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Korrekte Fahrradbeleuchtung: Diese Vorschriften gelten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldkatalog Fahrradbeleuchtung

BeschreibungBußgeld
Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht20 €
...mit Gefährdung25 €
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung35 €
Spezielle Infos zur Beleuchtung bei anderen Fahrzeugen:

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Welche Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben?

§ 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor.

Sind blinkende Scheinwerfer erlaubt?

Nein. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer.

Reichen die benannten Lampen als Fahrradbeleuchtung aus oder sind noch weitere “lichttechnische Einrichtungen” vorgeschrieben?

Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.

Hinweise zur Beleuchtung am Fahrrad

Eine funktionierende Beleuchtung am Fahrrad ist Pflicht.
Eine funktionierende Beleuchtung am Fahrrad ist Pflicht.

Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt. Doch das heißt noch lange nicht, dass grundsätzlich alle Batterieleuchten legal sind, auch wenn die Polizei bei Verkehrskontrollen diesbezüglich oftmals ein Auge zudrückt und von einem Bußgeld absieht – vorausgesetzt, das Rad verfügt überhaupt über eine sichtbare Fahrradbeleuchtung.

Doch was ist in der StVO und StVZO eigentlich genau vorgeschrieben?

Es gibt verschiedene Arten der Fahrradbeleuchtung. Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Sie bei den unterschiedlichen Beleuchtungsmöglichkeiten beachten müssen, um damit am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, ohne ein Bußgeld zu riskieren.

Haben Sie sich schon für eine Beleuchtungsvariante entschieden, finden Sie in unseren Vergleichen ausführliche Kaufberatungen:

Fahrradbeleuchtung: Das sagt die StVZO

In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. Demnach müssen Fahrräder …

  • über einen Scheinwerfer und eine Schlussleuchte verfügen, wobei es nicht notwendig ist, dass beide Lichtquellen gleichzeitig einschaltbar sind (Ausnahme bildet der Dynamo: Hier müssen Vorder- und Rücklicht gleichzeitig leuchten.
  • nur zulässige Lichtanlagen besitzen und diese müssen vorschriftsgemäß befestigt bzw. so gesichert sein, dass ein Verstellen oder Abfallen nicht möglich ist.
  • vorne weißes und hinten rotes Licht (Rückstrahler und Schlussleuchte) haben (mind. 250 mm über der Fahrbahn, gekennzeichnet mit einem „Z“)

Fahrradbeleuchtung: Was ist bei den Reflektoren zu beachten?

Am Fahrrad sind elf Reflektoren vorgeschrieben
Am Fahrrad sind elf Reflektoren vorgeschrieben

Neben dem Scheinwerfer und der Schlussleuchte werden zudem genau elf Reflektoren vorgeschrieben, die sich an den verschiedenen Positionen am Rad zu befinden haben.

Doch diese zugegebenermaßen strengen Reflektoren-Vorschriften werden nur von den wenigsten Fahrradbesitzern eingehalten.

Auch die meisten neuen Fahrräder haben längst nicht alle Reflektoren an Bord. Wenn, dann erfüllen Velos mit dem Siegel „StVZO konform“ die Vorgaben für die Fahrradbeleuchtung.

Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben. Moderne Dynamolampen sind von Hause aus in der Regel mit Reflektoren ausgestattet. Doch weitaus schwieriger ist die Sachlage bei den gelben Reflektoren an den Pedalen, da diese sowohl nach vorne als auch nach hinten strahlen sollen, damit Radfahrer als solche auf den ersten Blick erkennbar werden. Bei Plastikpedalen sind die Reflektorplatten meist integriert, so dass es in der Praxis keine Probleme gibt. Anders ist die Situation bei Metallpedalen, wo die Reflektoren dagegen nur aufgesetzt montiert sind und erfahrungsgemäß früher oder später abfallen.

Damit das Fahrrad auch zur Seite hin sichtbar wird, müssen sich laut StVZO an den Laufrädern jeweils zwei gelbe Speichenrückstrahler befinden, die im 180-Grad-Winkel angebracht werden. Eine Alternative zu den Katzenaugen stellen dünne Speichenreflektoren dar. Diese werden ringförmig um das ganze Rad herum montiert. Wem das immer noch zu aufdringlich ist, der findet bei den Reifen eine weitere Lösungsmöglichkeit für die Reflektoren. Vor allem bei Trekkingbikes und Tourenräder sind die Mäntel oft mit einem durchgehenden Reflektorstreifen ausgestattet. Somit werden die Katzenaugen überflüssig.

Abschaffung der Dynamo-Pflicht

Wie bereits erwähnt, sind ein funktionierender Scheinwerfer und eine Schlussleuchte bei der Fahrradbeleuchtung das A und O. Laut einer 40 Jahre alten Regelung, die im Sommer 2013 gekippt wurde, musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden. Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden. Zwar wurden auch die Anstecklichter noch zu Zeiten der Dynamo-Pflicht in Kontrollen getreu dem Motto „besser als nichts“ toleriert, dennoch sah der Bußgeldkatalog bei fehlendem Dynamo ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro vor.

Sind alle Batterieleuchten erlaubt?

In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über Batterieleuchten: “Fahrradbeleuchtung mit Batterie: Eine Alternative zum Dynamo”.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bußgeldrechner Fahrradbeleuchtung

59 Kommentare

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  1. Fr Klaus
    Am 9. November 2023 um 12:23

    Guten Tag,
    ich arbeite mit obdachlosen Menschen zusammen. Kürzlich berichtet mir ein Klient, dass er ein Bußgeld von 20€ bekommen habe, da er ohne Licht Fahrrad gefahren sei. Diese habe sich nach einiger Zeit auf 60 € erhöht und bei einer Polizeikontrolle Monate später, wollte ihn die Polizei deshalb verhaften. Bekannte von ihm, legten ihm schließlich das Geld vor, so dass die Situation sich auflösen konnte. Nun meine Frage: Ist die Erhöhung auf 60€ realistisch, bzw. was sind entprechende Mahngebühren beim Nicht-Bezahlen des Bußgeldes?
    Herzlichen Dank für die Auskunft und freundliche Grüße
    L. Klaus

  2. Mareike
    Am 22. November 2018 um 19:45

    Hallo,

    ich wurde heute Abend von der Polizei auf meinem Fahrrad angehalten und aus dem Verkehr gezogen, weil mein Licht augenscheinlich nicht funktionierte. Ich sagte dem Polizisten, dass ich einen Dynamo habe, der gerade eben noch funktioniert hatte (was auch wirklich so war – allerdings hatte der Polizist das wohl nicht gesehen, weil ich in einer ganzen Gruppe von Fahrradfahrern angehalten wurde). Daraufhin “überprüfte” er dessen Funktionsfähigkeit indem er das Vorderrad anstieß. Weil mein Licht dann auch nicht anging, habe ich eine Verwarnung bekommen – der Bescheid kommt dann per Post.
    Erst als ich bereits zuhause war, viel mir ein, dass mein Dynamo am Hinterreifen angebracht ist und mein Licht dadurch natürlich nicht angehen konnte als der Polizist es ausprobierte.
    Gibt es irgendeine Möglichkeit für mich, gegen den Bescheid vorzugehen sobald er mir vorliegt – denn mein Licht funktioniert ja eigentlich und wurde nur nicht richtig überprüft…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Dezember 2018 um 11:44

      Hallo Mareike,

      Sie können gegen den Bescheid begründeten Einspruch einlegen (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Andreas P.
    Am 5. November 2018 um 15:29

    Guten Tag,

    meine Frage bezieht sich auf die Änderung der stvzo vom 01.06.2017. Da ich gerade auf der suche nach einer leistunsstarken Beleuchtung bin die ich nicht nur im Sraßenverkehr verwenden möchte sondern auch im Gelände, ist meine Frage, wie definiert dieses Gesetz welches Leuchtmittel eine stvzo Zulassung hat. Da es leider nicht möglich ist dies aus dem Gesetzestext zu entnehmen.
    Habe ich gehofft hier die richtige Antwort zu bekommen und welche Strafe es mit sich bringt, mit einem Leuchtmittel am Fahrrad ohne stvzo Zulassung im Straßenverkehr unterwegs zu sein.

    Vielen Dank schon mal für die Bemühungen

  4. martog
    Am 3. September 2018 um 14:01

    Ich verstehe nicht wie man so leichtsinnig sein Leben aufs Spiel setzen kann. Was ist daran so schwer sich vernünftige Lampen an das Rad anzubauen. Es geht um eure Gesundheit und im schlimmsten Fall um euer Leben.

    Klar bietet eine Beleuchtung keine 100% Sichherheit, aber das ist immer noch besser als auf gut Glück gesehen zu werden.

  5. Bruno
    Am 1. Februar 2018 um 21:19

    Hallo,

    ich wurde beim ohne Licht fahren angehalten und dann haben die netten Herren gesagt ich könnte entweder gleich 20 Euro bezahlen, hatte ich aber nicht, oder später überweisen und jetzt wollen sie auf einmal 40 Euro von mir haben. Kann ich da irgendwas machen???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 9:12

      Hallo Bruno,

      handelt es sich noch um ein Verwarngeld oder wurde mittlerweile ein Bußgeldbescheid ausgestellt? Bei einem Bußgeldbescheid kommen immer noch weitere Gebühren mit dazu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Nora
    Am 15. November 2017 um 19:47

    Hallo
    mein Neffe hat 55 Euro Bußgeld bekommen, weil er kein Licht und Reflektoren und kein Helm hatte ist das ok?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Januar 2018 um 8:53

      Hallo Nora,

      das Bußgeld liegt bei 20 Euro. Allerdings können durch einen Bußgeldbescheid auch bis zu 25 Euro Auslagen und Gebühren entstehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Jasmin
    Am 29. Mai 2017 um 15:25

    Hallo,

    musste 20 Euro zahlen weil ich ohne Licht gefahren bin, steht so etwas im erweiterten Führungszeugnis? Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 7:57

      Hallo Jasmin,

      beim Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. In diesem vermerkt das Bundesamt für Justiz unter anderem alle Strafen, die Gerichte in den letzten Jahren gegen den Betroffenen verhängt haben. Sie haben keine Straftat begangen, weshalb dies nicht vermerkt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Licht (welche elektrische Alternative zum Strahler)
    Am 13. Dezember 2016 um 10:18

    Guten Tag,

    mein Dynamo / Strahler hat einen Wackelkontakt. Zur Sicherheit möchte ich mir eine elektrische Aufstecklampe kaufen.

    Jetzt habe ich gesehen, dass viele nicht nach der Straßenordnung zugelassen sind. Ich habe aber schon viele andere Radfahrer mit ähnlichen Lampen gesehen.

    Was muss / sollte ich also tun ?

    Was passiert, wenn mich die Polizei anhält?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2016 um 7:54

      Hallo Licht,

      im Moment ist in Sachen Fahrradbeleuchtung einiges im Wandel. Aufsteckbare LED-Leuchten zum Aufstecken waren ursprünglich nicht vorgesehen. Seit 2013 wurde allerdings die Dynamopflicht abgeschafft, weswegen nun auch der Batterie- bzw. Akkubetrieb zulässig ist. Dennoch deckt das Gesetz nicht die gegenwärtigen Nutzungsgewohnheiten der meisten Fahrradfahrer ab. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie eine Beleuchtung wählen, welche eine 6 V Nennspannung hat und fest verbaut werden kann. Aufstecklampen sind zwar üblich, allerdings streng genommen nicht zulässig. Inwieweit die Polizei dies kontrolliert, steht auf einem anderen Papier.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Lisa
    Am 8. August 2016 um 15:38

    Ich wurde gestern Abend von der Polizei aufgefordert, mein Rad zu schieben, da ich kein Licht anhatte. Nach ein paar Metern bin ich blöderweise wieder aufs Rad gestiegen :( Der Polizist kam noch Mal vorbeigefahren und erteilte mir einen Zahlschein mit der angekündigten Summe von 60€. Weil er nett sein wollte, beließ er es bei 40€. Das kommt mir 1. immer noch ziemlich viel vor und 2. war die Art und Weise der Ausstellung ziemlich mies. Kann man da irgendwas machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 6:38

      Hallo Lisa,

      da sie tatsächlich ohne Licht gefahren sind, besteht eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Wenn der Beamte Ihnen die Summe genannt hat und auf einen Schein ausgestellt hat, sollte diese ordnungsgemäß gezahlt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Lisa
      Am 8. August 2016 um 15:39

      Ich muss hinzufügen, dass ich weder jemanden gefährdet noch einen Unfall o.Ä. hervorgerufen habe.

  10. Heinz
    Am 18. Mai 2016 um 20:32

    Was kostet ein vorschriftswidriger/vorschriftswidrig eingestellter Scheinwerfer, der gegen §67 (3) StVZO verstößt?

    Ist das nur ein Defekt der Lichtanlage oder ist das aufgrund der Blendung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und somit 25€?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Mai 2016 um 7:21

      Hallo Heinz,

      wenn tatsächlich eine Gefährdung besteht und diese auch vorlag, dann wird dies mit 25 Euro belegt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Angelika
    Am 24. Februar 2016 um 21:01

    Hallo,
    mein 17 jähriger Sohn hat einen Bußgeldbescheid bekommen. Er soll am 2 Weihnachtsfeiertag Abends um 22:40 Uhr angehalten worden sein, da er ohne Licht im Industriegebiet unterwegs war. Nun hat aber unser Sohn mit uns und seinen Großeltern den Weihnachtsabend verbracht und war es nicht. Es hat einer die falschen Personalien angegeben. Der Eispruch soll von uns zurückgenommen werden, sonst geht es zur Staatsanwaltschaft. Er war es nicht. Und nun?
    Müssen wir als Erziehungsberechtige auch angeschrieben werden.
    Es ist die falsche Adresse auf dem Bußgeldbescheid.
    Hätte erst ein Anhörungsbogen verschickt werden müssen?

    Gruß
    Angelika

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 9:45

      Hallo Angelika,

      leider können wir keine Einzelfallberatung bieten und verweisen in diesen Fällen auf einen Rechtsanwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Wlad
    Am 16. Januar 2016 um 5:46

    Hallo,

    was eigentlich passiert, wenn der Akku vom Rücklicht während der Fahrt leer wird? Man kann doch nicht jede Minute nach hinter gucken. Ist das trotzdem strafbar?

    Gruß,
    Wlad

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Januar 2016 um 9:33

      Hallo Wlad,

      in der Tat haben Sie dafür zu sorgen, dass die Beleuchtung ordnungsgemäß funktioniert – dazu gehört die Prüfung der Batterien.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Timmy
    Am 18. Dezember 2015 um 7:45

    Hallo und guten Morgen,
    ich wurde heute Morgen auch von den netten Herren in Blau begrüßt.
    Der Grund, zu wenig Licht. Ich habe eine Stirnlampe LED als Vorderlampe und das Rücklicht in LED ist im Fahrradhelm integriert.
    Ich habe eingesehen das es doch nicht 1A zu erkennen ist und war der Meinung mit einer mündlichen Verwarnung das ganze aufzubessern. Nein, es wurden gleich mal 20,-€ fällig. Liebe Redaktion, ich gehe mal davon aus das sowas wieder eine Sache einer Einzelentscheidung des Beamten ist.
    Im Bußgeldkatalaog trifft dieses Bußgeld auf das Fahren ohne Licht zu, dem war aber nicht so!
    Ich finde das alles einfach zu schwebend…Was sagt ihr dazu?
    MfG und fröhliche Weihnachten
    Timmy

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 9:31

      Hallo Timmy,

      in der Tat war die vorgeschriebene Beleuchtung nicht angebracht bzw. nicht betriebsbereit. Insofern liegt das Bußgeld im gesetzlichen Rahmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Frank
    Am 15. Dezember 2015 um 14:45

    Hallo,
    ich bin heute Morgen gegen halb 9 Fahrrad gefahren. Ich bin dann angehalten worden (ursprünglich wegen was anderem), der Polizist hat dann aber zusätzlich zu zu dem eigentlichen Grund des Anhaltens (über den Bordstein gefahren) bemängelt, dass ich keine Lichtanlage am Fahrrad hätte, was sicherlich wahr war (ich benutze Akku-Lichter, die ich aber zuhause gelassen habe; war ja taghell), aber wie gesagt auch unnötig. Er hat aber gesagt, dass mich das fehlen meiner Lichtanlage (zusätslich) bis zu 40€ kosten würde. Ist das zulässig? Schließlich war es 1. Taghell und 2. habe ich bei ihnen auf der Seite gelesen, dass Fahren ohne Licht, in der Dunkelheit(!) lediglich 25€ kosten würde? Übrigens hab ich noch kein Brief bekommen und nichts. Ich wollte mich nur im Vorraus schonmal informieren. Vielen Dank und liebe Grüße,
    frank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 9:34

      Hallo Frank,

      in der Tat kann dafür ein Bußgeld anfallen – allerdings empfiehlt es sich erst einmal abzuwarten, ob ein Bußgeldbescheid eintrifft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Rainer S.
    Am 16. Oktober 2015 um 10:43

    Hallo und einen schönen guten Tag in die Runde.
    Ich persönlich finde es von Kindern sowie Eltern Unverantwortlich sich bei Dunkelheit mit einem Fahrrad ohne Beleuchtung zu bewegen.
    Grade wieder jetzt in dieser Jahreszeit wo es Morgens länger Dunkel ist und am Abend wieder früh Dunkel wird solle einem Jedem der Normale Menschenverstand sagen ICH MUSS Beleuchtung haben.
    Hier ist es meiner Meinung nach auch völlig egal ob es sich um eine Batterie betriebene oder Dynamo betriebene Beleuchtung handelt.
    Hauptsache Licht am Fahrrad !!
    Ich persönlich hatte diese Woche schon 2 mal Glück das ich nicht ein Schulkind was mit einem unbeleuchtetem Fahrrad unterwegs war Abgeschossen habe.
    Hier sollten auch die Eltern mehr in die Verantwortung gezogen werden das sie besser drauf achten das die Räder Verkehrs Sicher sind.
    Was mir bei machen Eltern durchaus Positiv gefällt ist:
    Das sie Ihre Kinder zusätzlich zu einem mit Beleuchtung ausgerüstetem Fahrrad zusätzlich mit einer Warnweste kleiden !! Top Eltern !!
    So werden die Kinder gut und Rechtzeitig gesehen und mögliche Unfälle vermieden !!
    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer Schulz

  16. Hans
    Am 14. September 2015 um 1:07

    Liebe Redaktion von Bußgeldkatalog.org,

    danke für eure tolle Internetseite!

    Ich habe eine Frage die hier noch nicht angesprochen wurde: Was ist mit der Legalität von Fahrradblinkern? Also einem Licht, das ankündigt, dass der Radfahrer nach links oder rechts abbiegen will.
    Ich meine Blinker die neben dem Rücklicht links und rechts sind oder vorne neben dem Vorderlicht rechts und links. Ich meine also nicht die Blinker die man am Ende des Lenkers anbringt, die sind von hinten – wo es am wichtigsten ist – nur schwer zu sehen.

    Im Internet kann man solche Blinker in gelber Farbe und mit oder ohne Pfeilform kaufen. Ich finde das voll gut, weil es im Dunkeln viel deutlicher zu sehen ist, als den Arm auszustrecken. Und auch wenn man an der Ampel steht, streckt man nicht die ganze Zeit den Arm aus, sondern lässt den Blinker blinken und die anderen wissen wohin man fahren will.

    Die StVZO schreibt in § 67 Absatz 2 klar vor: “An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.”

    In der StVO steht zum Abbiegen in § 9 Absatz 1: “Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.”

    Meine Fragen:
    1. Sind Fahrradblinker zulässig?
    Zum Beispiel weil sie irgendwo außerhalb der StVZO als “zulässig erklärt” wurden wie es in der StVZO heißt oder weil sie ein zum Abbiegen notwendiger “Fahrtrichtungsanzeiger” nach § 9 Absatz StVO sind?

    2. Wenn nein: Wäre es rechtlich möglich ein Bußgeld zu bekommen weil man mit dem Blinker eine Lichtquelle benutzt, die weder vorgeschrieben, noch für zulässig erklärt wurde?

    3. Kann ein Blinker das Handzeichen sogar ersetzen oder nur ergänzen?
    Ich denke dass das Handzeichen sehr gefährlich sein kann, weil man dann einhändig fährt und nur kurz die Hand ausstrecken kann. Ein Verkehrsteilnehmer der dann gerade nicht hinsieht, sieht auch nicht das Handzeichen. Wenn der Blinker ein zulässiger Ersatz wäre, kann man immer beide Hände am Lenker lassen und einfach die ganze Zeit durchblinken. Die Verkehrssicherheit wäre so sehr erhöht.

    Danke sehr für eure Mühe! Ihr macht das echt klasse!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. September 2015 um 10:39

      Hallo Hans,

      laut StVZO gilt: An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Ob dies für die Fahrradblinker gilt, erfahren Sie beim Hersteller.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Wia
    Am 25. August 2015 um 21:58

    Hallo,
    wurde vorhin beim Rad fahren ohne Licht erwischt . Ich habe jetzt das Problem, das ich mich brei der Polizei bewerben wollte. Kann mein Verstoß Folgen mit sich ziehen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 9:21

      Hallo Wia,

      das Fahren ohne Licht ist eine Ordnungswidrigkeit. Einer Bewerbung bei der Polizei würden nur begangene Straftaten, die in das Bundeszentralregister eingetragen wurden, im Wege stehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Kevin
    Am 15. Juli 2015 um 15:24

    Moin,

    muss ich mein Rad, nachdem ich ein Bußgeld wegen der mangelnden Beleuchtung bekommen habe, bei der Polizei vorführen um zu “beweisen” dass ich die Mängel behoben habe oder hat sich der Vorfall mit den 20€-35€ erledigt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Kevin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juli 2015 um 12:55

      Hallo Kevin,

      die Polizei kann Ihnen entgegenkommen und Ihnen eine Mängelanzeige auferlegen, sodass Sie innerhalb von zwei Wochen das Fahrrad noch einmal der Polizei vorführen müssen – natürlich mit repariertem Licht. Tun Sie dies nicht, kommt ein Bußgeldbescheid. Hat die Polizei diesen Schritt übersprungen und gleich ein Bußgeld angeordnet, erlischt das Vorführen des Rades.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Daniel
    Am 24. Juni 2015 um 16:46

    Hallo
    ich hab eine frage zwecks Beleuchtung am tage
    kann ich auch komplett ohne Lampen am tag fahren ?
    oder muss eine Lampe vorne und hinten dran sein auch wenn ich sie nicht benötige?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2015 um 7:54

      Hallo Daniel,

      streng genommen muss ein Fahrrad die entsprechenden Vorschriften zur Beleuchtung auch dann erfüllen, wenn gerade gar keine Beleuchtung benötigt wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. H.S.
    Am 20. Mai 2015 um 15:05

    bei einer verkehrskontrolle am nachmittag (ca. 13:00 uhr) wurde mir wegen defekter beleuchtungsanlage ein bußgeld von 20,- euro erteilt. ein bußgeld sehe ich ein. aber die höhe von 20,- nicht !!!

  21. Achim
    Am 10. April 2015 um 9:08

    Hallo,
    ab wann gilt es als Fahren Ohne Beleuchtung.
    Ich selbst fahre MTB und habe auch nicht vor mir Reflektoren in die Speichen/Klickpedale zu klemmen. Ist dies schon eine Ordnungswidrigkeit? Oder betrifft das nur das Licht an sich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2015 um 8:12

      Hallo Achim,

      strenggenommen könnte dies bei einer Kontrolle angemahnt werden. Laut StVO sind die Beleuchtungsvorschriften für ein Fahrrad ziemlich umfangreich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Max
    Am 24. Januar 2015 um 12:30

    Also ich wurde neulich angehalten, weil mein Licht nicht funktionierte, ich dachte es hätte sich damit, aber jetzt ist eine Rechnung über 48€ gekommen…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Januar 2015 um 10:17

      Hallo Max,

      Anna hatte das gleiche Problem. Die Kosten von 28,50 Euro sind Zustellkosten und werden abhängig von der Behörde verlangt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Anna
    Am 21. Januar 2015 um 10:50

    Hallo!

    Ich wurde vor kurzem bei einer allgemeinen Verkehrkontrolle beim Radfahren ohne Licht aufgehalten. Heute ist ein Brief gekommen, in dem steht, dass ich 48,50EUR Verwarnungsgeld+Verfahrenskosten statt den angegebenen 20,00EUR zahlen muss.
    Kann das stimmen? Seit wann sind Verfahrungskosten fällig?

    Gruß,
    Anna.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Januar 2015 um 10:14

      Hallo Anna,

      leider ist das rechts laut § 25a StVG. Verfahrenskosten sind immer dann zu tragen, wenn die Behörde einen Mehraufwand hatte. Wenn beispielsweise der Fahrer ermittelt werden muss, kostet das auch. In Ihrem Fall sind die 28,50 Euro die Zustellkosten für den Bußgeldbescheid. In der Regel werden diese erst ab einem Bußgeld von 60 Euro erhoben. Dies ist jedoch von Ihrer hiesigen Behörde abhängig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Julia
    Am 14. Dezember 2014 um 20:32

    Ich habe eine Verwarnung mit 20 Euro Verwarnungsgeld wegen defekter Litchtanlage am Rad bekommen. Allerdings ist mein 17 jähriger Sohn zu der aufgeführten Zeit mit dem Rad gefahren und die Verwarnung auf meinen Namen eingetroffen, obwohl er sienen Ausweis gezeigt hat. Kann ich das anfechten da die Angaben nicht stimmen ?
    Grüße
    Julia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Dezember 2014 um 14:56

      Hallo Julia,

      ja, Sie können dagegen Einspruch einlegen. In Deutschland gilt keine Halterhaltung [edited], sondern eine Fahrerhaltung. Das bedeutet, dass derjenige der gefahren ist, auch dafür belangt werden sollte. Deswegen können Sie nicht das Bußgeld von Ihrem Sohn übernehmen.
      Ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit können Jugendliche ab 14 Jahren erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Heinrich
        Am 13. Juli 2016 um 18:41

        Liebe Redaktion,
        ich nehme an, Sie meinten: In Deutschland gilt keine Halterhaftung, sondern eine Fahrerhaftung ;-) Auch wenn dieser Verdreher öfter zu finden ist, kenne ich niemanden, der sich Fahrer oder Hafter hält, höchstens Haustiere :-)

        • bussgeldkatalog.org
          Am 14. Juli 2016 um 6:47

          Hallo Heinrich,

          Danke für den Hinweis. Wurde geändert.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

          • Heirich
            Am 14. Juli 2016 um 10:04

            Nicht so wirklich, oder? Halterhaltung ist zumindest noch origineller :-) Egal…

  25. Sebastian
    Am 1. Dezember 2014 um 8:39

    Hallo,
    ich hab da mal eine Frage: Und zwar wurde ich angehalten wegen Fahrens ohne Licht, und da ich ein Mountainbike habe muss ich anstatt den vorgeschriebenen 20€, 25€ bezahlen. Ist das Rechtens ??????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Dezember 2014 um 10:07

      Hallo Sebastian,

      das Bußgeld für ein nicht nach den Vorschriften beleuchtetes Fahrrad liegt laut aktuellem Bußgeldkatalog bei 25 Euro, wenn eine Gefährdung oder Behinderung anderer vorlag. Ist dies nicht der Fall, liegt das Bußgeld bei 20 Euro. Die Höhe des Bußgeldes ist nicht von dem Typ Ihres Fahrrads abhängig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Marco
    Am 14. November 2014 um 18:52

    Hey liebe Fahrradexperten,
    gestern wurde ich beim Fahrrad fahren mit defektem Licht zum ersten mal erwischt und musste 20€ bezahlen. Jedoch bin ich mitten in den Fahrstunden und meine Prüfung steht bald bevor. Jetzt habe ich die Angst bekommen, dass ich eventuell noch keine Prüfung ablegen darf, also eine gewisse Zeitspanne abwarten muss weil mir dieses Vergehen unterlief.
    Kann das Konsequenzen für die Prüfung haben oder mache ich mir ohne Grund sorgen.
    Danke schonmal im Voraus für eure Antworten :D

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. November 2014 um 11:12

      Hallo Marco,

      dieses Beleuchtungsvergehen hat keine Auswirkungen auf Ihre Führerscheinprüfung. Sie müssen sich also keine Sorgen machen. Viel Erfolg bei Ihrer Führerscheinprüfung!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. A. J.
    Am 10. November 2014 um 8:51

    Wann muss die Beleuchtung eingeschaltet sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. November 2014 um 11:15

      Hallo,

      hierzu gibt es im Bußgeldkatalog keine genauen Angaben. Sobald die Sicht durch Dunkelheit eingeschränkt wird, ist es aber empfehlenswert, die Lampe einzuschalten. Dann vermeiden Sie das Bußgeld auf jeden Fall und sind zudem weitaus sicherer unterwegs.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Mandy Ch.
    Am 1. Oktober 2014 um 10:13

    Hallo,
    kann man auf dem Fahrrad auch zu einer Verkehrskontrolle angehalten werden??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 10:24

      Hallo Mandy,

      ja, das ist möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Oklahoma
    Am 1. Oktober 2014 um 9:13

    Ich fahre seit feb. 2013 OHNE licht und muste noch nichts bezahlen- dynamo ist kaputt

    • Radfahrer
      Am 11. April 2016 um 11:44

      Es ist total gefährlich und rücksichtlos, ohne Licht zu fahren.
      Ich fahre selbst Im Sommer und Winter Fahrrad. Bei Dunkelheit und in der Dämmerung natürlich mit Licht. Gelegentlich begegnen mir unbeleuchtete Räder, die oft nur im allerletzten Moment erkennbar sind. Bislang konnte ich immer ausweichen.
      Aber die Vorstellung, dass zwei Räder mit jeweils Tempo 20 frontal zusammenprallen ist überhaupt nicht lustig.
      Kauft Euch zur Not Batteriel-LED´s. Die kosten nur ein paar Euro, wiegen nur ein paar Gramm, aber ihr werdet gesehen.

      • troll
        Am 30. März 2017 um 21:05

        Villeicht solltest du mit Brille fahren…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 10:26

      Hallo Oklahoma,

      sobald das auffliegt, und es wird eines Tages auffliegen, wird ein Bußgeld fällig, das die Anschaffungskosten für einen neuen Dynamo überschreiten wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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Korrekte Fahrradbeleuchtung: Diese Vorschriften gelten
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