Tatbestandskatalog zum Handy am Steuer: Wie teuer wird’s?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Handyverstöße: Hohe Dunkelziffer auch bei Unfällen vermutet

Im Tatbestandskatalog
Im Tatbestandskatalog “Handy” sind einheitliche Regelsätze für Verstöße enthalten.

Experten schätzen, dass das Handy am Steuer mittlerweile indirekt Unfallursache Nummer 1 ist. Gesondert geführt wird es in Unfallstatistiken bislang nicht, doch immer häufiger sprechen Unfallhelfer von Mobiltelefonen, die im Fußraum des Fahrers gefunden werden – mit halb getippten Nachrichten auf dem Display.

Das Problem: Die Ablenkung am Steuer, die Handys und andere elektronische Geräte für die Fahrer bedeuten, führt nicht selten zu Folgefehlern wie der Nichteinhaltung von Abständen, Vorfahrtsmissachtungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, verzögerter Reaktionsfähigkeit & Co.

Noch immer unterschätzen viele Fahrer die Gefahr, die von dem unschuldig anmutenden Blick aufs Handy ausgeht. Um die Aufmerksamkeit hierauf zu lenken, wurden die Sanktionen für Handyverstöße mittlerweile erhöht. Doch nicht nur das: Darüber hinaus wurde die Nutzungsuntersagung auch auf weitere elektronische Geräte ausgeweitet.

FAQ: Handy-Tatbestandskatalog

Was steht im Tatbestandskatalog zum Handy?

Im Tatbestandskatalog fürs Handy finden Sie die Bußgelder, wenn Sie etwa das Handy während der Fahrt nutzen, um eine Nachricht zu tippen. Außerdem ist aufgelistet, wann ein A- und wann ein B-Verstoß in der Probezeit vorliegt und gegen welche Gesetze Sie dabei verstoßen.

Wann liegt ein Handy-Verstoß vor?

Ein Handy-Verstoß liegt bspw. vor, wenn Sie am Steuer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Das nutzen einer Blitzer-App ist ebenso ordnungswidrig.

Ist das Handy auch auf dem Fahrrad tabu?

Ja, wer das Handy während der Fahrt auf dem Rad bedient, muss in der Regel mit 55 € Geldbuße rechnen.

Tatbestandskatalog: Handy am Steuer verbotswidrig genutzt

TBNRVer­stoßDa­zu­gehö­rige Ge­setze & Ver­ord­nun­genSank­tio­nen
123624Han­dy am Steu­er be­nutzt

A-Ver­stoß
§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat
100 €,
1 Punkt1P
123625Han­dy am Steu­er be­nutzt und An­de­re da­durch ge­fähr­det

A-Ver­stoß
§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 246.2 BKat;
§ 19 OWiG
150 €,
2 Punkte2P
123626Han­dy am Steu­er be­nutzt und da­durch ei­nen Un­fall ver­ur­sacht

A-Ver­stoß
§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 246.3 BKat;
§ 19 OWiG
200 €,
2 Punkte2P
123172Han­dy auf dem Fahr­rad be­nutzt§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat
55 €
123630Han­dy auf dem Fahr­rad be­nutzt und da­durch an­dere ge­fähr­det§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat;
§ 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG
75 €
123631Han­dy auf dem Fahr­rad be­nutzt und da­durch ei­nen Un­fall ver­ur­sacht§ 23 Abs. 1a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 246.4 BKat;
§ 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG
100 €
123818Ver­bots­wi­drig ein elek­tro­ni­sches Ge­rät im Kraft­fahr­zeug be­trie­ben, um Ver­kehrs­über­wach­ungs­maß­nah­men an­zu­zei­gen/ zu stö­ren (Blitz­er-­App)

B-Ver­stoß
§ 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat75 €,
1 Punkt1P
123619Ver­bots­wi­drig ein e­lek­tro­ni­sches Ge­rät im Kraft­fahr­zeug füh­ren, um Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nah­men an­zu­zei­gen/ zu stö­ren (Blitz­er-App)

B-Ver­stoß
§ 23 Abs. 1c, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat
75 €,
1 Punkt1P
Hinweise zum Tatbestandskatalog “Handy am Steuer”: Obige Tabelle enthält sämtliche im Bußgeldkatalog aufgeführte Tatbestände, die sich auf die verbotswidrige Nutzung elektronischer Geräte wie dem Handy am Steuer befassen. Neben der Beschreibung des jeweiligen Tatvorwurfs finden Sie die zutreffende Tatbestandsnummer (TBNr.) zu Handy- oder ähnlichen Verstößen, daneben sodann deren rechtliche Grundlagen sowie die Sanktionen und deren Einordnung im Rahmen der Probezeitmaßnahmen.

Keine Lust zu lesen? Handyverstoß im Video erklärt

Video zum Handy am Steuer
Video: Erfahren Sie hier die wichtigsten Infos zum Thema “Handy am Steuer”.

Neuerung des § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Jeder Verstoß mit dem Handy ist im Tatbestandskatalog mit einer Tatbestandsnummer gekennzeichnet.
Jeder Verstoß mit dem Handy ist im Tatbestandskatalog mit einer Tatbestandsnummer gekennzeichnet.

Angesichts der technischen Veränderungen und der Vielzahl an mobilen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten wurde die rechtliche Grundlage des Handynutzungsverbots reformiert. Unter § 23 Absatz 1a StVO sind nunmehr nicht allein Mobiltelefone erfasst, sondern sämtliches “Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist”. Dadurch werden potentiell auch Tablets, Organizer, Navigationsgeräte, Autotelefone, Mp3-Player u. a. moderne Errungenschaften von dem Nutzungsverbot erfasst.

Die im Tatbestandskatalog zum Handy am Steuer geführten Tatbestände können mithin auch auf die verbotswidrige Nutzung anderer Geräte analog Anwendung finden.

Allerdings besteht kein generelles Nutzungsverbot. Die Verwendung von entsprechenden Geräten ist dann gestattet, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

(§ 23 Absatz 1a StVO)

Außerdem ist die Nutzung gemäß § 23 Absatz 1b StVO dann gestattet, wenn der Motor des Kfz vollständig ausgeschaltet ist (die Abschaltung über eine Start-Stopp-Automatik genügt nicht!), in stehenden Straßenbahnen und Bussen an Haltestellen sowie im Falle von “atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperren”.

Welche Sanktionen sieht der Tatbestandskatalog bei Handy- und ähnlichen Verstößen vor?

Die Sanktionen wurden wie bereits einleitend angemerkt nunmehr verschärft. Mittlerweile sieht der Tatbestandskatalog für das Handy am Steuer eine Geldbuße von mindestens 100 Euro vor (zuvor waren es lediglich 60 Euro). Außerdem kann sich das Bußgeld erhöhen, wenn durch die verbotswidrige Nutzung andere gefährdet wurden (150 Euro) oder es sogar aufgrund dessen zum Unfall kam (200 Euro).

Zudem ist ein entsprechender Verkehrsverstoß mit mindestens einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Bei Gefährdung oder einem Unfall sind es bereits zwei Punkte.

Zudem wird seit der Reformierung vom Tatbestandskatalog das Handy am Steuer als A-Verstoß gewertet. Bis zur Verschärfung in der Bewertung des Verstoßes war es nur als B-Verstoß geführt.

Wichtig: Der Tatbestandskatalog zum Handy sieht nunmehr auch schärfere Sanktionen für Radfahrer vor. Die Nutzungsuntersagung gilt nämlich auch für Fahrradfahrer während der Fahrt. Verwenden diese das Handy oder andere elektronische Geräte, die unter § 23 Absatz 1a StVO fallen, entsprechend, droht ein Bußgeld von mindestens 55 Euro. Bei Gefährdung steigt die Geldbuße auf 75 Euro, kommt es zum Unfall auf 100 Euro.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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4 Kommentare

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  1. Rainer
    Am 19. Februar 2024 um 17:26

    Guten Tag, folgender Tatbestand:

    ich bin im Stau (Beurufsverkehr/kompletter Stillstand) gestanden (Elektroauto habe ich abgeschalten, um Batterie zu sparen!), es wurde kurz aufs Handy geschaut bzw. Nachricht angeschaut. Polizei hat mich daraufhin angehalten.
    Bußgeldbescheid über 150 € plus Kosten des Verfahrens.
    Durch die Situation ist keinerlei Gefahr für andere ausgegangen.
    Wie ist hier bei dieser Situation die Einschätzung bei Anfechtung des Bußgeldbescheids?
    VG
    Rainer

  2. Peter
    Am 30. Juni 2022 um 22:38

    Hallo,

    meine Frau hat Handy benutzt beim Fahrradfahren. Es war ca. 6.00Uhr morgens und fast niemand auf dem Strasse. Der Radweg verläuft entlang der Fußgängerzone und sie verursachte keine Bedrohung. Trotzdem hat sie einer Bußgeldbescheid(Stadt Sindelfingen) in höhe von 110€(246.4Bkat) plus die kosten des Verfahrens 28,5€. Wir haben dann Einspruch gegen Bussgeldbescheid eingelegt. Leider wurde abgesagt mit Begründung: “Bei vorsätzlichem Handeln beträgt die Geldbuße 110€.

    Könnten Sie bitte uns weiterhelfen und sagen ,ob die Strafe gerechtfertigt ist?
    Vielen Dank.

    mit freundlichen Grüßen,
    Peter

  3. Simon S
    Am 25. Februar 2021 um 19:16

    Hallo Herr Vogel,
    die Strafe gilt generell als gerechtfertigt. Bei akuten gesundheitlichen Beschwerden muss das Kraftfahrzeug an einer beeinträchtiglosen Stelle geparkt bzw abgestellt werden (Motor aus), um sich selbst versorgen zu können oder in diesem Fall die Messung durchzuführen. Ausnahmen sind mir hier nicht bekannt. Es gilt wie immer der Einzelfall, jedoch sehe ich hier eine eindeutige Sachlage. Da sich in der nähe von Ampeln für gewöhnlich Haltemöglichkeiten bieten. Selbst bei absolutem Stau in der Innenstadt (Stillstand für mehrere Minuten) ist das Abstellen des Motors für die 5 Sekunden zumutbar und deshalb gefordert. Hier würde es sich um einen Graubereich handeln und ein Einspruch wäre nahezulegen. Vorraussetzung der Motor war aus und es gibt Zeugen bzw. die Polizeibeamten haben dies nicht ausgeschlossen.
    Um bei Ihrer Sachlage einem Einspruch zum erfolgreichen Beenden zu bringen, benötigt es eine sehr gute Vorbereitung und eine verschwommene Sachlage der Umstände.
    mfg Simon S

  4. Vogel
    Am 20. Juli 2019 um 20:53

    Hallo
    Leider konnten sie mir nicht weiterhelfen.
    Mein Sohn hat an einer Ampel(stehend) sie Blutzucker messen müssen,da es ihm nicht gut ging.
    Diabetiker Typ 1
    Zeitaufwand ca 5 Sekunden.
    Darauf hin wurde er von der Polizei raus gewunken,und mit einer Strafe von 100 Euro und 1Punkt bestraft.
    Wenn sie mir weiterhelfen könnten,ob die Strafe gerechtfertigt ist,und es Präzidensfälle gibt würde ich mich freuen.
    mfg
    Vogel

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