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Garagennutzung: Was ist erlaubt und was nicht?

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Garagennutzung

Gibt es eine einheitliche Garagennutzungsverordnung?

Die Garagennutzung ist per Gesetz in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Die Bundesländer können eigene Vorgaben diesbezüglich machen. Allerdings gibt es auch einheitliche Regelungen, welche zum Beispiel die Garagengröße betreffen. Zudem gilt überall in Deutschland, dass Sie nur Ihr Kraftfahrzeug in der Garage parken dürfen.

Wie darf eine Garage genutzt werden?

Grundsätzlich soll sich die Garagennutzung darauf beschränken, dass diese einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug darstellt. Alle Gegenstände, die mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen, dürfen dort gelagert werden. Das schließt zum Beispiel Reifen oder eine Dachbox mit ein.

Was darf man nicht in die Garage stellen?

Da sich bei Garagen die Nutzung nur auf mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Gegenstände beschränkt, dürfen Sie diese nicht als Lagerraum für andere Dinge nutzen. Eine Garagennutzung als Werkstatt ist somit ebenfalls verboten.

Kann im Zusammenhang mit der Garage ein Bußgeld ausgesprochen werden?

Ja. Eine unsachgemäße Garagennutzung kann dazu führen, dass Sie ein Bußgeld bezahlen müssen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes ab. In Hessen ist beispielsweise eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro möglich, wenn Sie eine Garage zweckentfremden.

Welche Vorschriften gibt es zur Garagennutzung?

Die korrekte Nutzung von Garagen ist in Deutschland genau geregelt.
Die korrekte Nutzung von Garagen ist in Deutschland genau geregelt.

Wer in Deutschland eine Garage bauen möchte, muss sich eine entsprechende Genehmigung einholen. Die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer legen fest, welchen Vorgaben dieser Abstellraum gerecht werden muss.

Unterschieden wird zum Beispiel zwischen:

  • Kleingaragen: bis 100 m²
  • Mittelgaragen: 100 m² bis 1.000 m²
  • Großgaragen: über 1.000 m² (Als Großgaragen werden auch solche bezeichnet, die über mehr als 50 Stellplätze verfügen.)

Zudem müssen beim Bau strikte Bestimmungen bezüglich der Maße von Decken, Wänden sowie der Mindestlänge und -breite von Stellplätzen eingehalten werden. Die Baugenehmigung geht auch mit einer Zweckbestimmung einher: Eine Garagennutzung ist nur als Stellplatz für ein Kraftfahrzeug erlaubt.

Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Garagen. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie in Ihrer eigenen Garage nur das Kraftfahrzeug abstellen dürfen. Es ist auch erlaubt, Gegenstände, die mit dem Wagen in Zusammenhang stehen, dort unterzubringen.

Daraus ergibt sich, dass eine zusätzliche Garagennutzung als Lagerraum für die nachfolgenden Gegenstände erlaubt ist:

  • Wagenheber
  • Reifen
  • Dachboxen und Dachgepäckträger
  • Starthilfekabel
  • Kraftstoff in geringen Mengen (variiert je Garagenverordnung in den einzelnen Bundesländern)
  • Öl, Frostschutzmittel und Scheibenreiniger (in unerheblichen Mengen)

Gut zu wissen: Viele Bundesländer verfügen über eine eigenständige Garagenverordnung, welche die Vorgaben zur Garagennutzung definiert. Einige Bundesländer haben diese Bestimmungen allerdings auch in andere Verordnungen integriert. In Berlin trat die Garagenverordnung zum Beispiel 2004 außer Kraft. Sie ist nun in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen integriert.

Garagen: Diese Nutzung ist verboten

Eine Garagennutzung als Abstellraum ist verboten.
Eine Garagennutzung als Abstellraum ist verboten.

Wie bereits erwähnt, sieht das Garagennutzungsrecht vor, dass diese nur als Abstellfläche für ein Kfz dienen sollen. Verboten ist daher eine:

  • Garagennutzung als Abstellraum, zum Beispiel für eine Skiausrüstung oder andere sperrige Gegenstände, die eigentlich in den Keller gehören
  • Garagennutzung als Werkstatt (Hierbei können sogar Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog für die Umwelt drohen, wenn entsprechende Materialien nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.)
  • Garagennutzung als Partykeller, Büro oder Schlafplatz

Nutzung der Garage: Zweckentfremdung kann zu Bußgeld führen

In Deutschland ist die ausschließliche Garagennutzung für Kfz Pflicht, da der öffentliche Parkraum immer geringer wird. Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes ab.

Bei einer Zweckentfremdung, wenn Sie die Garage also zum Beispiel als Hobbyraum nutzen, können schon einmal 500 Euro fällig werden. Die Ordnungsämter sind befugt, die Garagennutzung zu kontrollieren.

Wichtig: Neben Verordnungen kann die Garagennutzung zusätzlich auch im Mietvertrag geregelt sein, wenn Sie einen entsprechenden Stellplatz anmieten. Verstoßen Sie hierbei gegen die Vorgaben, droht Ihnen nicht selten eine Kündigung.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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7 Kommentare

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  1. Ute M
    Am 3. Dezember 2023 um 16:15

    Wohne in einem 6-Parteien-Haus mit 6 Garagen (eine für jede Partei) im Haus integriert auf Kellerebene. Ein Hausbewohner nutzt seine Garage als Lagerraum für alles Mögliche, nur nicht für’s Auto. Er hat zwei Autos, die jetzt am Gehweg vor dem Haus stehen. Es kommt zu Unstimmigkeiten mit Schneeräumdienst und dem Haus gegenüberliegenden Kindergarten . Auch hat dieser Mieter sein Auto auf dem Rangierplatz vor den Garagen abgestellt, was dann durch meinen Einspruch bei der Hausverwaltung unterbunden wurde, weil ich zu wenig Rangierplatz hatte, um in meine Garage zu kommen. Muss dieser Mieter nicht kontrolliert werden und ein Bußgeld gefordert werden. Bei uns auf dem Ordnungsamt wird wenig bis nichts unternommen gegen Verordnungssünder. Zu diesem Thema hätte ich gern den Bußgeldkatalog.
    Mfg Ute M

  2. Jane Blond
    Am 12. September 2023 um 12:49

    Hallo,
    Unser Nachbar hat, im Zuge der Bebauung des Nachbargrundstückes mit einem Einfamilienheim, unsere Grenze mit einem Carport(Garage) bebaut, um Kosten für einen Keller zu sparen. Nun nutzt er diesen Stellplatz um alles Mögliche aufzubewahren. KFZ natürlich, Regentonne, Mülltonne, kleine Werkstatt, Sperrmüll(Holz) und es ist jede Menge Brennholz entlang der Wände aufgestapelt. Jetzt hat er sich auch Solaranlage auf Dach bauen lassen und in diesem Zusammenhang seine Lademöglichkeit für sein neues E-Auto, in eben jenen Carport verlegt. Über ein Verlängerungskabel geht eben dieser Anschluss, der Walbox, durch das gesamte Holz hindurch. Frage: Wann ist dieser „Stellplatz“ eine Zweckentfremdung? Was muss ich als Nachbar hinnehmen? Ist das noch eine Garage oder schon ein Hausanbau? Zudem bekümmert mich, die erhebliche gestiegene Brandlast, da die Einfahrt nicht durch ein Tor verschlossen ist und es des öfteren sehr dicht gezündete Böller dort landen.

  3. Peter-Josef A
    Am 20. Mai 2023 um 7:24

    Guten Tag,
    Ich bin Hausmeister in einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Ich wollte sie fragen ob das Reparieren von einem Moped , 5 Stunden lang , mit eingeschaltetem Garagenlicht Licht zulässig ist und das schon mehrmals?
    Danke für die Antwort

  4. Peter Le
    Am 13. Mai 2023 um 13:10

    Ich habe eine Doppelgarage, in der es nur sehr schwer ist mit 2 Autos zu parken. Zudem stehen dort 4 Fahrräder und ein e-Skooter, die das Parken für 2 Autos unmöglich macht.
    Darf ich nun 1 Auto auf der Straße parken?
    Mein Nachbar möchte mich nun anzeigen, da ich nicht beide Autos in der Doppelgarage parke.

  5. Rebecca
    Am 1. März 2023 um 15:10

    1.Wenn die Garagenregelung vorsieht, daß die gemietete Garage nur für ein Fahrzeug gilt, ist damit nur das EIGENE Fahrzeug des Garagenmieters/Besitzers gemeint? Darf das Fahrzeug von Familienangehörigen, Freunden, Dienstleistern dann dort nicht abgestellt werden?

    2. Wenn das verboten ist, müßte zu Kontrollzwecken auch die Fahrzeugnummer des Mieters/Besitzers grundsätzlich an
    der Garage bzw. dem Stellplatz sichtbar angebracht werden. Ist das so?

  6. Fuchs
    Am 11. Januar 2023 um 20:49

    Wie bringe ich eine Anzeige gegen brennende Gegenstände in einer 6 KFZ Tiefgarage an.
    Hausverwaltung reagiert nicht.
    Feuerwehr !!!

    • EL
      Am 7. März 2024 um 13:39

      Auch in Baden-Württemberg gibt es ja eine Garagenverordnung, allerdings keinen dazugehörigen Bußgeldkatalog.
      Wie kann das sein?
      Bei und im Ort wird der Parkraum immer knapper und manche Garagenbesitzer haben ihre Garage bis oben hin vollgestellt bzw. zur “Werkstatt” umgebaut, so dass ein Auto definitiv keinen Platz mehr hat.
      Weder das Ordnungsamt noch die Bürgerbeauftragte des Landes konnte mir weiterhelfen bzw. bekam ich immer wieder die Auskunft, es gibt keinen Bußgeldkatalog.
      Das kann doch nicht sein. Eine Verordnung aber Verstöße werden nicht geahndet.

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