Rechtsschutzversicherung 2024: Hier den besten Anbieter finden
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 19 Minuten
Rechtsschutz: Die Versicherung für den rechtlichen Ernstfall
Wer krank ist, geht zum Arzt. Ärzte rechnen ihre Honorare über die Krankenversicherung ab. Wer Rechtsschutz benötigt, geht zum Rechtsanwalt. Im Unterschied zur Krankenversicherung ist die Rechtsschutzversicherung freiwillig.
Besonders gravierend ist der Unterschied insoweit, als die Rechtsschutzversicherung im Unterschied zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung keinesfalls immer oder sämtliche Kosten eines Rechtsstreits bezahlt. Es gibt keinen „Vollrechtsschutz“.
Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei Seiten einer Medaille. Auch hier ist es wie bei einer Erkrankung so, dass die Selbsttherapie angesichts der Komplexität des Rechts fatale Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ohne anwaltliche Begleitung lassen sich Rechtsstreitigkeiten kaum erfolgsorientiert lösen. Wohl dem, der eine Rechtsschutzversicherung hat (nicht Rechtsversicherung!). Ganz so einfach ist die Sache jedoch nicht!
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Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Rechtsschutzversicherung
Mit einer Rechtsschutzversicherung erhalten Sie finanzielle Unterstützung, wenn Sie einmal in einen Rechtsstreit geraten und z. B. nach einem Unfall einen Anwalt bezahlen müssen.
Rechtliche Auseinandersetzungen können teuer werden und nicht immer ist es möglich, Prozesskostenhilfe oder einen Beratungshilfeschein zu erhalten.
Dazu sollten Sie verschiedene Angebote vergleichen. Klicken Sie hier, um den Vergleichsrechner zu nutzen.
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Was ist eine Rechtsschutzversicherung?
Allgemein: Die Rechtsschutzversicherung bezahlt die Kosten anwaltlicher Beratung oder die Kosten eines Rechtsstreits.
Hintergründe der Rechtsschutzversicherung
Wer das Risiko einschränken möchte, einen wenig aussichtsreichen Rechtsstreit zu führen oder wer sich einfach nur kompetent beraten lassen möchte, benötigt anwaltlichen Rat. Nur Rechtsanwälte sind aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes berechtigt und kompetent, juristischen Rat zu erteilen und ihre Mandanten vor Gericht zu vertreten. Geht der Prozess verloren, zahlt die unterlegene Partei nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die Gerichtsgebühren und die Kosten für den gegnerischen Anwalt sowie für Sachverständige und Zeugen.
Angesichts dieses Kostenrisikos ist leicht nachzuvollziehen, dass sich viele Bürger davon abhalten lassen, auch offensichtlich bestehende rechtliche Ansprüche mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen oder überhaupt zum Anwalt zu gehen.
Also: Möchte sich ein Versicherungsnehmer rechtlich beraten lassen oder muss er sich einer rechtlichen Auseinandersetzung bei Gericht stellen, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts und des Gerichts, Gebühren für Zeugen und gerichtlich bestellte Sachverständige sowie die Kosten des Prozessgegners, wenn der Prozess vor Gericht verloren geht. Außerdem gewährt sie zinslose Darlehen für eine Strafkaution im Ausland. Muss ein Urteil vollstreckt werden, zahlt die Versicherung die Gebühren des Gerichtsvollziehers.
Achtung: Geldstrafen, Geldbußen, Schadensersatzleistungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, zu denen eine Partei gerichtlich verpflichtet wird, werden von der Rechtsschutzversicherung in keinem Fall übernommen. Der Versicherungsnehmer soll die Konsequenzen seines Fehlverhaltens nicht auf einen Versicherer und die Versichertengemeinschaft abwälzen können.
Ist denn eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?
Im Jahr 1990 gab es 15,3 Millionen Rechtsschutzversicherungsverträge. Ihre Zahl stieg fortlaufend an und lag im Jahr 2013 bei 21,4 Millionen Verträgen. Da verschiedene Lebensrisiken einzeln in Modulform abgesichert sind, dürfte der Verkehrsrechtsschutz im Vordergrund stehen. So waren in 2013 20,34 Millionen Personen im Besitz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung oder als Familienmitglied in deren Schutzbereich einbezogen. 16,26 Millionen Personen (25,2 %) hatten eine Familienrechtsschutz-Versicherung (Quelle: statista.com).
32 % der über die Rechtsschutzversicherung abgewickelten Fälle in 2012 betraf das Vertrags-, Sachen- und Schadensersatzrecht, 26 % Verkehrsrecht, 16 % Arbeitsrecht und 26 % andere Fälle (Quelle: GdV.com).
Ob angesichts dieser Zahlen eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll oder nicht, lässt sich so nicht beantworten. Wie bei anderen Versicherungen auch, muss jeder sein Lebensrisiko individuell einschätzen und versichern.
Aussagefähiger erscheint die Zahl der erledigten erstinstanzlichen Verfahren. Die Zivilgerichte waren in 2013 mit 1.487.474 Verfahren befasst, Familiengerichte mit 668.713, Strafgerichte mit 736.029, Arbeitsgerichte mit 403.457 und die Sozialgerichte mit 392.252 Verfahren (Quelle: destatistics.de). Die Zahlen belegen den großen Bedarf, den Bürger im Hinblick auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung haben. Statistisch wird damit jeder 20. Bürger Partei eines Rechtsstreits.
Braucht man eine Rechtsschutzversicherung?
Wie bei jeder Versicherung müssen Risiko und Prämienbelastung im Verhältnis zueinander stehen. Lebensrisiken gehören zum Alltag dazu. Nicht für jeden Rechtsstreit braucht man eine Rechtsschutzversicherung. Es gibt Alternativen. Auch fällt die Kostenlast nur an, wenn ein Prozess tatsächlich verloren geht. Oft wird nur über kleine Beträge gestritten.
Richtig Sinn macht eine Versicherung nur für Prozesse mit hohen Streitwerten. Oft ist auch eine Selbstbeteiligung vereinbart, so dass geringe Kosten ohnehin selbst bezahlt werden müssen.
Ob man eine Rechtsversschutzversicherung tatsächlich braucht, beurteilt sich also nach dem persönlichen Lebensrisiko. Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, sollte eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben. Wer Wohnungen vermietet, ist mit einem Vermieterrechtsschutz gut bedient. Selbstständige und Firmen können sich ebenfalls gegen typische Geschäftsrisiken versichern.
Wenig Sinn macht es aber, sich einen Privatrechtsschutz aufzuladen, nur um der Befürchtung entgegenzuwirken, man werde möglicherweise irgendwann einmal in ein Bußgeld- oder Strafverfahren verwickelt oder streite sich vielleicht einmal wegen der Mängel in einer Kaufsache. Versicherer leben von dem Geschäft mit der Angst. Angst ist immer ein schlechter Ratgeber.
Gibt es Alternativen zur Rechtsschutzversicherung?
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Wer die Gebühren für eine Rechtsschutzversicherung scheut, kann bei entsprechend niedrigen Einkommens- und bescheidenen Vermögensverhältnissen für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe oder die gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Dann übernimmt der Staat wenigstens Teile der Kosten. Oft deckt diese Kostenübernahme aber den tatsächlichen Kostenaufwand nicht ab. In diesen Fällen kann tatsächlich nur eine Rechtsschutzversicherung eventuell bestehende Lücken füllen. Aber auch hier gibt es erhebliche Einschränkungen.
Prozessfinanzierung
Eine weitere Alternative besteht darin, einen Prozessfinanzierer in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt ein privater Dienstleister sämtliche Verfahrenskosten. Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit begründete Erfolgsaussichten hat und die Partei bereit ist, einen Teil, im Regelfall ca. 25 % des vom Gegner gezahlten Betrages, an den Prozessfinanzierer als Erfolgshonorar abzutreten. In der Praxis kommt dieser Weg nur bei hohen Streitwerten ab ca. 100.000 Euro in Betracht.
Mieterverein, Vermieterverein, Gewerkschaften, Verbraucherverbände
Außer Rechtsanwälten sind auch Interessenvereinigungen berechtigt, ihren Mitgliedern oder Verbrauchern außergerichtlich Rechtsrat zu erteilen.
Mietervereine oder Vermietervereine beraten ihre Mitglieder in Mietrechtsangelegenheiten. Gewerkschaften beraten und vertreten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht. Verbraucherverbände beraten Verbraucher in Verbraucherangelegenheiten.
Mit Ausnahme der Gewerkschaften vor den Arbeitsgerichten müssen sich die Parteien vor Gericht, soweit Anwaltszwang besteht, allerdings durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen und die anfallenden Kosten selbst tragen.
Anwaltszwang besteht in Zivilsachen bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Vor den Amtsgerichten kann sich jede Partei selbst vertreten, sofern sie sich in der Lage sieht, ihre Interessen angemessen und kompetent zu vertreten. Ist jedoch der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet die Waffengleichheit, dass man sich selbst gleichfalls anwaltlich vertreten lässt.
Ombudsleute, Schlichter
Versicherer und Banken bieten Schlichtungsverfahren. Verbraucher können sich mit ihrer Beschwerde an einen Ombudsmann oder Schlichter wenden. Ihre Schlichtersprüche sind für die Unternehmensseite meist bindend, für den Verbraucher jedoch nicht. In Nachbarrechtsstreitigkeiten helfen die Ombudsleute der Gemeinden, nachbarliche Probleme einvernehmlich zu überwinden.
Haftpflichtfälle
Wer mit einem Schadensersatzanspruch überzogen wird und kfz- oder privat haftpflichtversichert ist, braucht keinen eigenen Anwalt, da die eigene Haftpflichtversicherung unberechtigte Forderungen, notfalls unter Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Vertretung auf Kosten des Versicherers, abwehrt. Die Haftpflichtversicherung bietet insoweit den gleichen Schutz wie eine Rechtsschutzversicherung.
Automobilclubs
Automobilclubs bieten ihren Mitgliedern oft eine Rechtsschutzversicherung günstig an. Sie kostet beim ADAC 69,60 €. Der AVD bietet im Rahmen der Help Plus Mitgliedschaft eine kostenlose Erstberatung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bei einem AvD-Vertrauensanwalt. Insoweit ist der Verkehrsrechtsschutz im Vergleich mit anderen Versicherern eigenständig zu bewerten.
Mediation
Statt sofort einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen und die Gerichte zu bemühen, kann es sich anbieten, einen Mediator zu beauftragen. Mediatoren sind entsprechend ausgebildete Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter. Ihre Aufgabe besteht darin, mit beiden Parteien den streitigen Sachverhalt zu erörtern und unter Einbeziehung beider Interessen Lösungen und Kompromisse aufzuzeigen. Die Kosten für den Mediator tragen beide Parteien anteilig. Größtenteils werden sie auch vom Rechtsschutzversicherer übernommen.
Sind rechtsschutzversicherte Personen erfolgreicher bei der Durchsetzung ihrer Rechte?
Wer rechtsschutzversichert ist, ist erfahrungsgemäß bei der Durchsetzung seiner Rechte erfolgreicher, da er in der Lage ist, ohne Rücksicht auf die Kosten alle denkbaren Beweismittel ausschöpfen zu können. Wer seinen Anspruch nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens realisieren kann, muss im Prozess die Kosten des Sachverständigen vorschießen. Rechtsschutzversicherer übernehmen diese Kosten. Wer nicht versichert ist, muss unter Umständen aus Kostengründen auf dieses Beweismittel verzichten und verliert den Prozess.
Welchen Einfluss haben Rechtsschutzversicherer?
Rechtsschutzversicherer wirken eigentlich prozessverhütend. Auch wenn sich Anwälte möglicherweise wegen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung des Mandanten befleißigt sehen, eine an sich unnötige oder wenig aussichtsreiche Klage einzureichen, wirken Rechtsschutzversicherer doch eher so, dass sich Versicherungsnehmer rechtzeitig anwaltlich beraten und vertreten lassen, bevor es zu einem Prozess kommt.
Rechtsschutzversicherungen ermöglichen oftmals erst durch die Kostenübernahme einen Vergleich. In Bußgeldsachen entfällt der Kampf um den Freispruch, bei dem die Staatskasse die Verfahrenskosten übernimmt. Es fällt dann leichter, auch einmal ein Bußgeld zu akzeptieren.
Soweit der Prozessgegner wirtschaftlich stark ist, führen Rechtsschutzversicherungen zur Waffengleichheit. Mit der Übernahme des Kostenrisikos tragen sie dazu bei, den grundgesetzlich garantierten Sozialstaat und Rechtsstaat zu verwirklichen und die Gefahr einer Zweiklassenjustiz für Arme und Reiche zu reduzieren.
Welche Bedingungen gelten für die Rechtsschutzversicherung?
Früher gab es noch einheitliche und vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Da der Versicherungsmarkt liberalisiert wurde, kann jeder Rechtsschutzversicherer im Grunde eigene Bedingungen formulieren. Um das Rad nicht neu erfinden zu müssen, orientieren sich die Rechtsschutzversicherer im Regelfall an den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgegebenen Musterbedingungen „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB). Die letzte Aktualisierung stammt aus dem Jahr 2012 und gibt den Stand Oktober 2014 wieder.
Letztlich ist jeder Versicherer frei, eigene Risikobeschreibungen und Vertragsbedingungen zu verwenden. Die Konsequenz besteht naturgemäß darin, dass sich heute Umfang und Konditionen des angebotenen Versicherungsschutzes von Versicherer zu Versicherer durchaus unterscheiden können und die pauschale Bewertung einer Rechtsschutzversicherung im Vergleich schwierig ist. Bestimmte Leistungen werden teils ausgeschlossen, teils einbezogen.
Da sich der Rechtsschutz aus unterschiedlichen Bauteilen zusammensetzt, sprechen die Versicherer konkret dann auch nicht mehr von den „ARB“, sondern nur noch von den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“. Hat ein Versicherungsnehmer den Baustein Verkehrsrechtsschutz versichert, sind für ihn auch nur die Bedingungen für den Verkehrsrechtsschutz relevant, nicht aber die Bedingungen für den Privatrechtsschutz.
Welches ist die beste Rechtsschutzversicherung?
Die „beste“ Rechtsschutzversicherung gibt es als solche nicht. Dies würde voraussetzen, dass es einen Vollrechtsschutz als eine Art „Rundum-Sorglos-Paket“ gäbe. Genau dies gibt es aber nicht. Eine ganze Reihe von Lebensbereichen ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Jede Rechtsschutzversicherung besteht aus einem Paket mit mehreren Bauteilen (Module), aus dem sich der Versicherungsnehmer seinen persönlichen Versicherungsschutz zusammenstellen kann. Es gibt auch nicht unbedingt die „gute Rechtsschutzversicherung“, da die Leistungen individuell sind und vom Einzelfall abhängen.
Überblick: In Anlehnung an die ARB 2012 des GDV gibt es folgende Bauteile
- Privatrechtsschutz für Singles oder Familien
- Berufsrechtsschutz
- Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen
- Rechtsschutz für Vereine
- Rechtsschutz für Landwirte
- Verkehrsrechtsschutz
- Fahrzeugrechtsschutz
- Wohnungsrechtsschutz für Mieter
- Grundstücksrechtsschutz für Eigentümer und Vermieter
In der „Privatrechtsschutzversicherung“ sind meist die Module Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz als Paket zusammengeschlossen. Beim Rechtsschutz im Vergleich kommt es also immer darauf an, welches persönliche Risiko abgesichert werden soll. Familienrechtsschutz bezieht begrifflich im Gegensatz zum Rechtsschutz für Singles alle Familienmitglieder ein.
Irrtümer über die Rechtsschutzversicherung
Versicherer können nicht alles versichern. Ihr Risiko muss kalkulierbar bleiben. Nur dann halten sich auch die Prämien für den Versicherungsnehmer im Rahmen. Ein Rechtsschutz für alles wäre unbezahlbar. Vor allem wenn es um hohe Streitwerte geht, muss die Rechtsschutzversicherung passen. Deshalb sind im Privatrechtsschutz Sachverhalte des Familien- und Erbrechts (insbesondere Scheidungen, Unterhaltsansprüche, Pflichtteilsansprüche) ausgeschlossen. In diesem Bereich wird allenfalls eine Erstberatung beim Anwalt bezahlt.
Auch Grundstücksangelegenheiten, gesellschaftsrechtliche oder handelsrechtliche Probleme oder Bürgschaften bleiben außen vor. Im Kapitalanlagebereich wird Rechtsschutz meist bis Streitwerten von ca. 15.000 Euro gewährt. Auch versteht sich, dass vorsätzlich begangene Straftaten nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft vom Versicherungsschutz abgedeckt werden können.
Im Grundstücksrechtsschutz sind Baustreitigkeiten nicht kalkulierbar. Planung, Bau, Sanierung oder Umbau von Immobilien, Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, Erschließungsfragen und Anliegerprobleme sind nicht versichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind mutwillige Streitigkeiten. Prozesshansel sind schlechte Kunden. Die Versicherer verweigern ihre Unterstützung, wenn ein Rechtsstreit keine Aussichten auf Erfolg hat und mutwillig (keine erkennbare sachliche oder rechtliche Grundlage) erscheint.
Nicht abgedeckt ist auch die Abwehr von haftpflichtbedingten Schadensersatzansprüchen. Wer als Unfallverursacher oder Schädiger gegenüber einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, ist im Kfz-Bereich durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und im privaten Bereich durch eine hoffentlich bestehende private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Auch die Kfz-Rechtsschutzversicherung hilft hier nicht. Kfz-Rechtsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer als Geschädigter von einem Unfallgegner Schadensersatz einfordert, sich wegen eines Verkehrsverstoßes mit der Behörde streitet oder sich in einem Bußgeld- oder Strafverfahren verteidigen muss.
Für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die ihren Ursprung in Vertragsverletzungen haben, besteht Rechtsschutz, wenn sie unter ein versichertes Rechtsgebiet fallen. Ist Arbeitsrechtsschutz, Wohnungs- oder Grundstücksrechtsschutz oder Rechtsschutz im Vertrags- oder Sachenrecht vereinbart, greift der Risikoausschluss nicht.
Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit?
Zur Kalkulierbarkeit des Risikos gehört es auch, dass die Rechtsschutzversicherung nur Streitigkeiten abdeckt, die zum Zeitpunkt des Bestehens des Vertrages und nach einer Wartezeit von regelmäßig drei Monaten entstehen.
Es also nicht möglich, heute noch auf die Schnelle eine Rechtsschutzversicherung rückwirkend abzuschließen, weil sich augenblicklich ein Rechtsstreit anbahnt.
Rechtsschutz ohne Wartezeit ist im Ausnahmefall möglich, wenn vor Beginn des Versicherungsvertrages bereits eine andere Rechtsschutzversicherung mit gleichem oder vergleichbarem Versicherungsumfang bestanden hat und beide Verträge nahtlos ineinander übergehen. Nur dann entfällt die Wartezeit in der Rechtsschutzversicherung.
In einigen Leistungsbereichen wie beim Straf-Rechtsschutz, beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz oder beim Beratungs-Rechtsschutz in Familienangelegenheiten entfällt meist ebenfalls die Wartezeit. Hier tritt die Rechtsschutzversicherung sofort in Kraft. Grund ist, dass diese Ereignisse überraschend auftreten und keine Manipulationsmöglichkeiten bestehen.
Wie macht der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutz geltend?
Rechtsschutz ist eine komplexe Angelegenheit. Dies zeigt allein der Umfang der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Am Anfang steht meist eine Regel, es folgt eine Reihe von Ausnahmen und Einschränkungen. Wer das System verstehen will, sollte zunächst seine Versicherungspolice lesen und feststellen, welche Art von Versicherungsschutz er vereinbart hat. Oft werden Zweifel bestehen.
Um Zweifel auszuräumen, kann der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzversicherer kontaktieren, den Sachverhalt schildern und um eine Stellungnahme bitten, ob und inwieweit Rechtsschutz besteht. Er kann aber auch einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesen bitten, die Rechtsschutzfrage mit dem Rechtsschutzversicherer abzuklären. In diesem Fall besteht der Vorteil, dass der Rechtsanwalt den Sachverhalt juristisch so erfassen kann, dass er ihn gegenüber dem Rechtsschutzversicherer versicherungsrechtlich korrekt vorträgt und damit die Aussichten erhöht, dass Rechtsschutz tatsächlich bewilligt wird.
In der Praxis wird immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Versicherer in allen Versicherungsbereichen ihre Einstandspflicht gerne einschränken oder gar verweigern. Wer das versicherungsrechtliche System dann nicht durchschaut, steht auf verlorenem Posten. So hat das „Handelsblatt“ (Artikel vom 12.1.2015) eruiert, dass Anwälte oft über schleppende Schadensregulierung oder schikanöse Fragenkataloge klagen. Wenn schon Anwälte Probleme haben, hat der Versicherungsnehmer allein keine Chance.
Rechtsschutz besteht nur, wenn ein Rechtsschutzfall vorliegt. Beratungen aus einer Laune heraus ohne konkreten Anlass sind nicht versichert. Ein Rechtsschutzfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer konkrete Rechte gegenüber Dritten wahrnehmen möchte oder sich selbst in Form der Inanspruchnahme durch einen Dritten rechtlich zur Wehr setzen muss.
Preisvergleich Rechtsschutzversicherung
Die Frage, was kostet eine Rechtsschutzversicherung, ist der falsche Ansatz. Wer eine Rechtsschutzversicherung günstig abschließen will oder günstigen Rechtsschutz sucht, muss zunächst wissen, welche Lebensbereiche versicherbar sind, welche Einschränkungen und Ausschlüsse gelten und welches Lebensrisiko er individuell für sich persönlich absichern möchte.
Familienrechtsschutz ist teurer als der Rechtsschutz für Singles. Pauschale Vorgaben oder Empfehlungen sind nicht sinnvoll. Um den individuellen Bedarf einzuschätzen und den Prämienaufwand kalkulieren zu können, bieten die meisten Versicherer einen Kostenrechner an.
Wer beispielsweise die Kosten einer Rechtsschutzversicherung bei der Allianz ermitteln möchte, kann seine persönlichen Angaben und Wünsche in einen Kostenrechner eingeben und erhält im Ergebnis die maßgebliche Prämie für eine möglichst günstige Rechtsschutzversicherung errechnet. Viele andere Rechtsschutzversicherer halten ebenfalls solche Kostenrechner vor.
Als Richtschnur lassen sich für das Paket Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz je nach Konditionen im Einzelnen (Deckungssumme, Selbstbeteiligung, Wartezeit) für die Rechtsschutzversicherung Kosten von ca. 14 bis 30 Euro im Monat oder ca. 200 Euro im Jahr beziffern. Es gibt auch die Rechtsschutzversicherung für Studenten. Beispielsweise bietet der DAS Rechtsschutz für Studenten ab 4,99 € im Monat.
Bei der Rechtsschutzversicherung im Preisvergleich ist auf die jeweilige Selbstbeteiligung zu achten. Üblich sind Beträge von 150 Euro. Auch 500 Euro werden angeboten. Je höher die Selbstbeteiligung, desto günstiger die Prämie. Sinnvoll ist es insoweit, sich nur gegen hohe Prozessrisiken abzusichern und eventuelle kleinere Streitigkeiten selbst zu bezahlen.
Rechtsschutzversicherer in Deutschland
Es gibt in Deutschland etwa 50 Unternehmen, die Rechtsschutz anbieten. Das gesamte Beitragsaufkommen liegt bei ca. drei Milliarden Euro. Die größten Rechtsschutzversicherer waren nach der Höhe ihrer verdienten Bruttobeiträge im Jahr 2013 (in Millionen Euro):
- ARAG mit 520 Millionen Bruttobeiträgen
- DAS Allg. RS mit 413 Mio.
- Allianz 409 Mio.
- Roland Rechtsschutz 376 Mio.
- Örag Rechtsschutz 248 Mio.
- Advocard 214 Mio.
- Deurag Dte. RS 156 Mio.
- R + V Versicherung 128 Mio.
- LVM 126 Mio.
- DEVK RS 117 Mio.
Die Vertragsbedingungen (ARB) des jeweiligen Versicherers sind in Anlehnung an die Musterempfehlung des GDV individuell gestaltet.
Versicherte Risiken im Detail
Privatrechtsschutz
Der Privatrechtsschutz schützt im privaten Bereich. Er ist in der Breite das wohl wichtigste Modul. Alles, was die private Rechtsschutzversicherung nicht erfasst, muss zusätzlich versichert werden, sofern Versicherungsschutz angeboten wird. Kein Versicherungsschutz und extra versichert werden müssen gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeiten. So gibt es spezielle Rechtsschutzmodule für Selbstständige und Firmen, Vereine und Landwirte.
Privatrechtsschutz lässt sich sinnvollerweise mit den Modulen Berufsrechtsschutz und Verkehrsrechtsschutz kombinieren und deckt so den privaten Bereich weitgehend ab. Werden sie kombiniert abgeschlossen, gewährt der Versicherer einen Prämiennachlass.
Das Modul Privatrechtsschutz ist allerdings nur ein Oberbegriff. Im Detail umfasst der Privatversicherungsrechtsschutz folgende Rechtsschutzfälle:
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (z.B. Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verweigern Entschädigungsleistung). Schuldrechtliche Ansprüche aus Verträgen oder dingliche Rechte (z.B. Eigentum, Besitz) bleiben in diesem Modul ausgenommen.
- Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor den Sozialgerichten wegen Sozialleistungen wie Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten, Krankenkassenleistungen
- Vollstreckungsangelegenheiten aufgrund titulierter Forderungen Dritter, allerdings meist nur bis zur dritten Vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel bis maximal fünf Jahre nach Rechtskraft des vollstreckbaren Titels
- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Steuersachen ab dem gerichtlichen Verfahren
- Beratungsrechtsschutz in der Form der Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt, auch in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, sofern der Rat oder die Auskunft nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen, aber nicht versicherten Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt (z.B. Scheidung)
- Rechtsverteidigung, wenn Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts verletzt wurden.
- Strafrechtsschutz: Das Modul ist komplex.
- Es besteht Rechtsschutz für die Verteidigung beim Vorwurf eines Vergehens (Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist). Voraussetzung ist, dass das Gesetz die vorsätzliche und fahrlässige Begehung der Tat vorsieht und dem Versicherungsnehmer konkret ein fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen wird. Wird ihm Vorsatz vorgehalten, besteht zunächst kein Versicherungsschutz. Er erhält in der Rechtsschutzversicherung rückwirkend Versicherungsschutz, wenn er im Ergebnis nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt wird.
- Kein Strafrechtsschutz besteht beim Vorwurf eines Verbrechens (Tat ist im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht) oder beim Vorwurf eines Vergehens, das nach dem Gesetz nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Diebstahl, Betrug).
- Rechtsschutz bei Ordnungswidrigkeiten (falsches Parken)
- Opferrechtsschutz: Erleidet der Versicherungsnehmer als Opfer einer Gewaltstraftat körperliche Dauerschäden (z.B. Körperverletzung, Vergewaltigung), hat er als Nebenkläger beim Strafprozess Rechtsschutz sowie Rechtsschutz zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
- Vertrags-Rechtsschutz und Rechtsschutz im Sachenrecht (muss zusätzlich versichert werden): Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (Kauf einer mangelhaften Ware) und dinglichen Rechten (Streit zwischen Eigentümer und Besitzer wegen der Herausgabe einer Sache). Rechtsschutz besteht sowohl für die Geltendmachung von Ansprüchen als auch für die Abwehr vertraglicher Ansprüche. Eine Beratung vor Abschluss eines Vertrages wird nicht erfasst.
Berufsrechtsschutz
Der Berufsrechtsschutz kann den Privatrechtsschutz ergänzen und ist mit einem Extrabaustein zu versichern. Im Berufsrechtsschutz besteht Versicherungsschutz für die berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit, beispielsweise als Arbeitnehmer zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen wegen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber (z.B. Kündigungsschutzklage). Berufsrechtsschutz ist insoweit relevant, als Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Verfahrenskosten selbst tragen müssen und der Gegner auch im Fall seiner Niederlage nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
Verkehrsrechtsschutz
Verkehrsrechtsschutz ergänzt den Privatrechtsschutz und ist extra zu versichern. Schutz besteht für den Halter und jeden berechtigten Fahrer und Insassen von Kraftfahrzeugen, soweit er selbst Ansprüche gegen Dritte geltend macht. Der Verkehrsrechtsschutz ist im Gegensatz zum Fahrer- und Fahrzeugrechtsschutz personenbezogen und erfasst alle bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge.
Wird er selbst wegen eines Verkehrsunfalls beansprucht, ist die Abwehr von Schadensersatzforderungen des Geschädigten Aufgabe der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist, dass das versicherte Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist oder zum vorübergehenden Gebrauch von ihm angemietet wurde. Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer.
Fahrzeugrechtsschutz
Neben der personenbezogenen Verkehrsrechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer auch ein ganz bestimmtes Fahrzeug versichern. Dieses Modul empfiehlt sich, wenn nur ein bestimmtes Fahrzeug versichert werden soll.
Fahrerrechtsschutz
Im Fahrerrechtsschutz ist ausschließlich der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer versichert. Das von ihm benutzte Fahrzeug darf nicht auf ihn zugelassen sein und muss einem Dritten gehören. Dieses Modul ist für Berufskraftfahrer interessant, die mit fremden Fahrzeugen unterwegs sind. Es wird vielfach von Unternehmen für ihre Firmenangehörige abgeschlossen, die firmeneigene Fahrzeuge benutzen.
Wohnungs- Rechtsschutz/Mieterrechtsschutz
Der Wohnungsrechtsschutz schützt Mieter bei der Inanspruchnahme durch den Vermieter, beispielsweise im Kündigungsfall oder bei der Nachberechnung von Nebenkosten.
Grundstücksrechtsschutz/Vermieterrechtsschutz
Der Grundstücksrechtsschutz schützt Eigentümer gegen die Inanspruchnahme durch Dritte wegen seines Eigentums oder wegen der Vermietung seiner Immobilie. Hat der Eigentümer jedoch seine Verkehrssicherungspflichten missachtet (bei Glatteis wurde nicht gestreut), muss der Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgewickelt werden.
Mitversicherte Personen
Über den Rechtsschutzversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers sind ohne Prämienaufschlag mitversichert:
Im Privatrechtsbereich (Familienrechtsschutz)
- Ehepartner, eingetragener Lebenspartner
- Minderjährige Kinder in der Schule und Berufsausbildung
- Unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ihre Mitversicherung endet mit der Aufnahme einer beruflichen und bezahlten Tätigkeit. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn das volljährige Kind als Eigentümer, Halter oder Mieter oder Fahrer eines Kfz in Erscheinung getreten ist.
Im Verkehrsrechtsschutz
- Jede Person, die das Fahrzeug berechtigterweise führt oder nutzt.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer tödlich verunfallt oder schwer verletzt wird. Seine Angehörigen können dann Unterhaltsansprüche gegen den Unfallschädiger geltend machen und haben insoweit Versicherungsschutz.
Welche Risiken sind nicht versicherbar (Risikoausschlüsse)?
Nicht versichert sind die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus:
- Bürgschaften
- Darlehen, Gewinnzusagen, Wettverträgen
- Versicherungsverträgen jeder Art (damit schützt sich die Branche selbst, wer beispielsweise seine Lebensversicherung verklagen möchte, hat keinen Rechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung. Im ungünstigen Fall müsste innerhalb eines Versicherungskonzerns die Versicherungssparte Rechtsschutz gegen eine andere eigene Versicherungssparte Rechtsschutz gewähren)
- Familienrecht und Erbrecht, es sei denn, es wurde Beratungsrechtsschutz vereinbart
- Streitigkeiten unter nicht ehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartnern im Zusammenhang mit der Partnerschaft
- Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften
- Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand)
- Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrecht
- Wettbewerbsrecht
- Urheberrecht
- Kartellrecht
- Unmittelbar im Zusammenhang mit der Finanzierung, Planung, Errichtung und baulichen Veränderung einer Immobilie oder Grundstück stehende Streitigkeiten, auch Timesharing-Modelle
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, auch Privatinsolvenzverfahren
- Streitigkeiten im Kapitalanlagebereich sind ausgenommen oder in der Höhe Streitwertes begrenzt
Welche Rechtsfälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen u.a.:
- Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig selbst verursacht hat, soweit es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt (z.B.fingierter Verkehrsunfall),
- aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen werden (damit werden Manipulationsversuche ausgeschlossen, wenn der ursprüngliche Forderungsinhaber nicht versichert ist und seine Forderung dann auf den Versicherungsnehmer überträgt und dieser Versicherungsschutz begehrt),
- wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Verbrechens (Tat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) angeklagt wird.
- Begeht der Versicherungsnehmer ein Vergehen (Tat, die mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist), besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Tat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (z.B. Sachbeschädigung, nicht aber Betrug), der Vorwurf im konkreten Fall auf Fahrlässigkeit beruht und der Versicherungsnehmer auch nicht wegen der vorsätzlichen Begehung der Tat verurteilt wird.
Welche Leistungen erbringen Rechtsschutzversicherungen (je nach Police)?
- Telefonische Rechtsberatung durch einen Vertragsanwalt des Versicherers
- Mobiler Anwalt: Haus- oder Krankenhausbesuche
- Kosten zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung (Mediation)
- Erstberatungskosten eines Rechtsanwalts
- Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen, keine Kostenübernahme für einen zweiten Anwalt oder Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
- Kosten eines öffentlich bestellten Sachverständigen zur Beweisführung
- Beim Versicherungsfall im Ausland, die Kosten für einen Anwalt zur Interessenwahrnehmung beim ausländischen Gericht
- Übersetzung von Unterlagen zur Interessenvertretung im Ausland
- Gerichtskosten
- Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
- Kosten des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren
- Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners, wenn der Prozess verloren geht
- Kaution als Darlehen zur Abwendung von Strafverfolgungsmaßnahmen
Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt:
- Für den Schadenersatzanspruch das Schadenereignis,
- für den Beratungsrechtsschutz die Veränderung der Rechtslage
- Im Übrigen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtsvorschriften
Wie prüft der Rechtsschutzversicherer, ob der Versicherungsfall eingetreten ist? (Schiedsgutachter-/ Stichentscheidverfahren)
Die Rechtsschutzversicherung gewährt Rechtsschutz im Regelfall dann, wenn der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist der Rechtsstreit dann, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme ab, muss er den Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mit Begründung informieren.
Innerhalb eines Monats kann der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Sofern zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen Fristen zu berücksichtigen sind, muss der Versicherer die zur Fristwahrung notwendigen Kosten vorläufig tragen (z.B. Einhaltung der Berufungsfrist, Abwendung der Verjährung).
Als Schiedsgutachter wird ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt berufen. Er wird vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Stellt der Schiedsgutachter fest, dass der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer die Kosten des Verfahrens, andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Alternativ kann der Versicherungsnehmer einen von ihm bereits beauftragten oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten der Klage abzugeben (Stichentscheidverfahren). Seine Entscheidung ist für den Versicherer regelmäßig verpflichtend, sofern sie sachlich und rechtlich nachvollziehbar ist.
Welche „Obliegenheiten“ hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ oder „so schnell wie es ihm möglich ist“. Kostenverursachende Maßnahmen muss er mit dem Versicherer abstimmen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Einreichen einer Klage oder Einlegung der Berufung). Andernfalls riskiert der Versicherungsnehmer, dass er die Kosten des Anwalts aus eigener Tasche bezahlen muss. Auch ist zu vereinbaren, dass der Anwalt höchstens seine gesetzlich festgelegten Honorarsätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnet. Höhere oder Erfolgshonorare werden nicht bezahlt.
Obliegenheiten im Verkehrsrechtsschutz
Rechtsschutz besteht insoweit nur, wenn der Fahrer im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis und berechtigt war, das Fahrzeug zu führen und das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war. Fehlt eine dieser Voraussetzung, besteht Versicherungsschutz nur für diejenige Person, die ohne Verschulden keine Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung hatte.
Obliegenheiten im Fahrzeugrechtsschutz
Im Fahrzeugrechtsschutz ist nur ein bestimmtes Fahrzeug versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf ein Folgefahrzeug, das der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf des bereits versicherten Fahrzeuges erwirbt. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es zu Streitigkeiten mit dem Verkäufer kommt. Verkauf des alten Fahrzeuges und Neuerwerb sind innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
Was hat es mit der Deckungszusage auf sich?
Hat der Rechtsstreit Aussichten auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, erteilt der Versicherer schriftlich die Deckungszusage. Dann kann der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen, den er sich selbst nach eigenem Ermessen auswählen kann. Er muss den Rechtsanwalt vollständig über den Sachverhalt informieren und ihm sämtliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant sind.
Missachtet der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, riskiert er seinen Versicherungsschutz.
Grobe Fahrlässigkeit führt zur Leistungskürzung, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung war nicht relevant.
Sofern dem Rechtsanwalt Fehler unterlaufen, gehen diese Fehler zu Lasten des Versicherungsnehmers (z.B. Fristversäumnis zur Einlegung der Berufung). Es ist dann seine Aufgabe, eventuell die Haftpflichtversicherung des Anwalts zur Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Sofern der Gegner im Rechtsstreit verpflichtet wird, die Verfahrenskosten zu erstatten, geht der Anspruch auf den Versicherer über.
Der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt erwirbt keinen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten. Die Deckungszusage beinhaltet nur eine Freistellungserklärung. Wechselt der Mandant den Anwalt, kann er den Versicherer anweisen, nur noch den nachfolgenden Anwalt zu vergüten, während der vorher tätige Anwalt leer ausgeht. Eine Ausnahme in diesem Bereich bietet die Advocard Rechtsschutzversicherung. Sie begründet nämlich einen unmittelbaren und eigenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen diesen Versicherer.
Mit der Deckungszusage fordert der Anwalt üblicherweise einen Kostenvorschuss vom Versicherer an. Sofern die Deckungszusage im Nachhinein aufgehoben werden sollte, richtet sich ein eventueller Rückforderungsanspruch des Versicherers für bezahlte Vorschüsse nicht gegen den Rechtsanwalt als Zahlungsempfänger, sondern allein gegen den Mandanten und Versicherungsnehmer, der von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Anwalt befreit worden ist.
Die Einholung der Deckungszusage ist eigentlich Aufgabe des Versicherungsnehmers. Üblicherweise übernimmt der Anwalt diese Aufgabe meist als kostenlose Serviceleistung. Allerdings ist er berechtigt, auch diese Tätigkeit mit einer Geschäftsgebühr abzurechnen.
Räumlicher Geltungsbereich des Rechtsschutzes
- Rechtsschutz besteht in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, Kanaren und Madeira. Außerhalb dieser Region ist der
Rechtsschutz auf Höchstbeträge begrenzt
- . Außerdem darf der Aufenthalt vor Ort sechs Wochen nicht überschreiten und nicht beruflich bedingt sein. Steuer-, Sozialgerichts- und Opferrechtsschutz gilt nur vor deutschen Gerichten.
Beginn und Ende des Rechtsschutzvertrages
Der Versicherungsvertrag beginnt unabhängig von der Wartezeit zu dem in der Police genannten Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder den einmaligen Betrag unverzüglich bis 14 Tage nach Zugang der Police zahlt.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Der Vertrag kann auch auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden. Kündigen können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer. Außerdem kann der Versicherungsnehmer vorzeitig innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Versicherer unberechtigterweise den Deckungsschutz ablehnt.
In der Praxis müssen Versicherungsnehmer damit rechnen, dass Versicherer den Rechtsschutzvertrag unter Umständen bereits kündigen, wenn ein einziger, meist kostenträchtiger Rechtsschutzfall eingetreten ist. Um die eigene Reputation zu wahren und die Aussichten für einen Vertragsabschluss bei einem neuen Versicherer nicht zu gefährden, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer anbieten, dass dieser seine Kündigung zurückzieht und er selbst kündigt. Unter Umständen ist der Versicherer auch bereit, bei Vereinbarung eines angemessenen Risikozuschlages oder einer höheren Selbstbeteiligung den Rechtsschutzvertrag fortzuführen.
Was tun, wenn die Prämie nicht bezahlt werden kann?
Versicherer bieten meist eine Zahlungspause für die Prämie an, wenn der Versicherungsnehmer ab sechs Monaten nach Vertragsbeginn arbeitslos oder berufs- oder erwerbsunfähig wird. Die Zahlungspause muss unverzüglich beantragt und alle drei Monate neu begründet werden.
Ist die Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar?
Die Prämien für die Rechtsschutzversicherung sind steuerlich nicht absetzbar. Eine Ausnahme besteht beim Arbeitsrechtsschutz. In diesem Fall gehört die Prämie zu den Werbungskosten. Deckt die Privatrechtsschutzversicherung im Paket auch den Arbeitsrechtsschutz ab, ist der entsprechende Prämienanteil der Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar.
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