedingt ein neueres Auto anschaffen. Um die Nutzungsausfallentschädigung zu bekommen, benötige ich von dem neuen Fahrzeug die Anmeldebestätigung oder reicht auch ein neuer Kaufvertrag aus? …Kann es auch ein Neufahrzeug mit längerer Lieferzeit sein? Hat da jemand Erfahrung?
    —Es ist aktuell nicht so leicht, sich ein neues Gebrauchtfahrzeug zu kaufen—
    LG Valentin

  2. Savas G
    Am 24. Februar 2022 um 12:11

    Guten Tag.
    Wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zu dem Wert des Autos höher ist und das Auto nicht „Reparatur würdig“ ist bekommt man dann kein Nutzungsausfall von der Versicherung?
    Mit freundlichen Grüßen
    Savas G

  3. Steffi
    Am 25. Januar 2022 um 18:50

    Hallo, ich hatte am 21.09.2021 einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Laut Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Nachdem ich die gegnerische Versicherung zweimal um Auszahlung des Schadens aufgefordert habe und nichts passierte, schrieb ich ein drittes Mal mit Androhung gerichtlicher Schritte. Ein Tag später ein Anruf ja sie hätten ja viel zu tun…! Fünf Tage später hatte ich das Geld auf meinem Konto…am 21.12.2021!!! Wie lange kann ich Nutzungsausfall geltend machen?
    Danke

  4. Hans-Joachim M
    Am 8. November 2021 um 12:44

    Hallo zusammen,

    Ich hatte am 27.09.2021 ein unverschuldeten Unfall.
    Am 01.10.2021 habe ich den Wagen in meiner Werkstatt zur Reperatur gegeben.
    Am 05.10.2021 habe ich und die gegnerische Versicherung das Gutachten erhalten.
    Am 07.10.2021 hat die Versicherung mitgeteilt, das ich die Reperatur in Auftrag geben kann.
    Voraussichtlich bekomme ich mein Auto am 29.11.2021 zurück, da es Lieferprobleme bei den Erstzteilen gibt.
    Laut Gutachten dürfte die Reperatur nicht länger als 4 bis 5 Tage andauern.
    Nun meine Frage, für wieviel Tage erhalte ich den Nutzungsausgleich?

    Beste Grüße
    Hans Joachim M

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Februar 2022 um 11:25

      Hallo Hans-Joachim M.,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Tim
    Am 3. November 2021 um 15:58

    Guten Tag.

    Ich hatte vor fast 4 Monaten einen Unfall auf der Autobahn, wodurch das Fahrzeug zwar fahrbar blieb aber nicht mehr verkehrssicher wurde.

    Die gegnerische Versicherung regulierte den Schaden innerhalb von 6 Wochen. Allerdings zahlte die Versicherung nur einen Bruchteil des Schadens, weswegen das Fahrzeug nun fast 4 Monate nicht nutzbar herum stand. Nun ist die gegnerische Versicherung bereit den Schaden komplett zu übernehmen.

    Da es das Verschulden der Versicherung ist, das sich die Reparatur so lange verzögerte, ist es nun möglich Nutzungsausfall für den kompletten Zeitraum zu verlangen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. November 2021 um 12:03

      Hallo Tim,

      da wir leider keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen, wenden Sie sich am besten an Ihre Versicherung bzw. die Versicherung des Unfallgegners.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Maryvonne
    Am 8. April 2021 um 15:39

    Hallo, ich hatte einen unverschuldeten Unfall. Das Unfallauto habe ich nachweislich gekauft und auch die Versicherung selbstgezahlt, allerdings war es auf meinen Vater zugelassen.
    Nun weigert sich die Versicherung mir einen Nutzungsausfall zu zahlen, da mein Vater als Halter eingetragen ist.
    Mein Anwalt reagiert nicht mehr, daher frage ich hier, ob es eine Chance gibt, eine Nutzungsausfallbeschädigung zu erhalten?

    Ich freue mich über eine Antwort.

    • Elke J
      Am 3. September 2021 um 6:37

      Hallo hatte auch ein Unfall mir ist einer draufgefahren. Mein Auto ist ein Wirdschaftlicher Totalschaden.laut Gutachter.Aber ich kann ihn noch Reparieren. Steht mir trotzdem Ausfall Geld zu wenn ich ihn wieder fertig mache.

  7. Jannik
    Am 15. Januar 2021 um 16:28

    Moin, und zwar hatte ich ein Vorfahrtsunfall und bin dabei der Geschädigte da mir jemand die Vorfahrt genommen hat.
    Jetzt steht das Fahrzeug in der Werkstatt, Gutachten wurde gemacht und den Mietwagen habe ich abgelehnt nachher passiert was da hab ich kein bock drauf. Jetzt ist die Frage die ich habe : Muss ich mein Schreiben mit den Angegebenen Reparatur Tagen aus dem ..Gutachten gezogen“ jetzt schon an die Versicherung senden, oder sollte man Lieber warten bis das Auto Fertig Abhol bereit von der Werkstatt ist und das Schreib bezüglich der Vielleicht länger andauernden Reparatur Tage abschicken ?

    Dazu kommt noch muss ich mich vorher mit der Gegnerischen Versicherung dort drüber noch Persönlich Unterhalten oder muss ich das weil es mein Recht ist nicht.
    Zwecks: Die sind mir zu unsympatisch am Telefon

    Mit Freundlichen Grüßen, Jannik

  8. Maria
    Am 7. Juli 2020 um 21:44

    Hallo bei mein Freund ist eine Dame reingefallen.
    Das Auto ist fast 4 Jahre alt 35.000 gelaufen welche unfallstufe gesetzt range rover .
    Über ein Antwort würde ich mich frohen

  9. Conny L.
    Am 11. Juni 2020 um 10:52

    Hallo
    Ich hatte am 20.0.2020 einen unverschuldeten Unfall,mein Auto ist ein wirtschaftlicher Totalschaden.Laut Dekragutachen stehen mir 10 Tage Wiederbeschaffungszeit zu.
    Die gegnerische Versicherung hat mir für 3 Tage einen Mietwagen gegeben.Kann ich die Auszahlung der restlichen 7 Tage verlangen?
    Mein neues Fahrzeug habe ich ab den 4.3.2020.

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2020 um 16:27

      Hallo Conny,

      bitte wenden Sie sich für Fragen zur Schadensregulierung bitte an Ihren Anwalt. Eine Rechtsberatung ist im Rahmen dieser Kommentarfunktion nicht möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Björn P.
    Am 8. Januar 2020 um 13:48

    Guten Tag,
    muss ich der Versicherung die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel Nachweisen?

    Danke sehr für die Vorlage
    LG Björn P.

  11. Lana F.
    Am 14. November 2018 um 15:43

    Hallo,

    ich hatte vor einigen Tagen einen unverschuldeten Unfall, bei der die Schuldfrage im Beisein eines Zeugens geklärt und schriftlich im Unfallbericht festgehalten wurde. Mein Fahrzeug (zum Unfallzeitpunkt genau vier Monate alt) war noch fahrtüchtig. Am darauffolgenden Tag war ich auch schon beim Vertragshändler und habe einen Kostenvoranschlag erbeten – dieser liegt mit fast 5000€ unter der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden.
    Morgen (also drei Tage nach dem Unfall) habe ich einen Termin mit einem KFZ-Sachverständigen zur Gutachtenerstellung, da davon auszugehen ist, dass eine Wertminderung meines PKW eingetreten ist.

    Das Fahrzeug wird auch von meinen Freunden und Angehörigen genutzt. Ein Beispiel hierfür wäre, dass mein Bruder das Fahrzeug regelmäßig für seinen Arbeitsweg nutzt oder dass mein Vater das Auto von mir leiht.
    Der Nutzungswille meiner Angehörigen lässt sich mit meinem KFZ-Versicherungsschein nachweisen, da sämtliche Fahrzeugführer über 21 Jahren mitversichert sind.
    Unabhängig davon nutze ich das Fahrzeug jedoch auch für Einkäufe, Behördengänge und insbesondere für Fahrten zum nächstgelegenen Konsulat (ca. 70km entfernt). Da das Fahrzeug noch sehr jung ist und ich bereits jetzt eine Laufleistung von >8000km habe, lässt sich meine alltägliche Nutzung auch hiermit darlegen.

    Meine Frage wäre nun, ob ich in diesem Fall ein Nutzungswille meinerseits bzw. meiner Angehörigen vorliegt, um eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können.

    Mit freundlichem Gruß,

    Lana F.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 16:19

      Hallo Lana F.,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Yvonne Si
    Am 10. Juli 2018 um 14:32

    Hallo zusammen,
    besten Dank für die ersten Infos.
    Ich hatte vor einigen Tagen einen unverschuldeten Unfall auf der Autobahn. Mein Auto (Mercedes A-Klasse Erstzulassung 2002) ist nun ein wirtschaftlicher Totalschaden – die Wiederbeschaffung wird laut Gutachten auf 14 Tage geschätzt. Einen Leihwagen habe ich nicht in Anspruch genommen. In dieser Zeit sind dennoch durch Abholung meines Freundes am Unfallort Fahrtkosten (160 km) entstanden und auch vereinzelt musste ich, um Termine wahrzunehmen, die Autos von Freunden leihen.
    Welche Nutzungsausfallentschädigung kann ich bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen?

    Der Zeitraum der Wiederbeschaffung ist leider auch sehr knapp bemessen. Wir wollten in 3 Wochen in den Urlaub fahren und müssen uns nun zumindest bis zur Wohnmobilevermietungsstelle ein Auto mieten. Ist es möglich hier auch eine Rechnung einzureichen, auch wenn die zwei Wochen der Wiederbeschaffung bereits rum sind?

    Ich bedanke mich für Ihre Rückmeldung!
    Beste Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. August 2018 um 9:40

      Hallo Yvonne Si,

      so etwas sollten Sie stets mit dem betroffenen Versicherer absprechen, da die Handhabe und der Umfang der Ersatzleistungen von Stelle zu Stelle variieren können. Eine Einschätzung aus der Ferne ist kaum möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Horst
    Am 12. April 2018 um 8:41

    Guten Tag
    Ich hatte vor wenigen Tagen einen unverschuldeten Unfall mit einem Mini ” John Cooper Works ” Baujahr 13 mit 41.000 t Kilometern und 211 Werks P.S. Versicherung zahlt ” nur 50 € ” pro Tag . Meiner Lebensgefährtin aber fuhr vor vier Monaten eine Verkehrsteilnehmerin beim herausfahren aus einer Parklücke eine Schramme in die Beifahrertüre . In diesem Fall zahlte die Versicherung – für das gleiche Fahrzeug bei fünf Tagen Werkstatt pro Tag 175 Euro .
    Insofern bin ich der Meinung , dass die 50 Euro , pro Tag – des jetzigen Schadens nicht der Realität entsprechen , denn der Unterschied zu dem ersten Unfall beträgt nur 2.000 Kilometer mehr .
    Wo bitte , liegt hier der ” Hund ” begraben , zudem das Fahrzeug seit Anbeginn der Erstzulassung nur als Ausstellungsstück auf Messen Dienst tat und 17.000 Km. – gefahren wurde
    Mit vorzügl. Hochachtung H.P.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Mai 2018 um 15:57

      Hallo Horst,

      wir können Ihnen nicht sagen, wie die Versicherung auf diese Kosten gekommen ist. Vielleicht kann Ihnen Ihr Versicherer auf Nachfrage erklären, warum die Erstattung so unterschiedlich ausgefallen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Halili F.
    Am 28. Juli 2017 um 10:57

    Ist aufjedenfall hilfreich und empfehlungswert.

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