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Verkehrstüchtigkeit: Welche Voraussetzungen müssen Sie beachten?

Von Arnhold H.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

FAQ: Verkehrstüchtig sein 

Was fällt unter Verkehrstüchtigkeit?

Der Begriff “Verkehrstüchtigkeit” und dessen Bedeutung beziehen sich grundsätzlich auf die Fähigkeit des Verkehrsteilnehmers, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Um diese Sicherheit zu garantieren, sind z.B. die Verkehrstüchtigkeit Ihres Fahrzeugs sowie Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten wichtige Kriterien. Weitere Infos zur persönlichen Fahrtauglichkeit können Sie hier finden.

Wann ist man verkehrstüchtig?

Sie gelten gemäß § 2 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als verkehrstüchtig, wenn Sie den körperlichen und geistigen Anforderungen entsprechen, also z.B. eine ausreichende Sehfähigkeit und uneingeschränkte Motorik aufweisen. Außerdem müssen Sie stets die gültigen Verkehrsregeln befolgen, während Ihr Fahrzeug alle gesetzlichen Standards erfüllen muss. Mehr zu den technischen Voraussetzungen der Verkehrstauglichkeit lesen Sie in diesem Abschnitt.

Welche Bußgelder können drohen?

Je nach Schwere des Verstoßes kann das Bußgeld unterschiedlich hoch ausfallen. Berauschende Mittel wie Alkohol, Drogen oder bestimmte Medikamente können z.B. Ihre Verkehrstüchtigkeit stark einschränken. Fahren Sie nachweislich unter deren Einfluss mit dem Auto, drohen für diese Ordnungswidrigkeit 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei expliziten Ausfallerscheinungen und einer auffälligen Fahrweise sind Sie nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Das gilt dann als Straftat. Für diese sind laut § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen möglich. Konkrete Bußgelder können Sie dem Bußgeldkatalog entnehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Verkehrstüchtigkeit und Fahrtüchtigkeit?

Sie sind verkehrstüchtig, wenn sowohl Sie als auch Ihr Fahrzeug die gesetzlichen Fahreignungsstandards erfüllen.
Sie sind verkehrstüchtig, wenn sowohl Sie als auch Ihr Fahrzeug die gesetzlichen Fahreignungsstandards erfüllen.

“Verkehrstüchtigkeit” und “Fahrtüchtigkeit” werden als Begriffe oft synonym verwendet. Beide beziehen sich sowohl auf Ihre Leistungsfähigkeit als Verkehrsteilnehmer als auch den technischen Zustand Ihres Fahrzeugs. Zusammen ergibt sich daraus Ihre generelle Befähigung, mit Ihrem Fahrzeug sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Ihre eigene Verkehrstüchtigkeit lässt sich auch als Fahreignung bezeichnen.

Kommt es allerdings zu einer Verkehrskontrolle Ihres Fahrzeugs, wird Ihre Fähigkeit, dieses zum Zeitpunkt der Kontrolle zu führen, überprüft. Dann ist Ihre Fahrtauglichkeit gemeint. 

Laut § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt außerdem:

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. […] Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

Die Polizei ist also auch befugt zu kontrollieren, ob Sie verkehrstüchtig am Straßenverkehr teilnehmen oder nicht.

Vorschriftsmäßiger Fahrzeugzustand: Die Verkehrstüchtigkeit beim Auto

In einer Polizeikontrolle müssen Sie Ihre Verkehrstüchtigkeit sowie die Ihres Fahrzeugs beweisen können.
In einer Polizeikontrolle müssen Sie Ihre Verkehrstüchtigkeit sowie die Ihres Fahrzeugs beweisen können.

Ihr Fahrzeug ist grundsätzlich nur verkehrstüchtig, wenn es die gesetzlichen Vorgaben zur Verkehrssicherheit erfüllt.

Was dürfen Polizeibeamte im Fall einer Kontrolle dann alles kontrollieren? Ohne fundierten Straftatverdacht oder Durchsuchungsbeschluss ist es Ihnen bspw. nicht erlaubt, den Innenraum Ihres Fahrzeugs (inklusive des Kofferraums) in jeglicher Hinsicht zu kontrollieren.

Ausnahmen sind das Warndreieck und der Verbandskasten. Diese darf die Polizei immer einsehen.

Die nachfolgenden Bestandteile dürfen auch jederzeit bei einer Kontrolle überprüft werden:

  • alle technischen Einrichtungen (z.B. die Funktionsfähigkeit von Lichtanlage und Bremsen)
  • Art und Zustand der Reifen
  • TÜV-Plakette

Verkehrstüchtigkeitsrichtlinien für Fahrräder

Verkehrstüchtigkeit: Auch Ihr Fahrrad muss stets den Vorgaben nach in einem fahrtüchtigen Zustand sein.
Verkehrstüchtigkeit: Auch Ihr Fahrrad muss stets den Vorgaben nach in einem fahrtüchtigen Zustand sein.

Auch die Verkehrstüchtigkeit beim Fahrrad unterliegt genauen Richtlinien. Neben betriebsfähigen Reifen und Ketten ist hier die Fahrradbeleuchtung von besonderer Bedeutung. 

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt in § 67 die Vorgaben für eine zulässige Beleuchtungsanlage. Damit ein Fahrrad verkehrstüchtig ist, dürfen Sie demnach z.B. nur zugelassene Lichter anbauen, und zwar vorne einen Scheinwerfer mit weißen und hinten einen Rückstrahler mit rotem Licht.

Zudem müssen alle Lichter klar sichtbar sein und sind wie die 11 rechtlich vorgeschriebenen Reflektoren fest anzubringen.

Fahrtauglichkeit: Einfluss der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit

In der Regel gilt: Fühlen Sie sich körperlich fit und sind gesund, dürfen Sie auch fahren. Das trifft sowohl auf Kraftfahrzeuge als auch aufs Fahrrad zu. Was Ihre Verkehrstüchtigkeit aber deutlich eindämmen kann, ist z.B. Schlafmangel.

Körperliche oder geistige Einschränkungen

Verkehrstüchtigkeit in der StVO: Müdigkeit am Steuer beeinträchtigt Ihr Reaktionsvermögen und macht sie damit verkehrsuntüchtig.
Verkehrstüchtigkeit in der StVO: Müdigkeit am Steuer beeinträchtigt Ihr Reaktionsvermögen und macht sie damit verkehrsuntüchtig.

Wer übermüdet am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert damit nicht nur fahrlässig Unfälle. Sekundenschlaf mit Gefährdung anderer stellt bspw. auch eine schwere Straftat da, für die hohe Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren fällig werden können (§ 315c des StGB). 

Die Verkehrstüchtigkeit im hohen Alter wird in Deutschland wiederum nicht überprüft. Es gibt weder eine Altersgrenze, nach welcher jemand als verkehrsuntüchtig gilt, noch eine Pflicht wie z.B. in der Schweiz, einen regelmäßigen Eignungstest durchzuführen. Senioren im Straßenverkehr sind dennoch stets verpflichtet, ihre eigene Fahrtauglichkeit sicherzustellen.

Im Falle von psychischen/körperlichen Beeinträchtigungen durch eine Krankheit gilt zudem keine Meldepflicht, solange Ihre Verkehrstüchtigkeit gewährleistet ist (bspw. bei Demenzerkrankungen). Die Fahrerlaubnisbehörde darf gemäß § 2 Abs. 8 des StVG erst eine medizinische Begutachtung einfordern, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund denen Ihre Fahreignung in Frage gestellt werden muss. Das können z.B. Einschränkungen durch einen Schlaganfall, Durchblutungsstörungen im Kopf oder epileptische Anfälle sein.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt immer dann vor, wenn es sich um akute Fälle von Persönlichkeitsstörungen, Depressionen oder Psychosen (besonders im Zusammenhang mit eingenommenen Medikamenten) handelt, die Ihre Wahrnehmung drastisch beeinträchtigen.

Wichtig für den Erwerb der Fahrerlaubnis: Sollten Sie aufgrund etwaiger Einschränkungen nur bedingt geeignet sein, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, können Sie trotzdem eine Fahrerlaubnis “unter Auflagen” erhalten. Diese Auflagen können z.B. umfassen, dass Sie eine geeignete Seh- oder Hörhilfe beim Fahren tragen müssen.

Alkohol, Drogen und Medikamente

Ihre Verkehrstüchtigkeit wird durch Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum maßgeblich beeinträchtigt.
Ihre Verkehrstüchtigkeit wird durch Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum maßgeblich beeinträchtigt.

Es ist grundsätzlich verboten, unter Rauschmitteleinfluss ein Fahrzeug zu bedienen, wenn dadurch Ihre Verkehrstüchtigkeit maßgebend beeinträchtigt wird. Haben Sie vor einer geplanten Fahrt also dementsprechende Mittel eingenommen, sollten Sie diese nicht antreten. Sonst gefährden Sie im schlimmsten Fall nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.

Wenn Sie bei einer Alkoholkontrolle von der Polizei mit einem Promillewert über der 0,5-Promillegrenze erwischt werden, kann das je nach Vergehen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern ab 1,1 Promille auch eine Straftat sein. Dann müssen Sie mit schärferen Sanktionen rechnen.

Bei Drogenbestandteilen in ihrem Blut kommt es stattdessen darauf an, ob es sich um weiche (psychoaktive Pilze, Cannabis etc.) oder harte Drogen (Heroin, Metamphetamin etc.) handelt. Bei letzteren gilt im Rahmen Ihrer Verkehrstüchtigkeit eine Null-Toleranz (d.h. unter deren Einfluss dürfen Sie prinzipiell nicht fahren). Andernfalls begehen Sie eine Straftat.

Allerdings gibt es auch eine Unterscheidung zwischen Alkohol oder Drogen und Medikamenten im Straßenverkehr. Erstere nehmen nachweislich immer negativen Einfluss auf Ihr Reaktions- und Wahrnehmungsvermögen – damit auch auf das Unfallrisiko. Bei Arzneimitteln ist das nicht immer der Fall.

Wenn Sie auf bestimmte Arzneimittel (frei im Handel erhältlich oder verschreibungspflichtig) angewiesen sind, sollten Sie sich vorab informieren, ob und wie sehr diese Ihre Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Stärkere Schmerzmittel, Antidepressiva und Schlafmittel können z.B. Ihre Konzentrationsfähigkeit und Reaktionen immens einschränken. In diesem Fall sind ebenfalls Sanktionen möglich. Laut § 316 des StGB können das bspw. Geld- oder Freiheitsstrafen sein.

Beeinträchtigung durch sonstige Ablenkungen

Nicht nur wahrnehmungsverändernde Mittel oder Ihre physische/psychische Befindlichkeit können Ihr Reaktionsvermögen (und damit Ihre Verkehrstüchtigkeit) beim Fahren merklich beeinflussen. Auch wenn Sie sich ablenken lassen, können Sie mitunter nicht mehr vollständig verkehrstüchtig sein.

Das gilt z.B. für:

  • Kopfhörer beim Fahrradfahren bzw. generelles Musikhören im Auto
  • Benutzung des Handys am Steuer
  • Essen und Trinken am Steuer
  • andere Ablenkungsfaktoren, die Ihre Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abbringen

Je nach Verstoß sind variierende Sanktionen möglich. Ordnungswidrigkeiten ohne jegliche Gefährdung können mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder Fahrverboten geahndet werden.

Wenn Sie aufgrund fehlender Aufmerksamkeit allerdings fahrlässig Verkehrsteilnehmer gefährden bzw. einen Unfall verursachen und andere kommen dadurch zu Schaden, ist das eine Straftat. Für diese drohen Ihnen Geld- und Freiheitsstrafen

Über den Autor

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Arnhold H.

Seit 2024 ist Arnhold Teil des Redaktionsteams von bussgeldkatalog.org. Davor hat er Studien in Musik- und Medienwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin absolviert. Seine thematischen Schwerpunkte umfassen unter anderem die verschiedenen Bereiche des Verkehrsrechts sowie unterschiedliche, kleinere Rechtsthematiken.

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