Parkverbot: Wo ist das Parken verboten?
Letzte Aktualisierung am: 4. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten
Was Sie zum Parkverbot wissen müssen
Inhaltsverzeichnis:
Gerade in Großstädten kann es zu einer Herausforderung werden, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Sind alle freien Plätze belegt, das Parkhaus zu teuer oder der Kraftfahrer vermeintlich in zu großer Eile, um eine längere Strecke zu laufen, wird häufig drei bis vier Mal um den Block gefahren, bis endlich eine Lücke frei wird.
Ist die Parkplatzsuche wieder besonders entnervend, werden die Verkehrsregeln gern mal großzügig ausgelegt. Dass der Bußgeldkatalog einzelne Delikte zum Parken im Parkverbot aufführt, ist zwar weitläufig bekannt – im Zweifel sind aber viele Kraftfahrer bereit, ein paar Euro zu löhnen.
Manchmal sorgt ein Knöllchen von der Politesse aber auch für Verwunderung, denn wo überall ein Parkverbot herrscht, ist vielen nicht bewusst. In diesem Ratgeber erklären wir die Regelungen zum Parkverbot, erläutern, was der Unterschied Parken und Halten ist und klären, welche Folgen ein Parkverstoß haben kann.
Außerdem gehen wir auf die Frage ein, wer überhaupt einen Verstoß gegen die Parkregeln anzeigen kann und wer für mögliche Abschleppkosten aufkommen muss.
FAQ: Parkverbot
Das Parken kann an vielen Stellen verboten sein. Dabei können sowohl die geltenden Verkehrsregeln als auch Verkehrsschilder dazu führen, dass das Halten und/oder Parken verboten ist. Welches Schild ein Parkverbot anordnen kann, erfahren Sie hier.
Nein, im Halteverbot dürfen Sie weder halten noch parken.
Manchmal ist auch ohne Verkehrsszeichen das Parken verboten, beispielsweise in Kurven oder vor Grundstückseinfahrten.
Seit dem 9.11.2021 können Bußgelder von bis zu 110 Euro bei Parkverstößen verhängt werden. Auch Punkte sind möglich. Einen Überblick bietet diese Tabelle.
Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema “Halten und Parken” im Video
Übersicht: Wo ist das Parken verboten?
An diesen Stellen besteht ein verbindliches Parkverbot:
- im Kreuzungs-/Einmündungsbereich sowie 5 Meter davor und dahinter
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- auf schmalen Straßen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten
- vor abgesenkten Bordsteinen
- vor und hinter Bahnübergängen mit Andreaskreuz (innerorts besteht im 5-Meter-Bereich, außerorts im 50-Meter-Bereich das Parkverbot)
- an Haltestellen (Verkehrszeichen 224) sowie 15 Meter davor und dahinter
- im Kreisverkehr
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- in Fußgängerzonen
- im Bereich von Verkehrs- bzw. Durchfahrtsverboten (Verkehrszeichen 250, 252, 253)
- außerorts auf Vorfahrtsstraßen
- auf Straßen mit durchgezogener Linie
- an Engstellen, wenn weniger als 3 Meter zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung verbleiben würden
- auf dem Fußgängerüberweg sowie 5 Meter davor und dahinter
- im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen
- auf Fahrradschutzstreifen
Die folgende Infografik zeigt Ihnen nochmal die Verkehrszeichen, durch die ein Parkverbot angeordnet werden kann:
Durch Verkehrsschilder sowie für Anhänger und schwere Fahrzeuge besteht noch an anderen Stellen ein Parkverbot. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden.
Im Parkverbot geparkt? Diese Bußgelder drohen!
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
an einem der folgenden Orte geparkt: - weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung - im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten - vor einem abgesenkten Bordstein - in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen - außerorts auf einer Vorfahrtsstraße - über Schachtdeckeln - innerhalb der Grenzmarkierung für ein Parkverbot | 10 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 15 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden | 20 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | eher nicht | ||
an einem der folgenden Orte geparkt: - näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt - auf der linken Fahrbahnseite oder dem linken Seitenstreifen - nicht am rechten Fahrbahnrand | 15 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 25 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde | 25 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde mit Behinderung | 35 € | eher nicht | ||
an einem der folgenden Orte geparkt: - auf Fußgängerüberwegen bzw. weniger als 5 Meter davor - im absoluten/eingeschränkten Halteverbot oder einer Halteverbotszone - innerhalb einer Grenzmarkierung für ein Halteverbot - innerhalb eines Kreisverkehrs - im Bereich von Taxiständen - links von der Fahrbahnbegrenzung - näher als 10 Meter vor einem Andreaskreuz, Stoppschild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt | 25 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 40 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde | 40 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde mit Behinderung | 50 € | eher nicht | ||
an einem der folgenden Orte geparkt: - enge oder unübersichtliche Straßenstellen - im Bereich einer scharfen Kurve | 35 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 55 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde | 55 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde mit Behinderung | 55 € | eher nicht | ||
... dadurch war die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
an einem der folgenden Orte geparkt: - auf einer Verkehrsinsel - auf einem Grünstreifen - auf dem Seitenstreifen - auf einer Fahrradstraße | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 70 € | eher nicht | ||
... mit Gefährdung | 80 € | eher nicht | ||
... mit Sachbeschädigung | 100 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde | 70 € | eher nicht | ||
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | eher nicht | ||
vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 € | eher nicht | ||
... dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
in zweiter Reihe geparkt | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... länger als 15 Minuten | 85 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 | Hier prüfen ** | |
auf einem Gehweg oder Radweg geparkt | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 70 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... über 1 Stunde | 70 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
bei erlaubtem Gehwegparken: - nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt bzw. - in einer Einbahnstraße nicht den Gehweg zum Parken genutzt | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 70 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... über 1 Stunde | 70 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 | Hier prüfen ** | |
ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. Überschreiten der Parkdauer um ... | ||||
... bis zu 30 Minuten | 20 € | eher nicht | ||
... bis zu 1 Stunde | 25 € | eher nicht | ||
... bis zu 2 Stunden | 30 € | eher nicht | ||
... bis zu 3 Stunden | 35 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden | 40 € | eher nicht | ||
in Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen (Pkw) geparkt | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 70 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden | 70 € | eher nicht | ||
im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 70 € | eher nicht | ||
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Gefährdung | 85 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Sachbeschädigung | 105 € | 1 | Hier prüfen ** | |
unzulässig auf einem Bussonderfahrstreifen oder weniger als 15 Meter von einem Haltestellenschild entfernt geparkt | 55 € | eher nicht | ||
... mit Behinderung | 70 € | eher nicht | ||
... mit Gefährdung | 80 € | eher nicht | ||
... mit Sachbeschädigung | 100 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden | 70 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | eher nicht | ||
... über 3 Stunden mit Sachbeschädigung | 100 € | eher nicht | ||
unzulässig auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | eher nicht | ||
unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 € | eher nicht | ||
unzulässig auf Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | 55 € | eher nicht |
Grundregeln zum Parken
In unserem Rechtssystem gilt der Grundsatz: Was nicht verboten ist, das ist erlaubt. So verhält es sich auch mit dem Parkverbot. Überall, wo das Parken nicht untersagt worden ist, da darf also geparkt werden. So einfach, so gut. Allerdings sind die Regelungen nicht immer ganz eindeutig bzw. in Sachen Halten und Parken doch recht komplex. Es gilt viele Faktoren zu berücksichtigen, um keinen Strafzettel zu riskieren.
Grundlegend wird das Halten und Parken im § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgehandelt. Dort wird beschrieben, wann das Halten unzulässig bzw. ein Parkverbot gegeben ist. In jedem Fall gilt, dass Kraftfahrer stets platzsparend zu parken und zu halten haben. Außerdem hat immer derjenige ein Anrecht auf eine Parklücke, der diese zuerst erreicht – selbst dann, wenn zum Einparken mehrere Fahrbewegungen ausgeführt werden müssen.
Festgeschrieben ist auch, dass in der Regel am rechten Fahrbahnrand bzw. dem rechten Seiten- oder Parkstreifen geparkt werden muss. In Einbahnstraßen oder wenn auf der rechten Fahrbahnseiten Schienen verlegt worden sind, ist ausnahmsweise auch das Parken auf der linken Seite gestattet. Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist das Parken und Halten aber generell verboten.
Das Parken auf Gehwegen ist ebenfalls nicht erlaubt. Das Verkehrszeichen 315 der StVO kann das Gehwegparken aber legalisieren. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 Tonnen dürfen für einen längeren Zeitraum dort abgestellt werden.
Generell gilt ein Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Worin besteht der Unterschied zwischen Halte- und Parkverbot?
Im juristischen Sinne wird immer zwischen Parken und Halten differenziert, doch worin genau besteht da eigentlich der Unterschied? Die StVO drückt sich diesbezüglich eindeutig aus. Im § 12 Abs. 2 heißt es:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Vom „Halten“ wird immer dann gesprochen, wenn ein Kraftfahrer aus eigenen Bestrebungen, also ohne verkehrsbedingte Umstände (z. B. Stau) oder Verkehrsregeln wie bei einen Stoppschild, sein Fahrzeug zum Stehen bringt. Ein solches Halten muss aber ebenfalls im Rahmen des Verkehrsrechts stattfinden.
Ist die Straße eng und unübersichtlich, ist das Halten untersagt. Gleiches gilt für scharfe Kurven, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, Bahnübergänge und amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten.
Verkehrsschilder zum Parkverbot
Neben diesen allgemeinen Regelungen zum Halte- und Parkverbot gibt es auch Zeichen, welche das Parken untersagen. Am bekanntesten ist vermutlich das Schild zum Parkverbot, wobei dieser Begriff nicht wirklich exakt ist. Im Verkehrsrecht wird stattdessen unterschieden in absolutes Halteverbot und eingeschränktes Halteverbot.
Im Folgenden gehen wir auf das Parkverbotsschild und weitere Verkehrszeichen ein, die ein absolutes bzw. eingeschränktes Halteverbot bedeuten.
Verkehrszeichen: Halteverbot und Parkverbot
Damit für die Parkverbotsschilder eine Erklärung gegeben werden kann, ist es wichtig, nochmal festzuhalten, dass überall gehalten und geparkt werden darf, wo dies nicht verboten ist. Bereits erwähnt wurden auch die Stellen, an welchen gemäß § 12 StVO das Parken untersagt ist. Zu diesen in Bezug auf das Parkverbot generellen Regeln gesellen sich die Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot).
Unsicherheit besteht häufig in puncto Parkverbotsschilder bei ihrer Bedeutung. Viele Kraftfahrer fragen sich, was nun genau erlaubt ist und was nicht. Äußerlich ähneln sich beide Zeichen in Form und Farbe. Die Schilder sind rund mit roter Umrandung auf blauem Grund. Hinzu kommt beim eingeschränkten Halteverbot, also dem eigentlichen Parkverbot, ein roter diagonaler Balken. Beim absoluten Halteverbot sind es zwei rote Balken, die sich überkreuzen.
Das letztgenannte Verkehrszeichen drückt ein absolutes Halte- bzw. Parkverbot aus. Das bedeutet, dass in mit ihm gekennzeichneten Bereichen das Fahrzeug nicht stillstehen darf, es sei denn, der Verkehrsfluss (z. B. Stau) oder bestimmte Verkehrsregeln (z. B. rote Ampel) gebieten es. Weitere Ausnahmen gibt es nicht. Das Fahrzeug muss also in Bewegung bleiben.
Beim Parkverbot ausdrückenden Schild (ein roter Balken) ist das Halten, soweit es der Verkehr zulässt, erlaubt. Das Fahrzeug darf allerdings nicht länger als drei Minuten unbewegt bleiben. In diesem Zeitraum kann der Pkw sogar verlassen werden. Ein Kurzzeitparken ist also möglich. Einzig zum Aus- und Einsteigen bzw. zum zügigen Be- und Entladen dürfen die drei Minuten überschritten werden.
Eselsbrücke: Halte- und Parkverbotsschilder
Immer wieder kommt es vor, dass Kraftfahrer das Halteverbotsschild und die Parkverbotstafel verwechseln. Mit einer kleinen Gedankenstütze sollte das aber kein Problem mehr sein.
Grundsätzlich gilt:
Ein Halteverbot ist strenger als ein Parkverbot. Zwei diagonale Balken sind strenger als einer.
Gültigkeitsbereich: Parkverbotsschild mit und ohne Pfeil
Nachdem geklärt wurde, ob es sich um ein Halte- oder Parkverbot handelt, sollte in Erfahrung gebracht werden, in welchem Bereich dieses gilt. Das Verkehrszeichen gibt dazu häufig Informationen, insbesondere dann, wenn das Parkverbot mit Pfeil auf dem Schild ausgewiesen wird.
Der Bereich für das Parkverbot hat seinen Anfang stets am Schild und gilt nur für die Seite, auf der es sich befindet.
Steht beispielsweise das Verkehrszeichen auf der rechten Seite, gilt das Parkverbot auch nur rechts.
Vom Standort der Verkehrstafel gilt das Verbot dann, soweit nichts anderes vermerkt wurde, bis zur nächsten Straßenkreuzung bzw. Einmündung.
Aber auch durch Verkehrszeichen kann ein Parkverbot aufgehoben werden. So gibt beispielsweise das Zeichen 314 eindeutig an, dass das Parken erlaubt ist. Aber auch das Parkverbotsschild mit Pfeil kann diese Rolle übernehmen. Die Spitze kann entweder nach rechts oder nach links zeigen.
Weist der Pfeil auf dem Verkehrszeichen nach links, bedeutet dies für den Bereich vom Parkverbot den Beginn. Dies lässt sich leicht merken, denn die Spitze deutet in Richtung Fahrbahn, was als Aufforderung, auf der Straße bzw. in Bewegung zu bleiben interpretiert werden kann. Zeigt der Pfeil nach rechts, markiert dies für ein Parkverbot das Ende – es wurde entsprechend aufgehoben. Die Spitze weist Richtung Fahrbahnrand, was als eine Einladung zum Parken am Straßenrand verstanden werden könnte.
Zwei Pfeile auf einem Parkverbotsschild
Es gibt auch die Variante für ein Halte- bzw. Parkverbotsschild, bei der oben und unten ein Pfeil zu sehen ist. Die Spitzen zeigen dabei in unterschiedliche Richtungen. Hierbei handelt es sich um ein Folgeschild. Sie dürfen weder davor, noch danach parken bzw. halten.
Eingeschränktes Parkverbot mit Uhrzeit: Was ist zu beachten?
Begrenzend wirken auch Zusatzschilder auf ein eingeschränktes Halteverbot. Oftmals gilt es nur in einer bestimmten Zeitspanne. Ist auf der weiß-schwarzen Tafel beispielsweise „Mo-Fr 8-17h“ zu lesen, darf außerhalb dieses Zeitrahmens, also Montag bis Freitag 17 bis 8 Uhr und am Wochenende, dort geparkt werden.
Aber auch Ausnahmen können durch Zusatzschilder deklariert werden. So ist z. B. oftmals das Parken mit einem Parkausweis oder in speziell gekennzeichneten Flächen zulässig.
Parkverbot bei einem Andreaskreuz
Im Straßenverkehr ist das Zeichen 201 in der Regel vor Bahnübergängen zu finden. Das weiße Warnkreuz mit roten Enden wird zu den Vorschriftzeichen gezählt und bedeutet, dass dem Schienenverkehr Vorrang eingeräumt werden muss. Hat der Bahnübergang elektrische Oberleitungen, befindet sich zudem ein Blitzsymbol im Zentrum des Kreuzes.
Bei mehrgleisigen Bahnübergängen, die häufig in Industrie- oder Hafengebieten vorkommen, sind zwei Andreaskreuze übereinander angebracht. Auch ein Zusatzschild kann Weiteres regeln. Wie bei einem Stoppschild müssen Kraftfahrer an dem Kreuz halten und prüfen, ob das Überqueren gefahrlos möglich ist. Lichtzeichen und Schranken können zusätzlich am Bahnübergang angebracht sein.
Seine Bedeutung als Vorrangzeichen sollte grundsätzlich jedem Kraftfahrer bekannt sein. Nicht alle wissen aber, dass das Andreaskreuz auch ein Halte- bzw. Parkverbotsschild ist. Neben seiner Hauptbedeutung wird nämlich gleichzeitig ein absolutes Halteverbot ausgesprochen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf fünf Meter vor und fünf Meter hinter einem Andreaskreuz weder geparkt, noch gehalten werden. Außerorts sind es 50 Meter. Dass das Parken bzw. Halten auf den Schienen keine gute Idee ist, sollte eigentlich schon durch gesunden Menschenverstand jedem klar sein. Paragraph 12 Abs. 1 Nr. 4 StVO erwähnt es dennoch:
Das Halten ist unzulässig [..] auf Bahnübergängen[..]
Welche Regeln sonst noch beim Andreaskreuz gelten, erfahren Sie in unserem Video:
Verkehrsverbote sind Parkverbote
Verkehrsverbote wie Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art), Zeichen 252 (Verbot für mehrspurige Kfz) oder Zeichen 253 (Durchfahrtsverbot für LKW) sind ebenfalls Verkehrsschilder, welche ein Parkverbot bzw. ein eingeschränktes Halteverbot aussprechen. Die Hauptbedeutung ist ein Durchfahrtsverbot für die abgebildete Fahrzeugklasse. Damit liegt eigentlich auch auf der Hand, dass hinter einer solchen Tafel ebenfalls ein Parkverbot für diese Vehikel existieren muss.
Gleiches gilt für die Fußgängerzone. Ein Befahren und Halten ist für die gesperrten Fahrzeuge untersagt. Damit existiert dort faktisch auch ein Parkverbot.
Eingeschränktes Halteverbot in verkehrsberuhigten Bereichen
In verkehrsberuhigten Bereichen (zwischen Zeichen 325:1 und Zeichen 325.2), den sogenannten Spielstraßen, ist das Parken nur in entsprechend gekennzeichneten Flächen (Zeichen 314) zulässig. Für alle anderen Bereiche gilt ein Parkverbot. Somit darf also auch nicht am Fahrbahnrand geparkt werden.
Parkverbot bei Haltestellen
Auch das Haltestellenschild (Zeichen 224) beinhaltet ein Parkverbot. Somit ist es nicht nur eine Markierung der Haltestelle für alle Reisenden des öffentlichen Nahverkehrs (z. B. Bus und Straßenbahn), sondern auch ein Vorschriftzeichen.
Es besagt, dass 15 Meter vor und nach diesem Schild nicht geparkt werden darf. Das Halten ist dagegen erlaubt. Eine Grenzmarkierung (Zeichen 299), welche in der Regel durch eine weiße Zickzack-Linie auf der Fahrbahn dargestellt wird, kann bei einer Haltestelle den Bereich für das Parkverbot erweitern.
Eine Abwandlung der Grenzmarkierung ist die sogenannte Busspur.
Nähere Informationen zum Haltestellenschild gibt es in unserem Video:
Parkverbot außerorts auf Vorfahrtsstraßen
Auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften, welche durch das Zeichen 306 (weiße Raute mit gelber Mitte) gekennzeichnet sind, gilt ebenfalls ein Parkverbot. Das Halten am rechten Fahrbahnrand ist dagegen erlaubt. Außerdem darf auf einem möglicherweise vorhandenen Seitenstreifen ein Fahrzeug geparkt werden, da das Parkverbot nur für die Fahrbahn gültig ist. Dies gilt besonders dann, wenn die Fahrbahnmarkierung Zeichen 295 (durchgezogene Linie) auf die Straße aufgebracht worden ist.
Die durchgezogene Linie kann als Fahrbahnbegrenzung am Straßenrand und als Fahrstreifenbegrenzung verwendet werden. Existiert ein Seitenstreifen, darf nicht links neben einer Fahrbahnbegrenzungslinie gehalten und somit auch nicht geparkt werden. Außerdem müssen stets mindestens drei Meter Platz bleiben, damit ein anderes Fahrzeug gefahrlos vorbeifahren kann.
Parkverbot ohne Schild (§ 12 StVO)
Nicht immer muss ein eingeschränktes Halteverbot mit einem Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden. Zu beachten sind aber insbesondere die Regelungen aus § 12 StVO. Um einen flüssigen Verkehr zu ermöglichen, darf fünf Meter vor bzw. nach einer Kreuzung oder Einmündung nicht geparkt werden. Von behördlicher Seite gekennzeichnete Parkflächen dürfen Sie zudem nicht blockieren.
Außerdem gilt vor Grundstücksein- bzw. -ausfahrten ein Parkverbot. Ist die Fahrbahn besonders schmal, gilt es auch für die gegenüberliegende Seite. Sie sollten also genau prüfen, ob der Platz ausreicht. In der Regel benötigen Fahrzeuge drei Meter, um gefahrlos an einem parkenden Pkw vorbeizukommen.
Zudem dürfen Sie nicht über Gullideckeln und Schachtzugängen für längere Zeit stehen bleiben. Auch ein Hydrant ist ein eindeutiges Zeichen für ein Parkverbot. Das gilt selbst dann, wenn das Parken auf Gehwegen durch ein Verkehrsschild (Zeichen 315) explizit erlaubt wird. Misstrauisch sollten Sie ebenfalls bei Bordsteinabsenkungen sein. Auch hier ist durch die StVO ein Parkverbot festgeschrieben.
Temporäres Parkverbot: Wenn nach dem Urlaub das Auto weg ist
Das Zeichen 286 gibt es im stationären sowie im mobilen Einsatz. Letzteres wird an Stellen aufgestellt, an denen normalerweise kein Parkverbot existiert. Es wird stets anlassbezogen angebracht. Solche Anlässe können eine Baustelle, eine Veranstaltung oder ein Umzug sein. So ist es beispielsweise möglich, dass Privatpersonen ein mobiles Halteverbot beantragen, um einen Stellplatz für einen Umzugswagen zu haben.
Damit ein solches Schild für ein Parkverbot gültig ist, muss eine gewisse Vorlaufzeit eingehalten werden. Diese beträgt mindestens 72 Stunden. Erst danach ist es möglich, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen. Für Urlauber bietet das temporäre Parkverbot die Gefahr, dass ihr Fahrzeug während einer längeren Abwesenheit auf einmal in einem unerlaubten Bereich parkt und abgeschleppt wird. Daher sollte der Pkw in dieser Zeit besser auf Privatgrund abgestellt oder jemand damit beauftragt werden, die Verkehrslage regelmäßig zu prüfen und ggf. das Fahrzeug umzuparken.
Mehr zum mobilen Parkverbot finden Sie in diesem Ratgeber:
Wo ist das Parken verboten? Fahrbahnmarkierungen geben Aufschluss
Das Halten an Engstellen ist durch den Gesetzgeber untersagt. Dies gilt entsprechend auch für das Parken. Daher müssen Sie von einem Parkverbot ausgehen, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der (einseitigen) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 bzw. 296, durchgezogene Linie) weniger als drei Meter verbleiben.
Existiert keine solche Linie, muss auf der Fahrbahn neben dem geparkten Wagen drei Meter Platz sein. Nur so ist gewährleistet, dass andere Fahrzeuge gefahrlos vorbeikommen.
Manche Kraftfahrer kommen sogar auf die Idee, auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) parken zu wollen. Dies ist aus zwei Gründen unzulässig, obwohl der Bereich selbst nicht im § 12 StVO erwähnt wird. Zum Einen dienen sie der Fahrbahnabgrenzung, insbesondere bei Gefahrenstellen.
Die Benutzung im Sinne von Befahren ist gemäß § 2 StVO Abs. 1 unzulässig, da die Sperrfläche im eigentlichen Sinne nicht zur Fahrbahn gehört. Somit darf dort auch nicht geparkt werden.
Von einem indirekten Parkverbot kann zum Anderen deshalb gesprochen werden, weil Sperrflächen stets in der Mitte der Straße sind. Der § 12 StVO schreibt allerdings das Parken am rechten Seitenstreifen vor.
Ein Halte-, und somit auch ein Parkverbot, gilt ebenfalls für Fußgängerüberwege (Zeichen 293). Fünf Meter vor und nach dem Zebrastreifen darf nicht gehalten werden. Ähnlich verhält es sich mit Flächen, auf denen Pfeilmarkierungen sind. Auch hier ist die Unterbrechung der Fahrt unzulässig.
Weitere Verbote durch Fahrbahnmarkierungen
Fahrradwege bzw. sogenannte Fahrradschutzstreifen dürfen nicht als Parkplatz verwendet werden, wenn diese durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert worden sind. Ebenfalls unzulässig ist das Parken am Seitenrand, wenn bereits Parkflächen durch entsprechende Verkehrsschilder und Markierungen ausgewiesen sind.
Besondere Parkverbote für Anhänger und schwere Fahrzeuge
Spezielle Regelungen gelten in Sachen Parkverbot auch für Lkw. Mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie einem Kraftfahrzeuganhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2 Tonnen dürfen sie in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht überall parken.
Dieses Parkverbot gilt gemäß § 12 StVO Abs. 3a in
- reinen und allgemeinen Wohngebieten
- Sondergebieten, die der Erholung dienen
- Kurgebieten und
- Klinikgebieten
Auf speziell gekennzeichneten Parkflächen findet diese Regelung allerdings keine Anwendung. Reguliert wurde vom Gesetzgeber auch die Parkzeit von Anhängern. Ohne Zugfahrzeug dürfen diese nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Ausnahmen bilden spezielle Parkplätze mit dem Zeichen 1010-12. Dort dürfen die Anhänger auch länger stehen.
Parken in zweiter Reihe
Grundsätzlich gilt für die zweite Reihe ein Halte- und Parkverbot. Das bedeutet, dass Sie ordnungswidrig handeln, sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug in zweiter Reihe stehen bleiben. Da hilft auch die Warnblinkanlage nicht, denn wer diese anschaltet, weil er in zweiter Reihe steht, benutzt sie missbräuchlich.
Bei Taxifahrern gibt es eine Ausnahme. Diese dürfen mit ihrem Fahrzeug auch in zweiter Reihe halten und unter Umständen sogar kurzzeitig über drei Minuten parken, um im Rahmen ihrer Tätigkeit zu agieren.
Notwendige Nebenaktionen wie z. B.
- Warten auf Fahrgäste,
- Unterstützen beim Aus- und Einsteigen,
- Gepäck transportieren oder
- Abrechnen
sind zulässig. Ähnlich verhält es sich bei Postautos. Voraussetzung ist, dass der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird.
Parken im Parkverbot: Was sind die Folgen?
In der Regel werden nur Verwarnungsgelder in Höhe von 10 bis 50 Euro fällig
Bußgelder bis 110 Euro sowie Punkte in Flensburg sind allerdings ebenfalls möglich, wenn die entsprechenden Vorschriften zum Parken missachtet werden. Wer beispielsweise an Engstellen parkt und dadurch den Weg für Rettungskräfte versperrt, muss mit 100 Euro und einem Punkt rechnen.
Wird rechtswidrig vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt, wodurch ein Einsatzfahrzeug behindert wird, werden ebenfalls ein Punkt und 100 Euro Bußgeld verhängt. Das Parken auf der Autobahn wird gemäß Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einem Punkt sanktioniert. Beim Falschparken handelt es sich übrigens um einen der wenigen Fälle der Halterhaftung. Das Knöllchen erhält nicht der Fahrer, sondern stets der Halter. Er ist verpflichtet, es zu begleichen.
Häufiges Ignorieren vom Parkverbot: Das kann Folgen haben?
Im Grunde sind Parkverstöße für den Führerschein vergleichsweise ungefährlich. In den meisten Fällen folgt nur ein Verwarnungsgeld. Punkte oder Fahrverbote müssen nicht befürchtet werden. Wenn ein Kraftfahrer das Knöllchen-Sammeln aber auf die Spitze treibt, kann das schwere Konsequenzen haben.
Bekommt die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Häufung der Delikte Zweifel an Ihrer Fahreignung, können Sie eine Einladung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erhalten. Im Jahr 2012 kostete das hartnäckige Falschparken einen Berliner seinen Führerschein. Er hatte in anderthalb Jahren 127 Knöllchen gesammelt.
Wer muss die Abschleppkosten zahlen?
Nicht jedes Fahrzeug, das im Parkverbot steht, wird auch abgeschleppt. Die Behörden sind dazu nur berechtigt, wenn die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet wird. Es muss also zu einer Verkehrsbehinderung bzw. zu einer Gefährdung gekommen sein bzw. die Behörden müssen diese zumindest befürchten.
Bevor ein Abschleppunternehmen das Fahrzeug Huckepack nimmt, müssen die Ordnungskräfte eine Kennzeichenabfrage durchführen, um den Halter ausfindig machen zu können. Ziel ist die Vermeidung des Abschleppens und somit die Kostenminderung. In einigen Fällen hilft auch eine im Fahrzeug sichtbar hinterlegte Telefonnummer. Dies garantiert allerdings nicht, dass das Abschleppunternehmen fern bleibt.
Sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, weil z. B. auf einer Feuerzufahrt im Halteverbot geparkt wurde, und kann der Halter nicht zeitnah kontaktiert werden, muss das Fahrzeug abgeschleppt werden. Die Kosten und das Bußgeld trägt grundsätzlich der Halter.
Wer darf einen Parkverstoß anzeigen?
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Behörden (z. B. Ordnungsamt) bzw. der Polizei, Verkehrsordnungswidrigkeiten wie ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug zu ahnden. Dies ergibt sich aus § 47 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die Verfolgungsbehörden können gemäß diesem Opportunitätsprinzip selbst entscheiden, ob sie tätig werden.
Natürlich steht es auch jedem Bürger frei, Anzeige zu erstatten. Ist er allerdings nicht selbst betroffen und hat kein schützenswertes Interesse, hat er keine Handhabe, die Behörden zum Tätigwerden zu zwingen. Es liegt schlichtweg in ihrem Ermessen. Auch ein Auskunftsrecht für „selbsternannte Hilfsermittler“ besteht nicht.
In der Regel ist das Ordnungsamt für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (z. B. Parken im Halteverbot) zuständig, aber auch die Polizei kann Verstöße der Bußgeldstelle melden.
Neben einer Strasse habe ich auf einer freien Fläche entlang der Strasse abgestellt.Keine Behinderung.Ein normales Rotweisses Absperrband war
zwischen zwei Bäumen gespannt. Jetzt habe ich ein Verwarnungsgeld wegen eingeschränktes Halteverbot erhalten. Kein Verkehrszeichen 286 weit
und breit geweaen. Ist das rechtlich in Ordnung ?
Ich habe mich gefragt ab wo man vor einem „Forstweg“-Schild wieder parken darf, insofern es dort eine Freifläche oder ähnliches gibt und kein ausgeschilderter Parkplatz vorhanden ist.
Guten Tag,
bei uns gibt es eine enge einspurige Durchfahrt durch das Haus, um zu den Parkplätzen zu kommen, dies ist auch die einzige Möglichkeit/Durchfahrt für die Autos.
Vor der Durchfahrt steht das Schild “Tag und Nacht freihalten” fest aufgestellt.
Ist da also auch Halte-/Parkverbot? Schließlich soll es Tag und Nacht freigehalten werden und sobald da jemand steht, ist es nicht einmal mit dem Fahrrad noch möglich, vorbei zu kommen.
Die Nachbarn machen das ständig und verhindern damit, dass ich jederzeit auf meinen Stellplatz kann bzw von dort losfahren kann, da ja wie gesagt die Durchfahrt nur einspurig ist.
MFG
Sina
Vor einigen Wochen habe ich ein Protokoll i. H. von 25 € erhalten.
Angebliches Vergehen: Ich habe in einer Parkverbotszone geparkt. Allerdings auf einer neben dem rechten Fahrbahnrand befindlichen und mit weißen Streifen auf dem Boden gekennzeichneten Parkfläche.
Begründung: Ich hätte keine Parkscheibe im Fahrzeug hinterlegt.
Es gab allerdings kein Verkehrszeichen, dass auf die Verpflichtung zur Auslegung einer Parkscheibe hinwies.
War das Protokoll trotzdem rechtmäßig?
Hallo,
erstreckt sich ein Halteverbot nur auf die Parkfläche oder auch auf die Umgebung daneben? Mein Roller wurde abgeschleppt, obwohl er gar nicht auf dem eigentlichen Parkplatz, sondern an einen Baum gelehnt, daneben stand, ohne die Parkfläche auch nur zu berühren. Das Halteverbotsschild wurde erst im Nachgang aufgestellt und stand noch nicht da, als ich meinen Roller dort parkte.
Vielen Dank vorab für Tipps, Sarah
Hallo,
wir haben in unserer Straße (Gewerbegebiet in dem man wohnen darf, ja Mischgebiet) nun eingeschränktes Halteverbot zwischen 22- 5 Uhr dank unserer 24 h (Party-) Tankstelle. Es sind aber Parkplätze und Parkbuchten an der Straße. Wie ist da nun die Regelung? Ich habe bisher nichts gefunden.
Gilt das Halteverbot nur direkt an der Straße oder auch für die Parkplätze? Die Parkplätze sind aber nicht mit Schildern gekennzeichnet.
Danke
Habe mal eine Frage zu Parkverbotsschildern.
Ich habe mal gehört, das Parkverbotsschilder separat an einem extra aufgestellten Ständer/Rohr befestigt sein müssen. In meinem Fall ist dieses an einem Laternenmast angebracht.
Sind die jeweiligen Knöllchen rechtens?
Hallo Christian,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Ordnungsamt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, mein Auto wurde neulich durch das Ordnungsamt abgeschleppt, angeblich weil ich im absoluten Halteverbot stand, was allerdings nicht stimmt. Mein Fahrzeug stand gegenüber einer Einmündung, die auch eine Feuerwehr Zufahrt ist. Jedoch gibt es meines Wissens nach dafür keine Sonderregel – gegenüber einer T-Einmündung ist das Parken ohne weitere Beschilderung grundsätzlich erlaubt – richtig? Macht es einen Unterschied, dass auf der Fahrbahn der Zufahrt selbst ein Halteverbotsschild auf die Fahrbahn aufgemalt ist? Habe ich etwas falsch verstanden oder kann ich die auf mich zukommenden Kosten anfechten?
LG
Gestern habe ich ein Knöllchen bekommen. Mich irritiert folgendes:
Es gibt scheinbar ein absolutes Halteverbot an zwei Tagen zwischen 7:00 und 9:00 Uhr. Ich kam von einer Nebenstraße und bin rechts in die Straße abgebogen, wo ich letztendlich geparkt habe. Bei Abbiegen existiert allerdings kein Halteverbotsschild. Muss nach jeder Einmündung / Kreuzung ein neues Schild darauf hinweisen?
Ich hatte aus meiner Sicht keine Chance, das Halteverbot zu erahnen.
Hallo,
leider bin ich nicht fündig geworden, wie es bei einer Parkverbotszone ist. Müssen alle Zufahrten entsprechend beschildert sein?
Bei mir im Ort gibt es eine Parkverbotszone mit richtiger Beschilderung, also das Parkverbotszone mit dem Zusatz “Im markierten Bereich” so oder so ähnlich. Das trifft bei 4 von 5 Zufahrten zu.
Bei der 5. Zufahrt ist “Verkehrsberuhigte Zone” ausgeschildert, auch mit dem Ende. Aber das Schild “Parkverbotszone” erfolgt danach nicht mehr.
Im Nachgang kann man auch einen Fahrtrichtungswechsel machen und dann in einer markierten Fläche parken. Wie zählt es dann? In diesem Fall sieht man ja nicht dass eine Parkverbotszone besteht.
VG
Hallo
Ist das parken auf einer Bundesstraße innerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt?
habe eine Frage
ich fahre mittags in Stuttgart Essen für die
Malteser aus . bei 20 Stops zwischen
10.00 und 12.00 Uhr ist man ein wenig gestresst und die Parkplatzsuche nicht einfach.
Im Oktober habe ich für ca 2,5 Minuten angehalten um ein Essen auszuliefern.
Dort war Parkscheinpflicht. Prompt bekam ich ein Knöllchen über 10 Euro.
da mein Arbeitgeber diese Kosten nicht übernahm habe ich fristgerecht Einspruch eingelegt . dieser Einspruch wurde abgelehnt. jetzt sinds 38 Euro
ist das richtig
liebe Grüsse
bleibt gesund
Ich habe eine Frage? Ich stelle mein Auto neben die Garage, entlang der Straße zu einem Privatgrundstück, die Entfernung zum Bordstein und mein Auto beträgt 3 m und 75 cm. Es gibt keine Anzeichen für ein Parkverbot auf der Straße oder sie können mein Auto abschleppen
Unsere Straße ist eine verkehrsberuhigte Zone. Parken somit nur in den ausgewiesenen Parkbuchten zulässig.
Mein lieber Nachbar parkt vorzugsweise in der Bucht neben meiner Ausfahrt und zieht den Wagen soweit vor, dass die Vorderräder die vordere Markierung der Parkbucht berühren. Die Motorhaube steht dann ca. 30 cm darüber und schon knapp in meiner Einfahrt, so dass speziell das rückwärtige Ausfahren erschwert wird.
Frage: reicht es, wenn die Räder seines Fahrzeuges in der Markierung stehen oder muss das gesamt Fahrzeug innerhalb bleiben?
Guten Tag,
wenn ich einen Schrank kaufe und diesenin meine Wohnung transportieren will darf ich mit dem Auto vor der Haustür halten? Da ist ein Fahrradschutzstreifen mit gestrichelter Linie und der Weg ist einspurig?
Lieben Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen,
Erika
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn in einer Einbahnstraße, am Fahrbahnrand, auf der linken Seite, gut sichtbar für mehrere Wochen Baustellen-Halteverbotsschilder stehe mit der Zeitbegrenzung Mo-Fr. 7-17 Uhr aber parallel, schlecht einsehbar, ca 1m Entfernung- hinter dem Fußgängerweg am Zaun – Schilder stehen für 1tägigen Umzug Sa 8-18 Uhr stehen, die NICHT WAHRGENOMMEN werden, wie kann frau sich wehren gegen das Abschleppen? Mit freundlichen Grüßen und Dank für ihre Aussage K.Schmidt
Auf einer schmalen Straße (ca 6m) wird einseitig (rechts) geparkt. In einem Bereich auf der rechten Seite ist ein Halteverbot aufgrund einer Baustelle auf einem dortigen Anliegergrundstück errichtet worden. In dieser Parkverbotszone der Baustelle stehen hin und wieder Materialien oder Baufahrzeuge. Darf gegenüber des Parkverbots geparkt werden, da für die andere Seite nicht explizit ein Verbot besteht? Das könnte dazu führen, dass gegenüber ein Auto parkt und währenddessen ein Baufahrzeuge dort (im Parkverbot) abgestellt werden sollte und die gesamte Straße dann nicht mehr befahrbar ist. Dürfte dann das Baufahrzeuge nicht abgestellt werden oder begeht der Autofahrer, der sein Fahrzeug gegenüber des Parkverbots abgestellt hat eine Ordnungswidrigkeit, da jederzeit damit gerechnet werden muss, dass im Bereich des Parkverbots aufgrund der Baustelle gearbeitet wird?
Was gilt, wenn innerhalb eines Bereiches, mit Pfeilen gekennzeichnetes, eingeschränktes Halteverbot zeitlich befristet von 16-22h zwei mobile Schilder absolutes Halteverbot von 7:00 bis 16:30h stehen? Ist dann innerhalb der absoluten Halteverbote nach 16:30 parken erlaubt oder wird der Bereich nicht durch die Schilder absolutes Halteverbot aufgehoben?
Hallo, ab wann steht mein Auto im Parkverbot?
Ab B-Säule, ab Heckachse oder ab Stossstange?
Mfg jolles
Hallo, nach dem Bahnübergang ist auf der rechten Seite eine zickzacklinie ,darf dann auf der gegenüberliegenden linken Seite geparkt werden
Hatte in einer Feuerwehrzufahrtszone geparkt, allerdings zwischen den Einfahrten neben einem Haus mit hohem Bordstein. Konnte einfach nicht glauben das man dort nicht parken darf weil man ja die Einfahrten nicht behindert und hinter mir und vor mir auch locker die 5 Meter eingehalten wurden. Vor und nach den Einfahrten darf man auch offiziell parken. Wohlmöglich wollte die Stadt hier einfach, wegen nur 1 bis 2 Stellplätzen, Schilder sparen. Als ich das Auto weg fahren wollte war dann doch ein Knöllchen mit 35 Euro Verwarngeld dran. Vor mir hatte sich sogar noch ein Auto gestellt (weil halt noch Platz war) aber ohne Knöllchen. Stand vermutlich noch nicht so lange. Sind denn 35 Euro überhaupt berechtigt wenn man niemanden behindert hat?
Habe mal eine Frage: wie weit muss ich Abstand halten zu einem „Unterflur Hydranten“
Wenn nicht das Hydranten Schild „weißer Grund, roter Rand“ ersichtlich ist??
Ich habe auf einer Grenzmarkierung geparkt. Etwa 10-12 Meter davor (also in Fahrtrichtung) stand ein Halteverbotsschild mit weißem Pfeil, der in die Fahrtrichtung wies, also nicht in Richtung der Grenzmarkierung. Für mich bestand also kein Zusammenhang zwischen der Grenzmarkierung und dem Halteverbotsschild. Die Ordnungsbehörde behauptet nun: “Auf einer Grenzmarkierung ist das Parken verboten. Die Grenzmarkierung gilt unabhängig von dem im Anschluß aufgestellten absoluten Halteverbot.” Ich das rechtens?
Unsere Strasse ist eine verkehrsberuhigte Zone. Sie beginnt und endet in einer Parkverbotszone, die für andere Strassen gilt. Gilt diese Zone dann auch für die verkehrsberuhigte Zone und darf man dann auch nicht in den vorgesehenen Flächen parken?
Darf ich auf einem weiß eingerahmten Parkplatz parken wenn kein Schild da ist für wen oder welches Auto er reserviert ist? Öffentliche Straße.
Hallo zusammen,
darf eine Stadt ein Verwarnungsgeld ausstellen wenn nur am Anfang von der Ortschaft ein Schild stand, dass mit Parkscheibe geparkt werden muss aber auf der Straße wo extra Parkbuchten sind kein Schild mehr ersichtlich ist?
Wie soll man als nicht Ortskundig wissen, dass man dort nur mit Parkscheibe parken darf?
Liebe Grüße
Eine Straße ,1km lang, beginnt mit einer Kreuzung. Nach 500m kommt rechts eine Einmündung in eine andere Straße, 25m vor dieser Einmündung steht das Schild eingeschränktes Halteverbot Mitte (286-30). Schild 286-10, 286-20 fehlen jedoch.
Auszug aus der VwV StVo zu den Zeichen 283 und 286.
1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.
Würde in dem Fall heißen das es keinen klaren definierten Anfang gibt? Und das Halteverbot für die 25m gültig ist, da laut Rechtssprechung 286-30 ab Anfang gesehen werden kann, es aber rückwirkend Unwirksam ist?
Habe heute ein Knöllchen bekommen. Aus meiner Fahrtrichtung war es nicht ersichtlich, dass man dort nur mit Parkscheibe parken darf. Habe in einer Seitenstraße gedreht um in der richtigen Richtung zu parken. Am Ende der Straße war nur ein Schild, dass ab dort Parkverbot herrscht. Aber in meine Richtung war nichts angezeigt. Später habe ich nachgeschaut und 200m vorher gab es ein einziges Schild, dass man da nur mit Parkscheibe parken darf. Ist das rechtens ?
Ich biege links in eine einbahnstraße ein …. es ist kein park oder halteverbotsschild an der einmündung zu sehen… es sind keine parkbuchten oder änlliches auf der straße aufgrmalt…. und auch keine hof oder sonstige einfahrten … trotzdem ein knöllchen erhalten… angeblich im parkverbot gestanden… parkverbote müssen doch am anfang und am ende gekennzeichnet sein oder ??
Was bedeutet der Zusatz “auf der gesamten Fläche”
bei einem Halteverbotsschild?
Wie groß ist die Fläche?
Was gehört zu einer solchen Fläche?
Gilt das vor oder nach oder neben dem Schild?