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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (inkl. Muster)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

FAQ: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Wie können Sie einen Einspruch erheben?
Zwar können Sie formal gesehen auch selbst Einspruch einlegen (ein Muster finden Sie hier), allerdings ist dies nach Aussage von Experten in der Regel nicht erfolgversprechend. Behörden befassen sich oftmals mit einem von Laien erhobenen Einspruch nicht und verweigern häufig zunächst auch die Akteneinsicht. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen. In diesen Fällen ist die Behörde gezwungen, alle Protokoll- und Messdaten herauszugeben. Tipp: Die Möglichkeit eines Einspruchs können sie kostenlos auf www.sos-verkehrsrecht.de ** prüfen.

Wie lange haben Sie Zeit, um einen Einspruch einzulegen?

Ab Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie 14 Tage Zeit, um gegenüber der Bußgeldbehörde einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben.

Wo können Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben?

Das Einspruchsschreiben sollte an die im Einzelfall zuständige Bußgeldstelle übersandt werden. Die Kontaktdaten können Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen.

Warum sollten Sie einen Anwalt mit dem Einspruch betrauen?

Es ist zwar grundsätzlich zulässig, gegen den Bußgeldbescheid ohne anwaltliche Hilfe Einspruch zu erheben. Allerdings hat ein Einspruch mit der Hilfe eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht zahlreiche Vorzüge. Infos dazu, warum die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll ist, erhalten Sie hier.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Pauschale Antworten sind hier nicht möglich. Es gibt jedoch einzelne Fehler, die die Erfolgsaussichten eines Einspruchs im Einzelfall erhöhen können. Mehr dazu erfahren Sie hier. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel die Verjährung des Bescheids sein. Eine einzelfallspezifische Einschätzung kann ein Anwalt für Verkehrsrecht abgeben.

Wann kann die Verjährung einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen?

In der Regel haben Behörden 3 Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid gegen den Beschuldigten zu erlassen. Diese Verjährungsfrist kann jedoch einmalig unterbrochen werden, z. B. durch Ausstellung eines Anhörungsbogens.

Die Verjährung ist eingetreten: Ist ein Einspruch dennoch nötig?

Auch wenn der Tatbestand bereits verjährt ist, ist der Einspruch gegen den zu spät zugestellten Bußgeldbescheid in der Regel erforderlich. Denn andernfalls wird auch dieser rechtskräftig.

Keine Lust zu lesen? Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Video erklärt

Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Video: Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Schritt-für-Schritt-Anleitung: In 5 Schritten zum erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

  • Schritt 1: Prüfen Sie das Datum der Zustellung. Beachten Sie die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids, damit Sie wissen, wie viel Zeit Ihnen für den Einspruch noch bleibt.
  • Schritt 2: Prüfen Sie die Angaben im Bußgeldbescheid (Name des Betroffenen, Anschrift, Angaben zu Tatort und Tatzeitpunkt, Blitzerfoto). Können Sie die Ihnen vorgeworfene Tat wirklich begangen haben?
  • Schritt 3: Suchen Sie den Rat eines Fachmanns. Wen­den Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs für Ihren Fall realistisch bewerten zu lassen. Eine kostenlose Erstberatung zur Möglichkeit eines Einspruchs ist zum Beispiel möglich auf www.sos-verkehrsrecht.de **.
  • Schritt 4: Wägen Sie Kosten und Nutzen gegeneinander ab. Konnte Ihr Anwalt aufgrund der Akteneinsicht eine realistische Einschätzung zu Ihren Chancen abgeben, sollten Sie in sich gehen und prüfen, ob das ggf. vorhandene Kostenrisiko Ihnen zu hoch ist.
  • Schritt 5: Lassen Sie Ihren Anwalt Einspruch erheben. Haben Sie sich für den Einspruch entschieden, kann Ihr Anwalt ein sachkundig begründetes Einspruchsschreiben verfassen und der Bußgeldbehörde zukommen lassen.

Folgt die Behörde dem Einspruch nicht, kann im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung noch einmal mit Nachdruck auf die Einspruchsgründe eingegangen werden. Ihr Anwalt kann Sie dabei unterstützen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch noch zu Ihren Gunsten entscheiden. Wollen Sie das Risiko jedoch nicht länger tragen, können Sie Ihren Einspruch auch wieder zurücknehmen. Geschieht dies vor Beginn der Hauptverhandlung, entstehen Ihnen dabei in der Regel keine Gerichtskosten.

So legen Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein

Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, kann wenige Wochen später ein Bußgeldbescheid seinen Weg in Ihren Briefkasten finden. Je nach Schwere des begangenen Verstoßes können hierin teils hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und gar Fahrverbote angedroht sein. Gerade letztere Maßnahme kann sich besonders drastisch auf den persönlichen Alltag auswirken. Doch grundsätzlich muss niemand Sanktionen einfach so hinnehmen, stattdessen hat jeder Beschuldigte die Möglichkeit sich zur Wehr zu setzen und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Wann das sinnvoll sein kann und warum der Rat eines Anwalts empfehlenswert ist, erfahren Sie im Folgenden.

Einspruch gemäß OWiG – die Rechtsgrundlage

Üblicherweise endet im Verkehrsrecht ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn die jeweilige Behörde den Bußgeldbescheid erlässt. Der Betroffene hat aber das Recht, gemäß § 67 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) Einspruch einzulegen. In diesem und den darauf folgenden Paragrafen werden einige Regeln festgelegt, die dabei beachten werden sollten. Die wichtigsten Vorschriften sind folgende:

  • Form einhalten: So muss ein Einspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie persönlich vorstellig werden und mündlich Einspruch einlegen, woraufhin dieser schriftlich festgehalten wird.
  • Frist einhalten: Wollen Sie gegen die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Einspruch einlegen, müssen Sie zudem schnell handeln – innerhalb von zwei Wochen muss er der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist beginnt ab dem Zustellungstag, betrifft aber nur Werktage. Wurde der Bescheid an einem Samstag zugestellt, beginnt die Frist am folgenden Montag.

Sollte der Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit in irgendeiner Art und Weise nicht den Vorschriften entsprechen, wird die entsprechende Behörde diesen als unzulässig verwerfen. Insbesondere, wenn es nicht nur um ein Bußgeld von wenigen Euro geht, sondern aufgrund eines drohenden Fahrverbots Ihre berufliche Existenz auf dem Spiel steht, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Ein Rechtsanwalt kann nicht nur sicherstellen, dass Sie dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit einen rechtswirksamen Einspruch entgegensetzen, er kann zudem auch mit Expertenwissen und Erfahrung eine Strategie entwickeln und Ihnen eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten geben.

In diesem Fall sollten Sie aber bedenken, dass mit dem Anwalt auch zusätzliche Kosten auf Sie zukommen können – bspw. wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben. Hier sollten Sie sicherstellen, dass Ihnen die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Fristen beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dringend beachten

Wie lange haben Sie Zeit, um gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben?
Wie lange haben Sie Zeit, um gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben?

Das Wichtigste vorab: Wollen Sie gegen den Ihnen zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch erheben, müssen Sie die Einspruchsfristen beachten. Das Einspruchsschreiben muss nämlich spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der zuständigen Behörde zugegangen sein. 

Erheben Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu spät oder ist die Frist bereits fruchtlos abgelaufen, wird der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig. Darauf wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auch hingewiesen. Eine Ausnahme besteht ggf. nur dann, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. In diesem Falle kann unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wodurch der Fristbeginn auf einen späteren Zeitpunkt gelegt wird – und Sie die Möglichkeit haben, doch noch Einspruch zu erheben.

Nähere Infos zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Fristen beim Bußgeldverfahren finden Sie in den folgenden Ratgebern:

Verjährungsfrist: Vom Blitzer erwischt? Wie lange kann der Bußgeldbescheid auf sich warten lassen?

Die Verjährungsfristen spielen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eine wesentliche Rolle. Unterschieden wird dabei zwischen zwei Formen der Verjährung. Doch wann genaue tritt die Verjährung von Bußgeldern und Geldstrafen ein. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Die Wiedereinsetzung erfolgt nur dann, wenn eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt.

In einem Bußgeldverfahren müssen auch von Seiten des Betroffenen bestimmte Fristen eingehalten werden, damit dessen Interessen wahrgenommen werden können. Selten ist es möglich, bei versäumten Fristen die Rechtskraft des Bußgeldbescheids anzufechten. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist so eine Möglichkeit. Welche Voraussetzung dafür erfüllt werden müssen, können Sie im neuen Ratgeber zum Thema nachlesen. » Weiterlesen...

Ist ein Beschluss, Urteil oder Bescheid rechtskräftig, kann er nicht mehr angefochten werden.

Was bedeutet eigentlich Rechtskraft? Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig ist? Sie möchten wissen bis wann Sie Einspruch gegen einen Bescheid einlegen können? Diese und weitere Informationen finden Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...

Zum Bezahlen von Bußgeld gibt es Fristen.

Bei einem Bußgeldbescheid gibt es bestimmte Fristen die eingehalten werden müssen. Ob dies eine Frist ist, in der Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen können oder ob die Frist zur Verjährung seitens der Behörde überschritten wurde. » Weiterlesen...

Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung?

Sie möchten wissen, ob ein Bußgeldbescheid eine Verjährung hat? Die Antwort darauf erhalten Sie in unserem Ratgeber sowie Informationen zur Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit, der Unterbrechung einer Verjährung und zu den Verjährungsfristen! » Weiterlesen...

An wen müssen Sie den Einspruch schicken? Wollen Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Bußgeldbehörde tun. Welche Behörde in Ihrem Bußgeldverfahren zuständig ist, können Sie dabei regelmäßig dem Bußgeldbescheid selbst entnehmen.

Fehler sind im Bußgeldbescheid nicht auszuschließen

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen

Auch wenn die Technik recht ausgefeilt ist, kommt es doch immer wieder vor, dass sich in die Geschwindigkeitsmessung mittels Blitzer Fehler einschleichen, die das Messergebnis verfälschen. Ob dies nun auf technisches oder auf menschliches Versagen zurückzuführen ist, bleibt Nebensache. Es gibt vielfältige Fehlerquellen, die sogar einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Erfolg krönen können. 

Fehlerhaft kann ein Bußgeldbescheid aber nicht nur dann sein, wenn es bei der Messung zu Fehlern kam. Auch im Ablauf des Bußgeldverfahrens oder im Inhalt des Bescheids können sich Schnitzer offenbaren, die vereinzelt einen gegen den Bußgeldbescheid eingereichten Einspruch ausreichend begründen können. 

Wichtig: Nur weil in einem Fall zugunsten des Beschuldigten entschieden und der Bußgeldbescheid aufgehoben oder die Sanktionen zumindest abgemildert wurden, gibt es keine Garantie, dass es auch in ähnlich gestalteten Fällen so kommt. Für eine genaue Einschätzung bedarf es in der Regel der genauen Prüfung der Aktenlage im Einzelfall. Da Laien hierauf nur bedingt Zugriff erhalten und auch nicht abschließend bewerten können, was einen chancenreichen Einspruch begründen könnte, ist der Rat eines Anwalts in der Regel unerlässlich.

Benötigen Sie einen Anwalt für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Es ist grundsätzlich möglich, dass Sie als Betroffener eigenständig einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben. Rein rechtlich sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Einspruchsverfahren zu beauftragen. Wer jedoch auf die professionelle Unterstützung verzichtet, kann sich dabei durchaus selbst schaden, denn die Unterstützung eines Anwaltes hat allerlei Vorzüge:

  • Ein Rechtsanwalt erhält in aller Regel, sobald eine Vollmacht des Betroffenen vorliegt, umfassende Einsicht in die Verfahrensakten. Damit kann er das Bußgeldverfahren von der Messung bis hin zur Zustellung der Bußgeldbescheids prüfen und ggf. vorhandene Fehler aufdecken. Zwar können auch die Betroffenen selbst Akteneinsicht beantragen, erhalten diese jedoch häufig nur begrenzt (manchmal können sie nur das Blitzerfoto einsehen).
  • Nicht jeder Fehler, der im Bußgeldverfahren gemacht wurde, kann als ausreichende Einspruchsbegründung dienen. Ein Anwalt kann nach Prüfung der Sachlage realistische Einschätzungen abgeben und bewerten, inwiefern ein Einspruchsverfahren tatsächlich lohnt. Das kann am Ende auch Geld und Nerven schonen.
  • Ein Anwalt kann mithilfe seiner Kenntnisse über bekannte Schwachstellen der diversen bei der Verkehrsüberwachungen eingesetzten Blitzer und anderer Messgeräte schnell Angriffspunkte entdecken. Aus diesen kann er dann eine sachkundige Begründung für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verfassen. Dadurch erhöhen sich auch Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch.
  • Endet das Einspruchsverfahren mit der Einstellung oder einem Freispruch, so müssen Sie die Anwaltskosten nicht einmal selbst entrichten. Stattdessen kommt für diese dann die Staatskasse auf. Die professionelle Hilfe bedeutet damit im Erfolgsfall nicht einmal zusätzliche Anwaltskosten. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann Ihr Kostenrisiko senken, da diese für die Anwaltskosten auch im Falle eines nicht erfolgreichen Einspruchsverfahrens eintreten kann (sofern die Deckung gewährt wurde).

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und wollen prüfen lassen, welche Chancen ein Einspruch in Ihrem Falle hat? Lassen Sie eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung auf www.sos-verkehrsrecht.de ** vornehmen.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Auch für Fahranfänger kann es womöglich lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Auch für Fahranfänger kann es womöglich lohnen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Ob sich es sich tatsächlich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben, lässt sich pauschal nicht festlegen. Hier spielen unzählige Faktoren eine Rolle:

  1. Begründung: Fehlt es an ausreichenden Gründen, wird am Ende eines Einspruchsverfahren wahrscheinlich gegen den Betroffenen entschieden werden. Hiernach muss er nicht nur mit den Sanktionen leben, sondern ggf. auch die zusätzlichen Kosten für das Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht tragen. Zwar muss bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zunächst keine Begründung angeben werden, dennoch sollte dem Vorgehen eine gewisse Chance zugrunde liegen, dass ein Einspruchsverfahren erfolgreich für den Betroffenen endet.
  2. Kosten-Nutzen-Faktor: Handelt es sich lediglich um geringe Bußgelder, gegen die Betroffene angehen wollen, kann ein nicht ausreichend begründeter Einspruch zu Mehrkosten für ggf. anwaltliche und gerichtliche Beteiligung führen. Betroffene sollten daher abwägen, ob sich das Kostenrisiko in ihren Augen lohnt. Hier erfahren Sie mehr über die Kosten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.
  3. Sanktionen: Wäre bei Rechtskraft der achte Punkt auf dem Flensburger Punktekonto fällig? Droht aufgrund eines Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes? Oder befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit und müsste mit zusätzlichen Maßnahmen wie einem Aufbauseminar, der Probezeitverlängerung oder gar dem Führerscheinentzug rechnen? Solche Nebenfolgen, die mit der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids einhergehen, können weit gravierendere Folgen für die Beschuldigten haben als Bußgelder allein. Gerade dann kann es sich für die Betroffenen mitunter lohnen, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben und ggf. Sanktionen abzuwenden, zu verringern oder zum Beispiel ein Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße zu umgehen.

Wie es letztlich um die Erfolgsaussichten steht, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht für den Einzelfall bewerten. Beachten Sie jedoch, dass auch er nur eine Einschätzung zu den Chancen eines Einspruchs abgeben kann, keine Garantien, denn: Selbst bei scheinbar eindeutiger Sachlage können unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen.

Weitere Infos zu Begründung und Erfolgsaussichten beim Einspruch erhalten Sie in folgenden Ratgebern:

Drohendes Bußgeld abwenden: Einem Einspruch muss eine Begründung nicht beigefügt sein.

Im Bußgeldverfahren können Betroffene von ihrem Recht Gebrauch machen, Einspruch zu erheben. Dieser sollte grundsätzlich jedoch nicht unbegründet eingereicht werden. Aber: Müssen Sie im Rahmen des Einspruchs tatsächlich auch eine Begründung angeben? Erfahren Sie im Ratgeber mehr. » Weiterlesen...

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot muss spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eintreffen.

Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot? Wie können Sie vorgehen, wenn Ihnen der Bußgeldbescheid ein Fahrverbot ankündigt? In diesem Ratgeber erhalten Sie alle Antworten. » Weiterlesen...

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Welche Chancen hat ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid? Nicht jeder Fehler im Bußgeldbescheid stellt eine ausreichende Begründung dar. Doch wie können Sie die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens einschätzen? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...

Einspruch oder Widerspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen?

Widerspruch einlegen oder Einspruch erheben: Wie heißt es richtig?
Widerspruch einlegen oder Einspruch erheben: Wie heißt es richtig?

Nach einer Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene in der Regel zwei Möglichkeiten: Er kann entweder das Bußgeld zahlen oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. In letzterem Falle kommt es seitens juristischer Laien regelmäßig zu einer begrifflichen Ungenauigkeit. In der Alltagssprache stehen nämlich Widerspruch und Einspruch einhellig nebeneinander. 

Juristisch gesehen handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, die aber im Grunde das gleiche Ziel verfolgen: Mit dem Gebrauch dieser Rechtsbehelfe zeigt der Betroffene an, dass er mit einer gegen ihn getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist und eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes wünscht.

Widerspruch einlegen können Betroffene dabei grundsätzlich gegen einen Verwaltungsakt, also z. B. eine Entscheidung die eine Behörde etwa bezüglich eines Antrages einer Person getroffen hat, aber auch bei Kündigungen oder in Mahnverfahren. 

Im Zuge eines Bußgeldverfahrens ist der Einspruch hingegen das Mittel der Wahl. Dieser Rechtsbehelf ist nur bei bestimmten Verwaltungsakten zugelassen (z. B. Bußgeldbescheiden, Steuerbescheiden, Vollstreckungsbescheiden, Versäumnisurteilen, Strafbefehlen). 

Aber: Schreiben Sie an die zuständige Behörde, dass Sie gegen den zugestellten Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen wollen (obwohl Sie streng genommen einen Einspruch meinen), macht dies den Rechtsbehelf nicht automatisch unwirksam. Stattdessen schließt eine Bußgeldbehörde auch trotz begrifflicher Ungenauigkeit in aller Regel darauf, dass Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und wird eine erneute Prüfung der Sachlage veranlassen.

Muster: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Achtung! Sie können zwar auch ohne die Hilfe eines Anwaltes gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben, aber: Häufig ist es für Laien schwer, die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens realistisch einzuschätzen und Fehler im Bußgeldverfahren aufzudecken. Wir empfehlen die kostenlose Prüfung zur Möglichkeit eines Einspruchs auf www.sos-verkehrsrecht.de **.

Absender:

Max Mustermann
Muster-Straße 123
12345 Muster-Stadt

Empfänger:

Zentrale Bußgeldstelle der Muster-Stadt
Bußgeld-Straße 1
12345 Muster-Stadt

Betreff: Einspruch/Widerspruch/ähnliches Wort

Sehr geehrter Herr XY,
hiermit möchte ich gegen Ihren Bußgeldbescheid vom Datum (exakt) mit dem Aktenzeichen „XYZ“ Einspruch einlegen.
Die Begründung liegt in folgenden Punkten:

[…]

___________________________________
Ort, Datum, Unterschrift

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Muster

Muster eines Einspruches gegen den Bußgeldbescheid zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF & Word-Dokument
  • Vor Gebrauch überprüfen lassen

Wie geht es nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weiter?

Erheben Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, so prüft die zuständige Bußgeldbehörde hiernach die gesamte Aktenlage erneut. Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Behörde stimmt dem Einspruch zu und übersendet entweder einen Aufhebungs- oder einen Abänderungsbescheid.
  2. Die Behörde lehnt den Einspruch ab. In diesem Fall landet das Einspruchsverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht, das nun den Einspruch sowie das Bußgeldverfahren prüft. Am Ende des Verfahrens steht dann ein gerichtliches Urteil. 

Die Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht

Entscheidet sich die Behörde zur Aufrechterhaltung des Verfahrens, werden die Akten dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Zu einem vorgegebenen Termin darf der Betroffene dann seine Argumente, warum er den Einspruch einlegen wollte, vorbringen. Der Betroffene ist dazu verpflichtet, persönlich zum Gerichtstermin zu erscheinen. Passiert dies nicht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Sollten Sie ohne eigenes Verschulden fehlen, können Sie auch hier wieder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und erneut Einspruch einlegen.

Die Argumente kann der Betroffene auch ohne Rechtsanwalt vortragen. Allerdings ist die außergerichtliche Beratung durch einen Anwalt bezüglich möglicher Begründungen vor der Verhandlung ggf. sinnvoll.

So kann das Urteil beim Amtsgericht ausgehen

Nachdem nun alle Fakten vorgetragen wurden, prüft das Gericht noch einmal den Fall unabhängig von der Verwaltungsbehörde. Bei diesem Verfahren wird der Verstoß auch noch einmal genauer untersucht. 

Entscheidet sich das Gericht dafür, das Verfahren einzustellen, muss die Staatsanwaltschaft dem häufig zustimmen. Bei Geldbußen bis zu 100 Euro ist diese Zustimmung nicht immer erforderlich. 

Nach der Verhandlung des Gerichts wird das Urteil verkündet. Dieses kann zum Vor- oder Nachteil des Betroffenen ausfallen, also niedrigere oder höhere Kosten als vor dem Einspruch verursachen.

Einen genaueren Überblick über den Ablauf des Bußgeldverfahrens, wie sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hierauf auswirkt und wann die Entscheidung rechtskräftig wird, erhalten Sie in der folgenden Infografik:

Wie gestaltet sich der Ablauf von einem Bußgeldverfahren? Unsere Grafik zeigt es Ihnen.
Wie gestaltet sich der Ablauf von einem Bußgeldverfahren? Unsere Grafik zeigt es Ihnen.

Können Sie den gegen den Bußgeldbescheid erhobenen Einspruch noch zurückziehen?

Sie sollten die Kosten vergleichen beim Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Sie sollten die Kosten vergleichen beim Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Hat sich im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgesprächs herausgestellt, dass die Chancen des Einspruchs eher gering sind? Oder hat die Behörde Ihren Einspruch abgelehnt und sie wollen die entstehenden Gerichtskosten umgehen? Grundsätzlich haben Betroffene die Möglichkeit, einen erhobenen Einspruch wieder zurückzunehmen. Dies ist im gesamten Verfahren zulässig. 

Ziehen Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aber noch vor der gerichtlichen Hauptverhandlung zurück, entstehen in der Regel zumindest keine zusätzlichen Gerichtskosten. Das kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die Inauftraggabe eines Sachverständigengutachtens wahrscheinlich ist, für dessen Kosten der Beschuldigte ggf. ebenso aufkommen muss (das können mehrere hundert Euro zusätzlich sein).

Haben Sie aber einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragt, so müssen Sie als Auftraggeber trotz Rücknahme des Einspruchs die bis dato entstandenen Anwaltskosten zumeist dennoch tragen.  

Weitere Infos zum Thema finden Sie in folgendem Ratgeber:

Beim Bußgeldbescheid gilt: Ihren Einspruch können Sie zurücknehmen.

Manchmal ist es sinnvoll ist, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzuziehen. Wann Sie Ihren Einspruch zurücknehmen sollten, wie dies funktioniert und welche Kosten mit der Einspruchszurücknahme einhergehen, erfahren Sie hier. » Weiterlesen...

Der Bußgeldbescheid und was er enthalten muss

Der Bußgeldbescheid muss neben dem konkreten Vorwurf noch weitere Informationen enthalten:

  • Angaben zur Person bzw. zu den Personen, die an der Tat beteiligt waren
  • Die jeweiligen Bußgeldvorschriften und gesetzliche Merkmale des Vorfalls
  • Wichtige Beweismittel
  • Deutliche Benennung der Rechtsfolgen
  • Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen

Sobald der Bußgeldbescheid postalisch zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Einspruch erheben zu können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bescheid beim Adressaten ankommt. Dabei lohnt es sich, den Briefumschlag aufzubewahren, um den Zustellungszeitpunkt im Zweifelsfall beweisen zu können.

Falls Sie zur Lieferung des Bußgeldbescheids nicht Zuhause anzutreffen sind und eine Benachrichtigung durch den Postmann im Briefkasten liegt, gilt der Zeitpunkt, an dem der Bescheid in der jeweiligen Postfiliale niedergelegt wird.

Beispiel:

  • Kommt der Bußgeldbescheid am Montag, so haben Sie bis zum Montag, 24 Uhr, zwei Wochen darauf Zeit, Einspruch einzulegen.
  • Wird er am Samstag oder Sonntag zugestellt, endet die Frist auch erst am Montag in zwei Wochen.
  • Ist das Fristende ein Feiertag, verlängert sich die Zeit bis zum nächsten Werktag, 24 Uhr.

Einspruchsverfahren und -gründe in den Medien

Gründe für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werden auch in den Nachrichten immer wieder thematisiert.
Gründe für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werden auch in den Nachrichten immer wieder thematisiert.

Einen Einspruch einzulegen lohnt sich also mitunter, wenn der Bußgeldbescheid fehlerhaft ist. In den Medien werden immer wieder Fälle von fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder falschen Messungen aufgedeckt, wie zum Beispiel in einer Reportage vom WDR vom 02.06.2014:

Die wichtigsten Inhalte der Reportage auf einen Blick:

  • Ab Minute 27:23: “Weil es bei Redarmessungen Fehler geben kann, muss der Mitarbeiter [Polizeibeamte] im Auto die ganze Zeit aufmerksam beobachten, ob seine Geräte korrekt arbeiten. Wenn es blitzt, muss er die Messung bestätigen. Gewährleistet ist eine sorgfältige Kontrolle also nur, wenn die Geräte auf manuell eingestellt sind. Doch die grüne Lampe zeigt mir [dem Reporter], hier läuft Automatikbetrieb. […] Das könnte für die Stadt den Vorteil haben, dass mit weniger Mitarbeitern mehr Verkehrssünder geblitzt werden können. Doch so kann es passieren, dass falsche Messungen zu Ungusten der Fahrer nicht bemerkt werden.”
  • Ab Minute 30:52: Aussage von Hans-Peter Grün (Sachverständiger zur Überprüfung behördlicher Messergebnisse): “Ein Fehlerpunkt […] ist immer der Messbeamte und das ganz Wesentliche ist der Kenntnisstand des Messbeamten. Wir erleben immer wieder, dass Messbeamte wenig Kenntnis von ihrem Messverfahren und von der richtigen Bedienung des Messgerätes haben.”
  • Ab Minute 38:41: Interview mit einem Verkehrsanwalt. Frage des Reporters: “Angenommen, da sind jetzt zehn Fälle, zehn Autofahrer, die geblitzt worden sind. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne von denen gar nicht zahlen müssen?”
    Antwort Verkehrsanwalt: “Wie ich auch von spezialisierten Kollegen weiß und auch aus meiner eigenen Erfahrung, dürfte die Quote so zwischen 30 und 40 Prozent liegen […]. Die Abwendung des Fahrverbots dürfte bei Ersttätern zwischen 60 und 70 Prozent liegen.”

Weitere Fälle fehlerhafter Bußgeldbescheide oder Verfahren wurden auch durch andere Journalisten aufgedeckt. In der folgenden Tabelle erhalten Sie darüber einen Überblick:

QuelleZitatURLDatum
WDR"Fehlerhafte Radarmessgeräte sorgen im Kreis Coesfeld für Ärger. Die Geräte wurden wegen möglicher falscher Geschwindigkeitsmessungen vom Hersteller zurückgerufen.
Dabei könnten Fehler von bis zu 16 Stundenkilometer Abweichung möglich sein, erklärt der Hersteller."
Zum Artikel23.03.2021
Schwarzwälder Bote"Das neue Radargerät der Stadtverwaltung hat am Wochenende in der Heerstraße geblitzt, obwohl dort außerhalb der Schulzeiten ein anderes Tempolimit gilt."Zum Artikel23.06.2020
Unna“Defekter „Blitzer“ in Schwerte – Käfer war Ursache für Fehler […] Dadurch löste der Blitz bei jedem Fahrzeug aus, das über die Kontaktschleifen fuhr – und zwar unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. […] Natürlich bleibt aber der Kreis bei seinem Versprechen, dass die komplette Serie gelöscht wird. Angst vor einem Knöllchen muss also niemand haben, der gestern Vormittag an der Hörder Straße in Schwerte geblitzt wurde.”Zum Artikel22.06.2016
SR1.de“Autofahrer, die in Neunkirchen von einem stationären Blitzer fotografiert wurden, sollten mögliche Bußgeldbescheide anfechten. […] Der Saarbrücker Verkehrsrechtsexperte Georg Sauber hat empfohlen, Bußgeldbescheide nach Blitzer-Fotos stationärer Blitzer in Neunkirchen anzufechten.”28.04.2016
WAZ - der WestenBlitzer-Panne auf A40: Darum wurden viele Autos zu Unrecht geblitzt […] fälschlicherweise von den neuen Laser-Messegeräten geblitzt worden waren: Auf den elektronischen Anzeigetafeln über der Autobahn in Fahrtrichtung Duisburg war Tempo 100 ausgeschildert, doch viele Fahrer, die nach eigenen Angaben langsamer gefahren sind, wurden von den Kontrollgeräten dennoch fotografiert (wir berichteten). Am Montag versicherte die Stadt als Blitzer-Betreiber: Wer sich an das Tempolimit von 100 km/h gehalten hat, dem drohe selbstverständlich kein Bußgeld, so Stadtsprecherin Jeanette von Lanken.”Zum Artikel29.02.2016
Süddeutsche Zeitung“Für den Freistaat ist sie ein Goldesel, für Autofahrer eine Falle: die Geschwindigkeits-Messstelle auf der Autobahn A 9 bei Garching-Süd in Fahrtrichtung München. Nachts gilt auf dem breit ausgebauten Streckenabschnitt Tempo 100, wovon Tausende Autofahrer überrascht werden oder das Limit einfach ignorieren – sie werden dann aus einer Schilderbrücke heraus geblitzt. Wie sich nun herausgestellt hat, müssen Betroffene die erteilten Bußgeldbescheide und Fahrverbote aber nicht akzeptieren, denn die Blitz-Anlage entsprach über ein Jahr hinweg nicht der Norm.”Zum Artikel22.01.2016
Thüringer Allgemeine“Bei der Installation mobiler Mess-Anlagen werden vielfach Fehler gemacht. […] Mal ist der Neigungswinkel zur Fahrbahn falsch justiert. Mal ist die Eich-Plakette abgelaufen. Und manchmal wird das Blitzgerät von Personen aufgestellt, die zwar geschult sind – nur nicht speziell für den gerade benutzten Gerätetyp. […] Und circa 30 Prozent der Bußgeldbescheide enthielten Fehler bei der Messung oder der Fahrerfeststellung.”Zum Artikel11.11.2014
Westfalen-Blatt“Aufgrund fehlerhafter Abstandsmessungen auf Autobahnen in Ostwestfalen-Lippe, dem Hochsauerlandkreis und dem südlichen Niedersachsen sind falsche Bußgeldbescheide verschickt worden. […] Offenbar hat ein Polizist die Abstände der Fahrzeuge falsch berechnet. Warum, sei unklar. Es handele sich um das Fehlverhalten eines einzelnen Sachbearbeiters”Zum Artikel07.08.2014
Augsburger Allgemeine“Ist das Bild unscharf, oder der Fahrer nicht gut zu erkennen, weil etwa das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt ist, besteht die Möglichkeit auf einen Freispruch.”Zum Artikel15.06.2014
Focus Online“Bedienen darf die Messgeräte nur qualifiziertes Messpersonal. Das geht so weit, dass nach der Eichordnung seinerseits ordnungswidrig handelt, wer ein Messgerät aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen. […] So weitet sich der Radius des Laserstrahls ab Entfernungen von 300 Metern deutlich aus. Dadurch kann unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass der Messwert von einem anderen Fahrzeug stammt, das sich rechts oder links, vor oder hinter dem anvisierten befand. […] bei einspurigen Fahrzeugen sind Messungen schon ab 100 Metern unsicher. […] Messungen mit dem Lasergerät Riegl FG 21 sind nicht standardisiert, wenn zugunsten des Betroffenen davon auszugehen ist, dass er während eines Überholvorgangs mit einem Seitenabstand von nur 60 Zentimetern von einem anderen Motorrad überholt wurde. Auch dann kann es eine falsche Zuordnung geben.

[…] Rund 20 Prozent der Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, weil bei ihrem Erlass die Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen war, andere formelle Mängel bestehen oder das Blitzerfoto nicht die für eine sichere Fahreridentifizierung notwendige Qualität hat.”
Zum Artikel16.04.2014
Bild-Zeitungmehr als die Hälfte aller Messungen (56 Prozent) verlief falsch! […] Acht Prozent (1183 Fälle) waren nachweislich technisch fehlerhaft! […] [Bei 25% war die] Beweisführung in der Bußgeldakte mangelhaft (Die Mängel waren in einem Maße erheblich, dass das Messergebnis aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar war. Ein Bußgeldbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen.) […]”Zum Artikel14.10.2013
Hamburger AbendblattNur jeder dritte Strafzettel für Raser wird auch zurecht verteilt. […] Ungenaue Tempomessungen, Verwechslungen von Fahrzeugen und stümperhafte Auswertungen durch die Bußgeldstelle.”Zum Artikel16.03.2009
Die Welt80 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft […] Die Fehler […] reichten von unkorrektem Messgeräteaufbau bis hin zu Fahrzeugverwechslungen.”Zum Artikel17.03.2009
RP-Online“Insgesamt gab es 3421 Fälle, in denen falsche Bußgeldbescheide verschickt wurden.”Zum Artikel27.02.2009

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (inkl. Muster)
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160 Kommentare

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  1. Davina
    Am 24. Oktober 2015 um 21:52

    Hallo,
    Ich bin mir sicher bei orange über die Ampel gefahren zu sein,auf der Straße waren 30 erlaubt,ich bin höchstens 25 gefahren und der fest installierte Blitzer stand auf der anderen Seite der Kreuzung.Hinter mir fuhr auch noch ein großes WoMo rüber und wurde natürlich auch geblitzt. Wenn ich ein Bescheid bekomme, macht Einspruch Sinn?War der Blitzer falsch eingestellt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 10:55

      Hallo Davina,

      in der Regel sind Ampelblitzer geeicht und lösen erst dann aus, wenn die Ampel tatsächlich rot leuchtet. Ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, können Sie bei einem Anwalt in Erfahrung bringen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Andreas
    Am 16. Oktober 2015 um 18:47

    Hallo Team,

    zusammengefasst:
    – Lasermessverfahren (Riegl FG21-P, S 2100937, geeicht bis Ende 2015, Entfernung 192 m)
    – Landstraße (außerorts)
    – Zone 70 km/h, Überschreitung (abzgl. Tol.) 48 km/h
    – 1 Monat Fahrverbot, 160 €
    – Bußgeldbescheid am 09.10.2015 eingegangen
    – kein Rechtsschtuz

    Frage:
    – Macht Einspruch unter den wirklich Sinn?
    – Welche Aussicht auf Erfolg besteht?
    – An wen könnte ich mich wenden, da ich vermute dass ein Anwalt eine Beratung nicht kostenfrei durchführt?

    Vielen Dank im Voraus
    Andreas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Oktober 2015 um 9:25

      Hallo Andreas,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Ob sich ein Einspruch lohnt, können Sie beim Anwalt erfahren – unter Umständen ist die Erstberatung kostenfrei.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Marta
    Am 14. Oktober 2015 um 22:05

    Hallo,

    ich bin am 20.4.15 innerhalb geschlossener Ortschaft 21km/h zu schnell gefahren.

    Am 13.5. bekam ich den Anhörungsbogen zugeschickt, den ich paar Tage später an die Bußgeldstelle zurück geschickt habe.

    Der “erste” Bußgeldbescheid vom 22.07. kam aufgrund einer Adressenberichtigung nicht an – anscheinend ist er wieder zurück gegangen.

    Nun habe ich diesen erst jetzt, am 08.10. von der Behörde per Einschreiben zugestellt bekommen.

    Normallerweise ist die Sache meines Erachtens verjährt, sehe ich dies richtig?
    Wie soll ich mich Verhalten – Einspruch mit der Begründung bereits Verjährt?

    Bitte um schnelle Rückmeldung.
    Vielen Dank!
    Marta

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Oktober 2015 um 9:21

      Hallo Marta,

      in diesem Falle sollte die Verjährung erneut unterbrochen sein; immerhin musste die Behörde herausfinden, wo Ihr Wohnsitz ist. Haben Sie die neue Adresse nicht auf dem Anhörungsbogen angegeben, kann ein zusätzliches Bußgeld drohen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Volker
    Am 6. Oktober 2015 um 21:16

    Ich habe in einer einspurigen Straße in der Innenstadt vor einer merdizinischen Einrichtung auf dem Radweg gehalten (mit Blinkleuchten). Die wenigen Parkplätze (Parkbuchten) waren belegt. Ich hatte eine 99jährige (!!) alte Dame zu der Einichtung gebracht und wieder abgeholt. Bei der Abholung musste ich jedoch ca. 15 Minuten warten.
    Was ist wichtiger, den (übrigens wenig befahrenen!) Radweg frei zu lassen und die Fahrbahn für den laufenden Verkehr zu blockieren, oder in dieser Situation die Radfahrer “zu behindern”
    Ich bekam auf meinen ersten Einspruch (mit umfassender Schilderung der Situation) eine Standardantwort “……..die Sach- und Rechtslage habe ich erneut über prüft und bin zu der Überzeugung gekommen, dass der Vorwurf zu Recht besteht….”
    Keine Entgegnung auf meine Schildrung der Sachlage!!
    Die genannte Dame feiert übrigens am 21.10.2015 ihren 100sten Geburtstag.

  5. Felix
    Am 23. September 2015 um 17:49

    Sehr geehrte Damen und Herren

    ich habe am 09.09. 2015 eine Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft begangen.
    14 km/h zu schnell bei 50 km/h
    Das Foto ist unscharf und das halbe Gesicht (aber unscharf) ist nur zu erkennen.
    Die linke Gesichtshälfte ist vom Rückspiegel verdeckt
    Das Kennzeichen ist ebenfalls nicht zu sehen
    Bei Beweismittel / Zeugen/ Bemerkungen steht nur

    bei Beweismittel: Foto
    als Zeugen ist niemand benannt

    Ist diese Ordnungswidrigkeitsanzeige rechtsgültig ohne benannten Zeugen.

    Ja oder Nein

    Lohnt es sich bei 25 Euro einen Einspruch einzulegen?

    Was soll ich als Begründung schreiben.

    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus

    Gruß

    Felix

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 10:16

      Hallo Felix,

      leider können wir keine Rechtsberatung anbieten. Möchten Sie gegen den Bescheid vorgehen, empfiehlt sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Jasmin
    Am 16. September 2015 um 17:00

    Hallo,
    ich habe 3 Fragen:
    1. Sätze wie ” […] um 16:05 Uhr in auf der [Ort], [Straße] […] “… Ist dies ein Grammatikfehler und kann etwas bei einem Einspruch bewirken?

    2. Wenn das Geschwindigkeitsschild im Moment des Vorbeifahrens verdeckt wurde, kann man da Einspruch einlegen, auch wenn es keine Zeugen gibt?

    3. Ist eine fehlende Angabe unter “Bemerkungen / Tatfolgen” zulässig?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2015 um 10:20

      Hallo Jasmin,

      in der Regel können Sie Einspruch einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Anschuldigung so nicht gewesen ist. Ob es sich jedoch lohnt, muss ein Anwalt beantworten. Grammatikfehler in den Schreiben reichen in der Regel nicht aus, um einen Einspruch zu rechtfertigen. Ein verdecktes Schild macht dieses unwirksam (siehe Urteil vom Oberlandesgericht Hamm mit Aktenzeichen: III-3 RBs 336/09). Zu 3. Es ist wichtig, dass Sie aus dem vorliegenden Bußgeldbescheid heraus erkennen können, was Ihnen genau zur Last gelegt wird. Dabei kann dies auch fehlen, wenn dennoch erkennbar ist, was Ihnen vorgeworfen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Timo
    Am 23. August 2015 um 7:53

    Hallo,
    ich habe ein Fahrzeug in einer Umweltzone geparkt ohne Umweltplakette.
    Das geparkte Fahrzeug wurde wohl entdeckt.
    Jetzt wird mir zur Last gelegt, als Führer des Fahrzeugs am Verkehr teilgenommen zu haben (Mit einem Datum und Uhrzeit).
    Und deshalb habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen.
    Fakt ist aber, dass es keine Beweise gibt, dass ich das Fahrzeug tatsächlich gefahren habe,
    ich bin lediglich der Halter. Gibt es hier eine Halterhafung?
    Lohnt es sich Einspruch einzulegen?
    Falls ich eine Fahrtenbuchauflage erhalten sollte, ist das egal, das Fahrzeug habe ich abgemeldet.
    Grüße
    Timo

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2015 um 12:24

      Hallo Timo,

      generell kann ein Bußgeld in Höhe von 80€ erhoben werden, wenn Sie keine oder eine falsche Umweltplakette an Ihrem Fahrzeug angebracht haben, unabhängig davon, ob das Fahrzeug fährt oder geparkt ist. Da die richtige Kennzeichnung dem Halter obliegt, muss dieser in einem solchen Fall auch haften.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Wissem
    Am 17. August 2015 um 18:05

    ich wurde geblitzt in einer stationäre ( GASTO GTC-GS )11 Blitze mit 100 kmh ( nach Toleranz) und nur 70 kmh war erlaubt und ich bin noch in Probezeit , die Foto ist teilweise verdeckt da ich sonnen Brille getragen habe , und die Innen Spiegel hat ein teil verdeckt, kann man nur Nase, Munde und Kinn sehen ,
    ich habe die Anhörung-bogen gerade bekommen , ich wollte ein Einspruch anlegen, wie soll ich vor gehen , ??????

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2015 um 11:16

      Hallo,

      eine Sonnenbrille reicht in der Regel nicht aus, um den Bußgeldbescheid anzufechten. Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, finden Sie in diesem Text ein Muster. Sie haben zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides hierfür Zeit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Ulrich
    Am 15. August 2015 um 20:05

    Ist ein Bußgeldbescheid ohne Nennung des Messgerätes und ohne Angabe der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit (gemeint ist nicht die toleranzbereinigte Geschwindikeitsüberschreitung) überhaupt rechtsgültig. Mir als Betroffenen ist es ohne zusätzliche Anwaltskosten nicht möglich, hierüber Auskunft zu erhalten. Rundungsdifferenzen z.B. können erhebliche Auswirkungen haben, so bei der mir vorgeworfenen toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 21 kmh. (70€ Bußgeld 1 Punkt). Bei 20 kmh wären es 30€ und 0 Punkte.
    Es wäre auch mal interessant zu wissen wie statistisch gesehen die toleranzbereinigten Überschreitungen ausfallen. Mich würde nicht wundern, wenn sie mehrheitlich bei 16 kmh, 21 kmh, 26 kmh usw und nicht bei 20 kmh, 25 kmh und 30 kmh liegen würden.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. August 2015 um 14:15

      Hallo Ulrich,

      der Bußgeldbescheid ist auch ohne Nennung dieser Fakten gültig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Stefan H
    Am 4. August 2015 um 9:56

    Guten Morgen, liebe Mitarbeiter/innen der Redaktion
    ich habe einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens: 100 statt 40 km/h außerhalb.
    Dafür gibt es eigentlich neben 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten 240 Euro.
    Meine Buße beträgt aber 1 Monat, 2 Punkte und 480 Euro(!)
    Begründung: Da mehr als das Doppelte zu schnell: Hier liegt Vorsatz vor.
    Ich kann aber gut darlegen und begründen, dass es nur grob fahrlässig war.
    Frage: Lohnt sich ein Einspruch, oder werden die im Erfolgsfall möglicherweise ersparten 240 Euro durch die Gerichtskosten wieder aufgezehrt?
    Danke und freundliche Grüße!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. August 2015 um 9:48

      Hallo Stefan,

      wenn Sie Ersttäter sind, also in den vergangenen zwei Jahren keine weiteren Vergehen begangen haben und eine gute Begründung für das Fehlverhalten haben, ist die Chance höher, das Bußgeld zu reduzieren. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, sollten Sie über einen Anwalt nachdenken – wenn nicht, kann auch eine unverbindliche Erstberatung bei einem Anwalt Klarheit über die Kosten bringen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Isabell
    Am 3. August 2015 um 21:33

    Hallo,
    Ich wurde vor 18 Tagen in der Ortschaft(50)geblitzt mit 75 oder 80 km/h :-(
    Muss ehrlich sein war das erste Foto in 7 Jahre und bissl spät dran…nun stand aber der Beamte an dem Kasten und ht dran rum hantiert …10 min später waren sie weg. Muss er den nicht im Auto sitzen und die Messung kontrollieren? Ich bin mir unsicher wegen eines Einspruchs. Am Donnerstag sind es 3 Wochen und ich werd bald irre zu warten … wie lange dauert denn sowas? Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. August 2015 um 9:13

      Hallo Isabell,

      die Behörde hat drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. Kommt vorher ein Anhörungsbogen, setzt dieser die Frist zurück und die drei Monate beginnen von vorn. Es gibt verschiedene Messungen mit diversen Geräten. Warten Sie erst einmal ab, bis der Bescheid da ist. Danach können Sie weitere Schritte planen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Vicky Z.
    Am 3. August 2015 um 8:18

    Hallo,
    ich habe einen Bußgeldbescheid aus Italien bekommen (Tatzeit war vor 11 Monaten). Die Tatzeit im Bußgeldbescheid lautet “02.09.2015 um 0,63982 Uhr”. Lohnt es sich, dem Bußgeldbescheid zu widersprechen, da die Uhrzeit falsch ist?
    Danke im Voraus!

    Vicky Z.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2015 um 17:32

      Hallo Vicky,

      in der Regel ist das Einspruchsverfahren mit ausländischen Behörden oft mühsam, weshalb Sie abwägen sollten, ob es sich bei der Summe lohnt. Zudem können Sie überlegen, ob Sie noch einmal einen Anwalt in einem unverbindlichen Erstgespräch dazu befragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Doreen
    Am 1. August 2015 um 16:20

    Hallöchen.
    Ich bekam heute Brief.
    Wegen nicht an Gurten. Allerdings steht da drin das ich der Führer des Fahrzeugs war, dies stimmt nicht. Ich War Beifahrer. Lohnt es sich da Einspruch zu erheben da es nicht wahrheitsgemäß ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2015 um 17:13

      Hallo Doreen,

      im Anhörungsbogen können Sie angeben, dass Sie nicht der Täter waren. Dann muss die zuständige Behörde weiter ermitteln und den richtigen Fahrer finden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Thomas
    Am 22. Juli 2015 um 9:11

    Bin dienstlich mit Firmenwagen ausserorts bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit 50 km/h mit 91km/h nach Toleranzabzug geblitzt worden; lohnt es einen Anwalt (habe kein Rechtschutz) zu konsultieren um das Fahrverbot abzuwenden (ab 41 km/h 2 Punkte + 4 Wochen Fahrverbot).
    Danke im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas F.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 10:50

      Hallo Thomas,

      das kommt immer auf den individuellen Fall an. Bei einem drohenden Fahrverbot kann es sich lohnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Mit ihm gemeinsam können Sie Akteneinsicht beantragen, um so zu sehen, was die jeweilige Behörde gegen Sie in der Hand hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Simon
    Am 8. Juli 2015 um 22:50

    Hallo,
    ich bin italienischer Staatsbürger und wurde neulich für´s “Rot-über-die-Ampel-Fahren” mit dem Fahrrad wohlgemerkt (!) mit 228€ Bußgeld bestraft. Ich kenne mich leider zuwenig im Strafgesetzbuch Deutschlands aus, aber das ist doch die Höhe oder? 200€ sind die Maximalstrafe bei Autofahrern, oder? Zudem habe ich einen Monat Fahrverbot bekommen. Da lohnt es sich doch, Widerspruch einzulegen oder? Ist der immer mit Kosten verbunden? Die Sache wird noch komplizierter, weil ich Deutschland mit Ende des Monats wieder verlasse und nach Italien zurückkehre. Wie soll ich da nun am Besten verfahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Juli 2015 um 9:38

      Hallo Simon,

      dieses Bußgeld erscheint sehr hoch, hier finden Sie die üblichen Sanktionen für Rotlichtverstöße von Fahrradfahrern: https://www.bussgeldkatalog.org/fahrrad-rote-ampel/
      Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an sich kostet nichts, Anwalt und Gerichtskosten müssen Sie jedoch eventuell bezahlen. Der Bußgeldbescheid wird nicht verfallen, wenn Sie das Land verlassen. Teilen Sie der Behörde unbedingt Ihre neue Adresse mit, so dass man die Korrespondenz fortsetzen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Stefanie
    Am 24. Juni 2015 um 13:19

    Hallo,
    Ich wurde auf der Autobahn in einer 100km/h Zone mit 160km/h geblitzt.
    Ich bin aber nur so schnell gefahren, weil mich der Fahrer hinter mir dazu regelrecht genötigt hat. Er hatte teilweise nicht mal 10meter Abstand, hat ständig Lichthupe und Blinker benutzt. Ich hatte echt Panik, bin immer schneller geworden, um bei der nächsten Gelegenheit endlich nach rechts ausweichen zu können. Und dabei wurde ich geblitzt. Mein Beifahrer kann das alles bezeugen. Soll ich Einspruch einlegen, sobald der Bußgeldbescheid da ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2015 um 9:36

      Hallo Stefanie,

      Sie können natürlich Einspruch einlegen, aber grundsätzlich entbindet Sie eine Nötigung durch einen anderen Fahrer nicht von Ihrer Pflicht, sich an die angegebenen Geschwindigkeitslimits zu halten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Petra S.
    Am 23. Juni 2015 um 17:34

    Ich habe einen Strafzettel von der Verkehrsüberwachung bekommen. Dagegen habe ich Einspruch erhoben und nicht bezahlt. Dann bekam ich den Bussgeldbescheid und habe gegen den Einspruch per Post erhoben. Angeblich hat die Behörde den Einspruch nicht erhalten. Daraufhin bekam ich einen Brief vom Gerichtsvollzieher. Ich habe nochmals mit der Verkehrs Überwachung gesprochen und die Aussage ist, dass ich bezahlen muss, da die Sachlage geklärt ist. Was soll ich tun? MfG Petra S.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2015 um 9:39

      Hallo Petra,

      da Sie den Einspruch nicht per Einschreiben verschickt haben, können Sie nun nicht nachweisen, dass das Schreiben tatsächlich bei der Behörde einging. Die Einspruchsfrist ist verstrichen und nun wurde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Rechtsmittel können Sie nun keine mehr einlegen, sondern müssen die Geldstrafe bezahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Martin
    Am 18. Juni 2015 um 22:54

    Hallo ,

    Ich habe einen einfachen Rotlichtverstoß mit Aussage eines einzigen PM, er sagt ich sei bei Rot gefahren. Ich sage, ich bin es nicht. Im Prinzip steht seine Aussage gegen meine. Bin mir auch nicht bewusst bei Rot gefahren zu sein und habe jetzt den Bescheid bekommen. 150 Euro soll ich zahlen insgesamt. Finde ich ein wenig fragwürdig diese Sache. Lohnt es sich Einspruch einzulegen oder bleib ich am Ende auch noch auf den Gerichtskosten sitzen?

    VG Martin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 10:20

      Hallo Martin,

      die Aussage eines einzelnen Polizeibeamtens genügt als Beweismittel für den Bußgeldbescheid. Ob es Möglichkeiten zum Einspruch gibt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Katja
    Am 10. Juni 2015 um 23:58

    Ich bin angeblich in einer 30er Zone nach Toleranzabzug 28km/h zu schnell gefahren und wurde aus einem Auto geblitzt. In der Anhörung habe ich ohne Nachzudenken ”ja” bei ”Wird der Vertoß zugegeben” angekreuzt, bin mir jedoch sicher, dass die Messung falsch ist. Nun habe ich mein Bußgeldbescheid erhalten. Lohnt es sich Einspruch einzulegen und wenn ja dann mit Begründung oder ohne ? Kommen zusätzliche Bearbeitungsgebühren auf mich zu ? Mir geht es nämlich hauptsächlich um die Geldstrafe und nicht den Punkt, da ich Studentin bin.
    Danke im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Juni 2015 um 9:18

      Hallo Katja,

      das Schuldeingeständnis kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid nun zu Ihrem Ungunsten gewertet wird.
      Es kommen Bearbeitungsgebühren von etwa 30 Euro dazu, das Bußgeld kann aber in Raten bezahlt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Josef
    Am 2. Juni 2015 um 10:08

    Hallo, bei einer Motorradfahrt wurde ich von einem Beamten rausgewunken der behauptete ich sei mit 134km/h in der 100er Zone unterwegs gewesen, gemessen über Laser, von Kollegen die ganz woanders postiert waren. Bei Abnahme der Daten fragte die Gegenstelle nach meinem Nummernschild… das bedeutet ich wurde einfach so herausgewunken und der Kollege der mich anhielt gab hinterher das Nummernschild bekannt. Jetzt kam der Bußgeldbescheid in entsprechnd hoher Summe. Ist der Bescheid rechtens? Würde ein Einspruch oder Widerspruch in Frage kommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Juni 2015 um 11:01

      Hallo Josef,

      Sie können Akteneinsicht beantragen und so das Messprotokoll und die Beweisfotos einsehen. Liegen diese nicht vor, kann der Bußgeldbescheid natürlich nicht rechtmäßig sein!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Christian
    Am 29. April 2015 um 6:58

    Hallo, mir droht ein Monat Fahrverbot, gibt es Möglichkeiten dass ich sagen kann ja ich sehe das ein und ich könnte sagen statt Fahrverbot nehme ich eine höhere Strafe in Kauf und mache Gegebenfals ein Aufbauseminar!!!!! Brauche mein Führerschein!! und falls ja wie muss ich vorgehen!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2015 um 10:15

      Hallo Christian,

      es ist in Ausnahmefällen möglich, ein Fahrverbot in eine hohe Geldstrafe umzuwandeln. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Thomas
    Am 25. April 2015 um 21:24

    Bin noch in der Probezeit und aktuell Azubi und habe einen bescheid bekommen wo ich 500 Euro zahlen muss+ droht mir noch 1 monat fahrverbot. Ist es sinnvoll da einspruch einzulegen ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2015 um 10:15

      Hallo Thomas,

      das hängt von Ihrem individuellen Fall ab. Lassen Sie sich bei einem Fachanwalt beraten und prüfen Sie Ihre Möglichkeiten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Jan Z.
    Am 14. April 2015 um 18:42

    Ich wurde vor kurzem auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften mit 131 km/h geblitzt. Nun ist es ja laut Bußgeldkatalog so, dass bei einer weiteren Verfehlung von über 25km/h ein Fahrverbot erteilt werden kann. Ist es eine Kann – oder Mussregelung?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. April 2015 um 9:55

      Hallo Jan,

      die Behörden haben hier einen gewissen Handlungsspielraum, normalerweise verhängen Sie erst ab einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h dieses außerplanmäßige Fahrverbot.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Josef Spytek
    Am 31. März 2015 um 14:01

    Ich war auf der A2 mit 107 Km/h unterwegs und mein abstand wurde gemesen 26 m zum vor mir fahrendem Fahrzeug , kann ich Wiederspruch einlegen ?, ich bekamm nur Anhörungsformular.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2015 um 9:56

      Hallo Herr Spytek,

      erst mit dem Erhalt des Bußgeldbescheids können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
      Im Anhörungsbogen müssen Sie außer Ihren Personalien keine weiteren Angaben machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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