Statt Tagfahrlicht die Nebelscheinwerfer einsetzen: Ist das zulässig?
Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024
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Nicht alle Beleuchtungseinrichtungen dürfen zu jederzeit eingesetzt werden!
An Kraftfahrzeugen sind durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterschiedliche Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben. Anders als Blinker, Abblendlicht, Bremsleuchten und Co. sind Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer jedoch bisher in Deutschland nicht vorgeschrieben. Sie zählen zu den optional zu verwendenden Beleuchtungseinrichtungen.
Zudem: Während das Tagfahrlicht immer eingeschaltet sein darf, gelten für Nebelleuchten strenge Voraussetzungen. Die missbräuchliche Nutzung kann schlimmstenfalls zu einem Bußgeld führen.
Doch wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen Regelung aus, wenn Sie Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht-Funktion besitzen? Sind solch kombinierte Beleuchtungsmittel an Fahrzeugen erlaubt? Und dürfen Sie Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht verwenden – oder umgekehrt?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer
Tagfahrlicht ist nicht dazu geeignet, die Fahrbahn bei schlechten Sichtbedingungen auszuleuchten, sondern dient der besseren Sichtbarkeit des Fahrzeugs bei guten Sichtbedingungen am Tage.
Nein, Nebelscheinwerfer dürfen grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schnee erheblich beeinträchtigt ist.
Grundsätzlich darf Tagfahrlicht in Nebelscheinwerfer eingebaut werden, solange für den Straßenverkehr zugelassene Leuchtmittel verwendet werden und dieses korrekt eingebaut wird, sodass die Betriebserlaubnis nicht erlischt.
Dürfen Sie das Tagfahrlicht statt der Nebelscheinwerfer nutzen?
Wie bereits erwähnt: Weder der Einsatz von Tagfahrlicht noch das Vorhandensein von Nebelscheinwerfern ist in Deutschland derzeit vorgeschrieben.
Allerdings werden innerhalb der EU in aller Regel nur noch Fahrzeuge neu zugelassen, die mit Tagfahrlicht ausgerüstet sind. Nebelscheinwerfer hingegen müssen grundsätzlich nicht eingebaut sein.
Da stellt sich dem ein oder anderen Kfz-Fahrer die Frage, ob er bei schlechten Sichtverhältnissen ggf. auch das eingebaute LED-Tagfahrlicht statt der Nebelscheinwerfer benutzen darf.
Das Tagfahrlicht ist im Vergleich zu anderen Beleuchtungseinrichtungen nicht dazu geeignet, die Straße vor dem Fahrzeug auszuleuchten. Die Tagfahrleuchten sind stattdessen auf den Gegenverkehr ausgerichtet und sollen so die Sichtbarkeit des Fahrzeugs auch bei Tage verbessern. Die geringe Leuchtkraft verhindert dabei, dass andere Fahrzeugführer geblendet werden können. Die Leuchten können mithin weder Abblend- noch Fernlicht entsprechend ersetzen.
Nebelscheinwerfer hingegen sind besonders lichtintensiv. Sie sollen bei extrem schlechten Sichtverhältnissen die Ausleuchtung der Straße und die Sichtbarkeit des Fahrzeuges maßgeblich erhöhen. Dabei dürfen Sie nie allein, sondern müssen immer mit dem Abblendlicht zusammen eingeschaltet sein. Da das Tagfahrlicht verglichen mit dem Nebelscheinwerfer nur wenig Leuchtkraft besitzt, eignet es sich auch hier nicht als adäquater Ersatz.
Der Bußgeldrechner zum Nebelscheinwerfer
Dürfen Sie Nebelscheinwerfer statt des Tagfahrlichts nutzen?
Umgekehrt kann sich der ein oder andere Fahrzeugführer auch fragen, ob er die an seinem Fahrzeug verbauten Nebelscheinwerfer eigentlich auch als Tagfahrlicht nutzen darf. Hierbei ist aber vor allem zu berücksichtigen, dass der Einsatz der kräftigen Nebelleuchten an strenge Vorgaben gebunden ist.
Nach § 17 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert ist. Und auch dann dürfen Sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten, das bei diesen Witterungsverhältnissen immer einzuschalten ist, da sie allein nicht vorgeschriebene, sondern optionale Einrichtungen sind.
Das unzulässige Einschalten der Nebelscheinwerfer kann – je nach Auswirkungen – mit einem Verwarngeld zwischen 20 und 35 Euro geahndet werden.
Ausnahme: Nebelscheinwerfer, die dimmbar sind, können hingegen mitunter als Tagfahrlicht eingesetzt werden, sofern die Leuchtkraft hierfür entsprechend herabgesetzt wird – und die Leuchten zugelassen sind. Sie müssen dabei die Nebelscheinwerfer rechtzeitig dimmen, um ein Bußgeld zu vermeiden.
Tagfahrlicht und Nebelscheinwerfer kombiniert – erlaubt oder nicht?
Auf dem Markt finden sich zahlreiche Beleuchtungseinrichtungen, die dem Fahrer die Individualisierung seines Fahrzeuges versprechen. Doch nicht alles, was gefällt, ist am Ende auch tatsächlich zulässig. Den Überblick zu behalten ist für den Verbraucher da nicht immer einfach. Grundsätzlich können aber auch Nebelscheinwerfer mit LED- oder einfachem Tagfahrlicht nachgerüstet werden, ohne dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Im Rahmen des Beleuchtungstunings müssen Sie jedoch folgende Voraussetzungen beachten:
- Alle Beleuchtungseinrichtungen, die am Fahrzeug angebracht werden sollen, bedürfen einer Bauartgenehmigung. Das heißt, es muss stets ein EG-/ECE-Kennzeichnung aufweisen. Nur so gekennzeichnete Scheinwerfer sind in der EU auch tatsächlich zugelassen.
- Es muss zudem berücksichtigt werden, ob die Leuchten überhaupt an das jeweilige Fahrzeug passen.
- Tagfahrleuchten und Nebelscheinwerfer müssen korrekt geschaltet sein. Besonders für letztere gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten dürfen.
- Die Leuchten müssen symmetrisch angebracht werden und gleichmäßig strahlen (auch in derselben Farbe).
Hallo,
der Bericht ist zu lange, zu unübersichtlich und zu kompliziert.
Einige Fragen wurden öfters beantwortet und machen den Bericht deswegen unnötig lang.
Das kann man besser machen.
Hallo, soweit ich informiert bin ist das Fahren mit Standlich bzw. Positionslicht verboten. Diese LED Tagfahrleuchten sind belästigend,agessiev für mich der größte Scheißdreck am falschen Ort positioniert,sollten unten am Stoßfänger im dunklen Bereich sein,blenden mehr als Nebelscheinwerfer
und am Tag bei hellem Sonnenschein doch nicht zu erkennen.
Ein Taglicht sollte gelbes Licht haben,gelb ist ein Kontrast zum hellen Sonnenlicht und gelb ist weiches Licht.Diese Idioden) nein endschuldigung
Ideologen,die sollten einmal Fahrzeuge mit den Beleuchtungen,die verwendet werden nebeneinander stellen und dann beurteilen,welches Licht das
bessere ist.An engen Kurven stehen rot-weiße Baken in Abwechhselung gelb-weise,man sollte einmalhinsehen welch besser zu erkennen sind.
Ich will kein Besserwisser sein,ich möchte daa man hinschaut,vergleicht und das nimmt was sinnvol ist.
Grüße, 1-Oldtimer
totaler Blödsinn. Ekliger sind die Nebelscheinwerfer die als sogenanntes Tagfahrlicht umgebaut werden. Da sollte die Polizei mal dringend durchgreifen.
Hallo.
Mein Tagfahrlicht wird über die erste Schaltstufe am Lichtshalter eingeschaltet .Mit der zweiten Stufe wird das Abblendlicht eingeschaltet ,
aber das Tagfahrlicht bleibt weiter ein, da ich sonst ja die Beleuchtung abschalten müsste.
Bekam deshalb keine TÜV abnahme. Lt .TÜV muss das Tagfahrlicht beim Einschalten der Beleuchtung aus gehen. Kabel abgekniffen und Stempel erhalten.
Hallo Hans,
Ja entweder aus oder das Tagfahrlicht gedimmt, wenn das Abblendlicht mit an ist. LG
Totaler Blödsinn. Bei meinem bus bleibt auch das LED Tagfahrlicht an es wird nur gedimmt und das ist vom Werk her so
Frank hat Recht
3.Tagfahrleuchten und Nebelscheinwerfer müssen korrekt geschaltet sein. Besonders für letztere gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten dürfen
Besonders für letztere? Tagfahrleuchten dürfen, bzw müssen, wenn nicht dimmbar, natürlich ohne Abblendlicht einzuschalten sein. Welchen Sinn sollte denn auch beides zusammen ergeben?
Hallo Rainer, mit letzteren sind die Nebelscheinwerfer gemeint die dürfen nur mit Abblendlicht einschaltbar sein. Tagfahrlicht darf alleine leuchten (ist auch heller) und mit Abblendlicht entweder aus oder gedimmt
1. “Dabei dürfen Sie nie allein, sondern müssen immer mit dem Abblendlicht zusammen eingeschaltet sein.”
2. “Nach § 17 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert ist. Und auch dann dürfen Sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten …”
§ 17 Absatz 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
(2) “Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.”
(3) “Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.”
MfG
Frank