Tatbestandskatalog zum Handy am Steuer: Wie teuer wird’s?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Handyverstöße: Hohe Dunkelziffer auch bei Unfällen vermutet
Experten schätzen, dass das Handy am Steuer mittlerweile indirekt Unfallursache Nummer 1 ist. Gesondert geführt wird es in Unfallstatistiken bislang nicht, doch immer häufiger sprechen Unfallhelfer von Mobiltelefonen, die im Fußraum des Fahrers gefunden werden – mit halb getippten Nachrichten auf dem Display.
Das Problem: Die Ablenkung am Steuer, die Handys und andere elektronische Geräte für die Fahrer bedeuten, führt nicht selten zu Folgefehlern wie der Nichteinhaltung von Abständen, Vorfahrtsmissachtungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, verzögerter Reaktionsfähigkeit & Co.
Noch immer unterschätzen viele Fahrer die Gefahr, die von dem unschuldig anmutenden Blick aufs Handy ausgeht. Um die Aufmerksamkeit hierauf zu lenken, wurden die Sanktionen für Handyverstöße mittlerweile erhöht. Doch nicht nur das: Darüber hinaus wurde die Nutzungsuntersagung auch auf weitere elektronische Geräte ausgeweitet.
FAQ: Handy-Tatbestandskatalog
Im Tatbestandskatalog fürs Handy finden Sie die Bußgelder, wenn Sie etwa das Handy während der Fahrt nutzen, um eine Nachricht zu tippen. Außerdem ist aufgelistet, wann ein A- und wann ein B-Verstoß in der Probezeit vorliegt und gegen welche Gesetze Sie dabei verstoßen.
Ein Handy-Verstoß liegt bspw. vor, wenn Sie am Steuer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Das nutzen einer Blitzer-App ist ebenso ordnungswidrig.
Ja, wer das Handy während der Fahrt auf dem Rad bedient, muss in der Regel mit 55 € Geldbuße rechnen.
Tatbestandskatalog: Handy am Steuer verbotswidrig genutzt
TBNR | Verstoß | Dazugehörige Gesetze & Verordnungen | Sanktionen |
---|---|---|---|
123624 | Handy am Steuer benutzt A-Verstoß | § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat | 100 €, 1 Punkt1P |
123625 | Handy am Steuer benutzt und Andere dadurch gefährdet A-Verstoß | § 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 246.2 BKat; § 19 OWiG | 150 €, 2 Punkte2P |
123626 | Handy am Steuer benutzt und dadurch einen Unfall verursacht A-Verstoß | § 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 246.3 BKat; § 19 OWiG | 200 €, 2 Punkte2P |
123172 | Handy auf dem Fahrrad benutzt | § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat | 55 € |
123630 | Handy auf dem Fahrrad benutzt und dadurch andere gefährdet | § 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG | 75 € |
123631 | Handy auf dem Fahrrad benutzt und dadurch einen Unfall verursacht | § 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG | 100 € |
123818 | Verbotswidrig ein elektronisches Gerät im Kraftfahrzeug betrieben, um Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/ zu stören (Blitzer-App) B-Verstoß | § 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat | 75 €, 1 Punkt1P |
123619 | Verbotswidrig ein elektronisches Gerät im Kraftfahrzeug führen, um Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen/ zu stören (Blitzer-App) B-Verstoß | § 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat | 75 €, 1 Punkt1P |
Keine Lust zu lesen? Handyverstoß im Video erklärt
Neuerung des § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Angesichts der technischen Veränderungen und der Vielzahl an mobilen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten wurde die rechtliche Grundlage des Handynutzungsverbots reformiert. Unter § 23 Absatz 1a StVO sind nunmehr nicht allein Mobiltelefone erfasst, sondern sämtliches “Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist”. Dadurch werden potentiell auch Tablets, Organizer, Navigationsgeräte, Autotelefone, Mp3-Player u. a. moderne Errungenschaften von dem Nutzungsverbot erfasst.
Die im Tatbestandskatalog zum Handy am Steuer geführten Tatbestände können mithin auch auf die verbotswidrige Nutzung anderer Geräte analog Anwendung finden.
Allerdings besteht kein generelles Nutzungsverbot. Die Verwendung von entsprechenden Geräten ist dann gestattet, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.(§ 23 Absatz 1a StVO)
Welche Sanktionen sieht der Tatbestandskatalog bei Handy- und ähnlichen Verstößen vor?
Die Sanktionen wurden wie bereits einleitend angemerkt nunmehr verschärft. Mittlerweile sieht der Tatbestandskatalog für das Handy am Steuer eine Geldbuße von mindestens 100 Euro vor (zuvor waren es lediglich 60 Euro). Außerdem kann sich das Bußgeld erhöhen, wenn durch die verbotswidrige Nutzung andere gefährdet wurden (150 Euro) oder es sogar aufgrund dessen zum Unfall kam (200 Euro).
Zudem ist ein entsprechender Verkehrsverstoß mit mindestens einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Bei Gefährdung oder einem Unfall sind es bereits zwei Punkte.
Zudem wird seit der Reformierung vom Tatbestandskatalog das Handy am Steuer als A-Verstoß gewertet. Bis zur Verschärfung in der Bewertung des Verstoßes war es nur als B-Verstoß geführt.
Guten Tag, folgender Tatbestand:
ich bin im Stau (Beurufsverkehr/kompletter Stillstand) gestanden (Elektroauto habe ich abgeschalten, um Batterie zu sparen!), es wurde kurz aufs Handy geschaut bzw. Nachricht angeschaut. Polizei hat mich daraufhin angehalten.
Bußgeldbescheid über 150 € plus Kosten des Verfahrens.
Durch die Situation ist keinerlei Gefahr für andere ausgegangen.
Wie ist hier bei dieser Situation die Einschätzung bei Anfechtung des Bußgeldbescheids?
VG
Rainer
Hallo,
meine Frau hat Handy benutzt beim Fahrradfahren. Es war ca. 6.00Uhr morgens und fast niemand auf dem Strasse. Der Radweg verläuft entlang der Fußgängerzone und sie verursachte keine Bedrohung. Trotzdem hat sie einer Bußgeldbescheid(Stadt Sindelfingen) in höhe von 110€(246.4Bkat) plus die kosten des Verfahrens 28,5€. Wir haben dann Einspruch gegen Bussgeldbescheid eingelegt. Leider wurde abgesagt mit Begründung: “Bei vorsätzlichem Handeln beträgt die Geldbuße 110€.
Könnten Sie bitte uns weiterhelfen und sagen ,ob die Strafe gerechtfertigt ist?
Vielen Dank.
mit freundlichen Grüßen,
Peter
Hallo Herr Vogel,
die Strafe gilt generell als gerechtfertigt. Bei akuten gesundheitlichen Beschwerden muss das Kraftfahrzeug an einer beeinträchtiglosen Stelle geparkt bzw abgestellt werden (Motor aus), um sich selbst versorgen zu können oder in diesem Fall die Messung durchzuführen. Ausnahmen sind mir hier nicht bekannt. Es gilt wie immer der Einzelfall, jedoch sehe ich hier eine eindeutige Sachlage. Da sich in der nähe von Ampeln für gewöhnlich Haltemöglichkeiten bieten. Selbst bei absolutem Stau in der Innenstadt (Stillstand für mehrere Minuten) ist das Abstellen des Motors für die 5 Sekunden zumutbar und deshalb gefordert. Hier würde es sich um einen Graubereich handeln und ein Einspruch wäre nahezulegen. Vorraussetzung der Motor war aus und es gibt Zeugen bzw. die Polizeibeamten haben dies nicht ausgeschlossen.
Um bei Ihrer Sachlage einem Einspruch zum erfolgreichen Beenden zu bringen, benötigt es eine sehr gute Vorbereitung und eine verschwommene Sachlage der Umstände.
mfg Simon S
Hallo
Leider konnten sie mir nicht weiterhelfen.
Mein Sohn hat an einer Ampel(stehend) sie Blutzucker messen müssen,da es ihm nicht gut ging.
Diabetiker Typ 1
Zeitaufwand ca 5 Sekunden.
Darauf hin wurde er von der Polizei raus gewunken,und mit einer Strafe von 100 Euro und 1Punkt bestraft.
Wenn sie mir weiterhelfen könnten,ob die Strafe gerechtfertigt ist,und es Präzidensfälle gibt würde ich mich freuen.
mfg
Vogel