Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Was bestimmt § 111a StPO?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wann droht ein vorläufiger Führerscheinentzug?

Wann kann ein vorläufiger Führerscheinentzug bestimmt werden?
Wann kann ein vorläufiger Führerscheinentzug bestimmt werden?

Der Fahrerlaubnisentzug ist das Schreckgespenst aller Fahrzeugführer. Bei besonders schweren Verkehrsverstößen, zu vielen Punkten auf dem Konto oder nach dem zweiten A-Verstoß droht regelmäßig der Verlust der Fahrerlaubnis auf Dauer. In der Regel jedoch braucht die Entscheidung des Fahrerlaubnisentzugs Zeit.

Nicht so hingegen bei einzelnen Vergehen, die strafrechtliche Relevanz besitzen. Gemäß § 111a Strafprozessordnung (StPO) kann die Fahrerlaubnis kurz nach dem Ereignis eingezogen werden, um eine vermeintliche Gefährdung der Öffentlichkeit umgehend zu verringern.

Doch unter welchen Voraussetzungen ist diese vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich? Haben Betroffene noch Chancen, den Führerscheinentzug zu verhindern, oder wird dieser immer nachträglich rechtskräftig festgestellt?

FAQ: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?

Wann kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden?

Dies ist dann der Fall, wenn dringende Gründe vorliegen (z. B. Gefährdung) und die richterliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann.

Wie lange ist der Führerschein beim vorläufigen Fahrerlaubnisentzug weg?

Der vorläufige Entzug gilt, bis entweder der Grund für selbige entfällt oder eine richterliche Entscheidung getroffen wurde.

Bei welchen Vergehen ist ein vorläufiger Fahrerlaubnisentzug denkbar?

Dies ist beispielsweise bei Fahrerflucht der Fall. Klicken Sie hier, um eine Liste weiterer Vergehen zu sehen.

Gesetzliche Grundlage: Wann werden Führerschein bzw. Fahrerlaubnis vorläufig entzogen?

Dass ein vorläufiger Führerscheinentzug erfolgen kann, ist in § 111a StPO Absatz 1 Satz 1 StPO festgehalten:

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.”

Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sind in  § 111a StPO genannt.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sind in § 111a StPO genannt.

Hierin sind drei wichtige Aspekte enthalten:

  1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur durch richterlichen Beschluss erfolgen. Polizeibeamte dürfen hier nicht eigenmächtig handeln, können aber bei entsprechender Sachlage vergleichsweise schnell eine solche Entscheidung beantragen. Bis zur Entscheidung des Richters ist die Beschlagnahme des Führerscheins zulässig.
  2. Es müssen dringende Gründe vorliegen. Dies entspricht ungefähr dem “dringenden Tatverdacht” (§ 112 StPO) und meint, dass eine Verurteilung wegen des begangenen Vergehens wahrscheinlich ist.
  3. Der zugrunde liegende Tatvorwurf muss sich auf eines der in § 69 StGB genannten Vergehen beziehen, für die grundsätzlich der Fahrerlaubnisentzug als Nebenfolge bestimmt werden kann. In einer entsprechenden Straftat ließe sich die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeugs erkennen.

Nach welchen Straftaten ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich?

Der in § 111a StPO eingefügte Abschnitt im Strafgesetzbuch bestimmt, wann der Fahrerlaubnisentzug anzuwenden ist. Betroffen sind dabei alle rechtswidrigen Vorgänge, die mit dem Führen eines Kfz oder den Pflichten eines jeden Führerscheininhabers in Zusammenhang stehen. Eine Verurteilung führt dabei regelmäßig zum dauerhaften Führerscheinentzug, wenn das Gericht die Annahme der fehlenden Eignung als erfüllt anerkennt.

Im Übrigen: Anders als beim Fahrverbot, das mittlerweile bei sämtlichen Straftaten auch unabhängig vom Straßenverkehr verhängt werden kann, ist die Beschränkung auf verkehrsrelevante Straftaten in § 69 StGB nicht aufgehoben worden.
Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, dürfen Sie sich nicht mehr hinters Steuer setzen.
Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, dürfen Sie sich nicht mehr hinters Steuer setzen.

Vor allem bei den folgenden Vergehen ist eine fehlende Eignung regelmäßig anzunehmen (Abweichungen im Einzelfall sind jedoch möglich):

In all diesen Fällen ist aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit der Untauglichkeit des Fahrzeugführers für die Teilnahme am Straßenverkehr somit auch bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Eine solche kann also bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters erfolgen.

Die Vorläufigkeit schränkt die Wirksamkeit dieser Maßnahme dabei in keiner Weise ein: Der Betroffene, dessen Fahrerlaubnis vorläufig aufgehoben wurde, darf für die Dauer der Maßnahme keine Kratffahrzeuge mehr auf öffentlichen Straßen führen, bis eine abschließende Entscheidung gefällt wurde.

Wann müssen Sie den Führerschein abgeben?

Ist die Maßnahme nach § 111a StPO gegen Sie angeordnet worden, so bestätigt dies eine ggf. zuvor erfolgte Beschlagnahmung des Führerscheins. Sollten die Polizeibeamten dies bis dato noch nicht getan haben, kommt die richterliche Entscheidung einer Anordnung der Beschlagnahme gleich (§ 111a Absatz 3 StPO). Das bedeutet, dass die Beamten umgehend dazu berechtigt sind, Ihnen den Führerschein abzunehmen und die Maßnahme auf diesem Wege durchzusetzen.

Betroffene müssen damit durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis den Führerschein umgehend abgeben. Eine “Schonfrist” zum Antritt, wie dies etwa beim Fahrverbot der Fall ist, gibt es hier nicht.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Dauer der Maßnahme

Wie lange kann der Führerschein vorläufig entzogen werden?
Wie lange kann der Führerschein vorläufig entzogen werden?

Eine feste Zeitvorgabe für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nennt § 111a StPO nicht. In Absatz 2 wird lediglich darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung aufzuheben ist:

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. (§ 111a Absatz 2 StPO)

Wie lange an der vorläufigen Maßnahme festgehalten wird, ist mithin vom Einzelfall abhängig. Sollte sich im Laufe der Ermittlung oder im Verfahren ergeben, dass die zugrunde liegende Beschuldigung nicht aufrechtzuerhalten ist, erhält der Betroffene seine Fahrerlaubnis zurück. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Richter in der Einzelfallbewertung zu dem Schluss kommt, dass trotz der Verurteilung wegen eines entsprechenden Tatbestands die Eignung zum Fahren nicht gänzlich abgesprochen werden kann.

Im Einzelfall kann bei einer Straftat dann auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. Zumeist findet eine zuvor erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dann Anrechnung aufs verhängte Fahrverbot.

Bestimmt das Gericht im Falle einer Verurteilung hingegen den Führerscheinentzug, so geht die gemäß § 111a StPO verhängte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils in das dauerhafte Erlöschen derselben über. Gleiches gilt darüber hinaus auch dann, wenn eine Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit nicht möglich, eine fehlende Eignung aber dennoch vom Gericht bestätigt worden ist (§ 69 Absatz 1 StGB).

Wie können Sie sich gegen Maßnahmen nach § 111a StPO wehren?

Insbesondere dann, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen existenzbedrohend sein kann, ist schnelles Handeln nötig. Wurde eine entsprechende Maßnahme noch nicht festgelegt, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht eventuell bereits in diesem frühen Stadium zu intervenieren versuchen. Er kann ggf. mögliche Begründungen anführen, die den Beschuldigten vor dieser Konsequenz vielleicht doch noch bewahren kann.

Wurde der vorläufige Führerscheinentzug hingegen durch richterlichen Beschluss auf Grundlage von § 111a StPO festgelegt, gestaltet sich eine zeitnahe Lösung nicht selten schwierig. Es sollten in diesem Fall gute Gründe vorliegen, um gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, da im Zweifel Verfahrensverzögerungen vermutet werden könnten. Dies kann dem Betroffenen am Ende vielleicht sogar mehr schaden denn nützen.

Eine Universallösung ist grundsätzlich nicht möglich: Wurde gegen Sie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt, sollten Sie sich dringend ratsuchend an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Ihren Einzelfall angemessen bewerten und einschätzen, wie aussichtsreich ein Vorgehen gegen diese Maßnahme erscheinen kann.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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10 Kommentare

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  1. Markus G
    Am 15. Oktober 2023 um 15:19

    Ich hatte meinen Führerschein 9 Monate entzogen bekommen, nach dem ich an einer Tankstelle Benzin geklaut hatte und beim flüchten soll ich noch absichtlich auf die Kassiererin mit dem Auto zugefahren sein und hätte sie noch mit dem Außenspiegel gestreift. Hat sich zwar alles nicht so zugetragen, aber als Angeklagter hat man halt schlechtere Karten. Na ja, auf jeden Fall hätte ich ab Anfang Juni 2023 wieder Autofahren dürfen. Ich musste eine Neuerteilung des Führerscheins beantragen. Dazu musste ich nochmal den Erste-Hilfe-Kurs machen und einen neuen Sehtest. Ich hatte dann am 07.08.2023 den Neuantrag gestellt und erfuhr später, das die Bearbeitungszeit 6 bis 8 Monate dauern soll. Also meine Entzugszeit ist am 31.05.2023 abgelaufen. Jetzt hat mir ein Freund den Tip gegeben, ich könnte doch einen vorläufigen Führerschein beantragen. Wissen Sie, ob das in
    meinem Fall geht ?

  2. yvonne k
    Am 1. September 2021 um 15:43

    hallo, ich wurde ende August 2020 in einer Polizeikontrolle positiv getestet und kam anschließend in u-haft. wurde am nächsten tag frei gelassen
    und habe auch meinen fs behalten können. jetzt habe ich angeblich an tag x im Mai 2021 einen bescheid über den Einzug des fs bekommen.
    ich habe einen Brief mit Zustellungsurkunde bekommen aber hier handelte es sich nicht um den bescheid. erst durch ein späteres schreiben ist dies klar geworden das ich ihn abgeben soll. es gibt beweise das hier das Landratsamt offensichtlich 2 dinge bearbeitet hat und durch einen Anwalt
    bekam ich den angeblichen bescheid der als Abdruck (2.schrift,kopie”) deklariert wurde.aber im Anhang ist darauf oben Entwurf zu sehen.
    was bedeutet das es keine Kopie vom Original oder 2.schrift in Kopie ist. habe ich hier irgendwelche Chancen? in einem späteren Gerichtsurteil
    wurde mir ein Monat Fahrverbot auferlegt. ich arbeite als Zustellerin und klammere mich an diesen kleinen Strohhalm. Widerspruch wurde eingelegt
    aber quasi zu spät. trotzdem habe ich diesen bescheid nicht bekommen. es gibt noch 2 hinweise die bestätigen können das ich diesen nicht erhalten habe. vielen dank für eure zeit

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. September 2021 um 12:01

      Hallo Yvonne K.,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Wenden sie sich daher bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Otto
    Am 30. November 2020 um 11:06

    Mein Mann wollte mich gestern von der Arbeit abholen, er parkte ordnungsgemäß. Da kam eine Polizeistreife vorbei, sie sprachen ihn an und wollten Führerschein und Fahrzeugpapiere haben. Nach einem Alkoholtest wurden ihm der Führerschein gleich weggenommen. Er hatte aber 0,5 . Danach sind sie mit ihm gleich ins Krankenhaus gefahren zum Bluttest. Ist das rechtlich das sie den Führerschein gleich einbehalten haben? Irgendwie verstehe ich das nicht! Danke für ihrer Hilfe

  4. Özgür
    Am 7. September 2020 um 17:17

    Ich habe meinen Führerschein vorläufig entzogen bekommen wegen Fahrerflucht an einem parkendem PKW. Der Schaden beträgt etwa 1700€. Ich würde gerne wissen, ob man einschätzen kann wie lange er ungefähr weg wäre.

    • Liman
      Am 27. Juli 2022 um 18:28

      Hallo Özgür,

      könntest du mkr eventuell berichten wie es bei sie weiter gegangen ist?
      Ich befinde mich aktuell in der gleichen Situation.
      Ich wäre dir dankbar
      Liebe Grüße

  5. Donald B.
    Am 20. Mai 2020 um 15:23

    Mir wurde meine Fahreelaubnis vorläufig entzogen, da ich unter Medikamenteneinfluss stand. Mein Arzt hat mir für eines der Medikamente eine Bestätigung zur Fähigkeit des Führens eines PKW’s bei Einnahme ausgestellt. Das andere Medikament lag bei uns in der Medikamentenschublade, welches gegen Schlafstörungen helfen sollte, jedoch kein Btm ist. Dafür habe ich keine ärztl. Bestätigung. Ich arbeite manchmal nebenbei als Ticket/Bändchen-Ausgeber auf Veranstaltungen. Im Vorderbereich wird viel geraucht, ich denke mal nicht immer Zigaretten, da ich 1.1 ng/ml THC im Blut hatte, obwohl ich nur CBD neben meiner Schmerzbehandlung einnehme, und es dadurch niemals zu so einem Wert kommen könnte.
    Ich habe nun Einspruch per E-Mail eingelegt, da mein Führerschein für meine berufliche Tätigkeit essenziell ist und meine Existenzgrundlage erheblich gefährdet. Kurz vor dem kleinen Unfall, wo ich einem Tier auswich und an/in einen Zaun fuhr, war es eine normale Stress-induzierte Reaktion auszuweichen und nicht vermeidbar, dass eine Handlung (auch wenn diese falsch war) von niemandem, egal ob “im Rausch” oder “Genuss” von etwas sei, sein Manöver in weniger als einer Sekunde zu überdenken. An diesem Punkt ist es nurnoch ein Reflex. Ich befinde mich in keinerlei instabilen psychischen Zustand und fuhr, bis der Beschluss bei mir ankam auch erstmal kein Auto mehr. Wie gesagt für eines der Medikamente habe ich eine Bestätigung, für das andere (kein BtM) leider nicht. Und das mit dem Schwellenwert an THC kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, da ich kein Cannabis (außer legales CBD-Öl oder auch die Pflanze entweder dampfe oder oral einnehme. Wie kann ich die Justiz davon überzeugen, dass ich keinerlei Gefahr im Straßenverkehr darstelle, und den aus dem Unfall/Urteil resultiertem Sperrvermerk wieder rückgängig machen könnte?

    MfG

  6. Franklin H.
    Am 10. Mai 2019 um 13:29

    Ich habe meine fahrerlaubnis vor ca. 10 Jahren aufgrund von zuvielen Punkten verloren da ich Kurierfahrer war nun habe ich erfahren das man die fahrerlaubnis nach 10 Jahren ohne MPU Wiedererlangen kann wo kann ich nachfragen wie lange ich tatsächlich die fahrerlaubnis nicht mehr besitze ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2019 um 15:52

      Hallo Franklin,

      Sie haben die Möglichkeit, eine Punkteauskunft beim KBA abzufragen. Darin steht auch, wann Sie den Verstoß, der zu Ihrem Fahrerlaubnisentzug geführt hat, begangen haben.
      Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber: https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-abfragen/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Livia
    Am 11. Oktober 2018 um 13:23

    E geht um ein Freund von mir.Er hat wegen Geschwindigkeit,der Führerschein verloren.Er hat rumänische Bürgerschaft aber deutsche Fürerschein.Die Frage ist ob er kann in andere EU Länder fahren oder nicht.

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