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Verkehrsopferhilfe: Wann zahlt diese beim Unfall?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was ist die Unfallopferhilfe?

Die Verkehrsopferhilfe tritt unter Umständen ein, wenn andere Versicherungen nach einem Unfall nicht zahlen.
Die Verkehrsopferhilfe tritt unter Umständen ein, wenn andere Versicherungen nach einem Unfall nicht zahlen.

Was die Verkehrsopferhilfe genau ist, wissen wahrscheinlich nur weniger Autofahrer. Denn zumeist muss schon eine passieren, bis ein Autofahrer eine solche in Anspruch nehmen möchte oder muss.

Ein Verkehrsunfall ist an sich schon eine nachhaltige Erfahrung im Leben eines Verkehrsteilnehmers. Noch einschneidender wird diese jedoch, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt – also Fahrerflucht begeht – oder erst gar nicht zu ermitteln ist.

In diesen Fällen kann unter bestimmten Umständen die Verkehrsopferhilfe zur Schadensregulierung oder für eine Entschädigung eintreten. Auch wenn der Unfallgegner trotz Verpflichtung nicht haftpflichtversichert ist, kann die Unfallopferhilfe tätig werden.

Hier tritt die sogenannte subsidiäre Haftung ein, wenn zum Beispiel keine andere Versicherung handlungsfähig ist. Doch unter welchen Voraussetzungen kann ein Unfallbeteiligter diese Hilfe in Anspruch nehmen und sind diese Bedingungen gesetzlich geregelt? Was muss getan werden, um dann die Unterstützung der Verkehrsopferhilfe zu erhalten?

Diese und weitere Fragen behandelt der nachfolgende Ratgeber und gibt so einen anschaulichen Überblick zum Thema.

FAQ: Verkehrsopferhilfe

Was ist die Verkehrsopferhilfe?

Die Verkehrsopferhilfe ist ein Verein die für die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall eintritt, wenn keine Versicherung für die Schäden aufkommt.

Wann besteht Anspruch auf Leistungen der Verkehrsopferhilfe?

Wenn der Geschädigte des Unfalls nicht durch eine Versicherung entschädigt wird, weil z. B. der Unfallgegner nicht ermittelt werden kann, dieser nicht haftpflichtversichert ist oder seine Versicherung insolvent ist.

Wie kann ich Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe beantragen?

Sie können den Antrag formlos stellen. Die Kontaktadresse finden Sie hier.

Die subsidiäre Haftung

Heute ist die Verkehrsopferhilfe ein eingetragener Verein, bei dem es sich um einen gesetzlichen Entschädigungsfonds handelt. Der heutige Fonds ist der Nachfolger des 1955 gegründeten „Fahrerfluchtfonds.“

Die Unfallopferhilfe kann Betroffenen zu einer Entschädigung verhelfen.
Die Unfallopferhilfe kann Betroffenen zu einer Entschädigung verhelfen.

Seit 1963 können nur Versicherungsunternehmen Mitglieder des Vereines werden. Dies sind ausschließlich Versicherungen, die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Deutschland als Erstversicherer betreiben. Somit hat der Verein allgemein die Funktion einer nationalen Entschädigungsstelle.

Dieser Entschädigungsfonds übernimmt und reguliert Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen. Geregelt wird dies durch die Paragraphen 12 bis 14 im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG). Die Verkehrsopferhilfe tritt demnach unter bestimmten Umständen in eine subsidiäre Haftung ein.

Dies bedeutet, dass die Schadensregulierung nur dann übernommen wird, wenn dies durch andere Versicherungen nicht geleistet werden kann oder darf. Wird ein Schaden bei einem Unfall nicht durch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung reguliert, haben Geschädigte einen Rechtsanspruch auf die Verkehrsopferhilfe.


Unter diesen Umständen kann die Verkehrsopferhilfe zum Beispiel tätig werden:

  • Der Unfallgegner begeht Fahrerflucht.
  • Der Unfallgegner kann nicht ermittelt werden.
  • Der Unfallgegner ist nicht haftpflichtversichert. Der Unfall geschieht also ohne Versicherung.
  • Der Unfallgegner ist von einer Haftpflichtversicherung befreit.
  • Die Haftpflichtversicherung ist insolvent.
  • Das Fahrzeug wurde mit Vorsatz und als „Waffe“ eingesetzt.
  • Der Schaden wurde widerrechtlich verursacht und der Unfallgegner hat nicht die finanziellen Mittel, diesen auszugleichen.

Liegt der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor, kommt es allerdings zu Einschränkungen für das Tätigwerden der Verkehrsopferhilfe.

Bei einer Fahrerflucht, werden Schäden am Kfz nicht ersetzt. Auch muss die Summe der anderen Sachschäden – wie zum Beispiel an der Kleidung oder dem Gepäck – mindestens bei 500 Euro oder höher liegen.

Darüber hinaus zahlt die Verkehrsopferhilfe ein Schmerzensgeld bei Fahrerflucht nur in Ausnahmefällen und wenn eine sogenannte grobe Unbilligkeit vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verletzungen des Unfallopfers deutlich über denen liegen, die üblicherweise bei Verkehrsunfällen auftreten. Kurz gesagt muss der entstandene Schaden sich von der Masse abheben und eine dauernde, erhebliche Einschränkung der körperlichen Funktionen darstellen.

Im Fall von einem nicht versicherten Fahrzeug oder dem Tatbestand des Vorsatzes bestehen diese genannten Einschränkungen nicht.
Die Verkehrsopferhilfe wird bei Unfallflucht nur eingeschränkt tätig.
Die Verkehrsopferhilfe wird bei Unfallflucht nur eingeschränkt tätig.

Kommt es zu Streitigkeiten bei der Regulierung von Personenschäden, entscheidet eine Regulierungskommission über den Grund und die Höhe eines Anspruchs. Geschädigte oder auch die Verkehrsopferhilfe haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine Schiedsstelle oder, im letzten Schritt, auch ein Gericht anzurufen.

Seit 2003 kann die Verkehrsopferhilfe auch bei Unfällen im Ausland zur Schadensregulierung eintreten und die Unfallopfer so absichern. Hier tritt der Verein als Entschädigungsstelle auf, was in der Richtlinie 2000/26/EG (4. KH-Richtlinie) geregelt ist.

Kommt es beispielsweise zu einem Unfall im EU-Ausland und der Schadensregulierungsbeauftrage der ausländischen Versicherung in Deutschland wird nicht tätig oder reagiert nicht sachgerecht, kann hier die Verkehrsopferhilfe angerufen werden.

Was leistet die Verkehrsopferhilfe?

Der Verein ist ein sogenannter Garantiefonds und schließt so eine eventuell entstehende finanzielle Lücke bei der Regulierung von Schäden bei Verkehrsunfällen. Die Leistung der Verkehrsopferhilfe beschränkt sich jedoch auf die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen werden im Versicherungsfall dann vom Verein ausgezahlt. Bei Verletzungen mit bleibenden Schäden oder für Hinterbliebene von Verstorbenen können sich diese auf bis zu 2,5 Millionen Euro belaufen. Bei Sachschäden kann die Summe, die maximal ausgezahlt wird, auf 500.000 Euro steigen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist jedoch gesetzlich nicht geregelt und wird immer nach dem jeweilig vorliegenden Fall entschieden.

Die zuvor genannten Einschränkungen bezüglich einer Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe bei vorliegender Fahrerflucht wurden eingeführt, um eine übermäßige oder auch missbräuchliche Inanspruchnahme der Verkehrsopferhilfe zu verhindern.

Entsprechend der Marktanteile und der Bruttoprämieneinnahmen werden die Zahlungen der Verkehrsopferhilfe von den Mitgliedern des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) getragen.

Die Bearbeitung der Ansprüche erfolgt nicht durch die Unfallopferhilfe direkt, sondern in deren Auftrag. Dies kann durch eine in Deutschland zugelassenen Autoversicherung geschehen oder durch, mit einer Untervollmacht ausgestattete, Schadensregulierungsbüros.

Verkehrsopferhilfe: Ansprüche und Schadensregulierung richtig beantragen

Nicht nur im Fall einer Unfallflucht oder bei dem Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung können sich Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe wenden. Auch wenn beispielsweise das Kfz als Waffe eingesetzt wurde, ein Kraftfahrer in Suizidabsicht falsch die Autobahn befahren hat, in den Gegenverkehr lenkte oder aus diesem Grund absichtlich einen Unfall herbeiführte, können Unfallopfer sich an den Verein wenden.

Verein Verkehrsopferhilfe: Schmerzensgeld wird nach einem Unfall nur in wenigen Ausnahmen gezahlt.
Verein Verkehrsopferhilfe: Schmerzensgeld wird nach einem Unfall nur in wenigen Ausnahmen gezahlt.

Meist haben die Geschädigten nur so die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten, denn vorsätzliche Taten sind grundsätzlich nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Doch wie muss hier vorgegangen und was muss der Verkehrsopferhilfe mitgeteilt werden, um seinen Anspruch gelten zu machen?

Zu allererst muss es sich bei dem Unfall um einen Schaden handeln, der durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger verursacht wurde. In anderen Schadensfällen wird der Verein nicht tätig. Das heißt, wurde der Schaden durch andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer, Inlineskater oder Rollstuhlfahrer, verursacht, wird der Schaden nicht reguliert.

Ist darüber hinaus der Verursacher bekannt und auch ohne Versicherung in der Lage, den Schaden zu begleichen, tritt der Verein nicht ein.

Wenn der Verursacher versichert ist, die Vollkaskoversicherung die Schäden am Fahrzeug, die Rechtschutzversicherung die Anwaltskosten und die Krankenversicherung die Behandlungskosten jedoch nicht übernehmen, kann die Verkehrsopferhilfe die Schadensregulierung übernehmen.

Geschädigte müssen ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren anmelden. Nach diesen drei Jahren verjähren Ansprüche und können nicht mehr geltend gemacht werden.

Anträge können formlos an die Verkehrsopferhilfe gerichtet werden. Hierzu müssen die persönlichen Angaben zum Geschädigten sowie die Angaben zum Unfall – wie zum Beispiel Unfalltag, Schadenszeit, Schadensort und ob eine polizeiliche Aufnahme erfolgte – angegeben werden. Falls bekannt, sollten auch die Daten des Unfallverursachers mitgeteilt werden.

Für Ansprüche können Geschädigte folgende Adresse verwenden:

Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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4 Kommentare

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  1. Peter
    Am 28. Mai 2020 um 14:32

    Das war nicht korrekt von denen; jeder Arzt hätte (und hat?) nach dem Unfall sehen können, dass es ein Verkehrsunfall war. Auch findet man an Kleidung und Haut Spuren von Autolack usw. Nun ist es sicher zu spät.

  2. braun
    Am 5. Mai 2020 um 19:31

    Brauche Hilfe, nun wollen sie mit einen Vergleich Abspeisen. Ich habe aber keine Ahnung wie man so etwas berechnet.und auf was man achten muss. Bitte um schnelle Antwort. Bussgeldkatalog mit als PdF

  3. braun
    Am 5. Mai 2020 um 19:26

    Wurde durch ein Städtischen Bus zum Unfallopfer gemacht. Habe Gesundheitliche Probleme. Einen Hörschaden und eine nervenverletzung in der Rechtengesichtshälfte. Es ist ein Schaden den ich ein Lebenslänglich habe. Trage seit dieser Zeit ein Hörgerät. Kein Kassengerät der Wert des Geräts ist 2000,00€.

  4. Claudia von N.
    Am 25. August 2018 um 15:26

    Guten Tag,

    da scheine ich dann wohl die einzige zu sein, der dieser Verein nicht helfen will. Ich wurde im August 2017 angefahren, der Fahrer beging Fahrerflucht – ich kam schwerstverletzt ins Krankenhaus. Rechts Schien- und Wadenbeinfraktur (also die Seite, so ich angefahren wurde), links Schulterfraktur und Rippenbrüche. Ich habe den Antrag gestellt, der Verein meint aber, dass es nicht bewiesen sei, dass meine Verletzungen von einem Verkehrsunfall kommen. Außerdem gäbe es keine Zeugen. Tja, das scheint so gewesen zu sein, die Straße ist fußgängermäßig wenig frequentiert, aber ich kann mir ja auch keine backen. Kurz und gut: Ich bin sehr sehr unzufrieden mit diesem Verein.
    Mit freundliche4n Grüßen

    Claudia von N.

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