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Schadensregulierung durch die Versicherung nach einem Unfall

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Wie läuft nach einem Autounfall die Schadensregulierung ab?
Wie läuft nach einem Autounfall die Schadensregulierung ab?

Wann und wie erfolgt nach dem Autounfall von der Versicherung die Schadensregulierung?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, riskiert, dass er in einen Unfall verwickelt wird.

Das „Betriebsrisiko“ fährt immer mit.

Wer im Haftpflichtfall die Versicherung nach einem Unfall in Anspruch nehmen will, muss wissen,

  1. wie er sich an der Unfallstelle verhalten muss und
  2. wie die Schadensregulierung nach dem Unfall erfolgt. Jede Nachlässigkeit hat Folgen.

FAQ: Schadensregulierung

Wie funktioniert die Schadensregulierung nach einem Unfall?

Bereits am Unfallort sollten Sie erste Beweisfotos machen und einen Unfallbericht anfertigen. Anschließend melden Sie den Schaden der Kfz-Versicherung.

Welche Entschädigungen kann ich im Rahmen der Schadensregulierung fordern?

Nicht nur die Reparaturkosten, sondern z. B. auch die Kosten für einen Mietwagen können übernommen werden. Klicken Sie hier, um eine vollständige Liste zu sehen.

Gehört ein Sachverständigengutachten immer zur Schadensregulierung?

Nein. Ein Kfz-Gutachten ist nach dem Unfall nur erforderlich, wenn z. B. die Höhe des Schadens zweifelhaft ist.

Weiterführendes zur Schadesregulierung

Beweissicherung am Unfallort

Wozu Beweise sichern?

Um nach einem Verkehrsunfall die Schadensregulierung in die richtige Bahn zu lenken, müssen bereits am Unfallort die Weichen gestellt werden. Sie bestimmen die Kfz-Schadensregulierung. Sollen bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung den Haftpflichtschaden bezahlen, muss der Betroffene beweisen, wie es zum Unfall gekommen ist. Jeder Beweisnachteil geht zu seinen Lasten.

Wie Beweise für die spätere Schadensregulierung sichern?

Es empfiehlt sich, die Personalien von Zeugen festzustellen. Die Unfallstelle ist zu fotografieren. Zur Orientierung und um nachträglich vermessbare Punkte festzuhalten, sollten nicht nur die beteiligten Fahrzeuge, sondern auch markante Dinge in der Umgebung zu sehen sein (Räume, Verkehrsschilder, Kanaldeckel, Ampeln). Solche Fotos helfen im Streitfall einem Sachverständigen, den Standort der Fahrzeuge zu bestimmen. Bei Bagatellschäden können die Positionen der Fahrzeuge mit Kreide auf die Fahrbahn gemalt werden, um nach der fotografischen Dokumentation die Unfallstelle möglichst zügig zu räumen.

Wozu dient bei der Schadensregulierung ein Unfallbericht?

Hilfreich ist es, vor Ort einen Unfallbericht zu erstellen. Idealerweise findet sich im Handschuhfach ein entsprechender Vordruck. In diesem Formular werden die Personalien der am Unfall beteiligten Personen, die Identität der Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherer und die Gegebenheiten vor Ort erfasst.

Keinesfalls darf ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Jede Aussage, die Feststellungen zur eigenen Verursachung am Unfallgeschehen trifft, ist zu vermeiden.

Wie ist das mit der Polizei?

Im Idealfall wird die Polizei hinzugezogen. Die Polizei kommt auch bei leichten Verkehrsunfällen zum Unfallort. Ob ein Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen wird, prüfen und entscheiden die Polizeibeamten am Unfallort. Die förmliche Aufnahme ist verzichtbar, wenn nur geringer Sachschaden entstanden ist. Die Beamten stellen dann sicher, dass die Unfallbeteiligten zur Erleichterung der Schadensregulierung ihre Personalien austauschen. Eine polizeiliche Unfallakte wird nicht angelegt.

Soweit ein größerer Sachschaden oder gar ein Personenschaden entstanden ist oder der Unfallgegner seine Beteiligung bestreitet oder dem Geschädigten Vorwürfe macht, ist die Beiziehung der Polizei mindestens zweckmäßig. Auch hier ist gegenüber der Polizei jede Aussage zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Schuldfrage zulässt. Unverzichtbar ist die Polizei bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, einem möglicherweise vorgetäuschten oder provozierten Unfall. Mit einem Verwarnungsgeld sollte sich ein Unfallbeteiligter nur einverstanden erklären, wenn er eindeutig den Unfall verursacht hat.

Vorgehen bei der Schadensabwicklung

Versicherte haben eine Woche Zeit, um für die Schadensregulierung den Schaden zu melden
Versicherte haben eine Woche Zeit, um für die Schadensregulierung den Schaden zu melden

Versicherungsschaden melden

Nach einem Autounfall ist der Versicherung zu melden, was passiert ist. § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet den Versicherungsnehmer, seiner Versicherung den Schaden zu melden und innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Auch der Geschädigte sollte seiner eigenen Haftpflicht den Schaden melden. Gerade wenn die Schuldfrage nicht eindeutig feststellbar ist, muss er damit rechnen, dass der Unfallgegner seinerseits, beispielsweise bei einem Auffahrunfall, die Versicherung des Geschädigten in Anspruch nimmt.

Die Korrespondenz mit dem Halter des schädigenden Fahrzeuges ist in der Regel unergiebig, da letztlich dessen Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung betreibt. Sie entbindet ihn nicht davon, den Kfz-Unfall zu melden. Der Betroffene braucht sich nicht darauf verweisen lassen, der Schädiger wolle den Schaden selbst regulieren.

Zentralruf der Autoversicherer

Um den Kfz-Schaden zu melden, müssen Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers oder wenigstens das Kfz-Kennzeichen bekannt sein. Der Verband der Schadenversicherer unterhält dazu unter der Telefonnummer: 0800-2502600 einen Zentralruf der Autoversicherer. Dort kann auch der Geschädigte den Unfall melden. Die Zentrale leitet die Unfallmeldung an den zuständigen Haftpflichtversicherer weiter. Dieser kontaktiert ihren Versicherungsnehmer.

Verkehrsopferhilfe e.V.

Ist das Kennzeichen des Unfallgegners unbekannt oder die Versicherung zahlt nicht nach dem Unfall, kommt als Anspruchsgegner der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg in Betracht. Hier erfolgt die Regulierung von Schadensfällen, wenn der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist, insbesondere wenn wegen Unfallflucht keine Versicherung eintritt oder keine Haftpflichtversicherung besteht und der Unfall ohne Versicherung abgewickelt werden muss.

Deutsches Büro Grüne Karte e. V.

Ist am Unfall ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt, kann die Schadensregulierung des Kfz über den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg abgewickelt werden. Der Betroffene hat damit einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner, der die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Im Rechtsstreit kann der Verein als Beklagter auf Schadensersatz verklagt werden. Allerdings ist das Deutsche Büro Grüne Karte nicht zuständig für Unfälle, die sich im Ausland ereignet haben. In diesen Fällen muss der Unfallgeschädigte den ausländischen Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen.

Schadensregulierung: Wie geht es nach der Schadensmeldung weiter?

Ist ein Rechtsanwalt zu beauftragen?

Ist der gegnerische Haftpflichtversicherer informiert, wird er den Versicherungsnehmer auffordern, sich zum Schadenhergang zu äußern, den Autounfall der Versicherung nebst Ablauf zu schildern und ein Schadenformular auszufüllen. Reagiert der Gegner nicht, sollte und darf der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte.

Die Inanspruchnahme eines eigenen Anwalts ist regelmäßig erforderlich, um die bei einem Verkehrsunfall in vielfältiger Weise entstehenden Schadenpositionen zu erfassen und sachgerecht abzuwickeln. So ist der Geschädigte beispielsweise zu informieren, dass er wahlweise einen Mietwagen oder alternativ Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Als Geschädigter hat er das Recht, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens seinen Schaden fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug unrepariert weiter zu benutzen.

Vorsicht vor Unfallhelferringen!

Lässt der Betroffene sein Fahrzeug abschleppen oder nimmt er einen Mietwagen in Anspruch, muss er aufpassen. Oft wirken Abschleppunternehmer, Mietwagenunternehmen, Sachverständiger und Werkstatt einvernehmlich zusammen und bieten im Rahmen eines Unfallservice an, die Unfallabwicklung zu managen. Diese „Interessengemeinschaft“ lässt sich dann durch Abtretungserklärungen Ansprüche des Geschädigten abtreten, so dass dieser bewusst über den Stand der Regulierung im Unklaren bleibt. Verweigert dann der Haftpflichtversicherer die Leistung, sieht sich der Geschädigte mit Forderungen seiner „Vertragspartner“ konfrontiert, obwohl ihm suggeriert wurde, die Versicherung würde alles bezahlen.

Dabei hat der Betroffene so gut wie keinen Einfluss, da er die Schadenregulierung kaum überblickt. In diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge sind, da sie auf eine Rechtsberatung hinauslaufen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (BGH DAR 1994, 314). Der Unfallgeschädigte sollte sich nie aus der Hand nehmen lassen, selber den Schaden der Versicherung zu melden.

Zur Kfz-Schadensregulierung Sachverständigen beauftragen

Es steht dem Geschädigten frei, im Haftpflichtfall einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung ohne Zustimmung des Geschädigten selbst einen Sachverständigen bestellt hat oder noch bestellen möchte.

Vollständige Beweise gewähleisten eine Schadensregulierung in voller Höhe
Vollständige Beweise gewähleisten eine Schadensregulierung in voller Höhe

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind als Schadenposition erstattungspflichtig. Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Gutachter einzuholen. Lediglich bei Bagatellschäden mit einer Schadenhöhe bis ca. 750 Euro genügt im Regelfall als Schadensnachweis der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Er sollte die Autoreparatur der Versicherung des Unfallgegners ankündigen, braucht sich aber nicht deren Zustimmung einzuholen.

Nur die vollständige Beweissicherung gewährleistet, dass dem Geschädigten zustehende Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Insbesondere kommt es auf die Beweisführung an, wenn es Streit über den Schadenhergang oder Unstimmigkeiten wegen der Durchführung der Reparatur gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges bestimmt werden, so dass der Betroffene seine Ansprüche wegen eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung besser bewerten kann. Auch kann erst durch das Gutachten die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges bestimmt werden.

Wie ist das mit dem Schadensmanagementangebot des Haftpflichtversicherers?

Wichtig ist, dass der Geschädigte die Abwicklung seines Schadens in eigenen Händen hält. Vorsicht ist geboten, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anbietet, im Rahmen ihres „Schadenmanagements“ die gesamte Abwicklung des Schadens übernehmen und ihm das Auto quasi repariert wieder vor die Tür stellen zu wollen. Ihm wird suggeriert, es sei für ihn günstiger, direkt mit Versicherungen abzurechnen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer solchen Direktregulierung der eine oder andere Aspekt der Schadenregulierung zu Lasten des Geschädigten „übersehen“ wird. Der Betroffene muss davon ausgehen, dass nicht alle in Betracht kommenden Ansprüche zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Laie wird kaum wissen, was es mit einem „Hausfrauenschaden“ auf sich hat oder wie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen ist. Insoweit ist es entscheidend, von wem der Geschädigte seine ersten Ratschläge bekommt.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist als Gegner zu sehen, da sie den Schaden bezahlen muss. Keinesfalls entspricht sie dem Bild einer übergeordneten neutralen Institution, die zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschädigten als Schiedsrichter auftritt.

Insbesondere das Angebot eines Versicherers, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, ist kritisch zu sehen. Oft besteht zwischen Gutachter und Versicherer eine unternehmerische Verbundenheit. Gerade die sogenannten „Schadenschnelldienste“ der Versicherer tragen das Merkmal der Parteilichkeit auf der Stirn. Wer sich auf solche Gutachter einlässt, muss im Streitfall einen weiteren Gutachter beauftragen.

Welcher Sachverständige sollte beauftragt werden?

Im Vorfeld der Schadensregulierung kann der Sachverständige frei gewählt werden
Im Vorfeld der Schadensregulierung kann der Sachverständige frei gewählt werden

Der „Sachverständige“ sollte wenigstens sachverständiger Ingenieur oder Kfz-Meister sein und als öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger auftreten. Der Geschädigte ist in der Auswahl des Sachverständigen frei. Je qualifizierter dieser ist, desto glaubwürdiger sind seine Feststellungen. Im Rechtsstreit kann er vom Gericht als sachverständiger Zeuge befragt werden. Sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung die Feststellungen im Gutachten bezweifelt, kann sie an einen eigenen Gutachter beauftragen. Letztlich entscheidet das Gericht nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, was es für richtig hält. Im Extremfall bestellt das Gericht seinerseits einen weiteren Gutachter.

Warum bei der Schadensregulierung einen Rechtsanwalt beauftragen?

Im Übrigen kann der Geschädigte kompetente Beratung und Hilfe nur von dem Anwalt seines Vertrauens erwarten. Geht es um Schmerzensgeld, weiß der Anwalt, welche Beträge angemessen und welche Beträge emotional bedingt unrealistisch sind. Besonders trickreich ist die Taktik manches Versicherers, durch eine schnelle, aber deutlich zu geringe Abrechnung einer Schadensposition den Geschädigten von der Beauftragung eines Anwalts abzuhalten.

Hat der Geschädigte seine Forderung beziffert und angemeldet, verzögern Versicherer selbst bei einer offensichtlich klaren Beweislage zu Gunsten des Geschädigten die Regulierung mit dem Argument, man habe noch keine Akteneinsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen können oder habe noch keine Schadenmeldung vom Schädiger erhalten.

Was ist, wenn feststeht: Trotz Unfall, die Versicherung zahlt nicht!

Lehnt die Versicherung nach dem Unfall die Schadensregulierung des Kfz ab oder stellt der Geschädigte nach dem Autounfall fest, die Versicherung zahlt nicht, muss er klagen. Meist wird eingewandt, dass die Schuldfrage unklar ist oder das Gutachten fehlerhaft oder die Schadenshöhe unangemessen wäre.

Da der Gegner so gut wie immer anwaltlich vertreten ist, ist es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, dass der Unfallgeschädigte sich gleichfalls anwaltlich vertreten ist. Letztlich lässt sich nur so erreichen, dass die Versicherung den Unfall abwickelt und es doch noch zu einer angemessenen Schadensregulierung kommt.

Welche Schadenspositionen kann der Geschädigte geltend machen?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt den Schaden zu 100 Prozent, wenn der Versicherungsnehmer die Alleinschuld trägt. Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, wird gekürzt.

Für die Schadensregulierung kommen als Schadenspositionen in Betracht:

  • Reparatur: Der Geschädigte kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Er kann sich den im Gutachten festgestellten Reparaturkostenaufwand auch fiktiv erstatten lassen, ohne dass er verpflichtet wäre, das Fahrzeug zu reparieren. Er kann es reparieren, unrepariert weiter nutzen oder verkaufen.

Ist das beschädigte Fahrzeug ein Neufahrzeug (Fahrleistung bis 1000 km, 4 Wochen nach Zulassung) hat der Geschädigte Anspruch auf Neuwertentschädigung, sofern die Beschädigung so erheblich ist, dass die Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann.

Für die Schadensregulierung kommt die Schadensposition "Reparatur bei Totalschaden" in Betracht
Für die Schadensregulierung kommt die Schadensposition “Reparatur bei Totalschaden” in Betracht
  • Reparatur im Totalschadensfall: Hat das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten maximal bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Darüber hinausgehende Reparaturkosten machen eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. In diesem Fall zahlt die Versicherung nur den Betrag, den ein gleichwertiges Fahrzeug kosten würde. Der Restwert wird davon abgezogen.
  • Merkantiler Minderwert: Die Höhe der Wertminderung wird im Sachverständigengutachten festgestellt. Die Wertminderung ist dadurch begründet, dass auch ein repariertes Fahrzeug als Unfallfahrzeug gilt und im Verkaufsfall einen geringeren Verkaufserlös bedingt. Er wird erstattet, auch wenn keine Verkaufsabsichten bestehen.
  • Mietwagen/Nutzungsentschädigung: Für die Zeitdauer der Reparatur kann der Geschädigte einen Mietwagen gleichen Typs, alternativ eine Nutzungsausfallbeschädigung in Geld in Anspruch nehmen.
  • Personenschäden: Unfallopfer sollten ihren körperlichen Schaden sofort ärztlich feststellen lassen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten.
  • Schmerzensgeld: Die Praxis ermittelt die Schmerzensgeldbeträge in der Regel nach dem ADAC-Handbuch. Der Betroffene muss Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beweisen. Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich und übertragbar. Bagatellverletzungen sind nicht relevant.
  • Hausfrauenschaden: Der haushaltsführende Ehegatte hat eigene Ersatzansprüche zum Ausgleich seiner Tätigkeitsbehinderung. Die Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, Hausarbeiten auszuführen, ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen.
  • Beerdigungskosten: Ersatzfähig sich die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, nicht aber die Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes (§ 844 I BGB).
  • Entgangene Unterhaltsleistungen: Diejenigen, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war, haben Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen den Schädiger (§ 844 II BGB).
  • Sachverständigenkosten: Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens beauftragen, dessen Kosten der Gegner übernehmen muss, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt, für den der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt genügt.
  • Abschleppkosten: Der Gegner muss die Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt ersetzen.
  • Verbringungskosten: Kostenaufwand für die Überführung von der Kfz-Werkstatt zur Spezialwerkstatt (z.B. Lackiererei).
  • Kostenpauschale: Der Unfallgeschädigte erhält für Zeitverluste, Telefonate bei der Unfallregulierung eine Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25 €.
  • Rechtsanwaltskosten: Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, soweit er die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. In der Regel ist dies immer der Fall.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Schadensregulierung durch die Versicherung nach einem Unfall
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91 Kommentare

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  1. Katharina
    Am 20. Juni 2017 um 12:22

    Liebes Team von Bussgeldkatalog.org,

    nun ist es fast ein Jahr her, also im letzten August, dass ich bei bekannten in der Hauseinfahrt,
    an der Ecke der Einfahrt an der Erhöhung zum Eingang am Pflaster einen kleinen Schaden verursacht
    habe (Steinplatte gelockert und gebrochen)
    Ich hatte Begleichung usw über Versicherung angeboten, dies wurde bisher nie in Anspruch genommen bzw ich habe auch
    bei Nachfrage nichts gehört.
    Nun aber kontaktiert mich der Bekannte, jetzt wüde die Reparatur gemacht und ggf. der Schaden reguliert werden.
    Nach fast 10 Monaten ist doch jeder Anspruch erloschen, wenn vorher nie mit mir Kontakt aufgenommen wurde, oder?
    Wie soll ich mich nun verhalten, auch wenn es sich um einen Bagetellschaden handelt, kosten wird es auch etwas?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2017 um 11:07

      Hallo Katharina,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt aber drei Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Marleen
    Am 6. Juni 2017 um 12:41

    Guten Tag
    Ich hätte am Samstag den 04.06 2017 einen Verkehrsunfall. Ich selber war die Verursacherin.
    Ich habe normal an der Kreuzung gehalten ( Auf dem Paulsacker ) und bin dän in die Mitte ( Venloerstr)Insel für abbieger gefahren. Neben mir setzte sich aber noch ein 2ter Wagen der auch nach links abbiegen wollte und versperrt mir die Sicht auf die Autos die von rechts kamen . Ich tastete mich etwas vor der Wagen neben mir fuhr auch vor. Dann fuhr ich an und über sah einen weißen VW Touran und Tante ihn in die Fahrer Seite. Aufprall mit ca 10-15kmh . Der 2 Wagen der neben mir Stand ist einfach weg gefahren.
    Nun meine Frage.
    Es ist eine abbiegerspur für recht und links.
    Keine verkehrsschilder.
    Dürfen da dann 2 Autos nebenenanderstehen?
    Und bin ich allein schuld. Oder ist der ander nicht auch mit Schuld mit Fahrerflucht. Denn ich könnte nichts sehen da er mir die Sicht genommen hat.
    Der Ort ist Köln.
    Lieben Dank. M.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 11:06

      Hallo Marleen,

      wir können Ihnen zu der Schuldfrage keine definitive Antwort geben. Am besten füllen Sie den Unfallbericht entsprechend aus und senden diesen an die Versicherung. Grundsätzliche hätte der Wagen neben Ihnen die Kontaktdaten geben müssen, da er in gewisser Weise auch am Unfallgeschehen beteiligt war.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Celik
    Am 5. April 2017 um 13:15

    Hallo , ich hatte einen Unfall vor 8 Wochen, es war ein Totalschaden an meinem Fahrzeug die Summe die ich bekommen soll beträgt 4800€ habe bis jetzt nur 2500€ bekommen von der Versicherung. Kann ich das Geld ohne Problem mit einem Anwalt klagen oder was sollte ich tun ? Vielen dank

    • Hugo
      Am 11. April 2017 um 14:31

      Gehts auch etwas genauer.
      Aufgrund welcher Grundlage “sollen ” Sie 4800 Euro bekommen ?
      Wie hat die Versicherung die Minderzahlung begründet.
      Wenn die Begründung der Versicherung nachvollziehbar ist, weil zum Beispiel ein Gefälligkeitskostenvoranschlag erstellt worden ist oder irgend etwas mit der Restwertberechnung nicht stimmt, kann Ihnen auch kein Anwalt helfen.
      Ansonsten natürlich sofort einen Anwalt einschalten.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 9:33

      Hallo Celik,

      da es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt, kann es durchaus sinnvoll sein, einen Anwalt an Bord zu holen. Insbesondere wenn die Schadensregulierung nicht nach Ihren Vorstellungen läuft. Auf diese Weise erhalten Sie Rechtssicherheit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Ute Borges
    Am 17. März 2017 um 8:11

    Hallo wie lange kann ein geschädigte sich Zeit lassen um den Schaden von verursacher zu bekommen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2017 um 9:42

      Hallo Ute,

      bei einem Schadensersatzanspruch setzt die Verjährung nach drei Jahren ein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Runi
    Am 8. März 2017 um 0:14

    KFZ-Schäden, Schuldfrage geklärt. Haftpflicht des Gegners beachtete nicht Schwackeliste entsprechend meines Autos. Wiederbeschaffungszeit nur die im Gutachten festgehaltenen 12 Tage, ignorierte aber die Zeit bis das Gutachten vorlag. Hat auch Anwaltkosten übernommen. Nun möchte ich die mir rechtlich zustehenden Außenstände nachfordern.Bei einer so klaren Schuldfrage verstehe ich nicht warum mein Anwalt nun die Deckungszusage meiner Rechtschutz haben möchte, zumal die beim gleichenAnbieter der gegnerischen Haftpflicht ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2017 um 11:37

      Hallo Runi,

      Ihre Rechtsschutzversicherung sollte in einem solchen Fall überhaupt nicht beansprucht werden, da ab einer bestimmten Schadenssumme die generische Haftpflicht die Anwaltskosten übernehmen muss. Sie sollten mit Ihrem Anwalt nochmal über den Fall sprechen und klären, wo das Problem ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Rainer S.
    Am 16. Februar 2017 um 23:24

    Am 18.11.2016 fuhr uns ein PKW hinten drauf, der Unfallverursacher fuhr nach kurzem Bremsen weiter. Wir konnten die Nummer notieren und meldeten es der Polizei.Der Versicherungsnehmer fuhr nicht selber sondern eine andere Person. es ist jetzt 3Monate her und die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. in 4 Wochen muss ich zum TÜV, da will ich mein en PKW reperiert haben (1114,- EURO).Die Gegnerische Versicherung zahlte bis jetzt nicht. Was raten sie mir. Danke.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Februar 2017 um 12:10

      Hallo Reiner,

      setzen Sie sich mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung. Vielleicht gibt diese Ihren Wagen auch schon früher zur Reparatur frei. Bei Problemen wenden Sie sich ggf. auch an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Jessy
    Am 28. Januar 2017 um 1:35

    Hallo,wenn ich aus meiner Parklücke raus gefahren bin und mir ein anderes Auto beim ausparken hinten rein fährt. Trifft mich dann eine Teilschuld wenn ich noch gerollt bin anstatt das ich stand?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 10:52

      Hallo Jessy,

      ob Ihnen eine Teilschuld zugewiesen wird, können wir nicht mit Bestimmtheit sagen. Die ist eine situationsabhängige Entscheidung. Es kann durchaus so sein, da Sie beim Ausparken eventuell den Verkehr nicht richtig eingeschätzt haben. Da wir keine Rechtsberatung durchführen, ist eventuell der Rat eines Anwalts hier hilfreich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Nicole
    Am 27. Januar 2017 um 10:16

    Hallo,

    wir hatten einen Verkehrsunfall. Uns ist jemand auf der Autobahn in unser stehendes Fahrzeug gefahrten. Die Schuldfrage ist geklärt.

    Bei einem Haftpflichtschaden darf mir kein Nachteil entstehen. Wir hatte auf der Anhängerkupplung mit entsprechendem Träger zwei Fahrräder. Die haben lt. Gutachten einen Totalschaden. Das eine Fahrrad war schon älter, ok. Das zweite allerdings war drei Jahre alt und in einem sehr guten Zustand. Leider ist dieses Fahrrad nicht mehr neu nachzukaufen. Sämtliches Equipment war auf die Optik des Fahrrades abestimmt.

    Nun meine Fragen: 1. Bekommt man für das Fahrrad nur einen Zeitwert oder den Widerbeschaffungswert? 2. Wie ist es, wenn ich das Fahrrad nicht mehr nachkaufen kann? 3. Was ist mit meinem Equipment? Pech?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 14:45

      Hallo Nicole,
      bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt. Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Sophia
    Am 3. Januar 2017 um 16:53

    Hallo,
    hatte im Januar 2016 einen schweren Verkehrsunfall mit Polytrauma, 100% unverschuldet. Sitze heute noch zum Teil im Rollstuhl plus Krücken. Habe den dritten Anwalt, der wirkt, wie der Anwalt der gegnerischen Versicherung. Habe in den ersten zwei Monaten Schmerzensgeldvorschüsse erhalten, ab April 2016 nicht mehr. Einen Teil Schadenersatz. Konnte das ganze Jahr nicht in meine Wohnung, weil ich auch mit Hilfe nicht mal auf Toilette konnte…Habe auch nur einen Teil meiner Ausgaben für die Unterbringung erhalten als Geld zur freien Verfügung. Mein RA sagt, es ist egal ob das Schmerzensgeld heißt oder anders, ich kann froh sein, dass ich überhaupt was bekommen habe.
    Die gegnerische Versicherung hat ca. 8 Arztberichte regelmäßig erhalten und will immer mehr, zahlt aber trotzdem keine Schmerzensgeld Abschläge und will jetzt gar nichts mehr zahlen und möchte das Geld fürs Essen zurück. Sie wollten mich auch von Beginn an zwingen, mich in Ihre “Versorgung” zu begeben, arbeiten wohl mit einer GmbH zusammen und fordern meine Rechtsanwälte unzählige male auf, mich zu überreden. Ich habe jetzt kein Geld mehr.
    Was darf die gegnerische Versicherung von mir verlangen, habe bereits zwei mal Reha gemacht und zusätzliche Physiotherapien. Bin mehrmals operiert und es geht noch weiter. Eine starke Blutvergiftung wurde auch nicht behandelt habe aber überlebt und dann wurde ich in ein Altenpflegeheim abgeschoben.
    Der Vertrag mit dem Rechtsanwalt klingt mehr nach Beratung als nach Schadensregulierung und es steht was drin von erwachsenden Kostenersatzforderungen, die sind mit der Vollmachtserteilung an die Bevollmächtigten abgetreten. Was bedeutet jetzt das? Und ist das für meinen Fall der richtige Anwalt?
    Ich danke für eine Antwort
    Sophia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 9:40

      Hallo Sophia,

      wenn Sie mit Ihrem Anwalt unzufrieden sind, sollten Sie ggf. nach einem anderen suchen, der Ihre Interessen besser vertritt. Möglicherweise wäre ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Expertise in Versicherungsangelegenheiten besser geeignet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Laguna225
    Am 19. Dezember 2016 um 16:21

    Seit nunmehr 10.11.2016 (heute ist der 19.12.2016) warte ich auf die Regulierung des unverschuldeten Unfalls an meinem Fahrzeug, welches beim Parken von einer Fahrschule beschädigt wurde (Fahrertür und Kotflügel vorne links = Schadensumme 1253,76 Euro plus Mehrwertsteuer). Bis heute ist keine Zahlung erfolgt und nun kommen Folgeschäden (Rostbeseitigung) noch dazu. Ein Anwalt ist zwar beauftragt, aber von dort bekomme ich keine Zwischenmeldungen, trotz Webakte und telefonischer Erreichbarkeit meinerseits. Wie soll ich mich verhalten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2016 um 9:29

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und müssen an dieser Stelle auf einen Anwalt verweisen. Ein Zeitraum von 4 bis 6 Wochen ist zur Schadensregulierung allerdings üblich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Anne
    Am 4. November 2016 um 13:18

    Nach einem Unfall an meinem Auto hat der Unfallverursacher gesagt, er wolle die Reparaturkosten wie im Gutachten angegeben selber bezahlen. Muss ich dann mein Auto auch für diesen Preis reparieren lassen? Kann er einen Beweis verlangen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 11:37

      Hallo Anne,
      in der Regel sollten Sie Ihr Fahrzeug dann für den angegebenen Preis reparieren lassen. Zusätzlich würden wir Ihnen empfehlen, Quittungen o. ä. von der Werkstatt aufzubewahren, da diese als Nachweis für die Versicherung fungieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Karina M.
    Am 29. September 2016 um 17:20

    Hallo. Vor etwa vier Monaten wurde das Auto meines Mannes von einer Kuh beschädigt. Das Auto stand in der Garage mit offenem Tor. Die Kuh ist von der wiese ausgebrochen und dann in die Garage rein. Dazu musste sie ein Stück über eine Feld und über eine Straße laufen um zur garage zu gelangen. Jetzt weigert sich die Haftpflichtversicherung des Bauern den Schaden von fast 7000 Euro zu zahlen. Ein Anwalt ist bereits eingeschaltet. Ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2016 um 10:41

      Hallo Karina,

      leider dürfen wir zu individuellen Fällen keine Einschätzung bzw. Rechtsberatung geben. Wir bitten um Verständnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jessica S.
    Am 26. September 2016 um 14:13

    Guten Tag,

    der Unfallgegner und Schadenverursacher ist rückwärts auf mein Auto aufgefahren. Er behauptet nun, wir wären ihm aufgefahren, es steht Aussage gegen Aussage und seine Versicherung will nicht bezahlen. Sie hat den Schaden bereits abgelehnt (1300€). Kann ich den Unfallgegner wegen Falschaussage anzeigen und kann ich Einspruch bei der gegnerischen Versicherung einreichen oder muss ich nun einen Anwalt einschalten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 9:23

      Hallo Jessica,

      ein Kfz-Sachverständiger kann belege, wie der Unfallhergang tatsächlich stattgefunden hat und kann nachweisen, ob die Gegenseite Schuld ist. Dieser muss entweder von der Versicherung beauftragt werden oder Sie können dies auch privat veranlassen. in jedem Fall ist es empfehlenswert, wenn Sie sich mit der eigenen Versicherung absprechen, wie das weitere Vorgehen sein soll.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Ellen H.
    Am 22. September 2016 um 22:54

    Hallo, uns fuhr ein Auto rückwärts mit Anhängekupplung in den Wagen. Die Polizei hatte alles aufgenommen und die Schuld eindeutig bei dem anderen Fahrer protokolliert. Uns wurde gesagt, dass wir uns mit der Versicherung des Schädigers in Verbindung setzen sollen. Mein Mann hat einen Kostenvoranschlag bei der Autowerkstatt machen lassen. Dieser beläuft sich auf 1130 Euro, um den Schaden zu regulieren. Muss nun die Versicherung des Schädigers diese Rechnung übernehmen? Sollten wir noch einen anderen Gutachter hinzuziehen, denn wir haben uns jetzt ja nur auf die Reperaturkosten konzentriert. Wer zahlt den Kostenvoranschlag? Muss man eine neutrale Stelle hinzuziehen, da ich hier las, dass die Versicherung des Schädigers parteiisch sein kann. Kann diese auch einen Gutachter anfordern? Kann man sich die Summe der Schadensregulierung auch auszahlen lassen und muss man dazu einen speziellen Antrag stellen? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe, LG, Ellen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 10:38

      Hallo Ellen,
      der Kostenvoranschlag wird in der Regel mit den Reparaturkosten verrechnet und muss daher ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Grundsätzlich korrespondieren die Versicherungen untereinander und kümmern sich selbst um alles. Anfallende Kosten übernimmt normalerweise der Unfallverursacher. Liegt ein Gutachten bereits vor und die gegnerische Versicherung möchte selbst einen weiteren Gutachter hinzuziehen, dann muss sie auch für die Kosten aufkommen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen nochmals an Ihre Versicherung zu wenden, da diese besser mit Ihrem Fall vertraut ist und über die nötigen Informationen verfügt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Ina-Sophie
    Am 13. September 2016 um 7:30

    Hallo,
    mir wurde im Juni auf einer engen Landstraße der Seitenspiegel abgefahren. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hielt erst ca. 200m später an und fuhr dann weiter als ich ausgestiegen bin. Das Nummernschild konnte ich nicht komplett erkennen, deshalb habe ich keine Anzeige bei der Polizei gemacht. Anzeige gehen Unbekannt bringt ja nix, meinen Spiegel habe ich inzwischen auf eigene Kosten reparieren lassen. Heute morgen kam mir wieder das selbe Auto entgegen und ich habe mir das Nummernschild notiert.
    Kann ich jetzt noch (nach 3 Monaten) zur Polizei gehen und Anzeige erstatten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 9:26

      Hallo Ina-Sophie,

      Ja, Sie können auch noch jetzt zur Polizei gehen und Anzeige erstatten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Radszuweit
    Am 1. September 2016 um 19:03

    wie lange muss ich auf eine Zusage der generischen Versicherung nach einem Auffahrunfall(Kostenvoranschlag liegt vor)warten um die Reparatur ausführen zu lassen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 10:30

      Hallo Radszuweit,
      aufgrund der zahlreichen Überprüfungen, die vorgenommen werden müssen, kann es in der Regel bis zu sechs Wochen dauern, bis Sie eine Zusage der gegnerischen Versicherung erhalten. Sollte es länger dauern, empfiehlt es sich, die jeweilige Versicherung noch einmal zu kontaktieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Hugo
        Am 11. April 2017 um 14:25

        Nehmen Sie sich um Gottes willen einen Anwalt, wenn bei einem Routineunfall die Versicherung die Sache verzögert. Das ist nach 6 Wochen regelmäßig der Fall.

  17. Maria Anna
    Am 30. August 2016 um 13:27

    muss ich eine Ordnungsstrafe zahlen wenn ich die Unfallstelle nicht verlassen habe bevor die Polizei da war? ich habe es gelernt das man die Unfallstelle nicht verlassen darf bevor die Polizei da ist

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 10:54

      Hallo Maria Anna,

      das kommt auf den Unfall und Ihre Beteiligung an. Bei Blechschäden bzw. Bagatellschäden ist die Polizei nicht unbedingt erforderlich. Wichtig ist aber bei einer Beteiligung, dass Sie Ihre Daten mit dem Unfallgegner austauschen. Verlassen Sie den Unfallort ohne dies, handelt es sich um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und das ist eine Straftat. Beim Personenschaden sollten Sie unbedingt auf die Polizei warten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Anneliese
    Am 21. August 2016 um 17:04

    Nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall habe ich die Angelegenheit durch einen Anwalt regulieren lassen.
    Die Versicherung hat nach langem hin und her dann bezahlt.
    Jedoch nicht den vom Anwalt geforderten 1,8 fachen Satz sondern nur den 1,3 fachen Satz.
    Die Differenz hat nun der Anwalt von meiner Schadenersatzsumme einbehalten.

    Ist das zulässig?

    • Hugo
      Am 11. April 2017 um 14:23

      Nein. Die Anwaltskosten sind voll zu ersetzen.
      Es sei denn, Ihr Vertrag mit dem Anwalt sieht etwas anderes vor.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2016 um 9:10

      Hallo Anneliese,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. In diesem Fall kann Sie ein Rechtsanwalt beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Marius
    Am 25. Juli 2016 um 13:06

    Ich warte nun mehr als 9 Wochen auf mein Geld Sachlage ist klar alles geklärt aber kein Brief und kein Geld in Sicht kann ich bei der gegnerischen versicherung nachfragen in wie weit das schon bearbeitet ist ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Juli 2016 um 8:30

      Hallo Marius,

      in jedem Fall sollten Sie sich bei Ihrer eigenen Versicherung erkundigen, denn diese übernimmt in der Regel die Kommunikation mit der gegnerischen Seite. Sollte dies nicht möglich sein, ist es gut, wenn Sie selbst höflich bei der anderen Versicherung nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Hugo
        Am 11. April 2017 um 14:20

        Warum “höflich” nachfragen.
        Wir sind doch nicht mehr in der Kaiserzeit.
        Die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet, einen Haftpflichtschaden zu begleichen.

  20. Dr. med. N. Scholz
    Am 12. Juni 2016 um 1:10

    Gibt es Ausführungen zu der Betriebsgefahr, die von Versicherern häufig angeführt wird, um Die Zahlung zu mindern?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juni 2016 um 11:34

      Hallo Dr. med. N. Scholz,

      in Haftungsfragen ist es immer zu empfehlen den Rat eines Anwalts einzuholen und sich vorab bei einem Versicherungsexperten zu informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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