Neue Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid ab 1. Juli: 6 statt 3 Monate
Veröffentlichungsdatum: 15. Juni 2026
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wer einen Verkehrsverstoß begeht, muss sich künftig mehr gedulden. Denn ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid: Die Dauer verdoppelt sich von drei auf sechs Monate. Den Behörden bleibt also bald schon doppelt so viel Zeit, um Verkehrsordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Überlastete Bußgeldstellen: Grund für neue Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid

Die Verfolgungsverjährung ist die Frist, innerhalb derer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat geahndet werden kann. Eben diese Frist verlängert sich für Verkehrsverstöße ab dem 1. Juli von bislang drei auf regulär sechs Monate.
Die Verlängerung ist Teil des 5. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und geht auf eine Initiative der Bundesländer zurück. Die zentrale Begründung für diesen Schritt liegt in der zunehmenden Überlastung der zuständigen Bußgeldstellen in ganz Deutschland. Diese Behörden müssen heute nicht nur weitaus höhere Fallzahlen bewältigen, sondern sehen sich auch mit immer komplexeren Verfahrensabläufen konfrontiert.
In der Praxis führte die bisherige Drei-Monats-Frist häufig zu Problemen. Aus reinem Zeitmangel konnten viele Verfahren schlichtweg nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, wodurch zahlreiche Verkehrsverstöße ungeahndet blieben. Durch die Verdopplung der Frist auf ein halbes Jahr erhoffen sich die Länder nun ausreichend Zeit, um Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße konsequent verfolgen zu können.
Die neue Verjährungsfrist für den Bußgeldbescheid ändert nichts am grundsätzlichen Ablauf des Bußgeldverfahrens. So kann die Verjährung z. B. weiterhin durch behördliche Maßnahmen einmalig unterbrochen werden. Schon das bloße Versenden eines Anhörungsbogens durch die Behörde führt dazu, dass die nun sechsmonatige Frist wieder komplett von vorne zu laufen beginnt.
Änderung der Verjährung im Bußgeldverfahren: Der neue Gesetzestext
Im Folgenden finden Sie die beiden Fassungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG. Die mit der Veränderung zum 1. Juli gestrichene Passage ist unterstrichen:
Fassung bis 30.06.2026
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.
Fassung ab 01.07.2026
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate.

Richtig reagieren bei Post von der Behörde: Was ist zu tun?

Auch wenn die Behörden ab 1. Juli 2026 mehr Zeit für die Bearbeitung haben, bedeutet das nicht, dass jeder zugestellte Bescheid automatisch fehlerfrei ist. Wenn Sie Post von der Bußgeldstelle erhalten, sollten Sie das Schreiben in jedem Fall ernst nehmen.
Es gilt, den Blitzer-Bescheid genau zu prüfen, denn formale oder technische Fehler machen Verfahren oft rechtlich angreifbar. Das kann z. B. eine fehlende Eichung des Messgeräts oder eine falsche Aufstellung sein. In vielen Fällen kann es sich lohnen, den Bußgeldbescheid durch einen Anwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einschätzen zu können.
Wichtige Verhaltenstipps bei Erhalt eines Bußgeldbescheids
- Fristen wahren: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.
- Ausnahmen prüfen: Bei drohenden Fahrverboten sollten Sie die Situation auf mögliche Ausnahmeregelungen prüft. Das ist besonders wichtig, wenn Sie beruflich oder gesundheitlich auf den Führerschein angewiesen sind.
- Anwaltliche Hilfe holen: Im Zweifel rät es sich, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die Erfolgschancen eines Einspruchs professionell bewerten.
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