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Probezeit zum Führerschein: Was gilt?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten

Bußgeldkatalog Probezeit

TatbestandKonsequenzen
1. A-Verstoß in der ProbezeitProbezeitverlängerung um weitere zwei Jahre, Aufbauseminar
A-Verstoß, der in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehtBesonderes Aufbauseminar
2. A-Verstoß in der ProbezeitVerwarnung, Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
3. A-Verstoß in der ProbezeitFahrerlaubnisentzug
1. B-Verstoßkeine Probezeitmaßnahmen
2. B-VerstoßProbezeitverlängerung um weitere zwei Jahre, Aufbauseminar
3. B-Verstoß in der Probezeitkeine Probezeitmaßnahmen
4. B-Verstoß in der ProbezeitVerwarnung, Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
5. B-Verstoß in der Probezeitkeine Probezeitmaßnahmen
6. B-Verstoß in der ProbezeitFahrerlaubnisentzug

Ratgeber: Fahranfänger in der Probezeit

Bestimmungen des Bußgeldkatalogs für die Probezeit
Bestimmungen des Bußgeldkatalogs für die Probezeit

Hat ein Neuling die Führerscheinprüfung bestanden, ist die Freude groß. Doch diese wird zumindest ein bisschen getrübt, da für Fahranfänger bzw. junge Autofahrer eine Probezeit gilt. Diese hat eine Dauer von zwei Jahren, in der sich Führerscheinneulinge peinlichst genau an das Verkehrsrecht und die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln halten sollten.

Andernfalls drohen, zusätzlich zu den allgemeingültigen Sanktionen des Bußgeldkatalogs, ein kostspieliges Aufbauseminar für Fahranfänger und eine deutliche Verlängerung der Probezeit.

In unserem Ratgeber zeigen wir Ihnen, warum es eine Probezeit überhaupt gibt, welche Verstöße bzw. Unfallursachen die häufigsten sind, mit welchen Konsequenzen und Maßnahmen bei Verkehrsverstößen beim Führerschein auf Probe zu rechnen ist und wie sich laut Bußgeldkatalog die Sanktionen für Fahranfänger und Fahrer außerhalb der Probezeit unterscheiden.

FAQ: Probezeit

Wie lange dauert die Probezeit?

In der Regel dauert die Probezeit zwei Jahre und beginnt mit dem erfolgreichen Absolvieren der praktischen Fahrprüfung. Sie kann allerdings um zwei Jahre verlängert werden, wenn sich Fahranfänger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten leisten.

Was sind A- und B-Verstöße in der Probezeit?

Es handelt sich dabei um schwerwiegende und weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten. Unsere Ratgeber zum A-Verstoß und zum B-Verstoß liefern Ihnen jeweils einige Beispiele.

Welche Konsequenzen haben A- und B-Verstöße?

Wann welche Probezeitmaßnahmen eingeleitet werden, können Sie unserer Tabelle entnehmen.

Keine Lust zu lesen? A- und B-Verstoß im Video erklärt

Video: Was passiert, wenn Sie einen A- oder B-Verstoß in der Probezeit begehen?
Video: Was passiert, wenn Sie einen A- oder B-Verstoß in der Probezeit begehen?

Warum gibt es eine Probezeit für Fahranfänger?

In den ersten zwei Jahren bekommen Fahranfänger den Führerschein auf Probe. Die Bewährungsphase wurde von der Bundesregierung am 1. November 1986 eingeführt und am 1. Januar 1999 um den Zusatz erweitert, dass sich die Probezeit bei einem PKW-Führerschein von zwei auf vier Jahre verlängert, wenn sich der Führerscheinbesitzer einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß geleistet hat.

Der Sinn der Probezeit ist dabei ganz einfach: Denn gerade Fahranfängern verursachen immer wieder schwere Unfälle, die durch die Einführung der Probezeit reduziert werden sollen. Zum einen sind die hohen Unfallzahlen der Unerfahrenheit der Fahranfänger geschuldet, zugleich sollen die frischen Führerscheinbesitzer verstärkt sensibilisiert werden.

Vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Alkoholfahrten tauchen in der Gruppe der Fahranfänger nach wie vor überdurchschnittlich häufig auf. Entsprechend gelten für Fahranfänger, die in der Probezeit geblitzt werden, verschärfte Regelungen.

Warum wird der Führerschein für Fahranfänger zunächst auf Probe ausgestellt?
Warum wird der Führerschein für Fahranfänger zunächst auf Probe ausgestellt?

Zudem gilt für junge Fahrer unter dem 21. Lebensjahr die Null-Promille-Grenze, während die Grenze für Fahrer über 21 Jahre, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, derzeit bei 0,5 Promille liegt. Ist die zweijährige Probezeit ohne besondere Vorkommnisse bestanden, gelten für die Führerscheinbesitzer im Falle von Verstößen die gängigen Regelungen und Sanktionen im Bußgeldkatalog.

Wie Statistiken belegen, überstehen mehr als 80 Prozent der Fahranfänger die Probezeit ohne Vorkommnisse. Jeder Führerscheinbesitzer muss die Probezeit nur einmal durchlaufen.

Spezielle Informationen für Fahranfänger im Ausland:

Probezeit beim Führerschein mit 17

Die Probezeit beim Führerschein mit 17 ist identisch zu der „normalen“ Probezeit eines jeden Fahranfängers. Wer sich an die Verkehrsregeln der StVO hält, hat die Probezeit nach zwei Jahren bestanden. Wer in Deutschland “Begleitetes Fahren” beantragt, fährt auch dann unter einer zweijährigen Bewährung, wenn zuvor der Führerschein der Klasse A1 gemacht wurde.

Der Führerschein mit 17 verlängert jedoch die Probezeit nicht. Das heißt: Wer mit 16 bereits seinen Führerschein gemacht hat und sich somit schon seit einem Jahr in der Probezeit befindet, so beträgt diese bei Bestehen der Führerscheinprüfung für begleitetes Fahren auch nur noch ein weiteres Jahr. Im Alter von 18 Jahren wäre die Probezeit des Fahranfängers dann beendet.

Beim normalen Kfz-Führerschein für PKW (Klasse B) wird durch die Probezeit des Klasse-A1-Führerscheins die erneute Bewährungszeit sogar gänzlich aufgehoben.

Unabhängig vom Führerschein mit 17 bzw. dem begleiteten Fahren muss eine wichtige Regelung beachtet werden, denn: Wer ohne Sondergenehmigung, die ohnehin nur in den seltensten Fällen erteilt wird, ohne eine der eingetragenen Begleitpersonen mit dem Auto fährt und erwischt wird, muss den Führerschein zwar nicht abgeben, allerdings sieht der Bußgeldkatalog einen Bußgeldbescheid in Höhe von 70 Euro sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg vor.

Zudem muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird dabei widerrufen und kann frühestens nach sechs Monaten und der Ableistung des Aufbauseminars auf Antrag neuerteilt werden.

Die Begleitperson beim Führerschein mit 17 darf überdies maximal einen Punkt in Flensburg haben, muss mindestens 30 Jahre alt und mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein.

Probezeit-Verkürzung

Von 2004 bis Ende 2010 hatten Fahranfänger die Chance, die zwei Jahre andauernde Probezeit zu verkürzen. Hierfür war die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger, das in bestimmten Fahrschulen angeboten wurde, erforderlich. So ließ sich die Probezeit um ein Jahr verkürzen. Doch diese Regelung galt nur in bestimmten Fällen und wurde nur in wenigen Bundesländern angeboten.

Wann wird für die Probezeit eine Verlängerung angeordnet?
Wann wird für die Probezeit eine Verlängerung angeordnet?

Probezeit-Verlängerung

Führerscheinneulinge, die sich schwere bzw. wiederkehrende Verkehrsverstöße leisten, müssen mit einer Verlängerung rechnen. In diesem Fall wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre verdoppelt.

Hierbei kommt es aber immer darauf an, um welche Art von Verstoß es sich handelt. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Verstöße zu einer Verlängerung führen. Entscheidend ist, dass nur dann die Probezeit für den Führerschein verlängert wird, wenn der Verkehrsverstoß einen Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nach sich zieht. Das ist immer dann der Fall, wenn:

  • in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erhoben wird
  • eine Straftat im Verkehr begangen wurde

Hat ein Fahranfänger den Führerschein auf Probe und leistet sich eine Ordnungswidrigkeit, das mit einem Bußgeld von weniger als 60 Euro geahndet und daher auch nicht in Flensburg registriert wird, hat dies keine Relevanz für die Führerscheinprobezeit. Demnach führen beispielsweise Verkehrsdelikte wie

  • eine Missachtung der Vorfahrt ohne Gefährdung
  • eine Überschreitung der Parkzeit an einer Parkuhr
  • eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit mit einem PKW von nicht mehr als 20 km/h

in der Regel zu keiner Verlängerung. Verkehrsverstöße, die eine Verlängerung der Probezeit nach sich ziehen, werden gemäß Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt:

  • schwerwiegende Verstöße (Katalog A)
  • weniger schwerwiegende Verstöße (Katalog B)

Fahranfänger, die sich einen ersten A-Verstoß leisten, müssen mit Maßnahmen rechnen. So verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre und es muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen werden. Dagegen führen “erst” zwei Verstöße aus dem Katalog B zu entsprechenden Maßnahme. Auch wenn Fahranfänger sich erst ein B-Delikt leisten und danach mit einem A-Delikt im Straßenverkehr auffällig werden, müssen sie mit den Konsequenzen rechnen.

Katalog A: Was sind schwerwiegende Verkehrsverstöße?

In der FeV gibt es eine klare Regelung, welche Zuwiderhandlungen dem Katalog A zugehörig sind und bei denen bereits der erste Verstoß zu Probezeit-Maßnahmen führt. Es handelt sich hierbei um Straftaten, die in Straßenverkehrsgesetz und Strafgesetzbuch aufgeführt sind, z. B.:

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
  • Nötigung (z. B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe)
  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z. B. durch illegale Autorennen)
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
Schwerwiegende Verkehrsverstöße in der Probezeit führen schnell zu entsprechenden Maßnahmen.
Schwerwiegende Verkehrsverstöße in der Probezeit führen schnell zu entsprechenden Maßnahmen.

Darüber hinaus handelt es sich auch bei einigen schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten um A-Delikte, wie folgende Beispiele aus dem Bußgeldkatalog aufzeigen:

  • Gefährdung anderer durch Vorfahrtmissachtung oder Fehler beim Abbiegen
  • Missachtung des Rotlichts an einer Ampel
  • Geschwindigkeitsübertretungen (Probezeit-Maßnahmen greifen jedoch erst bei Tempoüberschreitungen von mehr als 20 km/h mit dem PKW oder um mehr als 15 km/h mit einem LKW)
  • Überholen im Überholverbot
  • zu geringer Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert)
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
  • Missachtung von Haltezeichen der Polizei
  • Fehlverhalten an Zebrastreifen
  • Fehlverhalten beim Vorbeifahren an Schulbussen
  • Telefonieren mit einem Handy ohne das Nutzen einer Freisprechanlage

Katalog B: Was sind weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße?

Zu den weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen, bei denen erst zwei Verstöße zu Maßnahmen in der Probezeit führen, zählen u. a.:

  • Fahren mit abgefahrenen Reifen
  • ungesicherte Ladung
  • Gefährdung durch ein nicht vorschriftsmäßig abgesichertes, liegengebliebenes Fahrzeug
  • Mitnahme von Kindern ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung (Kindersitz)
  • Parken auf Kraftstraßen und Autobahnen, wo keine Parkerlaubnis besteht
  • Termin zur HU (Hauptuntersuchung) überziehen um mehr als acht Monate

Hier sollten sich junge Autofahrer und Führerscheinnovizen nicht von der Bezeichnung “weniger schwerwiegend” in die Irre führen lassen. Denn trotz dieser etwas verharmlosenden Bezeichnung, sind diese Verstöße selbstverständlich immer auch gefährlich und können im Einzelfall tragische Folgen mit sich bringen.

Regelungen für die Verlängerung der Probezeit

Welche Regelungen gelten bei der Verlängerung der Probezeit?
Welche Regelungen gelten bei der Verlängerung der Probezeit?

Das Verkehrsrecht sieht für Verstöße von Fahranfängern folgende Stufenregelung vor:

  • Bei einem ersten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen wird von der Führerscheinstelle eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger verordnet. Zugleich verlängert sich die Probezeit automatisch um zwei weitere Jahre. Die Verlängerung der Probezeit für den Führerschein kann rechtlich nicht angefochten werden.
  • Bei einem erneuten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen während der verlängerten Probezeit, erhält der Führerscheinneuling eine schriftliche Verwarnung. Darüber hinaus wird die Empfehlung ausgesprochen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Teilnahme ist jedoch nur freiwilliger Natur und mit Kosten verbunden.
  • Bei einem erneuten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, trotz Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger und trotz schriftlicher Verwarnung, wird der Führerschein entzogen. Es folgt eine sogenannte Sperrfrist, welche mindestens drei Monate andauert.

Aufbauseminar für Fahranfänger: Kosten, Dauer, Inhalt

Ein Aufbauseminar für Fahranfänger wird in der Regel von besonders zugelassenen Fahrschulen angeboten und durchgeführt. Die Kosten liegen zwischen 250 bis 400 Euro. Zum Inhalt der Seminare, die in Gruppen mit bis zu zwölf Teilnehmern durchgeführt werden, gehört das Besprechen der begangenen Verkehrsverstöße. Zudem wird versucht, den Teilnehmern für die Zukunft ein verkehrsrechtskonformes Verhalten zu vermitteln.

Das Seminar hat eine Dauer von neun Stunden und ist im Normalfall in vier Blöcken mit jeweils 135 Minuten aufgeteilt. Weiterer Bestandteil ist eine Fahrprobe mit dem Fahrschullehrer.

Eine gesonderte Prüfung ist von den Teilnehmern nicht zu erbringen. Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gibt es eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Wenn diese innerhalb einer vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird, wird der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis uneingeschränkt wiedererteilt.

Wenn beim Verkehrsverstoß Alkohol und/oder Drogen im Spiel waren, muss ein besonderes Aufbauseminar absolviert werden, welches von hierfür speziell zugelassenen Psychologen durchgeführt wird und sich auf die Auswirkungen von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr konzentriert.

Was soll das Aufbauseminar für Fahranfänger bewirken?

Sinn und Zweck des Aufbauseminars ist, dass der Fahranfänger (also Verkehrsteilnehmer in der Probezeit) die Ursachen für sein falsches Verhalten im Verkehr erkennt. Zudem sollen mit fachlicher Hilfe durch einen Fahrlehrer und/oder Verkehrspsychologen entsprechende Strategien entwickelt werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

Sind Fahranfänger eine Gefahr?

Fahranfänger in der Probezeit: Eine Gefahr im Straßenverkehr?
Fahranfänger in der Probezeit: Eine Gefahr im Straßenverkehr?

Im Schnitt machen jedes Jahr rund 130.000 junge Menschen den Führerschein. Der Großteil dieser Führerscheinnovizen begibt sich direkt nach dem Bestehen der Führerscheinprüfung hinters Steuer und wird zum aktiven Verkehrsteilnehmer. Doch der Besitz des Führerscheins sowie ein eigenes Auto machen aus einem Fahranfänger noch lange keinen versierten, routinierten Kraftfahrer.

Genau das Gegenteil ist der Fall und aufgrund fehlender Fahrpraxis und Erfahrungen ist bei Fahranfängern das Unfallrisiko besonders hoch, wie durch zahlreiche Statistiken bewiesen wurde. So kam beispielsweise eine Studie des bayerischen Staatsministeriums des Inneren zu dem Ergebnis, dass ca. 23 Prozent aller Autounfälle mit Todesfolge von jungen Autofahrern zwischen 18 bis 25 Jahren verursacht wurden. Und dabei stellt diese Altersgruppe lediglich 8 Prozent aller Autofahrer dar.

Allein aus diesem Grund braucht über den Sinn oder Unsinn der Probezeit für den Führerschein nicht diskutiert werden. Zumal Fahrschüler während der fahrpraktischen Ausbildungen im Durchschnitt 700 bis 900 Kilometer zurücklegen. Um aber überhaupt über eine gewisse Fahrroutine zu verfügen, benötigen Autofahrer laut dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. in etwa 70.000 gefahrene Kilometer.

Alternativ ist die Rede von sieben Jahren Fahrpraxis. Es dauert eben seine Zeit, bis Fahranfänger die verschiedenen und parallel ablaufenden Bewegungsabläufe, die zum Autofahren dazugehören, richtig gut beherrschen – und dabei noch ausreichend und dauerhaft Energie aufbringen, sich entsprechend auf den Verkehr zu konzentrieren.

Gleichzeitiges Kuppeln, schalten und dann auch noch auf die vielen Geschehnisse auf der Straße zu achten, erfordert unbestritten eine gewisse Zeit, bis es sicher funktioniert. Wenn dann auch noch die Musikeinstellung vorgenommen, ein kleiner Snack gegessen oder eine Zigarette angezündet wird, leidet die Aufmerksamkeit sehr stark und es kommt schneller, als der Fahrer gucken kann, zu einem Unfall.

Darüber hinaus müssen Fahranfänger die Einschätzung der verschiedenen Witterungsbedingungen erst noch richtig erlernen, bis sich eine Routine einschleicht. Denn wie sich Schnee, Regen, Eis oder Nebel auf den Bremsweg oder das Lenkverhalten auswirken und wie die Fahrweise an diese Faktoren entsprechend anzupassen hat, ist den meisten Fahranfängern nicht geläufig.

Statistik: Häufige Unfallursachen bei jungen Autofahrern

Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung der Vorfahrtsregel, Missachtung des Sicherheitsabstandes sowie Fahren unter Alkohol oder Drogen sind einige wenige “Klassiker” unter den Unfallursachen und gehören auch im Lager junger Autofahrer zu den häufigsten Ursachen, wie eine Studie des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V. beweist. Im Folgenden finden Sie Zahlen sowie Tipps und Hinweise, wie Fahranfänger (aber auch erfahrene Autofahrer) Unfälle vermeiden können.

In der Probezeit zu schnell gefahren - diese Konsequenzen drohen.
In der Probezeit zu schnell gefahren – diese Konsequenzen drohen.

Unfallursache: Erhöhte Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Unfallursachen. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes waren im Jahre 2016 von knapp 370.000 Unfällen mit Personenschaden insgesamt 47.023 auf nicht angepasste Geschwindigkeiten zurückzuführen. Das entspricht knapp 13 Prozent. Dabei unterschätzen Fahranfänger oftmals, dass auch Kleinwagen über eine hohe PS-bzw. KW-Leistung verfügen und ein schnelles Fahrzeug lässt sich von unerfahrenen Fahrern in unvorhersehbaren Situationen nicht mehr richtig beherrschen. Daher kann der Appell nur lauten, seine Geschwindigkeit der Verkehrssituation anzupassen und am besten den Fuß vom Gaspedal zu nehmen.

Doch gerade bei jungen Autofahrern herrscht ein Imponiergehabe, so dass der Reiz und die Neigung, sich als schneller, “cooler” Autofahrer zu präsentieren, besonders groß ist. Diesbezüglich fehlt es leider viel zu oft an der Vernunft, weswegen es hilfreich wäre, wenn auch Beifahrer den Fahrer in die Pflicht nehmen, nicht so schnell und dafür rücksichtsvoller zu fahren. Es reicht schließlich bereits einmal aus, in der Probezeit geblitzt worden zu sein (mit mehr als 20 km/h zu schnell), um an einem teuren Aufbauseminar teilnehmen zu müssen.

Unfallursache: Missachtung der Vorfahrt

Laut Statistik des Statistischen Bundesamtes sind in knapp 14,4 Prozent der Unfälle mit Personenschaden im Jahre 2016 Vorfahrtsregeln missachtet worden. Wie in anderen Bereichen auch sind vor allem junge Autofahrer zwischen 18 bis 25 Jahren Verkehrsversursacher. Um die Vorfahrt zu gewähren und keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, sollten Autofahrer an entsprechenden Kreuzungen erst einmal das Tempo deutlich reduzieren oder – wenn es die Situation/der Verkehr erlaubt – ganz stehen bleiben.

Oder sie nehmen Blickkontakt mit dem anderen Verkehrsteilnehmer auf und versuchen sich so über die Vorfahrt zu verständigen. Denn im Verkehr gibt es immer wieder Situationen, in denen die Vorfahrt auf den ersten Blick nicht ganz klar ist.

Missachtung des Sicherheitsabstands

14 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden im Jahr 2016 lag die Ursache in einem zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Das Ergebnis ist der klassische Auffahrunfall. Viele Führerscheinbesitzer in der Probezeit überschätzen ihre Reaktionsfähigkeit oder unterschätzen die eigene Geschwindigkeit. Vor allem bei nasser oder stark verschmutzter Fahrbahn kann sich der Bremsweg schnell mehr als verdoppeln, bis das Auto zum Stehen kommt. Ein Fakt, der vielen gar nicht bewusst ist.

Natürlich wird bzw. sollte jeder Autofahrer, der gerade frisch den Führerschein gemacht hat, wissen, dass der Bremsweg bei schneller Fahrt deutlich zunimmt. Doch in der Praxis auf der Straße hat sich der ein oder andere diesbezüglich schnell verschätzt. Achten Sie daher immer auf ausreichend Abstand zum Vordermann, der laut Faustregel mindestens die Hälfte der Tachoanzeige in Metern entsprechen sollte. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass bei einem Auffahrunfall in der Regel der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs die Schuld und somit auch die Kosten trägt.

Alkohol am Steuer

Autofahren unter Alkoholeinfluss oder nach Drogenkonsum ist und bleibt immer noch eine häufige Unfallursache – leider auch bei jungen Autofahrern. Nicht umsonst gilt für Fahranfänger eine strenge Null-Promille-Grenze, die aber längst nicht jeden abschreckt, obwohl allgemein bekannt ist, dass Alkohol, Drogen aber auch viele Medikamente die Reaktionsfähigkeit bzw. die Fahrtauglichkeit stark einschränken. Auch hier macht sich natürlich die fehlende Erfahrung bemerkbar, da erfahrene Autofahrer selbst leichte, durch Alkohol bedingte Ausfälle immer noch besser kompensieren können. Wer seinen Führerschein auf Probe behalten möchte, sollte sich insbesondere in der Probezeit nie alkoholisiert hinters Steuer setzen.

Während der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt! Welche Strafen drohen?
Dürfen Sie nach dem Genuss von Alkohol in der Probezeit ans Steuer?
Dürfen Sie nach dem Genuss von Alkohol in der Probezeit ans Steuer?

Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen. Hier müssen besonders junge Autofahrer und Fahranfänger in der Probezeit gehörig aufpassen. Denn laut dem Bußgeldkatalog für Fahranfänger liegt die Promillegrenze nicht wie üblich bei 0,5, sondern bei 0,0 Promille. Diese Regelung gilt aber nicht nur für alle in der Probezeit befindlichen Führerscheinbesitzer, sondern auch für alle, die noch nicht das 21. Lebensjahr abgeschlossen haben.

Wer gegen die Null-Promille-Grenze verstößt, muss neben der jeweils in der Bußgeldtabelle vorgesehenen Sanktionen auch zu einem Aufbauseminar für Fahranfänger, wo über die Folgen aufgeklärt wird, die das Autofahren unter Alkoholeinfluss (aber auch Drogeneinfluss) mit sich bringen. Allerdings nur, sofern es sich um den ersten Alkoholverstoß handelt. Zudem wird sich die Probezeit verlängern, sodass statt der gewohnten zwei Jahre dann vier Jahre auf Probe hinter dem Steuer Pflicht sind.

Doch welche Sanktionen erwarten Führerscheinneulinge und junge Fahrer inner- oder außerhalb der Probezeit, wenn Sie mit mehr als 0,5 Promille ertappt werden? Laut Bußgeldkatalog müssen Fahranfänger, bei denen ein Blutalkohol von bis zu 0,5 Promille nachgewiesen wird, mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro sowie mit 1 Punkt in Flensburg rechnen, vorausgesetzt es wurde keine Fahrunsicherheit festgestellt. Ältere Führerscheinbesitzer müssen erst ab 0,5 Promille Konsequenzen fürchten.

Der Fahranfänger ist jedoch durch die Punkte in Flensburg auffällig im Straßenverkehr geworden und es muss ein Aufbauseminar für Fahranfänger absolviert werden, außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Sollte der Alkoholwert über 0,5 Promille liegen, drohen neben dem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit die gleichen Sanktionen wie bei anderen Verkehrsteilnehmern, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden.

In unserem Bußgeldkatalog “Alkohol und Drogen am Steuer” finden Sie eine entsprechende Bußgeldtabelle sowie einen Bußgeldrechner. Neben empfindlichen Geldstrafen und Punkten ist auch ein Fahrverbot zu befürchten. Bei Werten von 1,1 Promille und mehr wird die Trunkenheitsfahrt hingegen bereits als Straftat gewertet. Hier folgt relativ regelmäßig der Fahrerlaubnisentzug. Zudem kann eine MPU verlangt werden, um den Führerschein wiederzuerlangen.

Null-Promille-Grenze während der Probezeit: Warum?

Durch die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger und Führerscheinneulinge soll die Sicherheit im Straßenverkehr besser gewährleistet werden. Denn es gibt leider zahllose Beispiele, in denen sich junge Autofahrer nach einem Diskobesuch an- oder betrunken hinter das Steuer setzen und schwere Unfälle verursachen, die nicht selten tödlich enden. Nicht umsonst gehören Alkoholfahrten zu den häufigsten Unfallursachen.

Erfahrene Autofahrer, für die die 0,5-Promille-Grenze gilt, haben in gewissen Verkehrssituationen die nötige Routine, die Anfängern natürlich noch fehlt – und können zudem besser begreifen, warum Alkohol am Steuer so gefährliche Auswirkungen haben kann. Aber auch wenn für erfahrene Autofahrer eine höhere Promille-Grenze gilt, sollte man so vernünftig sein, sich niemals hinters Steuer zu setzen, wenn zuvor Alkohol getrunken wurde – auch wenn es sich nur um vermeintlich geringe Mengen gehandelt hat.

In der Probezeit geblitzt, was ist jetzt zu tun?
In der Probezeit geblitzt, was ist jetzt zu tun?

Geblitzt in der Probezeit: Welche Strafen drohen?

Viele junge Autofahrer verfallen während der Fahrt mit dem Auto dem Reiz des schnellen Fahrens. Doch eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, wobei aber nicht immer gleich eine Nachschulung droht. Im Folgenden zeigen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen, die die StVO für Fahranfänger zum Thema geblitzt in der Probezeit vorsieht.

Übersicht: Geblitzt in der Probezeit und danach

  • Fahranfänger, die die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mehr als 20 km/h erstmalig überschreiten, müssen nicht nur den fälligen Bußgeldbescheid bezahlen und bekommen 1 Punkt in Flensburg, sondern auch zu einem Aufbauseminar für Fahranfänger. Denn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist ein Verstoß aus dem A-Katalog. Demnach reicht es schon aus, wenn Sie mit 71 km/h – nach Toleranzabzug – durch eine geschlossene Ortschaft fahren, in der höchstens 50 km/h erlaubt sind.
  • Für Führerscheinbesitzer, die ihre Probezeit schon hinter sich haben, sieht der Bußgeldkatalog zwar bei der Höhe des Bußgeldes, Anzahl der Punkte oder ggf. der Länge des Fahrverbots keine andere Regelung vor, doch dafür gibt es nicht gleich eine Nachschulung.
  • Wer in der Probezeit geblitzt wird, aber nur eine Verwarnung ausgesprochen bekommt (bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von unter 21 km/h), muss dagegen keine großen Befürchtungen wegen einer Probezeitverlängerung oder verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar haben. Man sollte es aber als ernstzunehmenden Warnschuss verstehen.

Wie hoch das Bußgeld, die Anzahl der Punkte sowie die Dauer des Fahrverbots ausfallen, können Sie in unserem Bußgeldrechner bzw. unserer Bußgeldtabelle aus dem aktuellen Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitung entnehmen. Vor allem Führerscheinneulinge sind gut beraten, sich besonders genau an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten.

Rote Ampel überfahren in der Probezeit: Welche Strafen drohen?

Ein Rotlichtverstoß sollte sich möglichst kein Führerscheinbesitzer während der Probezeit leisten. Denn hierbei handelt es sich um ein schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der automatisch zur Probezeitverlängerung sowie verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger führt. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern obendrein auch mit Kosten verbunden. Ganz zu schweigen von dem hohen Bußgeld, die der Bußgeldkatalog für den Rotlichtverstoß vorsieht.

Das Mindestmaß beträgt 90 Euro Bußgeld sowie 1 Punkt, kann aber auch im Falle des Überfahrens einer Ampel, die schon länger als 1 Sekunde rot zeigte, bis zu 360 Euro Bußgeld und 2 Punkte führen. Obendrein ist auch immer mit einem Fahrverbot zu rechnen.

Unfall in der Probezeit: Welche Strafen drohen?

In den Augen des Gesetzgebers zeichnen sich Fahranfänger durch Unerfahrenheit aber auch erhöhte Risikobereitschaft im Straßenverkehr aus. Nicht verwunderlich, dass gerade Führerscheinbesitzer in der Probezeit öfter in Unfälle verwickelt werden. Doch welche Konsequenzen sind zu befürchten? Grundsätzlich muss natürlich unterschieden werden, ob der Fahranfänger den Unfall verursacht hat oder jemand anderes die Schuld trägt.

Wer sich den Vorschriften der StVO entsprechend richtig verhalten hat und selbst das Unfallopfer ist, muss keine weiteren Maßnahmen bezüglich der Probezeit befürchten. Anders ist die Sachlage, wenn Führerscheinneulinge Schuld an einem Unfall sind. Denn meist sind es Verkehrsverstöße wie beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Missachtung der Vorfahrt, die zu einem Unfall führen.

Und sollte es sich bei der Unfallursache um einen so genannten A-Verstoß handeln, dann muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen und gleichzeitig kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Ansonsten müssen alle Unfallverursacher – egal ob langjährig erfahrener Autofahrer oder Fahranfänger – mit den gleichen Konsequenzen rechnen, die gemäß Bußgeldkatalog einem Unfall folgen.

Kommt es im Zuge eines selbstverschuldeten Unfalls im Übrigen zu einem Personenschaden, so sind auch strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Hier käme in etwa der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bildnachweise

Bußgeldrechner für Geschwindigkeitsüberschreitung

196 Kommentare

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  1. Andreas
    Am 3. März 2016 um 10:23

    hallo,

    bin heute bei gelb über die ampel gefahren doch als mein auto schon zur hälfte drüber war ist rot geworden und ich wurde gebiltz war aber nicht zu schnell

    was kommt jetzt auf mich zu ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2016 um 10:53

      Hallo Andreas,

      das kann man im Vorfeld nur schwer sagen. Falls Sie doch bei Rot über die Ampel gefahren sind, erhalten Sie ein Bußgeld von 90 Euro und einen Punkt. In der Probezeit gilt dies als A-Verstoß. Demnach wird Ihre Probezeit verlängert und Sie müssen zur Nachschulung. Warten Sie den Bußgeldbescheid ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Denise
    Am 2. März 2016 um 9:58

    Hallo,
    ich bin noch in der Probezeit und hatte einen Unfall, dabei wurde mir vorgewurfen die Vorfahrt missachtet zu haben. Mit was muss ich rechnen?
    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2016 um 12:21

      Hallo Denise,

      vermutlich sind das 120 Euro und ein Punkt. Die Missachtung der Vorfahrt ist ein A-Verstoß. Das bedeutet eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und die Anordnung an einer Nachschulung teilzunehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Dušan
    Am 28. Februar 2016 um 17:05

    Hallo,
    Ich war innerorts mit meinen zwei Cousins unterwegs und wurde angehalten weil einer der beiden unter 1,50m groß war und keinen Kindersitz hatte.
    30€ Strafe, von einer Anzeige wurde abgesehen.
    Ich wollte fragen ob es sich hierbei um ein Klasse B Verkehrsvergehen handelt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Februar 2016 um 10:30

      Hallo Dušan,

      es ist ein B-Verstoß, der aber nicht gewertet wird. Diese wäre erst ab 60 EUR Bußgeld der Fall gewesen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. bahar
    Am 25. Februar 2016 um 19:37

    hallo
    ich hab mal eine frage
    ich wurde eben von der polizei angehalten mein sohn 2-jahre war in einem normalen kindersitz (sitzerhöhung) angeschnallt, mein neffe 7-jahre nicht angeschnallt und keine sitzerhöhung und ich war zwar angeschnallt aber der gurt war unter meinem arm.
    was kommt auf mich zu

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Februar 2016 um 10:37

      Hallo Bahar,

      es droht zum einen ein Bußgeld von 30 Euro dafür, dass Sie nicht angeschnallt waren und zudem ein weiteres Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg dafür, dass Ihr Neffe nicht angeschnallt war. Es handelt sich bei letzterem um ein B-Verstoß.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Andre
    Am 23. Februar 2016 um 8:14

    Hallo,

    ich bin heute morgen über eine Rote Ampel gefahren. Habe schon ein Aufbauseminar gemacht.

    Mit was muss ich rechnen? (kommt es da auch auf die Zeit an, wie lange es rot war?)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 11:21

      Hallo Andre,

      Ja, es kommt darauf an wie lange es schon rot war. Sollte die Ampel länger als eine Sekunde rot gewesen sein, drohen 200 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot und eventuell andere Strafen. Über zusätzliche Strafen entscheidet die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Thorsten
    Am 19. Februar 2016 um 14:29

    Hallo,

    meine Probezeit geht bis zum 20. Februar 2016 ( ausgestellt wurde der Führerschein am 20.02.2014 ), habe den Führerschein mit 33 Jahren gemacht.
    Nun bin ich am 15.01.2016 auf der B6N geblitzt worden. Ich fahre die Strecke beruflich des öfteren, es war ein Blitzer, der auf einem Parkplatz mobil errichtet wurde, normalerweise gibt es dort keine Begrenzung.

    Tempomat war auf 140 eingestellt, nun wird mir vorgeworfen, 41km/h zu schnell gewesen zu sein.

    Da ich auf meinen Führerschein als Vertriebsleiter im Aussendienst angewiesen bin, wollte ich fragen, womit ich rechnen muss.

    Vielen dank für eine baldige Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Februar 2016 um 11:44

      Hallo Thomas,

      Sie wird sehr wahrscheinlich eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre erwarten. Zudem wird ein Bußgeld ab einer Höhe von 120 Euro und 1 Punkt in Flensburg fällig werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Jay
    Am 7. Februar 2016 um 23:55

    Hallo
    Ich wurde jetzt in der verlängerten Probezeit einmal mit 28 kmh zu schnell geblitzt und und dann noch kurz danach über ne rote Ampel gefahren und geblitzt worden (weniger als 1 sek. Rot) hab hab zu dem Zeitpunkt noch keine Verwarnung bekommen
    Was kommt jetzt auf mich zu ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 10:31

      Hallo Jay,

      im schlimmsten Fall droht Ihnen in der verlängerten Probezeit nach zwei A-Verstößen der Entzug der Fahrerlaubnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. vincent
    Am 6. Februar 2016 um 22:01

    ich wurde auf dr autobahn bei erlaubten 60 mit ungefähr 100 geblitzt worden.
    was könnte da auf mich zu kommen? bin noch in der probezeit und Bf17.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Februar 2016 um 11:35

      Hallo Vincent,

      Sie erwartet sehr wahrscheinlich ein Punkt in Flensburg, ein Bußgeld von 120 Euro und die Verlängerung der Probezeit um bis zu 2 Jahre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Bastian
    Am 25. Januar 2016 um 20:06

    Hallo,

    gelten wirklich erst Verstöße mit 40€+ Bußgeld als A- bzw. B-Verstöße während der Probezeit?

    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Februar 2016 um 11:54

      Hallo Bastian,

      in der Tat führen erst Vergehen, die mit einem Bußgeld von 60 Euro belegt sind, zu Probezeitmaßnahmen. Allerdings gelten sie auch darunter als A- bzw. B-Verstoß.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Janina
    Am 23. Januar 2016 um 14:26

    Hallo , ich befinde mich in der Probezeit und wurde heute mit 15-20 kWh geblitzt ( standblitzer ) in einer 30 Zone. Ich habe aber durch den Schneefall das Schid übersehen. Was kommt auf mich zu ?
    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 10:47

      Hallo Janina,
      erst ab 21 km/h zu schnell müssen Sie in der Probezeit mit Maßnahmen rechnen. Unterhalb dieser Grenze kommt in der Regel lediglich ein Bußgeld auf Sie zu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Felix
    Am 22. Januar 2016 um 15:51

    Hallo ich wurde einmal geblitz auserorts war 85 Statt 60 unterweg, heute wurde mir ein bescheid zugeschick wegen ein Aufbausiminar abzusolvieren. Jedoch wurde ich vorgestern nochmal beblitz in der 30er zone und ich war 50 unterwegs. War hat mich jetzt nach dem Aufbausiminar und es zweiten blitzen zu erwarten?

    Mit freundlichen grüße Felix

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Januar 2016 um 12:50

      Hallo Felix,
      wenn Sie das Aufbauseminar noch nicht absolviert haben, dann müssen Sie in der Regel lediglich die Strafe für den zweiten Verstoß bezahlen. Es sollten keine weiteren Maßnahmen in puncto Probezeit auf Sie zukommen, da davon ausgegangen wird, dass Sie Ihr Verhalten im Straßenverkehr durch das Aufbauseminar verbessern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Meryem
    Am 12. Januar 2016 um 13:01

    Meine Probezeit wurde aufgrund einer geschwindigkeitsüberschreitung verlängert und damals musste ich auch zum Aufbaukurs. Bin kurz vor ablauf der Verlängerten Probezeit mit geschätzen 60km/h in der 30er zone geblitzt worden. Mit was kann ich rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Januar 2016 um 10:52

      Hallo,

      sofern es sich um den ersten A-Verstoß in der verlängerten Probezeit handelt, müssen Sie mit einer Verwarnung und der Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung rechnen. Hinzu kommen die üblichen Ahndungen für das Vergehen gemäß Bußgeldkatalog.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. David
    Am 11. Januar 2016 um 20:25

    Ich wurde heute geplitzt in der 100er Zone außerhalb Ortschaft und habe 140 oder 150km/h aufbausiminar abgeschlossen und würde 2Jahre verlängert was kann ich erwarten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Januar 2016 um 10:37

      Hallo David,

      sofern es sich dabei um den ersten A-Verstoß seit dem Aufbauseminar handelt, bekommen Sie eine Verwarnung und die Empfehlung zu Teilnahme an einer verkehrspsyschologischen Beratung. Hinzu kommen die üblichen Ahndungen gemäß Bußgeldkatalog.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Kevin
    Am 11. Januar 2016 um 10:30

    Was erhalte ich wenn ich meine Führerschein gerade mal 1 1/2 Jahre habe und durch zu schnelles Fahren den Führerschein verloren habe, trotzdem ohne Führerschein gefahren und dabei 1x erwischt ?

    Ich habe jetzt ein Antrag auf den neuen Führerschein gestellt. Ist das richtig das ich (Okt.2015 wurde ich erwischt für das Fahren ohne Führerschein) satte 6 Punkte bekomme ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 12:22

      Hallo Kevin,

      das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat und kann mit bis zu drei Punkten geahndet werden. Wieso Sie sechs Punkte haben, können wir leider nicht nachvollziehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Ali
    Am 29. Dezember 2015 um 21:19

    Alter Ich wurde in der 30 Zone mit 165 sachen geplitzt was kommt darauf mich zu ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Januar 2016 um 11:12

      Hallo Ali,

      über 70 km/h bedeuten in der 30er-Zone zwei Punkte, 680 Euro und drei Monate Fahrverbot. Da Sie aber über 130 km/h zu schnell waren, wird Ihnen vermutlich Vorsatz vorgeworfen. Das Bußgeld wird daher vermutlich viel höher ausfallen. Da wir selbst noch nicht von solch einem Fall erfahren haben, würde uns interessieren, welche Summe die Behörden tatsächlich verlangen. Wir würden uns freuen, wenn du uns über deinen Fall weiter informierst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. bussgeldkatalog.org
    Am 28. Dezember 2015 um 11:49

    Hallo Henry,

    wie dies gewertet wird, erfahren Sie von den entsprechenden Bußgeldbescheiden.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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