Statt Tagfahrlicht die Nebelscheinwerfer einsetzen: Ist das zulässig?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Nicht alle Beleuchtungseinrichtungen dürfen zu jederzeit eingesetzt werden!

Dürfen Sie Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer beliebig einsetzen?
Dürfen Sie Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer beliebig einsetzen?

An Kraftfahrzeugen sind durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterschiedliche Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben. Anders als Blinker, Abblendlicht, Bremsleuchten und Co. sind Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer jedoch bisher in Deutschland nicht vorgeschrieben. Sie zählen zu den optional zu verwendenden Beleuchtungseinrichtungen.

Zudem: Während das Tagfahrlicht immer eingeschaltet sein darf, gelten für Nebelleuchten strenge Voraussetzungen. Die missbräuchliche Nutzung kann schlimmstenfalls zu einem Bußgeld führen.

Doch wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen Regelung aus, wenn Sie Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht-Funktion besitzen? Sind solch kombinierte Beleuchtungsmittel an Fahrzeugen erlaubt? Und dürfen Sie Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht verwenden – oder umgekehrt?

FAQ: Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer

Darf Tagfahrlicht statt der Nebelscheinwerfer verwendet werden?

Tagfahrlicht ist nicht dazu geeignet, die Fahrbahn bei schlechten Sichtbedingungen auszuleuchten, sondern dient der besseren Sichtbarkeit des Fahrzeugs bei guten Sichtbedingungen am Tage.

Dürfen Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht verwendet werden?

Nein, Nebelscheinwerfer dürfen grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schnee erheblich beeinträchtigt ist.

Können Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht nachgerüstet werden?

Grundsätzlich darf Tagfahrlicht in Nebelscheinwerfer eingebaut werden, solange für den Straßenverkehr zugelassene Leuchtmittel verwendet werden und dieses korrekt eingebaut wird, sodass die Betriebserlaubnis nicht erlischt.

Dürfen Sie das Tagfahrlicht statt der Nebelscheinwerfer nutzen?

Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer bilden keinen adäquaten Ersatz zum Abblendlicht - und können nicht beliebig verwendet werden.
Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer bilden keinen adäquaten Ersatz zum Abblendlicht.

Wie bereits erwähnt: Weder der Einsatz von Tagfahrlicht noch das Vorhandensein von Nebelscheinwerfern ist in Deutschland derzeit vorgeschrieben.

Allerdings werden innerhalb der EU in aller Regel nur noch Fahrzeuge neu zugelassen, die mit Tagfahrlicht ausgerüstet sind. Nebelscheinwerfer hingegen müssen grundsätzlich nicht eingebaut sein.

Da stellt sich dem ein oder anderen Kfz-Fahrer die Frage, ob er bei schlechten Sichtverhältnissen ggf. auch das eingebaute LED-Tagfahrlicht statt der Nebelscheinwerfer benutzen darf.

Das Tagfahrlicht ist im Vergleich zu anderen Beleuchtungseinrichtungen nicht dazu geeignet, die Straße vor dem Fahrzeug auszuleuchten. Die Tagfahrleuchten sind stattdessen auf den Gegenverkehr ausgerichtet und sollen so die Sichtbarkeit des Fahrzeugs auch bei Tage verbessern. Die geringe Leuchtkraft verhindert dabei, dass andere Fahrzeugführer geblendet werden können. Die Leuchten können mithin weder Abblend- noch Fernlicht entsprechend ersetzen.

Nebelscheinwerfer hingegen sind besonders lichtintensiv. Sie sollen bei extrem schlechten Sichtverhältnissen die Ausleuchtung der Straße und die Sichtbarkeit des Fahrzeuges maßgeblich erhöhen. Dabei dürfen Sie nie allein, sondern müssen immer mit dem Abblendlicht zusammen eingeschaltet sein. Da das Tagfahrlicht verglichen mit dem Nebelscheinwerfer nur wenig Leuchtkraft besitzt, eignet es sich auch hier nicht als adäquater Ersatz.

Der Bußgeldrechner zum Nebelscheinwerfer

Dürfen Sie Nebelscheinwerfer statt des Tagfahrlichts nutzen?

Umgekehrt kann sich der ein oder andere Fahrzeugführer auch fragen, ob er die an seinem Fahrzeug verbauten Nebelscheinwerfer eigentlich auch als Tagfahrlicht nutzen darf. Hierbei ist aber vor allem zu berücksichtigen, dass der Einsatz der kräftigen Nebelleuchten an strenge Vorgaben gebunden ist.

Nach § 17 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert ist. Und auch dann dürfen Sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten, das bei diesen Witterungsverhältnissen immer einzuschalten ist, da sie allein nicht vorgeschriebene, sondern optionale Einrichtungen sind.

Das bedeutet in letzter Konsequenz: Adäquaten oder zulässigen Ersatz für das Tagfahrlicht stellen die Nebelscheinwerfer nicht dar. Sie dürfen nur bei witterungsbedingt schlechten Sichtverhältnissen zusätzlich zu den Abblendleuchten zugeschaltet werden.

Das unzulässige Einschalten der Nebelscheinwerfer kann – je nach Auswirkungen – mit einem Verwarngeld zwischen 20 und 35 Euro geahndet werden.

Ausnahme: Nebelscheinwerfer, die dimmbar sind, können hingegen mitunter als Tagfahrlicht eingesetzt werden, sofern die Leuchtkraft hierfür entsprechend herabgesetzt wird – und die Leuchten zugelassen sind. Sie müssen dabei die Nebelscheinwerfer rechtzeitig dimmen, um ein Bußgeld zu vermeiden.

Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer kombiniert – erlaubt oder nicht?

Nebelscheinwerfer und Tagfahrlicht gehören zu den in Deutschland optional nutzbaren Beleuchtungseinrichtungen.
Nebelscheinwerfer und Tagfahrlicht gehören zu den in Deutschland optional nutzbaren Beleuchtungseinrichtungen.

Auf dem Markt finden sich zahlreiche Beleuchtungseinrichtungen, die dem Fahrer die Individualisierung seines Fahrzeuges versprechen. Doch nicht alles, was gefällt, ist am Ende auch tatsächlich zulässig. Den Überblick zu behalten ist für den Verbraucher da nicht immer einfach. Grundsätzlich können aber auch Nebelscheinwerfer mit LED- oder einfachem Tagfahrlicht nachgerüstet werden, ohne dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

Im Rahmen des Beleuchtungstunings müssen Sie jedoch folgende Voraussetzungen beachten:

  1. Alle Beleuchtungseinrichtungen, die am Fahrzeug angebracht werden sollen, bedürfen einer Bauartgenehmigung. Das heißt, es muss stets ein EG-/ECE-Kennzeichnung aufweisen. Nur so gekennzeichnete Scheinwerfer sind in der EU auch tatsächlich zugelassen.
  2. Es muss zudem berücksichtigt werden, ob die Leuchten überhaupt an das jeweilige Fahrzeug passen.
  3. Tagfahrleuchten und Nebelscheinwerfer müssen korrekt geschaltet sein. Besonders für letztere gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten dürfen.
  4. Die Leuchten müssen symmetrisch angebracht werden und gleichmäßig strahlen (auch in derselben Farbe).
Dürfen Sie Tagfahrlicht in den Nebelscheinwerfer einbauen? Wichtig ist vor allem auch, dass bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen nie verändert werden dürfen. Jede Manipulation an den Strahlern bewirkt, dass die Bauartgenehmigung erlischt. Werden Sie mit den nicht zulässigen Lichtern ertappt, kann Ihnen der Vorwurf des Fahrens ohne Betriebserlaubnis gemacht werden und Sie müssen den unzulässigen Umbau rückgängig machen. Sie sollten deshalb also in jedem Fall davon absehen, nachträglich Tagfahrlicht in Ihren Nebelscheinwerfer einzubauen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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9 Kommentare

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  1. Ralf S
    Am 25. August 2021 um 15:08

    Hallo,
    der Bericht ist zu lange, zu unübersichtlich und zu kompliziert.
    Einige Fragen wurden öfters beantwortet und machen den Bericht deswegen unnötig lang.
    Das kann man besser machen.

  2. manfred
    Am 15. August 2020 um 16:27

    Hallo, soweit ich informiert bin ist das Fahren mit Standlich bzw. Positionslicht verboten. Diese LED Tagfahrleuchten sind belästigend,agessiev für mich der größte Scheißdreck am falschen Ort positioniert,sollten unten am Stoßfänger im dunklen Bereich sein,blenden mehr als Nebelscheinwerfer
    und am Tag bei hellem Sonnenschein doch nicht zu erkennen.
    Ein Taglicht sollte gelbes Licht haben,gelb ist ein Kontrast zum hellen Sonnenlicht und gelb ist weiches Licht.Diese Idioden) nein endschuldigung
    Ideologen,die sollten einmal Fahrzeuge mit den Beleuchtungen,die verwendet werden nebeneinander stellen und dann beurteilen,welches Licht das
    bessere ist.An engen Kurven stehen rot-weiße Baken in Abwechhselung gelb-weise,man sollte einmalhinsehen welch besser zu erkennen sind.
    Ich will kein Besserwisser sein,ich möchte daa man hinschaut,vergleicht und das nimmt was sinnvol ist.
    Grüße, 1-Oldtimer

    • Bene
      Am 14. April 2023 um 3:56

      totaler Blödsinn. Ekliger sind die Nebelscheinwerfer die als sogenanntes Tagfahrlicht umgebaut werden. Da sollte die Polizei mal dringend durchgreifen.

  3. Hans
    Am 1. September 2019 um 15:29

    Hallo.
    Mein Tagfahrlicht wird über die erste Schaltstufe am Lichtshalter eingeschaltet .Mit der zweiten Stufe wird das Abblendlicht eingeschaltet ,
    aber das Tagfahrlicht bleibt weiter ein, da ich sonst ja die Beleuchtung abschalten müsste.
    Bekam deshalb keine TÜV abnahme. Lt .TÜV muss das Tagfahrlicht beim Einschalten der Beleuchtung aus gehen. Kabel abgekniffen und Stempel erhalten.

    • Bene
      Am 14. April 2023 um 3:58

      Hallo Hans,
      Ja entweder aus oder das Tagfahrlicht gedimmt, wenn das Abblendlicht mit an ist. LG

    • Bene
      Am 24. Oktober 2021 um 14:17

      Totaler Blödsinn. Bei meinem bus bleibt auch das LED Tagfahrlicht an es wird nur gedimmt und das ist vom Werk her so

  4. Rainer
    Am 24. Juli 2019 um 15:45

    Frank hat Recht

    3.Tagfahrleuchten und Nebelscheinwerfer müssen korrekt geschaltet sein. Besonders für letztere gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten dürfen

    Besonders für letztere? Tagfahrleuchten dürfen, bzw müssen, wenn nicht dimmbar, natürlich ohne Abblendlicht einzuschalten sein. Welchen Sinn sollte denn auch beides zusammen ergeben?

    • Bene
      Am 14. April 2023 um 4:02

      Hallo Rainer, mit letzteren sind die Nebelscheinwerfer gemeint die dürfen nur mit Abblendlicht einschaltbar sein. Tagfahrlicht darf alleine leuchten (ist auch heller) und mit Abblendlicht entweder aus oder gedimmt

  5. Frank
    Am 14. Juni 2019 um 0:37

    1. “Dabei dürfen Sie nie allein, sondern müssen immer mit dem Abblendlicht zusammen eingeschaltet sein.”
    2. “Nach § 17 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert ist. Und auch dann dürfen Sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten …”

    § 17 Absatz 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
    (2) “Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.”
    (3) “Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.”

    MfG
    Frank

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