Sperrfrist beim Führerscheinentzug: Wie lange dauert sie?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 13. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Sperrfrist im Detail: Informationen, Grundlagen, Ratschläge

Während der Sperrfrist bleibt das Auto in der Garage stehen.
Während der Sperrfrist bleibt das Auto in der Garage stehen.

Der Bußgeldkatalog beruht auf einer Staffelung der Strafmaßnahmen für Verkehrssünder. Je schwerer das Vergehen, desto strenger die Folgen – auf diesem Prinzip ist das Verkehrsrecht aufgebaut.

Kleine Delikte werden lediglich mit einem Bußgeld belegt, mit steigender Schwere kommen Punkte in Flensburg, Fahrverbote und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis hinzu.

Bei letzterem legt ein Gericht eine sogenannte Sperrfrist fest, in welcher die Fahrerlaubnis für den Fahrer entzogen wird. Erst nach Ablauf einer gewissen Zeit kann eine Neuerteilung erfolgen.

Für viele Betroffene ist die führerscheinlose Zeit eine harte Geduldsprobe. Einige hoffen auf eine Verkürzung der Sperrfrist, um sich schnell wieder hinter das Steuer begeben zu können.

Doch unter welchen Umständen kommt es zur Sperrfristverkürzung? Wie viele Monate können Sie dadurch sparen? Und welche Maßnahmen können Verkehrssünder noch in der Sperrfrist ergreifen, um ihren Führerschein so schnell und einfach wie möglich zurückzubekommen? Im folgenden Artikel finden Sie allgemeine Informationen sowie spezifische Tipps rund um den Ablauf der Sperrfrist.

FAQ: Sperrfrist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis

Was ist die Sperrfrist?

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt die Sperrfrist. In dieser Zeit kann der Betroffene keine neue Fahrerlaubnis erwerben. Auch eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist bis zum Ablauf der Sperrfrist in Deutschland nicht gültig. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich.

Wie lange dauert die Sperrfrist beim Führerschein?

Die Sperrfrist wird für mindestens 6 Monate, maximal jedoch 5 Jahre verhängt. Die genaue Dauer legt die Behörde für den jeweiligen Einzelfall fest.

Können Sie die Sperrfrist verkürzen?

Die Sperrfrist kann unter Umständen durch die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen (z. B. verkehrspsychologische Beratung) verkürzt werden. Eine Garantie gibt es jedoch nicht, das Gericht entscheidet auf Grundlage des jeweiligen Einzelfalls.

Spezifische Informationen zur Sperrfrist

Die Sperrfrist folgt dem Führerscheinentzug

Manche Verkehrsdelikte führen direkt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dazu gehört zum Beispiel das Führen eines Kfz mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut. Eine Sperrfrist der Fahrerlaubnis folgt auch, wenn Sie acht oder mehr Punkte auf dem Flensburger Konto angesammelt haben.

Die rechtlichen Grundlagen zu Sperrfrist sind in § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) vermerkt:

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

Der Fahrerlaubnisentzug ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Zwar müssen Sie in beiden Fällen den Führerschein abgeben, doch die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis ist ungleich schwerwiegender.

Nach Ablauf des Fahrverbots bekommen Sie Ihren Führerschein einfach wieder und können sich wieder hinter das Steuer setzen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verlieren Sie Ihre Berechtigung, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen.

Diese Entscheidung ist vorerst endgültig und nicht temporär begrenzt. Ist die Sperrfrist vorbei, müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen, wenn Sie wieder fahren möchten.

Auch nach Ablauf der Sperrzeit bleibt der Führerschein so lange weg, bis Sie über eine neue Fahrerlaubnis verfügen.

Wie lange dauern Sperrfristen?

Nach der Sperrfrist müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Nach der Sperrfrist müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Laut Gesetz liegt die Dauer der Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In Ausnahmefällen kann sie auch lebenslänglich andauern. In der Regel liegen die Sperrfristen jedoch zwischen sechs und elf Monaten.

Sechs Monate vor Fristende können Sie bereits eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Achtung: Auch Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis müssen einen Antrag stellen!

Durch die Entziehung verlieren sie das Recht, Fahrzeuge auf deutschem Boden zu führen. Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Erlaubnis nicht automatisch wiedererteilt. Stellen Sie keinen Antrag und setzen sich wieder hinter das Steuer, liegt der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.

Folgt eine MPU auf die Sperrfrist?

Gerade bei Alkoholdelikten kann eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) Voraussetzung sein, um Ihre Fahrerlaubnis wieder zu bekommen. Dies erfahren Sie, wenn Sie den entsprechenden Antrag stellen. Sie können allerdings auch schon vorab bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nachfragen, ob eine MPU fällig wird und sich entsprechend vorbereiten.

Dauerte die Sperrfrist länger als zwei Jahre an, können weitere Bedingungen anfallen. Unter Umständen müssen Sie eine erneute Fahrprüfung komplett oder teilweise ablegen. So stellt das Gericht fest, ob Sie sich sicher im Straßenverkehr bewegen können und ob eine Neuerteilung des Führerscheins möglich ist. Dies wird jedoch im Einzelfall entschieden.

Die Sperrzeitverkürzung: Führerschein zurück durch einen Antrag auf Sperrfristverkürzung?

Manche Verkehrssünder benötigen zur täglichen Arbeit einen Führerschein. Die Sperrfrist zu verkürzen scheint einen Ausweg aus der führerscheinlosen Zeit zu bieten. Allerdings ist eine Verkürzung der Sperrfrist bei einem Führerscheinentzug nicht einfach zu erlangen.

§ 69a des StGB bestimmt, dass die Sperrfrist nachträglich aufgehoben werden kann,

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist

Dieser Absatz ist auf eine Weise formuliert, welche dem Richter bzw. der Behörde einen großen Entscheidungsspielraum gewährt. Es liegt also im Ermessen des Gerichts oder der Fahrerlaubnisbehörde, die Entziehung des Führerscheins zu verkürzen. Experten sind sich einig, dass nur jene Gründe vorgelegt werden sollten, die zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch nicht bekannt waren.

  • Der Besuch einer Nachschulung bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung kann einen entsprechenden Grund für das Gericht liefern, bei der Sperrfrist eine Verkürzung zu erlassen.
  • Persönliche oder wirtschaftliche Umstände hingegen sind nicht geeignet: Auch wenn Ihr Arbeitgeber mit Kündigung aufgrund der Sperrfrist droht, wird dies in der Regel nicht berücksichtigt.
Beachten Sie jedoch: Die Sperrfrist muss auch im Falle eine nachträglichen Minderung mindestens drei Monate betragen. Für Wiederholungstäter, welche in den vorangehenden drei Jahren bereits ihre Fahrerlaubnis verloren haben, liegt die Mindestdauer bei einem Jahr.

Es empfiehlt sich, einen Verkehrsanwalt zu Hilfe zu nehmen, um den Antrag an das Gericht zu formulieren. Eine Abkürzung der Sperrfrist scheint vielen Verkehrssündern verlockend – Experten stellen jedoch fest, dass selten mehr als drei Monate Verkürzung gewährt werden.

Verkürzung der Sperrfrist nach einer Trunkenheitsfahrt

Fällt nach der Sperrfrist eine MPU an?
Fällt nach der Sperrfrist eine MPU an?

Ein Großteil der Führerscheinentziehungen wird wegen Alkoholdelikte verhängt. Gerade bei Wiederholungstaten in diesem Bereich versteht das Recht keinen Spaß. Entsprechend stichhaltige Gründe müssen Alkoholsünder vorweisen, um die Sperrfrist beim Führerscheinentzug zu verkürzen.

Einige Anbieter haben sich auf entsprechende Schulungen spezialisiert. Sie sollten die Angebote jedoch ausgiebig prüfen: Auf diesem Weg kann die Sperrfristverkürzung mit hohen Kosten einhergehen.

Tipp: Nehmen Sie Kontakt zu  einem Anwalt auf. Dieser kann Ihre Aussichten, die Sperrfrist zu verkürzen und den Führerschein früher wiederzuerlangen genau einschätzen. Unter Umständen bewahrt er Sie vor unnötigen Ausgaben.

Video zur Sperrfrist bei Entzug der Fahrerlaubnis

Die wichtigsten Infos zur Sperrfrist nach Entzug der Fahrerlaubnis
Die wichtigsten Infos zur Sperrfrist nach Entzug der Fahrerlaubnis

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich bekam seine Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland 2007. Er studierte zuvor an der Universität Hamburg und promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Für bussgeldkatalog.org beantwortet er verschiedene Verbraucherfragen rund um das Verkehrsrecht.

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201 Kommentare

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  1. S.S.
    Am 7. Januar 2018 um 15:07

    Hallo,
    im März 2012 Polizeikontrolle 0,8 Promille 500 Euro Strafe und 1 Monat Fahrverbot.(Zählt als Ordnungswidrigkeit Löschung nach 2,5 Jahren)
    April 2017 hat die Polizei mir den Führerschein entzogen. Blutentnahme 1,52 Promille.9 Monate Sperrzeit plus 1750 Euro strafe. Alles mit Anwalt gemacht trotzdem. Im Oktober Wiedererteilungsantrag abgeschickt und nach 2 Wochen kam nur ein Brief welche Klasse ich beantrage da ich die alte Klasse 3 hatte. Seitdem kam nichts mehr. Die Sperrzeit endet am 14.1.2018. Laut Bundeshof entscheid im April 2017 keine Beantragung von MPU unter 1,6 Promille wegen einem Tatbestand. Mit was muss ich rechnen. MPU oder nicht.

    Danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2018 um 11:32

      Hallo,

      die MPU wird von der Behörde im Einzelfall angeordnet. Fragen Sie direkt dort nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Nik
        Am 23. Oktober 2023 um 23:01

        Hallo, ich brauche deine Antwort, hast du MPU 1.52 gemacht, weil ich auch meine Lizenz für 1.51 ausgesetzt habe und ich nicht weiß, was mich erwartet. Ich würde mich über deine Antwort freuen, danke.

  2. Becker
    Am 26. Dezember 2017 um 21:39

    Wurde 2015 wegen drogenrausch am Steuer erwischt und musste Geldstrafe zahlen und Führerschein abgeben .
    Um meinen Führerschein zu erhalten soll ich eine Abstinenz ablegen von 6 mal ich habe jetzt schon 5 mal hinter mir doch leider wurde ich beim fahren ohne fahrerlaubnis angehalten obwohl ich Führerschein abgab fuhr ich das Fahrzeug :(.Mist
    Kann ich meine abstinenz Kontrolle trotzdem zu ende machen ohne Geld umsonst bezahlt zu haben und somit wieder von vorne zu beginnen?
    Und was kommt noch auf mich zu außer einer Geldstrafe davon weiß ich :/?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 12:40

      Hallo Becker,

      wenden Sie sich in Ihrem Fall am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht, der Sie im Detail beraten kann. Wir dürfen keine individuelle Rechtsberatung geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Marcel
    Am 19. Dezember 2017 um 3:01

    Guten Abend,wenn der Führerschein nach 8 Punkten entzogen wird,muss man dann den kompletten Führerschein wieder neu machen nach der sperrfrist? Ich bin lkw Fahrer und benötige ihn zum Lebensunterhalt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 12:35

      Hallo Marcel,

      nach der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. In Ihrem Fall könnte ein Anwalt für Verkehrsrecht zu Hilfe genommen werden, damit dieser den Antrag an das Gericht formuliert.

      Die Bussgeldkatalog.org

  4. S.P.
    Am 7. Dezember 2017 um 18:18

    Hallo,
    Mir wurde heuer im Sommer die FE entzogen wg. Alkohol am Steuer (1,13 Promille Blutalk) Sperre wurde angeordnet bis März 2018 und eine Geldstrafe.
    Leider wurde ich aber gestern mit einem Firmenwagen beim Schwarzfahren erwischt (Firma wusste nichts von der fehlenden FE)
    Mit was hab ich jetzt zu rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2017 um 14:43

      Hallo S.P

      Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis gilt als Straftat und wird mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. J.
    Am 21. November 2017 um 0:03

    Hallo!

    Ich wurde im Januar diesen Jahres von der Polizei angehalten. Urin und danach bluttest. Hatte sehr hohe Werte THC im Blut, aber keine Ausfallerscheinungen bzw. Auffälligkeiten. Habe den FS daraufhin dann im August freiwillig abgegeben (dann kam erst das schreiben), weil er eingezogen werden sollte und 500 Euro Geldstrafe bekommen. In der Verhandlung vor Gericht wurde diese OWiG dann noch von vorsätzlich auf grob fahrlässig herabgestuft. Habe seit Januar (seit der Kontrolle) kein THC oder andere Drogen und/oder Alkohol mehr konsumiert und bin auch seitdem absolut clean, Screening programm (seit August, auch haarprobe) habe ich bis heute auch alle mit negativ werten bestanden. Also absolut sauber. Habe aus dem dummen Fehler gelernt und werde nie wieder berauscht ein Kfz führen! Bin auch seit August regelmäßig bei einem verkehrspsychologen. Der sagte mir, das der FS auf jeden Fall mindestens 1 Jahr weg ist und dann mpu. Da ich aber beruflich sehr auf den FS angewiesen bin (Lehrgänge, probefahrten, etc… Arbeite in der Kfz Branche) nun meine Frage:
    kann ich eine sperrzeitverkürzung bei meinem Fall in Erwägung ziehen? 1 oder 2 Monate würden schon reichen. Gibt es in meinem Fall die Möglichkeit, den FS überhaupt etwas früher wiederzuerlangen? Wie geht das von statten bzw. was müsste ich tun?
    Bin ersttäter, habe noch nie irgendwelche Straftaten oder owigs davor begangen, außer 2 mal geblitzt worden mit 20 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften…

    Danke für Ihre Zeit und antworten…

    Mit freundlichen Grüßen J.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 12:12

      Hallo J.,

      wir dürfen an dieser Stelle leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie beraten, wie Sie in Ihrem speziellen Fall vorgehen sollten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. M.L.
    Am 23. Oktober 2017 um 11:41

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage: Es geht darum, ich habe 2011 meinen füherschein bestanden im Oktober.
    Allerdings, habe ich eine verlängerung der Probezeit bekommen.
    Mein Füherschein wurde 2014 im März neu ausgestellt.
    Wann ist denn dann meine Probezeit zu ende, oder ist Sie schon zu ende.

    Ich wäre sehr dankbar, über eine Hilfreiche antwort von Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.L.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 12:45

      Hallo M.,

      eine verlängerte Probezeit beträgt insgesamt 4 Jahre. Wenn Sie ihren Führerschein 2011 gemacht haben, ist die Probezeit vorbei. Die Ausstellung eines neuen Führerschein (z. B. nach Verlust) ändert in der Regel nichts am Status der Fahrerlaubnis.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Stefan
    Am 23. Oktober 2017 um 11:21

    Hallo,
    ich habe da auch mal eine Frage.
    Ich musste meinen Führerschein im April 2016 abgeben, aufgrund eines vollen Punktekontos – zu schnell gefahren und 1x Fahren ohne Fahrerlaubnis (hatte 1 Monat abgeben müssen aufgrund von zu schnell…). Dadurch dann letztendlich volles Konto gehabt und Fahrerlaubnis wurde entzogen inkl. Sperre für 6 Monate.
    Nun habe ich aber noch nichts wieder gemacht, also nicht beantragt usw. Ich lebe in einer Großstadt und bin nicht zwingend darauf angewiesen. Aber irgendwann möchte ich dann doch mal wieder fahren ^^
    Die Frage ist – was fällt alles an? Es ist nun 1 1/2 Jahre her seit der Abgabe, bzw 1 Jahr, seit ich ihn hätte wieder haben können. Muss ich noch nochmal komplett die Fahrschule machen, oder MPU, oder sonstige Maßnahmen?
    Ich hatte auch mal gehört, dass wohl nach 2 Jahren “alles verjährt ist” und ich dann komplett neu machen muss. Was teilweise sogar günstiger wäre als so manche Maßnahmen ^^
    LG Stefan

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2017 um 12:38

      Hallo Stefan,

      zur Neuerteilung des Führerscheins nach einer Entziehung wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Wohnorts. Diese prüft Ihren Antrag und ordnet gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten oder eine MPU an. Eine erneute Führerscheinprüfung ist in der Regel nicht notwendig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Dirk R.
    Am 10. Oktober 2017 um 22:48

    Unfall gehabt unter Alkoholeinfluss,nur Sachschaden verursacht;2,7Promille gehabt.Führerscheinsperre jetzt aufgehoben,muss ich zur MPU ?,Wie lange kann das dauern und bekomme ich jemals meinen LKW Führerschein der alten Klasse 2 wieder?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 9:04

      Hallo Dirk,

      je nach Bundesland wird ab 1,1 bzw. 1,6 Promille zwingend eine MPU nötig, bevor Sie den Führerschein zurückerhalten können. Haben Sie die MPU erfolgreich absolviert, wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Welche Klassen Sie nach der Umschreibung erhalten, erfahren Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/fuehrerschein-klasse-2/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Jana
    Am 21. September 2017 um 15:43

    Hallo!
    Ich habe jetzt seit 5 Monaten meinen Führerschein und bin vor kurzem mit 6km/h zu schnell geblitzt worden. Mit was kann ich rechnen?
    Danke für die Antwort.
    Lg Jana

  10. Iris
    Am 29. August 2017 um 17:35

    Hallo, mir wurde 2005 mein Führerschein wegen Alkohol abgenommen. Ca. 2,5 prom.
    Die Fahrerlaubnis wurde vorläufig entzogen. Tilgungsraten ist der 13.01.2021. Seit 2014 trinke ich keinen Alkohol mehr. Nun möchte ich meinen FS gerne wiederhaben. Dass eine MPU unumgänglich ist, ist mir bewusst. Ich fahre seit 5 Jahren einen 25km Motorroller. Nehme also aktiv im Straßenverkehr teil. Meine Frage lautet muss ich trotzdem zu einer Nachschulung bzw. muss ich eine Prüfung ablegen? Bitte um Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 10:09

      Hallo Iris,

      ob Sie eine erneute Prüfung abgelegen müssen, entscheidet die Führerscheinstelle je nach Einzelfall.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Renatas
    Am 29. August 2017 um 16:32

    Hallo
    Ich habe eine frage, ich hab mit sechszehn eine Führerschein Sperre bekommen und möchte fragen ob die Sperre ab jetzt gilt oder erst ab achtzehn?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. September 2017 um 9:57

      Hallo Renatas,

      in der Regel gilt die Führerscheinsperre ab sofort. Dies sollte auch Ihren Unterlagen zu entnehmen sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. David
    Am 1. August 2017 um 17:48

    Hallo habe letzen Jahr im Dezember beim herausfahren von einen Parkplatz rückwärts einen Auto beschädigt Sachschaden 2350 Euro.Ich habe gedacht das es ein stein war und deshalb bin ich weg gefahren. Ausgestiegen bin ich nicht, danach sollten ich meinen fûhereschein vorläufig abgeben weben Unfallflucht. Was ich auch gemacht habe. 2 Monaten später Kamm der Beschluss: 9 monate Führerschein Entzug und 45 Tagessätzen a 45 Euro. Meine Frage werden die 2 Monate mit diese 9 Monate abgerecht oder ab dem Tag wo der Beschluss kam ? , habe in einen Monat einen Gerichts Termin habe ich Chancen auf Verkürzung ? Zum Beispiel wenn der Richter sagt ok 6 Monate dann wäre genau am Gerichts Termin 6 Monate wo ich meinen fûhereschein weg geschickt habe ? Muss ich dann ein neuen Antrag stellen bei der Führerscheinstelle?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 10:47

      Hallo David,

      jener Zeitraum, in welchem Sie bereits jetzt keinen Führerschein haben, wird in der Regel angerechnet. Ob eine Verkürzung der Sperrfrist möglich ist, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht ermitteln.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Manu
    Am 28. Juni 2017 um 22:16

    Hallo,
    Ich bin letzten September erstmalig mit 1,61 Promille gefahren und habe eine Sperrfrist bis 16.11.17 bekommen. Ich befinde mich derzeit in einem Abstinenznachweisprogramm, weiß allerdings nicht wie lange das laufen soll, ein Jahr wurde mir vom Anwalt angeraten, aber das wäre erst März 2018 vollendet, von Führerscheinstelle und MPU-Beratungsstelle habe ich unterschiedlich Informationen bekommen. Ist ein halbes Jahr nachgewiesene Abstinenz ausreichend zum Bestehen einer MPU und macht es Sinn, es gleich im November zu probieren? Wie lange vor Ende der Sperrfrist darf die MPU gemacht werden?
    Freundliche Grüße,
    Manu

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Juni 2017 um 16:47

      Hallo Manu,

      es geht eigentlich nicht so sehr um Fristen. Wichtig ist, dass Sie sich ausgiebig auf die MPU vorbereiten. Sie können auch bereits in der Sperrfrist die MPU absolvieren – wie hoch Ihren Chancen zum Bestehen sind, steht dann auf einem anderen Blatt. Möglicherweise hilft Ihnen eine MPU-Beratung weiter.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. mike m.
    Am 25. Juni 2017 um 2:05

    HALLO,ich bin nun in dem stolzen alter angekommen (43)den führerschein machen zu wollen.da gibt es nur eine problem.ich hatte noch nie einen führerschein bin in den letzten 20 jahren durch alkohol und fahren ohne führerschein negativ aufgefallen.2012 hatte ich einen schweren unfall mit 2,3 promille blutalkohol zu 4 jahren auf bewährung 4 jahre führerschein sperre und einer 12 wochen alkoholtherapie verurteilt.die alkoholtherapie habe ich erfolgreich bestanden.die bewährung ist auch vorbei.jetzt meine frage: wie kann ich vorgehen den führerschein zu machen MPU ??bitte um hilfe und adressen was ich tun kann und was ich tun muss.vielen dank und verbleibe
    mit freundlichem gruss
    mike m. wohnort berlin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Juni 2017 um 10:57

      Hallo Mike,

      Sie werden wohl um eine MPU nicht herum kommen. Wenn Sie den Führerschein beantragen, wird die Führerscheinstelle prüfen, ob dies möglich ist und welche Bedingungen daran geknüpft sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. heiko
    Am 20. Juni 2017 um 8:50

    Hallo ich habe eine sperrfrist bis dez.2017 wegen alk und dann noch fahren ohne FA soll zur MPU hab schon einen kurs belegt ” Spur Weckzel” Hab einen Antrag gestellt auf Sperrfristverkürzung,der abgeländ wurde wegen nicht ausreicht meine frage kann ich den trermin zur MPU jetzt schon bekommen und dann noch mal einen Antrag auf verkützung stellen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2017 um 11:25

      Hallo Heiko,

      Sie können selbst festlegen, wann Sie die MPU absolvieren. Oftmals ist diese auch Voraussetzung für eine Sperrfristverkürzung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • b. heiko
        Am 6. August 2017 um 14:41

        ja das mit der mpu wollte ich ja nicht gerade machen weil von hartz 4 kann man sich das ja nicht leisten ,auf grund dieser lage hatte ich schon mal einen antrag gestellt auf meine unterlagen dieich am 03.04.2014 beantragt habe habe ich nur mein urteil zu geschickt bekommen auf der ersten seite steht beigefügte anlagen wird ihnen zur kenntnisnahme übersandt.alleweiteren unterlagen sind ,was kann vernichtet worden ,was kann ich daraus schliessen .ich vermute das diese unterlagen vernichtet worden sind weil ich von berlin -strausberg-nach niedersachsen gezogen bin ,wie soll ich mich jetzt verhalten.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 14. August 2017 um 11:59

          Hallo Heiko,

          leider können wir Ihre Fragestellung nicht ganz nachvollziehen. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuziehen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Dennis
    Am 11. Juni 2017 um 23:20

    Guten Tag,
    Im November letzten Jahres habe ich leider eine Trunkenheitfahrt begangen, über meinen Anwalt konnte ich das Verfahren so lange hinziehen das ich nun bald schon mit meiner MPU Vorbereitung + den abstinenznachweisen fertig bin.
    Bis jetzt kam von der fsst nichts, meine Frage wäre nun ob in dem Fall das die fsst sich bald wegen dem Entzug der Fahrerlaubnis meldet und eine MPU fordert, kann ich sobald ich sie bestanden habe eine Neuerteilung beantragen oder kommt trotzdem noch eine Sperrfrist auf mich zu?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:46

      Hallo Dennis,

      das Gericht kann noch eine Sperrfrist anordnen, auf Antrag kann diese aber auch wieder verkürzt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Jessica
    Am 1. Juni 2017 um 10:30

    Hallo,
    mir wurde vor zwei Wochen der Führerschein wegen Alkhohl am Steuer entzogen.
    Ich war über der Grenze von 1,1.
    Einen Anwalt habe ich bereits zu Rate gezogen.
    Eine Frage ist jedoch noch offen… Soll ich bereits vor Zustellung des Strafbefehls mit einem Seminar, Abstinenznachweis etc beginnen?
    Meine Anwalt meine erst nach Zustellung des Strafbefehls. Im Vorfeld würde es nicht anerkannt.
    Da ich inzwischen so viel und auch verschiedentliches dazu gelesen habe, meine Frage an sie. Soll ich bereits jetzt beginnen oder tatsächlich erst mit Zustellung?
    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 9:13

      Hallo Jessica,

      Sie sollten stets in Absprache mit Ihrem Anwalt handeln. Dieser sollte in dem Fachgebiet über ein ausreichendes Wissen verfügen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Nicola U.
    Am 21. Mai 2017 um 20:06

    Hallo meine Sperrfrist endet am 24.05.2017 am 25.05.2017 ist Feiertag und am 26.05.2017 nimmt die Fahrerlaubnisbehörde einen Brückentag und am 27.05.-28.05.2017 ist Wochende. Also bleibt mir nur die Möglichkeit am 29.05.2017 den Führerschein abzuholen. Könnte ich den auch am 24.05.2017 schon abholen. Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 10:13

      Hallo Nicola,

      dies müssen Sie mit der zuständigen Behörde klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Falko
    Am 19. Mai 2017 um 19:07

    Hallo,
    hätte da mal eine frage bin derzeit noch in der Probezeit habe leider schon 4 punkte.

    1.fahrt unter Wirkung einer alkoholischen Getränk 1 Punkt
    2. Auserhalb geschlosse Ortschaft um 31-40 km
    1 Punkt
    3.außerhalb geschlosse Ortschaft um 61-70 km
    2 punkte

    Jetzt droht der nächste ärger
    Innerhalb geschlossener Ortschaft 31km zu schnell 1monat fahrverbot 2 punkte
    Das heißt dann wäre ich mit 6punkte in der probezeit ,meine Frage ist sobald das Fahrverbot von 1monat beendet ist ,was nun passiert wird mir die fahrerlaubnis entzogen ?müsste ich wieder die zweite mpu machen ?
    Ein besonderes AufbauSeminar wurde gemacht
    Ein fahrverbot von 2monate hatte ich auch schon
    Und eine Verwahrung aufgrund wiederholter verkehrsverstöße wurde mir auch schon zu geschickt.

    Würde mich freuen wenn mir einer sagen könnte was mir jetzt droht ?ob es nur bei den fahrverbot bleibt oder ob es zi entziehung und mpu kommt.

    Mfg
    Falko

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Mai 2017 um 8:54

      Hallo Falko,

      zunächst lässt sich sagen, dass Sie bei sechs Punkten in Flensburg eine kostenpflichtige Verwarnung erhalten. So, wie es sich darstellt, haben Sie nun den insgesamt vierten A-Verstoß begangen. Eigentlich droht schon beim zweiten A-Verstoß in der verlängerten Probezeit (also dem insgesamt dritten Verstoß dieser Art) die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob eine MPU angeordnet wird, liegt im Ermessen der Behörde, ist im Angesicht der vielen Verstöße jedoch wahrscheinlich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Julie
    Am 12. Mai 2017 um 10:17

    Hallo,

    ich wurde erwischt, wie ich über einen beschrankten Bahnübergang gegangen bin, als die Schranken unten waren. Es bestand keine Gefahr, aber trotzdem wurden meine Daten aufgenommen. Bisher musste ich nur meine und die Daten meiner Eltern angeben (da ich noch minderjährig bin). Ich weiß aber, dass ich 2 Punkte in Flensburg kriegen werde.
    Ich hatte kurz davor mit meinem Führerschein angefangen und jetzt zu meiner Frage: Wie lange dauert es ungefähr bis ich einen Antrag auf die Führerscheinprüfung machen kann? Also ab wann würde der nicht mehr abgelehnt werden?

    Vielen Dank und liebe Grüße.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Mai 2017 um 10:09

      Hallo Julie,

      Sie haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Andi
    Am 23. April 2017 um 9:18

    Hallo, mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen und bekam 8 Monate sperre. Die Sperrfrist ist abgelaufen . Darf ich mit einem neuen EU Führerschein wieder in Deutschland fahren?? Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 9:21

      Hallo Andi,

      nach der Sperrfrist ist in der Regel ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. klara
    Am 13. April 2017 um 18:36

    hallo * ich wurde am 30.12.16 beim fahren mkt alkohol angehalten, keine auffälligkeiten, kein unfall, blutprobe ergab 1,41 promille, steafbefehl im märz 2017 noch 8 monate entzug. wohne im land brb. muss ich mit einer mpu u abstinenzanordnung rechnen? habe vor, vor d neubeantragung (august) im mai einen mpu-vorbereitungskurs bei d awo zu machen, ist das sinnvoll? welche anderen ratschläge haben sie?
    bin “ersttäterin” mit 1 punkt in flensburg

    danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. April 2017 um 8:28

      Hallo Klara,

      ob eine MPU angeordnet wird, entscheidet die zuständige Behörde. Eine Vorbereitung lohnt sich dann, wenn die MPU tatsächlich angeordnet wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Serkan
    Am 9. April 2017 um 19:08

    Gibt es auch die Möglichkeit der Sperrzeitverkürzung beim Entzug der Fahrerlaubnis nach 8 Punkten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. April 2017 um 8:46

      Hallo Serkan,

      es liegt im Ermessen des Gerichts oder der Fahrerlaubnisbehörde, ob die Sperrfrist verkürzt wird. Ein Anwalt kann Sie beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Günther
        Am 14. April 2017 um 22:26

        Liebe Redaktion,

        Eure Antwort ist falsch! Beim Entzug nach 8 Punkten hat weder die Behörde noch das Gericht ein Ermessensspielraum!

        • bussgeldkatalog.org
          Am 19. April 2017 um 9:41

          Hallo Günther,

          es geht hier um die Sperrzeit, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis an sich. Laut § 69 a des StGB gilt Folgendes: “Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.“ Eine Verkürzung der Sperrzeit ist also unter gewissen Umständen möglich.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. marcel
    Am 31. März 2017 um 18:46

    Moin musste meine führerschein am 10.02.2017 abgeben hab ihn aber erst abgegeben am 15.03.2017 jetzt weissen die mir in der zeit Schwarzfahrer vor bin noch on der Probe zeit nach Schulung auch schon hinter mir. Dann hab ich ein Brief bekommen fahr Verbot ein Montag heute lag ein Brief drinnen von einer speerfrist von 3 Monaten was zählt jetzt ? Und was heißt neu beantragen bekomme ich ein ganz neuen neu machen ? Bin bei dpd das heißt ich brauche denn hilft das ? Ein Anwalt einzu schalten ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2017 um 9:50

      Hallo Marcel,

      Sie haben sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird. Ein zusätzliches Fahrverbot kann, wie in Ihrem Fall anscheinend geschehen, auch angeordnet werden. Innerhalb der Sperrfrist dürfen Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen. Ist die Sperrfrist nach dem Fahrverbot abgelaufen, müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Bestehen Zweifel an Ihrer Fahreignung, kann unter Umständen eine MPU angeordnet werden. Ein erneuter Besuch der Fahrschule ist jedoch in der Regel nicht nötig. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Rico
    Am 15. März 2017 um 1:25

    Hallo zusammen,

    Habe 2014 mein Führerschein wegen BTM verloren. Habe 1 jahr die MPU vorbereitung gemacht und bei der Prüfung durchgefallen.

    Frage:

    1. Muss ich die vorbereitung nochmal 1 jahr machen und dann zur Prüfung?

    2. Kann ich andere Wege nutzen wir z.b oben beschrieben. ( Polen, Tschechien ) ?

    3. Wielange hab ich eine Sperrfrist ? Auch 3-6 Monate ?

    Lg Rico

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2017 um 11:26

      Hallo Rico,

      eine Führerschein im europäischen Ausland zu machen, ist nicht ohne Weiteres möglich. Dafür benötigen Sie einen festen Wohnsitz im entsprechenden Land für mindestens ein halbes Jahr. Die Sperrfrist dürfte bei Ihnen bereits abgelaufen sein – diese wird nur beim Fahrerlaubnisentzug festgesetzt. Die Vorbereitung ist bei der MPU nicht vorgeschrieben – Sie müssen allerdings die Gutachter davon überzeugen, dass bei Ihnen ein Einstellungs- bzw. Verhaltenswandel stattgefunden hat – möglicherweise können Sie in einer MPU-Beratung anhand des negativen Gutachtens Tipps bekommen, wie Sie die MPU beim zweiten Versuch bestehen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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