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Parken vor Grundstückseinfahrten – Welche Regeln gelten hier?

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Welches Verhalten wird an einer Grundstückseinfahrt gefordert?

Ist das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO erlaubt?
Ist das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO erlaubt?

Laut Paragraph 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen sowie sich so verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.

Des Weiteren finden sich in Paragraph 12 Regeln sowie Vorschriften zum Halten und Parken. Hier wird unter anderem geklärt, worin der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht. Außerdem wird beispielsweise angegeben, dass es nicht erlaubt ist, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten oder sein Auto abzustellen.

Trotz all dieser Regelungen kommt es auf deutschen Straßen recht häufig zu Uneinigkeiten, was das Parken betrifft. Ein ganz besonders strittiges Thema, gerade unter Nachbarn, stellt das Parken vor Grundstückseinfahrten dar. Müssen Sie stets eine Einfahrt bzw. Ausfahrt freihalten? Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten bzw. bestehen hier Einschränkungen? Können Sie ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt parkt, abschleppen lassen? Und wie verhält es sich laut Verkehrsrecht beim Parken vor oder gegenüber einer Garageneinfahrt?

Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie sicher im Verkehrsdschungel vorankommen und sich bei der Parkplatzsuche zurechtfinden.

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FAQ: Parken vor Grundstückseinfahrten

Was sagt die StVO zum Parken vor Grundstückseinfahrten?

§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.

Muss ich beim Parken neben einer Grundstückseinfahrt einen bestimmten Abstand beachten?

Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken.

Darf ich auch vor meiner eigenen Ausfahrt nicht parken?

Doch, das dürfen Sie. Das Parkverbot gilt grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Für andere Verkehrsteilnehmer wird allerdings ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfallen kann, erfahren Sie hier.

Mindestabstand beim Parken – im Video erklärt

Video zum Mindestabstand beim Parken
Erfahren Sie in diesem Video, ob es einen vorgeschriebenen Mindestabstand beim Parken gibt.

Allgemeine Informationen zur Grundstückszufahrt

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist verboten.
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist verboten.

Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße.

Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen.

Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Grundstückszufahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sein müssen (Urteil des BGH, Az.: 4 StR 535/70). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese durch ein Schild, welches mit „Einfahrt freihalten (auch gegenüber)“ beschriftet ist, gekennzeichnet wird.

Wenn Sie ein Grundstück über eine Zufahrt verlassen und auf eine öffentliche Straße fahren, müssen Sie den anderen Kfz Vorfahrt gewähren. Jedwede Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs muss ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist langsam und vorsichtig zu fahren, damit, falls ein Radfahrer oder ein anderes Fahrzeug herannaht, noch rechtzeitig abgebremst werden kann. Des Weiteren müssen Sie blinken, wenn Sie abbiegen möchten.

Was viele Autofahrer nicht wissen: Das Parken auf dem Gehweg ist laut Verkehrsrecht nur dort erlaubt, wo das entsprechende Verkehrszeichen 315 (weißes „P“ auf blauem Grund inkl. bildlicher Darstellung, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg abzustellen sind) bzw. Parkflächenmarkierungen darauf hinweisen. Außerdem gilt dies nur für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.

Was besagt die StVO zum Parken vor Einfahrten?

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist laut StVO geregelt. Maßgeblich ist hier Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 3 sowie Nr. 5. Dieser besagt Folgendes:

Das Parken ist unzulässig
[…]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…]
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.

Im Gegensatz zum Parken ist das Halten vor Grundstückseinfahrten jedoch erlaubt. Der Unterschied zwischen Halten und Parken kann wie folgt erklärt werden:

  • Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen. Das Anhalten wurde hierbei nicht durch die Verkehrslage (z.B. stockenden Verkehr oder einen Stau) oder ein Verkehrszeichen (beispielsweise das Rotlicht einer Ampel oder ein Stoppschild) veranlasst. Das Halten ist überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
  • Demgegenüber parken Sie, wenn Sie länger als drei Minuten halten oder aber das Fahrzeug verlassen. Sie dürfen hierbei keine Halte- oder Parkverbote missachten und müssen des Weiteren genügend Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen. Außerdem gilt das Gebot, dass platzsparend geparkt werden soll.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich außerdem nicht um ein widerrechtliches Parken vor Grundstückseinfahrten, wenn der Fahrer zwar das Fahrzeug verlässt, es aber ständig im Auge behält und jederzeit die Zufahrt räumen könnte (OLG Düsseldorf VM 79, 7). Selbiges gilt, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- bzw. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist.

Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist erlaubt, so lange niemand dadurch behindert wird und sich das Fahrzeug nicht mehr vor dem abgesenkten Bordstein befindet. Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks. Für das Parken vor Einfahrten ist der Abstand also nicht festgelegt.

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Außerdem besagt die StVO, dass das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten ist, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Wie genau ist dies aber zu verstehen? Diese recht umstrittene Frage versuchen wir im nächsten Abschnitt zu klären.

Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt – Häufiger Streitfall

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist dann verboten, wenn nur ein schmaler Fahrstreifen übrig bleibt.
Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist dann verboten, wenn nur ein schmaler Fahrstreifen übrig bleibt.

Gerade in Wohngebieten mit hohem Parkdruck – also bei einer angespannten Parksituation, die dadurch ausgelöst wird, dass nicht ausreichend Stellplätze für Pkw verfügbar sind – kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.

Ein Streitpunkt ist in vielen Fällen das Parken gegenüber der Ausfahrt eines Privatgrundstücks.

Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt laut StVO dann verboten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt.

Wann genau wird eine Straße aber als schmal bezeichnet und muss beim Parken vor bzw. gegenüber Grundstückseinfahrten ein bestimmter Abstand eingehalten werden?

Es ist nicht erlaubt, sein Auto an einem abgesenkten Bordstein abzustellen. Dieser soll es nämlich unter anderem Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Menschen sowie Personen mit Kinderwagen ermöglichen, problemlos von der Straße auf den Bürgersteig bzw. anders herum zu gelangen. Ist dieser Überweg durch ein parkendes Fahrzeug versperrt, sind diese Gruppen dazu gezwungen, einen Umweg – möglicherweise über die Fahrbahn – zu machen, was sowohl für die betreffenden Personen als auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung darstellen kann.

Erster Anhaltspunkt: Die Breite der Straße

Bei der Entscheidung, wann ein Parkverbot auf Grund einer engen Straßenstelle besteht, werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten. Der erste bezieht sich auf die tatsächlichen Ausmaße der Fahrbahn. Im Gesetz ist jedoch nicht genau definiert, wann es sich um eine Engstelle handelt, wenn sich ein Hindernis – beispielsweise ein geparktes Auto – auf der Straße befindet. Vielmehr ist es den Gerichten überlassen, diese festzulegen und zu bestimmen, unter welchen Umständen das Parken vor Grundstückseinfahrten erlaubt ist.

Als erforderlich gilt, dass ein Fahrzeug, welches über eine herkömmliche Breite verfügt, die Straße ungehindert durchfahren kann. Hierbei muss es außerdem möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum parkenden Kfz einzuhalten.

Aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt zur Breite eines Fahrzeugs folgender Richtwert:

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55 m.

Es wird demnach von einer höchstzulässigen Breite von 2,55 m für einen Pkw ausgegangen. Nun muss weiterhin bestimmt werden, wie groß der Seitenabstand im Normalfall ausgestaltet sein sollte. Maßgeblich ist hierbei, dass zwischen dem abgestellten Auto sowie anderen etwaigen Begrenzungen – also beispielsweise dem Bordstein des gegenüberliegenden Bürgersteiges – ausreichend Platz vorhanden sein muss, damit das gefahrlose Verlassen der Grundstückseinfahrt möglich ist.

Meist wird für den notwendigen Seitenabstand von einer Breite von 25 Zentimetern je Seite des Fahrzeugs, dementsprechend insgesamt 50 Zentimetern, ausgegangen. Addieren wir beide Werte, erhalten wir ein Ergebnis von 3,05 Metern. Damit müsste also normalerweise ein solcher Abstand reichen, damit das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt erlaubt ist und andere Autofahrer, wenn diese vorsichtig am Hindernis vorbeifahren, nicht behindert werden.

Viele Gerichte runden diesen Wert jedoch ab und gehen aus Gründen der Einfachheit von einer nötigen und einzuhaltenden Mindestbreite von 3 Metern aus, die die Engstelle aufweisen muss, damit das Vorbeifahren problemlos möglich ist.

Jedoch ist diese Entscheidungsgrundlage, die sich lediglich auf die erforderliche Mindestbreite einer Fahrbahn bezieht, nicht die einzige, die vor Gerichten dazu verwendet wird, um festzulegen, ob es sich um ein widerrechtliches Parken vor einer Grundstückseinfahrt handelt.

Der Bau neuer Grundstückseinfahrten

Bauen Sie ein neues Haus, muss in der Regel für eine Grundstückseinfahrt eine Genehmigung eingeholt werden. Jedes deutsche Bundesland besitzt in diesem Zusammenhang seine eigenen Richtlinien.

Es muss unter anderem geprüft werden, ob eine Zufahrt zulässig ist. Häufig werden Einzelzufahrten für Pkw auf eine Breite von drei Metern beschränkt. Dies wird damit begründet, dass möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum erhalten werden soll, damit das Abstellen von Fahrzeugen nicht nur auf privaten Stellflächen möglich ist.

Des Weiteren ist für die Zufahrt immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Meist wird nur eine einzige Auffahrt pro Grundstück genehmigt, eine weitere wird nur in Ausnahmefällen gestattet. An Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ist eine Ein- bzw. Ausfahrt außerdem grundsätzlich unzulässig.

Für den Bau einer Grundstückszufahrt wird also eine Genehmigung benötigt, da mit diesem ein Eingriff in den Verkehr einhergeht und die öffentlichen Straßen davon betroffen sind.

Zweiter Anhaltspunkt: Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt

Die Ansicht, dass bei einer Entscheidung, ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verbotswidrig erfolgte, allein die Breite der Engstelle betrachtet werden muss, wird mittlerweile jedoch kritisch betrachtet. Vielmehr wird von vielen Gerichten das Augenmerk auf den Grad der Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug gelegt. Dies wird damit begründet, dass bei der Entscheidung, ob eine Fahrbahn zu schmal sei, vor allem Folgendes berücksichtigt werden muss: Der Person, die eine Grundstückzufahrt benutzen will, muss die Nutzung derselben möglich sein und sie soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die von anderen Verkehrsteilnehmern, die gegenüber der Einfahrt parken, ausgelöst werden können.

Beim Parken gegenüber einer Einfahrt ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird.
Beim Parken gegenüber einer Einfahrt ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird.

Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Ss (Z) 227/93) aus dem Jahr 1994 ist eine solche Beeinträchtigung nicht durch das bloße Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt an sich gegeben.

Vielmehr muss die Schwere der Störung festgestellt werden. Ist die Ausfahrt nicht in einem Zug möglich, sondern muss der Fahrer ein Mal rangieren, so wird dies noch nicht als Beeinträchtigung gewertet.

Dies wird damit begründet, dass gerade in Wohngebieten zwei Interessengruppen aufeinandertreffen: die Grundstücksbesitzer bzw. Anwohner, die über eine Zufahrt ein- und ausfahren, sowie andere Verkehrsteilnehmer,zum Beispiel Besucher, die einen Parkplatz auf der öffentlichen Straße suchen. Angesichts des wachsenden Parkdrucks müssen die Bedürfnisse beider Gruppen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden.

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Aus diesem Grund müssen Nutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt Behinderungen, solange sich diese in einem gewissen Rahmen bewegen, in Kauf nehmen. Das OLG Saarbrücken legte fest, dass einmaliges Rangieren hinnehmbar sei, in anderen Urteilen wurde jedoch entschieden, dass das Parken gegenüber von Einfahrten auch dann erlaubt ist, wenn Anwohner zwei bis drei Mal rangieren müssen, um vom Grundstück zu fahren.

So urteilte beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München im Jahr 1998, dass das zwei- bis dreimalige Vor- und Zurücksetzen beim Ausfahren aus einer Garage nicht als Einschränkung gewertet werden kann. Vielmehr sei dies angesichts der allgemeinen Parkraumsituation der Normalfall im Straßenverkehr. So lange das Rangieren einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne gravierende Schwierigkeiten möglich ist, wird das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder einer Garage demnach erlaubt.

Äußerst schwierige Fahrmanöver, die häufigere Richtungswechsel und zentimetergenaues Lenken erfordern, sind allerdings nicht zu verlangen. Ist das Ein- und Ausfahren gänzlich unmöglich, ist die Sachlage klar: In einem solchen Fall ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt auf jeden Fall verboten.

Auch der Besitz eines Bewohnerparkausweises berechtigt Sie nicht zum widerrechtlichen Parken vor bzw. gegenüber einer Einfahrt. Sie müssen sich auch dann an die geltenden Regeln zum Halten und dem Abstellen von Fahrzeugen halten und auf die Parkflächenmarkierungen sowie Verkehrszeichen achten.

Ein- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?

Wir haben bereits geklärt, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten ist, da die Anwohner nicht daran gehindert werden dürfen, auf das Grundstück zu fahren bzw. dieses zu verlassen. Wie verhält es sich aber beim Parken vor der eigenen Einfahrt? Gelten hier die gleichen Regeln? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Berechtigten – hierbei handelt es sich meist um den Besitzer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks – das Parken an eigenen Grundstückseinfahrten erlaubt ist, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot gilt. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die Regel „Einfahrt freihalten“ gilt laut StVO, damit Anwohnern das Befahren der eigenen Zufahrt möglich ist.

Parken vor eigener Einfahrt: Das Thema ist nach wie vor strittig.
Parken vor eigener Einfahrt: Das Thema ist nach wie vor strittig.

Parken diese selber vor Grundstückseinfahrten, ist eine solche Behinderung nicht gegeben. Grundsätzlich ist es also erlaubt, ein Auto vor der eigenen Zufahrt abzustellen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern, beispielsweise Besuchern, ist das Parken hier erlaubt, solange das vom Besitzer genehmigt wurde.

Allerdings ist es häufig der Fall, dass sich vor einer Zufahrt ein abgesenkter Bordstein befindet. Laut § 3 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen jedoch verboten. Wie verhält es sich also hier: Ist das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten auch dann erlaubt, wenn der davor liegende Bordstein abgesenkt ist?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.

Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.

Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen, wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.

Als Grundlage hierzu dient das in § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehaltene Opportunitätsprinzip. Der erste Absatz des Paragraphen besagt Folgendes:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Die Behörde kann also im Einzelfall entscheiden, das Verfahren einzustellen und Großzügigkeit walten zu lassen. Befindet sich vor der Grundstückszufahrt kein abgesenkter Bordstein, ist das Abstellen vor der eigenen Zufahrt jedoch grundsätzlich erlaubt.

Sollten Sie für das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten mit einem Bußgeld belegt worden sein, kann es sich also lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben und dabei auf das Opportunitätsprinzip, welches in § 47 OWiG festgelegt ist, hinzuweisen. Unter Umständen kann das Verfahren eingestellt werden.

“Ausfahrt freihalten” – Ist das Schild verbindlich?

Ein Schild, welches mit
Ein Schild, welches mit “Ausfahrt freihalten” beschriftet ist, dient lediglich als Hinweis.

Beim Parken vor Grundstückseinfahrten können Autofahrer häufig Folgendes erblicken: ein Schild welches mit “Ausfahrt freihalten (auch gegenüber)” beschriftet ist. Doch ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig und müssen Sie mit Konsequenzen rechnen, wenn Sie Ihr Fahrzeug an einer solchen Stelle abstellen?

Grundsätzlich ist es erlaubt, ein “Einfahrt verboten”- / “Einfahrt freihalten”-Schild aufzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und es nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann.

Das selbst angebrachte Schild kann jedoch nur als Hinweis dafür angesehen werden, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, bzw. als Bitte darum, nicht an dieser Stelle zu parken. Eine Rechtskraft besitzt es nämlich nicht.

Nur offizielle Verkehrszeichen, die sich im Verkehrszeichenkatalog der StVO finden lassen und von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sind verbindlich von allen Teilnehmern am Straßenverkehr zu befolgen.

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Bußgelder für das Parken vor Grundstückseinfahrten

Wenn Sie unrechtmäßig vor einer Grundstückseinfahrt parken, kann dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einem Bußgeld geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr werden in der Regel vom zuständigen Ordnungsamt aufgenommen. Werden Sie beim Parken vor einer Einfahrt erwischt, fällt normalerweise ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro an. Behindern Sie zusätzlich den restlichen Verkehr, kann dieses jedoch auf 15 Euro erhöht werden.

Widersetzen Sie sich dem Parkverbot vor einer Einfahrt und stellen Ihren Pkw länger als drei Stunden ab, wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Kommt hierzu noch eine Behinderung, werden 30 Euro fällig.

Der folgenden Übersicht können Sie noch einmal gebündelt entnehmen, welche Sanktionen für das Parken an Einfahrten anfallen:

VerstoßBußgeld
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten10 €
... mit Behinderung15 €
... länger als drei Stunden20 €
... länger als drei Stunden mit Behinderung30 €
Parken Sie widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz, wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Hier dürfen nur Personen parken, die über den blauen EU-Parkausweis für Behinderte verfügen. Diesen bekommen nicht alle schwerbehinderten Personen, sondern nur solche, in deren Ausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) vermerkt ist oder die an beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen), Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen leiden.

Parken vor Garageneinfahrten – Unrechtmäßiges Abstellen auf einem Privatgrundstück

Bislang haben wir uns damit beschäftigt, wie es sich mit dem Parken vor bzw. gegenüber einer Grundstückseinfahrt verhält, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt. Wie ist es nun aber um die Rechtslage bei privaten Grundstücken bestellt, etwa beim Parken vor einer Garage?

Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann. Viele Eigentümer weisen auch mit einem Schild mit der Aufschrift “Garageneinfahrt freihalten” darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle nicht parken sollten. Die StVO gilt hier jedoch nicht.

Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen?
Ist es erlaubt, ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt steht, abschleppen zu lassen?

Während die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschreiten können, wenn Parkverstöße auf öffentlichen Straßen begangen werden, sind die Behörden bei der Verletzung privater Rechte nicht zuständig. Die Polizei darf nur einschreiten, wenn von einer Nötigung ausgegangen werden kann. Eine solche liegt dann vor, wenn die parkende Person das Abstellen ihres Fahrzeuges dazu verwendet, um den Garagenbesitzer daran zu hindern, in diese einzufahren bzw. diese zu verlassen.

Die Polizei kann auch dann gerufen werden, wenn das Parken vor der Garageneinfahrt gleichzeitig dazu führt, dass eine Grundstückseinfahrt versperrt wird und das Befahren aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit laut § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vorliegen.

Hat der Falschparker jedoch nur die Garageneinfahrt übersehen oder verfolgt keine bösen Absichten, weil er etwa davon ausgeht, dass der Grundstücksbesitzer nicht anwesend ist, kann von keiner Nötigung ausgegangen werden. In einem solchen Fall wäre die Polizei also nicht zuständig.

Das kurzfristige Parken vor bzw. gegenüber von Garageneinfahrten muss laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Az.: V ZR 154/10) übrigens geduldet werden, da es sich hierbei um keine Nötigung handelt.

Parken vor eigener Garage oder Garageneinfahrt – Ist das erlaubt?

Natürlich können Sie vor der eigenen Garage parken. In diesem Fall stellt das Abstellen des Fahrzeugs keine Behinderung dar. Außerdem können Sie auch Ihrem Besuch erlauben, dort zu parken.

Dürfen Sie einen Falschparker abschleppen lassen?

Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist also grundsätzlich verboten, während das Abstellen eines Fahrzeugs gegenüber einer Ein- bzw. Ausfahrt nur unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Wie sollten Sie sich als Betroffener nun verhalten, wenn Ihre Zufahrt zugeparkt wurde?

Parken vor Grundstückseinfahrten: Das Abschleppen kann teuer werden.
Parken vor Grundstückseinfahrten: Das Abschleppen kann teuer werden.

Steht der Falschparker nicht auf Ihrem privaten Grundstück, sondern auf einer öffentlichen Straße – etwa beim Parken gegenüber von Einfahrten – so haben Sie die Möglichkeit, sich an das örtliche Ordnungsamt bzw. an die Polizei zu wenden. Diese können das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs anordnen. Allerdings wird zu diesem Mittel nur gegriffen, wenn Sie Ihre Zufahrt dringend verlassen müssen. Besteht kein zwingender Grund für das Umsetzen des Fahrzeugs, wird dem Fahrzeugführer in den meisten Fällen lediglich ein Strafzettel ausgestellt.

Die Situation stellt sich anders dar, wenn es sich um falsches Parken auf einem Privatgrundstück, also etwa vor einer Garage, handelt. Hier ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei nicht zuständig. In einem solchen Fall müssen Sie selbst tätig werden. Wenn ein Falschparker Ihre Zufahrt blockiert oder durch das Parken gegenüber Ihrer Grundstückseinfahrt das Herausfahren nicht mehr möglich ist, müssen Sie zunächst abwarten, ob der Fahrzeugführer zeitnah wieder auftaucht. Unter Umständen wollte dieser seinen Pkw nur kurz abstellen, um beispielsweise etwas abzuholen.

Ist der Fahrer nicht ausfindig zu machen, können Sie einen Abschleppdienst rufen. In diesem Fall müssen Sie zunächst die dafür anfallenden Kosten selbst tragen und können diese später vom Betroffenen zurückfordern. Nicht selten landen solche Fälle zum Thema “Parken vor Grundstückseinfahrten” dann vor Gericht.

Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, sollten Sie deshalb Beweisfotos machen, um zu belegen, dass eine Ein- bzw. Ausfahrt auf das Grundstück für Sie nicht mehr möglich war. Sie sollten außerdem Fotos von eventuellen Schäden – Kratzer oder Macken – am Auto anfertigen. So kann Ihnen der Betroffene nicht vorwerfen, dass diese durch das Abschleppen verursacht wurden.

Sie dürfen einen Falschparker, der auf Ihrem Grundstück steht, übrigens nicht selbst zuparken. Wird dieser am Wegfahren gehindert, kann dies als Nötigung gewertet und somit als Straftat verfolgt werden.

Das Abstellen eines Kfz vor einer Feuerwehrzufahrt ist nicht erlaubt – hier gilt ein absolutes Halteverbot. Missachten Sie dieses, können Sie abgeschleppt werden und müssen die daraus entstandenen Kosten tragen. Außerdem fallen folgende Sanktionen an:

  • Halten Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Dieses wird auf 35 Euro erhöht, wenn Sie gleichzeitig ein sich im Rettungseinsatz befindliches Rettungsfahrzeug behindert haben.
  • Für das Parken vor einer solchen Zufahrt wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt hierzu eine Behinderung der Rettungsfahrzeuge, müssen Sie 100 Euro zahlen und bekommen außerdem noch einen Punkt in Flensburg.

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Unfall vor einer Einfahrt – Wen trifft die Schuld?

Parken vor einer Grundstückszufahrt: Den Falschparker kann eine Mitschuld treffen.
Parken vor einer Grundstückszufahrt: Den Falschparker kann eine Mitschuld treffen.

Führt das Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten dazu, dass eine ausfahrende Person das falsch abgestellte Fahrzeug beispielsweise streift und dabei beschädigt, trifft nicht unbedingt den Fahrzeugführer, der die Schäden herbeiführte, die volle Schuld. Dieses Urteil traf das Amtsgericht (AG) Hagen (Az.: 10 C 283/14).

Eine Frau wollte aus ihrer Garage herausfahren und stieß dabei gegen einen Transporter, der auf der fünf Meter breiten Straße gegenüber dem Garagenhof abgestellt war. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin regulierte den Schaden nur zu 75 Prozent, die restlichen 25 Prozent sollte der Besitzer des Transporters zahlen.

Dieser wollte daraufhin die Versicherung auf die Zahlung des vollen Schadens verklagen. Das Gericht entschied jedoch, dass ihn am Unfall eine Mitschuld treffe. Hätte er nicht direkt gegenüber den Garagen geparkt, wäre es gar erst nicht zu einem Unfall gekommen.

Fazit

Beim Parken ist nicht nur auf die Verkehrszeichen zu achten. Vielmehr ist das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie vor einem abgesenkten Bordstein verboten. Besitzern bzw. Mietern ist es jedoch erlaubt, ihr Fahrzeug vor der eigenen Zufahrt abzustellen, wenn sich dort keine Borsteinabsenkung befindet. Auch Besuchern kann dieses Recht zugestanden werden.

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden ist. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines Kfz nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. in diese einfahren möchten, dabei nicht zu stark rangieren müssen. Ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen wird hierbei jedoch nicht als Behinderung gewertet.

Hat jemand vor Ihrer Grundstückseinfahrt geparkt, können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei informieren, wenn es sich bei der Stelle um eine öffentliche Straße handelt. Steht der Pkw auf ihrem privaten Grundstück, müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen und die hierfür anfallenden Kosten zunächst selbst tragen.

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike hat ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn erworben und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Dabei besteht ihr Anspruch darin, Informationen unter anderem zu Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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134 Kommentare

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  1. Ela S
    Am 30. Juli 2020 um 20:13

    liebes Team, in unserer Straße wird saniert. Die Nachbarn mit Auffahrt haben alle eine hochkante Pflasterung erhalten. Einige haben sich im Zuge eine Auffahrt genehmigen lassen. Allerdings hat ein Nachbar ohne Genehmigung und ohne einem dazugehöriges Grundstück sich quasi eine Auffahrt von der Firma pflastern lassen. Das Haus steht direkt an der Straße und verspringt auf 1,50 m länge nach hinten. Er hat sich also eine Auffahrt als Parkplatz an der Straße gesichert. Die Straße ist hier recht eng. Genau gegenüber liegt eine richtige Auffahrt mit Garage zum Grundstück. Ist soetwas überhaupt zulässig? Dann könnte sich ja jeder eine Absenkung pflastern lassen, obwohl auf seinem Grundstück kein Platz für einen PKW ist. Ich sehe das schon als Betrug. Ist das zulässig?

    Herzliche Grüße und Danke für eure Antwort.

  2. Ulrike
    Am 14. Juli 2020 um 9:09

    Vor unserem Grundstück ist die Fahrbahn insgesamt nur 4,3m breit. Wir parken unsere Wagen (3-Familienhaus) senkrecht zur Straße auf dem eigenen Grundstück (ca. 12m). Darf auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrzeug parken? Wir müssen dann, wenn alle Parkplätze auf unserem Grundstück besetzt sind, mehrfach rangieren, um überhaupt raus zu kommen. Zudem ist es eine Sackgasse und parkende Fahrzeuge zwingen uns, zunächst in die Sachgasse zu fahren, um dann rückwärts aus der Straße heraus zu fahren.

  3. Eva
    Am 13. Juli 2020 um 12:28

    Hallo zusammen,

    in meiner Straße ist nicht genügend Parkraum und jeder Platz wird genutzt, natürlich bis auf die Einfahrten mit abgesenktem Bordstein, die auch breit genug sind und wo der Hausbesitzer oder Mieter sein Auto auch tatsächlich hinter dem Tor stehen hat.
    Ein Nachbar mit einem sehr schmalen Tor vor dem Weg hin zur Haustüre, in den kein Auto reinfahren kann, hat an sein Tor das Schild „Ausfahrt freihalten“ gehängt, auch wenn der Gehweg dort, weil es eben keine Einfahrt ist, nicht abgesenkt ist. Da er aber mit seinem Motorrad auf seinem Grundstück parkt, das er da rausrollen möchte, macht er ein Theater und droht mit Abschleppen, wenn ein Auto dort geparkt ist.
    Wohlgemerkt, es handelt sich um ein schmales Hoftor, das ganz offensichtlich nicht zu einem Autoabstellplatz führt und vor dem der Bordstein nicht abgesenkt ist.

    Ich würde mich über eine Einschätzung der Lage freuen.
    Viele Grüße

  4. Lukas
    Am 23. Juni 2020 um 20:23

    25 Zentimeter Sicherheitsabstand? Auf Ihren eigenen Seiten steht, dass bei der Vorbeifahrt an parkenden Fahrzeugen mindestens 80cm Abstand gehalten werden muss + 25cm auf der anderen Seite macht 2,55m + 0,8m + 0,25m = 3,6m oder habe ich da etwas übersehen bei engen Fahrbahnen?

  5. Sonja
    Am 9. Juni 2020 um 14:04

    Die Einfahrt unseres Nachbarn ist so schmal, dass man sie als Einfahrt für ein Auto nicht nutzen kann. Der Bordstein ist allerdings abgesenkt.
    Unsere Einfahrt ist breit genug für ein Auto. Wir hatten uns mal darauf geeinigt, dass jeder von uns vor den Einfahrten parken kann. Dann sind allerdings beide Einfahrten blockiert. Ein Problem bekamen wir erst, als wir unsere Nachbarn baten nicht vor den Einfahrten zu parken wenn er nicht zu Hause ist. Er stellte sich stur und will, dass jetzt niemand mehr vor den Einfahrten parkt.
    Meine Frage, dürfen wir vor seiner Einfahrt parken weil er sowieso mit keinem Auto rein kommt?

  6. Marco
    Am 18. Mai 2020 um 20:08

    Hallo liebes Bussgeldkatalog-Team,

    ich habe mein Auto an einer Seitenstraße ohne Gehweg abgestellt. Direkt Neben dem Bordstein, ist ein Grundstück, bisher ist dort nur eine grüne Grasfläche und kein Haus. Nun kam der Besitzer des Grundstück und hat 2 “Einfahrt freihalten” Schilder genau da aufstellt, an der Stelle an der mein Auto steht. Er meinte dort sei seine Einfahrt zum Grundstück, obwohl er daneben ebenso reinfahren könnte. Seine “Einfahrt” ist nicht durch ein Tor oder abgesenkten Bordstein, oder jegliche andere Markierung gekennzeichnet. Nun ist meine Frage darf ich an dieser Stelle Parken, wenn er keine schriftliche Genehmigung hat, dass an dieser Stelle eine Einfahrt hinkommt.

    Mit freundlichen Grüßen Marco

  7. Tanja
    Am 18. Mai 2020 um 15:50

    Ist das Parken vor einer Garage verboten die nicht mehr als Garage benutzt wird?
    Der Nachbar der die Garage nutzen darf passte dort mit seinem dicken Wagen nicht rein, hat inzwischen zwei Behindertenparkplätze an anderer Stelle und nutzt die Garage als Abstellraum. Ich und andere Nachbarn bekommen in losen Abständen Knöllchen wenn wir davor stehen…das Ordnungsamt weiß ja nicht daß es nicht mehr als Garage genutzt wird…aber ist es eigentlich noch eine Garage im ursprünglichen Sinne?
    Die zweite Frage: ist die Nutzung einer Garage (welche mitten in der größeren Stadt sowieso Mangelware ist) als Abstellraum erlaubt?
    Danke für ein Feedback

  8. richter
    Am 10. Mai 2020 um 16:15

    Gehört eine Grundstücks/Garagenzufahrt zum Gehweg, zumal die Worte fahren beinhalten?

  9. Bert
    Am 29. April 2020 um 20:36

    Guten Tag,

    ich hielt heute vor einer Garage um bei einer Bekannten etwas abzuholen. Ich fuhr soweit wie möglich vor das Tor, mein Heck ragte trotzdem auf den Bürgersteig und nun habe ich ein Knöllchen bekommen in Höhe von 55 Euro.

    Ist das rechtens?

    Beste Grüße

  10. Teresa
    Am 26. April 2020 um 6:35

    ich bin Eigentumerin eine Wohnung, Parterre. am erste Stock hat der Eigentumerin ihre Wohnung vermieten, also die wohnen nicht hier. ein kleinere Wohnung wohnen die Witwe des verstorbenen Eigentümer dieser Wohnanlage. Sie hat Lebenslange Wohnrecht an diese Wohnung, Garage mit Ein/Ausfahrt. Ihre Wohnung/Garage/Gründstück gehört die Tochter von ihrem verstorbene Eheman, sie war Erbin und Eigentümerin.
    Ich bin die einzige Besitzer die hier wohnen, Die Grundstücke ist nicht parzelliert, also gehoren alle 3 Eigentümer. Meine Wohnunghat einen Stellplatz. Neben den Stellplatz ist das ein/Ausfahrt dieser Garage von die Wohnung die Witwe mit Lebenslange Wohnrecht. ich bin praktisch Eigentümerin weil die ein/Ausfahrt gehören zum Grundstück.
    meisten die strasse hier wird vollgepackt und wenn meine Angehörige, Freunde kurz was vorbei bringen zu mir, und sie kein Platz neben die Strasse findet, dann halt sie kurz an diese ein/Ausfahrt an. Es gibt Streit mit die Witwe, darf Dieter niemand bei ihre Ein/Ausfahrt anhalten auch nur wenn 2 oder 5 min. Dauer.

  11. Hans
    Am 15. April 2020 um 23:40

    Hallo lieber Team.
    Ich habe da mal eine Frage. Es geht um eine Garage die ein Handwerker als Materiallager nutzt.
    Ich habe dort immer geparkt so das der Handwerker dennoch an sein Material kommt. Ebenso habe ich einen großen Zettel mit meiner Telefonnummer hinter die die Scheibe gelegt. Damit war dieser auch einverstanden und es funktionierte reibungslos.
    Nun kommt ein Bekannter (nicht der HW) des Handwerker und besteht darauf das dies sein Parkplatz sei und er würde mich abschleppen lassen sollte ich erneut hier parken. Dies geschieht offenbar mit Genehmigung des HW. Frage: wenn die Garage als Lager und nicht für ein Fahrzeug genutzt wird kann dann der Mieter diesen „Parkplatz“ einem anderen zu Verfügung stellen?

  12. David
    Am 9. April 2020 um 8:42

    Hallo zusammen,
    wir haben ein Grundstück in einer Sackgasse.
    Hier gibt es eine kleine Wendeplatte.
    Mein Grundstück mündet in der Zufahrt zur Wendeplatte.
    Im gesamten Bereich ist eingeschränktes Halteverbot.
    Meine Einfahrt mündet 90 Grad in die Straße.
    Die Einfahrt (breite 3 Meter ist begrenzt durch einen stabilen Granitpfosten und ein Straßenschild “eingeschränktes Halteverbot”.
    Parallel zu meinem Grundstück gibt es einen nicht begehbaren Gehweg (35cm breite)
    Aufgrund der Menge an Fahrzeugen und somit Parkplatznot und der Unbequemlichkeit zu laufen parken Anwohner (meist Mieter aber auch Nachbarn) und Besucher nunmehr täglich – wie üblich parallel zum Gehweg – entweder direkt bis an den Rand meiner Einfahrt und teilweise sogar darüber Granitpfosten hinaus. Die gesamte Straßenbreite ist zu gering als das man ohne hin und her zu kurbeln und darauf zu achten dass man nicht am anderen Auto oder am Schilderpfosten hängen bleibt. Bei besonders uneinsichtigen die dann auch noch frech wurden habe ich in den 20 Jahren hier leider 3 mal die Polizei bemühen müssen. Mittlerweile nach Umstrukturierungen verweisen diese ans Ordnungsamt. Diese sind aber nur beschränkt verfügbar. Ich weiss nicht mehr weiter, weil die Uneinsichtigkeit und die Faulheit der hiesigen Menschheit scheinbar zunimmt.
    Welche rechtliche Grundlage gibt es denn bei dem parken direkt am Rand von Einfahrten?

  13. Anton
    Am 6. März 2020 um 19:37

    Das sog. “auch gegenüber” ist dümmlich ausgedrückt , interpretiert und unzulässig . !!!!!!!!Das bedeutete , daß der AusfahrtsEigentümer den “gegenüber”Platz , der aber öffentlichen StraßenRaum darstellt , IMMER als eigenen Stellplatz für sich in Anspruch nehmen dürfte . Einen öffentlichen Raum als Eigenes proklamieren – das ist unzulässig . !!!!!!!!Entweder darf dort jeder halten/parken oder keiner!!!!!!!! . Punkt

  14. Ralf
    Am 9. Januar 2020 um 13:27

    Hallo,
    unsere Straße wurde saniert und im Zuge dessen wurde diese in eine verkehrsberuhigte Zone (Zeichen325.1, 325.2) umgewidmet. Die Bordkante ist durchgehend abgesenkt und die Grundstücke sind bis zur Grundstücksgrenze bebaut außer einiger Gärten die in Häuserflucht liegen. Die meisten Häuser haben Garageneinfahrten. Der öffentliche Raum beginnt grundsätzlich unmittelbar vor den Einfahrten. Der nicht asphaltierte Bereich ist stellenweise weniger als 1 Meter breit so dass keine Seite als durchgehender Fußweg genutzt werden kann was wohl zu der Entscheidung für die beschriebene Beschilderung geführt hat.
    Zusammen mit der Beschilderung (Zeichen325.1, 325.2) wurden Parkflächen eingezeichnet. Diese reichen nun bei weitem nicht mehr aus. An Wochenenden oder Feiertagen ist der Bedarf durch Besucher noch höher. Die vor der Sanierung genutzte Möglichkeit des Parkens vor den eigenen Garageneinfahrten wird nun vom Ordnungsamt mit Bußgeldern (10,-) belegt. Auch an Stellen wo zwischen Garageneinfahrt und Straße mehr als 6 Meter liegen ist dies der Fall da die Verkehrszeichen nur das parken in gekennzeichneten Flächen gestatten.
    Darf ich bzw. dürfen wir wirklich nicht mehr vor den eigenen Garagen parken?
    Mfg

  15. Micha B
    Am 30. Dezember 2019 um 17:31

    Hallo liebe Redaktion,

    ich habe eine Doppelgarage im Wohngebiet Hier wird regelmäßig gegenüber geparkt. Das führt dazu, dass wenn ich rückwärts ausparke mehrmals rangieren muss um auf die Strasse zu kommen. Das liegt daran, dass direkt neben meiner Garage (links) ein Weg (abwärts mit Treppe) geht. Somit kann ich erst einschlagen wenn ich fast auf der Strasse bin da das Auto sonst die Treppe runter fallen würde. Der Weg geht auch an dem gegenüber parkenden Auto (aufwärts mit Treppen) ins Wohngebiet. Je nach dem wie groß das Auto ist wird durch einen Teil des Autos auch noch der Weg auf die Strasse blockiert. Dadurch entsteht für Schüler teilweise eine gefährliche Situation. Da die Autos hier teilweise in den abgesenkter Bordstein ragen ist hier parken erlaubt? Wenn direkt auf der rechten Seite der Garage (andere Seite der Treppen) ein Auto parkt, ist zwischen diesem und dem gegenüber geparkten Auto nur eine Durchfahrt diagonal von 2,50 Metern. Ist das auch nicht zu wenig für die Feuerwehr mit einem Leiterwagen oder so ?

    Aus meiner Sicht sprechen 3 Gründe gegen das parken gegenüber der Garage – das mehrmalige rangieren, das parken vor abgesenktem Bordstein, und die fehlende Durchfahrtsbreite für die Feuerwehr. Sehe ich das richtig ? Wenn ja an wenn kann ich den Fall bei der Stadt zur Klärung geben?

    Grüße und Danke

  16. silvia
    Am 21. Oktober 2019 um 7:26

    Hallo zusammen.

    Mein Nachbar hat seinen Stellplatz vor dem Haus zum Garten umgebaut (Rasen, Blumentöpfe, Kinderrutsche).
    An dem Tor, was wohl nun als Gartentor dient, hängt jedoch konsequent das Schild “Ausfahrt freihalten”. Ich habe mich über das Wochenende ausnahmsweise dort hingestellt und hatte Prompt einen Handgeschrieben Zettel vom Nachbar auf meiner Windschutzscheibe.

    Ich frage mich nun,… ist das wirklich eine Ausfahrt? Dürfte der Nachbar mich beim Ordnungsamt melden?
    Mein Freund ist Polizist und er sagt, das dies nicht rechtens wäre. Finde dazu aber nichts im Netz.

    LG

  17. Sven
    Am 9. September 2019 um 16:23

    Hallo,
    Ich wohne gegenüber einer Caritas-Werkstatt. Nachmittags werden die Mitarbeiter dort alle mit Kleinbussen abgeholt, die halten aber voher in langen Schlangen vor den ganzen Häusereinfahrten. Teilweise kommt man gar nicht zu seinem Carport hin. Noch viel schlimmer und auch gefährlicher ist sogar das herausfahren zu dieser Zeit. Durch die hohen und dicht beieinander stehenden Busse kann man beim ausfahren denn Verkehr auf der übriggebliebenen Spur nicht richtig einsehen. Auch die anderen Verkehrsteilnehmer müssen um die Busse zu überholen schon waghalsige Manöver wagen, weil man ja zwischendurch nicht wieder einscheren kann. Muss ich das so hinnehmen oder wen kann ich da ansprechen, das es eine vernünftige Lösung gibt. Das Caritas- Gelände ist riesig, trotzdem dürfen die Busse wohl erst zu einer bestimmten Zeit auf das Gelände fahren, und so lange stehen die halt hier rum.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2019 um 14:28

      Hallo Sven,
      da wir die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, sollten Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Kurt N.
    Am 9. August 2019 um 22:01

    Unserer Mieter hat vor seiner Garage einen alten kleinlastwagen ohne Kennzeichen abgestellt.dieser ist nicht fahrfähig,da die Reifen platt sind. Er behindert auch unser eigene Garageeinfahrt.Was kann man tun…

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. August 2019 um 10:30

      Hallo Kurt,

      Sie können Sich damit ggf. an das zuständige Ordnungsamt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Pino
    Am 30. Juli 2019 um 9:56

    Hallo,
    ich habe folgende Situation: Links und rechts der Hofeinfahrt sind öffentliche Parkbuchten ausgeschildert. Links 2 Stellplätze, rechts einer. Jetzt parken jedoch rechts ständig zwei Fahrzeuge, das Erste innerhalb der Markierung, das Zweite je nach Länge des ersten nur mit der Vorderachse in der Markierung. Das Heck des Fahrzeugs reicht jedoch meistens 10-20cm in die Hofeinfahrt rein.

    Man kann zwar noch ausfahren, aber es ist fast unmöglich den Verkehr auf der Strasse zu erkennen ohne schon fast mit der kompletten Motorhaube auf der Fahrbahn zu stehen. Das Ordnungsamt läuft regelmässig an dieser Parksituation vorbei und macht nichts.

    Meine Frage: a) Fällt dies nicht unter Falschparken (ausserhalb der Markierung) und b) ist dies nicht eine Behinderung?

    Besten Dank für Euren Rat und Eure Arbeit allgemein.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Juli 2019 um 14:01

      Hallo Pino,
      grundsätzlich müssen Fahrzeuge innerhalb der Markierungen stehen, ob es sich bei den Autos um Falschparker bzw. eine Behinderung handelt, können wir pauschal allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Roswitha
    Am 27. Juli 2019 um 10:34

    Wir wohnen in einem Neubaugebiet ohne Bürgersteige.Die Strassen sind 5 Meter breit und zusätslich mit Bäumen bepflanzt. Nun ist mein Problem Mein 4,50 meter langes Fahrzeug .Wenn gegenüber der Ausfahrt ein Fahrzeug parkt ( was sehr oft vorkommt ) habe ich keine Möglichkeit aus der Garage zu fahren.Rangieren geht auch nicht ,weil der Platz einfach nichr aussreicht ,die Motorhaube befindet sich noch IN der Garage. Das Ordnungsamt ( mit 3 Leuten ) angerückt,haben mich fahren lassen und gesagt ja das ist wirklich schlecht. Aber machen können wir das nichts.
    Nun hat unser Stadtbürgermeister mir 2 Papschilder ausgedruckt und freundlicherweise zugesandt.Das finde ich schon mal ganz toll.Aber auf Dauer keine Lösung.Wollte vom Ordungsamt zwei weisse Striche auf den Boden (notfalls selbst anringen)Um Gottes Willen, dass ist ein Eingriff in den
    öffentlichen Verkehr.Lösung:Mit den Nachbarn reden.Nur stehen da nicht nur Nachbarn!! Soll ich Nachts um 3 überall Klingeln , wem das Fahrzeug gehört.Wenn ich schnell ins Krankenhaus müsste zBsp. Meine 100 % Behinderung spielt dabei KEINE Rolle.
    Mit freundlichen Grüssenl

  21. Michaela S.
    Am 11. Juli 2019 um 23:06

    Hallo,
    ich habe leider folgendes Problem:
    zu meiner Mietwohnung gehört ein Stellplatz. Die Ausfahrt von meinem Stellplatz auf die Strasse ist deswegen gefährlich, da ich wegen
    hohen Sträuchern und Blumen keine Sicht nach links habe. Ich sehe absolut nicht ob ein Verkehrteilnehmer sich nähert.
    Ich habe dies meinem Vermieter, der aus in Haus wohnt, mitgeteilt, aber er ändert es nicht.
    Was kann ich tun?? Ich trage doch die Schuld, wenn es zu einem Unfall kommt, da ich aus einem privaten Grundstück rausfahre.
    Schrecklich wäre es, wenn dadurch jemand verletzt wird.
    L.G.
    Michaela

  22. Hildegard M.
    Am 27. Juni 2019 um 15:10

    Ich habe eine enge Ausfahrt aus meinem Grundstück und kann seit einiger Zeit nicht mehr nach rechts einschlagen,wenn ich meist rückwärts rausfahren will. Da parkt nun die Tochter des Nachbarn. Sie parkt so dicht an meiner Ausfahrt, daß ich beim Rückwärtsfahren auf die Strasse stossen müsste, ansonsten würde ich ihr Auto anfahren.
    Auf meine Bitte, einfach weiter weg zu parken, wurde nicht reagiert. Ich kann auch nicht weiter hinein in die Strasse -auf die linke Seite – ausparken, weil ich den laufenden Verkehr ja auch nicht wahrnehmen kann, ausserdem ist die Strasse zu schmal.
    Kann ich das Ordnungsamt bitten, mir auf meiner Seite ein Sperrgitter auf der Strasse anzubringen ,daß der Ausfahrwinkel immer frei gehalten werden muss. ich habe mal im ADAC Fragekasten von 5 mtr. Abstand zu einer Einfahrt/Ausfahrt gelesen! Darf ich selbst einen Schilderbock aufstellen? Wie ist es, wennn ich unsern Anhänger selbst auf die Strasse neben den Gehweg stelle; den kann ich ja so abstellen, daß ich gut ausparken kann. Bei einer eventuellen Touchierung ist es immer noch mein eigener Anhänger, und ich habe nicht den Trubble mit der Versicherung des anderen Autos nebst allen unangenehmen Begleiterscheinungen. Bin sehr dankbar, daß ich Sie fragen kann.

  23. Annemarie B.
    Am 27. Juni 2019 um 8:03

    Guten Morgen,
    unsere Ein/Ausfahrt befindet sich direkt an einer Straßenkuppe. Seit geraumer Zeit parken ständig Autos auf der Straße so das ich nicht richtig die Fahrbahn einsehen kann. Ich taste mich zwar vorsichtig vor, stehe aber im Prinzip bis ich vollständig sehen kann ob von rechts ein Auto kommt, eigentlich schon auf der Gegenfahrbahn. Quitschende Reifen sind oft das Resultat. Jetzt haben wir schon mehrmals unseren Nachbarn von gegenüber ( das kommt noch dazu ) aufgefordert doch bitte nicht so dicht an unserer Ausfahrt zu parken, aber es nützt nichts, was kann ich noch tun?
    Gruß
    Annemarie B.

  24. Holger
    Am 26. Juni 2019 um 13:58

    Sehr geehrte Redaktion,

    wir haben folgende Sachlage. Wir sind 2 Nachbarn in einem Wohngebiet. Zwischen unseren Grundstücken läuft eine Einfahrt / Ausfahrt, welche zu einem Gewerbe führt. Am Anfang der Straße gibt es ein offizielles Verkehrsschild “Keine Wendemöglichkeit für LKW”. Meine offizielle Grundstücksbegrenzungsmarke reicht noch ca. 20 bis 30 cm in die Einfahrt rein (dies Begrenzungsmarken werden ja immer erst ganz zum Schluß eines Hausbaus gesetzt), d.h. die Einfahrt liegt sogar noch teilweise auf meinem Grundstück. Auf Grund von aktuellen Parkplatzproblemen parke ich meinen VW Golf Kombi sehr knapp auf “meine Grundstücksgrenze”. Die Einfahrt selbst ist frei und auch gegenüber parkt niemand. Jetzt hat sich dieser Gewerbetreibene tierisch aufgeregt, weil er mit seinem Wohnmobil und / oder seine Partner mit den LKWs Probleme haben “einfach” dort rein- und rausfahren zu können. Soweit ich es jetzt gelesen habe, ist es aber doch durchaus so, das die dann halt auch mal 2 bis 3 mal rangieren müssen um rauszufahren (zumal in der Augen unserer Nachbarn die LKWs in diesem Wohngebiet nichts zu suchen haben).

    Über Ihre Meinung bin ich sehr gespannt. Vielen Dank.

  25. Markus
    Am 19. Juni 2019 um 7:28

    Tja,
    und ruft man bei der Polizei an, weil ein Anwohner meine Hof Ein- und Aufahrt (3m breit) mit ca 1 Meter seines PKW´s blockiert (abgesenkter Bereich um ca 1,5m überparkt / Bodenmarkierung damit ebenfalls), so sagen die nur:

    “Wir können nichts machen”

    lachhaft

  26. Alexandra
    Am 12. Juni 2019 um 17:19

    Aber bin ich im Recht und darf ich vor meiner Hofeinfahrt parken, auch wenn in der Straße eigentlich eingeschränktes Halteverbot ist?

  27. Florian
    Am 6. Juni 2019 um 8:28

    Guten Morgen!
    Wir wohnen in einem Neubaugebiet. In diesem habe ich gestern beim rangieren aus der Garage ein PKW, der auf der gegenüberliegenden Seite parkte (ca. 4 m von unserem Grundstück entfernt) mit dem Heck gestriffen. Leider habe ich diesen PKW aus dem toten Winkel heraus nicht gesehen. Aufgrund der Gegenheiten wäre ein Ausfahren aus der Auffahrt ohne einmalige Korrektur nicht möglich gewesen. Im Moment sind die Straßen noch nicht voll erschlossen, so dass hier sehr oft „wildwest“ geparkt wird und die Straßenverhältnisse eventuell nicht ganz klar sind. Besonders ärgerlich ist, dass quasi diagonal gegenüber von dem parkenden Auto drei freie Parkplätze und auch andere Ranstreifen ohne Ausfahrten gegenüber frei gewesen wären. Wie würde Sie die Schuldfrage sehen?

  28. Alexandra D.
    Am 22. Mai 2019 um 14:28

    Guten Tag,

    das Parken in unserer Straße ist durch das Schild geregelt : eingeschränktes Halteverbot, Parken nur in den eingezeichneten Flächen erlaubt.
    Nun meine Frage: Wenn wir keine Parkplatz finden, stellen wir uns vor unser Hoftor, wo allerdings natürlich kein eingezeichneter Parkplatz ist. Es ist unsere Grundstückseinfahrt mit einem geschlossenen Tor. Es gibt keinen abgesenkten Bordstein und davor, sind eingezeichnete Parkplätze und dahinter kommt die Garage vom Nachbarn. Wenn wir dort stehen, behindern wir niemanden. Trotzdem bekommen wir 15€ Knöllchen wegen Parken im eingeschränkten Halteverbot.
    Kann ich es gerichtlich Durchsetzen, dass ich dort parken darf? Die Ortsverwaltung hat auf meine Frage hin geschrieben, dass wir dort nicht stehen dürfen, da es in der Straße ein eingeschränktes Halteverbot gibt und es sonst keinen Sinn machen würde und sonst trotzdem jeder einfach überall stehen würde. Habe ich gerichtlich eine Chance?
    ich habe keine Rechtschutzversicherung. Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2019 um 13:21

      Hallo Alexandra,

      wie Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht sind, kann ein Anwalt am besten beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Miksch
    Am 27. April 2019 um 19:47

    Hallo,
    ich bin froh, dass ich einen Stellplatz im Hof habe. Leider steht wieder einmal ein Fahrzeug in meiner Einfahrt. Ich muß dazu sagen das es sich auch um eine Feuerwehr Zufahrt handelt. Kann ich auf Kosten der Stadt das Fahrzeug abschleppen lassen? Steht nun schon 17 Stunden in der Einfahrt. Jetzt habe ich gelesen, dass man ein abschleppen selber zahlen muss. Aber irgendwie werde ich ja in meiner Freiheit eingeschränkt. Ich bin auch Ehrenamtlich als Zugführer bei der 24 MTF. Ich könnte “im Ernstfall” nicht zu meinen Stützpunkt kommen. Was kann ich nun tun?
    Mit freundlichen Grüßen
    Serjosha

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2019 um 14:44

      Hallo Miksch,

      Sie können das Ordnungsamt informieren. Dieses kann Falschparker in Feuerwehrzufahrten abschleppen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Susanne
    Am 26. April 2019 um 8:58

    Hallo,

    ich hoffe man kann mir hier weiterhelfen.

    Kurze Beschreibung:

    Neben meinem Wohnhaus steht eine Scheune. Nicht der Besitzer meines Wohnhauses.
    Vor der Scheune Gras bzw Grünfläche. Nicht gepflastert, kein ersichtlicher Weg bzw Ein-Ausfahrt. Die Scheune hat zwei Tore.
    An beiden Toren ist ein “Ausfahrt freihalten” Schild. Kein abgesenkter Bordstein, jedoch ein Gehweg zwischen Grundstück und Straße. Besitzer parkt grundsätzlich vor beiden Toren, normal könnte da noch mindestens ein PKW parken.
    Wie sieht es rechtlich aus wenn ich jetzt trotzdem dort auf der öffentlichen Straße parke?

    Viele Grüße.

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