Bußgeldbescheid – Infos über Kosten und Wirksamkeit

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Nicht immer ist ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt

Wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist das oft mit hohen Kosten verbunden, denn zu den eigentlichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog kommen noch die Gebühren vom Bußgeldbescheid. Dieser sollte allerdings nicht immer auch direkt bezahlt werden, denn auch die Behörden können Fehler machen. Doch wie können Sie sich gegen einen fehlerhaften Bußgeldbescheid wehren? Was steht dort überhaupt drin? Und wie teuer ist ein mögliches Gerichtsverfahren?

FAQ: Bußgeldbescheid

Wann droht ein Bußgeldbescheid?

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr drohen Geldbußen, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Wurden Sie bei einem Verkehrsverstoß erwischt, werden Ihnen durch einen Bußgeldbescheid die entsprechenden Sanktionen mitgeteilt. Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten können entsprechende Schreiben versandt werden.

Gelten beim Bußgeldbescheid Fristen?

Ja, im Verkehrsrecht muss der Bescheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß beim Verkehrssünder eingehen, da die Tat ansonsten verjährt. Allerdings können verschiedene Umstände auch zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

Wie formuliere ich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Grundsätzlich kann ein Einspruch formlos erfolgen. Eine Orientierungshilfe kann unser Muster sein, dieses finden Sie hier.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?
Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?

Zunächst soll kurz beschrieben werden, wie ein Musterbescheid aussehen kann. So wird deutlich, worauf wir im weiteren Textverlauf eingehen werden.

Der Bußgeldbescheid ist ein wesentlicher Bestandteil des Bußgeldverfahrens, gibt dieser doch an, welche Sanktionen der Betroffene erhalten soll. Jeder Bescheid enthält immer Angaben zur betroffenen Person und möglichen weiteren Beteiligten. Der Verteidiger ist ebenfalls namentlich erwähnt und wird mit einer Adresse aufgeführt. Der Verstoß, welcher dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, ist inklusive Tatzeit und Ort genau charakterisiert.

Ebenso sind die angewendeten Bußgeldvorschriften und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit niedergeschrieben. Etwaige Beweismittel, wie die berühmten Blitzerfotos, sind ebenfalls im Anhang enthalten und falls erforderlich näher erläutert. Zu guter Letzt werden das gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochene Bußgeld und weitere Folgen, wie etwa ein Fahrverbot, genannt.

Darüber hinaus muss ein Bußgeldbescheid den Beschuldigten immer darauf hinweisen, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheids eintritt, wenn binnen 14 Tagen kein Einspruch nach § 67 OwiG erfolgt.

Im Falle eines Einspruchs ist ausdrücklich nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte hinterher besser dasteht als vorher. Auch härtere Sanktionen können beim nochmaligem Überprüfen der Tat verhängt werden. Es gibt somit kein Verschlechterungsverbot.

Die Frist, welche im Bußgeldbescheid angegeben ist, weist den Betroffenen darauf hin, bis wann das Bußgeld bezahlt werden muss. Diese beträgt in der Regel zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft. Auch hierauf wird der Beschuldigte hingewiesen.

Video: Inhalt vom Bußgeldbescheid

Video zum Bußgeldbescheid: Welchen Inhalt muss dieser aufweisen?
Video: Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Wann tritt eine Unwirksamkeit vom Bußgeldbescheid ein?

Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein
Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein

Generell gibt es zwei Gründe, aus denen ein Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Zunächst sei der Fall einer Verjährung näher erläutert.

Diese richtet sich nach den §§ 31 ff OwiG, in denen die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids genau definiert ist. So heißt es in § 31 Absatz 2 OwiG etwa:

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu weitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Es sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich hier nur um die Verjährung zur Durchsetzung von Bußgeldern handelt. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben andere Fristen zum Punkteverfall.

Die oben genannten Verjährungen können allerdings unterbrochen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Behörden den Anhörungsbogen versenden. Zudem sind die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die bloße Anordnung zur Vernehmung des Betroffenen bereits ausreichend, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte, kann das auf dieser Rechtsgrundlage nur in den seltensten Fällen tun. In der Regel erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids im Rahmen der gesetzlichen Frist.

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Bußgeldbescheid aufgrund von technischen und formellen Fehlern unwirksam ist. So führt eine fehlerhafte Tatzeitangabe bei einem Rotlichtverstoß ohne besondere Vorkommnisse etwa dazu, dass der Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Einfache Schreibfehler beim Vor- und Zunamen des Betroffenen sind hingegen keine Gründe für die Unwirksamkeit, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei (etwa durch KFZ-Kennzeichen o.ä.) festgestellt werden kann.

Besonders bei längeren Bußgeldbescheiden mit Fahrverboten im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungen können den zuständigen Bußgeldstellen häufig Formfehler unterlaufen. Daher ist es in einem solchen Fall ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser erkennt mögliche Fehler schnell und kann Sie bezüglich der Erfolgschancen von einem Einspruch beraten.

Wie hoch sind die Gebühren beim Bußgeldbescheid?

Die Gebühren beim Bußgeldverfahren sowie die zu zahlenden Strafen sind oft unangenehm hoch. Erstere liegen bei mindestens 25 Euro, die Geldbußen können je nach Verstoß gegen die StVO mehrere hundert Euro betragen.

Geregelt ist die Höhe der Gebühren in § 107 OWiG:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Neben den Gebühren müssen auch noch die Auslagen bezahlt werden. Zu den Auslagen zählen zum Beispiel Kosten für Postzustellungen, Bekanntmachungen oder Reisekosten.

Die genauen Kosten, die neben dem Bußgeld noch auf Verkehrssünder zukommen, können daher im Vorfeld nicht konkret beziffert werden.

Mehr zu Gebühren im Bußgeldbescheid:

So können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid muss nicht einfach hingenommen werden, daher sollten Sie die Angaben immer genau prüfen. Kommen Ihnen Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Zunächst müssen Sie die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid einhalten. Diese ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen. In der Regel liegt sie bei zwei Wochen – nach Zustellung vom Bußgeldbescheid.

Danach gibt es zwei Möglichkeiten, um gegen die Sanktionen vorzugehen. Entweder Sie schalten einen Anwalt für Verkehrsrecht ein oder Sie formulieren selbst einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Unser Muster soll Ihnen dabei als Orientierung dienen:

Einspruch Bußgeldbescheid (Muster/Vorlage)

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

 

Muster vom Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Dieses kurze Schreiben reicht zunächst aus, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Allerdings wird bereits ersichtlich, dass es eine fundierte Begründung geben muss, damit positiv über den Einspruch entschieden wird. Einige dieser möglichen Begründungen wurden weiter oben im Ratgeber bereits charakterisiert.

In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt mit dem Schreiben zu beauftragen. Dieser kümmert sich dann auch um die weiteren Schritte, welche aus dem Einspruch resultieren können. Der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckt werden.

Die vorliegenden Sanktionen muss der Betroffene bei laufendem Einspruchsverfahren nicht bezahlen, denn diese werden erst dann fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und eine finale Entscheidung vorliegt.

gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen
Sie haben zwei Wochen Zeit, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen

Mit dem Eintreffen des Einspruchs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Hierbei überprüft die Behörde zunächst, ob der Einspruch alle formalen Richtlinien einhält und innerhalb der vorgegebenen Frist eingetroffen ist.

Sollte diese nicht der Fall sein, so kann der Einspruch direkt verworfen werden und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Sind keine Formfehler im Schreiben enthalten, stellt die Behörde fest, ob der Bescheid aufrechterhalten werden soll. In der Regel wird die Behörde den Betroffenen daher auffordern, Angaben zu machen, die seiner Entlastung dienen. Das können Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto oder neue Zeugen sein.

Die vorgetragenen Sachverhalte werden dann nochmals von der Verwaltungsbehörde überprüft. Danach wird wieder entscheiden, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. Ist dies der Fall, kümmert sich der Staatsanwalt um die Sache. Das gehört zum normalen Ablauf und muss Autofahrer nicht verunsichern, denn der Tatbestand bleibt eine Ordnungswidrigkeit, egal wer ermittelt. Zu guter Letzt kann der Fall dann vor dem zuständigen Amtsgericht landen. Dessen Entscheidung ist dann de facto bindend und rechtskräftig.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Die Kinder meckern, der Weg ist lang und das Wetter will auch nicht so recht mitspielen – jeder kennt solche anstrengenden Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland. Durch die daraus resultierende Unaufmerksamkeit, kann es schnell zur Überschreitung der Geschwindigkeit kommen. Wenige Wochen nach dem erholsamen Urlaub kommt dann zum Beispiel der teure Bußgeldbescheid aus Italien, den Niederlanden oder einem anderen EU-Land an.

Besonders ärgerlich ist, dass fast alle anderen Staaten deutlich höhere Strafen für Verkehrssünder vorsehen, als es der deutsche Gesetzgeber tut. Ein Bußgeldbescheid aus den Niederlanden kann schnell mehrere hundert Euro kosten, auch wenn der Betroffene nur wenige km/h zu schnell gefahren ist.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland wird oft auch in Deutschland verfolgt

In der EU ist es mittlerweile klar geregelt, dass der Bescheid aus einem anderen Mitgliedsland im Herkunftsland des Betroffenen vollstreckt werden darf. Das gilt für fast alle „gängigen“ Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Allerdings werden die europäischen Behörden erst dann aktiv, wenn die Höhe des Bußgelds mehr als 70 Euro beträgt, mit kleineren Delikten können Autofahrer durchaus davonkommen. Auch mit Fahrverboten ist der Regel nicht zu rechnen.

Sollten Autofahrer in Staaten geblitzt werden, die nicht zur EU gehören, so besteht in der Regel keine Gefahr einer Vollstreckung der Strafen. Ein Sonderfall ist der Bußgeldbescheid aus der Schweiz. Ein Abkommen zwischen Deutschland und dem Nicht-EU-Mitglied macht eine Vollstreckung unter bestimmten Aspekten möglich. In der Regel immer dann, wenn die Geldbuße mehr als 40 Euro beträgt.

Für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide aus ausländischen Staaten, sollte am besten ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Entscheidend sind nämlich immer die Gesetze der jeweiligen Länder, die andere Fristen und Vorschriften vorsehen.

Fazit zum Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich, kann er doch ein Loch in die knappe Haushaltskasse reißen. Allerdings müssen sich vermeintliche Verkehrssünder nicht immer mit der Geldbuße abfinden. Es kann vorkommen, dass Behörden Fehler machen und Bescheide somit unwirksam sind.

Zudem können Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, etwa wenn sie den Sachverhalt deutlich anders gesehen haben und dafür fundierte Beweise vorlegen können. Für einen ersten Widerspruch reicht teilweise das obige Musterschreiben aus, in der Regel ist der Gang zum Anwalt aber ratsam.

Dieser ist umso essenzieller, wenn der Bescheid nicht aus Deutschland kommt. Zum einen sind die Bußgelder in den meisten Ländern deutlich höher als in der Bundesrepublik, zum anderen gelten hier andere Gesetze und Vorschriften.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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186 Kommentare

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  1. Mounir
    Am 22. Januar 2017 um 12:11

    Hallo zusammen,
    Ich habe ein frage
    Ich habe nicht beachten und ich habe rot vorbei keine unfall gar nix passiert ,und habe ich brief bekommen muss ich 348,50€ bezahlen mit 2 punkt weg und 1 monat fahrverbot
    Ich finde mich der preis so viel , bitte antworten sie mich vielen dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 9:34

      Hallo Mounir,
      handelte es sich dabei um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der außerdem mit einer Gefährdung einherging, so werden gemäß Bußgeldkatalog 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot fällig. Hinzu kommen die mit dem Bußgeldbescheid verbundenen Gebühren, die mindestens 25 Euro und maximal 7.500 Euro betragen können (§ 107 OWiG). Der von Ihnen genannte Betrag scheint demnach gerechtfertigt zu sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Torsten W.
    Am 5. Januar 2017 um 9:28

    Hallo zusammen,
    Mein Sohn hat man den Führerschein von der Stadt wegen Canabis abgenommen ohne Angabe wie Lange.
    Jetzt kam der Bußgeldbescheid von der Landespolizeidirektion wo man ihm den Führerschein für 1 Monat plus Bußgeld entzieht.
    Was gilt???
    Der Entzug der Stadt oder der Entzug des Bundeslandes (Polizei)
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2017 um 9:58

      Hallo Torsten W.,

      dies sollten Sie besser bei der bzw. bei den Behörden direkt erfragen. Aus unserer Sicht ist nicht nachvollziehbar, was es mit den zwei Bescheiden auf sich hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. christina
    Am 2. Dezember 2016 um 11:26

    Hallo,

    Ich habe eine Frage :

    Am nächsten Dienstag (06.12.) wird mich mein Anwalt vor Gericht wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vertreten, zu der ich Einspruch eingelegt habe.
    Es geht um ca 150 EUR + 1 Punkt (außerorts über 25 kmh zu schnell glaube ich ).

    Jetzt wurde ich leider gestern abend (01.12.) nochmal gelasert (außerorts, aber ich weiß nicht, ob ich mehr oder weniger als 20 kmh zu schnell war, war genau an der Grenze).

    Jetzt frage ich mich, ob der Richter am nächsten Dienstag 6.12. schon von dem Verstoße von gestern Abend 1.12. erfahren kann – bisher ist war meine Punktekonto nämlich noch leer und ich hatte eine weiße Weste.
    Ich hätte ja das Knöllchen von gestern direkt gezahlt, aber wurde nur gelasert und nirgends aus dem Verkehr gezogen, d.h. das Knöllchen wird in den nächsten Wochen per Post kommen.

    Ich habe nun die Befürchtung, dass ich die Verhandlung am Dienstag verlieren werde, wenn dann bekannt sein wird, dass ich jetzt schon wieder zu schnell war…. Ärgerlich – 15 Jahre keinen Punkt auf dem Konto und jetzt zweimal zu schnell innerhalb von 6 Monaten 

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Dezember 2016 um 11:44

      Hallo Christina,

      wir können nicht beurteilen, ob der Richter Kenntnis von der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung haben wird. Der ausstehende Bußgeldbescheid hat seine Rechtskraft noch nicht erlangt und eine Einspruch gegen diesen könnte auch möglich sein. Sie sollten diese Sachlage mit Ihrem Anwalt besprechen, so dass diese Sie bestmöglich vertreten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Christian
    Am 29. Oktober 2016 um 23:04

    Hallo,
    Wurde direkt nach Ortseingang von stationärem Blitzer mit 19km/h zuviel geblitzt.
    Fahre Wohnmobil unter 3,5 To also wie PKW…?

    Im Anhörungsbogen stand ” als Führer des Lastzug sonstiges, “…. Das habe ich korrigiert.
    Nach Busgeldkatalog PKW, kostet das etwas 35.- €. plus Gebühren ~ 25.- €.
    Jetzt im Bußgeldbescheid jetzt steht wieder ” Lastzug” und verlangen 80.- € plus Gebühr.

    Kostet ein leichtes WoMo unter 3500Kg mehr wie ein PKW…?

    Danke im Voraus für Ihre Antwort

    MfG
    Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:11

      Hallo Christian,

      für LKW über 3,5 Tonnen gelten höhere Bußgelder. Fällt ihr Fahrzeug nicht unter diese Kategorie, ist ein Einspruch möglich. Dazu können Sie sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. S.
    Am 29. Oktober 2016 um 20:30

    Hallo. Mein Mann wurde mit dem LKW innerorts mit 79 Kmh geblitzt abzüglich Toleranz sind es 76 Kmh was nun 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot macht. Er ist der Überzeugung bei 75 Kmh gewesen zu sein. Das blöde ist ja auch, dass. in ein Kmh entscheidet über Fahrverbot oder nicht. Man könnte ja seine Fahrerkarte auslesen lassen, hätte das Vorteile oder würde dieses nicht zu gelassen werden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:16

      Hallo S,

      beraten Sie sich hierzu am besten mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Zeigt die Fahrerkarte, dass er so wenig gefahren ist, wie Sie behaupten, könnte sich das durchaus als zulässiges Beweismittel behaupten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Marco S.
    Am 3. September 2016 um 12:26

    Hallo,

    Ich wurde in der 90 er Zone mit ca. 119 km/h geblitzt.könnte aber auch 118 km/h sein.bin mir nicht ganz sicher.tacho war nah im 120er Bereich.

    Ich habe im März diesen Jahres mein Führerschein bereits für ein Monat abgeben müssen weil ich 2x über 26 km/h innerhalb von 10 Monaten geblitzt worden bin.

    Nun die Frage:
    Bin ich nach “absitzen” meiner Strafe in einer Art Probezeit und kann mir wieder ein Führerscheinentzug drohen oder fängt die Regel von vorne an? (Regel: wer 2x über 26km/h fährt muss Führerschein abgeben).

    Hab n bisl Bammel weil ich demnächst ne neue Stelle im Vertrieb beginne.

    Vielen Dank für die Antwort im Vorraus.

    Mfg marco

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 9:20

      Hallo Marco S.,

      eine Probezeit nach einem Bußgeld und/oder einem Fahrverbot gibt es nicht. Der erneute Verstoß wird in der Regel für sich bewertet, sodass hier ein Bußgeld auf Sie zukommt, ein Fahrverbot in der Regel jedoch nicht. Allerdings können die Behörden Ihnen Ihr Verhalten erneut als Beharrlichkeit auslegen, da Sie erneut zu schnell gefahren sind. Daher kann es auch zu einer höheren Sanktion kommen. Hier müssen Sie den Bußgeldbescheid abwarten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Uwe
    Am 31. August 2016 um 9:54

    Ich wurde am 9.4.16 von einem stationären Blitzer geblitzt. 22.04.16 kam der Anhörungsbogen. 24.4.16 Antwort an Behörde geschickt. Seither ist kein Bussgeldbescheid eingetroffen. Wie ist das mit den Fristen? Ist es noch möglich, dass ich belangt werde?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 9:57

      Hallo Uwe,

      hier könnte bereits Verjährung eingetreten sein. Die Frist beträgt hier drei Monate.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. daniela d
    Am 18. August 2016 um 17:34

    hallo bin am 23.04 innerort zu schnell gefahren habe bußgeldbescheid mit fahrverbot bekommen.
    konnte das fahverbot in ein bußgeld vermindern. was passiert wenn ich dieses jahr noch mal geblitzt werde

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2016 um 10:08

      Hallo Daniela,

      fahren Sie erneut mehr als 26 km/h zu schnell, droht ein zusätzlicher Monat Fahrverbot aufgrund der Wiederholungen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Chris
    Am 16. Juli 2016 um 8:20

    Hallo ich habe meinen Führerschein erst seit vergangenen Dezember, also bin ich noch in der probezeit.
    Ich wurde bin gestern über eine Rote Ampel und bin geblitzt wurden (keine Ahnung ob unter einer Sekunde oder länger) gefahren mit meinem Firmenwagen.bin bisher noch nicht auffällig geworden
    Jetzt meine Frage:

    -wann kann ich/meine. Firma mit einem Schreiben rechnen?
    -wie ist zu verfahren wenn ich das auto beruflich nutze
    -kann ich die abgabe auf Ende des Jahre schieben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2016 um 8:49

      Hallo Chris,

      in der Regel trifft ein solcher Bescheid in wenigen Wochen beim Empfänger ein. Kommt es zum Fahrverbot, können Sie innerhalb der ersten vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids einen Antrag darauf stellen, das Verbot in einem bestimmten Zeitraum anzunehmen. Alles weitere können Sie mit einem Rechtsanwalt aus dem Verkehrsrecht abklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Matthias
    Am 12. Juli 2016 um 22:34

    Hallo, erwarte ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Meßung wurde aus einem Fahrzeug gemacht, was im Parkverbot stand. Kann man wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn die Behörde für diese Meßung selber eine Ordnungswidrigkeit begeht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juli 2016 um 8:23

      Hallo Matthias,

      wenn es sich bei dem Meßfahrzeug um ein Zivilfahrzeug der Polizei handelt, so darf es auch im Parkverbot aufgestellt werden, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Sofern das Fahrzeug einer Stadt/Gemeinde oder Privatfirma gehört, so muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO eingeholt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Bachmann
    Am 14. Mai 2016 um 14:04

    Habe ein Bußgeldbescheid bekommen, inneortz 27 km zu schnell, was bekommt man, als Strafe?
    Habe seit 74 Jahr den Fürerschein , noch nie abgeben müssen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2016 um 10:06

      Hallo Bachmann,

      nach dem aktuellen Bussgeldkatalog erwartet Sie ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung über 26 km/h zweimal innerhalb eines Jahres begangen, droht zusätzlich ein Fahrverbot.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Jana
    Am 11. Mai 2016 um 20:37

    Hallo,

    ich bin in meiner Probezeit über eine rote Ampel gefahren.
    Im Bußgeldbescheid das ich erhalten habe steht, dass ich eine Geldbuße zahlen muss und 1 Punkt in Flensburg bekomme. Weiteres ist nicht aufgeführt.Folgt noch etwas, da ich in der Probezeit bin ? Oder habe ich in dem Falle Glück gehabt und muss nur die Geldbuße zahlen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Mai 2016 um 8:37

      Hallo Jana,

      generell würde dies mit aufgeführt sein, wenn eine Verlängerung der Probezeit eingeplant ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jessica
    Am 18. April 2016 um 16:10

    Hallo, ich bin letztens 6 Wochen vor Ende der Probezeit an einer roten Ampel geblizt worden. Der Wagen ist auf meine Mutter angemeldet, daher kam bisher nur Ein Zeugenbefragungsbogen. Wenn der Bußgeldbescheid nach Ende der probezeit eintrifft, kann dann von einem Aufbauseminar abgesehen werden? Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. April 2016 um 9:27

      Hallo Jessica,

      da das Verkehrsdelikt innerhalb der Probezeit passiert ist, wird dieses Vergehen auch zu dem Zeitpunkt gewertet werden. Dies ist sehr wahrscheinlich unabhängig davon, wann der Bußgeldbescheid eintrifft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Gülcan
    Am 18. April 2016 um 15:16

    Bin am 1.4. mit einer Geschwindigkeit von 128 geblitzt wurden erlaubt waren 100.

    Habe darauf hin der Behörde Bescheid gegeben das ich es sei und nach der Strafe gefragt , die Dame von der Behörde sagte 105.50 € im Bußgeldkatalog steht aber 80€ wie kann das sein ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. April 2016 um 9:18

      Hallo Gülcan,

      das Bußgeld ist auch davon abhängig, ob Sie innerorts oder außerorts zu schnell gefahren sind. Danach gibt es preisliche Unterschiede. Zudem können noch Verwaltungsgebühren hinzukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. F.
    Am 16. April 2016 um 16:51

    Hallo,

    ich habe jetzt eine Erhöhung des Bußgeldes bekommen, weil ich zweimal 23 km/h zu schnell war. Jetzt meine Frage, sollte ich in nächster Zeit wieder geblitz werden, welche Strafe aber nur ein Verwarngeld mit sich zieht, kann dieses auch erhöht werden und können noch andere Strafen dazu kommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. April 2016 um 9:09

      Hallo F.,

      das Sie bereits zweimal zu schnell gefahren, kann Ihnen bei einem weiteren Verstoß innerhalb der nächsten zwölf Monate erneut ein erhöhtes Bußgeld sowie ein Fahrverbot von einem Monate drohen. In diesem Fall kann die Behörde dies erneut als Wiederholungstat werten. Ist aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits ein Fahrverbot vorgesehen, kann sich dieses um einen weiteren Monat verlängern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Maria
    Am 3. April 2016 um 18:33

    Hallo,
    habe für Parken ohne Parkscheibe eine Geldbuße von 10 € erhalten (Ticket an der Windschutzscheibe, dann per Post) und den Betrag urlaubsbedingt erst Valuta 30. März 2016 überwiesen. Mit Schreiben vom 1. April erhielt ich nun einen Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen über insgesamt 38,50 €.
    Muss ich die Gebühren und Auslagen von 28,50 € noch nachzahlen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. April 2016 um 10:36

      Hallo Maria,

      in der Regel wird in den Bescheiden darauf hingewiesen, dass, wenn der Betrag bereits beglichen wurde, die Forderungen als gegenstandslos zu betrachten sind. Sie sollten Ihren Bescheid überprüfen und sich an die zuständige Behörde wenden. Dort können Sie dann nachfragen, was von Ihrer Seite aus noch zu tun ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Stefan
    Am 14. Februar 2016 um 3:20

    Hallo,
    ich wurde am 13.11.2015 mit 78 km/h bei erlaubten 50 Km/h gemessen und direkt vor Ort angehalten. Habe dem Tatvorwurf eingeräumt und wollte direkt bezahlen. Der Polizist sagte mir allerdings das eine Anzeige gefertigt wird, da auch ein Punkt in Flensburg fällig ist. Nun habe ich am 13.02.2016 den Bußgeldbescheid im Briefkasten. In der Zwischenzeit habe ich kein Schriftstück, weder ein ANhörungsbogen oder sonstiges erhalten. Wie ich aus vielen Beiträgen hier erkennen kann ist, wenn ich es richtig verstanden habe, aber am 12.02.2016 die Verjährung eingetreten.
    Nun meine Fragen. Ist das richtig auch wenn das Schreiben schon am 09.02.2016 erstellt wurde, auf der Zustellurkunde aber das Datum 13.02.2016 vermerkt wurde?
    Die Frage 2 richtet sich an den Punkt in Flensburg. Ist der ebenfalls dann nicht rechtskräftig oder wird der trotzdem meinem Konto “gutegeschrieben”?

    Vielen Dank schon jetzt für die Antwort

    Stefan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Februar 2016 um 11:50

      Hallo Stefan,

      die Verjährung tritt nach der Frist von drei Monaten nach den Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit ein. Diesbezüglich sollten Sie sich allerdings genauer bei einem Anwalt für Verkehrsrecht informieren, da dieser Ihnen speziell für Ihren Fall eine genaue Hilfestellung und Empfehlung geben kann, die wir Ihnen nicht geben können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Kerstin S.-H.
    Am 26. Januar 2016 um 18:45

    Hallo,
    ich habe heute einen Bußgeldbescheid für einen (von mir nicht bemerkten) Verstoss Anfang Dezember bekommen, für den ich aber bis zum heutigen Tage nie ein Schreiben mit einer Geldbuße (15,-€) erhalten habe. Ich habe schon einen Widerspruch geschrieben, da ich bis zum heutigen Tage ja von nichts wusste. Bei der Fa. Postcom, die hier die Briefe der Stadtverwaltung verteilt, habe ich nachgefragt, aber sie können nicht beweisen, das der Brief an mich zugestellt wurde (da er nicht als Einwurfeinschreiben verschickt wurde).
    Woher soll ich also wissen, dass ein Brief an mich unterwegs war. Muss ich jetzt voraussichtlich trotzdem die erhöhten Kosten (ca. 45,00€) tragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Februar 2016 um 12:52

      Hallo Kerstin,

      sofern dem Einspruch nicht akzeptiert wird, müssen Sie in der Tat die Kosten dafür tragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. N. Winkler
    Am 24. Januar 2016 um 15:42

    Hallo Redaktion Team Ich bekam Post und werde der Rotlichtmißachtung befragt. Was hat der Tatsächliche Fahrer des Pkw bei dem ; §37 Abs .2,§49 StVO, §24 StVG, 132 BKat.
    zu erwarten ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 11:04

      Hallo,

      beim 132 BKat. handelt es sich um einen Rotlichtverstoß, bei welchem die Ampel weniger als eine Sekunde lang rot leuchtete. Dafür drohen gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. martin
    Am 21. Januar 2016 um 20:53

    ich kam am 27.12.15 Sonntag in eine Verkehrskontrolle mit dem Lkw. jetzt meine frage :ich hatte meine Sondergenehmigung vergessen da ich noch kurz vorher den Lkw wechseln musste . die Genehmigung wurde zum Revier der beamten gefaxt und diese gaben mir dann eine Kopie dieser mit . jetzt kam der bescheid über 88.50 und 1 punkt in Flensburg .ist das ok so ? da es ja heißt es gibt nur noch punkte für Verkehrs relevante Delikte.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 12:50

      Hallo Martin,

      wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung hatten, diese aber nicht mitgeführt haben, sollte das Bußgeld eigentlich deutlich tiefer liegen, wenn sie diese nachgereicht haben. Sie sollten den Fall überprüfen lassen und gegebenenfalls mit der Behörde über den Vorfall sprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Thomas
    Am 10. Januar 2016 um 20:28

    Im August 2015 habe ich auf gerader Strecke ohne Überholverbot zum Überholen ausgeschert, der Gegenverkehr hat den nachfolgenden Verkehr gefährdet. Der Fahrer im nachfolgenden Verkehr hat mich angezeigt, sonst keine weiteren Zeugen, Verfahren wegen Verkehrsgefährdung wurde nach 170 2 STPO eingestellt und an die Verwaltung abgegeben. Zwischenzeitlich, Anfang Oktober ist mir ein weiterer Fahrfehler unterlaufen, Fußgänger der den Zebrastreifen erkennbar nutzen wollte, das Überqueren nicht ermöglicht (80 € 1 Punkt bekommen). Anfang Januar kam eine Anhörung wegen der Abgabe an die Verwaltung, von der Bußgeldstelle, Vorwurf: sie scherten zum Überholen aus und gefährdeten dadurch den nachfolgenden Verkehr.
    Meine Frage, muss ich wegen der beiden zeitlich nah zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten mit einem Fahrverbot rechen?
    Viele Grüße Thomas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 10:42

      Hallo Thomas,

      beide Verfehlungen werden vermutlich für sich betrachtet. Die Wiederholungstäter-Regel greift nur bei vergleichbaren Handlungen (z. B. jeweils 26 km/h zu schnell gefahren).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Fanoon
    Am 6. Dezember 2015 um 16:57

    Hallo
    Ich habe eine Strafe bekommen mit Ca. 400 Euro und ich kann das nicht auf einmal bezahlen denn ich bin Student .was kann ich tun?

    Dankeschön

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Dezember 2015 um 9:34

      Hallo Fanoon,

      in der Regel bieten die Bußgeldbehörden die Möglichkeit einer Ratenzahlung an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Jürgen
    Am 24. November 2015 um 20:13

    hallo, ich habe ein ticket bekommen weil ich vor meinem haus auf einer sperflächte mit dem roller stande, jetzt nach 5 monaten habe ich ein ticket bekommen, ob woll mir der von der polizei behörde gesagt hat stel ihn hir an der fleche genau and den randstein, so stört es keinen,, jetzt stört es jemand, muss ich ihn bezahlen, normalerweisse ja, sperfläche, aber 5 manaten hat es keinen gestört und die comune polizei sagte ja das ich ihn dort hien stellen kann. gruß jürgen

  24. L. Leopold
    Am 20. November 2015 um 12:08

    Hallo Radaktionsteam,
    im mir zugestellten Bußgeldbescheid steht beim Geburtsdatum das falsche Geburtsjahr. Ist der Bußgeldbescheid gültig?
    Danke und Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2015 um 10:26

      Hallo Leopold,

      grundsätzlich können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides Einspruch einlegen. In der Regel bekommen Sie jedoch einen Anhörungsbogen vor dem Bescheid. Sie sind verpflichtet, auf diesem korrekte Angaben zu machen bzw. ein falsches Geburtsdatum berichtigen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  25. Heidi M.
    Am 18. November 2015 um 23:47

    Ich bin auf der Autobahn in einer 80-Zone zu schnell gefahren und soll nun 70 € zahlen ( + Gebühren).

    – Es war nichts los auf der Autobahn, kaum Autos. Es bestand keine Gefahr und ich bin deshalb 25 km/h schneller
    gefahren. Ich fahre jetzt fast 30 Jahre Auto und bilde mir ein, einschätzen zu können, ob eine Gefahr besteht.
    Ich meine mal gelesen zu haben, dass ein Richter, da keine Gefahr bestand, in einem ähnlichen Fall, die Strafe gestrichen
    oder vermindert hat. Kann das sein und habe ich da eine Chance? Wird bei einem Einspruch die Strafe evtl. noch höher (was eigentlich nicht ok. wäre, da man sich dann ja gar nicht traut, Einspruch einzulegen)?

    – Im Anhörungsbogen wurde nach meinen Einkünften gefragt (freiwillig). Von daher müssten sie wissen, dass ich seeehr
    wenig Geld habe. Ist es möglich, die Strafe zu verringern?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2015 um 10:53

      Hallo Heidi,

      wir können leider keine Rechtsberatung bieten – ob sich ein Einspruch lohnt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt sagen.
      Allerdings ist es nicht möglich, Bußgelder aufrund der finanziellen Verhältnisse zu mindern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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