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Verkehrssicherheit: Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 22 Minuten

Bußgeldkatalog Sicherheit

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­bot
Fahren ohne Si­cher­heitsgurt (auch in Reise­bussen!)30 €
1 Kind nicht nach Vor­schrift gesi­chert (zum Beispiel An­schnall­pflicht be­achtet und mit Gurt gesi­chert, aber ohne Kin­dersitz)30 €
...mehrere Kin­der35 €
1 Kind oh­ne jede Si­cherung (ohne Gurt und Kin­dersitz)60 €1
...mehrere Kin­der70 €1
Schutz­helm­pflicht nicht be­achtet15 €
Vor der Fahrt Schei­ben nicht aus­reichend vom Eis be­freit oder frei­e Sicht ander­weitig mehr als zu­lässig einge­schränkt10 €
Fahren mit beein­träch­tigtem Ge­hör (zu laute Musik)10 €
Nutzung eines Mo­bil- oder Auto­telefons ohne Frei­sprechein­richtung:
...als Kraft­fahrer bei lau­fendem Motor100 €1
...als Rad­fahrer55 €
Die Ausrüs­tung des Fahr­zeugs ist nicht an die Wetter­verhält­nisse ange­passt (z. B. ohne Winter­reifen ge­fahren)60 €1
...mit Verkehrs­behinderung80 €1

FAQ: Verkehrssicherheit

Was genau bedeutet Verkehrssicherheit?

Verkehrssicherheit heißt, dass jedermann am Straßenverkehr teilnehmen kann, ohne einen Schaden davonzutragen. Im Wesentlichen geht es also darum, Unfälle zu vermeiden.

Was gehört zur Verkehrssicherheit bzw. welche Regeln und Maßnahmen fallen darunter?

Das oben erwähnte Ziel lässt sich nur erreichen, wenn sich alle Verkehrsteilnehmer rücksichtsvoll verhalten und ständige Vorsicht walten lassen. Außerdem muss sich jeder an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Hierzu gehören auch die Anschallpflicht und Ladungssicherung.

Für wen gilt die Anschnallpflicht?

Die Anschnallpflicht gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuginsassen, auch für Kinder. Ist der Nachwuchs unter 12 Jahre oder kleiner als 1,50 m, darf er nur in einem Kindersitz mitfahren.

Der große Ratgeber zu Sicherheitsverstößen

Verkehrssicherheit spielt bei der Autofahrt eine wichtige Rolle; in erster Linie sollte die Anschnallpflicht eingehalten werden
Verkehrssicherheit spielt bei der Autofahrt eine wichtige Rolle; in erster Linie sollte die Anschnallpflicht eingehalten werden

Fahrzeugfahrer von Autos, Motorrädern und Co. sind im Straßenverkehr stets Risiken ausgesetzt. Um laut dem Verkehrsrecht ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sind Verkehrsteilnehmer dringend dazu angehalten, bestimmte Sicherheitsvorschriften und -aspekte einzuhalten.

Doch viele Fahrzeugführer gehen leider immer noch sehr leichtfertig mit dem Thema Verkehrssicherheit um. Verstöße gegen die Anschnallpflicht, Handy am Steuer, Wintertauglichkeit des Autos, eingeschränkte Sicht oder Ladungssicherung gehören zum Alltag.

Ein Bußgeldbescheid mit einer hohen Strafe ist oft die Folge. Denn der Bußgeldkatalog für Verkehrssicherheit soll abschrecken. In unserem Ratgeber zeigen wir Ihnen, mit welchen Konsequenzen Sicherheits-Sünder zu rechnen haben und wie auch Sie einen Beitrag für mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten können.

Sicherheitsgurt und Kindersitz: Mehr Sicherheit im Auto

Für viele Autofahrer ist das Anlegen des Sicherheitsgurts nervig, doch wer seine Gesundheit nicht unnötig aufs Spiel setzen will, sollte immer darauf achten, dass alle Insassen im Auto angeschnallt sind.

Dadurch lässt es sich vermeiden, eine Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog und der darin enthaltenen Bußgeldtabelle zu machen und ebenfalls nicht den Verlust des Versicherungsschutzes im Falle eines Unfalls zu riskieren. Nicht umsonst sehen die StVO und das Verkehrsrecht eine Anschnallpflicht vor. Wichtige Informationen und Tipps rund um das Thema Anschnallen, Sicherheitsgurt, Gurtpflicht und Kindersitze gibt es im Folgenden.

Anschnallpflicht

Die Anschnallpflicht wurde in Deutschland im Jahr 1970 eingeführt, beschränkte sich aber vorerst nur auf Fahrer und Beifahrer. 1976 wurde die Gurtpflicht für PKWs erweitert und so müssen alle Fahrzeuginsassen den Sicherheitsgurt anlegen. Die Anschnallpflicht wird im § 21a der StVO entsprechend geregelt: Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

airbag beifahrer
Zwar besitzen die meisten Pkw heutzutage einen Airbag, doch dieser ersetzt nicht die Anschnallpflicht

Zwar hat sich mit der Einführung der Anschnallpflicht die Anzahl von schweren Personenschaden nichtangeschnallter Fahrzeuginsassen bei Unfällen deutlich reduziert, doch viele Autofahrer missachten weiterhin den Sicherheitsgurt. Manche sind zu bequem, andere zu vergesslich und wieder andere fühlen sich auch ohne Sicherheitsgurt im Auto sehr sicher und verzichten aus Sorglosigkeit auf das Anschnallen.

Das ist nicht zuletzt der Airbag-Euphorie zu verdanken, die so einige Autofahrer auf die Idee brachte, dass die Luftsäcke so viel Schutz bieten, dass ein zusätzliches Anschnallen nicht als zwingend notwendig angesehen wird. Folglich wird der Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Sich allein auf den Airbag zu verlassen, ist gefährlich. Schließlich öffnet sich dieser erst bei höheren Geschwindigkeiten und kann dabei ohne Kombination mit einem Sicherheitsgurt nicht vor schweren Schäden schützen. Im Gegenteil, denn man darf nicht vergessen, dass ein Airbag sogar tödlich sein kann, da durch die schnelle Entfaltung schwere Gesichts- und Brustverletzungen verursacht werden können.

Die Anschnallpflicht gibt es im Verkehrsrecht nicht umsonst und jeder Autofahrer sollte immer daran denken, dass das Risiko, sich im Falle eines Unfalls schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen zuzuziehen ohne einen Sicherheitsgurt wesentlich höher ist!

Kindersitz: Wichtige Informationen und Tipps

Für den Transport von Kindern im Auto gelten im Verkehrsrecht ganz besondere Vorsichtsmaßnahmen. So verlangt die StVO, dass Kinder unter 12 Jahren oder Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 Zentimetern in einem Kindersitz mitfahren müssen. Diese Sicherungspflicht besteht in allen Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, vor allem für PKWs.

Eine Ausnahme der Sicherungspflicht für Kinder gibt es nicht und diese Regelung darf niemals vernachlässigt werden, da sich ohne den Kindersitz der Sicherheitsgurt ansonsten nicht korrekt anbringen lässt und nicht so wie bei Erwachsenen am Körper verläuft. Auch wenn Sie nur eine sehr kurze Strecke im Auto zu bewältigen haben, ist niemals auf die Nutzung des Kindersitzes zu verzichten. Denn im Falle eines Unfalls ist nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) das Risiko von schweren Verletzungen beim Kind/der Kinder sieben Mal so groß!

kind im kindersitz
Babys sollten bei der Autofahrt in einer sogenannten Babyschale gesichert werden, diese kann zudem auch rückwärts ausgerichtet sein

Zudem ist in der StVO auch die Nutzung von rückwärts gerichteten Kinderschutzsystemen/Babyschalen geregelt, die auf dem Beifahrersitz platziert werden. So sind rückwärts gerichtete Kindersitze auf dem Beifahrersitz verboten, wenn es einen Beifahrer-Airbag im Auto gibt.

Wurde der Beifahrer-Airbag von einer Fachwerkstatt deaktiviert, ist der Transport auf dem Beifahrersitz jedoch erlaubt. Zudem bieten immer mehr Fahrzeughersteller entsprechende technische Lösungen an, mit denen sich der Beifahrer-Airbag in Eigenregie ausschalten lässt.

Wo sollten Kinder im Auto sitzen?
Generell gilt, dass Kinder unbedingt auf der hinteren Sitzbank platziert werden sollten. Nur wenn alle hinteren Sitze durch Kinder besetzt sind, darf im Ausnahmefall ein Kind auf dem Beifahrersitz Platz nehmen.

  • Hinten in der Mitte ist laut dem Auto Club Europa (ACE) für Kinder der sicherste Platz im Auto. Denn hier ist das Kind von allen vermeintlichen Kollisionspunkten so weit wie möglich entfernt.
  • Als zweitbeste Sitzposition für Kinder gilt der Platz auf der Rückbank hinter dem Beifahrersitz. Zumal sich Eltern und Kind beim Ein- und Aussteigen auf der Gehwegseite befinden und nicht auf der gefährlicheren Fahrbahn.

In diesem Zusammenhang ist auch immer darauf zu achten, dass beim Transport von Kindern stets die Kindersicherung an den Türen aktiviert ist.

Kinder auf Beifahrersitz

Kinder wollen gerne auf dem Beifahrersitz mitgenommen werden, wobei es grundsätzlich auch erlaubt ist. Doch auch hier gilt: Kinder unter 12 Jahren oder mit einer geringeren Körpergröße unter 150 Zentimeter müssen stets in einem Kindersitz gesichert werden.

Der Beifahrersitz muss in die hinterste Position gebracht werden, sonst drohen schon bei einem leichteren Bagatellunfall schwerere Verletzungen. Beachten Sie immer die Bedienungsanleitung des Kindersitz-Herstellers, zumal es gerade bei der Installation auf dem Beifahrersitz von Herstellerseite durchaus Einschränkungen geben kann.

Kindersitze: Einteilung in verschiedene Klassen
Kindersitze sind insgesamt in fünf Klassen unterteilt, wobei in diesem Zusammenhang das Körpergewicht eine wichtige Rolle spielt:

  • Kindersitz Klasse 0: Körpergewicht von weniger als 10 kg (in etwa bis neun Monate)
  • Kindersitz Klasse 0+: Körpergericht weniger als 13 kg (in etwa bis zu zwei Jahre)
  • Kindersitz Klasse I: Körpergewicht von 9 kg bis 18 kg (in etwa bis ca. drei Jahre)
  • Kindersitz Klasse II: Körpergewicht von 15 kg bis 25 kg (in etwa drei bis sechs Jahre)
  • Kindersitz Klasse III: Körpergewicht von 22 kg bis 36 kg (in etwa sechs bis zwölf Jahre)

Im Handel dürfen keine anderen Klassen angeboten werden. Die Gewichtsangabe auf dem Kindersitz bezieht sich auf das Körpergewicht des Kindes, wobei Sitzkissen mit einer Zulassung bis 36 Kilogramm auch für schwere Kinder verwendet werden dürfen.

Kindersitz kaufen: Worauf achten?
Wenn der Kopf des Kindes an den oberen Schalenrand reicht, sollten Sie einen neuen Kindersitz kaufen. Das Alter und Gewicht des Kindes dienen bei der Auswahl zur Orientierung, entscheidend ist jedoch die Größe. Lassen Sie sich beim Kauf eines Kindersitzes im Fachhandel unbedingt gründlich beraten und greifen auch auf Vergleiche von unabhängigen Institutionen zurück.

Rückhalteeinrichtung für Kinder, egal ob Kindersitz oder Babyschale, müssen eine amtliche Genehmigung (ECE – Prüfplakette) haben. Anhand dieses ECE-Normzeichens lassen sich europaweit genormte Kindersitze erkennen.

Darüber hinaus sind Marke, Modell, Prüfnorm sowie die Gewichtsklasse verzeichnet. Kindersitze mit den Prüfnormen ECE E44/01 und ECE E44/02 sind seit April 2008 verboten. Amtlich genehmigt sind seither nur noch Kinderrückhalteeinrichtungen, die der ECE Regelung 44 in der aktualisierten Fassung 03 und 04 entsprechen (Bezeichnung: ECE-R 44/03 und ECE-R 44/04).

Bußgeld für Missachtung der Anschnallpflicht

Auch auf dem Beifahrersitz müssen Kinder zu ihrer Sicherheit in einen Kindersitz, ansonsten drohen hohe Bußgelder
Auch auf dem Beifahrersitz müssen Kinder zu ihrer Sicherheit in einen Kindersitz, ansonsten drohen hohe Bußgelder

Wer nicht angeschnallt fährt und dabei erwischt wird, erhält einen Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro. Auch Insassen in Reisebussen müssen die Anschnallpflicht wahrnehmen, insofern Sicherheitsgurte vorhanden sind. Ein Fahrverbot ist aber bei Verstößen grundsätzlich nicht zu befürchten. Darüber hinaus sieht die Bußgeldtabelle im Bußgeldkatalog auch Strafen (Bußgeldbescheid, Punkte) vor, wenn Kinder nicht vorschriftsmäßig im Fahrzeug gesichert sind, wobei der Gesetzgeber bei diesem Punkt verständlicherweise strenger ist.

Wird ein Kind ohne jegliche Sicherung (Kindersitz, Gurt) transportiert, wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig. Hinzu kommt noch 1 Punkt in Flensburg. Bei der Mitnahme von mehreren Kindern ohne jegliche Sicherung, also ohne Kindersitz und ohne Gurt, erhöht sich das Bußgeld laut Bußgeldrechner auf 70 Euro, zuzüglich gibt es 1 Punkt. Wurden Kinder nicht vorschriftsmäßig gesichert (beispielsweise mit Sicherheitsgurt, aber ohne Kindersitz), beläuft sich das Bußgeld auf 30 Euro bei einem Kind und auf 35 Euro bei mehreren Kindern.
Folgende Übersicht aus der Bußgeldtabelle zeigt noch einmal den Bußgeldkatalog zur Gurtpflicht auf.

  • Fahren ohne Sicherheitsgurt (auch in Reisebussen): 30 Euro Bußgeld
  • 1 Kind nicht nach Vorschrift gesichert (zum Beispiel mit Gurt, aber ohne Kindersitz): 30 Euro Bußgeld
  • Mehrere Kinder nicht nach Vorschrift gesichert (zum Beispiel mit Gurt, aber ohne Kindersitz): 35 Euro Bußgeld
  • 1 Kind ohne jede Sicherung: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Mehrere Kinder ohne jede Sicherung: 70 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Anschnallpflicht für Beifahrer: Wer ist verantwortlich?

Beifahrer nicht angeschnallt, wer zahlt? Diese Frage stellen sich viele Autofahrer. Doch wer wird in diesem Fall zur Kasse gebeten werden? Der Fahrzeugführer oder der Gurtmuffel selber? Jeder erwachsene Mensch ist grundsätzlich für sich selbst verantwortlich, das gilt auch für die eigene Sicherheit und somit auch beim Anschnallen.

Lediglich wenn im Fahrzeug Kinder oder Menschen, die nicht selbstständig Entscheidungen für sich treffen können, mitgeführt werden, hat der Fahrzeugführer eine Sorgfaltspflicht, der er natürlich auch nachzukommen hat. Dennoch kann es nicht schaden, wenn der Fahrer einen mündigen Beifahrer, der sich als Gurtmuffel entpuppt, darauf aufmerksam macht, den Sicherheitsgurt anzulegen.

Ausnahmen: Wann besteht keine Anschnallpflicht?

Die Anschnallpflicht gilt für jeden Insassen, es gibt aber auch wenige Ausnahmen, z.B. beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit
Die Anschnallpflicht gilt für jeden Insassen, es gibt aber auch wenige Ausnahmen, z.B. beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit

Wie in vielen Bereichen, gibt es aber auch bei der Anschnallpflicht Ausnahmen von der Regel. So müssen KFZ-Fahrer in Deutschland bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit oder beim Rückwärtsfahren nicht angeschnallt sein. Gleiches gilt auch beim Haus-zu-Haus-Verkehr.

Darüber hinaus kann man sich auch von der Gurtpflicht befreien lassen, wenn aufgrund medizinischer Indikationen ein entsprechender Antrag vom Verkehrsamt bewilligt wird.

Im Folgenden die Ausnahmen der Gurtpflicht laut StVO (§ 21a) im Überblick.

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für:

  • Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen
  • Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist
  • das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern
  • Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Hinweise zur Befreiung von der Anschnallpflicht

Um sich von der Anschnallpflicht befreien zu lassen, müssen zu den Erst- als auch Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Diese muss bestätigen, dass man aufgrund eines ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht zu befreien ist, wobei die Diagnose aus der Bescheinigung nicht hervorgehen muss.

Dafür muss die ärztliche Bescheinigung aber aufzeigen, für welchen Zeitraum ein Fahrzeugführer den Sicherheitsgurt nicht anlegen kann, wobei grundsätzlich gilt, dass die Befreiung von der Anschnallpflicht nicht länger als wirklich notwendig sein darf. Im Falle eines vom Arzt bestätigten, nicht besserungsfähigen Dauerzustandes, kann die Gurtpflicht auf unbefristete Zeit aufgehoben werden.

Wichtig ist zudem, dass der Arzt berücksichtigen muss, dass es verschiedene Gurtarten gibt. So könnte alternativ zum üblichen 3-Punkt-Gurt krankheitsbedingt ein sogenannter Hosenträgergurt zum Einsatz kommen. Ist dies möglich, darf keine Befreiung der Anschnallpflicht erteilt werden, da die Umrüstung des Fahrzeugs zumutbar ist.

Nicht angeschnallt: Was bei einem Autounfall passieren kann

Dass der Sicherheitsgurt bei Unfällen mehr positive als negative Folgen hat, wird durch zahlreiche Statistiken belegt. Und so haben viele Verkehrsteilnehmer ihr Leben dem Sicherheitsgurt zu verdanken, weil sie bei einem Unfall angeschnallt waren.

Dennoch darf nicht verschwiegen werden, dass es durchaus auch Beispiele gibt, in denen sich der Sicherheitsgurt in Unfällen eher schädlich ausgewirkt hat. Doch diese fallen mit etwa 1 Prozent verschwindend gering aus. Der ADAC hat dagegen in simulierten Unfällen (Crashtests) herausgefunden, dass schon bei vermeintlich geringen Geschwindigkeiten von 30 km/h der Sicherheitsgurt die Fahrzeuginsassen schützt. Wer dagegen nicht angeschnallt ist, riskiert sehr schwere, sogar oftmals tödliche Verletzungen. Folgende Übersicht zeigt, was passieren kann, wenn man ohne Sicherheitsgurt einen Unfall hat:

Autounfall Folgen
Wer sich nicht anschnallt riskiert bei einem Unfall schwere Verletzungen bishin zu tödlichen Ausmaßen
  • Knie schlagen gegen das Armaturenbrett
  • Kopf, Kehlkopf und/oder Brust schlagen mit voller Wucht gegen das Lenkrad
  • Kopf/Stirn prallt gegen bzw. durchschlägt die Windschutzscheibe
  • Nacken wird weit überdehnt
  • Zusammenstoß mit dem Kopf des Beifahrer

Laut Sicherheitsforschern entsprechen die Belastungen eines Auffahrunfalls mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h einem Sprung aus vier Metern Höhe aufs Pflaster. Entsprechend müssen nicht angeschnallte Fahrzeuginsassen mit schweren Verletzungen im Kopf-, Nacken-, Brust und Kniebereich rechnen.

Doch nicht nur für Fahrer und Beifahrer besteht ein enormes, folgenschweres Verletzungsrisiko bei einem Unfall ohne angelegtem Sicherheitsgurt, sondern auch für Passagiere auf der Rückbank. Schon bei Tempo 30 ist die Aufprallwucht so groß, dass man nach vorne geschleudert werden kann und sich entsprechend schwer verletzt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass hierbei Fahrer und Beifahrer zerquetscht werden.

Nicht angeschnallt: Ärger mit Versicherung droht

Wer nicht angeschnallt ist und tatsächlich in einen Unfall verwickelt wird, dem drohen aber nicht nur ernste gesundheitliche Risiken, sondern auch hinsichtlich der Versicherung droht Ärger.

Wem nachgewiesen wird, dass er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, muss hierbei mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen, wobei auch ein Teil der etwaigen Krankenhauskosten selbst getragen werden müssen. Wer Anspruch auf Schmerzensgeld hat, muss damit rechnen, dass dieses von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gekürzt wird.

Sicherheitsgurt: Wie man sich richtig anschnallt

Allzu viel kann man beim Anschnallen eigentlich nicht falsch machen. Doch worauf sollten Sie achten, wenn Sie den Sicherheitsgurt anlegen? Wichtig ist, dass man das Klicken hört, denn dann ist der Gurt eingerastet. Zudem muss die Gurtlänge an die eigenen Körpermaße angepasst werden. Dann sind Sie auch schon richtig angeschnallt.

Auch wenn nur eine kurze Fahrt geplant ist, darf nicht auf das Anschnallen verzichtet werden. Die Fahrt sollte auch erst dann aufgenommen werden, wenn alle Insassen vorschriftsmäßig gesichert sind. Kinder müssen bis zu einer Körpergröße von 1,50 Meter und bis zwölf Jahren im Kindersitz transportiert werden. Der Sicherheitsgurt sollte am besten immer straff gezogen werden, wobei der Bauchgurt möglichst tief sitzen sollten. Darauf müssen insbesondere Schwangere achten.

Nicht angeschnallt: Statistiken und Zahlen zu Unfällen

sicherheit im verkehr
Menschen in Deutschland haben laut Statistik ein vorbildliches Anschnallverhalten – doch ist es wirklich so?

Glaubt man dem Bundesverkehrsministerium, sind Deutschlands Autofahrer sehr sicherheitsbewusst und haben ein vorbildliches Gurtverhalten. Laut statistischen Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), die regelmäßig Beobachtungen an Stadt- und Landstraßen sowie Autobahnen zum Anschnallverhalten erhebt, kommen sehr beruhigende Zahlen zum Vorschein.

So waren bei der Untersuchung im Jahr 2010 (18.600 PKW mit 25.754 Insassen) durchschnittlich 98 Prozent der beobachteten Fahrer, Beifahrer sowie hinten Sitzenden angeschnallt. Für viele ist das Anschnallen mittlerweile eine absolute Selbstverständlichkeit und zu einem Automatismus geworden. Zudem haben auch Warnsysteme, bei denen ein Signalton den Fahrer oder Beifahrer ans Anschnallen erinnert, zum besseren Gurtverhalten beigetragen.

Doch in Wirklichkeit sieht es bei der Gurtpflicht leider oftmals anders aus. Und es gibt immer noch viele Autofahrer, die sich nicht regelmäßig anschnallen oder aus welchen Gründen auch immer den Sicherheitsgurt ignorieren. Besonders im Kurzstrecken- oder Stadtverkehr wird die Anschnallpflicht missachtet. Und so gibt es natürlich auch andere Zahlen und Statistiken, die weniger beruhigen und Polizei sowie Unfallforscher gleichermaßen alarmieren.

Allein auf deutschen Straßen sterben jedes Jahr 300 Menschen, weil sie ohne Sicherung im Auto gesessen haben. Eine andere Statistik des Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) bringt zum Vorschein, dass im Schnitt 20 Prozent aller bei Unfällen tödlich verunglückten Personen nicht angeschnallt waren.

Übertragen auf die rund 1.800 PKW-Insassen, die 2010 bei Unfällen auf deutschen Straßen ums Leben gekommen sind, hätten über 300 überleben können, wenn der Sicherheitsgurt angelegt worden wäre. Nach Schätzungen der EU-Kommission sterben europaweit jährlich rund 7.300 Menschen bei Verkehrsunfällen, weil die Gurtpflicht missachtet wurde. Das entspricht ca. 17 Prozent aller Verkehrstoten in der EU.

Nacktheit: Gibt es eine Kleidervorschrift für den PKW?

Nackt oder oben ohne im Auto zu sein wirkt auf viele Kraftfahrer befremdlich. Nach deutschem Recht ist es aber nicht verboten, unbekleidet mit einem Fahrzeug zu fahren, solange die Verkehrssicherheit gewährleistet wird.

Sicherheit für Motorradfahrer

Im Straßenverkehr sind Motorradfahrer im Vergleich zu Autofahrern höheren Risiken ausgeliefert, trotzdem wird seitens des Gesetzgebers nur ein Mindestmaß an Schutzausrüstung für Motorradfahrer vorgeschrieben.

Es gibt lediglich eine Schutzhelmpflicht, ansonsten ist es die persönliche Entscheidung eines jeden Fahrers eines Kraftrades, dessen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h beträgt, ob und welche weitere Schutzausrüstung getragen wird. In welchem Umfang man sich beim Zweiradfahren selber schützt, hängt nicht zuletzt von Faktoren wie dem eigenen Sicherheitsbedürfnis, dem Tragekomfort sowie auch den Anschaffungskosten ab.

Helmpflicht für Motorradfahrer

Für Motorradfahrer gilt zu ihrer Sicherheit eine Schutzhelmpflicht
Für Motorradfahrer gilt zu ihrer Sicherheit eine Schutzhelmpflicht

Die Helmpflicht/Schutzhelmpflicht gibt es bereits seit 1976. Laut StVO ist man auf Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h verpflichtet, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Die Bezeichnung „geeigneter Schutzhelm“ wurde 1990 durch die ECE-22 Norm konkretisiert und liefert damit die Antwort, was überhaupt unter einem geeigneten Schutzhelm zu verstehen ist.

Bußgeldkatalog: Was droht bei Verstoß gegen die Helmpflicht?

Abgesehen davon, dass sich jeder Motorradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, einem äußerst hohen Sicherheitsrisiko aussetzt, blüht laut Bußgeldrechner bei Missachtung der Helmpflicht jedoch nur ein vergleichsweises niedriges Bußgeld in Höhe von 15 Euro, Punkte oder ein Fahrverbot werden nicht ausgesprochen.

  • Kosten laut Bußgeldtabelle, wenn die Schutzhelmpflicht nicht beachtet wurde: 15 Euro Bußgeld

Doch auch wenn das Bußgeld sehr gering ist, sollten Sie bei Fahren auf dem Zweirad niemals auf einen Schutzhelm verzichten, da im Falle eines Unfalls schnell extreme Kopfverletzungen die Folge sind, die nicht selten mit dem Leben bezahlt werden.

Motorradfahrer: Gesetzliche Anforderungen für Schutzbekleidung

Der Gesetzgeber und somit auch das Verkehrsrecht sehen bis heute keine gesetzlichen Normen vor, die das Tragen entsprechender Schutzkleidung für Zweiradfahren vorschreibt. Es gibt jedoch für Schutzbekleidung und hierbei im Speziellen für Protektoren verschiedene europäische Normen (EN 1621-1, EN 1621-2), mit denen die Qualitätsanforderungen bei Protektoren und Schutzpolstern normiert werden. Entsprechend gibt es auch keine Rechtsnorm, wonach das Nichttragen von Schutzkleidung für Zweiradfahrer in irgendeiner Art und Weise bestraft werden kann.

Hier kann man nur den Appell an jeden Zweiradfahrer richten, dass man trotz der minimal vorgeschriebenen Anforderungen (Helmpflicht) im eigenen Interesse freiwillig immer ein möglichst hohes und sicheres Maß an hochwertigerer Schutzbekleidung wählen sollte.

Handy am Steuer: Das müssen Autofahrer wissen

Das Handy am Steuer zu benutzen ist verboten, da es vom Fahren ablenkt und damit die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt
Das Handy am Steuer zu benutzen ist verboten, da es vom Fahren ablenkt und damit die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt

Das Handy am Steuer in der Hand zu halten oder das Telefonieren am Steuer sind streng verboten – es sei denn es wird eine Freisprechanlage genutzt. Anderenfalls droht im Bußgeldkatalog nicht nur ein hohes Bußgeld, sondern auch Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot muss jedoch nicht befürchtet werden. Ein Handy-Verbot am Steuer ist absolut nachvollziehbar, da der Fahrer vom Verkehr abgelenkt wird und sich dessen Reaktionsvermögen signifikant verschlechtert.

Doch immer noch herrschen bei Autofahrern viele Fragezeichen und es existieren Irrtümer zum Thema Handy am Steuer. Was erlaubt ist und was nicht, welches Strafmaß der Bußgeldkatalog sowie der Bußgeldrechner vorsehen und wie es mit der Handynutzung am Steuer im Ausland aussieht, wird im Folgenden geklärt.

Handy am Steuer: Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Generell gilt: Autofahrer dürfen das Handy nur dann in die Hand nehmen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor nicht läuft. Diese Regelung ist eigentlich unmissverständlich und alles andere stellt im Verkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit dar. Nichtsdestotrotz sind viele Autofahrer beim Thema Handy am Steuer noch unsicher. Darf ich die Uhrzeit auf dem Display ablesen? Einen Notruf aufgeben? Oder wie sieht es mit Navigation über das Smartphone aus?

Handy am Steuer: Erlaubt ist

  • Nutzung bei ausgeschaltetem Motor
  • Verwendung mit Freisprechanlage
  • Benutzung eines einseitigen Headsets

Handy am Steuer: Verboten ist

  • Handy in der Hand bei laufendem Motor (z.B. für Telefonieren am Steuer, Anruf wegdrücken oder SMS verwalten)
  • zum Telefonieren am Seitenstreifen halten
blick auf handy beim autofahren
Wer telefonieren muss, der sollte vorher das Auto zum Stehen bringen und den Motor ausschalten

Somit ist es Autofahrern während der Fahrt auch verboten, das Handy von einer Stelle an eine andere Stelle zu legen. Während der Fahrt hat das Handy nichts in der Hand zu suchen, auch wenn gerade durch die Smartphones viele neue, praktische Funktionen hinzugekommen sind.

Wer am Steuer sitzt, darf das Handy für keine Funktion bedienen, ganz egal ob man nun einen kurzen Blick auf die Uhr des Mobiltelefons werfen oder eine zündende Idee in sein Smartphone diktieren will. Damit sind natürlich auch alle weiteren Funktionen wie Internetzugang, Handykamera, Terminkalender, Schreiben oder Verschicken von SMS-Nachrichten absolut tabu.

Selbst wer vom Handyklingeln genervt ist und den Anrufer wegdrückt, riskiert eine Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog und einen Bußgeldbescheid, da das Handy am Steuer bedient wurde.

Bei der Navigation via Handy gibt es erstmal nichts zu beanstanden, doch natürlich darf das Handy während der Fahrt für Navigationszwecke nicht in die Hand genommen werden, was übrigens auch für das Ausschalten der Navigations-Funktion zählt. Wer sein Handy als Navigationsgerät nutzt, sollte es am besten in eine Vorrichtung stecken oder – wenn mit an Bord – die Bedienung dem Beifahrer überlassen.

Besonderheit: Handynutzung an roter Ampel

An einer roten Ampel ist die Handynutzung unter gewissen Umständen erlaubt. Ist für die Dauer der Rotphase der Motor abgestellt (was vor allem bei modernen Autos automatisch von Stop-and-Go-Funktion übernommen wird), können Sie das Handy nutzen, egal ob einen ganz kurzes Gespräch geführt oder eine Nachricht gelesen werden soll. Man verhält sich einwandfrei, wenn das Handy beiseite gelegt wird, bevor der Motor wieder gestartet und die Rotphase zu Ende geht. Steht das Auto allerdings mit laufendem Motor an der roten Ampel, ist das Handy am Steuer laut Verkehrsrecht verboten.

Achtung! Die Mobiltelefonnutzung vor der roten Ampel und bei ausgeschaltetem Motor war nur bis Oktober 2017 bußgeldfrei. Durch die Änderung des § 23 StVO ist das Telefonieren vor der roten Ampel jetzt eine Ordnungswidrigkeit (selbst bei einer Start-Stopp-Automatik). Die Konsequenz wäre nun ein Bußgeld von mindestens 100 € und ein Punkt in Flensburg.

Handy am Steuer Bußgeld: Wie werden Verstöße geahndet?

Wer das Handy am Steuer benutzt, begeht einen Verstoß gegen die StVO und erhält einen Bußgeldbescheid
Wer das Handy am Steuer benutzt, begeht einen Verstoß gegen die StVO und erhält einen Bußgeldbescheid

Es ist verboten, das Handy während der Fahrt/bei laufendem Motor zu nutzen, wenn es dafür aufgenommen oder in den Händen gehalten werden muss. Vollkommen unabhängig, welche der vielen Handyfunktionen genutzt werden soll.

Demnach ist also nicht nur das Telefonieren am Steuer verboten, wie auch aus der Beschreibung im Bußgeldkatalog eindeutig hervorgeht. Andernfalls droht entsprechend der Bußgeldtabelle ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, zudem gibt es 1 Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Ein Fahrverbot wird in diesem Fall aber nicht ausgesprochen.

  • Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ohne Freisprecheinrichtung als Kraftfahrer bei laufendem Motor: 100 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Die Polizei wird den Verstoß Handy am Steuer in Zukunft rigoros verfolgen, wobei es auch schon ausreicht, wenn man mit dem Handy am Steuer beobachtet wurde. Der Bußgeldbescheid wird dann per Post an die Adresse des Fahrzeughalters geschickt.

Handyverbot auch für Radfahrer

Aber nicht nur Autofahrer brauchen zum Telefonieren am Steuer eine Freisprecheinrichtung bzw. ein Headset. Auch für Radfahrer, die im Sinne der gesetzlichen Regelung im Verkehrsrecht als Fahrzeugführer angesehen werden, gelten die gleichen Vorschriften und diese dürfen während der Fahrt nur über eine Freisprechanlage telefonieren.

Alternativ muss für die Handybenutzung ebenfalls angehalten werden. Vergehen werden laut Bußgeldkatalog mit 55 Euro Bußgeld geahndet und fallen somit leichter als bei der Bußgeldtabelle für Kraftfahrer aus. Auch wenn der Radfahrer nur kurz einen eingehenden Anruf wegdrücken will, darf – analog zum Autofahrer – nicht zum Handy gegriffen werden, da die verbotene Handybenutzung auch die bloße „freihändige“ Bedienung einschließt.

  • Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ohne Freisprecheinrichtung als Radfahrer: 55 Euro Bußgeld

Handy am Steuer: Bußgeldkatalog in Europa

In fast allen europäischen Ländern ist das Telefonieren am Steuer bzw. die Handynutzung am Steuer während der Fahrt streng verboten. Wie aus dem ADAC-Bußgeldrechner hervorgeht, drohen mitunter empfindliche Geldbußen.

Mehr Sicherheit in Europa: Ein Bußgeld für das Handy am Steuer droht in den verschiedenen Staaten.
Mehr Sicherheit in Europa: Ein Bußgeld für das Handy am Steuer droht in den verschiedenen Staaten.

Vor allem wer im Süden Europas unterwegs ist, sollte als Fahrer das Handy am besten ganz außer Reichweite legen, da in Spanien, Italien, Portugal, Griechenland oder Frankreich deutlich höhere Geldbußen winken als hierzulande. Die Benutzung des Mobiltelefons im Auto ohne Freisprechanlage ist lediglich in Schweden erlaubt. Im Folgenden der EU-Kostencheck entsprechend der jeweiligen ausländischen Bußgeldtabelle:

  • Belgien: mindestens 110 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Bulgarien: ab 25 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Dänemark: 200 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Griechenland: 100 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Großbritannien: 120 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Finnland: 115 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Frankreich: mindestens 135 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Irland: 60 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Italien: mindestens 160 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Kroatien: mindestens 65 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Luxemburg: 75 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Niederlande: 230 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Österreich: ab 50 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Polen: ab 50 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Portugal: mindestens 120 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Schweiz: 85 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
  • Spanien: mindestens 200 Euro Bußgeld für Handy am Steuer

(Quelle: ADAC, Angaben ohne Gewähr)

Ablenkung durch zu laute Musik: Das müssen Autofahrer wissen

Zahlreiche Autofahrer versüßen sich die Fahrt im Wagen mit Musikhören, schließlich macht Musik gute Laune. Doch wer seine Anlage im Auto zu stark aufdreht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch ab wann ist die Musik im Auto zu laut? Wie wird das gemessen? Und was sieht der Bußgeldkatalog vor?

Warum zu laute Musik im Auto strafbar ist

Die Ablenkung von zu lauter Musik im Auto wird von vielen Autofahrern unterschätzt. Vor allem junge Fahrzeugführer drehen gerne die Anlage bis zum Anschlag auf und geben sich die volle Dröhnung. Doch wer sein Auto in eine mobile Disco verwandelt, dessen Konzentration wird bei der Fahrt negativ beeinflusst.

Zudem besteht die Gefahr, dass man das Martinshorn von Einsatzwagen oder das Hupen als Warnzeichen von anderen Autofahrern nicht hört, da die akustische Wahrnehmung durch den hohen Lärmpegel gestört wird. Viele Lärmsünder laufen aber auch nicht selten Gefahr, unbewusst Fahrerflucht zu begehen, wenn sie aufgrund der enormen Lautstärke und vibrierenden Bassrollen gar nicht mitbekommen, dass sie einen kleinen Unfall verursacht haben.

zu laute musik im auto
Wer im Auto zu laute Musik hört, kann keine wichtigen Verkehrsgeräusche mehr wahrnehmen

Darüber hinaus wird durch die laute Musik aus dem Auto die direkte Umwelt gestört, denn was für den Autofahrer purer Genuss ist, kann für andere Verkehrsteilnehmer einfach nur eine Lärmbelästigung darstellen. Das Gesetzt schreibt daher genau vor, wie viel Dezibel im Auto zugelassen sind und wann die laute Musik zur Behinderung für Fahrer und Umgebung wird.

Ordnungshüter haben die Vorschrift, solche Fahrer anzuhalten, aus deren heranfahrendem Fahrzeug die Musik schon ab einer Entfernung von 30 bis 40 Meter gehört werden kann. In diesem Fall macht sich der Fahrer strafbar und bekommt einen Bußgeldbescheid.

Zu laut Musik: Welche Strafe droht Autofahrern?

Ein intensives Strafmaß sieht der Bußgeldkatalog für Lärmsünder nicht vor.

  • Fahren mit beeinträchtigtem Gehör (zu laute Musik): 10 Euro Bußgeld

Doch in der Vergangenheit gab es immer wieder Diskussionen, den Bußgeldkatalog deutlich zu verschärfen, wobei die Forderungen in Richtung 40 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg gingen. Entsprechend kann es passieren, dass die StVO in Zukunft geändert wird.

Sicherheit im Winter: Worauf Autofahrer achten müssen

Um auch im Winter ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, müssen Autofahrer einige Aspekte beachten. Mit Winterreifen aufziehen ist es längst noch nicht getan, denn auch das lästige allmorgendliche Eiskratzen ist eine Pflichtangelegenheit, da stets eine eingeschränkte Sicht (beispielsweise durch vereiste Scheiben) zu vermeiden ist. Wie Autofahrer ihr Fahrzeug wintertauglich machen und welche Bußgeld bei Verstoß blühen, wird im Folgenden aufgezeigt.

Eingeschränkte Sicht vermeiden: Scheiben freikratzen

Eis und Schnee machen die Verkehrssituationen auf den Straßen deutlich gefährlicher, was aber viele Autofahrer nicht davon abhält, den eigenen Pflichten als Verkehrsteilnehmer nicht nachzukommen. Ein Spiel mit dem Feuer, denn man begibt sich nicht nur sicherheitstechnisch aufs Glatteis, sondern auch rechtlich.

Im Bußgeldkatalog lauern jede Menge Verstöße, die mit Bußgeld und vielleicht auch mit Punkten in Flensburg geahndet werden können. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sicher durch den Winter kommen.

auto von schnee befreien
Das Auto von Schnee zu befreien ist nervig, aber notwendig für die Sicherheit im Straßenverkehr

Die Sicherstellung einer sicheren Fahrt beginnt im Winter schon am frühen Morgen, denn vereiste Scheiben gilt es vor Fahrtantritt frei zu kratzen, damit man während der Fahrt keine eingeschränkte Sicht hat. Ein kleines Guckloch in der Front- aber auch Seiten- oder Heckscheibe reicht nicht aus, um die eingeschränkte Sicht zu verhindern.

Wer trotz eingeschränkter Sicht am Verkehr teilnimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen, welches sich im Falle eines Unfalls natürlich noch erhöht. Auch wenn man gar nicht der Unfallverursacher war und unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, ist damit zu rechnen, dass man wegen der eingeschränkten Sicht zumindest eine Teilschuld zugesprochen bekommt. Aber nicht nur die vereisten Scheiben im Winter können die Sicht auf die Straße einschränken, sondern natürlich auch ein vollgestopftes Auto.

Egal ob man nun mit Kind und Kegel in den Urlaub fährt oder den Wagen voller Umzugskisten hat. Aber selbst schon eine stark verschmutzte Scheibe behindert die Sicht erheblich: Jeder Autofahrer muss stets eine uneingeschränkte Sicht auf den Verkehr haben, damit man immer schnell genug und rechtzeitig auf Veränderungen reagieren kann.

Aber vor Fahrtantritt im Winter sind nicht nur die vereisten Scheiben frei zu kratzen, sondern es müssen auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und das Kennzeichen von Matsch, Schnee und Eis befreit werden. Gleiches gilt für die Schneemassen und Eisplatten auf dem Autodach, denn sonst könnte die eigene Sicht oder der nachfolgende Verkehr durch herabfallende Schneemengen behindert werden.

Wintertaugliche Fahrzeugausrüstung: Winterreifen

Der Bußgeldkatalog sieht aber noch weitere Maßnahmen vor, damit das Auto auch tatsächlich wintertauglich ist. Laut StVO muss die Fahrzeugausrüstung immer an die Wetterverhältnisse angepasst werden. Entsprechend ist es wichtig, dass die Scheibenwaschanlage im Winter mit Frostschutzmittel gefüllt ist, damit sich notfalls die Windschutzscheibe auch bei Minustemperaturen während der Fahrt reinigen lässt und es keine eingeschränkte Sicht gibt.

Winterreifen und Sommerreifen tragen ebenfalls zur Sicherheit auf den Straßen bei
Winterreifen und Sommerreifen tragen ebenfalls zur Sicherheit auf den Straßen bei

Mit 60 Euro Bußgeld und 1 Punkt müssen Verkehrsteilnehmer zudem laut Bußgeldkatalog rechnen, wenn sie bei Schnee, Eis und Glätte mit Sommerreifen unterwegs sind. Allerdings ist die Winterreifenpflicht auch absolut nachvollziehbar, da im Winter eine Fahrt mit Sommerreifen schnell in einem schweren Unfall enden kann, da vom Fahrer der Bremsweg falsch eingeschätzt wird. Schließlich kann sich schon bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h der Bremsweg verdoppeln.

Jedes Fahrzeug benötigt passende Räder – mithilfe des Winterreifen-Tests können Sie herausfinden, welche für Ihr Auto am besten geeignet sind.

Zum wichtigsten Winterzubehör sollten zudem folgende Utensilien im Auto sein:

  • Eiskratzer
  • kleiner Besen
  • Abdeckfolie für die Windschutzscheibe

Darüber hinaus kann es nicht schaden, dass Sie einen Türschloss-Enteiser immer griffbereit haben – aber natürlich außerhalb des Autos gelagert.

Bußgeldkatalog: Auto nicht wintertauglich

Hier finden Sie die Verstöße und entsprechenden Konsequenzen des Bußgeldkatalogs Sicherheit, wenn das Auto nicht wintertauglich ist bzw. gegen andere Sicherheitsvorschriften verstößt.

  • Vor der Fahrt Scheiben nicht ausreichend vom Eis befreit oder freie Sicht anderweitig mehr als zulässig eingeschränkt: 10 Euro Bußgeld
  • Die Ausrüstung des Fahrzeugs ist nicht an die Wetterverhältnisse angepasst (Winterreifen): 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • mit Verkehrsbehinderung: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Ladungssicherung: Wichtige Tipps und Informationen

Ladungssicherung ist nicht nur bei LKWs, sondern selbstverständlich auch bei PKWs Pflicht. Wer gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt, kann großen Ärger bekommen und wird in einer Kontrolle definitiv Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog machen.

Bei einer unzureichenden Ladungssicherung sind immer alle beteiligten Personen (Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und Verlader) haftbar. Die Bußgelder können zwischen 10 und 100 Euro betragen, zudem droht 1 Punkt im Verkehrsregister. Im Folgenden finden Sie wichtige Tipps, wie Sie auch als Privatperson Ihre Ladung sicher transportieren können und zudem Informationen, welche Strafen bei einem Verstoß gegen die Ladungssicherung drohen.

Ladungssicherung: Tipps für den sicheren Transport

Ungesicherte Ladung kann bei einer Vollbremsung zu einem lebensbedrohlichen Geschoss werden. Das lässt sich durch einfache Physik erklären, da ungeheure Fliehkräfte (Masse x Beschleunigung) entstehen. So mutiert das vermeintlich harmlose Handy mit einem Gewicht von 300 Gramm bei einem Aufprall mit Tempo 50 zu einem gefährlichen Geschoss mit einem Gewicht von 15 Kilogramm.

Eine ungesicherte Möbelpackung mit einem Eigengewicht von 40 Kilogramm würde bei gleichem Bedingungen mit einem Gewicht von 2 Tonnen durch den Fahrgastraum fliegen. Jeder kann sich ausmalen, was passiert, wenn man von solch einer ungesicherten Ladung getroffen wird.

Folgende Tipps zeigen wichtige Grundregeln für einen sicheren Transport:

  • Wenn Gegenstände gestapelt werden müssen: schwere Gegenstände unten lagern, am besten formschlüssig an der Rückbank. Faustregel: Das Schwerste „auf der Achse“.
  • Für den Transport geschlossenen Kofferraum benutzen.
  • Ladung so weit wie möglich nach vorne lagern.
  • Darauf achten, dass das Gewicht der Ladung immer gleichmäßig verteilt wird.
  • Beim Transport von freistehender, schwerer Ladung diese immer mit Zurrgurten befestigen.
  • Bei schweren Gegenständen Gurte auf der Rückbank immer schließen, auch wenn niemand dort sitzt.
  • Gegenstände über 25 Kilogramm Gewicht nicht hinter Personen platzieren, da im Falle eines Aufpralls die Rückenlehne durchschlagen werden kann.
  • Im Falle einer Vollbremsung sollte die Arretierung der Rückbank das Gewicht der Ladung nicht alleine halten.
  • Ein PKW ohne Trennsystem nie höher als bis zur Oberkante der Rückenlehne beladen. Wer einen Kombi hat, sollte immer das Netz oder Sicherheitstrenngitter einsetzen.
  • Hutablage frei halten, damit gute Rücksicht gegeben ist.
  • Erste Hilfe-Koffer, Warndreieck und Warnweste auch bei voller Ladung immer griffbereit haben.
  • Reifendruck und Scheinwerfereinstellung müssen an das Ladungsgewicht angepasst werden.

Verschiedene Arten der Ladungssicherung

Bei der Ladungssicherung kann grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Arten unterschieden werden:

  • die kraftschlüssige Ladungssicherung
  • die formschlüssige Ladungssicherung
Sie sollten Ihre Ladung aus Gründen der Sicherheit z.B. mit Zurrgurten festgeschnallen
Sie sollten Ihre Ladung aus Gründen der Sicherheit z.B. mit Zurrgurten festgeschnallen

Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung werden die Transportgüter mit Hilfe von Zurrgurten befestigt. Die Reibungskraft des Ladung auf die Transportfläche wird hierbei deutlich erhöht. Um die Ladung besser zu fixieren und die Reibungskraft des Transportstücks weiter zu erhöhen, sind spezielle Anti-Rutschmatten sinnvoll.

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung werden die Transportgüter lückenlos und bündig an den Wänden des Fahrzeugs oder dem Fahrzeugaufbau angebracht. Lücken zwischen den Transportgütern werden durch Füllmittel wie beispielsweise luftgefüllte Polster, Schaumstoffpolster oder Holzpaletten geschlossen.

Bußgeldkatalog: Welche Strafe bei Verstoß gegen Ladungssicherung?

Statistisch gesehen, ist in rund 90 Prozent der Fälle die Ladung bei privaten Fahrzeugen unzureichend oder sogar gar nicht gesichert. Insbesondere in der Urlaubszeit werden sehr häufig Verstöße gegen die Ladungssicherheit bzw. Ladungssicherung festgestellt.

So werden die Koffer bis unters Autodach gestapelt oder der Dachgepäckträger ist nicht fachgerecht montiert etc. Wer mit einer nicht gesicherten Ladung erwischt wird, muss jedoch nach dem aktuellen Bußgeldrechner mit einem Bußgeld rechnen, wie folgender Auszug aus dem Bußgeldkatalog verdeutlicht.

  • Ladung nicht gegen vermeidbaren Lärm gesichert: 10 Euro Bußgeld
  • Ladung, die nach hinten über drei Meter hinausragt : 20 Euro Bußgeld
  • Ladung, die nach hinten über 1,5 Meter hinausragt und fahren einer Wegstrecke von über 100 Kilometer: 20 Euro Bußgeld
  • Ladung, die nach vorne über das Fahrzeug hinausragt: 20 Euro Bußgeld
  • Ladung, die über einen Meter hinausragt nicht mit notwendiger Leuchte kenntlich gemacht oder Unterlassung des vorschriftsgemäßen Anbringens der vorgeschriebenen Sicherungsmittel: 25 Euro Bußgeld
  • Ladung oder Ladeeinrichtung nicht nach den Verkehrsvorschriften untergebracht oder keine ausreichende Sicherung gegen das Herabfallen vorgenommen: 35 Euro Bußgeld
  • Ladung oder Ladeeinrichtung nicht nach den Verkehrsvorschriften untergebracht oder keine ausreichende Sicherung gegen das Herabfallen vorgenommen – mit Gefährdung: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Ladung oder Ladeeinrichtung nicht nach den Verkehrsvorschriften untergebracht oder keine ausreichende Sicherung gegen das Herabfallen vorgenommen – mit Sachschaden: 75 Euro, 1 Punkt

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bußgeldrechner für Verkehrssicherheit

40 Kommentare

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  1. Carlos
    Am 18. Juli 2018 um 20:34

    Hallo,

    ich habe zwei große Bassboxen in meinem Kofferraum, welche ich nicht befestigt/gesichert habe. Nun nehmen diese beinahe den ganzen Kofferraum ein und sind auch so schwer, dass sie nicht verrutschen. Außer einem Bußgeld in Höhe von 10€ wegen zu lauter Musik, habe ich nun nichts weiter im Katalog gefunden. Muss ich die Boxen in meinem Kofferraum nun also z.B. mit Spanngurten sichern?

    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. September 2018 um 9:26

      Hallo Carlos,

      grundlegend sollten Sie hier darauf achten, dass Ihr Wagen nicht überladen ist, Ihre Sicht nicht versperrt wird und natürlich, dass die Boxen bei einem Bremsen nicht umherrutschen. Mehr können Sie dem Ratgeber entnehmen: https://www.bussgeldkatalog.org/car-hifi/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. CD
    Am 28. Mai 2018 um 17:42

    Wenn der Gurt nicht über die Schulter gestreift, sondern darunter gelegt ist (wegen Schmerzen in der Schulter) also man trotzdem angegurtet ist, zieht das auch ein Bußgeld nach sich? Wurde registriert mit dem Hinweis, daß Post kommen würde….

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2018 um 16:16

      Hallo CD,

      dies liegt vermutlich im Ermessen des Beamten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Basti
    Am 12. Oktober 2017 um 20:23

    Hallo,

    darf man beim Motorradfahren mit In-Ear-Kopfhörern Musik hören, wenn diese in einer angemessenen Lautstärke ist, sodass man Hupsignale, etc. noch hören kann?

    Wenn nein, welches Bussgeld droht?

  4. freddy
    Am 18. Juli 2017 um 17:36

    Hallo,
    eine ganze Reihe (insbesondere älterer) Automodelle verfügt serienmäßig über herunterklappbare und in dieser Stellung gesicherte Windschutzscheiben. Das Herunterklappen wird in den Fahrzeugpapieren nicht untersagt. Rückspiegel lassen sich auf die heruntergeklappte Scheibe umstellen. Naturgemäß wird die Scheibe auch nicht breiter vom herunterklappen. Einen Bussgeldtatbestand kann man ebenfalls nicht finden. Ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit abgeklappter Windschutzscheibe also zulässig oder stellt sie eine Ordnungswidrigkeit dar? Falls es unzulässig sein sollte: Wo steht´s?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 12:18

      Hallo Freddy,

      entsprechende gesetzliche Regelungen sind uns nicht bekannt. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde kann für Klarheit sorgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. anis
    Am 17. März 2017 um 5:25

    hallo,
    ich war mit 94kmh geblitzt worden auf 50er zone außerhalb geschlossener ortschaft nach toleranz abzug war ich 44kmh zuviel. Die frage ist lohnt sich einspruch gegen diese verfahren.ich habe bis jetzt keine punkte in flensburg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2017 um 9:45

      Hallo Anis,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Achim
    Am 16. Dezember 2016 um 17:17

    Hallo. Vor kurzem bin ich an einer T-Kreuzung auf der Vorfahrtsstrasse fahrend ohne anzuhalten links in die Straße eingebogen, wo auf der gegenüberliegenden Seite ein Streifenwagen stand. Dieser wollte offentsichtlich links abbiegen und musste u.a. wegen mir warten.
    Habe mir erstmal nichts dabei gedacht und bin weiter Richtung zu Hause gefahren. Ca. 1,5 km nach dem Vorfall und kurz bevor ich zu Hause ankam, war plötzlich der Streifenwagen hinter mir und hielt mich an.
    Die Polizisten sagten mir, ich sei nicht angeschnallt gewesen, als ich vorhin an ihnen vorbei gefahren sei. Ich widersprach, da ich zu jedem Zeitpunkt angeschnallt. Daraufhin erwiderte der Dienstältere, er hätte sehen können, das ich zum Zeitpunkt, als sie mich anhielten angeschnallt gewesen bin, allerdings als ich an ihnen vorbei fuhr sei dies nicht der Fall gewesen.
    Ich blieb bei meiner Aussage, so dass man mir sagte, es würde Anzeige gestellt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
    Leider war ich alleine im Auto und die Polizei zu zweit. Sie sagten, die Beweislast läge bei mir. Nur wie soll ich beweisen, dass ich angeschnallt war. Meines erachtens, kann man bei einer in einem vorbeifahrenden Auto sitzenden Person gar nicht mit 100% Sicherheit sagen, ob diese angeschnallt ist oder nicht.
    Der Bescheid ist bisher noch nicht da. Aber ich würde gerne Einspruch erheben, und hier geht es mir auch weniger um das Geld. Das würde ich ohne Probleme zahlen, wenn denn der Vorwurf gerechtfertigt wäre.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Dezember 2016 um 10:53

      Hallo Achim,

      Sie haben in der Regel immer die Möglichkeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen sich in dieser Sache an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich des richtigen Vorgehens und der Erfolgsaussichten entsprechend beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Oliver
    Am 27. September 2016 um 14:34

    Hallo. Ich habe meine Kinder in den Kindersitzen aber nicht angeschnallt transportiert und bin von der Polizei angehalten worden. Heute habe ich den Bußgeldbescheid bekommen, wo es geschrieben steht : ” Sie beförderten mehrere Kinder ohne jede Sicherung”. Und Kriege Bußgeld in Höhe von 70 Euro mit 1 Punkt in Flensburg. Warum steht da “ohne jede Sicherung” wenn die Kinder in den Kindersitze waren ? Ich habe mich mit dem Bußgeld in Höhe von 35 Euro gerechnet und war sehr enttäuscht als ich den Bescheid bekommen habe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 8:52

      Hallo Oliver,

      aus Gründen der Verkehrssicherheit ist das Befördern von Kindern lediglich auf einem Kindersitz, jedoch ohne Anlegung des Sicherheitsgurtes, nicht ausreichend.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Henry
    Am 24. August 2016 um 20:36

    Hallo
    Ich wurde am 11.6 angehalten , weil ich nicht angeschnallt war und musste auch 30 Euro verwarngeld zahlen , nun wurde ich am 23.08 leider Gottes wieder angehalten , muss ich mit einer härteren Strafe rechnen ? Oder ein Eintrag ? Und muss ich angehalten werden , wenn ich nicht angeschnallt war ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. August 2016 um 9:14

      Hallo Henry,

      beim PKW gilt die Anschnallpflicht, allerdings bewegen sich die Strafen im Rahmen von Verwarnungsgeldern. Mit Punkten ist nicht zu rechnen. Sie müssen lediglich das Verwarnungsgeld zahlen. Sollte die Polizei feststellen, dass Sie nicht angeschnallt sind, kann sie Sie durchaus anhalten und verwarnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Gabriele
    Am 22. Februar 2016 um 22:32

    Hallo, ich war heute auf dem Weg zum Einkaufen und ich war definitiv (!!) angschnallt !!! Mit einem Mal ist ein Polizeiwagen hinter mir hier wie ein Geisetskranker, im Rückspiegel sah ich nur diese roten Leuchten (ich fuhr allenfalls 30 oder 40 kmh und bog gerade auf den Parkplatz des Einkaufszetrums ab. Ich habe mich derart erschrocken, so dass ich beinahe vor Schreck vor die Mauer gefahren bin !!!! Ich wußte gar nicht was los war, da stiegen auch schon 2 Polizeibeamte aus dem Wagen und meiten, sie hätte gesehen, dass ich unangschnallt gefahren bin ?!?!??? Ich fahre NIE unangeschnallt und dieses war auch heute nicht der Fall. Frage: gibt es eine Chance, sich zu wehren, denn es waren ja 2 gegen einen ? Und dann: kann ich evtl. eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, denn ich bin ja nicht ein gesuchter Verbrecher, sondern ich fuhr mit sehr geringer Geschwindigkeit auf den Parkplatz des Einkaufzentrums. Darf einem unbescholltenem Bürger so eine Angst eingejagt werden? Undzu guter Letzt: die beiden Polizisten haben BEIDE so verbal auf mich eingeschdroschen: nennt man so etwas nicht auch mithin Machtausbrauch? Kann ich mich wehren oder bin ich der Willkür dieser 2 Polizeibeamten ausgeliefert?
    Danke im voraus!
    Gabriele

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 11:24

      Hallo Gabriele,

      da wir Ihnen keine Rechtsberatung erteilen können, erkundigen Sie sich herzu bitte bei einem Anwalt, was zu tun ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Irene
    Am 14. Februar 2016 um 12:19

    Transport mehrerer Mütter mit Babys ohne Babyschale . Wieviel Punkte u Strafe? Der Fahrer macht nur Fahrservice. Ist der Arbeitgeber in Haftung zu nehmen wenn er keine Babyschalen bereitstellt oder bleibt alles am fahrer hängen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Februar 2016 um 11:09

      Hallo Irene,

      der Fahrer haftet dafür, da er für die Sicherheit verantwortlich ist. Hierbei werden die Behörden sehr wahrscheinlich den Einzelfall beurteilen und je nachdem die Strafe bzw. Bußgeld festlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Katharina
    Am 21. Oktober 2015 um 9:38

    Guten Tag,
    ich möchte folgende Frage stellen:
    Wenn das Kind im Kindersitzt ist, aber der Kindersitzt Gruppe II / III für Kinder 3 -12J. nicht am Autositzt befestigt ist ( kein Isofix), darf der Polizist im Protokoll schreiben, daß Kind ohne jede Sicherung fährt.
    Im Katalog steht : “1 Kind ohne jede Sicherung (ohne Gurt und Kindersitz), Bußgeld 60€ und 1 Punktabzug”. Es ist nichts über der Befestigung des Sitzes gesagt. Die Befestigung bei den Kindersitzten und Sitzerhöungen für ältere Kinder erfolgt durch den Gurt, es ist praktisch unmöglich den Kindersitz zu befestigen, wenn das Kind nicht angeschnallt ist.

    Bitte um Ihre Meinung ( Im Protokoll hat der Polizist auf meinen Wunsch als Komentar hinzugefügt, daß das Kind im Kindersitzt ist) ob ich Widerspruch erheben sollte?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 11:22

      Hallo Katharina,

      wenn der Kindersitz nach einer der folgenden Normen zugelassen wurde, ist ein Bußgeld rechtswidrig: UNECE-R 44/03, UNECE-R 44/04 oder UNECE-R 129. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen wir keine außergerichtliche Rechtsberatung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Müller
    Am 12. Oktober 2015 um 8:25

    Guten morgen,

    kurze Frage. Wenn ich den Tatbestand der Helmpflicht erfülle und die 15 EUR Verwarngeld bezahle möchte ich gerne wissen, mit welcher Rechtsgrundlage, dass Weiterfahren von den Beamten untersagt werden kann. Der OWi Tatbestand (geringfügig) wurde erfüllt und mit Zustimmung und Zahlung des Betroffenen abgegolten. Danke für die Antwort und voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Müller

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2015 um 10:21

      Hallo,

      die entsprechende Gesetzeslage finden Sie in § 21a der StVO.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Ina F.
    Am 28. September 2015 um 16:20

    Gibt es eine Vorschrift, wie der Gurt bei anschnallen z.B. der Fahrer, angelegt sein muss ? Manche haben Probleme mit der Schilddrüse und machen den Gurt unter den Arm.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2015 um 10:37

      Hallo Ina,

      in Verkehrsrechtsgesetzestexten gibt es keine weiteren Bestimmungen. Jedoch sollten Sie beachten, dass der Gurt bzw. der Airbag nicht richtig schützen können, wenn Sie falsch angegurtet sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Klaus
    Am 9. September 2015 um 18:57

    Wie verhält es sich wenn mehr Personen im Auto sind als es Gurte gibt, alle verfügbaren Gurte aber verwendet werden.
    Personen die unerlaubt auf Ladeflächen transportiert werden müssen wohl 5 € pro Kopf zahlen wenn ich den Bußgeldkatalog richtig in Erinnerung habe.
    Verhält es sich hier genauso, also bei Transport im Kofferaum o.Ä. ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. September 2015 um 10:15

      Hallo Klaus,

      gemäß der StVO dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Es wird ein Bußgeld von 5 Euro wegen des Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften erhoben. Zudem muss jeden nicht angeschnallte Person 30 Euro Bußgeld zahlen. Sind ein oder mehrere Kinder nicht angeschnallt, gibt es einen Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld von 60 Euro (ein Kind) bzw. 70 Euro (mehrere Kinder).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Klaus
        Am 16. September 2015 um 21:02

        Danke für die Antwort. Aber ich bin neugierig, welcher Artikel der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) beschreibt genau den Unterschied zwischen transportieren auf der Ladefläche und dem Innenraum eines Fahrzeuges? Ähnliches müsste ja z.B. auch für Transporter (Sprinter) gelten.
        Welche Tatbestandsnummer (TBNR) ist dafür zuständig?

        Zitat BMVI:
        Inzwischen ist ebenfalls der Transport von Personen auf der Ladefläche eines Fahrzeugs oder in einem Wohnwagen verboten. Hier beträgt die Geldbuße jedoch nur 5 €, wobei das Verletzungsrisiko für die vorschriftswidrigen Mitfahrer im Falle eines Unfalls extrem hoch wäre.

        Gruß
        Klaus

        • bussgeldkatalog.org
          Am 21. September 2015 um 10:07

          Hallo Klaus,

          im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog finden Sie dies unter “Personenbeförderung – § 21 StVO”. Die Tatbestandsnummern sind beispielsweise 121130, 121600 oder 121606. Die BKatV macht einen Unterschied; hier die TBNR für den Wohnwagen: 121112

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Tom
    Am 14. August 2015 um 22:50

    Frage: Die StVO verlangt, dass Kinder unter 12 Jahren oder Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 Zentimetern in einem Kindersitz mitfahren müssen.
    Es kommt zu einer Kontrolle – 2 Kinder sind mit installierten heroes lichen Sicherheitsgurten gesichert, erfuellen aber nicht die Altersgrenze sowie Koerpergroessegrenze, eine Verwarnung mit Bussgeld in Hoehe von 35 Euro da keine Kindersitze, ist faellig.
    Ist eine Weiterfahrt unter vorgenannten Bedingungen moeglich bis zum naechsten Geschaeft oder nach Hause – km weniger als 5km, oder nicht?

    Danke im Voraus fuer Ihre Antwort
    Gruss TOM

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. August 2015 um 13:52

      Hallo Tom,

      dies ist erlaubt. In manchen Fällen untersagt die Polizei die Weiterfahrt. In dem Fall müssten Sie zu Fuß gehen. Hat der Polizist jedoch nichts in der Richtung gesagt, dürfen Sie auf direktem Wege Kindersitze kaufen fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. rittick
    Am 23. Dezember 2014 um 13:44

    Bei ein Oldtimer wo keine gurte hat darf mann fahren ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Dezember 2014 um 10:55

      Hallo,

      da in Deutschland eine Anschnallpflicht im Auto besteht, dürfen Sie nicht ohne Gurte fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. rosarote wolke
    Am 2. Oktober 2014 um 9:09

    wer würde denn überprüfen ob die gurtpflicht im reisebus eingehalten wurde? ist nicht der busfahrer verantwortlich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Oktober 2014 um 10:09

      Hallo,

      bei einer Verkehrskontrolle wird dies durch die Polizeibeamte kontrolliert. Die einzelnen Fahrgäste sind selbst dafür verantwortlich, angeschnallt zu sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Marieluise Stresemann
    Am 1. Oktober 2014 um 11:43

    “Erste Hilfe-Koffer, Warndreieck und Warnweste auch bei voller Ladung immer griffbereit haben.”

    Ist der beste Ort für diese Dinge nicht der Kofferraum?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 12:34

      Hallo Frau Stresemann,

      das ist sicher Geschmackssache. Diese Dinge im Kofferraum aufzubewahren ist natürlich ausreichend.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. zwirebek
    Am 1. Oktober 2014 um 10:41

    Bekommt auch der Fahrzeugfahrer eine Strafe wenn der Erwachsene Beifahrer keinen Gurt angelegt hat?
    Bekommt auch der Halter eine Strafe wenn beispielsweise der Gurt beschädigt und nicht zu benutzen ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 13:01

      Hallo,

      für einen Erwachsenen Beifahrer ist der Fahrer nicht verantwortlich, er bekommt dann also auch keine Strafe.
      Auch eine Halterpflicht, die Gurte im Stand zu halten, existiert nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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