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Radwegebenutzungspflicht: Auf welchen Strecken gilt diese?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Manchmal dürfen Räder nicht auf die Straße

Ob die Radwegebenutzungspflicht gilt, entnehmen Sie entsprechenden Verkehrsschildern.
Ob die Radwegebenutzungspflicht gilt, entnehmen Sie entsprechenden Verkehrsschildern.

Das Thema “Radwegebenutzungspflicht” ist häufig Gegenstand hitziger Diskussionen: Während manche Autofahrer Zweiräder am liebsten auf den Radweg verbannen würden, möchten gerade schnellere Radfahrer die Straße nutzen, um ihre Geschwindigkeit voll ausfahren zu können.

Besonders relevant wird das Thema, sobald es zu einem Fahrradunfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Hat der Radfahrer den falschen Weg benutzt, so kann es sein, dass er zumindest eine Teilschuld an dem Unfall tragen muss.

Doch in welchen Fällen schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwingend vor, den Radweg zu benutzen? Und wann dürfen Sie sich im Verkehr frei entscheiden, ob Sie die Straße oder den Radweg nutzen? Dieser Ratgeber klärt Sie darüber auf.

FAQ: Radwegebenutzungspflicht

Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?

Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu.

Was gilt bezüglich der Benutzungspflicht bei kombinierten und getrennten Geh- und Radwegen?

Handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, müssen Radfahrer hier fahren und auf Fußgänger achten. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben.

Welcher Radweg muss benutzt werden?

Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss der rechte Radweg in Fahrtrichtung benutzt werden. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.

Ist eine Radwegebenutzungspflicht gesetzlich vorgeschrieben?

Sie können die Regeln zur Radwegebenutzungspflicht in der StVO finden. § 2 Absatz 4 besagt hierzu folgendes:

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” angezeigt ist.

Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.


Doch in früheren Zeiten war dies anders: Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. So entstehen Unfälle häufig dann, wenn Autofahrer nach rechts abbiegen und Fahrräder übersehen, die auf dem Radweg geradeaus fahren.

Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998. Seitdem ist die Benutzung von einem vorhandenen Radweg keine Pflicht mehr, wenn dies nicht durch Verkehrsschilder extra so angeordnet wird.

Fahrräder sind nicht die einzigen Fahrzeuge, welche auf Radwegen fahren dürfen. So ist es gemäß § 2 Absatz 4 Satz 6 StVO auch Mofas (also langsameren Fahrrädern mit Hilfsmotor) erlaubt, auf Radwegen fahren, was allerdings nur außerhalb geschlossener Ortschaften gilt.

Welche Verkehrsschilder ordnen eine Radwegebenutzungspflicht an?

Folgende Gebotszeichen schreiben vor, dass Fahrräder diesen Radweg benutzen müssen:

Eine Radwegebenutzungspflicht wird unter anderem durch dieses Verkehrszeichen angezeigt.
Eine Radwegebenutzungspflicht wird unter anderem durch dieses Verkehrszeichen angezeigt.
  • Das Verkehrszeichen 237 zeigt ein weißes Fahrrad auf blauem Grund und schreibt vor, dass Fahrräder diesen Weg benutzen müssen, während andere Verkehrsteilnehmer diesen nicht betreten oder befahren dürfen.
  • “Radfahrer müssen den Radweg benutzen” besagt auch Schild Nummer 240, auf dem zwei Fußgänger über einem Fahrrad abgebildet sind. Allerdings handelt es sich hierbei um einen kombinierten Geh- und Radweg. Hier müssen Radfahrer aufpassen, beim Fahren nicht mit Fußgängern zusammenzustoßen.
  • Das Zeichen Nummer 241 schließlich zeigt ein Fahrrad neben zwei Fußgängern und weist darauf hin, dass sich direkt neben dem Gehweg ein Radweg mit Benutzungspflicht befindet.

Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az. 1 U 74/11 vom 8.12.2011 besagt.

Welche Konsequenzen erwarten Sie, wenn Sie die Radwegebenutzungspflicht missachten?

Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist. Die Höhe des Bußgeldes hängt davon ab, ob Sie andere Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder gar in einen Unfall verwickelt haben, weil Sie der Radwegebenutzungspflicht nicht nachgekommen sind.

BeschreibungBußgeld
Beschilderten Radweg nicht benutzt (blaues Schild)20 €
...mit Behin­derung25 €
...mit Gefährdung30 €
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung35 €

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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99 Kommentare

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  1. Lisa
    Am 2. Juli 2018 um 6:26

    Also mir schwillt jedesmal der Hals, wenn ich auf dem Arbeitsweg hinter einem Rennrad her zuckeln muss, das ich wegen Gegenverkehrs nicht immer überholen kann, nur weil dieser Radfahrer sich für zu schnell für den weitestgehend komplett freien Radweg (mit ausgeschilderter Benutzungspflicht) hält! Und wehe man sagt was – dann wird man beleidigt und beschimpft und es wird noch drohend der Fuß zum Autotritt gehoben. :(
    Ich fahre auch oft Rad, stelle aber immer wieder fest, dass bestimmt 50% der Radfahrer einen Fahrstil haben, als gehöre Ihnen die Welt und alle sonstigen Verkehrsteilnehmer sollten gefälligst ausweichen, damit sie nicht bremsen müssen. Verkehrsampeln gelten auch für die wenigstens Radfahrer. Bei dieser Fahrweise sind Unfälle vorprogrammiert, die sicherlich nicht immer an den Autofahrern liegen!

    • Andi
      Am 20. September 2018 um 10:18

      Hallo Lisa,
      ich bin Auto- und Radfahrer. Seit einem halben Jahr fahre ich regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit. Als Autofahrer habe ich auch so gedacht wie Du/Sie. Nun habe ich die andere Seite kennengelernt und dadurch habe ich meine Sichtweise auf die Dinge als Autofahrer überdacht. Es kann sehr erhellend sein, die Dinge aus einer anderen Blickwinkel zu betrachten.
      Ich muss ein paar Kilometer über Land fahren, wo es keinen Radweg gibt und die Strecke kurvig ist. Wenn ich dann so knapp in Kurven oder bei Gegenverkehr überholt werde, denke ich immer ” Wie viel Sekunden hätte der Autofahrer verloren, wenn er gewartet hätte um ungefährlich zu überholen ?” Das gleiche gilt für Landmaschinen.
      Felix sagte so schön “Gegenseitige Rücksichtnahme von ALLEN Beteiligten, wäre eine schöne Sache”
      Ach ja, Jean: Wurstessen ist gesund, solange das Tier ein glückliches Leben hatte :-)

    • Frank
      Am 21. August 2018 um 21:46

      Du hast Recht, im deutsche Straßenverkehr ist der gegenseitige Respekt und Rücksichtnahme sprichwörtlich “unter die Räder gekommen”. Wie man in den meisten anderen Ländern dieser Erde sieht, geht das auch anders. Beide Extreme habe ich auf deutschen Straßen erlebt; Fahrradfahrer mit suizidalen Tendenzen, die so fahren als gäbe es keine anderen Verkehrteilnehmer und die andere Sorte miltanter Autofahrer die sich berufen fühlen mit höchgefährlichen Abdrängaktionen Fahrradfahrer erziehen zu wollen.

      Ich denke, was helfen kann, ist das Fahrradfahrer hin und wieder auch mal wieder Auto fahren sollten, um ein Verständnis für das gegenüber zu behalten. Genauso sollten Autofahrer sich hin und wieder ihr Fahrrad schnappen und auch mal den so gut geglaubten “freien” Fahrradweg mal zügig (>20km/h) abfahren (vielleicht auch mal selber mit dem Rad zur Arbeit fahren), um zu sehen ob man diesen Weg einem Fahrradpendler wirklich zumuten kann.

      Ich denke man kann davon ausgehen, dass sich kein normaler Mensch bewusst unnötigen Gefahren aussetzt; auch Fahrradfahrer nicht. Auch wenn das manchmal so erscheint (siehe Schilderung oben), denn wir sollten nicht vergessen, dass das zügige Radfahren über eine mittlere Strecke (z.B. ca. 20km) dem menschlichen Körper einiges an Kraft und Energie abverlangt und durch diese (Über-)Anstrengung / (leicht mögliche Unterzuckerung) es auch unbeabsichtitg zu Fehleinschätzungen kommen kann. Des weiteren bin ich der Meinung, dass die meisten Fahrradfahrer lieber auf gut ausgebauten Fahrradwegen unterwegs wären als auf Straßen (siehe Sicherheit), jedoch die Qualität solcher als Radweg markierten Pfade meist schockierend ist und auch die Abdeckung /Verfügbarkeit sehr zu wünschen übrig läßt.
      Fazit: Deutschland braucht mehr Radwege, die dieser Bezeichnung auch würdig sind.

  2. Ich
    Am 20. Juni 2018 um 12:47

    Wie sieht es eigentlich mit einer durchgezogenen Linie auf einem baulich getrennten Radweg aus? Es gibt hier einen (benutzungspflichten) Radweg (Zeichen 240, kombinierter Geh- und Radweg), der von einer Ampel unterbrochen wird. Auf der anderen Seite der Straße ist dort plötzlich eine durchgezogene Linie auf dem Geh- und Radweg, die nach rechts führt. Auf der “linken Seite” scheint das ja dann ja als Gehweg zu gelten, richtig?

    Was soll man aber nun machen?

    Wenn man nun aber “geradeaus” fahren möchte, darf man aber nicht rechts weiterfahren, da dies dann wirklich zu einer anderen Straße führt. Also könnte man natürlich, bevor man den Radweg wieder betritt (also noch auf der Straße vor der Rad/Gehwegampel) stattdessen nach “links fahren”, womit man wieder geradeaus fährt, neben dem Gehweg auf der Straße. Ich bezweifle aber stark, dass ein Autofahrer auf dieser vielbefahrenen Straße reinlassen würde. (auf dem Rückweg nutze ich die gleiche Ampel, um von der Linksabbieger-Spur der Fahrbahn auf den (linksseitigen) Rad- und Gehweg zu wechseln).

    Eine andere Variante wäre, den (kombinierten) Rad- und Gehweg schon vor der Ampel zu verlassen, durch einen “Spurwechsel” von der Bordsteinkante auf die Fahrbahn.

    Oder wegen fünf Meter vom Rad absteigen, das Rad auf die Straße schieben und dann wieder losfahren.

    Ist eine dieser Varianten überhaupt erlaubt? Oder muss der Umweg tatsächlich hinnehmen? Aktuell fahre ich einfach nach links und verlasse den Gehweg dann so schnell wie möglich auf die Straße, indem ich von der Bordsteinkante runterfahre.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. August 2018 um 11:40

      Hallo Ich,

      da wir die genaue Situation vor Ort nicht kennen, können wir aus der Ferne nur schwer eine Einschätzung treffen. Wenn Sie der Radweg über eine befahrene Straße führt, dann sollten Sie diese auch als Radfahrer benutzen dürfen, ohne Probleme fürchten zu müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Hannes
    Am 5. Juni 2018 um 10:56

    Ein paar Fragen an den gesunden Menschenverstand:
    * Ist Radfahren noch gesund wenn man auf der Straße mit einem Cocktail von Feinstaub, Stickoxiden und Kohlenmonoxid seinen erhöhten Bedarf an Atemluft deckt?
    * Macht Radfahren denn noch Spaß wenn ständig PKWs und LKWs mit knappem Abstand an einem vorbeibrettern?
    * Ist es auf Autofahrbahn wirklich sicherer als auf eine Radweg?
    * Oder geht es nur um den Ehrgeiz einen neuen persönlichen Geschwindigkeitsrekord aufzustellen?
    * Ist so ein Rekord ein erhöhtes Unfallrisiko wert?

    • Teuto
      Am 26. Oktober 2018 um 11:13

      Sehr ich ganz genauso,
      Allein schon die Risikobereitschaft auf der möglichen tödlichen Fahrbahn zu fahren…
      Davon mal ganz abgesehen finde ich dieses im Pulk fahren oft als Dominanz und Macht Gehabe gegenüber der rechtmäsig
      zugelassen KFZ’ s auf der Straße … manche Männer brauchen das vllt für den Ausgleich weil sie beruflichb und familiär keine solche Position besitzen …

    • Jean
      Am 6. Juli 2018 um 14:31

      Interessant! Gleich noch ein paar zusätzliche Fragen an den gesunden Menschenverstand:
      * ab welcher Geschwindigkeit verhält sich ein Radfahrer ehrgeizig?
      * ist das Befahren eines 80 cm breiten, durch Hecke/Büsche/parkende Fahrzeuge von der Autofahrbahn getrennten Radwegs sicherer als auf der Fahrbahn zusammen mit den Autos?
      * kann man als Radfahrer auf einem wie o.g. Radweg seinem Vorfahrtsrecht folgend eine Kreuzung/Einmündung passieren, ohne sein(e) Leben/Gesundheit zu riskieren?
      * wann achtet man auf den rückwärtigen Verkehr auf der rechten Seite?
      * welcher Verkehrsteilnehmer kann beim Abbiegen/Spurwechsel aufs Anzeigen/Blinken verzichten?
      * wo kommt diese ganze Luftverschmutzung her? Und wo hört sie wieder auf?
      * ist Wurstessen gesund? (SCNR)

    • Anni
      Am 18. Juni 2018 um 7:58

      a) Gegenfrage: Ist die Atemluft auf dem Radweg wirklich besser, als auf der Straße?
      b) Klare Antwort: Nein. Da bemühe ich mich um eine geschickte Streckenwahl – auch auf dem Weg zur Arbeit.
      c) Manchmal ja, manchmal nein. An Landstraßen schätze ich einen gut ausgebauten Radweg. An Einmündungen werde ich regelmäßig übersehen, selbst wenn mich ein Autofahrer im Moment vorher noch mit großen Augen überholt hat, um dann direkt vor oder neben mir rechts einzubiegen. (Meine Schäden/Beute: 1 verbogenes Vorderrad, 1 gebrochene Gabel, 1 gebrochenes Handgelenk, 1 defekter Helm, 2 Antennen, 1 Chromleiste, 1 Scheibenwischer, 1 Kotflügel, 1 Heckspoiler…)
      d) Viele Radwege sind zum gemütlichen Herumschunkeln mit dem Rad geeignet, aber nicht zum Fahren. Auch als Radfahrer(in) möchte ich gerne von A nach B kommen – und zwar schneller als zu Fuß. Dazu fahre ich gerne flüssig und möchte nicht ständig Auf- und Abfahrten entlangholpern, Wurzelstufen überspringen, Scherben ausweichen oder wegen nicht einschätzbar umherschlendernder Fußgänger abbremsen, weil sie die Fahrradklingel ignorieren oder als aggressiven Akt verstehen. Schön sind auch ältere Herren, die im Gespräch mit ihrem Gehstock unvermittelt auf etwas zeigen müssen, was quer zur Fahrtrichtung liegt. Also benutze ich bei Benutzungspflicht den Radweg ggf. mit großer Vorsicht und entscheide bei Entscheidungsfreiheit je nach Streckenführung und Zustand des Radwegs. Oft fahre ich deshalb auf der Straße, insbesondere wenn viele Einmündungen am Weg liegen oder der Radweg gepflastert ist und ich meine Zahnfüllungen noch eine Weile behalten will ;-).

  4. Felix S.
    Am 14. Mai 2018 um 10:35

    Nur bitte nicht behaupten, dass ein Rennrad nicht der StVO entspricht weil es keinen Dynamo hat.

    Bitte immer bedenken, ein Fahrradfahrer hat noch keinen Autofahrer totgefahren, jährlich sterben hunderte Fahrradfahrer unschuldig im Straßenverkehr. Gegenseitige Rücksicht und Respekt wäre so einfach und schön – Leben und Leben lassen!

    Schönen Gruß
    Ein Fahrradfahrer, Autofahrer, Motorradfahrer und sonstiger Freund aller Mobilitäten

    • Yvonne L.
      Am 25. Juli 2018 um 13:32

      Hallo Felix,

      natürlich widerspricht ein Rennrad ohne Dynamo nicht automatisch den Vorgaben der StVO, fährt es allerdings bei Nacht oder Dämmerung un- oder schlecht beleuchtet, sieht die Sache anders aus. Allerdings kann ich nicht erkennen, wo behauptet würde ein Rennrad ohne Dynamo entspräche nicht der StVO.?

      Die Aussage, kein Radfahrer hätte jemals einen Autofahrer totgefahren stimmt zwar, allerdings bin ich kein Freund von solchen Aussagen. Natürlich ist ein Autofahrer bei einem Unfall besser geschützt als ein Radfahrer, allerdings rechtfertigt das für mich nicht, den Autofahrer immer an den Pranger zu stellen, weil der arme Radfahrer ja so schlechte Karten hat. Zudem würde mich interessieren ob sich diese Aussage nicht stark verzerret, wenn man auch verunglückte Autofahrer mitrechnet, die einem Fahrrad ausweichen und dabei z.B. von der Straße abkommen. Der Radfahrer ist hier zwar nicht derjenige, der den Autofahrer überfährt, allerdings wäre ohne ihn auch nichts passiert.

      Laut Unfallstatistik des statistischen Bundesamts wurde bei den 87.992 verzeichneten Unfällen mit Personenschaden und einer Beteilgung von Fahrrädern 2016 in DE bei 53.870 ein Fehlverhalten des Fahrradfahers festgestellt. das sind um die 61%. Hauptsächliche Ursache mit 13,4% ist dabei Falsche Straßenbenutzung gefolgt von Missachtung der Vorfahrt (ca. 6%), Fehlverhalten bei Abbiegen, Anfahren, Wenden etc. (ca. 6%), überhöhter Geschwindigkeit (ca. 5%) und Verkehrsuntüchtigkeit z. B. durch Alkoholeinfluss (ca. 5%).
      Dass in den meisten Fällen der Personenschaden beim Fahrradfahrer selbst liegt ist klar, aber nur vom bösen Autofahrer zu reden, wenn bei deutlich mehr als der Hälfte aller Unfälle mit Personenschaden ein Fehlverhalten und damit Teilschuld des Radfahrers nachgewiesen ist halte ich für falsch.

      Nach dem von Ihnen geforderten Grundsatz – Leben und Leben lassen, würde ich mir wünschen, dass ihn vor allem auch die Radfahrer mal etwas ernster nehmen würden.
      Sollten Sie den Selbstversuch wagen wollen, kann ich Ihnen nur raten mal in Müchen im Bereich der Innenstadt oder um die LMU nachmittags im Frühsommer bei schönem Wetter mit dem Auto zu fahren und sich einmal anzuschauen zu welchen Manövern die armen Radfahrer geneigt sind, um noch eben schnell wo vorbei zu fahren.

      • Klaus
        Am 15. Januar 2022 um 0:33

        Zwar schon älter, aber toller und vor allem wahrer Text.

  5. A. Lindner
    Am 1. Februar 2018 um 20:50

    Wie sieht es eigentlich mit den Fahradfahren aus die mit einem Rennrad, das nicht der StVO entspricht, aus?
    Die fahren doch auch auf der Strasse und des öfteren auch in einem Pulk nebeneinander.
    Was ist wenn die in einen Unfall verwickelt werden?
    Ich glaube nicht, wenn ich mit einem Mofa (25 km/h-Rennrad ist schneller unterwegs) das nicht der StVO entspricht herumfahre ( obwohl es technisch i. O. ist ), das das lange gut geht und ich hier mächtig Ärger bekomme.
    Gruß
    A. Lindner.

    • fn2
      Am 14. August 2021 um 22:51

      Na gut, 35 Euro Strafe für einen Unfall ist sehr günstig, wenn man damit einen Unfall mit Frau/Kind/Kinderwagen verhindert hat. Das kann man leicht bezahlen mit dem Schmerzensgeld, das man bekommt, wenn man von einem Autofahrer umgenietet wird.

    • S. Münzberg
      Am 30. April 2018 um 22:09

      Dem sollte man hinzufügen, dass Gruppen ab 16 Personen laut StVO ausdrücklich nebeneinander (im Pulk) fahren dürfen und auch sollen. Das erhöht die Sichtbarkeit und senkt damit die Unfallgefahr für die Gruppe deutlich. Außerdem fällt es motorisierten Verkehrsteilnehmern leichter eine 20 m lange Gruppe aus 20 nebeneinanderfahrenden Fahrern zu überholen als eine 40 m lange einreihige Gruppe, da man schlechter einscheren kann.

      Außerdem sind diese Gruppen von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen, da die Radwege für einen solchen Verband nicht breit genug wären.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 9:11

      Hallo A.,

      die Regelungen der StVZO gelten auch für Rennräder. Wenn Fahrer mit einem nicht straßentauglichen Fahrrad einen Unfall verursacht haben, bei dem andere Verkehrsteilnehmer geschädigt wurden, kann dies Schadensersatzzahlungen oder eine Regressforderung von Ihrer Privathaftpflichtversicherung zur Folge haben, welche deutlich teurer sind als die Bußgelder der Polizei.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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