BGH-Urteil: Taschenrechner am Steuer genauso verboten wie Handy
News von bussgeldkatalog.org, veröffentlicht am: 18. Februar 2021

Ein Immobilienmakler berechnete beim Autofahren seine Provision mit dem Taschenrechner und wurde prompt dabei geblitzt – mit 63 km/h in der Tempo-50-Zone. Das kostete ihn ein Bußgeld von 147,50 Euro wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit der ordnungswidrigen Benutzung eines Handys. Ein Taschenrechner sei doch aber kein Handy, argumentierte der Makler. Das mag sein. Aber als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ist auch ein Taschenrechner am Steuer verboten. Das hat nun der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.12.2021 (4 StR 526/19) entschieden.
Bundesgerichtshof bestätigt Auffassung des vorinstanzlichen Oberlandesgerichts Hamm
Die Strafrichter des BGH hatten die Rechtsfrage zu klären, ob ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt einen Taschenrechner bedient, gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm dem BGH vorgelegt. Aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg sahen sich die Richter in Hamm nicht in der Lage, diese Frage zu bejahen.
Das hat nun der Bundesgerichtshof getan und entschieden, dass ein Taschenrechner am Steuer nicht benutzt werdend darf, weil es sich dabei um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt, das der Information dient.
Verbot gilt für alle elektronischen Geräte, die zur Kommunikation, Information und Organisation bestimmt sind

Bis 2017 war die Benutzung von Mobilfunkgeräten am Steuer ausdrücklich verboten. Dann erweiterte der Gesetzgeber das Verbot auf andere elektronische Geräte. Damit sind auch Navigationsgeräte, Unterhaltungstechnik und Taschenrechner am Steuer verboten. Nun heißt es in § 23 Abs. 1a StVO:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Der Taschenrechner am Steuer ist nicht der einzige kuriose Fall, mit dem sich die Gerichte beschäftigten. So versuchte sich jüngst ein Busfahrer mit der Ausrede aus der Verantwortung zu ziehen, dass er gar kein Handy am Steuer benutzt habe, sondern eine Haarbürste. Er habe also gar nicht telefoniert, sondern sich den Bart gekämmt. Das Amtsgericht Frankfurt hielt das für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn die während der Verhandlung begutachtete Bürste habe eine andere Form als der auf den Blitzerfotos abgebildete Gegenstand.
Handyverstoß im Video erklärt
Bußgeldkatalog: Handy, Taschenrechner & Co. am Steuer
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFVerbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt | 100 € | 1 | Hier prüfen ** | |
... mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
... mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat1 M | Hier prüfen ** |
Beim Fahrradfahren das Handy genutzt | 55 € | Hier prüfen ** |