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Parken vor Grundstückseinfahrten – Welche Regeln gelten hier?

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Welches Verhalten wird an einer Grundstückseinfahrt gefordert?

Ist das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO erlaubt?
Ist das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO erlaubt?

Laut Paragraph 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen sowie sich so verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.

Des Weiteren finden sich in Paragraph 12 Regeln sowie Vorschriften zum Halten und Parken. Hier wird unter anderem geklärt, worin der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht. Außerdem wird beispielsweise angegeben, dass es nicht erlaubt ist, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten oder sein Auto abzustellen.

Trotz all dieser Regelungen kommt es auf deutschen Straßen recht häufig zu Uneinigkeiten, was das Parken betrifft. Ein ganz besonders strittiges Thema, gerade unter Nachbarn, stellt das Parken vor Grundstückseinfahrten dar. Müssen Sie stets eine Einfahrt bzw. Ausfahrt freihalten? Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten bzw. bestehen hier Einschränkungen? Können Sie ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt parkt, abschleppen lassen? Und wie verhält es sich laut Verkehrsrecht beim Parken vor oder gegenüber einer Garageneinfahrt?

Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie sicher im Verkehrsdschungel vorankommen und sich bei der Parkplatzsuche zurechtfinden.

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FAQ: Parken vor Grundstückseinfahrten

Was sagt die StVO zum Parken vor Grundstückseinfahrten?

§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.

Muss ich beim Parken neben einer Grundstückseinfahrt einen bestimmten Abstand beachten?

Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken.

Darf ich auch vor meiner eigenen Ausfahrt nicht parken?

Doch, das dürfen Sie. Das Parkverbot gilt grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Für andere Verkehrsteilnehmer wird allerdings ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfallen kann, erfahren Sie hier.

Mindestabstand beim Parken – im Video erklärt

Video zum Mindestabstand beim Parken
Erfahren Sie in diesem Video, ob es einen vorgeschriebenen Mindestabstand beim Parken gibt.

Allgemeine Informationen zur Grundstückszufahrt

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist verboten.
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist verboten.

Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße.

Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen.

Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Grundstückszufahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sein müssen (Urteil des BGH, Az.: 4 StR 535/70). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese durch ein Schild, welches mit „Einfahrt freihalten (auch gegenüber)“ beschriftet ist, gekennzeichnet wird.

Wenn Sie ein Grundstück über eine Zufahrt verlassen und auf eine öffentliche Straße fahren, müssen Sie den anderen Kfz Vorfahrt gewähren. Jedwede Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs muss ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist langsam und vorsichtig zu fahren, damit, falls ein Radfahrer oder ein anderes Fahrzeug herannaht, noch rechtzeitig abgebremst werden kann. Des Weiteren müssen Sie blinken, wenn Sie abbiegen möchten.

Was viele Autofahrer nicht wissen: Das Parken auf dem Gehweg ist laut Verkehrsrecht nur dort erlaubt, wo das entsprechende Verkehrszeichen 315 (weißes „P“ auf blauem Grund inkl. bildlicher Darstellung, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg abzustellen sind) bzw. Parkflächenmarkierungen darauf hinweisen. Außerdem gilt dies nur für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.

Was besagt die StVO zum Parken vor Einfahrten?

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist laut StVO geregelt. Maßgeblich ist hier Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 3 sowie Nr. 5. Dieser besagt Folgendes:

Das Parken ist unzulässig
[…]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…]
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.

Im Gegensatz zum Parken ist das Halten vor Grundstückseinfahrten jedoch erlaubt. Der Unterschied zwischen Halten und Parken kann wie folgt erklärt werden:

  • Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen. Das Anhalten wurde hierbei nicht durch die Verkehrslage (z.B. stockenden Verkehr oder einen Stau) oder ein Verkehrszeichen (beispielsweise das Rotlicht einer Ampel oder ein Stoppschild) veranlasst. Das Halten ist überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
  • Demgegenüber parken Sie, wenn Sie länger als drei Minuten halten oder aber das Fahrzeug verlassen. Sie dürfen hierbei keine Halte- oder Parkverbote missachten und müssen des Weiteren genügend Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen. Außerdem gilt das Gebot, dass platzsparend geparkt werden soll.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich außerdem nicht um ein widerrechtliches Parken vor Grundstückseinfahrten, wenn der Fahrer zwar das Fahrzeug verlässt, es aber ständig im Auge behält und jederzeit die Zufahrt räumen könnte (OLG Düsseldorf VM 79, 7). Selbiges gilt, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- bzw. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist.

Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist erlaubt, so lange niemand dadurch behindert wird und sich das Fahrzeug nicht mehr vor dem abgesenkten Bordstein befindet. Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks. Für das Parken vor Einfahrten ist der Abstand also nicht festgelegt.

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Außerdem besagt die StVO, dass das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten ist, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Wie genau ist dies aber zu verstehen? Diese recht umstrittene Frage versuchen wir im nächsten Abschnitt zu klären.

Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt – Häufiger Streitfall

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist dann verboten, wenn nur ein schmaler Fahrstreifen übrig bleibt.
Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist dann verboten, wenn nur ein schmaler Fahrstreifen übrig bleibt.

Gerade in Wohngebieten mit hohem Parkdruck – also bei einer angespannten Parksituation, die dadurch ausgelöst wird, dass nicht ausreichend Stellplätze für Pkw verfügbar sind – kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.

Ein Streitpunkt ist in vielen Fällen das Parken gegenüber der Ausfahrt eines Privatgrundstücks.

Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt laut StVO dann verboten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt.

Wann genau wird eine Straße aber als schmal bezeichnet und muss beim Parken vor bzw. gegenüber Grundstückseinfahrten ein bestimmter Abstand eingehalten werden?

Es ist nicht erlaubt, sein Auto an einem abgesenkten Bordstein abzustellen. Dieser soll es nämlich unter anderem Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Menschen sowie Personen mit Kinderwagen ermöglichen, problemlos von der Straße auf den Bürgersteig bzw. anders herum zu gelangen. Ist dieser Überweg durch ein parkendes Fahrzeug versperrt, sind diese Gruppen dazu gezwungen, einen Umweg – möglicherweise über die Fahrbahn – zu machen, was sowohl für die betreffenden Personen als auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung darstellen kann.

Erster Anhaltspunkt: Die Breite der Straße

Bei der Entscheidung, wann ein Parkverbot auf Grund einer engen Straßenstelle besteht, werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten. Der erste bezieht sich auf die tatsächlichen Ausmaße der Fahrbahn. Im Gesetz ist jedoch nicht genau definiert, wann es sich um eine Engstelle handelt, wenn sich ein Hindernis – beispielsweise ein geparktes Auto – auf der Straße befindet. Vielmehr ist es den Gerichten überlassen, diese festzulegen und zu bestimmen, unter welchen Umständen das Parken vor Grundstückseinfahrten erlaubt ist.

Als erforderlich gilt, dass ein Fahrzeug, welches über eine herkömmliche Breite verfügt, die Straße ungehindert durchfahren kann. Hierbei muss es außerdem möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum parkenden Kfz einzuhalten.

Aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt zur Breite eines Fahrzeugs folgender Richtwert:

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55 m.

Es wird demnach von einer höchstzulässigen Breite von 2,55 m für einen Pkw ausgegangen. Nun muss weiterhin bestimmt werden, wie groß der Seitenabstand im Normalfall ausgestaltet sein sollte. Maßgeblich ist hierbei, dass zwischen dem abgestellten Auto sowie anderen etwaigen Begrenzungen – also beispielsweise dem Bordstein des gegenüberliegenden Bürgersteiges – ausreichend Platz vorhanden sein muss, damit das gefahrlose Verlassen der Grundstückseinfahrt möglich ist.

Meist wird für den notwendigen Seitenabstand von einer Breite von 25 Zentimetern je Seite des Fahrzeugs, dementsprechend insgesamt 50 Zentimetern, ausgegangen. Addieren wir beide Werte, erhalten wir ein Ergebnis von 3,05 Metern. Damit müsste also normalerweise ein solcher Abstand reichen, damit das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt erlaubt ist und andere Autofahrer, wenn diese vorsichtig am Hindernis vorbeifahren, nicht behindert werden.

Viele Gerichte runden diesen Wert jedoch ab und gehen aus Gründen der Einfachheit von einer nötigen und einzuhaltenden Mindestbreite von 3 Metern aus, die die Engstelle aufweisen muss, damit das Vorbeifahren problemlos möglich ist.

Jedoch ist diese Entscheidungsgrundlage, die sich lediglich auf die erforderliche Mindestbreite einer Fahrbahn bezieht, nicht die einzige, die vor Gerichten dazu verwendet wird, um festzulegen, ob es sich um ein widerrechtliches Parken vor einer Grundstückseinfahrt handelt.

Der Bau neuer Grundstückseinfahrten

Bauen Sie ein neues Haus, muss in der Regel für eine Grundstückseinfahrt eine Genehmigung eingeholt werden. Jedes deutsche Bundesland besitzt in diesem Zusammenhang seine eigenen Richtlinien.

Es muss unter anderem geprüft werden, ob eine Zufahrt zulässig ist. Häufig werden Einzelzufahrten für Pkw auf eine Breite von drei Metern beschränkt. Dies wird damit begründet, dass möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum erhalten werden soll, damit das Abstellen von Fahrzeugen nicht nur auf privaten Stellflächen möglich ist.

Des Weiteren ist für die Zufahrt immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Meist wird nur eine einzige Auffahrt pro Grundstück genehmigt, eine weitere wird nur in Ausnahmefällen gestattet. An Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ist eine Ein- bzw. Ausfahrt außerdem grundsätzlich unzulässig.

Für den Bau einer Grundstückszufahrt wird also eine Genehmigung benötigt, da mit diesem ein Eingriff in den Verkehr einhergeht und die öffentlichen Straßen davon betroffen sind.

Zweiter Anhaltspunkt: Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt

Die Ansicht, dass bei einer Entscheidung, ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verbotswidrig erfolgte, allein die Breite der Engstelle betrachtet werden muss, wird mittlerweile jedoch kritisch betrachtet. Vielmehr wird von vielen Gerichten das Augenmerk auf den Grad der Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug gelegt. Dies wird damit begründet, dass bei der Entscheidung, ob eine Fahrbahn zu schmal sei, vor allem Folgendes berücksichtigt werden muss: Der Person, die eine Grundstückzufahrt benutzen will, muss die Nutzung derselben möglich sein und sie soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die von anderen Verkehrsteilnehmern, die gegenüber der Einfahrt parken, ausgelöst werden können.

Beim Parken gegenüber einer Einfahrt ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird.
Beim Parken gegenüber einer Einfahrt ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird.

Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Ss (Z) 227/93) aus dem Jahr 1994 ist eine solche Beeinträchtigung nicht durch das bloße Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt an sich gegeben.

Vielmehr muss die Schwere der Störung festgestellt werden. Ist die Ausfahrt nicht in einem Zug möglich, sondern muss der Fahrer ein Mal rangieren, so wird dies noch nicht als Beeinträchtigung gewertet.

Dies wird damit begründet, dass gerade in Wohngebieten zwei Interessengruppen aufeinandertreffen: die Grundstücksbesitzer bzw. Anwohner, die über eine Zufahrt ein- und ausfahren, sowie andere Verkehrsteilnehmer,zum Beispiel Besucher, die einen Parkplatz auf der öffentlichen Straße suchen. Angesichts des wachsenden Parkdrucks müssen die Bedürfnisse beider Gruppen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden.

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Aus diesem Grund müssen Nutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt Behinderungen, solange sich diese in einem gewissen Rahmen bewegen, in Kauf nehmen. Das OLG Saarbrücken legte fest, dass einmaliges Rangieren hinnehmbar sei, in anderen Urteilen wurde jedoch entschieden, dass das Parken gegenüber von Einfahrten auch dann erlaubt ist, wenn Anwohner zwei bis drei Mal rangieren müssen, um vom Grundstück zu fahren.

So urteilte beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München im Jahr 1998, dass das zwei- bis dreimalige Vor- und Zurücksetzen beim Ausfahren aus einer Garage nicht als Einschränkung gewertet werden kann. Vielmehr sei dies angesichts der allgemeinen Parkraumsituation der Normalfall im Straßenverkehr. So lange das Rangieren einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne gravierende Schwierigkeiten möglich ist, wird das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder einer Garage demnach erlaubt.

Äußerst schwierige Fahrmanöver, die häufigere Richtungswechsel und zentimetergenaues Lenken erfordern, sind allerdings nicht zu verlangen. Ist das Ein- und Ausfahren gänzlich unmöglich, ist die Sachlage klar: In einem solchen Fall ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt auf jeden Fall verboten.

Auch der Besitz eines Bewohnerparkausweises berechtigt Sie nicht zum widerrechtlichen Parken vor bzw. gegenüber einer Einfahrt. Sie müssen sich auch dann an die geltenden Regeln zum Halten und dem Abstellen von Fahrzeugen halten und auf die Parkflächenmarkierungen sowie Verkehrszeichen achten.

Ein- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?

Wir haben bereits geklärt, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten ist, da die Anwohner nicht daran gehindert werden dürfen, auf das Grundstück zu fahren bzw. dieses zu verlassen. Wie verhält es sich aber beim Parken vor der eigenen Einfahrt? Gelten hier die gleichen Regeln? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Berechtigten – hierbei handelt es sich meist um den Besitzer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks – das Parken an eigenen Grundstückseinfahrten erlaubt ist, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot gilt. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die Regel „Einfahrt freihalten“ gilt laut StVO, damit Anwohnern das Befahren der eigenen Zufahrt möglich ist.

Parken vor eigener Einfahrt: Das Thema ist nach wie vor strittig.
Parken vor eigener Einfahrt: Das Thema ist nach wie vor strittig.

Parken diese selber vor Grundstückseinfahrten, ist eine solche Behinderung nicht gegeben. Grundsätzlich ist es also erlaubt, ein Auto vor der eigenen Zufahrt abzustellen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern, beispielsweise Besuchern, ist das Parken hier erlaubt, solange das vom Besitzer genehmigt wurde.

Allerdings ist es häufig der Fall, dass sich vor einer Zufahrt ein abgesenkter Bordstein befindet. Laut § 3 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen jedoch verboten. Wie verhält es sich also hier: Ist das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten auch dann erlaubt, wenn der davor liegende Bordstein abgesenkt ist?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.

Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.

Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen, wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.

Als Grundlage hierzu dient das in § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehaltene Opportunitätsprinzip. Der erste Absatz des Paragraphen besagt Folgendes:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Die Behörde kann also im Einzelfall entscheiden, das Verfahren einzustellen und Großzügigkeit walten zu lassen. Befindet sich vor der Grundstückszufahrt kein abgesenkter Bordstein, ist das Abstellen vor der eigenen Zufahrt jedoch grundsätzlich erlaubt.

Sollten Sie für das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten mit einem Bußgeld belegt worden sein, kann es sich also lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben und dabei auf das Opportunitätsprinzip, welches in § 47 OWiG festgelegt ist, hinzuweisen. Unter Umständen kann das Verfahren eingestellt werden.

“Ausfahrt freihalten” – Ist das Schild verbindlich?

Ein Schild, welches mit
Ein Schild, welches mit “Ausfahrt freihalten” beschriftet ist, dient lediglich als Hinweis.

Beim Parken vor Grundstückseinfahrten können Autofahrer häufig Folgendes erblicken: ein Schild welches mit “Ausfahrt freihalten (auch gegenüber)” beschriftet ist. Doch ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig und müssen Sie mit Konsequenzen rechnen, wenn Sie Ihr Fahrzeug an einer solchen Stelle abstellen?

Grundsätzlich ist es erlaubt, ein “Einfahrt verboten”- / “Einfahrt freihalten”-Schild aufzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und es nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann.

Das selbst angebrachte Schild kann jedoch nur als Hinweis dafür angesehen werden, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, bzw. als Bitte darum, nicht an dieser Stelle zu parken. Eine Rechtskraft besitzt es nämlich nicht.

Nur offizielle Verkehrszeichen, die sich im Verkehrszeichenkatalog der StVO finden lassen und von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sind verbindlich von allen Teilnehmern am Straßenverkehr zu befolgen.

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Bußgelder für das Parken vor Grundstückseinfahrten

Wenn Sie unrechtmäßig vor einer Grundstückseinfahrt parken, kann dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einem Bußgeld geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr werden in der Regel vom zuständigen Ordnungsamt aufgenommen. Werden Sie beim Parken vor einer Einfahrt erwischt, fällt normalerweise ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro an. Behindern Sie zusätzlich den restlichen Verkehr, kann dieses jedoch auf 15 Euro erhöht werden.

Widersetzen Sie sich dem Parkverbot vor einer Einfahrt und stellen Ihren Pkw länger als drei Stunden ab, wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Kommt hierzu noch eine Behinderung, werden 30 Euro fällig.

Der folgenden Übersicht können Sie noch einmal gebündelt entnehmen, welche Sanktionen für das Parken an Einfahrten anfallen:

VerstoßBußgeld
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten10 €
... mit Behinderung15 €
... länger als drei Stunden20 €
... länger als drei Stunden mit Behinderung30 €
Parken Sie widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz, wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Hier dürfen nur Personen parken, die über den blauen EU-Parkausweis für Behinderte verfügen. Diesen bekommen nicht alle schwerbehinderten Personen, sondern nur solche, in deren Ausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) vermerkt ist oder die an beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen leiden.

Parken vor Garageneinfahrten – Unrechtmäßiges Abstellen auf einem Privatgrundstück

Bislang haben wir uns damit beschäftigt, wie es sich mit dem Parken vor bzw. gegenüber einer Grundstückseinfahrt verhält, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt. Wie ist es nun aber um die Rechtslage bei privaten Grundstücken bestellt, etwa beim Parken vor einer Garage?

Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann. Viele Eigentümer weisen auch mit einem Schild mit der Aufschrift “Garageneinfahrt freihalten” darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle nicht parken sollten. Die StVO gilt hier jedoch nicht.

Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen?
Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen?

Während die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschreiten können, wenn Parkverstöße auf öffentlichen Straßen begangen werden, sind die Behörden bei der Verletzung privater Rechte nicht zuständig. Die Polizei darf nur einschreiten, wenn von einer Nötigung ausgegangen werden kann. Eine solche liegt dann vor, wenn die parkende Person das Abstellen ihres Fahrzeuges dazu verwendet, um den Garagenbesitzer daran zu hindern, in diese einzufahren bzw. diese zu verlassen.

Die Polizei kann auch dann gerufen werden, wenn das Parken vor der Garageneinfahrt gleichzeitig dazu führt, dass eine Grundstückseinfahrt versperrt wird und das Befahren aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit laut § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vorliegen.

Hat der Falschparker jedoch nur die Garageneinfahrt übersehen oder verfolgt keine bösen Absichten, weil er etwa davon ausgeht, dass der Grundstücksbesitzer nicht anwesend ist, kann von keiner Nötigung ausgegangen werden. In einem solchen Fall wäre die Polizei also nicht zuständig.

Das kurzfristige Parken vor bzw. gegenüber von Garageneinfahrten muss laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Az.: V ZR 154/10) übrigens geduldet werden, da es sich hierbei um keine Nötigung handelt.

Parken vor eigener Garage oder Garageneinfahrt – Ist das erlaubt?

Natürlich können Sie vor der eigenen Garage parken. In diesem Fall stellt das Abstellen des Fahrzeugs keine Behinderung dar. Außerdem können Sie auch Ihrem Besuch erlauben, dort zu parken.

Dürfen Sie einen Falschparker abschleppen lassen?

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist also grundsätzlich verboten, während das Abstellen eines Fahrzeugs gegenüber einer Ein- bzw. Ausfahrt nur unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Wie sollten Sie sich als Betroffener nun verhalten, wenn Ihre Zufahrt zugeparkt wurde?

Parken vor Grundstückseinfahrten: Das Abschleppen kann teuer werden.
Parken vor Grundstückseinfahrten: Das Abschleppen kann teuer werden.

Steht der Falschparker nicht auf Ihrem privaten Grundstück, sondern auf einer öffentlichen Straße – etwa beim Parken gegenüber von Einfahrten – so haben Sie die Möglichkeit, sich an das örtliche Ordnungsamt bzw. an die Polizei zu wenden. Diese können das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs anordnen. Allerdings wird zu diesem Mittel nur gegriffen, wenn Sie Ihre Zufahrt dringend verlassen müssen. Besteht kein zwingender Grund für das Umsetzen des Fahrzeugs, wird dem Fahrzeugführer in den meisten Fällen lediglich ein Strafzettel ausgestellt.

Die Situation stellt sich anders dar, wenn es sich um falsches Parken auf einem Privatgrundstück, also etwa vor einer Garage, handelt. Hier ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei nicht zuständig. In einem solchen Fall müssen Sie selbst tätig werden. Wenn ein Falschparker Ihre Zufahrt blockiert oder durch das Parken gegenüber Ihrer Grundstückseinfahrt das Herausfahren nicht mehr möglich ist, müssen Sie zunächst abwarten, ob der Fahrzeugführer zeitnah wieder auftaucht. Unter Umständen wollte dieser seinen Pkw nur kurz abstellen, um beispielsweise etwas abzuholen.

Ist der Fahrer nicht ausfindig zu machen, können Sie einen Abschleppdienst rufen. In diesem Fall müssen Sie zunächst die dafür anfallenden Kosten selbst tragen und können diese später vom Betroffenen zurückfordern. Nicht selten landen solche Fälle zum Thema “Parken vor Grundstückseinfahrten” dann vor Gericht.

Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, sollten Sie deshalb Beweisfotos machen, um zu belegen, dass eine Ein- bzw. Ausfahrt auf das Grundstück für Sie nicht mehr möglich war. Sie sollten außerdem Fotos von eventuellen Schäden – Kratzer oder Macken – am Auto anfertigen. So kann Ihnen der Betroffene nicht vorwerfen, dass diese durch das Abschleppen verursacht wurden.

Sie dürfen einen Falschparker, der auf Ihrem Grundstück steht, übrigens nicht selbst zuparken. Wird dieser am Wegfahren gehindert, kann dies als Nötigung gewertet und somit als Straftat verfolgt werden.

Das Abstellen eines Kfz vor einer Feuerwehrzufahrt ist nicht erlaubt – hier gilt ein absolutes Halteverbot. Missachten Sie dieses, können Sie abgeschleppt werden und müssen die daraus entstandenen Kosten tragen. Außerdem fallen folgende Sanktionen an:

  • Halten Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Dieses wird auf 35 Euro erhöht, wenn Sie gleichzeitig ein sich im Rettungseinsatz befindliches Rettungsfahrzeug behindert haben.
  • Für das Parken vor einer solchen Zufahrt wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt hierzu eine Behinderung der Rettungsfahrzeuge, müssen Sie 100 Euro zahlen und bekommen außerdem noch einen Punkt in Flensburg.

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Unfall vor einer Einfahrt – Wen trifft die Schuld?

Parken vor einer Grundstückszufahrt: Den Falschparker kann eine Mitschuld treffen.
Parken vor einer Grundstückszufahrt: Den Falschparker kann eine Mitschuld treffen.

Führt das Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten dazu, dass eine ausfahrende Person das falsch abgestellte Fahrzeug beispielsweise streift und dabei beschädigt, trifft nicht unbedingt den Fahrzeugführer, der die Schäden herbeiführte, die volle Schuld. Dieses Urteil traf das Amtsgericht (AG) Hagen (Az.: 10 C 283/14).

Eine Frau wollte aus ihrer Garage herausfahren und stieß dabei gegen einen Transporter, der auf der fünf Meter breiten Straße gegenüber dem Garagenhof abgestellt war. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin regulierte den Schaden nur zu 75 Prozent, die restlichen 25 Prozent sollte der Besitzer des Transporters zahlen.

Dieser wollte daraufhin die Versicherung auf die Zahlung des vollen Schadens verklagen. Das Gericht entschied jedoch, dass ihn am Unfall eine Mitschuld treffe. Hätte er nicht direkt gegenüber den Garagen geparkt, wäre es gar erst nicht zu einem Unfall gekommen.

Fazit

Beim Parken ist nicht nur auf die Verkehrszeichen zu achten. Vielmehr ist das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie vor einem abgesenkten Bordstein verboten. Besitzern bzw. Mietern ist es jedoch erlaubt, ihr Fahrzeug vor der eigenen Zufahrt abzustellen, wenn sich dort keine Borsteinabsenkung befindet. Auch Besuchern kann dieses Recht zugestanden werden.

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden ist. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines Kfz nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. in diese einfahren möchten, dabei nicht zu stark rangieren müssen. Ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen wird hierbei jedoch nicht als Behinderung gewertet.

Hat jemand vor Ihrer Grundstückseinfahrt geparkt, können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei informieren, wenn es sich bei der Stelle um eine öffentliche Straße handelt. Steht der Pkw auf ihrem privaten Grundstück, müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen und die hierfür anfallenden Kosten zunächst selbst tragen.

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Letzte Aktualisierung am 15.10.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike hat ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn erworben und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Dabei besteht ihr Anspruch darin, Informationen unter anderem zu Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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134 Kommentare

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  1. Lia
    Am 16. April 2019 um 13:25

    Guten Tag,
    Wir wohnen an einer Hauptstr.
    Zwischen unserer Hauseinfahrt und der Hauptstr. ist ein abgesenkter breiter Gehweg.
    Zudem haben wir fast auf der selben Höhe ein Baum auf dem Gehweg..das bedeutet,
    dass wir vorwärts bis zum Baum halten müssen (auf dem Gehweg)..den ganzen Verkehr durchlassen müssen um im Bogen quer über die Strasse zu fahren um Rückwärts in die Einfahrt zu kommen. (Was sich auch sehr empfiehlt, den jenachdem zu welcher Uhrzeit wir rauswollen, ist das Rückwärtsraus auf die Hauptstr. ein Ding der Unmöglichkeit!)
    Fakt ist..egal wie herum wir parken..wir müssen auf dem Bürgersteig halten.
    Die Stadt straft uns , weil wir da halten.
    Wie sollen wir denn sonst in die Einfahrt??
    Auf der Strasse stehen??
    Das wäre sehr gefährlich da oft viel los ist 😭
    LG

  2. Rainer
    Am 15. April 2019 um 13:39

    Ist es erlaubt, einen Bürgersteig mit dem Fahrrad, nur mit einem Bein auf einem Pedal stehend, zu benutzen?

    Da die Grünphase einer Linksabbiegerspur nur kurz ist,weiche ich manchmal auf den linken Bürgersteig aus. Der Wechsel ist durch eine linksseitig unterbrochene Straßenmarkierung möglich, da man über den Bürgersteig in eine Hofeinfahrt gelangen kann. Auf dem Bürgersteig rolle ich dann in oben beschriebener Weise ca. 30 Meter weiter bergab an eine Nebenstraße die ebenfalls Ampel geregelt ist, die auf grün wechselt, wenn ich dort ankomme. Da rolle ich in gleicher Position (nur mit einem Bein auf einem Pedal stehend) über den Zebrastreifen um mich nach der Überquereung desselben wieder auf den Sattel zu begeben und Pedale tretend, meinen Weg fortzusetzen.

    Danke im Voraus
    Viele Grüße Rainer

  3. Sebastian
    Am 3. April 2019 um 12:33

    Hallo,

    ich wohne im Innenstadtbereich.

    In der Einbahnstraße gibt es auf der rechten Seite einen Parkstreifen im Fahrbahnbereich, in dem zu bestimmten Zeiten Parkscheine zu lösen sind, und auf der linken Seite einen Parkstreifen auf dem Bürgersteig, auf dem zu bestimmten Zeiten das Parken nur für Bewohner mit Parkausweis zulässig ist. Die Niveaus des Bürgersteigs und der Straße sind gleich. Der B. ist von der S. durch einen Wechsel im Pflasterbelag erkennbar. Der Parkstreifen auf dem B. ist durch Poller vom Fußwegbereich des Bürgersteigs getrennt. Vor Grundstückszufahrten stehen keine Poller.

    Ich wohne auf der linken Sraßenseite. Die Zufahrt vor unserem Haus ist mit dem Zeichen “Bitte freihalten” am Tor gekennzeichnet. Im Hof stehen Mülltonnen und es ist ersichtlich, dass die Zufahrt nicht regelmäßig für das Einfahren auf das Grundstück genutzt wird. Mit dem Eigentümer des Hauses ist abgesprochen, dass ich vor der Zufahrt parken darf. Das machen leider auch viele andere Verkehrsteilnehmer. Es wird aber geduldet.

    Nun habe ich einen Strafzettel bekommen, weil ich unerlaubt vor einer Zufahrt parkte. Ich widersprach mit dem Argument, dass es sich um meine eigene Zufahrt handele. Jetzt wird mir vorgeworfen, dass ich Bewohnerparkausweis geparkt habe: “Die eigene Einfahrt berechtig Sie nicht dort ohne Bewohnerparkausweis zu parken.”

    In der StVo und dem Bußgeldkatalog konnte ich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass ein Bewohnerparkausweis das Parken innerhalb von Zufahrten rechtfertigt. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, dass dies gleichermaßen für alle Zufahrten gilt, auch wenn es sich um die eigene Zufahrt handelt und sich diese im Bereich eines Parkstreifens auf dem Gehweg befindet?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Freundliche Grüße
    Sebastian

  4. Sebastian
    Am 1. April 2019 um 13:12

    Ich wurde verwarnt, weil ich in meiner eigenen Einfahrt geparkt habe. Nach meinem Widerspruch soll ich das Verwarngeld nun deshalb zahlen, weil ich dort “ohne Bewohnerparkausweis” parkte.

  5. Mandy
    Am 29. März 2019 um 21:33

    Hallo, bei uns wird seit letzter Woche das Gartentor zugeparkt, so dass wir gezwungen sind durch die Garage zu gehen mit Buggy und Kindern um vom Hof zum Auto zu kommen, welches nun vor unser Garagen Einfahrt stehen muss.
    Kann man irgendwas tun oder gibts da gar nichts zu machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Mai 2019 um 17:18

      Hallo Mandy,

      Falschparker können Sie beim Ordnungsamt melden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Hape
    Am 12. März 2019 um 15:14

    Grundsätzliche Frage bzgl unserer Ausfahrt:
    gegenüber wurde nun begonnen zu bauen und in treuer Regelmäßigkeit stellen diverseste Fahrzeuge unsere Ausfahrt zu. Es ist uns Leid, jedesmal die entsprechenden Personen zu suchen und ein Umparken zu fordern. Es wird in der Tat mit Vorsatz dort geparkt. Wir haben nun bei entsprechenden Bauleiter angerufen und dies mitgeteilt, besser wird es aber nicht wirklich. Schilder sind aufgehängt, bzw hängen schon immer. Bleibt uns da nur der regelmäßige Anruf bei der Polizei ?
    (Abgesenkter Bordstein, Einfahrt mit Tor welches nur bei Aus- bzw Einfahren geöffnet wird)

  7. Tsaka
    Am 12. März 2019 um 10:32

    Ich habe ein Neubau in dem mein Stellplatz genau gegenüber einer Garage steht.
    Der Eigentümer mit einem Kleintransporter und seinen anderen 2 Autos stellt die Fahrzeuge seit 10 Jahren der Reihe nach immer vor der eigene Garage. NIE IN der Garage weil es mehr oder weniger zweckentfremdet wird. Lediglich ein Roller steht drinnen und das zählt laut meinen Anwalt als pkw und ist zulässig in der Garage zu parken.
    Mit meinem lasermessgerät Messe ich inmer wieder den Abstand von Bordsteinkante zum Außenspiegel. Je nach dem wie die an manchen Tagen parken , sind es Abstände zwischen 2,97-3,15m.

    Mein Anwalt meint wegen den Mindestabstand 3,05 und den paar cm die er hin und wieder überschreitet, keine Chance. Und das Straßenbauamt ebenfalls, mit der Zusage „man könnte ein Messfahrzeug beauftragen. Aber dann sind vielleicht die Fahrzeuge vom Nachbarn nicht da.“

    Rausfahren kann ich mit 2 maligen rangieren.

    Seit ich 5x auch gegenüber geparkt habe gab es ein Beschwerde Brief von ihm (Gut als Beweis für mich) böse Blicke und ein Ei in mein Lüftungsgrill, und somit der Anfang eines Nachbarschaftskrieg…

  8. Sarah
    Am 7. Februar 2019 um 9:55

    Hallo, wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Über die Einfahrt gelangt man zu unserer Haustür. Außerdem gelangt man über diese Einfahrt auch zu einem weiteren Grundstück samt dessen Tiefgarage. Die Tiefgarage gehört zu diesem weiteren Grundstück bzw. Wohnungseigentum. Der Eigentümer beansprucht den Platz vor der Einfahrt regelmäßig für sich zum Parken, was ja an sich in Ordnung ist, da ihm die Tiefgarage gehört, an die man nur kommt wenn die Einfahrt frei ist. Die Einfahrt ist ihnen offensichtlich nicht breit genug zum Parken. Es wurde deshalb nun eine große weiße x-Markierung auf der Straße angebracht. Die Markierung ragt weit über die Breite der Einfahrt hinaus. Da Parkplätze sehr gefragt sind (Innenstadt) stellt sich für uns alle die Frage, ob wir auf dem Teil der Markierung parken dürfen, der über die Einfahrt hinaus ragt, mehr als 1 m (und die Einfahrt dabei natürlich frei lassen).

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sarah

  9. Ramona
    Am 24. Januar 2019 um 23:19

    Hallo ich habe eine wichtige Frage und zwar darf der Freund meiner Mutter ( wohnt im Haus) vor meiner Garage stehen ( auf meiner Garagenseite)
    Ich könnte da immer innerlich ausflippen und er fragt mich nicht und die erlaubnis von mir hat er auch nicht, ich habe die Schnauze voll vom zuparken.
    Leider ist der Grundstückshof nicht so groß.
    Vielen dank im Voraus
    Mfg Ramona

  10. Nguyen
    Am 24. Dezember 2018 um 22:45

    Hallo,

    ich habe einen Nachbarn mit einem Fuhrpark mit drei Transportfahrzeugen und der parkt diese immer auf der offentlichen Straße vor seinem Grundstück und darüber hinaus. Jetzt hat dieser auch noch eine bepflasterte Fläche, welche direkt an den Gehweg, mit nicht abgesenkten Bordstein verbunden ist. Diese Fläche wäre ausreichend für einen Transporter, wurde aber nie als Parkfläche genutzt und ist auch nicht als solches ausgeschieldert. Zudem kommt, dass diese Fläche einen Weg zu einer Gartenhütte hat und nicht zum Haupthaus. Eine haupt Ein- und Ausfahrt zu einer Garage hat dieser Nachbar bereits am anderen Ende des Grundstücks.

    Jetzt zum eigentlichen Problem. Dieser Nachbar parkt seinen Fuhrpark immer so, dass diese vermeintliche Parkfläche frei bleibt und reserviert sich somit immer den freien Platz dazwischen. Dadurch nimmt er auch Parkplätze für ca. zwei PKWs auf der öffentlichen Straße weg.

    Frage: Dürfte ich zwischen seinen Transporten bzw. vor seiner nicht definierten Fläche parken?

    Vielen Dank im Voraus

    LG
    Michael

  11. Steinle
    Am 10. Dezember 2018 um 9:33

    Guten Morgen,

    folgendes Problem vor dem ich heute morgen stand:

    Gut müde und keineswegs ausgeschlafenen ging ich heute Morgen zu meinem Auto und siehe da…. Das Auto steht nicht mehr an seinem Platz.

    Kurz zu meiner Parksituation:

    Ich habe gestern Abend um ca 22 Uhr vergeblich einen Parkplatz gesucht. Als ich dann am Aldi-Parkplatz vorbeifuhr fiel mir auf, dass vor der Aldi-Einfahrt das gesamte Tor (5-6 m Länge) frei stand. Ich wusste auch, dass dort des öfteren andere Menschen ihre Fahrzeuge parken.

    Da ich relativ früh zum Dienst muss (5:30 Abfahrt) und der Aldi schon geschlossen hatte und erst am Folgetag um 7 Uhr öffnen würde, habe ich mich dafür entschieden mich ans äußerste Ende des Tores zu stellen, falls der Mitarbeiter des Monats doch früher anfangen möchte und somit nicht durch mich behindert wird.

    Es sind weder Parken-verboten-Schilder noch irgendwelche Hinweise unserer StVO vor- sowie auf dem Gelände des Parkplatzes aufgestellt.

    Jetzt meine Frage an die Fachleute hier:

    “Habe ich wirklich rechtswidrig geparkt, wenn ich nachweislich niemanden mit meinem Parkverhalten gestört/behindert habe?”

    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Steinle

  12. Sonja
    Am 9. Dezember 2018 um 15:15

    Guten Tag
    Wir wohnen in einer Sackgasse und die Strasse ist nicht gerade breit. Einige Nachbarn parken immer gegenüber unserer Einfahrt. Wir haben 2 grössere Autos wo es nicht immer einfach ist in einem Zug raus zu kommen. Wir haben nun ein Schild aufgehängt das auch gegenüber bitte die Einfahrt frei zu lassen. Jeder hält dich dran bis auf unsere einen Nachbarn der uns nur provozieren will.
    Können wir da irgendwas dagegen machen den es ist echt nervig das diese Leute machen was sie wollen. Ich stelle mich ja auch nicht gegenüber von deren Einfahrt.

  13. Gerhard B.
    Am 1. Dezember 2018 um 20:51

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Auf meinen Stellplatz ein-und auszuparken ist schwierig ,weil sehr beengt. Hinter meinem Stellplatz stehen öfter PKW die dort gar nicht stehen dürfen, weil dieser Straßenteil als absolutes Halteverbot ausgewiesen ist.

    Stehen hinter mir PKW kann ich nur durch mehrmaliges Rangieren auf meinen Stellplatz kommen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden mehrfach über den Sperrbügel, der ca. 700 mm breit ist, zu fahren.
    Ein Hinweis an das O.-Amt brachte keine Besserung.
    1. Kann ich den PKW-Halter/ Fahrer, der tagelang im Parkverbot steht, selbst anzeigen?

    2. Wer ist bei der Stadtverwaltung gegenüber dem O.-Amt weisungsberechtigt?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Gerhard B.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Dezember 2018 um 15:40

      Hallo Gerhard B.,

      Sie können Falschparker durchaus anzeigen. Ggf. können Sie auch die Polizei zu Hilfe rufen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Uwe L.
    Am 1. Dezember 2018 um 17:05

    Wie verhält es sich, wenn die Ausfahrt nicht genutzt wird. Sondern nur für den Anwohner zur freihaltung seines Parkplatzes an der Straße?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Dezember 2018 um 15:37

      Hallo Uwe L.,

      ob die Ausfahrt genutzt wird, spielt normalerweise keine Rolle. Auch Anwohner dürfen dort normalerweise nicht parken.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Klaus H.
    Am 15. November 2018 um 21:18

    Hallo,

    habe ein großes Problem mit meinem Nachbarn,der mir die Aus- und Einfahrt aus meiner Garage aus mir unerklärlichen
    Gründen erschwert. Es gibt zwar rechts und links der Ausfahrt je einen abgesenkten Bordstein,den er aber grundsätzlich
    ignoriert.Es ist genug Platz auf der Straße,doch der Nachbar setzt seinen Bully absichtlich so knapp wie möglich an die
    Garagenausfahrt nur um mich zu ärgern. Auch ein Gespräch mit ihm hat nichts gebracht.
    Was kann ich tun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 17:23

      Hallo Klaus,

      Sie könnten sich in Ihrem Fall an das zuständige Ordnungsamt oder einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Manfred
    Am 5. November 2018 um 21:27

    Hallo liebes Team von Bußgeldkatalog.org

    Ich war am WE in der Innenstadt unterwegs und habe mein Auto in einer Parkzone so geparkt, dass es mit dem Heck ungefähr einen Meter in den Bereich eines abgesenkten Bordsteins ragte (Beginn der allmählichen Absenkung ungefähr auf Höhe meines Hinterrades, endgültig abgesenkt war dann der Bordstein etwa auf Höhe meines Kofferraums). Die betreffende Einfahrt und auch die Bordsteinabsenkung ist sehr breit. Hinter meinem Fahrzeug waren demnach locker noch 5-6 Meter der Absenkung bzw. der Einfahrt frei. Man hätte dort selbst mit einem größeren Fahrzeug (Lieferwagen, Wohnmobil o.ä.) leicht ein- und ausfahren können. Trotzdem habe ich eine Verwarnung mit 10,00 EUR erhalten. Gibt es dazu auch Gerichtsentscheide, denn ich finde, dass das etwas kleinlich ist.

    Wie wird eigentlich der Beginn eine allmählichen Absenkung definiert? Ist das der Punkt, an dem die Schräge des Bordsteins beginnt oder erst dort, wo der Bordstein dann tatsächlich komplett abgesenkt ist, als am Ende der Schräge?

    Danke im Voraus für Ihre geschätzte Antwort.

    Beste Grüße Manfred

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2018 um 16:55

      Hallo Manfred,

      in der Regel sollte der Beginn mit der Absenkung zusammenfallen. Einfahrten müssen in der Regel freigehalten werden. Falls Sie Einspruch einlegen wollen, können Sie sich dafür an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Martin L.
    Am 5. November 2018 um 20:37

    Seit kurzem haben wir das Problem, dass ein Kleinbus gegenüber unserer schräg nach unten laufender Garageneinfahrt parkt. Grob gemessen ist der Abstand von Geparktem Kleinbus zum Beginn der Einfahrt über 3 Meter, doch die Breite der Garagenausfahrt ist nur ca. 2,70m und bei einem Gefälle von gut 2,5m.
    Ist es erlaubt gegenüber dieser Garage zu parken? Wenn es sich um eine gerade Ausfahrt handeln würde wäre ich einsichtig, dass es erlaubt ist doch bei einer schräg verlaufenden Einfahrt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2018 um 16:49

      Hallo Martin L.,

      normalerweise darf auch gegenüber einer Einfahrt nicht geparkt werden, wenn dadurch die Eigentümer in der Nutzung behindert werden. Wenden Sie sich ggf. an das Ordnungsamt/die Polizei.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Heidi J.
    Am 4. November 2018 um 14:37

    Gutentag,
    Wir wohnen in einem Aussiedlerhof und unsere Ausfahrt liegt an einem asphaltierte Feldweg.
    Unsere Nachbarin an der uberseite wohnt ins Dorf. Sie stellt jetzt seit 1 Jahr ihr Anhänger an der seite Ihres Haus (ihre Einfahrt liegt an der vorseite ihres Haus), in der grünstreife genau gegenüber unsere Ausfahrt. Mit unsere Auto können wir sehr schwerig ausfahren, mit unsere Anhänger unmöglich. Sie möchte Ihr Hänger nicht auf ihr eigene Grundstück stellen und lasst ihm gegenüber uns stehen. Wir haben schon der Burgermeister, Ordnungsambt und Polizei gesprochen aber allen sagen weil es ein Feldweg ist darf sie da stehen?!
    Aber es kann doch nicht so sein das sie uns jeden Tag hindert normal ausfahren zu können….

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2018 um 16:44

      Hallo Heidi J.,

      normalerweise müssen Einfahrten freigehalten werden. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Monika
    Am 18. Oktober 2018 um 19:29

    Hallo bussgeldkatalog.org-Team

    meine Frage: Meine Einfahrt zum Innenhof ist so breit; dass zwei Autos nebeneinander Ein – bzw. Ausfahren können.
    Muss diese Einfahrt auf der kompletten Breite frei gehalten werden. Oder muss ich hinnehmen, dass sich ein Auto vor meine Ein-/Ausfahrt stellt.

    Vielen Dank

  20. Markus
    Am 14. Oktober 2018 um 15:12

    Hallo,

    Ich habe eine Frage bezüglich Einfahrt blockieren
    Wir haben eine eigentümergemeinschaft eigenen Parkplatz mit 6 Stellflächen
    Unsere Einfahrt ist so breit das zwei Autos nebeneinandervorbeifahren können.
    Da die Plätze nicht ausreichen habe ich mich dort auf einer Seite hingestellt.
    Jetzt habe ich ein verwarngeld von 20 € bekommen. Ist dies rechtens, da es sich ja um ein privatparkplatz handelt.

    Vielen dank

  21. Andreas
    Am 3. Oktober 2018 um 18:13

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachfolgend eine kurze Situationsbeschreibung zu unserem neu gewonnenen immer mehr zunehmenden Problem.
    Das Nachbarhaus wurde vererbt. Die neuen Eigentümer machen aus dem einstigen Einfamilienhaus ein Mehrparteienhaus, was noch nicht das Problem ist.
    Das Haus hat eine Hofeinfahrt unmittelbar neben unserer Hofeinfahrt. Unsere Einfahrt ist die erste und dann die des Nachbarn. Gegenüber unserer Einfahrt befindet sich noch eine Garage des gegenüberliegenden Nachbarn. Es handelt sich hier um eine Einbahnstraße in alter Ortskern Lage.
    Und jetzt das Problem: Nun ist es so das die neuen Mieter sowie alle Besucher des im Moment noch nicht voll Vermieteten Nachbar Hauses vor ihrer Ausfahrt Parken, und uns somit beim ein- und ausfahren stark behindern bzw. das Rückwärts einparken auf unser Grundstück aufgrund der verbleibenden Restbreite und dem daraus entstehende Schnittpunkt beim einlenken der verbleibenden Straße gar nicht möglich ist. Darüber hinaus werden wir auch beim Rausfahren in die nach Rechts bestehende Einbahnstraße was nur unter erschwerten Bedingungen ohne mehrfaches rangieren und Einweisung nicht möglich ist behindert. Die Gefahr Schäden am geparkten Fahrzeug, der gegenüberliegenden Hauswand und am eigenen Fahrzeug zu Verursachen ist groß. Bleibt nur das Rausfahren gegen die Einbahnstraße. Wir sehen das als Nötigung und Einschränkung in der Parkplatz Nutzung in unserem Hof, sowie die Nötigung gegen die vorherrschenden Verkehrsregeln verstoßen zu müssen.

    Folgende Beschilderung: Parkverbot ausgehend von unserer Haus Ecke vor Giebelfläche sowie dem daneben liegenden Zugang auf unser Grundstück. (Unser Haus ist ein Eckhaus).
    Nächste Schild steht zwischen unserem Zugang und unserer Hofeinfahrt eingeschränktes Halteverbot mit Zusatzschild 08:00-18:00 Uhr.
    Nächstes Schild Ende eingeschränktes Halteverbot ohne Zusatzschild 08:00-18:00 Uhr.
    Richtung weiterem Einbahnstraßen verlauf.
    Zwischen den beiden eingeschränkten Halteverbotsschildern befinden sich drei Stellflächen.

    Seinerzeit wurde ein Betonpflanzenkübel vom ehemaligen Eigentümer beantragt und rechtsseitig von seiner
    Einfahrt aufgestellt damit dieser behinderungsfrei bei Parkenden Autos vor seinem Haus in seine Einfahrt Rückwärts einparken kann. Dieser Kübel wurde von den neuen Nachbarn zwischenzeitlich verrückt damit alle in dem Nachbarhaus verkehrenden Besucher dort Parken können und nicht mit dem Heck Bereich der dort abgestellten Fahrzeuge unseren Torbereich behindern, was auch nicht immer der Fall ist.

    Über eine Einschätzung ihrerseits bedanken wir uns im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas

  22. bussgeldkatalog.org
    Am 17. September 2018 um 11:46

    Hallo Magdalena,

    nützt das Gespräch mit Ihrem Nachbarn nichts, dann können Sie sich immer noch an den Vermieter wenden. Sollte es ganz drastisch werden, können Sie auch das Ordnungsamt oder die Polizei um Hilfe bitten. Ob die Straße so schmal ist, dass ein gegenüberliegendes Parken offiziell unterbunden werden darf, bedarf der Klärung.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. bussgeldkatalog.org
    Am 17. September 2018 um 9:34

    Hallo Alexander B.,

    im Regelfall ist ein Halten vor der Einfahrt bis zu drei Minuten erlaubt, das Parken jedoch regelmäßig untersagt.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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