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Dürfen Sie schwarze Rückleuchten in Ihrem Auto verbauen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der besondere Hingucker – erlaubt oder nicht?

Dürfen Sie Ihre Rückleuchten schwarz tönen?
Dürfen Sie Ihre Rückleuchten schwarz tönen?

Der eigene Wagen ist für viele Fahrer mehr als nur ein Gebrauchsgegenstand. Dementsprechend besteht häufig der Wunsch, das eigene Kfz optisch zu modifizieren oder mit Zusatzausstattungen zu versehen. Hierzulande bestehen jedoch strenge Regeln, welche Änderungen vorgenommen werden dürfen und welche nicht.

Tuning ist nur in einem bestimmten Maße rechtlich unbedenklich. Gerade bei Veränderungen an den Leuchten bestehen häufig viele Unsicherheiten. So ist z. B. das Thema „schwarze Rücklichter“ ein Dauerbrenner unter Hobbyschraubern. Aber sind dunkle bzw. schwarze Rückleuchten überhaupt erlaubt?

FAQ: Schwarze Rückleuchten

Sind schwarze Rückleuchten zulässig?

Nein. Rückleuchten von Kraftfahrzeugen müssen prinzipiell rot sein. Diese einheitliche Vorgabe dient der Verkehrssicherheit.

Wo finde ich die Regelungen zur zulässigen Farbe der Beleuchtungseinrichtungen?

Beleuchtungseinrichtungen sind in § 53 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgeschrieben.

Ist es in Ordnung, die Rückleuchten anderweitig einzufärben?

Nein. Auch das Lackieren oder das Anbringen einer andersfarbigen Folie stellt kein zulässiges Tuning dar.

Der Bußgeldrechner zur Beleuchtung am Fahrzeug

Trotz vieler Angebote: Rückleuchten in Schwarz sind nicht zulässig!

Gleich vorweg: Schwarze Rückleuchten sind im Regelfall nicht gestattet. Denn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubt keine andere als die vorgeschriebenen Lichtfarben für Leuchten.

So besagt die StVZO in § 49a Abs. 1 Satz 1:

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

Weiterhin ist in § 53 Abs. 4 Satz 1 bzgl. der Farbe von Rückstrahlern zu lesen:

Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.

Im Regelfall sind dunkle Rückleuchten nicht erlaubt
Im Regelfall sind dunkle Rückleuchten nicht erlaubt

Daneben sind Rückfahrscheinwerfer – also die Leuchten, die ein Zurücksetzen des Wagens für den Hintermann signalisieren – in weiß zu halten. Damit ist klar: Rückleuchten müssen immer rotes Licht ausstrahlen, schwarze Rückleuchten sind nicht erlaubt.

Manch einer denkt, er kann diese Auflage umgehen, indem er die jeweilige Glühbirne verbaut lässt und die Rückleuchte bspw. mit einer Folie nur äußerlich schwarz einfärbt. Dies ist jedoch ebenso unzulässig. Denn grundlegend ist es unerheblich, wie die Verfärbung nun zustande kommt. Auch wer seine Rückleuchten schwarz lackieren oder folieren lässt, ohne die Lampe selbst zu verändern, riskiert Sanktionen!

Auch wenn das Verkehrsrecht hier klare Regelungen vorgibt, tummeln sich vor allem im Online-Bereich vielzählige Angebote für schwarze Rückleuchten: Videos mit Tipps zum richtigen Anbau, verschiedene Lasuren oder Tönungssprays, welche sich mit Produktbeschreibungen wie „Bedingt im Bereich der StVO zugelassen“ ausweisen. Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht verwirren. Das Ändern der Lichtfarbe ist bei Autoleuchten dennoch nicht gestattet!

Diese Sanktionen können Sie erwarten

Nehmen Sie durch eine Tuningmaßnahme eine unzulässige Veränderung an Ihrem Kfz vor, zum Beispiel indem Sie lasierte Rücklichter einbauen, dann erlischt die Betriebserlaubnis. Wer ohne dieselbe unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von 50 Euro plus Gebühren rechnen.

Abgesehen davon können schwarze Rückleuchten eine Gefährdung des Verkehrs darstellen. Denn die dunkle Farbe sorgt ja normalerweise für ein gedämpftes Licht, welches eben nicht so auffällig ist wie eine vergleichbare rote Leuchte. Kommt es nun zu einem Unfall, der auf schwarze Rückleuchten zurückgeführt werden kann – etwa, weil der Hintermann die Person schlecht wahrnehmen konnte –, dann ist es denkbar, dass der Versicherungsschutz erlischt. Zudem werden dann in der Regel 90 Euro Bußgeld nebst einem Punkt in Flensburg fällig, wenn eine solche Gefährdung entsteht.

Wenn Ihnen unklar ist, welche Änderungen Sie vornehmen können, dann lassen Sie sich in einer örtlichen Werkstatt, beim TÜV oder einer anderen Prüfstelleberaten.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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11 Kommentare

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  1. Snake
    Am 15. Juli 2023 um 21:35

    Natürlich kann und darf man, dunkle Rückleuchten verbauen, so lange diese ein E,- Prüfzeichen und eine ABE haben.

    • Can C.
      Am 4. März 2024 um 16:11

      Das Problem ist, dass diese E-Prüfzeichen in 95% der Fälle gefälscht sind, weil die Leuchten aus Fernost kommen oder von hiesigen Firmen weiterverkauft werden (bestes Beispiel Litec)

  2. Dieter
    Am 31. Oktober 2021 um 14:59

    Dunkle Rückleuchten mit Prüfzeichen oder ABE kann man anbauen….es geht nicht darum welche Farbe das Glas hat sondern die Lichtfarbe.

  3. Marc
    Am 9. Juli 2021 um 0:48

    @Patrick
    Da kann man leider sagen was man möchte. Selbst wenn der Halter es wirklich nicht wüsste wird diese für ihn dennoch teuer.

  4. Jens
    Am 8. Juli 2021 um 16:46

    Denke nicht. Nur muss man dann glaubhaft machen nichts gewusst zu haben. Ihr Beispiel bezieht sich bestimmt auf Halter ist der Vater/ Mutter und Fahrer der Sohn /Tochter um in der Versicherung nicht so hoch einsteigen zu müssen oder?

  5. Patrick
    Am 18. Juni 2021 um 12:10

    Moin, ich hätte folgende Frage, wenn der Fahrer zugibt, dass er das Fahrzeug verändert hat und der Halter nichts davon wusste,
    kann man Ihn dann trotzdem ahnden? Gruß Patrick

  6. Jens
    Am 4. August 2020 um 8:45

    @Sam

    Im Falle des erlöschens der Bertiebserlaubins auf Grund nicht zugelassener Veränderungen an Rückleuchten haften beide. Der Fahrer sowie der Halter.
    Dazu finden sich zwei Tatbestände im Bußgeldkatalog:

    TBNr.: 319500
    Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubins erloschen war.
    Ahndung: 50 Euro

    TBNr.: 319506
    Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, bzw. ließen sie zu.
    Ahndung: 50 Euro

    Wenn Fahrzeugführer und Halter die gleiche Person sind, kommt nur der Tatbestand für den Fahrzeugführer zur Ahndung.

    Zusätzlich kann Ihnen allerdings auch noch ein Kontrollbericht ausgehändigt werden, der Sie verpflichtet, den Mangel zu beheben und das Fahrzeug anschließend einer Prüforganisation (bspw. TÜV) vorzuführen, wodurch weitere Kosten auf Sie zukommen würden.

  7. Sam
    Am 14. März 2020 um 14:25

    Hi weiß jemand wer beim auftreten des Falles dafür haftet , der Fahrer oder der Halter ?

  8. tryfon
    Am 5. Januar 2020 um 10:18

    Hallo Leute,
    Bei mir ist gekaufte Licht abgetönte Rückleuchten so das mehrmals von der Polizei angehalten worden bin.
    Keine von die Beamten hat mir Strafzettel gegeben mit der Begründung ( Naja es gibt noch dunkleren Rückleuchten als in Ihre Auto).

    Am 4.1.2020 um 13.00 mittag eine Sonnige Tag bin Angehalten worden und die Aussage der Polizei (Bremsleuchten sind okay aber der Blinker
    scheint dunkel zu sein).
    50.-€ straffe und ein Mängelbeseitigung Zettel.

    (Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt???? NEIN) (Weiterfahrt untersagt???? NEIN)
    Also Wieso muss ich Straffe zahlen wenn ich Niemand Gefährde und vor allem (nur Blinker scheint Dunkel zu sein)-

    Sie haben geschrieben
    (Unfall, der auf schwarze Rückleuchten zurückgeführt werden kann – etwa, weil der Hintermann die Person schlecht wahrnehmen konnte)
    Sie Achten alle auf das Auto und was es drauf hat und nicht wie gut der Hintermann sehen kann, ob er was Wahrnehmen kann.

    Ich Bedauere aber Der Hintermann sollte seine Augen Prüfen ob er fähig ist auf die Strasse zu Fahren.
    Begründung: Schlechte Nebelsicht, starke Regen über Nacht u.s.w.

    Ein Mensch ist Gewöhnung Tier und Passt in jeder Lage an.

    Abzocke der Stadt für jede Änderung des Autos das ist UNZULÄSSIG

    Ich Hoffe Sie haben was Gelernt.

  9. Micha
    Am 13. Dezember 2019 um 11:22

    Hallo,
    da muss ich Marc beipflichten. Die hier gemachten aussagen sind Teilweise nicht korrekt. Marc hat es bereits erklärt.

  10. Marc
    Am 9. November 2019 um 13:20

    Hallo,
    leider ist die Aussage “Rückleuchten von Kraftfahrzeugen müssen prinzipiell rot sein.” falsch.
    Rückleuchten müssen rotes Licht abstrahlen und einer genehmigten Bauform entsprechen, das heißt eine schwarze Zubehörrückleuchte mit e-Prüfzeichen, ist zulässig, solang sie nicht verändert wurde.
    Wichtig ist, dass nach der Änderung immer noch alle notwendigen Lichttechnischen Einrichtungen vorhanden sind. Sollten beispielsweise die Rückstrahler durch die Änderung entfallen, so müssen einzelne Rückstrahler angebracht werden, dabei muss natürlich die Zulässigkeit der Rückstrahler, sowie der Anbaulage geachtet werden.

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