Bußgeldbescheid – Infos über Kosten und Wirksamkeit

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Nicht immer ist ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt

Wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist das oft mit hohen Kosten verbunden, denn zu den eigentlichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog kommen noch die Gebühren vom Bußgeldbescheid. Dieser sollte allerdings nicht immer auch direkt bezahlt werden, denn auch die Behörden können Fehler machen. Doch wie können Sie sich gegen einen fehlerhaften Bußgeldbescheid wehren? Was steht dort überhaupt drin? Und wie teuer ist ein mögliches Gerichtsverfahren?

FAQ: Bußgeldbescheid

Wann droht ein Bußgeldbescheid?

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr drohen Geldbußen, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Wurden Sie bei einem Verkehrsverstoß erwischt, werden Ihnen durch einen Bußgeldbescheid die entsprechenden Sanktionen mitgeteilt. Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten können entsprechende Schreiben versandt werden.

Gelten beim Bußgeldbescheid Fristen?

Ja, im Verkehrsrecht muss der Bescheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß beim Verkehrssünder eingehen, da die Tat ansonsten verjährt. Allerdings können verschiedene Umstände auch zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

Wie formuliere ich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Grundsätzlich kann ein Einspruch formlos erfolgen. Eine Orientierungshilfe kann unser Muster sein, dieses finden Sie hier.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?
Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?

Zunächst soll kurz beschrieben werden, wie ein Musterbescheid aussehen kann. So wird deutlich, worauf wir im weiteren Textverlauf eingehen werden.

Der Bußgeldbescheid ist ein wesentlicher Bestandteil des Bußgeldverfahrens, gibt dieser doch an, welche Sanktionen der Betroffene erhalten soll. Jeder Bescheid enthält immer Angaben zur betroffenen Person und möglichen weiteren Beteiligten. Der Verteidiger ist ebenfalls namentlich erwähnt und wird mit einer Adresse aufgeführt. Der Verstoß, welcher dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, ist inklusive Tatzeit und Ort genau charakterisiert.

Ebenso sind die angewendeten Bußgeldvorschriften und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit niedergeschrieben. Etwaige Beweismittel, wie die berühmten Blitzerfotos, sind ebenfalls im Anhang enthalten und falls erforderlich näher erläutert. Zu guter Letzt werden das gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochene Bußgeld und weitere Folgen, wie etwa ein Fahrverbot, genannt.

Darüber hinaus muss ein Bußgeldbescheid den Beschuldigten immer darauf hinweisen, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheids eintritt, wenn binnen 14 Tagen kein Einspruch nach § 67 OwiG erfolgt.

Im Falle eines Einspruchs ist ausdrücklich nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte hinterher besser dasteht als vorher. Auch härtere Sanktionen können beim nochmaligem Überprüfen der Tat verhängt werden. Es gibt somit kein Verschlechterungsverbot.

Die Frist, welche im Bußgeldbescheid angegeben ist, weist den Betroffenen darauf hin, bis wann das Bußgeld bezahlt werden muss. Diese beträgt in der Regel zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft. Auch hierauf wird der Beschuldigte hingewiesen.

Video: Inhalt vom Bußgeldbescheid

Video zum Bußgeldbescheid: Welchen Inhalt muss dieser aufweisen?
Video: Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Wann tritt eine Unwirksamkeit vom Bußgeldbescheid ein?

Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein
Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein

Generell gibt es zwei Gründe, aus denen ein Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Zunächst sei der Fall einer Verjährung näher erläutert.

Diese richtet sich nach den §§ 31 ff OwiG, in denen die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids genau definiert ist. So heißt es in § 31 Absatz 2 OwiG etwa:

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu weitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Es sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich hier nur um die Verjährung zur Durchsetzung von Bußgeldern handelt. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben andere Fristen zum Punkteverfall.

Die oben genannten Verjährungen können allerdings unterbrochen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Behörden den Anhörungsbogen versenden. Zudem sind die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die bloße Anordnung zur Vernehmung des Betroffenen bereits ausreichend, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte, kann das auf dieser Rechtsgrundlage nur in den seltensten Fällen tun. In der Regel erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids im Rahmen der gesetzlichen Frist.

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Bußgeldbescheid aufgrund von technischen und formellen Fehlern unwirksam ist. So führt eine fehlerhafte Tatzeitangabe bei einem Rotlichtverstoß ohne besondere Vorkommnisse etwa dazu, dass der Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Einfache Schreibfehler beim Vor- und Zunamen des Betroffenen sind hingegen keine Gründe für die Unwirksamkeit, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei (etwa durch KFZ-Kennzeichen o.ä.) festgestellt werden kann.

Besonders bei längeren Bußgeldbescheiden mit Fahrverboten im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungen können den zuständigen Bußgeldstellen häufig Formfehler unterlaufen. Daher ist es in einem solchen Fall ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser erkennt mögliche Fehler schnell und kann Sie bezüglich der Erfolgschancen von einem Einspruch beraten.

Wie hoch sind die Gebühren beim Bußgeldbescheid?

Die Gebühren beim Bußgeldverfahren sowie die zu zahlenden Strafen sind oft unangenehm hoch. Erstere liegen bei mindestens 25 Euro, die Geldbußen können je nach Verstoß gegen die StVO mehrere hundert Euro betragen.

Geregelt ist die Höhe der Gebühren in § 107 OWiG:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Neben den Gebühren müssen auch noch die Auslagen bezahlt werden. Zu den Auslagen zählen zum Beispiel Kosten für Postzustellungen, Bekanntmachungen oder Reisekosten.

Die genauen Kosten, die neben dem Bußgeld noch auf Verkehrssünder zukommen, können daher im Vorfeld nicht konkret beziffert werden.

Mehr zu Gebühren im Bußgeldbescheid:

So können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid muss nicht einfach hingenommen werden, daher sollten Sie die Angaben immer genau prüfen. Kommen Ihnen Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Zunächst müssen Sie die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid einhalten. Diese ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen. In der Regel liegt sie bei zwei Wochen – nach Zustellung vom Bußgeldbescheid.

Danach gibt es zwei Möglichkeiten, um gegen die Sanktionen vorzugehen. Entweder Sie schalten einen Anwalt für Verkehrsrecht ein oder Sie formulieren selbst einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Unser Muster soll Ihnen dabei als Orientierung dienen:

Einspruch Bußgeldbescheid (Muster/Vorlage)

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

 

Muster vom Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Dieses kurze Schreiben reicht zunächst aus, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Allerdings wird bereits ersichtlich, dass es eine fundierte Begründung geben muss, damit positiv über den Einspruch entschieden wird. Einige dieser möglichen Begründungen wurden weiter oben im Ratgeber bereits charakterisiert.

In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt mit dem Schreiben zu beauftragen. Dieser kümmert sich dann auch um die weiteren Schritte, welche aus dem Einspruch resultieren können. Der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckt werden.

Die vorliegenden Sanktionen muss der Betroffene bei laufendem Einspruchsverfahren nicht bezahlen, denn diese werden erst dann fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und eine finale Entscheidung vorliegt.

gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen
Sie haben zwei Wochen Zeit, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen

Mit dem Eintreffen des Einspruchs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Hierbei überprüft die Behörde zunächst, ob der Einspruch alle formalen Richtlinien einhält und innerhalb der vorgegebenen Frist eingetroffen ist.

Sollte diese nicht der Fall sein, so kann der Einspruch direkt verworfen werden und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Sind keine Formfehler im Schreiben enthalten, stellt die Behörde fest, ob der Bescheid aufrechterhalten werden soll. In der Regel wird die Behörde den Betroffenen daher auffordern, Angaben zu machen, die seiner Entlastung dienen. Das können Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto oder neue Zeugen sein.

Die vorgetragenen Sachverhalte werden dann nochmals von der Verwaltungsbehörde überprüft. Danach wird wieder entscheiden, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. Ist dies der Fall, kümmert sich der Staatsanwalt um die Sache. Das gehört zum normalen Ablauf und muss Autofahrer nicht verunsichern, denn der Tatbestand bleibt eine Ordnungswidrigkeit, egal wer ermittelt. Zu guter Letzt kann der Fall dann vor dem zuständigen Amtsgericht landen. Dessen Entscheidung ist dann de facto bindend und rechtskräftig.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Die Kinder meckern, der Weg ist lang und das Wetter will auch nicht so recht mitspielen – jeder kennt solche anstrengenden Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland. Durch die daraus resultierende Unaufmerksamkeit, kann es schnell zur Überschreitung der Geschwindigkeit kommen. Wenige Wochen nach dem erholsamen Urlaub kommt dann zum Beispiel der teure Bußgeldbescheid aus Italien, den Niederlanden oder einem anderen EU-Land an.

Besonders ärgerlich ist, dass fast alle anderen Staaten deutlich höhere Strafen für Verkehrssünder vorsehen, als es der deutsche Gesetzgeber tut. Ein Bußgeldbescheid aus den Niederlanden kann schnell mehrere hundert Euro kosten, auch wenn der Betroffene nur wenige km/h zu schnell gefahren ist.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland wird oft auch in Deutschland verfolgt

In der EU ist es mittlerweile klar geregelt, dass der Bescheid aus einem anderen Mitgliedsland im Herkunftsland des Betroffenen vollstreckt werden darf. Das gilt für fast alle „gängigen“ Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Allerdings werden die europäischen Behörden erst dann aktiv, wenn die Höhe des Bußgelds mehr als 70 Euro beträgt, mit kleineren Delikten können Autofahrer durchaus davonkommen. Auch mit Fahrverboten ist der Regel nicht zu rechnen.

Sollten Autofahrer in Staaten geblitzt werden, die nicht zur EU gehören, so besteht in der Regel keine Gefahr einer Vollstreckung der Strafen. Ein Sonderfall ist der Bußgeldbescheid aus der Schweiz. Ein Abkommen zwischen Deutschland und dem Nicht-EU-Mitglied macht eine Vollstreckung unter bestimmten Aspekten möglich. In der Regel immer dann, wenn die Geldbuße mehr als 40 Euro beträgt.

Für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide aus ausländischen Staaten, sollte am besten ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Entscheidend sind nämlich immer die Gesetze der jeweiligen Länder, die andere Fristen und Vorschriften vorsehen.

Fazit zum Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich, kann er doch ein Loch in die knappe Haushaltskasse reißen. Allerdings müssen sich vermeintliche Verkehrssünder nicht immer mit der Geldbuße abfinden. Es kann vorkommen, dass Behörden Fehler machen und Bescheide somit unwirksam sind.

Zudem können Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, etwa wenn sie den Sachverhalt deutlich anders gesehen haben und dafür fundierte Beweise vorlegen können. Für einen ersten Widerspruch reicht teilweise das obige Musterschreiben aus, in der Regel ist der Gang zum Anwalt aber ratsam.

Dieser ist umso essenzieller, wenn der Bescheid nicht aus Deutschland kommt. Zum einen sind die Bußgelder in den meisten Ländern deutlich höher als in der Bundesrepublik, zum anderen gelten hier andere Gesetze und Vorschriften.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.

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186 Kommentare

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  1. Bis hlo
    Am 5. Mai 2015 um 0:06

    Hallo,
    Bin im Februar mit einem Rest Amphetamin am Steuer erwischt wurden ohne Ausfall Erscheinungen Ordnungswidrigkeit keine Straftat und habe noch nichts von der Polizei, Führerscheinstelle, oder sonst wem erhalten fällt das auch unter die 3 Monats frist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2015 um 9:36

      Hallo,

      solange es als Ordnungswidrigkeit gewertet wird, fällt auch dieses Vergehen unter die Verjährungsfrist von drei Monaten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Andrea
    Am 30. April 2015 um 12:55

    Hallo,

    ich habe heute ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen. In diesem steht drin das mein Bußgeld wegen einer Voreintragung ( 30 €) erhöht worden ist. Bei der Voreintragung handelt es sich um einen Vorfahrtsverstoß ist das rechtens?

    Danke schönen Gruß Andrea

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2015 um 10:06

      Hallo Andrea,

      solange der Vorfahrtsverstoß noch nicht länger als 2 Jahre her ist, ist dies zulässig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Jacob
    Am 27. April 2015 um 16:08

    ich befuhr mit einem LKW mehr als 3,5 to die BAB 1 von Köln Richtung Ludwigshafen da diese für LKW ab 3,5 to gesperrt
    war, wüerde mich interesieren was mich dafür erwartet.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2015 um 10:23

      Hallo Jacob,

      war diese Straße mit dem Verkehrszeichen 253 gesperrt? In diesem Fall fällt ein Bußgeld von 75 Euro an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Ina
    Am 15. April 2015 um 13:04

    Hallo,
    kürzlich bekam ich ein Bußgeld und einen Punkt wg. Geschwingdigkeitsüberschreitung. Mein Sohn möchte in kürze seinen Führerschein und Begleitetes Fahren vor dem 18. Geburtstag machen. Gibt es da Punktegrenzen oder ähnliches für den Begleiter?
    Danke im voraus und schönen Gruß – Ina

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2015 um 9:47

      Hallo Ina,

      die eingetragene Begleitperson darf höchstens 1 Punkt auf Ihrem Konto haben. Beachten Sie, dass Sie solange Sie weniger als 5 Punkte auf Ihrem Konto haben, alle 5 Jahre einen Punkt in einem Aufbauseminar abbauen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Marita
    Am 13. April 2015 um 10:49

    Hallo,
    Habe wegen parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein ein Bußgeldbescheid in Höhe von 15 € erhalten. Am 27.03 und am 01.04 bezahlt ,nun kam am 10.04 ein Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung ein Gesamtbetrag von 43,50€. Auf anfrage das ich doch schon bezahlt habe ,kam die Antwort ZUSPÄT

    Wie soll ich Reagieren, und ich finde es ungerecht .Würde mich auf eine Antwort Freuen . vielen Dank im Voraus

    Marita H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2015 um 10:10

      Hallo Marita,

      wenden Sie sich mit den Unterlagen, welche die rechtzeitige Bezahlung bestätigen, an die Behörde. Geht man dort nicht auf Sie ein, könnten Sie einen Anwalt um Rat bitten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. kröber
    Am 8. April 2015 um 12:43

    Ich wurde am 18.11.2014 geblitzt (21 kmh zuviel)hatte am 26.01.15 einen Anhöhrungsbogen bekommen und nicht reagiert .Heute am 08.04 15 bekomme ich Post von der Bußgeldstelle ,daß ich den Betrag bezahlen muß und einen Punkt bekomme.Ist die Frist (3 Monate)abgelaufen oder nicht .Wie muß ich darauf reagieren? Würde mich über eine Antwort freuen .Vielen Dank im voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2015 um 9:19

      Hallo,

      nach dem Vergehen hat die Behörde 3 Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken. Kommt ein Bußgeldbescheid erst nach der Frist an, so heißt das aber noch nicht, dass man ihn ignorieren kann, denn aus unterschiedlichen Gründen kann die Frist für die Behörde auch verlängert werden. Falls Sie eine individuelle und professionelle Beratung zu Ihrem Fall wünschen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Martin
    Am 8. April 2015 um 10:39

    Hallo,

    ab wann ist ein Bußgeldbescheid ungültig, wenn z. B. das Datum des Bescheides 2-3 Tage vor Ende der 3-Monatsfrist datiert ist, aber das Schreiben erst 1-3 Wochen nach dem Fristende eingeht?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2015 um 9:22

      Hallo Martin,

      eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt im Regelfall nach drei Monaten. Doch diese Frist kann unter Umständen verlängert werden. Wir können aus diesem Grund keine genaue Angabe machen, ab wann der Bußgeldbescheid ungültig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. M. Schuster
    Am 7. April 2015 um 15:55

    Am Samstag, den 29.03.2014 wurde mein PKW umgesetzt, weil an den Markttagen, jeweils nur Samstags ein Halteverbot
    für diesen Bereich gilt.
    Mit einem Schreiben vom 02.04.2015, also über 1 Jahr später habe ich die erste Post dazu bekommen. Die K77 Sevice GmbH fordert mich auf, bis zum 23.04.2015 einen Betrag von 147,80 € Sie zu zahlen, da eine B-B-M Veranstaltungs- und Service GmbH Ihre Forderungen an die K77 S. GmbH abgetreten hat.
    Gilt auch in diesem Fall die Verjährung ?

    Mit freundlichen Grüßen M. Schuster

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2015 um 9:26

      Hallo Herr Schuster,

      hier fordert ein privater Anbieter Abschlepp-Kosten ein. Da es sich nicht um ein Bußgeld handelt, tritt keine Verjährung ein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Mieth Bernd
    Am 1. April 2015 um 15:33

    Am 29.12.14 mit 0.45 at..emtest am steuer. Erst jetzt am 1.4.15 Post beko.muss ich jetzt bezahlen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2015 um 9:46

      Hallo,

      eine Ordnungswidrigkeit verjährt normalerweise nach 3 Monaten. Gab es aber beispielsweise Probleme Ihre Adresse zu ermitteln, kann die Frist auch länger sein, deswegen lässt sich die Frage, ob Sie nun bezahlen müssen oder nicht, nicht pauschal beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Max
    Am 30. März 2015 um 16:10

    Gibt es noch diese Wiederholungstäter – Strafe, wenn innerhalb eines Jahres erneut die Geschwindigkeit über 40kmh/h überschritten wird? Erfolgt dann Fahrverbot etc… ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2015 um 10:07

      Hallo Max,

      ja, eine solche Strafe gibt es: Eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von einem Jahr nach der ersten von über 26 km/h wird mit einem Monat Fahrverbot bestraft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. benny wendt
    Am 25. März 2015 um 18:25

    hallo,
    ich bekamm nach meinen parkverbot am 20.12.2013 einen bussgeldbescheid am 10.3.2014.
    jetzt habe ich am 24.3.2015 einen vollstreckungsbescheid bekommen.
    gibt es verjährungsfristen ?
    mfg benny

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. März 2015 um 10:58

      Hallo Benny,

      Sie haben einen Vollstreckungsbescheid bekommen, da Sie nicht auf den Bußgeldbescheid reagiert haben. Innerhalb von 3 Monaten nach der Tat muss der Bußgeldbescheid ausgestellt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. themario
    Am 19. März 2015 um 13:39

    Bei meinem Bescheid steht nicht „…wird Ihnen vorgeworfen…“. sondern: “Ihnen wird zur Last gelegt, am 06.01.2015… ”
    Ist das nun ein Vorwurf, bzw. läuft es darauf hinaus. Ist ja deutsch und kann man ja auslegen… .

    mfg

    theMario

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2015 um 10:30

      Hallo,

      wir dürfen Ihnen hier keine Rechtsberatung anbieten. Lassen Sie den Bußgeldbescheid im Zweifel von einem Anwalt prüfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jan Schellhammer
    Am 12. März 2015 um 15:06

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich vermute das ich, am 12.12.2014, geblitzt wurde. Ich schätze mit Punkten und einem Monat Fahrverbot. Bis heute kam keine Post (3-Monate-Frist?). Ist dieser Vorfall nun verjährt oder muss ich noch mit Post rechnen?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2015 um 10:18

      Hallo Herr Schellhammer,

      die Verjährungsfrist für eine Verkehrsordnungswidrigkeit liegt tatsächlich bei 3 Monaten. Somit sollten Sie nun keinen Bußgeldbescheid mehr erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. FahrlandLydia
    Am 11. März 2015 um 19:22

    Bussgeldbescheid vom 23.05.2012
    ohne Widerspruch ,jetzt Volstreckungsankündigung
    03.03.2015

  15. Dariusz
    Am 11. März 2015 um 10:06

    Durfen die Beamten die Bearbeitungsgebüren berechnen, wenn ich das Bussgeld bar vor ort bezahle?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2015 um 10:31

      Hallo,

      in diesem Fall wurde kein Bußgeld eingetrieben, sondern ein Verwarngeld – hier fallen keine Bearbeitungsgebühren an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. D. Rabe
    Am 6. März 2015 um 14:09

    Ist es möglich ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln? Wenn ja, wie geht das?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2015 um 11:57

      Hallo,

      es ist in Ausnahmefällen möglich. In diesem Fall müssen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und sich diesbezüglich äußern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. R. Dittich
    Am 1. März 2015 um 18:54

    Wie viel darf zwischen ,,Vergehen” und benachrichtigung vergehen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2015 um 11:27

      Hallo Herr Dittich,

      die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. hmoerser
    Am 28. Februar 2015 um 9:07

    was kann man tun wenn man Harz IV Empfänger ist und die Geldbusse nicht zahlen kann?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2015 um 11:28

      Hallo,

      es ist möglich, das Bußgeld in Raten zu bezahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Klaus Stemmer
    Am 26. Februar 2015 um 14:25

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage. Ist bei der Toleranz (3kmh) bei Geschwindigkeitsüberschreitung die Abweichung des Tachos eingerechnet?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2015 um 11:43

      Hallo Herr Stemmer,

      ja; es wird jedenfalls keine weitere Toleranz vom gemessenem Wert abgezogen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Gabriele
    Am 25. Februar 2015 um 12:21

    30€
    Fussgängerzone und be-und entladen.
    Wiederspruch nicht angenommen.
    Stadt 35510Butzbach.

  21. Klaus Röhler
    Am 16. Februar 2015 um 12:48

    Guten Tag,

    gibt es eine Frist bis wann ein Busgeldbescheid über eine Ordnungswidrigkeit ( bin Busfahrer und hatte die Bescheinigungen und Schaublätter über berücksichtigungsfreien Tage der vergangenen 21 Tage nicht mitgeführt).

    MfG
    Klaus Röhler

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2015 um 12:30

      Hallo Herr Röhler,

      innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde sich mit Ihnen in Verbindung setzen, da die Ordnungswidrigkeit ansonsten verjährt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. J.Kabs
    Am 27. Januar 2015 um 18:16

    Gibt es eine frist in welcher Zeitspanne ein Anhörungsbogen zugestellt werden mus?bei geschwindigskeitüberschreitung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2015 um 11:28

      Hallo Herr Kabs,

      die zuständige Bußgeldbehörde hat 3 Monate Zeit ab dem Tag, an dem Sie das Vergehen begangen haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Martina Bohnet
    Am 8. Januar 2015 um 15:27

    Ich habe eine Anhörung im Bußgeldverfahren bekommen.
    Dabei werden zwei Ordnungswidrigkeiten aufgeführt.
    1. Geschwindigkeitsübertretung
    2. Handy am Steuer.
    Darf mit einem Bescheid, zwei Sachen in einem Bescheid geahndet werden?

    Viele Grüße
    martina Bohnet

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2015 um 11:40

      Hallo Frau Bohnet,

      ja, dies ist möglich. Je nachdem ob “Tatmehrheit” oder “Tateinheit” angenommen wird, fallen jedoch die Strafen anders aus.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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