Unterbrechung der Verjährung: Regeln und Fristen im OWiG & StGB

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 26. August 2026

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

FAQ: Unterbrechung der Verjährung

Welche Folge hat eine Unterbrechung der Verjährung für die Verjährungsfrist?

Durch eine Unterbrechung entfällt die bisher verstrichene Verjährungszeit vollständig. Die Verjährungsfrist beginnt nach der unterbrechenden Handlung wieder komplett von vorn zu laufen.

Was führt zu einer Unterbrechung der Verjährung?

Eine Unterbrechung der Verjährung wird durch bestimmte behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Ermittlungs- und Verfahrensablauf ausgelöst. Hier finden Sie Beispiele für den Bußgeldbescheid und an dieser Stelle für das Strafrecht.

Worin unterscheidet sich die Unterbrechung vom Ruhen der Verjährungsfrist?

Bei einer Unterbrechung verfällt die bisher abgelaufene Zeit vollständig und die Frist beginnt wieder komplett von vorn. Beim Ruhen stoppt die Verjährungsuhr hingegen nur vorübergehend, sodass die bereits verstrichene Zeit weiterhin mitzählt.

Hintergrundwissen: Was ist die Verjährung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht?

Durch die Unterbrechung der Verjährung beginnt die Frist erneut zu laufen.
Durch die Unterbrechung der Verjährung beginnt die Frist erneut zu laufen.

Die Verjährung regelt im deutschen Recht, nach welcher Zeitspanne eine Tat nicht mehr verfolgt (Verfolgungsverjährung) oder eine bereits verhängte Sanktion nicht mehr durchgesetzt werden darf (Vollstreckungsverjährung). Der Hauptunterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht liegt in den Fristlängen und der Schwere der Delikte.

Zur Verdeutlichung erklären wir folgend den Unterschied zwischen den beiden Formen der Verjährung noch einmal detaillierter:

  • Verfolgungsverjährung: Nach Ablauf der Frist besteht ein Verfahrenshindernis. Die Behörde oder Staatsanwaltschaft darf kein Ermittlungsverfahren mehr einleiten oder fortführen.
  • Vollstreckungsverjährung: Die Tat ist bereits rechtskräftig geahndet, aber die Strafe oder das Bußgeld darf nach Fristablauf nicht mehr eingetrieben bzw. vollstreckt werden.

Was bewirkt die Unterbrechung der Verjährung?

Die Verjährungsunterbrechung unterscheidet sich von der Hemmung der Verjährung.
Die Verjährungsunterbrechung unterscheidet sich von der Hemmung der Verjährung.

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die bisher abgelaufene Frist vollständig entfällt und die Verjährung durch eine bestimmte behördliche oder gerichtliche Handlung wieder von vorn beginnt. Die bereits verstrichene Zeit verfällt damit.

Dies betrifft die Verfolgungsverjährung. Die Unterbrechung betrifft speziell die Phase vor einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Bußgeldbescheid. Sie bewirkt, dass der Zeitraum, in dem der Staat eine Tat ermitteln und gerichtlich verfolgen darf, durch eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme vollständig zurückgesetzt wird.

Im Gegensatz dazu gibt es sowohl im Strafrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht bezüglich der Vollstreckungsverjährung keine Unterbrechung. Anders als bei der Verfolgungsverjährung kann die Frist für die Durchsetzung einer verhängten Strafe oder eines Bußgelds durch behördliche Schritte nicht wieder komplett auf Null zurückgesetzt werden. Statt einer Unterbrechung sieht das Gesetz für die Vollstreckung lediglich das Ruhen sowie in seltenen Fällen eine gerichtliche Verlängerung vor.

Abzugrenzen von der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist also das Ruhen bzw. die Hemmung. Bei dieser bleibt die Verjährungsuhr nur vorübergehend stehen und läuft danach weiter. Die vergangene Zeit zählt hier also mit.

Formell gibt es den Begriff der „Unterbrechung der Verjährung“ im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) seit der Schuldrechtsreform von 2002 nicht mehr. Die Funktion der früheren Unterbrechung – also das komplette Zurücksetzen der Verjährungsuhr auf Null – heißt im heutigen BGB Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB).

Verjährungsunterbrechung beim Bußgeldbescheid: Vorgaben des § 33 OWiG

Wann kommt es zur Unterbrechung der Verjährung? Ein Beispiel ist die Zustellung des Bußgeldbescheids.
Wann kommt es zur Unterbrechung der Verjährung? Ein Beispiel ist die Zustellung des Bußgeldbescheids.

Die Verjährungsfrist beträgt im Verkehrsrecht nach § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) seit dem 1. Juli 2026 in den meisten Fällen sechs Monate. Zuvor waren es lediglich drei Monate – die Länge der Frist wurde also verdoppelt. Das bedeutet: Trifft ein Bußgeldbescheid später als sechs Monate nach dem Verstoß bei Ihnen ein, ist die Verjährung eingetreten.

Es gibt jedoch verschiedene verjährungsunterbrechende Maßnahmen. Diese sind § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu entnehmen. Laut diesem kommt es unter anderem in folgenden Fällen bezüglich der Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Unterbrechung:

  • Vor dem Bescheid (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG): Es kommt zur Unterbrechung der Verjährung laut OWiG, wenn der Anhörungsbogen versendet wird bzw. wenn die erste Anhörung angeordnet wird.
  • Der Bußgeldbescheid selbst und seine Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG): Grundsätzlich führt der Bußgeldbescheid bezüglich der Verjährung zu einer Unterbrechung. Wann genau der Unterbrechungszeitpunkt eintritt, hängt maßgeblich von der Dauer der Zustellung ab. Wird der Bußgeldbescheid innerhalb von 14 Tagen nach seiner Ausfertigung (Erlass) zugestellt, wirkt die Unterbrechung rückwirkend auf den Tag des Erlasses. Verzögert sich die Zustellung jedoch (z. B. durch Postlaufzeiten oder Adressermittlungen), tritt die Unterbrechung erst am Tag der tatsächlichen Zustellung ein. War die Verjährungsfrist vor diesem Tag bereits abgelaufen, kann der Bescheid nicht mehr fristwahrend unterbrechen.
  • Nach dem Einspruch (§ 33 Abs. 1 Nr. 10–12 OWiG): Legt der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, unterbrechen auch der Eingang der Akten beim Amtsgericht, die Anberaumung der Hauptverhandlung oder der Hinweis des Richters auf eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung die Verjährung.

Gut zu wissen: Unabhängig davon, wie oft die Verjährung durch Bescheide oder Gerichtstermine unterbrochen wird, tritt laut § 33 Abs. 3 OWiG spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (mindestens jedoch nach zwei Jahren) die absolute Verjährung ein.

Unterbrechung der Verjährung im Strafrecht: Vorgaben des § 78c StGB

Näheres zur Verjährungsunterbrechung wird im StGB festgelegt.
Näheres zur Verjährungsunterbrechung wird im StGB festgelegt.

Im Strafrecht – unter anderem bei Verkehrsstraftaten, wie etwa der Fahrerflucht – gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen sowohl hinsichtlich der Vollstreckung als auch der Verfolgung. Diese richten sich nach der Höhe des gesetzlich angedrohten oder rechtskräftig verhängten Strafmaßes.

Bei einer Straftat, bei der das gesetzliche Höchststrafmaß beispielsweise bei mehr als einem Jahr und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist fünf Jahre, die Vollstreckungsverjährungsfrist demgegenüber zehn Jahre.

Wann kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährung laut Strafgesetzbuch (StGB)? § 78c StGB gibt Folgendes vor:

  • Vernehmungen und Bekanntgaben: Die erste Vernehmung des Beschuldigten (oder deren Anordnung) sowie die formelle Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde führen zur Verjährungsunterbrechung.
  • Richterliche Vernehmungen und Gutachten: Es kommt durch jede spätere richterliche Vernehmung des Beschuldigten sowie die Beauftragung eines Sachverständigen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht (sofern der Beschuldigte zuvor vernommen oder informiert wurde) zur Verjährungsunterbrechung.
  • Zwangsmittel & Beschlüsse: Richterliche Anordnungen zur Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie der Erlass oder das Aufrechterhalten von Haft-, Vorführ- oder Unterbringungsbefehlen führen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.
  • Klageerhebung & Hauptverfahren: Durch die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageschrift), die gerichtliche Eröffnung des Hauptverfahrens sowie jede Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins kommt es zur Unterbrechung der Frist.
  • Strafbefehle & Entscheidungen: Der Erlass eines Strafbefehls oder eine andere dem Urteil entsprechende richterliche Entscheidung hat die Unterbrechung der Verjährung zur Folge.
  • Verfahrenseinstellungen und Aufenthaltsermittlung: Die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens (z. B. wegen Abwesenheit oder Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten) sowie gezielte Anordnungen zur Aufenthaltsermittlung oder Beweissicherung unterbrechen die Verjährungsfrist.
  • Auslandsersuchen: Auch formelle Ersuchen des Richters oder der Staatsanwaltschaft, Untersuchungshandlungen im Ausland durchzuführen, haben die Verjährungsunterbrechung im Strafrecht zur Folge.

Wie auch im Ordnungswidrigkeitenrecht kann die Verjährungsunterbrechung im Strafrecht nicht unendlich weiterlaufen. Das Verfahren verjährt spätestens dann endgültig, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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