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Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Anhörungsbogen?

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen

Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.

Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.

In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.

FAQ: Anhörungsbogen

Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?

Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.

Darf ich angeben, dass jemand anders gefahren ist und den Verkehrsverstoß begangen hat?

Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Spezielle Informationen zum Anhörungsbogen

Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

Adresse der Behörde
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ

 

Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XX

Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:

XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
XXXX und XXXX

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Anhörungsbogen als Muster

Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.

Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt.
Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.

Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!

Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.

Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.

Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.

Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung

Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate
Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate

Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.

Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:

Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.

Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.

Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.

Anhörungsbogen nicht erhalten

Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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184 Kommentare

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  1. Mathias
    Am 25. September 2018 um 13:43

    Was passiert denn, wenn mein Sohn mit meinem Auto geblitzt wurde, ich bei der Zeugenanhörung (“…es wurde festgestellt…”) aber den tatsächlichen Fahrer nicht benennen will?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 18:38

      Hallo Mathias,

      ist der eigentliche Fahrer ein Familienangehöriger müssen, sind Sie nicht dazu verpflichtet dazu eine Aussage zu machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Frank H.
    Am 15. September 2018 um 22:34

    Hallo,

    ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, Nachts in der 30 Zone zu schnell.

    Auf dem beigefügten Bild ist außer meinem Kinn und der Unterlippe nichts von mir zu sehen.

    Ein Freund konnte den Fahrer nicht erkennen.

    Wir reagiere ich jetzt?

    Viele Grüße

    Frank H.

  3. Frank
    Am 13. September 2018 um 22:13

    Hallo,

    ich habe heute einen Anhörungsbogen mit einem Lichtbild erhalten, jedoch verdeckt die Sonnenblende das Gesicht.

    Tatvorwurf ist zu schnell gefahren. Nachts auf einer kaum befahrenen Strecke ist in einer Ortsdurchfahrt die Geschwindigkeit auf 30km/h begrenzt.

    Lediglich das Kinn und etwas vom Mund ist zu sehen. Ein guter Freund hat mich auf dem Bild nicht erkannt.

    Der Tattag liegt schon vier Wochen zurück.

    Wie soll ich jetzt verfahren?

    Gruß & Danke

    Frank

  4. JJK
    Am 26. August 2018 um 0:01

    Ich wurde geblitzt in einer Baustelle nachts. In der Baustelle war 60 km/h, normal ist an der Straße 120 km/h. Die Baustelle und alle gelben Markierungen waren zu Ende und ich habe beschleunigt. Wurde dann bei 100 km/h etwa geblitzt, weil die Baustelle einige hundert meter weiter noch weiter ging und wieder die Markierungen da waren.

    Übermorgen ist das 3 Monate her. Heute, also 2 Tage vor Fristende, war ein Bußgeldbescheid bzw. Anhörungsbogen im Briefkasten des Fahrzeughalter – ich bin aber nur Fahrer, nicht Halter. Ich wohne nicht an der selben Adresse… nicht mal im selben Bundesland und das auch nicht erst seit gestern sondern schon lange.
    Die Frist wird ja nur unterbrochen, wenn es zur richtigen Adresse kommt, was es ja nicht ist.

    Muss der Anhörungsbogen angefüllt werden und wenn da mit was? Also ja klar, Personalien, nicht zum Tatbestand, aber wie genau? Ein Beispiel wäre super. Danke.

  5. luise
    Am 22. August 2018 um 11:21

    Hallo Bussgeldkatalog :)

    ich befuerchte, dass ich echt mist gebaut habe und hoffe da irgendwie heile wieder raus zukommen…..

    Vor genau 3 Monaten bin ich mit dem Mietwagen (von der Firma angemietet) einer Kollegin, zu schnell ueber Rot gefahren (laenger als 1 Sekunde rot).
    Sie hat bereits den Anhoerungsbogen erhalten und wird nun aufgefordert Angaben zu ihrer und/ oder meiner Person zu machen. Ihnen ist allerdings noch nicht bekannt, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen ist.

    Wenn meine Kollegin jetzt meine Daten angibt, bin ich ja bereits ausfindig gemacht worden und die Verjaehrung gilt nicht mehr so wirklich oder?

    Oder kann ich dann immer noch alle schreiben ignorieren und darum herum kommen?

    Dazu bin ich auch noch Fahranfaengerin und als Studentin wuerde mich dieses Verfahren ein Vermoegen kosten, was ich nicht aufbringen kann.

    Ich bitte freundlichst um einen guten Rat und Hoffnung
    Gruesse Luise

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2018 um 12:11

      Hallo Luise,

      ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Evgeni
    Am 18. August 2018 um 11:46

    Hallo,

    ich habe einen Abhörungsbogen ausgeführt und abgeschickt aber seit 2Wochen kriege ich kein Busgelgbescheid, was kann es für einen Grund geben, das sich solange verzögert?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Oktober 2018 um 9:58

      Hallo Evgeni,

      mitunter hat die zuständige Behörde einfach viel zu tun.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Claudia
    Am 10. August 2018 um 22:35

    Hallo! Ich hatte an meinem Auto ein Knöllchen, dass ich mich laut Paragraph 26 der StVO strafbar gemacht habe und mir dazu eine Anhörung übersendet wird. Dieses Schreiben kam nun, mit dem Tatvorwurf nach Paragraph 14, parken auf öffentlichen Grünflächen und der Aufforderung der Zahlung von 55€. Also keinerlei Anhörung oder Befragung dazu. Ist das rechtens? MfG, Claudia

  8. Vincent
    Am 10. August 2018 um 9:38

    Hallo,

    ich wurde mit 54 innerorts geblitzt, bin mir aber sicher das wir (3 freunde und ich) schon aus dem Dorf draußen waren, außerdem war kurz nach dem Blitzer ein 80er Schild.
    Das Auto gehört meinem Vater und er war zu diesem Zeitpunkt Verreist.
    Auf dem Foto erkennt man einen mich, aber Plaketten verdecken ungefähr auf höhe der Nase die linke Seite meines Gesichtes.
    Was muss mein Vater jetzt angeben?

  9. Dominik
    Am 27. Juli 2018 um 17:12

    Hallo zusammen,

    heute den 27.07.18 kam ein Brief mit einer Anhörung im Bußgeldverfahren wegen Nutzung des Handys am Steuer. Im Schreiben steht ich hätte die Tat am 04.04.18 begangen. Das Schreiben selber wurde am 23.07.18 erstellt. Greift hier schon die Verjährungsfrist von 3 Monaten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. September 2018 um 12:10

      Hallo Dominik,

      sofern Sie bis zum Anhörungsbogen nichts von der Sache gehört haben, sollte in der Regel schon eine Verjährung eingetreten sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Toni
    Am 7. Juli 2018 um 23:29

    Hallo! Habe eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld /Anhörung bekommen aber der Geschwindigkeit stimmt nicht da ich eine Dashcam habe und genau bei Blitzen 46 km anzeigt (bei 30 km begrenzung) würde mir geschrieben abzug nach Toleranz wäre 46 km das kann aber nicht sein und noch dazu 1meter vor auflösung der Geschwindigkeit hinter ein Baum ist der Blitzer zu sehen das ist für mich reine abzocke.Meine frage wäre muss ich Antworten oder nicht da zwar Foto bei ist aber keine Kennzahl und keine Geschwiindigkeit auf diese Bild zu sehen ist.Bei der richtigkeit wäre nur 25 € fellig und nicht wie geschrieben 35 € ich finde das ein frescheit.Mfg.Toni

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 15:43

      Hallo Toni,

      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Bußgeldstelle und konsultieren ggf. einen Anwalt für Verkehrsrecht, wenn Sie einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen möchten.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  11. Maphi 1985
    Am 29. April 2018 um 16:45

    Hallo,

    Eine Frage bzgl des anhörungsbogens. An einer Stelle steht hier das dessen Beantwortung Pflicht ist, an anderer Stelle steht ich muss ihn nicht zurücksenden,da die grunddaten des Fahrers der Stelle ohnehin bekannt sind. Was gilt nun?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 15:05

      Hallo Maphi 1985,

      normalerweise müssen Sie zwar Angaben zu ihrer Person machen, jedoch nicht direkt zum Geschehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Rüdiger
    Am 15. April 2018 um 13:45

    Hallo,

    ich habe ein Verwahrungsgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h im 30ger-Bereich bekommen.
    Es ist nur die Straße angegeben worden und keine Angabe in welcher Höhe. Die Straße hat einen 30ger und 50ger Bereich. Es wurden keine Angaben über die gemessene Geschwindigkeit und Toleranz gemacht. Ist das so richtig? ich muss doch nachvollziehen können, an welcher Stelle gemessen wurde, oder?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Mai 2018 um 10:57

      Hallo Rüdiger,

      handelt es sich lediglich um ein Verwarnungsgeld, müssen bezüglich der gemachten Angaben nicht die gleichen Vorgaben erfüllt werden wie bei einem Bußgeldbescheid.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. annett
    Am 2. März 2018 um 11:54

    hallo, wir haben mittlerweile 2018 und ich habe im sommer 2016 (!) eine Anhörung zu einem Bußgeldverfahren bekommen, da ich auf der Autobahn mit 35kmh zuviel geblitzt wurde. Ich hatte mich dazu nicht gemeldet (ich war schwanger, zum Zeitpunkt der Zustellung zwei Wochen im Urlaub und irgendwie ist das bei unserer Rückkehr dann untergegangen) … Ich habe seitdem nie wieder etwas gehört dazu… ist die Verjährungsfrist hier abgelaufen oder läuft diese erst im sommer 2018 ab?? Tatzeitpunkt war April 2016, Zustellung Bescheid Mitte Juni 2016.

    besten dank und schöne grüße
    annett

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2018 um 11:00

      Hallo Annett,

      in der Regel sollte die Verjährung bereits eingetreten sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Salomon
    Am 24. November 2017 um 9:58

    Hallo,

    mir wird zur Last gelegt das ich am 25.08.17 mit 52 Km/h außerorts zu schnell geblitzt wurde. Am 20. September kam der Anhörungsbogen auf den ich nicht geantwortet habe, da ich der Meinung bin das das Bild sehr schlecht ist und man definitiv nicht eindeutig sagen kann das ich das bin.
    Nun bekam ich gestern gegen 23.30 Uhr besuch von der Polizei bzw. meine Frau, da ich nicht anwesend war.
    Ihr wurde mitgeteilt, dass ich geblitzt wurde und heute bitte auf die Polizeidienststelle kommen soll um dies zu unterschreiben. Meine Frage ist muss ich zur Polizei ? Und wäre laut meiner Rechnung am 20. Dezember der Fall verjährt ?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 15:30

      Hallo Salomon,

      den Weisungen der Polizeibeamten sollten Sie Folge leisten. Wenden Sie sich in Fragen der Verjährung an einen Anwalt.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  15. Lars
    Am 23. November 2017 um 21:26

    Guten Tag,

    ich wurde am 09.07.17 geblitzt,
    Datum vom “Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren” 25.07.17,
    darauf keine Reaktion meinerseits, seit dem auch nichts mehr gehört, somit ist die Verjährungsfrist eingetreten.
    Heute kommt Post vom 16.11.17 vom Polizeipräsidenten…
    nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird gegen meine Person folgende Beschuldigung erhoben.
    Fahren ohne Fahrererlaubnis
    Sie führten Ihren Pkw ……. im öffentlichen Straßenland, obwohl Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind.
    Als Anlage Äüßerungsbogen ……
    Meine Führerschein hat mir bis heute niemand weggenommen und ich hab weder einen Fahrverbot noch den Führerscheinentzug.
    Bin dankbar für Ihre Hilfe.
    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Dezember 2017 um 15:26

      Hallo Lars,

      wenden Sie sich am besten an einen Anwalt – nur dieser kann Akteneinsicht beantragen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  16. Sunny
    Am 18. Oktober 2017 um 12:30

    Hallo, habe während Urlaub Anhöhrung (9kmh über erlaubte Geschwendigkeit) zugeteilt bekommen. Auf Anhörung steht daum 13.07, war nachweisbar zw. 14.07 – 13.08 im Ausland. Am 14.08 hatte Vorwarnungsgeld erfolgreich überwiesen (nachweisbar Kontoauszug). Am 16.08 kam Bußgeldbescheid, da meine Überweisung eindeutlich mit Bußgeldbescheid überschnitten war, habe nicht auf den Brief -Bußgeldbescheid reagiert. Nun kam am 16.10. noch die Mahnung (in der Mahnung wurde die vorherige Zahlung abgerechnet). Muss ich wirklich trotzdem in dem Fall das Bußgeld zahlen? Ich hatte auch shon Erfahrung gehabt, wenn die Zahlung mit Bußgeldbescheid sich überschneidet, erledigt sich automatisch.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. November 2017 um 10:00

      Hallo Sunny,

      da Sie nicht innerhalb der festgelegten Frist überwiesen haben, wurde ein Bußgeldbescheid ausgestellt – das ist die reguläre Vorgehensweise. Ob noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist und wie Sie am besten vorgehen, kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Adrian
    Am 12. September 2017 um 19:49

    Servus,

    Ich habe ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren bekommen. Muss ich das zu ausfüllende Schreiben per Post wieder zurücksenden, oder reicht das ausfüllen der Online-Anhörung mit den Daten des Schreibens die ich erhalten habe ?

    MfG.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 10:12

      Hallo Adrian,

      besteht bei der Behörde die Möglichkeit, die Angelegenheit offiziell online zu klären, ist eine zusätzliche Versendung des Anhörungsbogens per Post nicht nötig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Mounee
    Am 7. September 2017 um 18:42

    Ich habe heute einen Brief von der Stadt bekommen, in der ich arbeite. Es handelt sich um eine “Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung / Anhörung”. Ich bin 17 km/h zu schnell gefahren, alle Angaben auf dem Formular passen, und ich habe den Überweisungsschein für die 35 € ausgefüllt und bezahlt – ich weiß, dass ich es war.
    Nachdem das mein “erstes Mal” war, musste ich mich tatsächlich im Internet schlau machen, was ich nun zu tun habe: bezahlen und das Anhörungsformular zurücksenden. Soweit klar.
    Nun meine erste Frage: auf dem Schreiben ist anzukreuzen, ob ich die Geschwindigkeitsüberschreitung zugebe. Hinter den beiden Ankreuzoptionen “Ja” und “Nein” steht in Klammern “bitte begründen”…
    Ich habe “Ja” angekreuzt, da ich definitiv die Fahrerin war; muss ich jetzt ebenfalls eine Begründung dazuschreiben, oder gilt das nur für “Nein”? Ist ein wenig irritierend, ehrlich gesagt.
    Meine zweite Frage ist: das Vergehen war am 30.08.2017, der Brief war ausgestellt am 04.09.2017 und ist erst heute (07.09.2017) bei mir angekommen. Bis ich zuhause war von der Arbeit, hatte die Post schon zu, also muss ich den Bogen morgen abschicken. Ob er dann noch pünktlich ankommt (wegen Wochenende), weiß ich nicht. Daher würde ich gern wissen: wie genau wird im Allgemeinen auf der einwöchigen Frist beharrt, wenn die Überweisung der 35 € bereits morgen früh getätigt wird?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 11:16

      Hallo Mounee,

      Sie müssen keine Begründung angeben, wenn Sie den Verstoß zugeben. Sofern das Geld innerhalb einer Woche überwiesen wurde, gilt die Frist in der Regel als eingehalten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. OEkat
    Am 7. August 2017 um 1:36

    Ich wurde mit 30 km/h zu schnell geblitzt in Donauwörth, B25, Abschnitt 660, km 3.8, Ri. Nördlingen. Außerhalb geschlossener Ortschaft mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
    Den Anhörungsbogen habe ich vor ein paar Tagen bekommen. Muss ich diesen auf jeden Fall ausgefüllt zurücksenden? Oder soll ich gleich ein formloses Schreiben schicken, in dem ich Einspruch einlege? Oder beides?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 11:23

      Hallo,

      ein Einspruch richtet sich stets gegen einen Bußgeldbescheid, nicht gegen einen Anhörungsbogen. Sie sind dazu verpflichtet, letzteren zurückzusenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Hundler
    Am 21. Juli 2017 um 18:18

    Hallo,
    Ich wurde mit 29km/h zu schnell auf der BAB geblitzt. Laut Bußgeld Katalog gibt das 80€ und 1 Punkt.
    Ich hatte aber vor ca. einem Jahr schon eine ähnliche Verletzung. Wo kann ich erfahren ob sie in die 12 Monatsfrist fällt ??
    Und gibt es dann zwingend einen Monat Fahrverbot oder ist dass ein kann?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 9:23

      Hallo,

      Sie können lediglich beim KBA einen Punkteauszug anfordern, um zu erfahren, wie lange der Verstoß zurückliegt. Für Wiederholungstäter fällt in der Regel immer ein zusätzlicher Monat Fahrverbot an.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Biggyi
    Am 9. Juli 2017 um 18:21

    Guten Tag,
    ich wurde geblitzt mit 21 km/h zu schnell innerorts. Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, in dem steht, dass der Halter des Fahrzeugs als Fahrzeugführer ausgeschlossen sei, warum auch immer. Ich soll jetzt den Fahrer benennen. Ich bin aber sowohl Halterin des Fahrzeugs, als auch Fahrzeugführerin bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen. Soll ich mich jetzt selbst belasten oder vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?
    Danke,
    BS

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:48

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Grundsätzlich müssen Sie keine Angaben zur Tat auf dem Anhörungsbogen angeben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. PBextra
    Am 6. Juli 2017 um 18:47

    Das ist alles höchst interessant. Wie ist es eigentlich, wenn am Tag vor der Verjährung die Polizei in einem anderen Bundesland intensiv versucht den Täter telefonisch zu erreichen, den Täter aber nicht erreicht, anhand von Fotos aber identifiziert. Tritt damit die Verlängerung der 3-Monats-Frist ein? Wie muss man sich eine “Anordnung zur Anhörung” vorstellen? Wer kann diese Anordnung auslösen?
    Und wenn jetzt zwei Wochen danach weder ein Anhörungsbogen, noch ein Bußgeldbescheid vorliegt. Ist dann wiederum verjährt, weil die Zwei-Wochen-Postwege-Frist nicht eingehalten wurde?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 9:22

      Hallo PBextra,

      mit der Anordnung wird erreicht, dass ein Anhörungsbogen erstellt und versendet wird. Dies wird von der zuständigen Behörde erledigt. Die Ermittlung des Fahrers kann die Verlängerung der Verjährung auslösen, welche dann insgesamt maximal sechs Monate beträgt. Weitere spezifische Fragen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Marc Gg
    Am 11. Juni 2017 um 21:23

    Hallo,

    ich bin mit 27 km/h zu schnell geblitzt wurden. Jedoch bin ich nicht der Halter des Fahrzeugs. Dieser hat jetzt ein Anhörungsbogen bekommen. Dieser kam erst nach 17 Tagen. Es war kein Foto bei. Das Foto könnte ich Online einsehen. Es war jedoch sehr dunkel und man kann den Fahrer nur sehr schwer erkennen. Geblitzt wurde mit einer PoliScan Speed.

    Wie sollte man in diesen Fall vorgehen.

    Gruß Marc

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:35

      Hallo Marc,

      auf dem Anhörungsbogen muss der Halter keine Angaben zur Tat machen, sondern nur zu seiner Person. Trifft der Bußgeldbescheid ein, haben Sie danach 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen. Da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, können wir Ihnen keine Handlungsempfehlungen geben oder einschätzen, ob sich der Einspruch lohnen würde. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. F. Hermann
    Am 11. Juni 2017 um 17:56

    Hallo und Guten Tag,

    mein Fahrzeug wurde in den letzten 24 Monaten 4 mal geblitzt. Meist nur geringe Geschwindigkeitsübertretungen, nur einmal schneller auf der Autobahn, da drohte eventuell ein Punkt.
    Jedes mal konnte die Zahlung abgebogen werden weil z.B. Foto schlecht, Verjährungsfrist eingetreten ist usw.
    Jetzt meine Frage: Wird das irgendwo gespeichert wie oft man geblitzt wird auch wenn man nicht zahlen musste?
    Droht eventuell Ungemach?

    Vielen Dank & Gruß

    F. Hermann

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 10:16

      Hallo F. Hermann,

      im Fahreignungsregister werden nur rechtskräftige Verstöße gespeichert. Auch nur diese dürfen später z. B. für Entscheidungen über Fahrverbote oder die Bußgeldhöhe herangezogen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • F. Hermann
        Am 18. Juni 2017 um 1:08

        Vielen Dank für die Antwort.

        Gruß F. Hermann

  25. Lukas
    Am 9. Juni 2017 um 17:50

    Hallo,
    meine Freundin hat heute ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten. Dort wird aufgeführt, dass Sie außerhalb geschlossener Ortschaften mit 112kmh die Geschwindigkeit von 60kmh um somit 52kmh überschritten hat.
    Weiter unten wird dann unter den Zeugen etc. aufgeführt, dass auf Grund dieser Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot vorgesehen ist. Allerdings steht dort nicht von einem Bußgeld.

    Frage: Muss sie dennoch mit einem Bußgeld rechnen und wenn ja, was wird zu erwarten sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juni 2017 um 9:53

      Hallo Lukas,

      es handelt sich bei dem Schreiben um einen Anhörungsbogen, nicht um den eigentlichen Bußgeldbescheid. Das eigentliche Bußgeld können Sie dann dem Bußgeldbescheid entnehmen, welcher nach Auswertung des Anhörungsbogens erstellt und verschickt wird. Welche Sanktionen auf Ihre Freundin zukommen können Sie der Bußgeldtabelle auf https://www.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/ entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Matthias jung
    Am 16. Mai 2017 um 1:03

    Auch ich habe es so gemacht. Wie ist der Fall ausgegangen?

  27. Babs
    Am 9. Mai 2017 um 15:56

    Wie verhält es sich bei folgendem Fall:
    Man fährt bei erlaubter Geschwindigkeit zu einer Ampel, vor einem ein höheres Auto, das voranfahrende Auto fährt über die Ampel, man fährt bei gelb drüber und es wäre möglich das die Ampel während des überquerens auf rot geschaltet hat(nicht sicher)-man wird geblitzt. Mit welchen Konsequenzen hat man zu rechnen, das Auto wird beruflich gebraucht.(war auch am Weg von der Arbeit)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 10:34

      Hallo Babs,

      das könnte ein Rotlichtverstoß sein. Unter einer Sekunde nach dem Umschalten wären das 90 Euro und ein Punkt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Coach
    Am 3. Mai 2017 um 14:55

    Hallo!
    ich wurde von 2 Privatpersonen bei der Polizei angezeigt worden dass ich bei durchgezogener Linie und über Fahrstreifenbegrenzungen überholt habe. Nun habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, wo mir diese Tat vorgeworfen wird. Wie kann es grundsätzlich sein, dass sich der bearbeitende Polizist sich selbst als Zeuge listet obwohl er ja nicht dabei war sonst hätte er mich ja gleich rausgezogen und 2. warum können mich 2 Privatpersonen telefonisch anzeigen ohne das sie BEweise haben. Sind private Handyvideos als Beweise zugelassen?
    LG Coach

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2017 um 8:25

      Hallo Coach,

      grundsätzlich darf jeder eine Anzeige/Meldung bei der Polizei machen, wenn er eine Ordnungswidrigkeit beobachtet. Die Polizei hat daraufhin den Sachverhalt zu prüfen. Inwieweit Bildmaterial als Beweis zugelassen werden kann, ist stets vom Einzelfall abhängig. Warum der Polizist als Zeuge aufgeführt wird, können wir nicht ergründen.
      Wenn der Sachverhalt aber nicht der Wahrheit entspricht, können Sie dies im Anhörhungsbogen mitteilen. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie zu Ihren juristischen Optionen berät.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Carolin
    Am 2. Mai 2017 um 12:10

    Hallo,

    ich kam am 10.04. gerade noch rechtzeitig zu meinem Auto, das abgeschleppt werden sollte, da ich angeblich so in eine Einfahrt hineinstand, dass eine Behinderung anderer bestand. Das Abschleppunternehmen war schon vor Ort. Einen Anhörungsbogen habe ich schon bekommen (da ging es um 15 Euro wegen Parken ohne Parkschein) und jetzt eine Anhörung zum Aufwand einer Ersatzvornahme. In dieser Anhörung finde ich kein: wird vorgeworfen,… ist festgestellt….
    Es heißt lediglich, dass das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde, eine Behinderung darstellte, die unverzüglich beseitigt werden musste. Ist das ein fehlerhafter Bescheid? Und habe ich eventuell Chancen mit einem Widerspruch?
    Dankeschön.
    Liebe Grüße
    Carolin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Mai 2017 um 10:54

      Hallo Carolin,

      was Sie erhalten haben, ist ein Verwarnungsschreiben. Ein Bußgeldverfahren wurde entsprechend noch nicht eingeleitet. Wenn Sie innerhalb von einer Wochen die 15 Euro zahlen, wird Sie kein Bußgeldbescheid erreichen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, müssen Sie mit zusätzlichen Gebühren rechnen. Das zweite Schreiben dreht sich um das Abschleppunternehmen. Die Behörde hatte veranlasst Ihr Fahrzeug entfernen zu lassen und will die Kosten von Ihnen zurückfordern. Ob sich ein Widerspruch lohnt, können wir anhand Ihrer Informationen aber nicht beurteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Sebastian
    Am 28. März 2017 um 14:11

    Hallo,

    meine Frau wurde mit dem auf sie zugelassenen PKW innerorts mit 6 km/h zu viel geblitzt. Den ersten Anhörbogen haben wir nicht weggeschickt.
    Jetzt kam sofort ein Bußgeldbescheid aus Kassel.
    Müssen sie nicht noch mal vorwarnen?
    Ich kenne es bisher so, dass nach dem ersten Brief nochmal ein weiterer folgt.
    Muss ich die Gebühren auf jeden Fall bezahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. März 2017 um 12:49

      Hallo Sebastian,

      der erste Brief war vermutlich kein Anhörungsbogen, sondern ein Verwarnungsschreiben. Bei diesem haben Sie eine Woche Zeit, das Verwarnungsgeld zu begleichen, andernfalls wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Da Sie offenbar diese Frist versäumt haben, ist es rechtens, dass Ihnen die Bußgeldgebühren auferlegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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