Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen
Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.
Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.
In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Anhörungsbogen
Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?
Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.
Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?
Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.
Darf ich angeben, dass jemand anders gefahren ist und den Verkehrsverstoß begangen hat?
Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.
Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?
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Zur Fahrerermittlung wird im Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen verschickt. Doch wie ist ein solcher eigentlich auszufüllen? Welche Angaben muss ich machen, was ist nicht notwendig? Und muss ich ihn eigentlich ausfüllen oder kann ich ihn auch ignorieren? Erfahren Sie dies und mehr in unserem Ratgeber! » Weiterlesen...
Nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wird Ihnen oft eine Anhörung zugeschickt. Diese eröffnet das Bußgeldverfahren und dient der Fahrerermittlung. Was Sie zur Anhörung wissen müssen, etwa ob Sie sie ignorieren können, erfahren Sie hier in unserem Ratgeber. » Weiterlesen...
Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:
Adresse der Behörde Straße Telefon, FaxName des Kfz-Halters Straße PLZ
Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Sehr geehrte/r Herr/Frau XX
Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:
Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:
XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h Verletzte Vorschriften: § XXX, Abs. XXX
Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen): Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt Archiv XXX Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX
Beweismittel: Foto
Zeugen: XXXX und XXXX
Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog: Bußgeld: XX Euro Punkte: X Fahrverbot: XX Monat(e)
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.
Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download
Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:
Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.
Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt. Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.
Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!
Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.
Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.
Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.
Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.
Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung
Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate
Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.
Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:
Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.
Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.
Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.
Anhörungsbogen nicht erhalten
Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.
Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.
Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.
Rechtsanwalt Mathias Voigt besitzt seine Zulassung seit 2013. Zuvor studierte er an der juristischen Fakultät in Rostock und absolvierte sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Als Autor für bussgeldkatalog.org informiert er Verbraucher unter anderem über deren Rechte in einem Bußgeldverfahren.
bei mir wurde weniger am 4/10 des halben Tachowertes vorgeworfen. Beweismittel Video Band.
Habe ich die Möglichkeit mir das Video Band anzusehen. Ich fahre nie dicht auf und kann mir es nur erklären das mir jemand vor gefahren ist. würde gerne wissen ob man das auf dem Video erkennt. Muss ich Einspruch einlegen um das Video zu sehen?
wurde geblitzt im Auto das auf meinen Vater läuft. Vater gab an er wars, aber die schicken dann den Bescheid samt Vewaltungskosten an mich.
Wie geht sowas? Ist das rechtens?
in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. In Ihrem Fall muss die Bußgeldbehörde davon überzeugt sein, dass Ihr Vater nicht der Fahrer des Wagens war (z. B. aufgrund des Blitzerfotos). In der Regel ist dies rechtens.
Mein Sohn ( 18 Jahre und Fahranfänger ) hat eine rote Ampel unter 1 sek. überfahren – er meinte , er ist bei gelb noch rüber ! Mein Lebensgefährte ist Halter von diesen PKW und er hat auch den Anhörungsbogen bekommen ! Er hat jetzt die Pflichtangaben ausgefüllt – was passiert jetzt weiter , wird jetzt weitergefahndet da ja das Alter nicht mit den Beweisfoto übereinstimmt oder kommt dann nur ein Bussgeldbescheid von 90,00 € + 1 Pkt und mein Lebensgefährte nimmt es wortlos hin !?
hallo,
ich fahre einen firmenwagen mit privater nutzung.
ich habe falsch geparkt und bekomme von meinem arbeitgeber das schreiben der stadt weitergeleitet.
es sind 10 € fällig. in der vergangenheit habe ich diese einfach überwiesen und nichts weiter gemacht.
in diesem fall ist es eine fahreranfrage.
reicht einzig und allein die zahlung der strafe ?
muss ich diesen befragungsbogen in solchen fällen ausfüllen und zurück schicken ?
bzw. welche schreiben muss ich ausfüllen und zurück schicken ?
vielen dank im voraus für eine antwort.
mfg
jj
sofern Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, reicht es aus, den darin festgesetzten Betrag zu zahlen. Im Rahmen eines Anhörungsbogens, der dem Bußgeldbescheid in der Regel vorausgeht, können sich Betroffene zu den Umständen äußern.
Hallo,
habe diese Woche ein Verwarnungsschreiben erhalten in dem mir Vorgeworfen wird:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 67 km/h.
Müssten da nicht noch 3 km/h abgezogen werden oder stimmt der Wert nicht Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h, dann sollte da doch 20 km/h stehen?
Hab da heute bei der Bußgeldstellr angerufen und der “freundliche Herr” meinte das stimmt so.
Danke!
Hallo Team,
meine Tochter bekam heute (13.09.) einen Anhörungsbogen mit Ausstellungsdatum 08.09. – es wird ihr vorgeworfen, sie wäre am 05.08. auf einer Straße, die sie nicht kennt – mit einem Fahrzeug, das nicht ihres ist, jedoch mit dem von ihr gefahren Kennzeichen gesehen worden, wie sie als Führer des Fahrzeuges ein Telefon nutze, bzw. den Hörer eines Autotelefons (was sie nicht hat) hielt oder aufnahm.
Hier sind mehrere falsche Anschuldigungen (falscher Ort, Zeit, Auto) enthalten. Wie kann man diese Anschuldigung am Besten abwehren? (geht es ohne Anwalt und Rechtsschutz?)
mit dem Anhörungsbogen hat Ihre Tochter die Gelegenheit, all die von Ihnen beanstandeten Punkte aus ihrer Sicht darzulegen und zu schildern. Sollte Ihre Tochter dennoch einen Bußgeldbescheid bekommen, kann sie gegen diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Ich habe einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsverstoß ausserhalb geschl. Ortschaft bekommen. Erlaubt waren 70 km/h und es wird mir eine Überschreitung um 23 km/h zur Last gelegt. Nun stellen sich mir folgende Fragen. Muss das Messgerät mit Typ und Hersteller angegeben sein oder ist “Messung mit Lasergerät und Foto ” ausreichend. Weiterhin befindet sich keine Angabe über das zu erwartende Bußgeld oder die Punkte auf dem Anhörungsbogen. Stellt dies einen Verfahrensfehler dar?
Hallo Sven,
da es sich um einen Anhörungsbogen handelt und nicht um einen Bußgeldbescheid, sind diese Angaben nicht verpflichtend. Es liegt also normalerweise kein Verfahrensfehler vor.
Hallo,
habe heute einen Anhörungsbogen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes (vor zwei Wochen) erhalten.
Muss ich bei “2. Angaben zur Sache” ein “ja” bzw. ein “nein” ankreuzen? Ich hab das Vergehen nicht bewusst herbeigeführt, kann mich also nicht daran erinnern und weiß also wirklich nicht, ob ich den Mindestabstand unterschritten habe.
Werner: “welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen” Die Folgen sind immer die gleichen. Die Folge ist ein Bu0geldbescheid. Die Behörde behält sich vor immer Recht zu haben, es sei denn es wurde ein eklatanter Fehler gemacht.
Hallo, habe einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – außerorts Tempo 70 mit 27 zu viel – erhalten. Das entsprechende 70 Schild konnte ich aber nicht sehen, da in diesem Bereich Baumpflegearbeiten durchgeführt wurden. Die zuständige Straßenmeisterei bejahte diese, von einer Fremdfirma durchgeführten Arbeiten. Wie verhalte ich mich beim Ausfüllen des Anhörungsbogen. Nur die Ordnungswidrigkeit verneinen, oder schon detailierte Ausführungen machen?
generell sollten Sie im Anhörungsbogen keine falschen Angaben machen (hier: behaupten, dass die Ordnungswidrigkeit nicht stattgefunden hat). Sie müssen sich aber auch nicht selbst belasten. Wenn die Straßenmeisterei die Baumpflegearbeiten aber bestätigen kann, können Sie das in Ihren Ausführungen nutzen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht ein hilfreicher Kontakt sein.
Interessant wäre zu wissen wo der Zeitrahmen von einer Woche gesetzlich festgeschrieben ist. oder ist es einfach Behördenwillkür? Sich selber 3 Monate Zeit einräumen, aber dem Bürger nur eine Woche. Hat man den Termin mit rechtlich zulässigen Gründen versäumt, war z.Bsp. in Urlaub eine Woche, kann man die Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Rechtsstand verlangen.
Hallo, mein Vater hat eine Schreiben “Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Bußgeldverfahren gegen Unbekannt” erhalten. Er ist aktuell im Urlaub und ich bin mit seinem Auto gefahren. Ich soll 14 km innerhalb geschlossener Ortschaft überschritten haben. An diesem besagten Tag habe ich keinen Blitzer gesehen, bzw. bemerkt. Ich glaube auch nicht, das ich 14 km über der erlaubten Geschwindigkeit gefahren bin. Auch wegen der Uhrzeit habe ich so meine Bedenken.
Meine Fragen:
Da mein Vater nicht da ist, darfZsoll ich das Beiblatt ausfüllen?
Muss/sollte ich das Beiblatt zu meiner Person, als Fahrzeugführerin, ausfüllen?
Wenn ja, bekomme ich anschließend irgend einen Beweis, das ich diese Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe?
Vielen Dank im Voraus!
da das Schreiben an Ihren Vater gerichtet ist, sollten Sie dieses nicht ohne sein Zutun ausfüllen. Sie können die Behörde ja informieren, dass er gerade im Urlaub ist – so kann die Frist eventuell verschoben werden. Im Bußgeldverfahren können Sie durchaus Akteneinsicht beantragen, um zu überprüfen, ob die Vorwürfe gegen Sie auch rechtens sind. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Polizeidienststelle.
Ich wurde außerhalb Ortschafts mit 6km/h zu schnell geblitzt, wo angeblich 50km/h erlaubt sind.
Ich soll nun 10EU Ordnungswidrigkeit zahlen, da man mir Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellt, denn sonst wäre es ja keine Ordnungswidrigkeit.
1.) etwa 50m vor dieser Stelle ist eine Straßeneinmündung von rechts an der kein Begrenzungsschild steht
da drin hatte ich kurz gehalten um mich über meinen weiteren Weg zu informieren da ich dort ortsunkundig bin
2.) bevor man an die Einmündung kommt etwa 500m davor war ein 70km/ Schild. Der vorgeworfene Verstoß kann sich also nur auf das folgende Schild hinter der Einmündung beziehen.
3.) Nach der Straßeneinmündung folgten 2 ausgeschaltete Ampeln. 10m hinter der ersten Ampel steht optisch verdeckt durch diese Ampel ein 50km/ Schild. Man sieht das Schild erst etwa 8m vor der Ampel.
4.) etwa 10m nach diesem Schild steht ein Blitzer, der mich geblitzt hat
(zu all diesem habe ich Photografien)
Also wir haben es 1.) mit einem verdeckt angeordneten Schild zu tun und 2.) dahinter in nicht gebührender Entfernung ein Blitzer. In meinem Bundesland müssen lt. internen Anordnungen da 150m Abstand sein, 3.) ein Verstoß der gemäß StvO nicht zu ahnden ist und deshalb auf das OwiG ausgewichen wird, allerdings nicht mit Beweisen sondern mit Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit 4.) wenn der Behörde meine Stellungnahme nicht paßt. ohne dies begründen zu müssen, kann man mir eine Bußgeld verhängen. Ist das noch ein Rechtsstaat?
Gemäß §55 OwiG darf ich dazu Stellung nehmen. Wen aber der Behörde meine Stellungnahme ohne Begründung nicht passt bekommen ich automatische einen Bußgeldbescheid. Gemäß welcher gesetzlichen Regelung steht nicht im Anhörungsbogen. Den Anhörungsbogen muss ich auf jeden Fall zurück schicken.
Was macht man mit so einer Schweinerei? Lässt man es sich gefallen und zahlt den Bagatellbetrag oder geht man den Rechtsweg bis zum Gericht? Vorsichtshalber weißt man ihm Anhörungsbogen darauf hin daß die Ordnungswidrigkeit nirgendwo registriert wird. Wenn ich vor Gericht gewinne wen darf ich dann wegen falscher Anschuldigung wegen Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verklagen?
Bereits im Anhörungsbogen steht drin daß man mich mit 10 Euro verwarnt und hat auch gleich einen vorgedruckten Überweisungsschein beigelegt. Das ist doch eine Vorverurteilung, ohne mir vorher überhaupt die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben zu haben. Das heißt doch daß man meine Stellungnahme gar nicht berücksichtigen will. Muß ich den Anhörungsbogen zurück schicken wenn ich zahle?
Hallo Peter,
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken (§ 111 OWiG). Bezüglich der anderen Fragen würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
1.
In einer Strasse ist es erlaubt mit einseitig auf dem Gehweg abgestelltem Fahrzeug zu parken. Ausnahme ist die Zeit zur Strassenreinigung, dann besteht von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr absolutes Halteverbot.
Der Fahrer des PKW würde um (vermeintlich) 10:30 das Fahrzeug umsetzen aber an der Scheibe ist von der Stadt schon ein roter Schein mit pauschalem Vermerk auf eine Ordnungswidrigkeit bzgl. des Abgestellten PKWs hinterlegt.
Die Strasse ist ca. 1km lang, der vermeintliche Abstellort soll ungefähr auf der Hälfte der Strecke liegen.
Ca. 8 Minuten wird der Fahrer wieder in seiner Wohnung sein um vom Festnetz aus das Ordnungsamt der Stadt anrufen und von dem Fall in Kenntniss setzen.
Die Beamtin meint, es wird mit geeichten Geräten gearbeitet und sie würde das prüfen.
Ca. 10 Tage später liegt ein Brief der Stadt mit der dazu üblichen Verwarnung/Anhörung und dem ausgewiesenem Betrag von 15 Euro im Briefkasten.
Als Zeuge wird “Mitarbeiter der Stadt” angegeben.
– Ist eine Stadt verpflichtet den Vorgang mit eindeutigem Beweismaterial
(technische Geräte wie gemachtes Bild mit Kamera und geeichter Funkuhr) zu beweisen oder vorzulegen, ggf auf Anfrage?
– wenn man davon ausgeht ein “Zeuge der Stadt” hat “übereifrig” gehandelt (genau zur angegeben Zeit zur Stelle oder sogar früher am PKW), welche Rechtsmittel könnten in solch einem Fall angewandt werden.
– welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen.
2. Sind Fälle bekannt das per Klage gegen die Reaktionpflicht auf Ordnungswidrigkeiten o.ä. von nur einer Woche vorgegangen wurde.
Den bei Berücksichtigung alltäglicher möglicher Lebensumstände, Bank und Behördenöffnungszeiten, ist doch 1 Woche Antwortfrist seid angeblicher(!) Zustellung, ohne Frage eine Anmassung?
zu Ihrer zweiten Frage: uns sind derartige Urteile nicht bekannt.
zu Ihrer ersten Frage: Gegen den gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Eine Behörde muss einen Verstoß beweisen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Zeugen benennen.
Hallo,
ich wurde am 10.05.2016 von einem Rotlichtblitzer (unter 1 Sek.) mit dem Auto meiner Mutter geblitzt. Heute (30.08.2016) habe ich einen Anhörungsbogen bekommen. Zwischenzeitlich hatte meine Mutter auch einen bekommen und mich als Fahrer angegeben.
Die Verjährungsfrist ist ja für mich schon längst vorbei (laut Abschnitt “Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.”) oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Was Sie schildern, ist korrekt. Der Bescheid könnte tatsächlich bereits verjährt sein, allerdings ist nicht immer der Zustellungstermin entscheidend. Wichtig ist beispielsweise auch, wann das Schreiben angeordnet bzw. versendet worden ist.
ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, in dem mir vorgeworfen wird, nach Abzug der Toleranz 7km/h zu schnell gewesen zu sein (innerorts). Es gibt keine Angabe zur tatsächlichen Geschwindigkeit, zur Höhe des Toleranzabzugs und unter den Beweismitteln ist weder das Gerät eingetragen, mit dem gemessen wurde, noch sind Zeugen angegeben (Bild ist dabei).
Kann nur ein Anwalt die fehlenden Angaben erfragen (Akteneinsicht) oder wie kann ich das machen? Wie hoch wäre das Bussgeld, wenn ich die 15€ Verwarngeld nicht bezahle?
Hallo Mik,
es ist auch ohne Anwalt möglich, Akteneinsicht zu beantragen. Mehr Informationen dazu und wie Sie vorgehen können, erfahren Sie in unserem Artikel zur Akteneinsicht. Der Anhörungsbogen ist außerdem noch keine Zahlungsaufforderung.
einem Kraftfahrer, der mit einem Handy am Steuer erwischt wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 60,- EUR sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 bis 25 km/h außerorts, zieht ein Bußgeld in Höhe von 70,- EUR nach sich sowie einen Punkt im Fahreignungsregister.
Hallo,
habe vor 3 wochen eine Anhörung zum Bußgeldbescheid bekommen. Diese beantwortet und danach gleich wieder verschickt, wobei ich geschrieben hab, dass keiner aus der Familie es gewesen sein kann, da mein Sohn arbeiten war.
Habe heute wieder einen Brief bekommen auf den Namen meines Sohnes. Soll ich den jetzt beantworten? Oder was soll ich machen?
aus Ihrer Nachricht geht nicht eindeutig hervor, um was für einen Brief es sich handelt. Grundsätzlich sind aber an Ihren Sohn adressierte Briefe von Ihrem Sohn zu beantworten.
Hallo habe Anhörung zum BußgeldVerfahren bekommen. Mobiler Blitzer auf gegenüberliegender Fahrspur versteckt.
Soll außerorts in einer 70er Zone nach Toleranzabzug 25 km/h zu schnell gewesen sein.
Schlechtes Beweisfoto mit großer Sonnenbrille.
1. Frage: ist es erlaubt, mobile Blitzer versteckt auf gegenüberliegender Fahrspur einzusetzen?
2. Frage: lieber Aussage komplett verweigern oder angeben, nicht der Fahrer zu sein?
wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Grundsätzlich müssen Blitzer nicht von den Kraftfahrern als solche erkannt werden, von daher kann es durchaus zulässig sein, den Blitzer zu verstecken, solange alle anderen Regeln zum Aufstellen (technisch) eingehalten worden sind. Beim Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zur Sache zu machen, eine Falschaussage kann aber schwere Konsequenzen haben. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt um seine Einschätzung bitten.
Ich wurde mit dem Auto meines Mannes an einer Kreuzung auf der Linksabbiegerspur beim Überfahren des Rotlichts und beim links Abbiegen zwei Mal geblitzt. Ich selbst habe die Ampel nur noch Gelb und noch nicht auf Rot gesehen, die Geschwindigkeit betrug ca. 55km/h innerorts habe gegen Ende der Gelbphase etwas beschleunigt). Kein anderes Auto musste deshalb bremsen oder ausweichen. Nun kam die Anhörung mit der Angabe:
“Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die gemessene Zeit betrug 0,99 Sekunden. §37 Abd. 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Beweismittel: Frontfoto, Zeuge: Stationäre Rotlichtüberwachung.”
Nun meine Fragen:
1) Ist den obigen Angaben im Anhörungsprotokoll bereits zu entnehmen, dass keine Gefährdung vorlag, weil diese bisher nicht erwähnt wurde? Bzw. würde oder müsste dies bereits im Anhörungsbogen stehen? Oder könnte das im Verlauf des Bußgeldbescheids noch aufkommen?
Denn ich wäre bereit, die €90 (und die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren) zu bezahlen wenn es dazu kommt. Eine höhere Strafe fände ich in meinem Fall jedoch nicht gerechtfertigt.
2) Kann ich das vor Absenden des Anhörungsprotokolls erfragen, bzw. Beweisfotos anfordern, ohne den Verstoß damit direkt zuzugeben?
3) Was passiert, wenn ich ankreuze, dass ich den Verstoß nicht zugebe – und dabei begründe, dass die Ampel von meiner Sicht aus noch gelb war und ich auch nicht stark bremsen wollte, da dicht hinter mir ein anderer Wagen fuhr? Ist es möglich, dass das von der Bußgeldstelle einfach akzeptiert und nicht weiter verfolgt wird? Dort steht nämlich, dass “unter Berücksichtigung meiner Äußerungen entschieden wird, ob das Verfahren eingestellt wird”. Oder käme dann wahrscheinlich ein Rechtsstreit mit Zeugenaussagen, Vorladung, etc. auf mich zu? Denn das wäre es mir wegen €90 nicht wert!
4) Gibt es bestimmte Äußerungen, die ich – meinem Fall entsprechend wahrheitsgemäß – machen kann, die eine solche Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher machen? (Vermeidung eines Auffahrunfalls, Selbst noch Gelb gesehen, etc.)
in der Regel steht im Anhörungsbogen der genaue Tatbestand und wird im Bußgeldbescheid nicht erweitert. Sie haben in jedem Fall das Recht, Akteneinsicht zu fordern (bspw. bei der Polizei). Das lohnt sich am meisten, wenn Sie den finalen Bußgeldbescheid erhalten haben. Dann ist das Verfahren aus Sicht der Behörde abgeschlossen und alle wichtigen Dokumente liegen vor.
Sie müssen sich niemals selbst belasten. Es kann sich aber immer lohnen, die Sachlage aus Ihrer Sicht zu schildern – gerade wenn die Behörde diese Anmerkung im Bogen macht. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht sagen, ob sich hier ein Einspruch lohnt oder nicht. Auch bei möglichen Formulierungen kann dieser hilfreich sein. Wir können hier leider keine Rechtsberatung anbieten.
Hallo habe Anhörung im BußgeldVerfahren bekommen Ordnungswidrigkeit Rotlicht missachtet. 37Abs.2,49 StVO 24 StVO 132BKat beinhaltet das auch ein Fahrverbot .es steht keine Strafe drin.mit der ich zu rechnen habe. Wo bekomme ich Auskunft was ich zu erwarten habe?
Hallo Heike,
ob ein Fahrverbot fällig wird, kommt darauf an, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Mehr Informationen zu diesem Thema sowie die dazugehörigen Strafen finden Sie in unserem Text zum Rotlichtverstoß.
Hallo, mein Vater hat gestern einen anhörungsbogen bekommen wegen zu schnelles fahren, da er nicht der fahrer war hat er meine personalien weitergegeben und diese abgeschickt. Ich war auf dem bild zu sehen.
Angeblich soll ich auf der autobahn (100er Zone) mit 128 km/h mit toleranzabzug geblitzt worden sein. Grund für die begrenzung seien brückenschäden etc. ich war an dem tag mit meiner mutter unterwegs und hatten eine sehr lange fahrt hinter uns. jedoch haben wir beide überhaupt nichts vom blitzer mitbekommen.
muss ich jetzt nun die tat zugeben oder nicht da ich mir nicht sicher bin wann und wo genau ich geblitzt worden bin, bzw hat es folgen wenn ich nicht zugebe es aber dann festgestellt wird das ich tatsächlich zu schnell gefahren bin?
auch wenn Sie die Tat nicht zugeben: Aufgrund des Fotos und der Aussage Ihres Vaters ist es wahrscheinlich, dass Sie das entsprechende Bußgeld dennoch bekommen.
Guten Tag,
bei mir wurde weniger am 4/10 des halben Tachowertes vorgeworfen. Beweismittel Video Band.
Habe ich die Möglichkeit mir das Video Band anzusehen. Ich fahre nie dicht auf und kann mir es nur erklären das mir jemand vor gefahren ist. würde gerne wissen ob man das auf dem Video erkennt. Muss ich Einspruch einlegen um das Video zu sehen?
mfg,
Olga
Hallo Olga,
diesbezüglich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, da wir Ihnen keine Empfehlung oder Rechtsberatung für Ihren Fall geben können.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
wurde geblitzt im Auto das auf meinen Vater läuft. Vater gab an er wars, aber die schicken dann den Bescheid samt Vewaltungskosten an mich.
Wie geht sowas? Ist das rechtens?
Gruß
Hallo Shawn,
in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. In Ihrem Fall muss die Bußgeldbehörde davon überzeugt sein, dass Ihr Vater nicht der Fahrer des Wagens war (z. B. aufgrund des Blitzerfotos). In der Regel ist dies rechtens.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Mein Sohn ( 18 Jahre und Fahranfänger ) hat eine rote Ampel unter 1 sek. überfahren – er meinte , er ist bei gelb noch rüber ! Mein Lebensgefährte ist Halter von diesen PKW und er hat auch den Anhörungsbogen bekommen ! Er hat jetzt die Pflichtangaben ausgefüllt – was passiert jetzt weiter , wird jetzt weitergefahndet da ja das Alter nicht mit den Beweisfoto übereinstimmt oder kommt dann nur ein Bussgeldbescheid von 90,00 € + 1 Pkt und mein Lebensgefährte nimmt es wortlos hin !?
Hallo Siegkat,
die Bußgeldstelle kann weiterforschen, um den tatsächlichen Fahrer des Autos zu ermitteln.
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Hallo,
wenn man den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, an wenn wird dann die Bußgeldbescheinigung geschickt, an den Fahrzeughalter oder an den Fahrer?
Mit freundlichen Grüßen
Marius
Hallo Marius,
der Bußgeldbescheid wird an denjenigen verschickt, der nach Ansicht der Bußgeldbehörde die Tat begangen hat.
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Ist es Zulässig den beantworteten Anhörungsbogen mit Verwarnung per Mail an die Bußgeldstelle zu senden?
Hallo Norman,
normalerweise ist dies nicht zulässig.
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hallo,
ich fahre einen firmenwagen mit privater nutzung.
ich habe falsch geparkt und bekomme von meinem arbeitgeber das schreiben der stadt weitergeleitet.
es sind 10 € fällig. in der vergangenheit habe ich diese einfach überwiesen und nichts weiter gemacht.
in diesem fall ist es eine fahreranfrage.
reicht einzig und allein die zahlung der strafe ?
muss ich diesen befragungsbogen in solchen fällen ausfüllen und zurück schicken ?
bzw. welche schreiben muss ich ausfüllen und zurück schicken ?
vielen dank im voraus für eine antwort.
mfg
jj
Hallo jj,
sofern Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, reicht es aus, den darin festgesetzten Betrag zu zahlen. Im Rahmen eines Anhörungsbogens, der dem Bußgeldbescheid in der Regel vorausgeht, können sich Betroffene zu den Umständen äußern.
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Hallo,
habe diese Woche ein Verwarnungsschreiben erhalten in dem mir Vorgeworfen wird:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 67 km/h.
Müssten da nicht noch 3 km/h abgezogen werden oder stimmt der Wert nicht Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h, dann sollte da doch 20 km/h stehen?
Hab da heute bei der Bußgeldstellr angerufen und der “freundliche Herr” meinte das stimmt so.
Danke!
Hallo Sascha,
das ist so korrekt. Der Toleranzabzug wird direkt vom Messergebnis abgezogen.
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Hallo Team,
meine Tochter bekam heute (13.09.) einen Anhörungsbogen mit Ausstellungsdatum 08.09. – es wird ihr vorgeworfen, sie wäre am 05.08. auf einer Straße, die sie nicht kennt – mit einem Fahrzeug, das nicht ihres ist, jedoch mit dem von ihr gefahren Kennzeichen gesehen worden, wie sie als Führer des Fahrzeuges ein Telefon nutze, bzw. den Hörer eines Autotelefons (was sie nicht hat) hielt oder aufnahm.
Hier sind mehrere falsche Anschuldigungen (falscher Ort, Zeit, Auto) enthalten. Wie kann man diese Anschuldigung am Besten abwehren? (geht es ohne Anwalt und Rechtsschutz?)
Danke für kurze Antwort
Michael
Hallo Michael,
mit dem Anhörungsbogen hat Ihre Tochter die Gelegenheit, all die von Ihnen beanstandeten Punkte aus ihrer Sicht darzulegen und zu schildern. Sollte Ihre Tochter dennoch einen Bußgeldbescheid bekommen, kann sie gegen diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.
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Guten Tag!
Ich habe einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsverstoß ausserhalb geschl. Ortschaft bekommen. Erlaubt waren 70 km/h und es wird mir eine Überschreitung um 23 km/h zur Last gelegt. Nun stellen sich mir folgende Fragen. Muss das Messgerät mit Typ und Hersteller angegeben sein oder ist “Messung mit Lasergerät und Foto ” ausreichend. Weiterhin befindet sich keine Angabe über das zu erwartende Bußgeld oder die Punkte auf dem Anhörungsbogen. Stellt dies einen Verfahrensfehler dar?
Beste Grüße Sven
Hallo Sven,
da es sich um einen Anhörungsbogen handelt und nicht um einen Bußgeldbescheid, sind diese Angaben nicht verpflichtend. Es liegt also normalerweise kein Verfahrensfehler vor.
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Hallo,
habe heute einen Anhörungsbogen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes (vor zwei Wochen) erhalten.
Muss ich bei “2. Angaben zur Sache” ein “ja” bzw. ein “nein” ankreuzen? Ich hab das Vergehen nicht bewusst herbeigeführt, kann mich also nicht daran erinnern und weiß also wirklich nicht, ob ich den Mindestabstand unterschritten habe.
Grüße
Alois
Hallo Alois,
im Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
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Werner: “welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen” Die Folgen sind immer die gleichen. Die Folge ist ein Bu0geldbescheid. Die Behörde behält sich vor immer Recht zu haben, es sei denn es wurde ein eklatanter Fehler gemacht.
Hallo, habe einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – außerorts Tempo 70 mit 27 zu viel – erhalten. Das entsprechende 70 Schild konnte ich aber nicht sehen, da in diesem Bereich Baumpflegearbeiten durchgeführt wurden. Die zuständige Straßenmeisterei bejahte diese, von einer Fremdfirma durchgeführten Arbeiten. Wie verhalte ich mich beim Ausfüllen des Anhörungsbogen. Nur die Ordnungswidrigkeit verneinen, oder schon detailierte Ausführungen machen?
Hallo Feuerstein,
generell sollten Sie im Anhörungsbogen keine falschen Angaben machen (hier: behaupten, dass die Ordnungswidrigkeit nicht stattgefunden hat). Sie müssen sich aber auch nicht selbst belasten. Wenn die Straßenmeisterei die Baumpflegearbeiten aber bestätigen kann, können Sie das in Ihren Ausführungen nutzen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht ein hilfreicher Kontakt sein.
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Hallo Werner!
Interessant wäre zu wissen wo der Zeitrahmen von einer Woche gesetzlich festgeschrieben ist. oder ist es einfach Behördenwillkür? Sich selber 3 Monate Zeit einräumen, aber dem Bürger nur eine Woche. Hat man den Termin mit rechtlich zulässigen Gründen versäumt, war z.Bsp. in Urlaub eine Woche, kann man die Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Rechtsstand verlangen.
Hallo, mein Vater hat eine Schreiben “Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Bußgeldverfahren gegen Unbekannt” erhalten. Er ist aktuell im Urlaub und ich bin mit seinem Auto gefahren. Ich soll 14 km innerhalb geschlossener Ortschaft überschritten haben. An diesem besagten Tag habe ich keinen Blitzer gesehen, bzw. bemerkt. Ich glaube auch nicht, das ich 14 km über der erlaubten Geschwindigkeit gefahren bin. Auch wegen der Uhrzeit habe ich so meine Bedenken.
Meine Fragen:
Da mein Vater nicht da ist, darfZsoll ich das Beiblatt ausfüllen?
Muss/sollte ich das Beiblatt zu meiner Person, als Fahrzeugführerin, ausfüllen?
Wenn ja, bekomme ich anschließend irgend einen Beweis, das ich diese Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Emi
Hallo Emi,
da das Schreiben an Ihren Vater gerichtet ist, sollten Sie dieses nicht ohne sein Zutun ausfüllen. Sie können die Behörde ja informieren, dass er gerade im Urlaub ist – so kann die Frist eventuell verschoben werden. Im Bußgeldverfahren können Sie durchaus Akteneinsicht beantragen, um zu überprüfen, ob die Vorwürfe gegen Sie auch rechtens sind. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Polizeidienststelle.
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Vielen Dank an die Redaktion, für die Antwort!
Ich wurde außerhalb Ortschafts mit 6km/h zu schnell geblitzt, wo angeblich 50km/h erlaubt sind.
Ich soll nun 10EU Ordnungswidrigkeit zahlen, da man mir Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellt, denn sonst wäre es ja keine Ordnungswidrigkeit.
1.) etwa 50m vor dieser Stelle ist eine Straßeneinmündung von rechts an der kein Begrenzungsschild steht
da drin hatte ich kurz gehalten um mich über meinen weiteren Weg zu informieren da ich dort ortsunkundig bin
2.) bevor man an die Einmündung kommt etwa 500m davor war ein 70km/ Schild. Der vorgeworfene Verstoß kann sich also nur auf das folgende Schild hinter der Einmündung beziehen.
3.) Nach der Straßeneinmündung folgten 2 ausgeschaltete Ampeln. 10m hinter der ersten Ampel steht optisch verdeckt durch diese Ampel ein 50km/ Schild. Man sieht das Schild erst etwa 8m vor der Ampel.
4.) etwa 10m nach diesem Schild steht ein Blitzer, der mich geblitzt hat
(zu all diesem habe ich Photografien)
Also wir haben es 1.) mit einem verdeckt angeordneten Schild zu tun und 2.) dahinter in nicht gebührender Entfernung ein Blitzer. In meinem Bundesland müssen lt. internen Anordnungen da 150m Abstand sein, 3.) ein Verstoß der gemäß StvO nicht zu ahnden ist und deshalb auf das OwiG ausgewichen wird, allerdings nicht mit Beweisen sondern mit Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit 4.) wenn der Behörde meine Stellungnahme nicht paßt. ohne dies begründen zu müssen, kann man mir eine Bußgeld verhängen. Ist das noch ein Rechtsstaat?
Gemäß §55 OwiG darf ich dazu Stellung nehmen. Wen aber der Behörde meine Stellungnahme ohne Begründung nicht passt bekommen ich automatische einen Bußgeldbescheid. Gemäß welcher gesetzlichen Regelung steht nicht im Anhörungsbogen. Den Anhörungsbogen muss ich auf jeden Fall zurück schicken.
Was macht man mit so einer Schweinerei? Lässt man es sich gefallen und zahlt den Bagatellbetrag oder geht man den Rechtsweg bis zum Gericht? Vorsichtshalber weißt man ihm Anhörungsbogen darauf hin daß die Ordnungswidrigkeit nirgendwo registriert wird. Wenn ich vor Gericht gewinne wen darf ich dann wegen falscher Anschuldigung wegen Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verklagen?
Bereits im Anhörungsbogen steht drin daß man mich mit 10 Euro verwarnt und hat auch gleich einen vorgedruckten Überweisungsschein beigelegt. Das ist doch eine Vorverurteilung, ohne mir vorher überhaupt die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben zu haben. Das heißt doch daß man meine Stellungnahme gar nicht berücksichtigen will. Muß ich den Anhörungsbogen zurück schicken wenn ich zahle?
Hallo Peter,
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken (§ 111 OWiG). Bezüglich der anderen Fragen würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
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1.
In einer Strasse ist es erlaubt mit einseitig auf dem Gehweg abgestelltem Fahrzeug zu parken. Ausnahme ist die Zeit zur Strassenreinigung, dann besteht von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr absolutes Halteverbot.
Der Fahrer des PKW würde um (vermeintlich) 10:30 das Fahrzeug umsetzen aber an der Scheibe ist von der Stadt schon ein roter Schein mit pauschalem Vermerk auf eine Ordnungswidrigkeit bzgl. des Abgestellten PKWs hinterlegt.
Die Strasse ist ca. 1km lang, der vermeintliche Abstellort soll ungefähr auf der Hälfte der Strecke liegen.
Ca. 8 Minuten wird der Fahrer wieder in seiner Wohnung sein um vom Festnetz aus das Ordnungsamt der Stadt anrufen und von dem Fall in Kenntniss setzen.
Die Beamtin meint, es wird mit geeichten Geräten gearbeitet und sie würde das prüfen.
Ca. 10 Tage später liegt ein Brief der Stadt mit der dazu üblichen Verwarnung/Anhörung und dem ausgewiesenem Betrag von 15 Euro im Briefkasten.
Als Zeuge wird “Mitarbeiter der Stadt” angegeben.
– Ist eine Stadt verpflichtet den Vorgang mit eindeutigem Beweismaterial
(technische Geräte wie gemachtes Bild mit Kamera und geeichter Funkuhr) zu beweisen oder vorzulegen, ggf auf Anfrage?
– wenn man davon ausgeht ein “Zeuge der Stadt” hat “übereifrig” gehandelt (genau zur angegeben Zeit zur Stelle oder sogar früher am PKW), welche Rechtsmittel könnten in solch einem Fall angewandt werden.
– welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen.
2. Sind Fälle bekannt das per Klage gegen die Reaktionpflicht auf Ordnungswidrigkeiten o.ä. von nur einer Woche vorgegangen wurde.
Den bei Berücksichtigung alltäglicher möglicher Lebensumstände, Bank und Behördenöffnungszeiten, ist doch 1 Woche Antwortfrist seid angeblicher(!) Zustellung, ohne Frage eine Anmassung?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen
Werner
Hallo Werner,
zu Ihrer zweiten Frage: uns sind derartige Urteile nicht bekannt.
zu Ihrer ersten Frage: Gegen den gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Eine Behörde muss einen Verstoß beweisen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Zeugen benennen.
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Hallo,
ich wurde am 10.05.2016 von einem Rotlichtblitzer (unter 1 Sek.) mit dem Auto meiner Mutter geblitzt. Heute (30.08.2016) habe ich einen Anhörungsbogen bekommen. Zwischenzeitlich hatte meine Mutter auch einen bekommen und mich als Fahrer angegeben.
Die Verjährungsfrist ist ja für mich schon längst vorbei (laut Abschnitt “Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.”) oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo Franzi,
Was Sie schildern, ist korrekt. Der Bescheid könnte tatsächlich bereits verjährt sein, allerdings ist nicht immer der Zustellungstermin entscheidend. Wichtig ist beispielsweise auch, wann das Schreiben angeordnet bzw. versendet worden ist.
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Hallo,
ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, in dem mir vorgeworfen wird, nach Abzug der Toleranz 7km/h zu schnell gewesen zu sein (innerorts). Es gibt keine Angabe zur tatsächlichen Geschwindigkeit, zur Höhe des Toleranzabzugs und unter den Beweismitteln ist weder das Gerät eingetragen, mit dem gemessen wurde, noch sind Zeugen angegeben (Bild ist dabei).
Kann nur ein Anwalt die fehlenden Angaben erfragen (Akteneinsicht) oder wie kann ich das machen? Wie hoch wäre das Bussgeld, wenn ich die 15€ Verwarngeld nicht bezahle?
Hallo Mik,
es ist auch ohne Anwalt möglich, Akteneinsicht zu beantragen. Mehr Informationen dazu und wie Sie vorgehen können, erfahren Sie in unserem Artikel zur Akteneinsicht. Der Anhörungsbogen ist außerdem noch keine Zahlungsaufforderung.
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Meine Frau wurde auf der Autobahn mit 22 kmh zu schnell und Handy am Ohr geblitzt. Was. Erwartet Sie für eine Strafe ?
Hallo Remo,
einem Kraftfahrer, der mit einem Handy am Steuer erwischt wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 60,- EUR sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 bis 25 km/h außerorts, zieht ein Bußgeld in Höhe von 70,- EUR nach sich sowie einen Punkt im Fahreignungsregister.
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Hallo,
habe vor 3 wochen eine Anhörung zum Bußgeldbescheid bekommen. Diese beantwortet und danach gleich wieder verschickt, wobei ich geschrieben hab, dass keiner aus der Familie es gewesen sein kann, da mein Sohn arbeiten war.
Habe heute wieder einen Brief bekommen auf den Namen meines Sohnes. Soll ich den jetzt beantworten? Oder was soll ich machen?
Hallo Sabis,
aus Ihrer Nachricht geht nicht eindeutig hervor, um was für einen Brief es sich handelt. Grundsätzlich sind aber an Ihren Sohn adressierte Briefe von Ihrem Sohn zu beantworten.
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Hallo, entstehen Bearbeitungskosten, wenn man im Anhörungsbogen angibt, dass ein Messfehler vermutet wird?
Hallo Wiebke,
durchaus könnten weitere Verwaltungsgebühren die Folge sein. Es empfiehlt sich einen Rechtsberater zu kontaktieren, um die Vermutungen zu überprüfen.
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Hallo habe Anhörung zum BußgeldVerfahren bekommen. Mobiler Blitzer auf gegenüberliegender Fahrspur versteckt.
Soll außerorts in einer 70er Zone nach Toleranzabzug 25 km/h zu schnell gewesen sein.
Schlechtes Beweisfoto mit großer Sonnenbrille.
1. Frage: ist es erlaubt, mobile Blitzer versteckt auf gegenüberliegender Fahrspur einzusetzen?
2. Frage: lieber Aussage komplett verweigern oder angeben, nicht der Fahrer zu sein?
Lieben Dank für Ihre zeitnahe Antwort.
Hallo Lavinya,
wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Grundsätzlich müssen Blitzer nicht von den Kraftfahrern als solche erkannt werden, von daher kann es durchaus zulässig sein, den Blitzer zu verstecken, solange alle anderen Regeln zum Aufstellen (technisch) eingehalten worden sind. Beim Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zur Sache zu machen, eine Falschaussage kann aber schwere Konsequenzen haben. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt um seine Einschätzung bitten.
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Hallo!
Ich wurde mit dem Auto meines Mannes an einer Kreuzung auf der Linksabbiegerspur beim Überfahren des Rotlichts und beim links Abbiegen zwei Mal geblitzt. Ich selbst habe die Ampel nur noch Gelb und noch nicht auf Rot gesehen, die Geschwindigkeit betrug ca. 55km/h innerorts habe gegen Ende der Gelbphase etwas beschleunigt). Kein anderes Auto musste deshalb bremsen oder ausweichen. Nun kam die Anhörung mit der Angabe:
“Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die gemessene Zeit betrug 0,99 Sekunden. §37 Abd. 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Beweismittel: Frontfoto, Zeuge: Stationäre Rotlichtüberwachung.”
Nun meine Fragen:
1) Ist den obigen Angaben im Anhörungsprotokoll bereits zu entnehmen, dass keine Gefährdung vorlag, weil diese bisher nicht erwähnt wurde? Bzw. würde oder müsste dies bereits im Anhörungsbogen stehen? Oder könnte das im Verlauf des Bußgeldbescheids noch aufkommen?
Denn ich wäre bereit, die €90 (und die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren) zu bezahlen wenn es dazu kommt. Eine höhere Strafe fände ich in meinem Fall jedoch nicht gerechtfertigt.
2) Kann ich das vor Absenden des Anhörungsprotokolls erfragen, bzw. Beweisfotos anfordern, ohne den Verstoß damit direkt zuzugeben?
3) Was passiert, wenn ich ankreuze, dass ich den Verstoß nicht zugebe – und dabei begründe, dass die Ampel von meiner Sicht aus noch gelb war und ich auch nicht stark bremsen wollte, da dicht hinter mir ein anderer Wagen fuhr? Ist es möglich, dass das von der Bußgeldstelle einfach akzeptiert und nicht weiter verfolgt wird? Dort steht nämlich, dass “unter Berücksichtigung meiner Äußerungen entschieden wird, ob das Verfahren eingestellt wird”. Oder käme dann wahrscheinlich ein Rechtsstreit mit Zeugenaussagen, Vorladung, etc. auf mich zu? Denn das wäre es mir wegen €90 nicht wert!
4) Gibt es bestimmte Äußerungen, die ich – meinem Fall entsprechend wahrheitsgemäß – machen kann, die eine solche Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher machen? (Vermeidung eines Auffahrunfalls, Selbst noch Gelb gesehen, etc.)
Vielen Dank!
Hallo Julia,
in der Regel steht im Anhörungsbogen der genaue Tatbestand und wird im Bußgeldbescheid nicht erweitert. Sie haben in jedem Fall das Recht, Akteneinsicht zu fordern (bspw. bei der Polizei). Das lohnt sich am meisten, wenn Sie den finalen Bußgeldbescheid erhalten haben. Dann ist das Verfahren aus Sicht der Behörde abgeschlossen und alle wichtigen Dokumente liegen vor.
Sie müssen sich niemals selbst belasten. Es kann sich aber immer lohnen, die Sachlage aus Ihrer Sicht zu schildern – gerade wenn die Behörde diese Anmerkung im Bogen macht. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht sagen, ob sich hier ein Einspruch lohnt oder nicht. Auch bei möglichen Formulierungen kann dieser hilfreich sein. Wir können hier leider keine Rechtsberatung anbieten.
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Hallo habe Anhörung im BußgeldVerfahren bekommen Ordnungswidrigkeit Rotlicht missachtet. 37Abs.2,49 StVO 24 StVO 132BKat beinhaltet das auch ein Fahrverbot .es steht keine Strafe drin.mit der ich zu rechnen habe. Wo bekomme ich Auskunft was ich zu erwarten habe?
Hallo Heike,
ob ein Fahrverbot fällig wird, kommt darauf an, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Mehr Informationen zu diesem Thema sowie die dazugehörigen Strafen finden Sie in unserem Text zum Rotlichtverstoß.
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Hallo, mein Vater hat gestern einen anhörungsbogen bekommen wegen zu schnelles fahren, da er nicht der fahrer war hat er meine personalien weitergegeben und diese abgeschickt. Ich war auf dem bild zu sehen.
Angeblich soll ich auf der autobahn (100er Zone) mit 128 km/h mit toleranzabzug geblitzt worden sein. Grund für die begrenzung seien brückenschäden etc. ich war an dem tag mit meiner mutter unterwegs und hatten eine sehr lange fahrt hinter uns. jedoch haben wir beide überhaupt nichts vom blitzer mitbekommen.
muss ich jetzt nun die tat zugeben oder nicht da ich mir nicht sicher bin wann und wo genau ich geblitzt worden bin, bzw hat es folgen wenn ich nicht zugebe es aber dann festgestellt wird das ich tatsächlich zu schnell gefahren bin?
Hallo,
auch wenn Sie die Tat nicht zugeben: Aufgrund des Fotos und der Aussage Ihres Vaters ist es wahrscheinlich, dass Sie das entsprechende Bußgeld dennoch bekommen.
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