Fahrzeughalter ermitteln mit Kennzeichen: Wer erhält Auskunft?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Wenn Behörden und Anwälte auf Haltersuche gehen

Wie können Sie den Fahrzeughalter ermitteln?
Haltersuche: Wie können Sie den Fahrzeughalter ermitteln?

Verkehrsordnungswidrigkeiten, Kraftstoffdiebstahl, Schadensersatzansprüche nach einem Unfall, Dauerparker: Die Gründe, wegen denen Behörden, Anwälte und Privatpersonen einen bestimmten Kfz-Halter ermitteln wollen, sind vielfältig.

Den Halter eines Kfz zu ermitteln, ist dabei grundsätzlich nicht kostenlos. Es fällt immer eine geringe Gebühr für die Auskunft aus den zentralen Melderegistern an.

Doch wie genau können Berechtigte den Fahrzeughalter ermitteln? Sind auch Privatpersonen dazu berechtigt? Und welche Informationen werden bei der Halterfeststellung benötigt?

FAQ: Ermittlung des Fahrzeughalters

Wann ermitteln Behörden einen Fahrzeughalter?

Die Verkehrsbehörden werden aktiv, sobald sie eine Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat feststellen. Zwar wird dafür immer nur der jeweilige Fahrer zur Verantwortung gezogen. Doch zunächst geht die Behörde davon aus, dass Fahrer und Halter ein und dieselbe Person ist.

Wie gehen die Behörden bei der Halterermittlung vor?

Der erste Anhaltspunkt ist das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs. Ist dieses nicht bekannt, kann die Polizei den Halter auch anhand von Fahrzeugmodell, Farbe und Automarke ermitteln.

Können Privatpersonen andere Fahrzeughalter ermitteln?

Das ist möglich, wenn sie diese Angaben benötigen, um Ansprüche durchzusetzen, die ihnen aufgrund von Vorgängen im Straßenverkehr entstanden sind, etwa nach einem Unfall.

Wann kommt die Kfz-Halterermittlung zum Einsatz?

Am häufigsten wird die Halterfeststellung wohl bei Kfz vorgenommen, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung in eine Ordnungswidrigkeit verwickelt waren. Zwar gilt in Deutschland bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr stets die Fahrerhaftung. Dennoch gehen die Bußgeldbehörden zunächst davon aus, dass der auf einem Blitzerfoto abgebildete Fahrer zugleich auch der Halter ist – oder letzterer zumindest wissen muss, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.

Die Bußgeldbehörden können nach Kenntnis der Daten vom Halter eines betroffenen Fahrzeugs ermitteln, ob Halter und Fahrer dieselbe Person sein könnten. Dies ließe sich zum Beispiel ausschließen, wenn der Halter ein Mann ist, zum Tatzeitpunkt aber eine Frau hinterm Steuer saß, oder wenn ein großer Altersunterschied festzustellen wäre. In diesen Fällen erhielte der Fahrzeughalter einen Zeugenfragebogen. In einem solchen erbitten sich die Behörden Auskunft darüber, wer zum betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.

Könnte der Fahrzeughalter, den sie ermitteln konnten, aber zugleich auch der Fahrer sein, weil Alter, Geschlecht und ggf. auch der Vergleich mit anderen Bildern dies vermuten lässt, erhält der Halter anschließend einen Anhörungsbogen. Er kann sich dann zu der vorgeworfenen Tat äußern. Abschließend wird dem Halter der Bußgeldbescheid übersandt.

Doch es gibt weitere Bereiche, in denen die Kfz-Halterfeststellung auch für Dritte unabdingbar ist. Auf diese gehen wir im Folgenden ein.

Wer ist der Fahrzeughalter? Ermittlung in Sachen Tankbetrug

Tankbetrug: Anhand von Kennzeichen sind die Halter zu ermitteln und so vielleicht auch die Täter.
Tankbetrug: Anhand von Kennzeichen sind die Halter zu ermitteln und so vielleicht auch die Täter.

Mit den steigenden Benzin- und Dieselpreisen hat sich in den einzelnen Bundesländern ein bedenklicher Trend herausgebildet: das Tanken, ohne zu bezahlen. Im Jahre 2016 wurden gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (Ausgabe 2016, Version 2.0) insgesamt 71.516 Fälle von Tankbetrug angezeigt. Nicht einmal die Hälfte der Fälle konnte abschließend aufgeklärt werden.

Zwar sinkt die Zahl der Betrugsfälle an den Zapfsäulen und die Videoüberwachung wird stetig ausgebaut, dennoch verursachen Tankbetrüger noch immer jährlich Schäden in Millionenhöhe. Durch die Videoaufnahmen kann die Polizei jedoch unter Umständen den Autohalter ermitteln. Dieser muss allerdings nicht automatisch auch der Beschuldigte sein. Die Halterermittlung fürs betroffene Kfz kann aber die Ermittlung des Tankbetrügers wesentlich begünstigen. Zudem kann auch der geprellte Pächter der Tankstelle über die Angaben einen Tanbetrüger ausfindig machen und Schadensersatzansprüche erheben.

Einfahrt oder Privatparkplatz blockiert? Pkw-Halter ermitteln

Den Fahrzeughalter zu ermitteln, kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Einfahrt auf ein Grundstück oder ein Privatparkplatz dauerhaft oder regelmäßig von einem anderen Fahrzeug blockiert werden. In diesem Fall können Betroffene, Ordnungsamt und Abschleppdienste den Halter des Fahrzeugs ermitteln und ihm die entstandenen Kosten in Rechnung stellen, die Ordnungswidrigkeit ahnden und ggf. auch Schadensersatzansprüche erheben.

Aber auch in anderen Fällen dient die Haltersuche den Abschleppdiensten der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen. Müssen diese ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abschleppen oder umsetzen, werden die Kosten regelmäßig dem Halter auferlegt.

Halter eines Kfz nach Unfallflucht ermitteln

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar. Gemäß § 142 Strafgesetzbuch kann ein Unfallbeteiligter, der Fahrerflucht begeht, mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe belegt werden.

Sowohl Polizei als auch Geschädigter können mithilfe ausreichender Daten über den Flüchtigen den jeweiligen Fahrzeughalter ermitteln. Dieser wird dann angeschrieben und zu dem Vorwurf befragt. In Verbindung mit Zeugenaussagen kann letztlich geprüft werden, wer zum Tatzeitpunkt hinter dem Steuer saß. Gegen den beschuldigten Fahrer kann dann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Der Geschädigte kann entstandene zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Fahrer geltend machen – insbesondere Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In allen Fällen gestaltet sich die Halterfeststellung mittels Kfz-Kennzeichen am einfachsten. Die Polizei kann ggf. auch über markante Fahrzeugdetails wie Automarke, Farbe und Modell im Rahmen einer intensiveren Untersuchung den Fahrzeughalter ermitteln.

Mittels Kfz-Kennzeichen den Halter vom Fahrzeug ermitteln – So geht’s

Den Halter ermitteln: Über das Kfz-Kennzeichen geht es am unkompliziertesten.
Den Halter ermitteln: Über das Kfz-Kennzeichen geht es am unkompliziertesten.

Das Autokennzeichen gibt grundsätzlich nicht nur Auskunft über die Zulassung eines Wagens, sondern ermöglicht vor allem auch die Zuordnung zu dessen Halter. Es lässt sich also allein durch Kenntnis vom Autokennzeichen der Halter ermitteln. Diese werden nämlich bei den jeweiligen Kfz-Zulassungsstellen gemeinsam mit Angaben zu Nummernschild, Fahrzeug und Versicherungsdaten in komplexen Verzeichnissen geführt.

Kommt es zu einer Ordnungswidrigkeit, Straftat oder einem Unfall, lässt sich der jeweilige Fahrzeughalter deshalb einfach ermitteln, indem zum Kennzeichen des betroffenen Wagens eine Halterabfrage bei der zuständigen Stelle beantragt wird. Alternativ kann hierfür auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer herangezogen werden.

Dritte, die mithilfe der Daten Rechtsansprüche geltend machen wollen, können alternativ auch mittels ausreichender Informationen über die Fahrzeugdaten oder die Personendaten entsprechende Auskünfte erhalten.

Zuständig ist in aller Regel die örtliche Kfz-Zulassungsstelle, die sämtliche im jeweiligen Gebiet zugelassene Fahrzeuge zusammen mit den Halterdaten speichert. Gerieten Sie etwa in Berlin mit einem Fahrzeug mit Münchener Kennzeichen in einen Unfall, ist die in München ansässige Zulassungsstelle der richtige Ansprechpartner, wenn Sie mittels Nummernschild den Haltern ermitteln wollen. Sie können allerdings auch eine bundesweite Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Halterermittlung online: Kennzeichen eingeben und Go?

Behörden und Ämter stellen immer weitere Bereiche für die Online-Nutzung zur Verfügung. Dabei ist es in zahlreichen Bundesländern wie etwa Berlin mittlerweile auch möglich, per Online-Anfrage den Fahrzeughalter zu ermitteln. Es gibt hierbei jedoch das ein oder andere Aber, dass Sie in jedem Fall berücksichtigen sollten:

  1. Nach Eingabe vom betreffenden Kfz-Kennzeichen erfolgt die Halterermittlung nicht umgehend. Es handelt sich stets zunächst nur um einen entsprechenden Antrag, den die Zulassungsstelle im Anschluss prüft. Bei Bewilligung übersendet Sie dann eine entsprechende Auskunft schriftlich.
  2. Im Rahmen des Antrages müssen Sie einen triftigen Grund angeben, der zur Halterabfrage berechtigt – hierzu erhalten Sie an späterer Stelle umfassende Auskunft.
  3. Wollen Sie den Fahrzeughalter durch ein vorhandenes Kennzeichen ermitteln, entstehen immer Kosten für einen entsprechenden Antrag. Gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fällt für die schriftliche Auskunft stets eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro an (Nummer 141.3 der Anlage zur GebOSt).
Die meisten Zulassungsstellen jedoch bieten keine Online-Anfrage an. Hier müssen Sie die Auskunft schriftlich – per Brief oder Fax – bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag kann dabei formlos erfolgen. Die erhobenen Gebühren bleiben gleich.

Können Sie den Fahrzeughalter auch kostenlos ermitteln?

Wollen Sie den Fahrzeughalter ermitteln, entstehen immer Kosten in Höhe von 5,10 Euro - gegenüber den Zulassungsbehörden.
Wollen Sie den Fahrzeughalter ermitteln, entstehen immer Kosten in Höhe von 5,10 Euro – gegenüber den Zulassungsbehörden.

Bei einer entsprechenden Suchanfrage zeigen Ihnen Suchmaschinen regelmäßig umfangreiche Angebote vermeintlich seriöser Anbieter an, über die die Halterfeststellung mittels Kennzeichen ganz unkompliziert und vor allem kostenlos gestaltet werden könne. Bei näherer Betrachtung erweisen sich jedoch alle schlicht als Lockangebote.

Die meisten der Anbieter wollen ein abgewandeltes Produkt vermarkten (etwa die Fahrerbewertung oder Flirtportale basierend allein auf Kennzeichendaten), andere wiederum erheben am Ende zum Teil doch höhere versteckte Kosten.

Das Problem: Auch Privatunternehmen müssen sich an die zuständigen Kfz-Zulassungsstellen wenden, um durch das übermittelte Kennzeichen den jeweiligen Halter zu ermitteln. Sie verfügen selbst nicht über entsprechende Verzeichnisse. Diese würden nämlich gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen. Die Anbieter schalten also gewissermaßen nur eine weitere Dienstleistung zwischen und nehmen dem Auftraggeber lediglich den schriftlichen Antrag ab.

Die Auskunftsanfrage bei einer Kfz-Zulassungsstelle ist an die GebOSt gebunden. Das bedeutet, hier entstehen nie mehr als die derzeit auf 5,10 Euro festgeschriebenen Gebühren. Verlangt ein Anbieter mehr von Ihnen, sollten Sie von dessen Angebot Abstand nehmen und sich lieber selbst an die zuständige Stelle wenden.

Autohalter ermitteln dank Kennzeichen: Welche Informationen erhalten Sie?

Bei einer zulässigen Halterabfrage erhalten die Betroffenen die Auskunft schriftlich von der Zulassungsbehörde bzw. dem Kraftfahrt-Bundesamt. Dabei beinhaltet die Auskunft in aller Regel die folgenden Angaben (vgl. § 39 Absatz 1 Ziffern 1 bis 11 Straßenverkehrsgesetz):

  • Vor- und Familienname des Halters
  • ggf. Ordens- und Künstlername
  • Anschrift des Halters
  • Angaben zu Fahrzeugart, -typ und Hersteller
  • Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers
  • Versicherungsscheinnummer (bzw. Bestätigungsnummer)
  • ggf. Angabe zum Zeitpunkt des Versicherungsendes
  • ggf. Befreiung von Versicherungspflicht
  • Zeitpunkt der Zuteilung des Kennzeichens
  • Kennzeichen
Die Angaben über die jeweilige Versicherung kann allerdings nur vonseiten der Kfz-Zulassungsbehörde an den Anfragenden übermittelt werden. Diese Daten sind nämlich nicht im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts gespeichert.

Fahrzeug ermitteln: Wann ist das zulässig?

Wann dürfen Sie mit dem bekannten Kennzeichen den Halter ermitteln?
Wann dürfen Sie mit dem bekannten Kennzeichen den Halter ermitteln?

Die in den umfangreichen Registern gespeicherten Halterdaten fallen unter den Datenschutz, da sie als personenbezogene Daten Eigentum des Betroffenen sind. Mithin ist es grundsätzlich nicht möglich, immer und in jedem Fall die Halterermittlung über das Kfz-Kennzeichen durchzuführen. Eine Auskunft ist deshalb grundsätzlich nur dann möglich, wenn triftige Gründe die Haltersuche gestatten.

Zu beachten sind dabei die Aussagen in § 39 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hiernach erfolgt die Übermittlung von Halterdaten durch die Zulassungsbehörde bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt nur dann,

“wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).” (§ 39 Absatz 1 StVG)

Dies trifft etwa in den weiter oben beschriebenen Fällen zu:

  1. Ermittlung eines Tankbetrügers
  2. Kostenstellung bei Abschleppen/Umsetzen
  3. Zuparken von Privatparkplatz, Einfahrt oder eines abgestellten Fahrzeugs
  4. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Unfall oder von durch ein Fahrzeug erzeugten Beschädigungen/Verschmutzungen

Hingegen sind allein auf rein zivilrechtlichen Ansprüchen basierend keine Auskünfte möglich. Die Fahrzeughalter ermitteln dürfen Sie mithin z. B. nicht nur wegen folgender Begründungen:

  • ein Fahrzeugverkauf oder -kauf soll angebahnt werden,
  • Sie wollen mit dem Fahrzeughalter aus persönlichen Gründen Kontakt aufnehmen,
  • GEZ-Schuldner sollen ermittelt werden,
  • Vermögensvollstreckungen gegen einen Schuldner sollen realisiert werden,
  • u. v. m.

Im Zuge eines Antrages muss der Antragsteller dabei immer den entsprechenden Grund angeben. Die Zulassungsbehörde bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt notieren die Begründung.

Stellt sich ggf. auch erst nachträglich heraus, dass tatsächlich kein triftiger Grund und somit auch keine Berechtigung für die Auskunft vorlag, kann der Empfänger der Auskunft strafrechtlich belangt werden. Die Zulassungsbehörde kann dann Strafanzeige wegen missbräuchlicher Abfrage von Halterdaten gegen den Empfänger der Auskunft stellen. Es handelt sich zudem um einen Datenschutzverstoß.

Ausnahme: Wann ist die Halterermittlung abweichend auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten zulässig?

In § 39 Absatz 3 StVG ist eine Ausnahme von der Regel benannt, nach der eigentlich nur dann eine entsprechende Auskunft erteilt werden darf, wenn die Rechtsansprüche in irgendeiner Beziehung zu Vorgängen im Straßenverkehr stehen. Hiernach kann eine eingeschränkte Auskunft erteilt werden, wenn gegen den Betroffenen etwa vonseiten der Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche gegen diesen bestehen.

Gleiches gilt in Zusammenhang mit anderen Unterhaltansprüchen minderjähriger oder privilegierter Kinder sowie unter 25-Jährigen, die aufgrund ausbleibender Unterhaltszahlungen auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind. Auch bei Forderungen vonseiten der Sozialkassen ist es zulässig, den Fahrzeughalter zu ermitteln. Die rückständige Forderungshöhe muss dabei jedoch stets bei mindestens 500 Euro liegen.

In der entsprechenden Auskunft zur Haltersuche finden sich dann allerdings keine Angaben zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder dem Kennzeichen des Betroffenen, da diese für rein zivilrechtliche Ansprüche ohne Verbindung zum Straßenverkehr irrelevant sind.

Wer darf Fahrzeughalter ermitteln – mit oder ohne Kennzeichen?

Die Halterermittlung ist für die Polizei wesentlich unkomplizierter als bei Privatpersonen.
Die Halterermittlung ist für die Polizei wesentlich unkomplizierter als bei Privatpersonen.

Grundsätzlich gestattet § 39 StVG auch Privatpersonen, den Fahrzeughalter zu ermitteln, wenn dies für die Durchsetzung von durch Vorgänge im Straßenverkehr entstandene Ansprüche nötig ist.

Allerdings müssen in jedem Fall triftige Gründe für die Anfrage vorliegen. Um eine missbräuchliche Anfrage zu vermeiden, sollten Sie sich nach einem Schadensereignis stets darüber informieren lassen, ob es tatsächlich notwendig ist, mittels vorhandener Autonummer den Halter zu ermitteln.

Denn in der Regel bedürfen Privatpersonen oder Anwälte dieser Auskünfte lediglich, wenn der Schuldner oder Beschuldigte nicht bekannt ist. Erhalten Sie nach einem Verkehrsunfall den Unfallaufnahmebogen der Polizei oder setzen Sie sich mit der Versicherung des Unfallgegners auseinander, sind neben dem Kennzeichen in aller Regel auch die Halterdaten bereits bekannt. Einer erneuten Haltersuche bedarf es deshalb nicht.

Dazu berechtigt, gemäß § 39 StVG den Fahrzeughalter zu ermitteln, sind im Einzelnen z. B.:

  • Schädiger/Geschädigter
  • Fahrzeugführer/Fahrzeughalter
  • beauftragter Anwalt
  • Arbeitgeber des Fahrers
  • Haftpflichtversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Kaskoversicherungen
  • Transportversicherungen
  • Parkhausbetreiber
  • Flughafenverwaltungen
  • Hausverwaltungen
  • Grüne-Karte-Büro
  • Zentralruf der Autoversicherer
  • Verkehrsopferhilfe
  • u. v. m.
Daneben haben natürlich auch Polizei und Bußgeldstellen ein Recht darauf, den Kfz-Halter zu ermitteln, ob durch Kennzeichen, Fahrzeug-Indentifizierungsnummer (FIN) oder andere Merkmalen. Diese erhalten jedoch umfangreichere Befugnisse als Privatpersonen oder Anwälte und andere Dritte. Das gewähren §§ 36 bis 37 StVG. Hierin ist maßgeblich bestimmt, dass die Haltersuche grundsätzlich zulässig ist, wenn es der Aufklärung von Zuwiderhandlungen dient oder aber der Prüfung, ob die Zulassungsbestimmungen eingehalten sind. Hier erfolgt die Auskunft aufgrund der Dringlichkeit häufig wesentlich schneller und ohne vorhergehenden Antrag. Die Abfrage ist meist allein über Aufruf der Daten im Register intern möglich.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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40 Kommentare

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  1. DIrk
    Am 11. August 2023 um 9:11

    Hallo,
    sind private Trickbetrüger/Straßenräuber zu Halterauskünften berechtigt? Konkret: Eine Privatfirma überwacht kommunale Parkplätze. Wird ein Fahrzeug geparkt und keine Parkscheibe ausgelegt, so klebt nach 2 Minuten die überzogene Forderung von 30€ an der Scheibe. Basis sei die eigene (private) Parkplatzordnung unter der Überschrift “Fair Parken”. Kann also jeder Grundstücksbesitzer über vorübergende Kurzzeitparker (Supermärkte zB) Halterauskünfte erhalten und kraft eigner Parkplatzordnung Strafzölle auf ausgewiesen kostenfreien Parkflächen abkassieren? Wohlgemerkt: §39 Abs. 1 StVO sieht für eine Halterauskunft triftige (nicht-kommerzielle!) Gründe aus Voraussetzung. Ohne “triftigen” Grund liegt m.E. Datenmissbrauch durch die örtliche Zulassungsstelle und die Firma fairparken.com vor gemäß DSGVO vor. Sehe ich das richtig und kann man sich dagegen wehren?
    MFG Dirk

    • Carsten R
      Am 8. August 2024 um 20:58

      Meiner Erfahrung nach geben die Privatfirmen zunächst richtig Gas und nerven mit Mahnungen und weiteren Mahngebühren usw. dann erfolgt irgendwann eine letzte Aufforderung vor dem gesetzlichen Mahnverfahren und dann passiert nichts mehr.
      Offenbar scheuen die Firmen den Gang vor Gericht, da es sich um eine höchst unklare rechtliche Situation handelt.
      Des weiteren ist es wohl so, dass die meisten nicht die Nerven haben den Druck auszuhalten und vorzeitig zahlen “hauptsache nichts mehr hören”.
      Das ist auch verständlich da die Schreiben schon sehr heftig formuliert sind.
      Meiner Erfahrung nach aber irgendwann abruppt enden – aber das ist keine rechtliche Bewertung der Situation, lediglich eine persönliche Erfahrung.
      In Gesprächen mit den Geschäftsinhabern vor deren Geschäften sich solche Parkplätze befinden, wurde mir of gespiegelt, dass man damit ebenfalls nicht glücklich sei, aber keinen Einfluss habe, da die Geschäftsräume nur gepachtet seien.
      Hier bekommen offen bar die Immobilienbesitzer den Hals nicht voll.
      Just my 2cents und habe die Ehre, Carsten

    • Martin
      Am 22. April 2024 um 15:24

      Wenn man selbst etwas falsch gemacht hat, sind immer erstmal die anderen Schuld… Und dann auch noch erfundene “Wahrheiten” in die Welt setzen.
      Unerlaubtes bzw. nicht regelkonformes Parken auf privaten Grundstücken nennt man Besitzstörung, welche eine rechtliche Grundlage für eine Halteranfrage ist. Akzeptiere es oder auch nicht; Regeln sind für uns alle da.

    • Klaus S
      Am 7. Dezember 2023 um 10:39

      Gibt es zu dieser Frage schon eine Antwort? Mir ist das Gleiche passiert.

  2. Bettina
    Am 30. März 2023 um 9:55

    Sehr ausführlich beschrieben, vielen Dank!

  3. Stefan G.
    Am 3. Januar 2023 um 18:26

    Hallo,
    Ich habe ein Auto abgemeldet verkauft. Leider wurde Ratenzahlung vereinbart.

    Der Käufer meldet sich nicht mehr und zahlt nicht.
    Liegt auch alles schon beim Anwalt.
    Nur ist die Vollstreckung nicht möglich da der Käufer nicht aufzufinden ist an seiner Adresse.

    Per Sozial Media hab ich ihn gefunden und sein wohl neues Auto inkl. Kennzeichen.
    Kann ich als Privat Person eine Halterabfrage machen oder kann mein Anwalt dies tun ?
    Es ist ja leider eine Zivilrechtliche Angelegenheit.

    Hab ich irgendwie die Möglichkeit Hilfe zu bekommen ?

    Gruß Stefan

    • Clara S.
      Am 5. März 2024 um 10:51

      Hallo Stefan,

      ich bin in einer sehr ähnlichen Situation. Ist bei dir diesbezüglich etwas herausgekommen?
      Darf ich den Fahrzeughalter ermitteln lassen zur Durchsetzung straßenverkehrsunabhänigiger zivilrechtlichen Ansprüche?

      Mit freundlichen Grüßen
      Clara

  4. Christian M
    Am 27. Dezember 2022 um 11:27

    Hallo,

    ich parkte mit mein Auto in einer engen Tiefgarage in Berlin. Beim aussteigen bin ich mit meiner Tür gegen das Nachbarfahrzeug gestoßen und habe es wohlmöglich beschädigt. Ich notierte mir das Kennzeichen. Kann ich eine Halterermittlung durchführen um den Besitzer zu kontanktieren, ob es eventuell Ansprüche seinerseitz an mich geben könnte, da ich einer eventuellen Anzeige vorbeugen will?

    Vielen für die Antwort
    Christian M.

  5. Jens P
    Am 26. September 2021 um 12:59

    Hallo,
    bei mir in der Nähe ist seit über einem Jahr ein Motorrad geparkt.
    Ich habe bereits alle Anwohner in der nähe gefragt ob sie mir sagen können wem das Motorrad gehört.
    Alles ohne Erfolg, es wurde mir nur von vielen gesagt das es schon seit über einem Jahr an der stelle stehe, und selbst die Polizei nichts machen würde.
    da das Motorrad angemeldet sei, und sie da nichts machen könne.
    Alle Anwohner wollen es da nur weg haben.
    Ich würde dem Besitzer gern ein Angebot machen um das besagte Motorrad zu Kaufen.
    Ich habe bereits mehrere Zettel daran befestigt mit der bitte sich zu melden um es mir zu verkaufen.
    Habe ich sonnst noch eine Möglichkeit den Halter zu erreichen ?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Jens P

  6. Lutz K
    Am 9. Juli 2021 um 18:14

    Ich habe auf einem Stellplatz geparkt, habe das Auto abgeschlossen und bin in ein Haus gegangen. Ein paar Stunden später war die Polizei bei mir und hat mir unterbreitet ich hätte Fahrerflucht begangen und hätte beim Aussteigen das Auto beschädigt welches neben mir geparkt hat. Ich habe meine Aussage gemacht und mich für unschuldig erklärt, Die Polizei sagte mir, dass es zwei Zeugen gibt. Das Verfahren läuft. Ich hatte bis dahin den Fall noch nicht der Versicherung gemeldet. Ca. 4 Tage nach dem Vorfall erhielt ich einen Anruf meiner Versicherung die mir sagte, dass eine Schadensanmeldung vorliegt und sie würden mir ein Formular zusenden. Meine Frage ist: Wie ist es möglich, dass der angeblich geschädigte KFZ Halter meine Versicherungsdaten kennt. Meine Frage lautet: Hat hier jemand gegen das Datenschutzgesetz verstoßen ? Kann ich etwas dagegen machen ?
    Über eine Antwort, gerne auch per E-Mail würde ich mich freuen.
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Lutz K

    • marc
      Am 28. Oktober 2022 um 17:51

      Es gibt einen Zentralruf der Autoversicherten, da kann jeder Unfallgeschädigte anrufen und erhält Auskunft über Versicherung des Verursachers… jetzt allgemein beschrieben. In Ihrem Fall ebenfalls Polizei melden und angeben, das Sie den Unfall nicht verursacht haben, auch wenn Zeugen vorhanden, gibt viele Versicherungsbetrüger… hatte auch mal so einen Fall… mein Fahrzeug abgestellt beim Supermarkt, links und rechts stand kein Fahrzeug, als ich rauskam, behauptete dann der Parkplatz Nachbar, ich hätte beim einparken sein Fahrzeug beschädigt. Er bekam eine Anzeige dann wegen Versicherungsbetrug. Sein Schaden war alt und der Honk hat mit seinem Schuh gegen meine Fahrzeugstoßstange getreten, so das aussieht, als ob DAS der verursachende Schaden an seinem Fahrzeug war. Tja, 5000 Euro Schaden an meinem Fahrzeug, das er aus seiner Tasche bezahlen musste.

  7. Christian R
    Am 6. Januar 2021 um 14:05

    Hallo,
    mein Wagen wurde nachts schwer beschädigt und der Täter hat mitsamt seines Fahrzeuges Fahrerflucht begangen. Polizei ist informiert und fahndet bereits. Leider ist das Kennzeichen unbekannt, jedoch wurden 2 Teile des Unfallfahrzeuges gefunden und somit konnte ich anhand der E-Nummern Fahrzeug Modell und Farbe bestimmen. Kann ich als Privatperson darüber eine Halterabfrage machen?

    Vorab besten dank und Grüße!

  8. Peter
    Am 22. Oktober 2020 um 15:33

    Guten Tag,
    wenn Jemand meinen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz blockiert – bin ich dann berechtigt eine Halterabfrage zu machen?
    Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

  9. Peter
    Am 22. Oktober 2020 um 15:31

    Guten Tag,
    wenn Jemand meinen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz blockiert – bin ich dann berechtigt eine Halterabfrage zu machen?
    Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen…

  10. Caroline
    Am 12. Mai 2020 um 13:47

    Jemand fährt mit seinem Auto bis zu meinen Mülltonnen in der Einfahrt, öffnet seinen Kofferraum und entleert dort tütenweise seinen Müll.
    Fotos davon habe ich viele gemacht. Auf einem davon sieht man ganz klar das Kennzeichen. Berechtigtes Interesse besteht, da man die Möglichkeit hätte eine Unterlassungsklage einzureichen sowie Schadenersatz zu fordern (da weitere kostenpflichtige Tonnenleerung notwendig).
    Könnte ich den Halter des Fahrzeuges anfragen?
    Vielen Dank.
    MfG Caroline

  11. Mandy
    Am 30. April 2020 um 22:19

    guten abend,
    mein vater und ich hatten leider ein Motorrad unfall mit fahrerflucht. wir haben zum glück das kennzeichen und genug zeugen, nur leider haben wir bis jetzt keine informationen ob der Fahrer nun gefunden wurde oder nicht. und der Fall hat wohl immer noch kein ‘Sachbearbeiter. und jetzt zu meinen Fragen:
    – wie lange dauer es bis wir endlich mal bescheid bekommen was nun ist.
    – und wann bekommt unser Fall endlich ein Sachbearbeiter?

  12. Oliver
    Am 7. März 2020 um 22:55

    Hallo, ich habe im Halteverbot gestanden und wurde durch die Polizei abgeschleppt, weil ich bei Baumfällarbeiten im Weg stand. Der Firmeninhaber der Gartenfirma hat eine Halterabfrage gemacht um mich zu ermitteln und stellt mir weitere Kosten i.H.v. 250€ für Arbeitsausfall seiner Leute in Rechnung. Darf er überhaupt eine Halterabfrage machen und kann er solche Kosten geltend machen?
    MFG
    Oliver

  13. Harry
    Am 1. Februar 2020 um 19:51

    Hallo,

    kann ich als Fahrzeughalter die Weitergabe meiner Daten durch die Zulassungsstelle unterbinden?
    Hintergrund, ein privater Parkplatz Überwachdienst hatte sich heute mein Kennzeichen notiert und ein Knöllchen ausgestellt. In den ausgehangen AGBs (nur von der Straße, fließenden Verkehr aus lesbar) gibt es keinen Hinweis, wie ich zu meinen Rechten (Auskunft, Korrektur, Löschung) nach DSGVO kommen. Auch welche Daten von mir erfasst, gespeichert und angereichert werden ist anhand des Aushanges nicht erkenntlich, ein Opt-Out gab es gar nicht.
    Das gleiche bei der Zulassungsstelle, ich habe keine Genehmigung erteilt, meine persönlichen Daten an einen privaten Dienstleister weiter zu geben.

    Dank und Gruß,
    Harry

  14. Ingrid
    Am 30. Januar 2020 um 23:06

    Kann ich den Fahrzeughalter ermitteln, wenn auf dem Fahrzeug ein großer Reichskriegsadler abgebildet ist?

  15. Marius H.
    Am 29. Juli 2018 um 15:16

    Hallo. Ein Freund von mir hat seit mehreren Jahren ein Wunschkennzeichen und hat schon auf viele Wege versucht, den Fahrzeughalter ausfindig zu machen. Er würde ihm das Angebot machen, das Kennzeichen auf seine Kosten mit extra Bezahlung umschreiben zu lassen. Da dies nicht aus strafrechtlichen Gründen ist, gehe ich davon aus, dass eine Auskunft nicht gegeben ist ? Gäbe es noch eine weitere Möglichkeit?
    Mit freundlichen Grüßen, Marius H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. September 2018 um 10:30

      Hallo Marius H.,

      die Möglichkeiten, einen Fahrzeughalter zu ermitteln, sind im obigen Ratgeber aufgeführt. Mit diesjähriger Anwendung der DSGVO ist die Datenweitergabe jedoch sehr begrenzt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. info-schefczik@mail.de
    Am 26. Juli 2018 um 21:52

    das Auto muss weg

  17. hans v.
    Am 26. Juli 2018 um 9:15

    guten tag,
    habe hier gegen zwei personen einen vollsreckungstitel. habe versucht über
    die stadt bonn eine fahrzeugregister auskunft zu erlangen was zu keinem
    erfolg geführt hat, wie kann ich jezt weiter vorgehen.muss mir das kfba.
    darüber auskunft erteilen welche fahrzeuge und vor alem der jetzige
    standort bzw, wohnsitz des der schuldner ist,
    mfg.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. September 2018 um 11:08

      Hallo hans v.,

      da erst in diesem Jahr die DSGVO in Kraft getreten ist, welche umfangreiche Auflagen für die Datenweitergabe bestimmt, wird eine solche Auskunft wohl voraussichtlich nicht gewährt. Dennoch können Sie natürlich bei der zuständigen Behörde anfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Tanja
    Am 18. Juli 2018 um 16:07

    Hallo zusammen,

    seit letzter Woche steht ein Opel Calibra auf dem in meinem Eigentum stehenden unteren Doppelparker in einer Tiefgarage.
    Ich habe Aushänge im Haus gemacht, die Hausverwaltung und den Hausmeister informiert, mich mit der Polizei abgestimmt, die mir leider nicht helfen kann und eine Halterfeststellung bei der KFZ-Zulassungsstelle beantragt.

    Da das Auto ein Kennzeichen mit TÜV aus 2003 trägt, kann die Zulassungsstelle mir nicht helfen. Es sind keine Daten hinterlegt.

    Wie kann ich in diesem Fall zumindest den letzten offiziellen Halter ermitteln?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2018 um 16:05

      Hallo Tanja,

      wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Klaus S.
    Am 17. Juni 2018 um 21:09

    Hallo. Kenne nur den Vornamen und mehrere Kfz Kennzeichen einer Dame. Da Sie in betrügerischer Absicht agiert und eine Anzeige nicht in Betracht ziehe möchte ich Sie persönlich die Gelegenheit geben es zu korrigieren. Sie ist eine Ärztin. Kann ich eine halter Abfrage beantragen? LG. Klaus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juli 2018 um 15:46

      Hallo Klaus S.,

      bitte wenden Sie sich an die Polizei. Wir sind ein Ratgeberportal.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Ermond
    Am 16. Juni 2018 um 7:35

    Hallo Frau /Herr .
    Gestern im Parkplatz Kaufhof Sb nach dem Einkauf bin zu mein Auto gelaufen und wenn ich beim Auto war sehe ich zufällig das mein Geldbeutel nicht dabei habe,.hinter mir war ein Mann und ich bin sicher das er gefunden hat, habe nur die ersten zwei Buchstaben von Ihre Auto leider Gemerkt .die Zw , wollte gern mal mit ihm kontakt haben zu fragen…, könnte ich ihm finden und Wo? Mit freundlichen Grüßen Ermond

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2018 um 17:08

      Hallo Ermond,

      wenden Sie sich bitte an die Polizei und bitten diese um Hilfe.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  21. Trixi
    Am 4. Juni 2018 um 16:31

    Als Grundstückseigentümer bekommen wir regelmäßig Post von der EDG, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge das Entleeren der Müllbehälter verhindert haben und so eine kostenpflichtige Sonderleerung nötig ist. Das Kennzeichen teilt man uns in der Regel mit. Besteht hier ein solches “berechtigtes Interesse”?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2018 um 14:21

      Hallo Trixi,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Dirk H.
    Am 30. April 2018 um 16:22

    Hallo,
    ich habe folgenden Vorfall. In einem Parkhaus in der Stadt kan man mit Parkscheibe 1 Stunde Perken. Ähnlich wie bei Aldi, Lidl, etc. Ich bekam ein Schreiben vom Betreiber, ich hätte am Datum X bei ihm geparkt und die Parkscheibe falsch eingestellt. Er forderte 30,- Euro plus die Gebühren für die Halterermittlung. Ich schrieb zurück, daß es sich um einen Irrtum handel müsse. Ich habe dort nicht geparkt. Daraufhin mus er die Sache an eine Anwaltskanzlei weitergegeben haben. Drei Monate nach meinem Scheiben an den Parkhausbetreiber fordert die Kanzlei 35,- € für den Betreiber plus 85,- € Anwaltskosten. Ich bin nicht bereit dies zu bezahlen. Durfte der Betreiber eine Halterermittlung beantragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 12:39

      Hallo Dirk,

      dies sollte erlaubt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Beate
    Am 22. März 2018 um 11:31

    Hallo,
    ich hätte eine Frage.
    Unsere Firma hat Halteverbotschilder ordnungsgemäß aufstellen lassen. Leider musste ein Fahrzeug abgeschleppt werden.
    Laut Polizei ist der KfZ-Halter, trotz Nummerschild, nicht zu ermitteln. wie geht das?
    Wir als Nutznießer sollen jetzt die Kosten übernehmen.
    Können wir eine Halteranfrage vornehmen, damit wir die Kosten weiterleiten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 10:17

      Hallo Beate,

      warum die Polizei den Halter nicht ermitteln konnte, können wir Ihnen leider nicht sagen. Ob Ihre Halteranfrage erfolgreich ist, können wir ebenso nicht bestimmen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich noch einmal mit der Polizei oder einem Anwalt für Verkehrsrecht auseinandersetzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. martin
    Am 9. Februar 2018 um 15:54

    Ich muß einen Fahrzeughalter ermitteln, weil ich ihn als Zeugen in einem Gerichtsverfahren brauche.
    Ich habe aber sein Kennzeichen nicht. Nur die Polizei kennt das Kennzeichen. Die Polizei ist aber
    gegen mich, weil zwei Polizisten im Gerichtsverfahren gegen mich aussagen. Kann die Polizei
    dazu gezwungen werden, die Halterdaten heraus zu rücken ? Kann die Polizei die Vorgangbearbeitung
    absichtlich verschleppen ? Falls der Fahrer ermittelt wird, kann er vor Gericht zu meinen Gunsten
    gegen die Polizei aussagen. Erfahre ich die Halterdaten oder erfährt nur die Staatsanwaltschaft oder
    der Richter die Halterdaten ? Die Aufgabe, Zeugen beizubringen obliegt doch mir ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. März 2018 um 17:12

      Hallo Martin,

      Sie sollten einen Anwalt konsultieren, der Sie in Ihrem Fall umfassend und kompetent beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Alexandra
    Am 7. November 2017 um 7:02

    Vor unserer Wohnung gibt es öffentliche Parkplätze. Eine/Einer parkt jetzt mittlerweile schon fast 3 Wochen in der Mitte von zweien Parkplätzen. Mittels KfZ Halter Abfrage dachte ich könnte man Name und Anschrift ermitteln um zu sehen wo diese Person wohnt um sicher zu gehen ob diese überhaupt noch lebt. Passiert doch hin und wieder wie es sein kann das Tote erst Wochen später in der Wohnung gefunden werden. Oder sollte man das der Polizei nahelegen da mal nachzuforschen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. November 2017 um 11:52

      Hallo Alexandra,

      Sie können das Ordnungsamt bzw. die Polizei informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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