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Schuldunfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol am Steuer

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Können Kraftfahrer der Strafe entgehen, wenn Sie als unzurechnungsfähig gelten?

Alkohol am Steuer: Wann kann von einer Schuldunfähigkeit gesprochen werden?
Alkohol am Steuer: Wann kann von einer Schuldunfähigkeit gesprochen werden?

“Wer sich bis zur Unzurechnungsfähigkeit betrinkt und sich danach noch hinters Steuer setzt, kommt ohne Strafe davon” – diese Aussage kursiert immer wieder unter deutschen Kraftfahrern. Doch wie viel muss ein Fahrer trinken, um als schuldunfähig eingestuft zu werden? Gibt es möglicherweise einen festen Promillewert, ab dem die Schuldfähigkeit eines Fahrers nicht mehr gegeben ist? Und ist es wirklich möglich, auf diese Weise der Strafe zu entgehen?

Der Begriff der Schuldunfähigkeit (umgangssprachlich auch: Unzurechnungsfähigkeit) stammt aus dem Strafrecht. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Begründung, weshalb eine Person rechtlich gesehen keine Schuld an einer bestimmten Handlung trägt. Dies trifft beispielsweise auf Kinder unter 14 Jahren zu, da diese generell als schuldunfähig gelten. Wann laut Strafrecht von einer Schuldunfähigkeit gesprochen werden kann, inwiefern diese bei Alkohol am Steuer zum Tragen kommt und ob Kraftfahrer, die als unzurechnungsfähig angesehen werden, wirklich straffrei aus der Sache herausgehen, erklärt Ihnen der folgende Ratgeber.

FAQ: Schuldunfähigkeit & Unzurechnungsfähigkeit

Ist eine Schuldunfähigkeit gesetzlich definiert?

Ja, wann eine Schuldunfähigkeit besteht und was darunter zu verstehen ist, definiert § 20 Strafgesetzbuch (StGB). Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Liegt bei Alkohol am Steuer eine Schuldunfähigkeit vor?

Das kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Generell wird erst ab eine Promillewert von 3,0 von einer solchen ausgegangen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Hat eine vorhandene Schuldunfähigkeit Einfluss auf das Strafmaß

Das kann durchaus möglich sein. So können sich Geld- oder Freiheitsstrafen reduzieren oder in andere Maßnahmen umgewandelt werden. Auch dies ist vom Einzelfall abhängig.

Wie wird Schuldunfähigkeit laut StGB definiert?

Im Strafgesetzbuch (StGB) wird die Unzurechnungsfähigkeit in mehreren Paragraphen behandelt. Eine allgemeine Definition findet sich in Paragraph 20 StGB. Dort heißt es:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat […] unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Ist ein Kraftfahrer demnach nicht mehr in der Lage, zu verstehen, dass sein Verhalten falsch ist und dass er damit möglicherweise nicht nur sich selbst, sondern auch anderen Verkehrsteilnehmern Schaden zufügen könnte, handelt es sich laut Gesetz um Schuldunfähigkeit.

Was bedeutet dies also für die Strafe? Kann wirklich von einer Unzurechnungsfähigkeit gemäß Paragraph 20 StGB ausgegangen werden, wird der betroffene Fahrer von der eigentlichen Strafe verschont. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er mit gar keiner Strafe rechnen muss.

Sollte er zum Tatzeitpunkt nur bedingt zurechnungsfähig gewesen sein, kommt übrigens Paragraph 21 StGB zum Einsatz:

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, […] bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe […] gemildert werden.“

Im StGB besagt Paragraph 21, dass Unzurechnungsfähigkeit eine mildere Strafe bei Alkohol am Steuer rechtfertigen kann.
Im StGB besagt Paragraph 21, dass Unzurechnungsfähigkeit eine mildere Strafe bei Alkohol am Steuer rechtfertigen kann.

Es ist dementsprechend möglich, der Strafe für eine Trunkenheitsfahrt zu entgehen, wenn keine Schuldfähigkeit nachgewiesen wird. Auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kann dazu führen, dass die Strafe milder ausfällt.

Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Freifahrtschein. Selbst, wenn von der eigentlichen Strafe abgesehen wird, kann stattdessen eine andere drohen. Es geht dann nicht mehr darum, den Verstoß an sich zu bestrafen, sondern die Tatsache, sich erst in einen solchen Zustand versetzt zu haben.

Was bedeutet dies für die Schuldunfähigkeit bei Alkohol am Steuer?

Gründe, die eine Unzurechnungsfähigkeit grundsätzlich rechtfertigen, gibt es viele. Das Strafgesetzbuch nennt in Paragraph 20 gewisse Oberbegriffe, in die die jeweiligen Gründe unterzuordnen sind:

  • Krankhafte seelische Störung (z. B. Erkrankungen des Zentralnervensystems wie Alzheimer oder Demenz, Epilepsie, Schizophrenie, Vergiftungen, Folgeschäden nach einer Hirnverletzung oder die Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten)
  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z. B. extreme psychische Erregtheit, extreme Erschöpfung, hypnotische Zustände oder der Schock nach einem Unfall)
  • Schwachsinn oder schwere andere Abartigkeit (z. B. psychische Fehlentwicklungen oder -anlagen, die nicht von organischen Defekten oder Prozessen herrühren wie Intelligenzschwäche, Neurosen, Triebstörungen, Psychosen, schwere Spielsucht oder Fetischismus)

Ausschließlich einem psychiatrischen Gutachter ist es vorbehalten, festzustellen, wie schwer die seelischen Störungen oder Erkrankungen sind und inwiefern sie die Schuldfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Da der Konsum von Alkohol oder Drogen – wenn auch nur Zeitweise – die Hirntätigkeit beeinträchtigt, kann dies ebenfalls als Grund für eine Schuldunfähigkeit angesehen werden. Von einer Unzurechnungsfähigkeit gemäß Paragraph 20 StGB wird in der Regel ab einem Promillewert von 3,0 ausgegangen. Geht es jedoch um ein Tötungsdelikt, ist eine Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille maßgeblich. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist laut Strafrecht bei 2,0 bis 2,9 Promille möglich.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Autofahrer ab einer bestimmten Promillegrenze automatisch als unzurechnungsfähig angesehen wird! Ob dies der Fall ist, muss immer individuell und je nach Einzelfall entschieden werden. Konnte bei dem Täter beispielsweise eine Alkoholabhängigkeit festgestellt werden, bedarf es eines höheren Wertes als 3,0 Promille, um eine Schuldunfähigkeit nachzuweisen. Bei Menschen, die an Alkohol gewöhnt sind, tritt die Wirkung später ein als bei gelegentlichen Konsumenten.

Unzurechnungsfähigkeit erwiesen: Wie fällt die Strafe aus?

Wie bereits kurz erwähnt, bedeutet eine erwiesene Schuldunfähigkeit nicht, dass der betroffene Fahrer gänzlich ohne Strafe davonkommt. Jedoch verhält es sich so, dass Personen, die zur Tatzeit unzurechnungsfähig waren, beispielsweise bei Alkohol am Steuer, nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer hohen Geldstrafe rechnen müssen. Im Gegenzug kommt es möglicherweise zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus, wo die seelischen Probleme behandelt werden.

Sich absichtlich so stark zu betrinken, um als schuldunfähig angesehen zu werden und so einer Strafe zu entgehen, ist jedoch nicht möglich. Wurde der Rauschzustand fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, greift Paragraph 323a StGB:

Vorsätzliche oder fahrlässige Schuldunfähigkeit zieht eine hohe Strafe nach sich.
Vorsätzliche oder fahrlässige Schuldunfähigkeit zieht eine hohe Strafe nach sich.

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“

Kann Ihnen eine aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführte Schuldunfähigkeit nachgewiesen werden, droht Ihnen trotzdem die in Paragraph 323a StGB genannte Strafe. Diese darf jedoch nicht höher ausfallen, als die Ahndung, die für die eigentliche Tat fällig geworden wäre.

Da Sie nicht nur eine rechtswidrige Tat begangen haben, sondern auch noch versucht haben, der Strafe durch das Verbergen Ihrer eigentlichen Schuldfähigkeit zu entgehen, können Sie wohl kaum erwarten, ohne Strafe davonzukommen. Diese Rechtsfigur trägt den Namen „actio libera in causa”.

Übrigens: Kam es aufgrund der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall, kann die Versicherung sich querstellen und kommt entsprechend nicht für den entstandenen Schaden auf. Lag bei dem betroffenen Fahrer jedoch eine Schuldunfähigkeit vor, muss entschieden werden, ob diese nicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Ist dies der Fall, hat die Versicherung in der Regel trotzdem das Recht, die Zahlung zu verweigern.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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17 Kommentare

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  1. Jerome R
    Am 10. März 2024 um 20:44

    Hallo mein Name ist Jerome und ich bin 21 Jahre alt vor einigen Tagen bin ich betrunken autogefahren und habe einen Unfall gebaut, ich bin in ein Auto gefahren welches am Straßenrand parkte. dazu kommt noch das ich keinen Führerschein habe.
    Ein paar Tage davor habe ich aufgrund meiner starken Depressionen versucht mir das Leben zu nehmen. Mein Promille wert lag weit über 2 wieviel genau weiß ich leider nicht mehr… Mit was für einer ungefähren strafe muss ich rechnen ? Ich wäre sehr verbunden wenn sie mir das ungefähre Ausmaß der strafe nennen könnten, da ich mir sonst den Kopf zerbreche bis es zum Gerichtstermin kommt.
    Ich bedanke mich schon mal im Voraus.
    Vielen lieben Dank
    Jerome R

  2. Marie Bö
    Am 7. Januar 2022 um 13:13

    Hallo,mein Freund hat im berauschten Zustand eine gelbe blinkende Ampel überfahren und wurde dabei von einem Auto erfasst…Da mehrer Zeugen behaupten er wäre seitlich in das Auto gefahren fällt ihm nun die Schuld zu. Wie kann er sich nun dagegen wehren bzw ab welchem Drogenwert gilt hierbei die Schuldunfähigkeit? Der Fahrer behauptet sein Autovwäre nicht fahrbar obwohl er dieses vom Unfallort weggefahren hat und augenscheinlich nur der Seitenspiegel fehlte. Da er Hartz4Empfänger ist kann er sich auch leider keinen Anwalt leisten.ich hoffe sie können uns helfen. Viele Grüße aus Kiel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Januar 2022 um 12:49

      Hallo Marie Bö.,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht, der sich Ihrer Sache annimmt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Carsten
    Am 12. Dezember 2020 um 12:12

    Hallo,

    wurde mit 1,65 Promille mit dem Auto erwischt. Da an meinem Auto frische Unfallspuren gesichtet wurden, wird von einer Fahrerflucht aufgegangen. Bestätigt ist dieses allerdings nicht.
    Ich nehme Antidepressiva und Medikamente für Diabetes ein
    Ich bin noch in der Probezeit!!
    Was habe ich für eine Strafe zu erwarten?

  4. Natalia B
    Am 25. September 2020 um 13:55

    Ich habe vor sechs Jahren eine einmalige Trunkenheitsfahrt gemacht,einen Unfall ohne Personen oder Sachschaden gebaut. War mit 3,45 Promille ohnmächtig geworden, habe 1000 Euro Strafe gezahlt , Führerscheinentzug und im Gerichtsurteil stand unzurechnungsfähig . Wie bekomme ich den Führerschein wieder ? Gruß Natalia B

  5. Simone
    Am 31. März 2020 um 20:27

    Ich musste mit ansehen, wie mein geliebter Hund von einem UPS Wagen überfahren wurde. Als meine Maus den letzten Atemzug machte hatte ich einen Blackout. Angeblich soll ich den Fahrer beschimpft und mehrmals angeschrien haben er solle verschwinden. Er kam aber wohl dennoch auch mich zu. Laut Aussagen habe ich ihn gegen das Schienbein getreten. Er zeigt mich wegen Beleidigung und Körperverletzung an.
    Ich weiß nicht was ich getan oder gesagt habe. Ich bin nach dem Vorfall eine Woche krankgeschrieben worden. AU Begründung F 43.0 G
    Was kann auf mich zu kommen?

  6. Siegfried
    Am 13. Januar 2020 um 0:10

    Hallo ,bin bei einer Kontrolle mit 3.04 % angehalten worden.Habe vom Gericht ein Fahrverbot von 12 Monaten bekommen und eine Geldstafe .
    1 Vergehen ….Muss Ich trotzdem zur MPU? Habe gelesen das man ab 3,00% als Unzurechnungsfähig gilt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2020 um 15:36

      Hallo Siegfrid,

      bei Werten über 1,1 Promille eine MPU-Auflage bei Antrag auf Wiedererteilung wahrscheinlich. Ob der Aspekt der Unzurechnungsfähigkeit zum Tragen kommen kann, können wir an dieser Stelle nicht bewerten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Dietrich
    Am 23. November 2019 um 19:58

    Hallo.
    Ich habe als alkoholiker mit Depressionen einen Autounfall mit 2 Promille gebaut. es ist dabei nur ein leitpfosten und mein Auto zu schaden gekommen. bin gleich darauf erstmal in der Psychiatrie untergebracht worden. mit welcher Strafe muss ich rechnen? hab mir noch nie im Straßenverkehr was zu Schulden kommen lassen.

  8. Sören
    Am 30. September 2019 um 13:08

    Ein bekannter wurde mit 1,57 Promille (Atemalkoholtest) erwischt, kann man in etwa sagen, was das beim Bluttest ergibt?

  9. Stefan
    Am 3. Juli 2019 um 13:42

    Ein Freund von mir ist mit dem Rad gestürzt. Bei der Unfallaufnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille festgestellt. Es wurden keine weiteren Personen geschädigt. Mit welchen Konsequenzen muss gerechnet werden?

  10. Jürgen
    Am 17. Juni 2019 um 0:06

    Guten Tag
    Ein bekannter hat einen Unfall mit mehr als 2,0 Promille verursacht und war noch in der Probezeit
    Womit kann er rechnen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Juni 2019 um 9:39

      Hallo Jürgen,
      ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt jeder Fahrer als unwiderlegbar absolut fahruntüchtig und macht sich gemäß § 316 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar, wenn er trotzdem fährt. Im Falle einer Verurteilung wird neben der eigentlichen Strafe (Geld- oder bis zu einjährige Freiheitsstrafe) die Fahrerlaubnis normalerweise entzogen und das Gericht legt eine Sperrfrist für deren Neuerteilung fest. Diese liegt gewöhnlich bei mindestens sechs Monaten.
      Kommen bei einem alkoholbedingten Unfall andere Personen zu Schaden, liegt in der Regel auch eine (fahrlässige) Körperverletzung vor. Der Strafrahmen liegt hier bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
      Welche Strafen der Richter für beide Taten verhängen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Inga
    Am 8. August 2018 um 11:22

    Mein Partner wurde mit 2,5 Promille auf dem Rad erwischt, wobei er glaub ich nicht gefahren ist, es aber versucht hat und immer wieder hingefallen ist….er weiß das nicht genau….
    Er war am Wochenende auf einer Party, es waren 30 Grad….sonst stürzt er nicht so ab, die Hitze hat wohl ihr Übriges getan…..
    Sonst ist er nie auffällig, außer mal falsch parken und mal nen Blitzer mit 11km/h ….
    er ist auch sicher nicht oft so betrunken….ist auf den FS beruflich angewiesen und wurde das niemals riskieren, das war jetzt einfach totale Selbstüberschätzung:-(
    Was kann ihm drohen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2018 um 10:13

      Hallo Inga,

      ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Ihr Partner wird neben einer Geldbuße und Punkten mit großer Wahrscheinlichkeit eine MPU absolvieren müssen. Genaue Sanktionen können wir jedoch grundsätzlich nicht vorhersagen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. celina
    Am 21. Juni 2018 um 8:03

    Mein partner hat ohne Führerschein mit drei Promille einen unfall gebaut was für eine strafe erwartet ihn??vor paar jahren war mal das gleiche

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 9:52

      Hallo Celina,
      hierbei handelt es sich um Straftaten, daher werden die Sanktionen von einem Gericht bestimmt. Eine Einschätzung ist uns daher nicht möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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