Eintrag in die Bußgeldliste: Wie funktioniert das?
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
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Bußgeldliste für gemeinnützige Vereine
Während Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet werden, können strafrechtliche Regelmissachtungen eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen.
Handelt es sich um eine Straftat, die nicht durch einen Aufenthalt im Gefängnis gesühnt werden muss, kann das Verfahren manchmal gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Diese wird dann an eine gemeinnützige Organisation gespendet.
Doch wie können Sie mit Ihrem Verein eine Eintragung in diese Bußgeldliste der Gerichte erwirken? Dieser Frage geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bußgeldliste
Eine Bußgeldliste ist ein Verzeichnis gemeinnütziger Einrichtungen, auf welches ein Gericht zugreifen kann. Diese Liste bietet einen Überblick der Einrichtungen, die Interesse daran haben, eine Geldauflage anzunehmen.
Hier erhalten Sie einen Überblick, wie Sie Ihre gemeinnützige Einrichtung in einer Bußgeldliste eintragen lassen können.
Ein Bußgeld aus einem Bußgeldbescheid, welches für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ausgesprochen wird, zu spenden, ist in aller Regel nicht möglich. Eine Spende kommt allerdings in Betracht, wenn es sich um Geldbeträge aus Zahlungsauflagen handelt, die im Zusammenhang mit Strafverfahren erteilt werden.
So können Sie Ihren Verein in die Bußgeldliste eintragen lassen
Um in eine Bußgeldliste aufgenommen werden zu können, muss die entsprechende gemeinnützige Einrichtung in einem der nachfolgenden Bereiche tätig sein:
- Opferhilfe
- Kinder- und Jugendhilfe
- Straffälligen- und Bewährungshilfe
- Gesundheits- und Suchthilfe sowie
- Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen
Trifft eines dieser Aufgabenfelder auf Sie zu, können Sie sich an das zuständige Oberlandesgericht wenden. In aller Regel finden Sie online ein Formular, mit welchem Sie die Eintragung in die Bußgeldliste beantragen können.
Damit Ihr Antrag korrekt geprüft werden kann, müssen Sie die nachfolgenden Unterlagen einreichen:
- Eine Kopie der Eintragung Ihrer Einrichtung in das Vereinsregister
- Satzung des Vereins
- Wichtige Bescheinigung wie beispielsweise die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe
- Informationsmaterial, in welchem die aktuellen Projekte aufgeführt sind
Wichtig: Ein bloßer Eintrag in der Bußgeldliste ist keine Garantie dafür, dass Sie auch tatsächlich Spenden in Form von Geldauflagen erhalten. Richter bzw. Staatsanwaltschaft entscheiden immer im Einzelfall, an welche Einrichtung die jeweilige Geldauflage geht.
Wann kann eine Geldauflage gespendet werden?
Nun stellt sich natürlich die Frage, wann finanzielle Zuwendungen überhaupt an Vereine, die in der Bußgeldliste eingetragen sind, fließen können. Dies ist in aller Regel nur möglich, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt.
Im Rahmen des Bußgeldverfahrens besteht die Option, das Bußgeld zu spenden, meist nicht. Im Strafverfahren ist das unter Umständen allerdings möglich. Handelt es sich um keine gravierende Straftat, kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Klage absehen.
Dies ist in § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Damit das Vergehen dennoch gesühnt wird, kann die Staatsanwaltschaft eine Geldauflage aussprechen. Nimmt der Beschuldigte diese Option wahr, wird ein Betrag festgelegt, welchen dieser an eine gemeinnützige Organisation aus der Bußgeldliste spenden muss.