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Gegen Strafzettel Einspruch einlegen: Ist dies möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wie können Sie gegen einen Strafzettel vorgehen?

Strafzettel wegen falschem Parken erhalten: Ein Einspruch ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Strafzettel wegen falschem Parken erhalten: Ein Einspruch ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bei geringen Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße bis 55 Euro festgesetzt ist, steht es den Behörden in der Regel frei, zunächst eine Verwarnung gegen den Verkehrssünder auszusprechen. Nicht jede Verkehrsordnungswidrigkeit führt damit umgehend zur Eröffnung eines Bußgeldverfahrens.

Um eine solche Verwarnung handelt es sich bei einem Strafzettel, der etwa wegen Falschparken ausgestellt wurde. Ein Knöllchen stellt damit ein Angebot an den Betroffenen dar, die Sanktion auf möglichst unbürokratischem Wege abzuwickeln und kündigt den Zugang eines Verwarnungsgeldbescheides an. Zahlt er das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, ist die Angelegenheit erledigt. Zahlt er nicht, folgt ein Bußgeldverfahren.

Doch was, wenn Sie den Strafzettel anfechten wollen? Einspruch einlegen oder einfach die Zahlung verweigern?

FAQ: Einspruch gegen den Strafzettel

Ist ein Einspruch gegen einen Strafzettel möglich?

Nein, das ist in der Regel nicht möglich.

Wie kann ich sonst gegen einen Strafzettel vorgehen?

Sie können die Zahlung verweigern oder eine Stellungnahme abgeben. Ein Muster dafür finden Sie hier.

Ab wann ist ein Einspruch gegen den Strafzettel möglich?

Wer die Zahlung verweigert, muss ggf. mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Gegen diesen können Sie dann Einspruch einlegen.

Keine Lust zu lesen? Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Video erklärt

Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Ein Einspruch gegen einen Strafzettel wegen Falschparken ist nicht möglich!

Gegen einen Strafzettel Einspruch einlegen? Eine andere Form der Widerrede ist möglich.
Gegen einen Strafzettel Einspruch einlegen? Eine andere Form der Widerrede ist möglich.

In unterschiedlichen Verwaltungsverfahren stehen Betroffenen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung. Wollen Sie sich in einem Bußgeldverfahren gegen die verhängten Sanktionen zur Wehr setzen, können Sie dies mit einem Einspruch tun. In einem verkürzten Verwarngeldverfahren hingegen ist dies nicht möglich. Hier haben Sie stattdessen zwei Möglichkeiten, um sich gegen den Strafzettel zu wehren:

  1. Sie können die Zahlung von dem Strafzettel verweigern. Ein Einspruch ist dann im sich anschließenden Bußgeldverfahren möglich
  2. Sie können gegenüber der zuständigen Behörde von Ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch machen. Auch Verwarnungsgeldbescheid geht in der Regel ein Anhörungsbogen voraus, in dem Sie entsprechende Einlassungen machen können.

Beachten Sie: Sollte dem Ihren Ausführungen nicht stattgegegeben werden, kann ebenfalls die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens folgen. In dessen Rahmen entstehen stets zusätzlich Gebühren und Auslagen, die auf das ursprüngliche Verwarnungsgeld aufgeschlagen werden (mindestens 28,50 Euro).

Stellungnahme zum Strafzettel: Vorwegnahme vom Einspruch

Verweigern Sie die Anerkennung vom Strafzettel, kann ein Einspruch also nicht unmittelbar helfen. Sie können aber den Anhörungsbogen (Verwarnungsgeldbescheid) nutzen, wenn Sie das Verwarnungsangebot nicht annehmen wollen und eine Begründung für das Ihrer Meinung nach unrechtmäßige Knöllchen abgeben. Sie können hierfür auch ein gesondertes Schreiben aufsetzen. Im Folgenden erhalten Sie eine entsprechende Vorlage, die jedoch lediglich einer ersten Orientierung dienen soll. Sie erhebt keinen Anspruch auf Richtig- oder Vollständigkeit:

Muster für eine Widerrede gegen den Strafzettel

 

[Name, Anschrift beschuldigter Fahrer]

[Anschrift Ordnungsamt]

Ort, Datum

Verwarnung wegen Falschparkens am [Tattag]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom [Ausstellungsdatum] mir zugegangen am [Zustelldatum], wird mit mir folgender Verstoß zur Last gelegt: [genaue Beschreibung des Tatbestands, Tattag, -zeit und -ort]. Zugleich wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von [Betrag in Euro] gegen mich verhängt.

Mit dieser Verwarnung bin ich nicht einverstanden.

Begründung:

[Hier Begründung angeben, warum die Verwarnung in Ihrem Einzelfall vermeintlich nicht zulässig wäre; z. B. nicht Fahrer gewesen, Foto zeigt falsches Fahrzeug, Verkehrszeichen war verdeckt]

Ich bitte, die Aktenlage erneut zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name beschuldigter Fahrer]

Strafzettel: Einspruch als Muster

Muster für Widerrede gegen Strafzettel

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen
Wollen Sie hingegen warten, um gegen den Strafzettel wegen Falschparken Einspruch im anschließenden Bußgeldverfahren zu erheben, sollten Sie in jedem den Kosten-Nutzen-Faktor im Blick behalten. Sollten die Behörden dem Einspruch nicht folgen können neben den zusätzlichen Gebühren und Auslagen auch noch Gerichtskosten für eine anschließende gerichtliche Prüfung hinzukommen, wenn gegen Sie entschieden wird.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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2 Kommentare

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  1. Frauke
    Am 4. Mai 2020 um 12:19

    Wie steht es mit folgendem Sachverhalt:

    Ich bekam ein Knöllchen mit zwei Ordnungswidrigkeiten (parken auf dem Gehweg und im eingeschränkten Halteverbot). Der Verstoß gegen das eingeschränkte Halteverbot stimmt, allerdings habe ich nicht auf dem Gehweg geparkt. Also habe ich den beigefügten Anhörungsbogen ausgefüllt. Nun bekomme ich ohne eine vorherige Information den nächsten Zahlungsbescheid ins Haus. Dies ist nun ein Bußgeldverfahren und gleich mehr als doppelt so hoch wie der ursprüngliche Betrag.
    Ist das nun so rechtens, dass man mir zwar die Möglichkeit einer Stellungnahme gibt, sich aber als Stadt nicht im Anschluss dazu äußern braucht. Dann allerdings direkt ein Bußgeldverfahren einleitet?

    Gespannt auf Antwort (obwohl ich sie mir schon denken kann…)
    nordischen Gruß
    Frauke

    • Luke
      Am 11. Januar 2024 um 22:43

      Das haben die in meiner Stadt bei mir auch gemacht. Die haben eine Kamera bergabwärts aufgestellt und mich bei 9 km/h zu schnell geblitzt. Das hat erstmal 30 Euro gekostet. Ich habe auch den Anhörungsbogen ausgefüllt und auf eine Antwort von denen gewartet. Heute kam dann ein Bußgeldbescheid von satten 28,50 € on top. Als ich bei der Stadtverwaltung anrief, teilten sie mir mit, dass sie nicht antworten bräuchten. Somit kosten mich diese 9 km/h Übertretung 58,50€. Das steht echt zu keinem Verhältnis und ist auch eine Unverschämtheit.
      Aber willst du machen. Abregen und runterkommen.
      Liebe Grüße
      Luke

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