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Vollrausch nach § 323a StGB: Was sind die Folgen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Vollrausch kann trotzdem geahndet werden

Wann liegt ein Vollrausch nach § 323a StGB vor?
Wann liegt ein Vollrausch nach § 323a StGB vor?

Wenn von einem Vollrausch die Rede ist, so setzen viele dies umgangssprachlich mit einem sogenannten „Filmriss“ gleich. Dabei verliert die betroffene Person aufgrund des Konsums einer großen Menge Alkohol jegliche Kontrolle über ihr Handeln und kann sich im Nachhinein oft nicht einmal mehr erinnern, was während des Rauschzustandes überhaupt geschehen ist.

Im Strafrecht wird ein aufgrund von Alkohol herbeigeführter Vollrausch ähnlich angesehen. Jedoch geht es hier eher darum, einer begangenen Straftat zu entgehen, weil eine Schuldunfähigkeit durch diesen Zustand vorliegen könnte. Doch ist dies überhaupt möglich?

In diesem Ratgeber informieren wir Sie über den Vollrausch nach § 323a StGB (Strafgesetzbuch), klären Sie über die möglichen Folgen auf und erläutern, ab welcher Promillegrenze überhaupt von einem Vollrausch nach StGB ausgegangen werden kann.

FAQ: Vollrausch

Was bedeutet Vollrausch?

Wer sich betrinkt oder unter Drogen setzt und in diesem Rauschzustand eine Straftat begeht, ist unter Umständen schuldunfähig und kann wegen dieser Tat nicht bestraft werden. Diese Strafbarkeitslücke schließt § 323a StGB, indem er das “sich in den Rausch versetzen” unter Strafe stellt, falls jemand danach straffällig wird.

Ab welcher Promillegrenze liegt Vollrausch vor?

Normalerweise wird ab 3,0 Promille von einem Vollrausch ausgegangen. Das hängt aber auch immer vom jeweiligen Täterverhalten und Einzelfall ab.

Gibt es den Vollrausch nur im Strafrecht?

Nein, nach § 122 OWiG ist der Vollrausch eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Betroffene in diesem Rauschzustand eine andere Ordnungswidrigkeit begeht.

Vollrausch: Mögliche Folgen gemäß § 323a StGB und § 122 OWiG

Nicht nur im Strafgesetzbuch wird der Vollrausch aufgrund von Alkohol thematisiert, sondern auch im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die Gesetzestexte in § 323a StGB und § 122 OWiG ähneln sich fast gänzlich in ihren Aussagen, mit der Ausnahme, dass laut StGB der Vollrausch auf Straftaten und laut OWiG auf Ordnungswidrigkeiten bezieht.

In § 323a StGB heißt es dazu:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“

Vollrausch: Welche Promillegrenze ist maßgeblich?
Vollrausch: Welche Promillegrenze ist maßgeblich?

Wer einen Vollrausch alleine aus dem Grund herbeiführt, um dadurch einer Strafe für eine im Rausch begangenen Tat zu entgehen, muss dementsprechend entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Jedoch sieht das StGB in § 323a eine Besonderheit vor: Die Strafe für den vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Rauschzustand darf nicht höher sein als die Strafe, die für die eigentlich begangene Tat erfolgt wäre.

Hat eine Person nicht nur eine Straftat begangen, sondern auch noch versucht, die damit verbundenen Ahndung durch eine selbst herbeigeführte Schuldunfähigkeit zu vermeiden, wird im Strafrecht von der sogenannten Rechtsfigur „actio libera in causa“ (wörtlich übersetzt: freie Handlung in der Ursache) gesprochen.

Ab welcher Promillegrenze wird von einem Vollrausch ausgegangen?

Grundsätzlich liegt die Grenze für einen Vollrausch bei 3,0 Promille. Ab diesem Wert besteht die Möglichkeit, dass eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorliegt. Es wird in diesem Fall von einer “Rauschtat” gesprochen. Wurde jedoch eine andere Person im Zuge der Tat getötet, liegt die Promillegrenze in der Regel bei 3,3 Promille. Zwischen einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 und 2,9 Promille ist zumindest von einer verminderten Schuldunfähigkeit bei der Rauschtat die Rede.

Jedoch: Ist der Täter abhängig von Alkohol oder auf andere berauschende Mittel angewiesen, kann auch ein höherer Wert als 3,0 Promille maßgeblich sein, um von einer Schuldunfähigkeit aufgrund der im Rausch begangenen Straftat auszugehen. Bei Personen, die an den Konsum von Alkohol gewöhnt sind, entfaltet sich die Wirkung normalerweise erst eine gewisse Zeit später. Daher muss stets individuell geprüft werden, ob ein Vollrausch nach § 323a StGB tatsächlich vorlag und dem Täter aufgrund dessen eine gewisse Schuldunfähigkeit bei der Rauschtat zugesprochen werden kann.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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5 Kommentare

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  1. Gucco
    Am 22. Dezember 2023 um 23:39

    Wir haben gefeiert die ex meines besten Freundes hat den Abend schluss gemacht weil sie ihn betrogen hat, ich weiß von dem Abend gar nichts mehr und ich habe ihr geschrieben das sie eine fotze ist und wenn man könnte ihr eine reinschlagen würde.

    Was kommt auf mich zu? Ich meine es ist wirklich Kindergarten wir haben 7/8 Kästen getrunken und waren so voll also von abends 20 Uhr bis morgen 10 Uhr hab ich filmriss, gilt da eventuell der Vollrausch?

  2. nico
    Am 24. Juli 2020 um 19:18

    ich habe Mal eine Frage ich wurde vor 5jahren unter Cannabis Einfluss rausgezogen musste aber nicht direkt meinen Lappen abgeben und wurde danach noch 2mal rausgezogen bin aber jetzt seit mehr als einem Jahr Clean
    und würde gern jetzt mein Führerschein nochmal wieder haben wollen
    ich musste meinen Lappen vorher schonmal abgeben mit MPU und so selbes vergehen
    kann mir da jemand weiterhelfen

  3. Christoph
    Am 15. März 2020 um 17:42

    Ich hatte einen Verkehrsunfall mit 3,2 Promille
    Kein Personenschaden
    Was kommt auf mich zu?
    Ich weiß nicht mehr viel vom Unfall

  4. Kunstturm
    Am 8. November 2017 um 19:09

    Mir wurde der Führerschein mit 3,01 entzogen. Ic h bekam einen Strafbefehl und 18 Monate Sperre.

    Muss ich jetzt Abstinenz nachweisen und eine MPU absolvieren

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:29

      Hallo Kunstturm,

      ja, mit großer Wahrscheinlichkeit. In der Regel wird eine MPU ab 2,6 Promille hinter dem Steuer angeordnet. Über Ihre Sanktionen werden Sie in einem Bußgeldbescheid informiert.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

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