Kurzzeitparkplatz: Wie lange dürfen Sie dort Ihr Auto abstellen?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 14. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Stellflächen für kleine Besorgungen

Wie lange dürfen Sie Ihr Fahrzeug auf einem Kurzzeitparkplatz abstellen?
Wie lange dürfen Sie Ihr Fahrzeug auf einem Kurzzeitparkplatz abstellen?

Wer auf der Suche nach einem Parkplatz ist, muss dabei allerhand Vorschriften beachten, denn die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert genau, wo Autofahrer ihren Pkw abstellen dürfen. Dadurch kann sich die Fahndung nach einer geeigneten Stellfläche aber durchaus länger ziehen, als die Besorgung, die dort erledigt werden soll.

In solchen Fällen kann unter Umständen ein spezieller Kurzzeitparkplatz sinnvoll sein, der vor allem vor Ladenzeilen zu finden ist. Hierbei handelt es sich um eine Stellfläche, die gerade für eine zeitlich begrenzte Parkdauer ausgelegt ist.

Doch gibt es eine offizielle Definition zum Kurzzeitparkplatz? Wie lang dürfen Sie Ihr Fahrzeug dort abstellen? Und sieht der Bußgeldkatalog bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Parkdauer Sanktionen vor? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Kurzzeitparkplatz

Was ist unter einem Kurzzeitparkplatz zu verstehen?

Hierbei handelt es sich um einen Stellplatz mit einer zeitlich beschränkten Parkdauer. Nicht selten ist bei diesem auch der Einsatz der Parkscheibe vorgeschrieben.

Welche Sanktionen drohen, wenn Sie dort die Parkscheibe nicht auslegen?

Wie hoch das Verwarngeld ausfällt, hängt von der Parkdauer ab und beläuft sich auf 20 bis 40 Euro. Genauere Informationen können Sie dieser Tabelle entnehmen. Übrigens gelten diese Bußgelder auch, wenn Sie die Parkscheibe falsch eingestellt oder nicht von außen gut lesbar im Auto angebracht haben.

Wozu dient der Kurzzeitparkplatz am Flughafen?

Dort ist das Parken in der Regel nur für wenige Minuten gestattet und soll vor allem dazu dienen, Reisende abzusetzen oder abzuholen.

Aktueller Bußgeldkatalog zur Parkzeitüberschreitung

Parken ohne Parkschein oder Überschreiten der ParkzeitVerwarnungsgeld in Euro
... bis zu 30 Minuten20
... bis zu 1 Stunde25
... bis zu 2 Stunden30
... bis zu 3 Stunden35
... über 3 Stunden40

Was ist ein Kurzzeitparkplatz?

Kurzzeitparkplatz: Die StVO schreibt durch Schilder höchstens eine maximale Parkdauer und Parkscheiben vor.
Kurzzeitparkplatz: Die StVO schreibt durch Schilder höchstens eine maximale Parkdauer und Parkscheiben vor.

Dass es sich bei einem Kurzzeitparkplatz um einen Parkplatz handelt, auf dem ein Fahrzeug nur für einen kurzen Zeitraum geparkt werden darf, ist den meisten Menschen vermutlich klar. Allerdings lässt sich mit einer solch allgemeinen Definition im Verkehrsrecht häufig nicht viel anfangen.

Gleichzeitig finden die Begriffe „Kurzzeitparken“ oder „Kurzzeitparkplatz“ in der StVO aber auch keine Erwähnung. Eine eindeutige, juristische Begriffserklärung, die insbesondere die Zeitangabe „kurz“ konkretisiert, gibt es demnach nicht.

Gehen wir allerdings davon aus, dass sich ein Kurzzeitparkplatz durch eine begrenzte Parkdauer auszeichnet, lässt sich in der StVO ein Beispiel finden. Denn gemäß dieser Einschätzung wird ein Kurzzeitparkplatz durch ein Schild, welches die maximale Parkdauer sowie den Einsatz einer Parkscheibe vorschreibt, gekennzeichnet.

Dies bedeutet auch, dass Autofahrer, die ihr Fahrzeug auf einem solchen Kurzzeitparkplatz abstellen und sich nicht an die Anordnung des Zusatzzeichens halten, mit Sanktionen rechnen müssen. So sieht der Bußgeldkatalog für eine fehlende Parkscheibe ein Verwarngeld vor. Wie hoch dieses ausfällt, hängt dabei von der Parkdauer ab.

Kurzzeitparker im Parkhaus

Die Parkdauer spielt aber nicht nur bei öffentlichen Parkplätzen, die ggf. über eine Zeitbeschränkung verfügen, eine wichtige Rolle, sondern ist auch in Parkhäusern von Relevanz. So differenzieren die Unternehmen grundsätzlich zwischen einem Dauer- und einem Kurzzeitparkplatz.

Wann jemand als Kurzzeitparker gilt, kann je nach Umgebung bzw. Parkordnung variieren.
Wann jemand als Kurzzeitparker gilt, kann je nach Umgebung bzw. Parkordnung variieren.

Als Dauerparkplatz wird dabei eine Stellfläche bezeichnet, die ein Autobesitzer für Wochen, Monate oder sogar Jahre anmietet. Dabei definieren die Beteiligten die geltenden Konditionen mithilfe eines Mietvertrages. Da dem Mieter ein bestimmter Parkplatz zugeteilt wird, erhält dieser, selbst wenn ansonsten das gesamte Parkhaus voll ist, weiterhin Zutritt.

Auf einem Kurzzeitparkplatz stehen hingegen die regulären Kunden, die bei der Einfahrt ins Parkhaus ein Ticket erhalten. Möchten sie dieses, nachdem sie zum Beispiel einen Termin wahrgenommen haben, wieder verlassen, müssen sie in der Regel einen Kassenautomaten aufsuchen. Wie hoch die Gebühren ausfallen, hängt dabei vor allem von der Parkdauer ab.

Möchten Sie Freunde oder Verwandte zum Flughafen bringen oder von dort abholen, kann dies unter Umständen eine ziemliche Herausforderung sein, denn dort sind Parkplätze umkämpft und häufig auch relativ teuer. So manch ein Flughafen verfügt deshalb über einen besonderen Kurzzeitparkplatz. Dort ist das Parken für wenige Minuten kostenlos gestattet, um Reisende abzusetzen oder einzuladen.

Studien zur Parkdauer

Bei Überlegungen zur Stadtentwicklung können wissenschaftliche Erhebungen zur Parkdauer von Bedeutung sein, denn so lässt sich zum Beispiel feststellen, ob an einem Ort eher ein Dauer- oder ein Kurzzeitparkplatz benötigt wird.

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat dazu 2012 Empfehlungen für Verkehrserhebungen herausgegeben, anhand dieser sich die Fahrzeugführer gemäß der Parkdauer wie folgt unterscheiden lassen:

Bezeichnung Parkdauer
Ultra-KurzparkerMaximal 30 Minuten
Kurzzeitparker Maximal 3 Stunden
Mittelzeitparker Zwischen 3 und 6 Stunden
Langzeitparker Zwischen 6 und 10 Stunden
Dauerparker Mehr als 10 Stunden

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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3 Kommentare

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  1. Narlyne
    Am 4. September 2023 um 14:44

    Ich stehe auf einem Gebührenpflichtigen Parkplatz mit Schild mit Parkschein Mo-Fr von 9-18 und Sa von 10-16 Uhr. Nirgends steht etwas von Höchstparkdauer. Am Parkautomaten selbst war ich nicht, ich habe per App bezahlt. Im Internet steht nun, dass es angeblich eine Höchstparkdauer von 10h gibt. Allerdings ist dort gerade auch Baustelle- ggf. kann man die Schilder deshalb nicht sehen. Was kann mir nun im schlimmsten Fall passieren, wenn ich dort mehrere Tage mit Parkschein, aber über 10 h stehe?

    Herzlichen Dank!

  2. Reinsdorf
    Am 7. Februar 2020 um 12:33

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich hatte auf dem Parkplatz die Kurzparscheibe im Auto hinterlassen, da ich gegen 11:00 Uhr nur eine 1/2 Stunde dort zu tun hatte. Dafür bekam ich jedoch ein Knöllchen ans Auto gesteckt, wo ich zurück kam. Den Strafbescheid habe ich noch nicht bekommen!
    Aber meine Frage: Was habe ich hier falsch gemacht, denn dort bin ich nur zwei Mal im Monat beim Arzt und kenne mich darüber nicht aus dort!
    Vielen Danke.
    MfG

    Schilder:
    1. Parkverbot, mit Angabe: – ZONE -.
    2. Da darunter ein Schild: Mon.-Freitag von 9:00 – 20:00 Uhr.
    3. Darunter ein Schild mit Symbol – Kurzparkscheibe: Dauer 2 Std.

  3. Breitbarth, K.
    Am 17. Oktober 2019 um 11:34

    Ich habe am 14.10.19 den Parkplatz am Bahnhof Stralsund genutzt. Mein Fehler ist, daß ich keinen Parkschein eingelegt habe. Also strafbar. –
    Ich hab meine Gäste in die Bahnhpfshalle gebracht, maximal 5-7Minuten, und dann den Parkplatz verlassen. Die Parkgaragengesellschaft mbH in Berlin berechnet dafür eine Parkgebühr von 4,80 Euro und eine Vertragsstrafe von 30,00 Euro. Also 34,80 Euro!! Ist so etwas rechtens? Ich meine das ist unverschämt !
    Füür eine baldige klärende Antwort bin ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichem Gruß! K. breitbarth

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