Menü

Bußgeldbescheid – Infos über Kosten und Wirksamkeit

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 7. Mai 2023

Nicht immer ist ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt

Wenn ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, ist das oft mit hohen Kosten verbunden, denn zu den eigentlichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog kommen noch die Gebühren vom Bußgeldbescheid. Dieser sollte allerdings nicht immer auch direkt bezahlt werden, denn auch die Behörden können Fehler machen. Doch wie können Sie sich gegen einen fehlerhaften Bußgeldbescheid wehren? Was steht dort überhaupt drin? Und wie teuer ist ein mögliches Gerichtsverfahren?

FAQ: Bußgeldbescheid

Wann droht ein Bußgeldbescheid?

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr drohen Geldbußen, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote. Wurden Sie bei einem Verkehrsverstoß erwischt, werden Ihnen durch einen Bußgeldbescheid die entsprechenden Sanktionen mitgeteilt. Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten können entsprechende Schreiben versandt werden.

Gelten beim Bußgeldbescheid Fristen?

Ja, im Verkehrsrecht muss der Bescheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß beim Verkehrssünder eingehen, da die Tat ansonsten verjährt. Allerdings können verschiedene Umstände auch zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

Wie formuliere ich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Grundsätzlich kann ein Einspruch formlos erfolgen. Eine Orientierungshilfe kann unser Muster sein, dieses finden Sie hier.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?
Was ist bei einem Bußgeldbescheid zu beachten?

Zunächst soll kurz beschrieben werden, wie ein Musterbescheid aussehen kann. So wird deutlich, worauf wir im weiteren Textverlauf eingehen werden.

Der Bußgeldbescheid ist ein wesentlicher Bestandteil des Bußgeldverfahrens, gibt dieser doch an, welche Sanktionen der Betroffene erhalten soll. Jeder Bescheid enthält immer Angaben zur betroffenen Person und möglichen weiteren Beteiligten. Der Verteidiger ist ebenfalls namentlich erwähnt und wird mit einer Adresse aufgeführt. Der Verstoß, welcher dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, ist inklusive Tatzeit und Ort genau charakterisiert.

Ebenso sind die angewendeten Bußgeldvorschriften und die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit niedergeschrieben. Etwaige Beweismittel, wie die berühmten Blitzerfotos, sind ebenfalls im Anhang enthalten und falls erforderlich näher erläutert. Zu guter Letzt werden das gemäß Bußgeldkatalog ausgesprochene Bußgeld und weitere Folgen, wie etwa ein Fahrverbot, genannt.

Darüber hinaus muss ein Bußgeldbescheid den Beschuldigten immer darauf hinweisen, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheids eintritt, wenn binnen 14 Tagen kein Einspruch nach § 67 OwiG erfolgt.

Im Falle eines Einspruchs ist ausdrücklich nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte hinterher besser dasteht als vorher. Auch härtere Sanktionen können beim nochmaligem Überprüfen der Tat verhängt werden. Es gibt somit kein Verschlechterungsverbot.

Die Frist, welche im Bußgeldbescheid angegeben ist, weist den Betroffenen darauf hin, bis wann das Bußgeld bezahlt werden muss. Diese beträgt in der Regel zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft. Auch hierauf wird der Beschuldigte hingewiesen.

Video: Inhalt vom Bußgeldbescheid

Video zum Bußgeldbescheid: Welchen Inhalt muss dieser aufweisen?
Video: Was muss im Bußgeldbescheid stehen?

Wann tritt eine Unwirksamkeit vom Bußgeldbescheid ein?

Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein
Unter Umständen kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein

Generell gibt es zwei Gründe, aus denen ein Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Zunächst sei der Fall einer Verjährung näher erläutert.

Diese richtet sich nach den §§ 31 ff OwiG, in denen die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids genau definiert ist. So heißt es in § 31 Absatz 2 OwiG etwa:

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu weitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Es sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich hier nur um die Verjährung zur Durchsetzung von Bußgeldern handelt. Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben andere Fristen zum Punkteverfall.

Die oben genannten Verjährungen können allerdings unterbrochen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Behörden den Anhörungsbogen versenden. Zudem sind die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die bloße Anordnung zur Vernehmung des Betroffenen bereits ausreichend, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte, kann das auf dieser Rechtsgrundlage nur in den seltensten Fällen tun. In der Regel erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids im Rahmen der gesetzlichen Frist.

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Bußgeldbescheid aufgrund von technischen und formellen Fehlern unwirksam ist. So führt eine fehlerhafte Tatzeitangabe bei einem Rotlichtverstoß ohne besondere Vorkommnisse etwa dazu, dass der Bußgeldbescheid unwirksam werden kann. Einfache Schreibfehler beim Vor- und Zunamen des Betroffenen sind hingegen keine Gründe für die Unwirksamkeit, wenn die Identität trotzdem zweifelsfrei (etwa durch KFZ-Kennzeichen o.ä.) festgestellt werden kann.

Besonders bei längeren Bußgeldbescheiden mit Fahrverboten im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungen können den zuständigen Bußgeldstellen häufig Formfehler unterlaufen. Daher ist es in einem solchen Fall ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser erkennt mögliche Fehler schnell und kann Sie bezüglich der Erfolgschancen von einem Einspruch beraten.

Wie hoch sind die Gebühren beim Bußgeldbescheid?

Die Gebühren beim Bußgeldverfahren sowie die zu zahlenden Strafen sind oft unangenehm hoch. Erstere liegen bei mindestens 25 Euro, die Geldbußen können je nach Verstoß gegen die StVO mehrere hundert Euro betragen.

Geregelt ist die Höhe der Gebühren in § 107 OWiG:

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.

Neben den Gebühren müssen auch noch die Auslagen bezahlt werden. Zu den Auslagen zählen zum Beispiel Kosten für Postzustellungen, Bekanntmachungen oder Reisekosten.

Die genauen Kosten, die neben dem Bußgeld noch auf Verkehrssünder zukommen, können daher im Vorfeld nicht konkret beziffert werden.

So können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid muss nicht einfach hingenommen werden, daher sollten Sie die Angaben immer genau prüfen. Kommen Ihnen Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Zunächst müssen Sie die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid einhalten. Diese ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen. In der Regel liegt sie bei zwei Wochen – nach Zustellung vom Bußgeldbescheid.

Danach gibt es zwei Möglichkeiten, um gegen die Sanktionen vorzugehen. Entweder Sie schalten einen Anwalt für Verkehrsrecht ein oder Sie formulieren selbst einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Unser Muster soll Ihnen dabei als Orientierung dienen:

Einspruch Bußgeldbescheid (Muster/Vorlage)

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

 

Muster vom Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Dieses kurze Schreiben reicht zunächst aus, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Allerdings wird bereits ersichtlich, dass es eine fundierte Begründung geben muss, damit positiv über den Einspruch entschieden wird. Einige dieser möglichen Begründungen wurden weiter oben im Ratgeber bereits charakterisiert.

In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt mit dem Schreiben zu beauftragen. Dieser kümmert sich dann auch um die weiteren Schritte, welche aus dem Einspruch resultieren können. Der Bußgeldbescheid kann durch den Einspruch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckt werden.

Die vorliegenden Sanktionen muss der Betroffene bei laufendem Einspruchsverfahren nicht bezahlen, denn diese werden erst dann fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und eine finale Entscheidung vorliegt.

gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen
Sie haben zwei Wochen Zeit, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen

Mit dem Eintreffen des Einspruchs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Hierbei überprüft die Behörde zunächst, ob der Einspruch alle formalen Richtlinien einhält und innerhalb der vorgegebenen Frist eingetroffen ist.

Sollte diese nicht der Fall sein, so kann der Einspruch direkt verworfen werden und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Sind keine Formfehler im Schreiben enthalten, stellt die Behörde fest, ob der Bescheid aufrechterhalten werden soll. In der Regel wird die Behörde den Betroffenen daher auffordern, Angaben zu machen, die seiner Entlastung dienen. Das können Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto oder neue Zeugen sein.

Die vorgetragenen Sachverhalte werden dann nochmals von der Verwaltungsbehörde überprüft. Danach wird wieder entscheiden, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. Ist dies der Fall, kümmert sich der Staatsanwalt um die Sache. Das gehört zum normalen Ablauf und muss Autofahrer nicht verunsichern, denn der Tatbestand bleibt eine Ordnungswidrigkeit, egal wer ermittelt. Zu guter Letzt kann der Fall dann vor dem zuständigen Amtsgericht landen. Dessen Entscheidung ist dann de facto bindend und rechtskräftig.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Die Kinder meckern, der Weg ist lang und das Wetter will auch nicht so recht mitspielen – jeder kennt solche anstrengenden Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland. Durch die daraus resultierende Unaufmerksamkeit, kann es schnell zur Überschreitung der Geschwindigkeit kommen. Wenige Wochen nach dem erholsamen Urlaub kommt dann zum Beispiel der teure Bußgeldbescheid aus Italien, den Niederlanden oder einem anderen EU-Land an.

Besonders ärgerlich ist, dass fast alle anderen Staaten deutlich höhere Strafen für Verkehrssünder vorsehen, als es der deutsche Gesetzgeber tut. Ein Bußgeldbescheid aus den Niederlanden kann schnell mehrere hundert Euro kosten, auch wenn der Betroffene nur wenige km/h zu schnell gefahren ist.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland wird oft auch in Deutschland verfolgt

In der EU ist es mittlerweile klar geregelt, dass der Bescheid aus einem anderen Mitgliedsland im Herkunftsland des Betroffenen vollstreckt werden darf. Das gilt für fast alle „gängigen“ Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit am Steuer und Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Allerdings werden die europäischen Behörden erst dann aktiv, wenn die Höhe des Bußgelds mehr als 70 Euro beträgt, mit kleineren Delikten können Autofahrer durchaus davonkommen. Auch mit Fahrverboten ist der Regel nicht zu rechnen.

Sollten Autofahrer in Staaten geblitzt werden, die nicht zur EU gehören, so besteht in der Regel keine Gefahr einer Vollstreckung der Strafen. Ein Sonderfall ist der Bußgeldbescheid aus der Schweiz. Ein Abkommen zwischen Deutschland und dem Nicht-EU-Mitglied macht eine Vollstreckung unter bestimmten Aspekten möglich. In der Regel immer dann, wenn die Geldbuße mehr als 40 Euro beträgt.

Für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide aus ausländischen Staaten, sollte am besten ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. Entscheidend sind nämlich immer die Gesetze der jeweiligen Länder, die andere Fristen und Vorschriften vorsehen.

Fazit zum Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich, kann er doch ein Loch in die knappe Haushaltskasse reißen. Allerdings müssen sich vermeintliche Verkehrssünder nicht immer mit der Geldbuße abfinden. Es kann vorkommen, dass Behörden Fehler machen und Bescheide somit unwirksam sind.

Zudem können Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, etwa wenn sie den Sachverhalt deutlich anders gesehen haben und dafür fundierte Beweise vorlegen können. Für einen ersten Widerspruch reicht teilweise das obige Musterschreiben aus, in der Regel ist der Gang zum Anwalt aber ratsam.

Dieser ist umso essenzieller, wenn der Bescheid nicht aus Deutschland kommt. Zum einen sind die Bußgelder in den meisten Ländern deutlich höher als in der Bundesrepublik, zum anderen gelten hier andere Gesetze und Vorschriften.

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (96 Bewertungen, Durchschnitt: 4,32 von 5)
Bußgeldbescheid – Infos über Kosten und Wirksamkeit
Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

185 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Martina Bohnet sagt:

    Ich habe eine Anhörung im Bußgeldverfahren bekommen.
    Dabei werden zwei Ordnungswidrigkeiten aufgeführt.
    1. Geschwindigkeitsübertretung
    2. Handy am Steuer.
    Darf mit einem Bescheid, zwei Sachen in einem Bescheid geahndet werden?

    Viele Grüße
    martina Bohnet

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Frau Bohnet,

      ja, dies ist möglich. Je nachdem ob “Tatmehrheit” oder “Tateinheit” angenommen wird, fallen jedoch die Strafen anders aus.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. J.Kabs sagt:

    Gibt es eine frist in welcher Zeitspanne ein Anhörungsbogen zugestellt werden mus?bei geschwindigskeitüberschreitung.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herr Kabs,

      die zuständige Bußgeldbehörde hat 3 Monate Zeit ab dem Tag, an dem Sie das Vergehen begangen haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Klaus Röhler sagt:

    Guten Tag,

    gibt es eine Frist bis wann ein Busgeldbescheid über eine Ordnungswidrigkeit ( bin Busfahrer und hatte die Bescheinigungen und Schaublätter über berücksichtigungsfreien Tage der vergangenen 21 Tage nicht mitgeführt).

    MfG
    Klaus Röhler

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herr Röhler,

      innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde sich mit Ihnen in Verbindung setzen, da die Ordnungswidrigkeit ansonsten verjährt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Gabriele sagt:

    30€
    Fussgängerzone und be-und entladen.
    Wiederspruch nicht angenommen.
    Stadt 35510Butzbach.

  5. Klaus Stemmer sagt:

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage. Ist bei der Toleranz (3kmh) bei Geschwindigkeitsüberschreitung die Abweichung des Tachos eingerechnet?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herr Stemmer,

      ja; es wird jedenfalls keine weitere Toleranz vom gemessenem Wert abgezogen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. hmoerser sagt:

    was kann man tun wenn man Harz IV Empfänger ist und die Geldbusse nicht zahlen kann?

  7. R. Dittich sagt:

    Wie viel darf zwischen ,,Vergehen” und benachrichtigung vergehen?

  8. D. Rabe sagt:

    Ist es möglich ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln? Wenn ja, wie geht das?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo,

      es ist in Ausnahmefällen möglich. In diesem Fall müssen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und sich diesbezüglich äußern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Dariusz sagt:

    Durfen die Beamten die Bearbeitungsgebüren berechnen, wenn ich das Bussgeld bar vor ort bezahle?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo,

      in diesem Fall wurde kein Bußgeld eingetrieben, sondern ein Verwarngeld – hier fallen keine Bearbeitungsgebühren an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. FahrlandLydia sagt:

    Bussgeldbescheid vom 23.05.2012
    ohne Widerspruch ,jetzt Volstreckungsankündigung
    03.03.2015

  11. Jan Schellhammer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich vermute das ich, am 12.12.2014, geblitzt wurde. Ich schätze mit Punkten und einem Monat Fahrverbot. Bis heute kam keine Post (3-Monate-Frist?). Ist dieser Vorfall nun verjährt oder muss ich noch mit Post rechnen?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herr Schellhammer,

      die Verjährungsfrist für eine Verkehrsordnungswidrigkeit liegt tatsächlich bei 3 Monaten. Somit sollten Sie nun keinen Bußgeldbescheid mehr erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. themario sagt:

    Bei meinem Bescheid steht nicht „…wird Ihnen vorgeworfen…“. sondern: “Ihnen wird zur Last gelegt, am 06.01.2015… ”
    Ist das nun ein Vorwurf, bzw. läuft es darauf hinaus. Ist ja deutsch und kann man ja auslegen… .

    mfg

    theMario

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo,

      wir dürfen Ihnen hier keine Rechtsberatung anbieten. Lassen Sie den Bußgeldbescheid im Zweifel von einem Anwalt prüfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. benny wendt sagt:

    hallo,
    ich bekamm nach meinen parkverbot am 20.12.2013 einen bussgeldbescheid am 10.3.2014.
    jetzt habe ich am 24.3.2015 einen vollstreckungsbescheid bekommen.
    gibt es verjährungsfristen ?
    mfg benny

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Benny,

      Sie haben einen Vollstreckungsbescheid bekommen, da Sie nicht auf den Bußgeldbescheid reagiert haben. Innerhalb von 3 Monaten nach der Tat muss der Bußgeldbescheid ausgestellt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Max sagt:

    Gibt es noch diese Wiederholungstäter – Strafe, wenn innerhalb eines Jahres erneut die Geschwindigkeit über 40kmh/h überschritten wird? Erfolgt dann Fahrverbot etc… ?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Max,

      ja, eine solche Strafe gibt es: Eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von einem Jahr nach der ersten von über 26 km/h wird mit einem Monat Fahrverbot bestraft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Mieth Bernd sagt:

    Am 29.12.14 mit 0.45 at..emtest am steuer. Erst jetzt am 1.4.15 Post beko.muss ich jetzt bezahlen

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo,

      eine Ordnungswidrigkeit verjährt normalerweise nach 3 Monaten. Gab es aber beispielsweise Probleme Ihre Adresse zu ermitteln, kann die Frist auch länger sein, deswegen lässt sich die Frage, ob Sie nun bezahlen müssen oder nicht, nicht pauschal beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. M. Schuster sagt:

    Am Samstag, den 29.03.2014 wurde mein PKW umgesetzt, weil an den Markttagen, jeweils nur Samstags ein Halteverbot
    für diesen Bereich gilt.
    Mit einem Schreiben vom 02.04.2015, also über 1 Jahr später habe ich die erste Post dazu bekommen. Die K77 Sevice GmbH fordert mich auf, bis zum 23.04.2015 einen Betrag von 147,80 € Sie zu zahlen, da eine B-B-M Veranstaltungs- und Service GmbH Ihre Forderungen an die K77 S. GmbH abgetreten hat.
    Gilt auch in diesem Fall die Verjährung ?

    Mit freundlichen Grüßen M. Schuster

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herr Schuster,

      hier fordert ein privater Anbieter Abschlepp-Kosten ein. Da es sich nicht um ein Bußgeld handelt, tritt keine Verjährung ein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Martin sagt:

    Hallo,

    ab wann ist ein Bußgeldbescheid ungültig, wenn z. B. das Datum des Bescheides 2-3 Tage vor Ende der 3-Monatsfrist datiert ist, aber das Schreiben erst 1-3 Wochen nach dem Fristende eingeht?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Martin,

      eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt im Regelfall nach drei Monaten. Doch diese Frist kann unter Umständen verlängert werden. Wir können aus diesem Grund keine genaue Angabe machen, ab wann der Bußgeldbescheid ungültig ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. kröber sagt:

    Ich wurde am 18.11.2014 geblitzt (21 kmh zuviel)hatte am 26.01.15 einen Anhöhrungsbogen bekommen und nicht reagiert .Heute am 08.04 15 bekomme ich Post von der Bußgeldstelle ,daß ich den Betrag bezahlen muß und einen Punkt bekomme.Ist die Frist (3 Monate)abgelaufen oder nicht .Wie muß ich darauf reagieren? Würde mich über eine Antwort freuen .Vielen Dank im voraus.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo,

      nach dem Vergehen hat die Behörde 3 Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken. Kommt ein Bußgeldbescheid erst nach der Frist an, so heißt das aber noch nicht, dass man ihn ignorieren kann, denn aus unterschiedlichen Gründen kann die Frist für die Behörde auch verlängert werden. Falls Sie eine individuelle und professionelle Beratung zu Ihrem Fall wünschen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Marita sagt:

    Hallo,
    Habe wegen parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein ein Bußgeldbescheid in Höhe von 15 € erhalten. Am 27.03 und am 01.04 bezahlt ,nun kam am 10.04 ein Bußgeldbescheid wegen nicht angenommener Verwarnung ein Gesamtbetrag von 43,50€. Auf anfrage das ich doch schon bezahlt habe ,kam die Antwort ZUSPÄT

    Wie soll ich Reagieren, und ich finde es ungerecht .Würde mich auf eine Antwort Freuen . vielen Dank im Voraus

    Marita H.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Marita,

      wenden Sie sich mit den Unterlagen, welche die rechtzeitige Bezahlung bestätigen, an die Behörde. Geht man dort nicht auf Sie ein, könnten Sie einen Anwalt um Rat bitten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Ina sagt:

    Hallo,
    kürzlich bekam ich ein Bußgeld und einen Punkt wg. Geschwingdigkeitsüberschreitung. Mein Sohn möchte in kürze seinen Führerschein und Begleitetes Fahren vor dem 18. Geburtstag machen. Gibt es da Punktegrenzen oder ähnliches für den Begleiter?
    Danke im voraus und schönen Gruß – Ina

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Ina,

      die eingetragene Begleitperson darf höchstens 1 Punkt auf Ihrem Konto haben. Beachten Sie, dass Sie solange Sie weniger als 5 Punkte auf Ihrem Konto haben, alle 5 Jahre einen Punkt in einem Aufbauseminar abbauen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Jacob sagt:

    ich befuhr mit einem LKW mehr als 3,5 to die BAB 1 von Köln Richtung Ludwigshafen da diese für LKW ab 3,5 to gesperrt
    war, wüerde mich interesieren was mich dafür erwartet.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jacob,

      war diese Straße mit dem Verkehrszeichen 253 gesperrt? In diesem Fall fällt ein Bußgeld von 75 Euro an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Andrea sagt:

    Hallo,

    ich habe heute ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen. In diesem steht drin das mein Bußgeld wegen einer Voreintragung ( 30 €) erhöht worden ist. Bei der Voreintragung handelt es sich um einen Vorfahrtsverstoß ist das rechtens?

    Danke schönen Gruß Andrea

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Andrea,

      solange der Vorfahrtsverstoß noch nicht länger als 2 Jahre her ist, ist dies zulässig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Bis hlo sagt:

    Hallo,
    Bin im Februar mit einem Rest Amphetamin am Steuer erwischt wurden ohne Ausfall Erscheinungen Ordnungswidrigkeit keine Straftat und habe noch nichts von der Polizei, Führerscheinstelle, oder sonst wem erhalten fällt das auch unter die 3 Monats frist?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo,

      solange es als Ordnungswidrigkeit gewertet wird, fällt auch dieses Vergehen unter die Verjährungsfrist von drei Monaten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Ruth B. sagt:

    Hallo!
    Mein Sohn wurde mit 0, 8 Promille erwischt. Hatte von dem Fest bis nachhause ca. 1 km zu fahren. Er fuhr ganz normal ohne Schlangenlinien oder dergleichen. Er hatte noch nie in seinem Leben mit der Polizei zutun. Nun bekommt er eine Anzeige mit 1 Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldstrafe und 1 Punkt. Das Auto Läuft auch noch auf meinen Namen. Er hat schon ca. 10 Jahre seinen Führerschein. Er braucht ihn auch dringend für die Arbeit. Der Bescheid ist uns noch nicht zugegangen ist erst ein paar Tage her. Nun die Frage. Lohnt sich da ein Einspruch und besteht da die Chance das kein Fahrverbot verhängt wird. Geld hat er auch nur wenig.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Ruth,

      sicher können Sie Einspruch einlegen. In Ausnahmefällen kann das Fahrverbot in eine Geldstrafe umgewandelt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. markus sagt:

    Guten Abend, habe am Samstag ein Bußgeldbescheid bekommen, nur auf dem Bußgeldbescheid steht keine Frist für die Zahlung. Kommen wir zur frage.
    Bin ich in der Pflicht nun dem Bußgeldbescheid nachzukommen oder ist jenes ein Formularfehler?
    (Habe vorher zwei Fragebögen ausfüllen müssen)
    Vielen Dank im voraus.

    MfG
    Markus

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Markus,

      sofern Sie einen Bußgeldbescheid ignorieren, laufen Sie in Gefahr, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Aus diesem Grund ist das Ignorieren des Bescheids nicht der richtige Weg, sie können aber möglicherweise Einspruch einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Ingrid sagt:

    Ich hatte einen Verkehrsunfall, ein anderes Auto ist mit mir zusammengestoßen. Von der Polizei wurde mir gesagt, daß ich als schuldige eingestuft bin mit Punkten, Fahrverbot, Geldstr.. Nach 3 Monaten bekam ich keinen Bußgeldbescheid.
    Ich wüßte aber gern, ob mich keine Schuld betrifft oder ob beide Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen schuld sind.
    Was kann man hier machen?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Ingrid,

      normalerweise wird nach dem Unfall von der Polizei ein Unfallgutachten erstellt, das auch eine wichtige Rolle bei den Schadensersatzleistungen der Kfz-Versicherung spielt. Aus diesem wird ersichtlich, wie die Unfallschuld zu bewerten ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Markus sagt:

    Zwei Motorrad Fahrer wurden wegen überholen im Überholverbot von einem Motorrad Polizisten angehalten. Wir waren insgesamt zu dritt. Auf dem Bußgeldbescheid taucht auf einmal ein weiterer Polizist auf der gar nicht mit dabei war??? Fotos oder Viedeos von dem Vergehn gibt es auch nicht. Wie stehen die Cancen?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Markus,

      ein Polizist ist dazu berechtigt, einen Verkehrsverstoß auch alleine zu verfolgen. Dass jedoch ein weiterer Zeuge erfunden wurde, könnte bei einem Einspruch vorteilhaft sein. Lassen Sie sich am besten bevor Sie Einspruch einlegen, anwaltlich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Peter sagt:

    Ich habe einen Bußgeldbescheid (ohne “Foto”) bekommen, der zusätzlich 25€ “Kosten des Verfahrens” und Gebühren erhebt, weil ich eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, 20€) nicht bezahlt habe. Stimmt, weil ich gar keinen Brief über das Verwarnungsgeld bekommen habe und auch vor Ort nicht angehalten worden bin. Nun ist die Gesamtrechnung deutlich höher. Die lapidare telefonische Antwort vom Ordnungsamt lautete bloß, der Brief (mit dem Verwarnungsgeld) sei zugestellt, weil es keinen Rückkläufer gegeben habe. Es gibt aber keinen tatsächlichen Beleg darüber, außer dem PC-Eintrag.

    Welche Chancen habe ich mit einem Einspruch?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Peter,

      ein Anwalt kann eventuell eine Rücksetzung des Verfahrens beantragen, so dass die zusätzliche Kosten entfallen. Lassen Sie sich hierzu fachlich beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Jürgen G. sagt:

    Ich habe vergessen mein Bußgeld für Parkzeitüberschreitung zu bezahlen, habe jetzt 60€ zu bezahlen und 1 Punkt bekommen! ist das rechtens ????

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Jürgen,

      wer ein Verwarngeld nicht bezahlt, dessen Verfahren wird in ein Bußgeldverfahren umgewandelt. Einen Punkt sollten Sie allerdings nicht erhalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Klaus B. sagt:

    Hallo habe leider 2 Ordnungswidrigkeiten begangen: in geschlossener Ortschaft nach Abzug Toleranz 32 KM/H zu schnell – gleichzeitig Handy in der Hand – Blitzer war bekannt – wurde Opfer einer räuberischen Erpressung mit Bedrohung von Leib und Leben – Anzeige erfolgte von mir bei der Kripo – befand mich erstmals in dieser Situation – daher habe ich auf die Geschwindigkeit nicht geachtet. Bussgeld incl. Gebühren ca. 250 € und Fahrverbot 4 Wochen ( besitze seit 38 Jahren den Führerschein und bin noch nie ausser mit Strafzetteln wegen Falschparken bestraft worden – macht es Sinn hier ein Verfahren anzustreben – habe leider keine Rechtsschutzversicherung. Danke im Vorab.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Klaus,

      tatsächlich gibt es bei Geschwindigkeitsdelikten in Ausnahmesituationen durchaus die Möglichkeit, die Strafe zu drosseln. An dieser Stelle können wir Sie dazu leider nicht umfassend beraten. Lassen Sie von einem Anwalt die Möglichkeiten prüfen; die Erstberatung ist häufig kostenfrei!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  31. Rocco sagt:

    Musste letztes Jahr mein Führerschein abgeben hab ihn ca 1 Jahr zu spät abgegebenben dieses Jahr am 9.1.2015 ich wurde letztes Jahr am 15 Oktober 2014 geblitzt und hab dieses Jahr erst eine Einladung von der Polizei bekommen am 15.6.2015. Am 15.1.2015 hab ich Auflagen bekommen vom Landkreis hab alles gemacht jetzt bekomme ich mein Führerschein nicht wieder wegen dem blitzer vom letzten Jahr is das rechtens?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Rocco,

      sofern noch ein Fahrverbot besteht, wird die Behörde Ihren Führerschein nicht abgeben. Vielleicht wurde auch eine MPU verordnet, oder Sie befinden sich in der Sperrfrist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  32. stefan g. sagt:

    wurde am 04.02.15 um 13h05 mit lkw kontrolliert(fahrerkarte etc….).habe erst am 16.07.15 den bußgeld-bescheid bekommen. ist er rechtskräftig oder auf grund der spanne zwischen vergehen und zusendung bußgeldbescheid ( über 5 monate) unwirksam?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Stefan,

      sofern in der Zeit kein Anhörungsbogen zugesendet wurde, kann es tatsächlich sein, dass die Tat verjährt ist. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist und lässt sie von neuem beginnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  33. Claudia-Viola sagt:

    Hallo,

    ich wurde wegen zu schnellem Fahrens geblitzt. Habe den Bußgeldbescheid bekommen, in dem zur Strafe und den Verwaltungsgebühren noch “Sonstige Kosten” in Höhe von 18,- Euro angegeben werden. Hab noch nie gehört oder gelesen das man auch noch Sonstige Kosten bezahlen muss, ist das Rechtens?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Claudia-Viola,

      diese Kosten können je nach Region und individuellem Fall variieren. Musste die Führerscheinstelle beispielsweise Zeugen befragen, können weitere Kosten zu den Gebühren für das Verschicken des Bescheides anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  34. Thunack sagt:

    Muss mich ein Polizist komplett auf den Umfang der Staffel nach überschrittenervt Geschwindigkeit aufklären?

  35. Sebastian M sagt:

    Hallo,

    Ich habe einen Bussgeldbescheid mit Blitzerfoto erhalten. Auf besagtem Foto ist weder mein Kennzeichen abgebildet (das Bild ist einfach höher abgeschnitten) noch kann man die Marke meines Fahrzeugs darauf erkennen. Ist das mittlerweile üblich das nur noch ein kleiner Ausschnitt des “Beweisbildes” zugeschickt wird? Lohnt sich hier vielleicht ein Einspruch oder würden mir daraufhin nur die kompletten Bilder für teures Geld übersandt werden?
    Vielen Dank im Vorraus….

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Sebastian,

      Sie können Einsicht in die Akten beantragen. Da dies länger dauert, würde hierfür ein Einspruch lohnen. Ob dies jedoch was bringt, ist vom individuellen Fall abhängig. Vielleicht wäre es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren oder die Behörde zu befragen, ob es noch ein weiteres Bild gibt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  36. Fatih sagt:

    Guten tag. Ich bin seit gestern mit dem Fahrrad rote Ampel übergefahren.aber ich wollte nur abbiegen auf der fahrradweg.und ein Polizist hat mich gesehen. Der sagt, der macht mich Anzeige.aber der polizist War alleine. Darf der mich Anzeige oder?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Fatih,

      das Bußgeld hierfür beträgt 60 Euro. Zudem erhalten Sie einen Punkt in Flensburg. Er darf eine Anzeige bei der Bußgeldstelle erstatten, sodass Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  37. Andreas sagt:

    Hallo wurde 4 mal in 2 wochen gebitzt 3 Verwarnungen 1 Busgeld +1 punkt Frage wird der Führerschein entzogen

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Andreas,

      nein, mit einer großen Wahrscheinlichkeit droht Ihnen kein Entzug der Fahrerlaubnis. Möglicherweise wird ein Fahrverbot auf Sie zukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  38. Sabine sagt:

    Hallo, meine Tochter wurde im Juni geblitzt. Zulässige Geschwindigkeit war 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 96 km/h. Sie bekam gestern den Bußgeldbescheid. Sie muss 108,50 bezahlen und bekommt 1 Punkt. Da sie noch den Führerschein auf Probe hat, jetzt meine Frage… muss sie mit der Anordnung eines Aufbauseminars rechnen, oder bleibt es beim Bußgeld und 1 Punkt? Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. MfG Sabine Karnatz

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Sabine,

      neben einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre kann Ihrer Tochter auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar empfohlen werden. Näheres können Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  39. thomas sagt:

    Hallo,

    Kann man ein Bußgeld auch Bar zahlen ?
    Also z.b beim Polizisten?

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Thomas,

      in der Regel können Sie Verwarnungsgelder beim Polizisten oder Ordnungsämtern zahlen. Bußgelder können nur bei der jeweiligen Bußgeldstelle in bar gezahlt werden. Dies kommt jedoch auf die Regelungen in Ihrem Bundesland an. In Nordrhein-Westfalen ist es beispielsweise seit Ende 2003 nicht mehr erlaubt, dass Polizisten das Geld in bar einkassieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  40. M. Gaßmann sagt:

    Hallo,
    Ich wurde am 15.07.15 mit dem Firmenwagen geblitzt.
    Tatvorwurf: Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 25km/h.

    In dem Schreiben, welches meine Firma bekommen hat, stand drin 80€ und 1Punkt.
    Die Firma gab meinen Namen an und einige Tage später bakam ich so einen tollen Bogen, den ich natürlcih ausgefüllt habe und zurück schickte. In diesem Bogen stand nur, dass ich der Tat bezichtigt werde, keine Kosten oder irgendwas vom Punkt.
    Jetzt habe ich letzte Woche den Bußgeldbescheid bekommen 80€ + sonstige Kosten 28,50€, also 108,50€.
    Von dem Punkt wird jedoch nichts erwähnt. Offiziell weiß ich also gar nichts von dem Punkt.

    Jetzt meine eigentliche Frage:
    Bekomme ich noch mal extra Post wegen dem Punkt? Oder habe ich Glück und der Punkt wurde vergessen?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    MFG
    M. Gaßmann

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Herr Gaßmann,

      Punkte müssen nicht im Bußgeldbescheid angegeben werden. Höchstwahrscheinlich haben Sie dennoch einen Punkt bekommen. Eine Abfrage der Punkte in Flensburg verschafft Ihnen hier Klarheit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  41. F. Werner sagt:

    Liebe Redaktion,
    ich bin am 20.08. mit 7 km/h Überschreitung geblitzt worden. Diese Tatsache kann ich nicht abstreiten. Jedoch war ich ziemlich überrascht, dass ich heute am 24.09. einen Bußgeldbescheid über 43,50 € erhalten habe. Muss einem nicht zuvor die Möglichkeit eingeräumt werden, die 15,- € eigentliche Strafe zu bezahlen? Ich habe keinen Anhörungsbogen und kein Foto erhalten. Allerdings war ich in der ersten Septemberwoche im Urlaub und der Briefkasten wurde auch von keinem Nachbarn o.ä. geleert. Nach dem Urlaub war beim Leeren kein solcher Brief drin. Ich hätte gleich bezahlt, da ich weiß, dass die Kosten bei Verweigerung höher werden. Was kann ich tun, wenn mir jemand diesen Brief aus dem Kasten (der ziemlich voll war) entwendet hat oder der Briefträger ihn wegen Nichtzustellbarkeit mit Unterschrift wieder mitgenommen hat? Ich kann nur beweisen, von wann bis wann ich im Urlaub war (Rechnung vorhanden).
    MfG F. Werner

  42. Simone sagt:

    Liebe Redaktion,
    Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen. Ich streite es auch nicht ab, dass ich zu schnell gefahren bin. Ich bin 24kmh außerorts gefahren. In dem Schreiben sind aber keine Kosten erwähnt. Daten zu meiner Person, Den Tatvorwurf, Datum und Uhrzeit ist genannt auch ein Foto ist dabei. Aber mehr steht nicht drin. Muss ich mich jetzt melden und “hinterher” telefonieren oder kommt noch ein Brief? Oder muss ich es jetzt nicht bezahlen? Viele Grüße

  43. Klaus sagt:

    Ich bin vor 6Wochen geplitzt worden. auf den Beweisfoto ist der Beifahrer erkennbar. Was kann ich tun.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Klaus,

      Sie sind nicht verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen mehr als Ihre Personendaten einzugeben – Sie müssen keine Angaben zur Tat machen. Allerdings kann dann auf anderen Wegen nachgeforscht werden oder die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, wird erteilt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  44. Simone sagt:

    Hallo,
    Ich wurde außerorts mit 48 km/h zu schnell geblitzt, habe aber sonst keine Punkte und Blitzvorfälle gehabt. Anhörungsbogen kam bei meiner besten Freundin an, da es ihr Auto war, welches ich gefahren bin. Sie hat meinen Namen angegeben aber versehentlich die Adresse meiner Eltern, wo ich schon seid über einem Jahr nicht mehr wohne. Noch ein Anhörungsbogen kam an, bei meinen Eltern. Die haben dann meinen Namen hingeschrieben und meine richtige Adresse. Nun sind schon über 3 Monate vergangen und ich MEINEM Briefkasten war ja eigentlich noch keine Post von der Bußgeldstelle. Könnte ich einen Widerspruch einlegen, wegen Verjährung?
    P.s. Mein Foto ist nicht gut erkennbar
    Lg

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Simone,

      der Erhalt der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, sodass sie wieder von vorn beginnt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  45. Christa sagt:

    Hallo,
    meine Frage lautet:
    wenn von der Verkehrsüberwachung ein Parkplatzschild am “linken” Fahrbahnrand aufgestellt wurde, dass auch nur sichtbar ist in Fahrrichtung links, darf ich dann dahinter in Fahrrichtung links parken?
    Habe eine Owi (Bußgeld und inzwischen auch ein GV beauftragt) wegen §12 StVO bekommen “Parken in Fahrtrichtung links” und denke dass der Verwaltungsakt nichtig ist nach §44 Abs.1,2 Satz5 “Aufforderung zum Begehen einer Owi”. Desweiteren Offensichtlichkeit des besonders schwerwiegenden Fehlers, da zig andere Verkehrsteilnehmer auch so parken. Ebenso fehlt der Vorsatz, habe ich doch nur § 39 und 42 StVo befolgt.
    Liege ich mit meiner Vermutung der Nichtigkeit richtig?
    Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen,
    vielen Dank im voraus.
    MfG Christa

    Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit. Die Komm.Verkehrsüberwachung hat meine Hinweise darauf schon im Anhörungsbogen ignoriert.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Christa,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Sofern Sie Einspruch einlegen möchten, könnten Sie Ihr Anliegen einen Rechtsanwalt vortragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  46. Klapp sagt:

    Ich habe heute einen Bußgeldbescheid über Parken im eingeschränkten Halteverbot mit 15€ Geldbuße vom Juni zugeschickt bekommen. So weit so gut aber jetzt soll ich hinzukommend uch noch Kosten des Verfahrens nach §§ 105 und 107 OWiG in Höhe von 25€ tragen und irgendwelche Auslagen von 3,50€. Was soll das heißen? Warum muss ich jetzt 43,50€ zahlen und nicht 15€?

    Habe den Bescheid erst heute erhalten, ist keine Mahnung!

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Klapp,

      beim Bußgeldverfahren dürfen Bearbeitungsgebühren von bis zu 28,50.- erhoben werden. Insofern liegt Ihr Bescheid noch innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  47. Dietrich aus E. sagt:

    Am13.August 2015 habe ich mit 0,66promille Alkohol an einer Ampel auf die linke Linksabbiegerspur, das vor mir stehende Fahrzeug
    gestreift. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen und mir den Führerschein abgenommen. Meine Frage! Kann ich den Führerschein zurück bekommen,ich bin 75Jahre alt, habe keine Punkte in Flensburg und keine anderen Verkehrsdelikte begangen.
    Möchte mich für Ihre Bemühungen schon jetzt bedanken!
    Mit freundlichen Grüßen!
    Dieter F.

    • bussgeldkatalog.org sagt:

      Hallo Dietrich,
      in Deutschland gibt es grundsätzlich keine Altersgrenze für das Führen von Fahrzeugen. In der Regel muss die Fahrtauglichkeit nur zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nachgewiesen werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn seitens der Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung bzw. -befähigung eines älteren Kfz-Fahrer bestehen. Die kann unter Umständen eine begleitete Fahrprobe anordnen, um diese zu ermitteln. Bei negativem Ergebnis ist der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis dann rechtens.
      Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hilft Ihnen bei weiteren Fragen gerne weiter.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

Verfassen Sie einen neuen Kommentar


Nach oben
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2023 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.