
Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 7. Februar 2023
Was ist ein Anhörungsbogen?

Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.
Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.
In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Anhörungsbogen
Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.
Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.
Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.
Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.
Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt
Spezielle Informationen zum Anhörungsbogen
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Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ
Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Sehr geehrte/r Herr/Frau XX
Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:
Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:
XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX
Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX
Beweismittel:
Foto
Zeugen:
XXXX und XXXX
Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download
Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:
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- Beispielhafte Vorlage
Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.
Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt.
Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.
Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.
Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.
Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.
Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.
Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung

Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.
Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:
Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.
Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.
Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.
Anhörungsbogen nicht erhalten
Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.
Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.
Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.
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Ich bin neulich beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden, da diese sehr kurzgeschaltet war und nur 2Autos durchließ. Nachdem es zwei mal blitzte habe ich angehalten und zurückgesetzt und es blitzte wieder zwei Mal. Jetzt kam der Anhörungsbogen. In wieweit lohnt es sich dagegen Einspruch zu erheben?
Gruß Axel
Hallo Axel,
da wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen, empfehlen wir Ihnen sich mit einem Anwalt zu beraten. Dieser kann Ihnen bezüglich eines etwaigen Einspruchs behilflich sein.
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Hallo, mein Vater hat gestern einen anhörungsbogen bekommen wegen zu schnelles fahren, da er nicht der fahrer war hat er meine personalien weitergegeben und diese abgeschickt. Ich war auf dem bild zu sehen.
Angeblich soll ich auf der autobahn (100er Zone) mit 128 km/h mit toleranzabzug geblitzt worden sein. Grund für die begrenzung seien brückenschäden etc. ich war an dem tag mit meiner mutter unterwegs und hatten eine sehr lange fahrt hinter uns. jedoch haben wir beide überhaupt nichts vom blitzer mitbekommen.
muss ich jetzt nun die tat zugeben oder nicht da ich mir nicht sicher bin wann und wo genau ich geblitzt worden bin, bzw hat es folgen wenn ich nicht zugebe es aber dann festgestellt wird das ich tatsächlich zu schnell gefahren bin?
Hallo,
auch wenn Sie die Tat nicht zugeben: Aufgrund des Fotos und der Aussage Ihres Vaters ist es wahrscheinlich, dass Sie das entsprechende Bußgeld dennoch bekommen.
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Hallo habe Anhörung im BußgeldVerfahren bekommen Ordnungswidrigkeit Rotlicht missachtet. 37Abs.2,49 StVO 24 StVO 132BKat beinhaltet das auch ein Fahrverbot .es steht keine Strafe drin.mit der ich zu rechnen habe. Wo bekomme ich Auskunft was ich zu erwarten habe?
Hallo Heike,
ob ein Fahrverbot fällig wird, kommt darauf an, wie lange die Ampel schon auf Rot stand. Mehr Informationen zu diesem Thema sowie die dazugehörigen Strafen finden Sie in unserem Text zum Rotlichtverstoß.
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Hallo!
Ich wurde mit dem Auto meines Mannes an einer Kreuzung auf der Linksabbiegerspur beim Überfahren des Rotlichts und beim links Abbiegen zwei Mal geblitzt. Ich selbst habe die Ampel nur noch Gelb und noch nicht auf Rot gesehen, die Geschwindigkeit betrug ca. 55km/h innerorts habe gegen Ende der Gelbphase etwas beschleunigt). Kein anderes Auto musste deshalb bremsen oder ausweichen. Nun kam die Anhörung mit der Angabe:
“Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die gemessene Zeit betrug 0,99 Sekunden. §37 Abd. 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat. Beweismittel: Frontfoto, Zeuge: Stationäre Rotlichtüberwachung.”
Nun meine Fragen:
1) Ist den obigen Angaben im Anhörungsprotokoll bereits zu entnehmen, dass keine Gefährdung vorlag, weil diese bisher nicht erwähnt wurde? Bzw. würde oder müsste dies bereits im Anhörungsbogen stehen? Oder könnte das im Verlauf des Bußgeldbescheids noch aufkommen?
Denn ich wäre bereit, die €90 (und die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren) zu bezahlen wenn es dazu kommt. Eine höhere Strafe fände ich in meinem Fall jedoch nicht gerechtfertigt.
2) Kann ich das vor Absenden des Anhörungsprotokolls erfragen, bzw. Beweisfotos anfordern, ohne den Verstoß damit direkt zuzugeben?
3) Was passiert, wenn ich ankreuze, dass ich den Verstoß nicht zugebe – und dabei begründe, dass die Ampel von meiner Sicht aus noch gelb war und ich auch nicht stark bremsen wollte, da dicht hinter mir ein anderer Wagen fuhr? Ist es möglich, dass das von der Bußgeldstelle einfach akzeptiert und nicht weiter verfolgt wird? Dort steht nämlich, dass “unter Berücksichtigung meiner Äußerungen entschieden wird, ob das Verfahren eingestellt wird”. Oder käme dann wahrscheinlich ein Rechtsstreit mit Zeugenaussagen, Vorladung, etc. auf mich zu? Denn das wäre es mir wegen €90 nicht wert!
4) Gibt es bestimmte Äußerungen, die ich – meinem Fall entsprechend wahrheitsgemäß – machen kann, die eine solche Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher machen? (Vermeidung eines Auffahrunfalls, Selbst noch Gelb gesehen, etc.)
Vielen Dank!
Hallo Julia,
in der Regel steht im Anhörungsbogen der genaue Tatbestand und wird im Bußgeldbescheid nicht erweitert. Sie haben in jedem Fall das Recht, Akteneinsicht zu fordern (bspw. bei der Polizei). Das lohnt sich am meisten, wenn Sie den finalen Bußgeldbescheid erhalten haben. Dann ist das Verfahren aus Sicht der Behörde abgeschlossen und alle wichtigen Dokumente liegen vor.
Sie müssen sich niemals selbst belasten. Es kann sich aber immer lohnen, die Sachlage aus Ihrer Sicht zu schildern – gerade wenn die Behörde diese Anmerkung im Bogen macht. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht sagen, ob sich hier ein Einspruch lohnt oder nicht. Auch bei möglichen Formulierungen kann dieser hilfreich sein. Wir können hier leider keine Rechtsberatung anbieten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo habe Anhörung zum BußgeldVerfahren bekommen. Mobiler Blitzer auf gegenüberliegender Fahrspur versteckt.
Soll außerorts in einer 70er Zone nach Toleranzabzug 25 km/h zu schnell gewesen sein.
Schlechtes Beweisfoto mit großer Sonnenbrille.
1. Frage: ist es erlaubt, mobile Blitzer versteckt auf gegenüberliegender Fahrspur einzusetzen?
2. Frage: lieber Aussage komplett verweigern oder angeben, nicht der Fahrer zu sein?
Lieben Dank für Ihre zeitnahe Antwort.
Hallo Lavinya,
wir dürfen Ihnen leider keine Rechtsberatung geben. Grundsätzlich müssen Blitzer nicht von den Kraftfahrern als solche erkannt werden, von daher kann es durchaus zulässig sein, den Blitzer zu verstecken, solange alle anderen Regeln zum Aufstellen (technisch) eingehalten worden sind. Beim Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zur Sache zu machen, eine Falschaussage kann aber schwere Konsequenzen haben. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt um seine Einschätzung bitten.
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Hallo, entstehen Bearbeitungskosten, wenn man im Anhörungsbogen angibt, dass ein Messfehler vermutet wird?
Hallo Wiebke,
durchaus könnten weitere Verwaltungsgebühren die Folge sein. Es empfiehlt sich einen Rechtsberater zu kontaktieren, um die Vermutungen zu überprüfen.
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Hallo,
habe vor 3 wochen eine Anhörung zum Bußgeldbescheid bekommen. Diese beantwortet und danach gleich wieder verschickt, wobei ich geschrieben hab, dass keiner aus der Familie es gewesen sein kann, da mein Sohn arbeiten war.
Habe heute wieder einen Brief bekommen auf den Namen meines Sohnes. Soll ich den jetzt beantworten? Oder was soll ich machen?
Hallo Sabis,
aus Ihrer Nachricht geht nicht eindeutig hervor, um was für einen Brief es sich handelt. Grundsätzlich sind aber an Ihren Sohn adressierte Briefe von Ihrem Sohn zu beantworten.
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Meine Frau wurde auf der Autobahn mit 22 kmh zu schnell und Handy am Ohr geblitzt. Was. Erwartet Sie für eine Strafe ?
Hallo Remo,
einem Kraftfahrer, der mit einem Handy am Steuer erwischt wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 60,- EUR sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Ein Geschwindigkeitsverstoß ab 21 bis 25 km/h außerorts, zieht ein Bußgeld in Höhe von 70,- EUR nach sich sowie einen Punkt im Fahreignungsregister.
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Hallo,
ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, in dem mir vorgeworfen wird, nach Abzug der Toleranz 7km/h zu schnell gewesen zu sein (innerorts). Es gibt keine Angabe zur tatsächlichen Geschwindigkeit, zur Höhe des Toleranzabzugs und unter den Beweismitteln ist weder das Gerät eingetragen, mit dem gemessen wurde, noch sind Zeugen angegeben (Bild ist dabei).
Kann nur ein Anwalt die fehlenden Angaben erfragen (Akteneinsicht) oder wie kann ich das machen? Wie hoch wäre das Bussgeld, wenn ich die 15€ Verwarngeld nicht bezahle?
Hallo Mik,
es ist auch ohne Anwalt möglich, Akteneinsicht zu beantragen. Mehr Informationen dazu und wie Sie vorgehen können, erfahren Sie in unserem Artikel zur Akteneinsicht. Der Anhörungsbogen ist außerdem noch keine Zahlungsaufforderung.
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Hallo,
ich wurde am 10.05.2016 von einem Rotlichtblitzer (unter 1 Sek.) mit dem Auto meiner Mutter geblitzt. Heute (30.08.2016) habe ich einen Anhörungsbogen bekommen. Zwischenzeitlich hatte meine Mutter auch einen bekommen und mich als Fahrer angegeben.
Die Verjährungsfrist ist ja für mich schon längst vorbei (laut Abschnitt “Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.”) oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo Franzi,
Was Sie schildern, ist korrekt. Der Bescheid könnte tatsächlich bereits verjährt sein, allerdings ist nicht immer der Zustellungstermin entscheidend. Wichtig ist beispielsweise auch, wann das Schreiben angeordnet bzw. versendet worden ist.
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1.
In einer Strasse ist es erlaubt mit einseitig auf dem Gehweg abgestelltem Fahrzeug zu parken. Ausnahme ist die Zeit zur Strassenreinigung, dann besteht von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr absolutes Halteverbot.
Der Fahrer des PKW würde um (vermeintlich) 10:30 das Fahrzeug umsetzen aber an der Scheibe ist von der Stadt schon ein roter Schein mit pauschalem Vermerk auf eine Ordnungswidrigkeit bzgl. des Abgestellten PKWs hinterlegt.
Die Strasse ist ca. 1km lang, der vermeintliche Abstellort soll ungefähr auf der Hälfte der Strecke liegen.
Ca. 8 Minuten wird der Fahrer wieder in seiner Wohnung sein um vom Festnetz aus das Ordnungsamt der Stadt anrufen und von dem Fall in Kenntniss setzen.
Die Beamtin meint, es wird mit geeichten Geräten gearbeitet und sie würde das prüfen.
Ca. 10 Tage später liegt ein Brief der Stadt mit der dazu üblichen Verwarnung/Anhörung und dem ausgewiesenem Betrag von 15 Euro im Briefkasten.
Als Zeuge wird “Mitarbeiter der Stadt” angegeben.
– Ist eine Stadt verpflichtet den Vorgang mit eindeutigem Beweismaterial
(technische Geräte wie gemachtes Bild mit Kamera und geeichter Funkuhr) zu beweisen oder vorzulegen, ggf auf Anfrage?
– wenn man davon ausgeht ein “Zeuge der Stadt” hat “übereifrig” gehandelt (genau zur angegeben Zeit zur Stelle oder sogar früher am PKW), welche Rechtsmittel könnten in solch einem Fall angewandt werden.
– welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen.
2. Sind Fälle bekannt das per Klage gegen die Reaktionpflicht auf Ordnungswidrigkeiten o.ä. von nur einer Woche vorgegangen wurde.
Den bei Berücksichtigung alltäglicher möglicher Lebensumstände, Bank und Behördenöffnungszeiten, ist doch 1 Woche Antwortfrist seid angeblicher(!) Zustellung, ohne Frage eine Anmassung?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen
Werner
Hallo Werner,
zu Ihrer zweiten Frage: uns sind derartige Urteile nicht bekannt.
zu Ihrer ersten Frage: Gegen den gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Eine Behörde muss einen Verstoß beweisen. Zu diesem Zwecke kann sie einen Zeugen benennen.
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Ich wurde außerhalb Ortschafts mit 6km/h zu schnell geblitzt, wo angeblich 50km/h erlaubt sind.
Ich soll nun 10EU Ordnungswidrigkeit zahlen, da man mir Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellt, denn sonst wäre es ja keine Ordnungswidrigkeit.
1.) etwa 50m vor dieser Stelle ist eine Straßeneinmündung von rechts an der kein Begrenzungsschild steht
da drin hatte ich kurz gehalten um mich über meinen weiteren Weg zu informieren da ich dort ortsunkundig bin
2.) bevor man an die Einmündung kommt etwa 500m davor war ein 70km/ Schild. Der vorgeworfene Verstoß kann sich also nur auf das folgende Schild hinter der Einmündung beziehen.
3.) Nach der Straßeneinmündung folgten 2 ausgeschaltete Ampeln. 10m hinter der ersten Ampel steht optisch verdeckt durch diese Ampel ein 50km/ Schild. Man sieht das Schild erst etwa 8m vor der Ampel.
4.) etwa 10m nach diesem Schild steht ein Blitzer, der mich geblitzt hat
(zu all diesem habe ich Photografien)
Also wir haben es 1.) mit einem verdeckt angeordneten Schild zu tun und 2.) dahinter in nicht gebührender Entfernung ein Blitzer. In meinem Bundesland müssen lt. internen Anordnungen da 150m Abstand sein, 3.) ein Verstoß der gemäß StvO nicht zu ahnden ist und deshalb auf das OwiG ausgewichen wird, allerdings nicht mit Beweisen sondern mit Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit 4.) wenn der Behörde meine Stellungnahme nicht paßt. ohne dies begründen zu müssen, kann man mir eine Bußgeld verhängen. Ist das noch ein Rechtsstaat?
Gemäß §55 OwiG darf ich dazu Stellung nehmen. Wen aber der Behörde meine Stellungnahme ohne Begründung nicht passt bekommen ich automatische einen Bußgeldbescheid. Gemäß welcher gesetzlichen Regelung steht nicht im Anhörungsbogen. Den Anhörungsbogen muss ich auf jeden Fall zurück schicken.
Was macht man mit so einer Schweinerei? Lässt man es sich gefallen und zahlt den Bagatellbetrag oder geht man den Rechtsweg bis zum Gericht? Vorsichtshalber weißt man ihm Anhörungsbogen darauf hin daß die Ordnungswidrigkeit nirgendwo registriert wird. Wenn ich vor Gericht gewinne wen darf ich dann wegen falscher Anschuldigung wegen Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verklagen?
Bereits im Anhörungsbogen steht drin daß man mich mit 10 Euro verwarnt und hat auch gleich einen vorgedruckten Überweisungsschein beigelegt. Das ist doch eine Vorverurteilung, ohne mir vorher überhaupt die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben zu haben. Das heißt doch daß man meine Stellungnahme gar nicht berücksichtigen will. Muß ich den Anhörungsbogen zurück schicken wenn ich zahle?
Hallo Peter,
Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken (§ 111 OWiG). Bezüglich der anderen Fragen würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
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Hallo, mein Vater hat eine Schreiben “Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Bußgeldverfahren gegen Unbekannt” erhalten. Er ist aktuell im Urlaub und ich bin mit seinem Auto gefahren. Ich soll 14 km innerhalb geschlossener Ortschaft überschritten haben. An diesem besagten Tag habe ich keinen Blitzer gesehen, bzw. bemerkt. Ich glaube auch nicht, das ich 14 km über der erlaubten Geschwindigkeit gefahren bin. Auch wegen der Uhrzeit habe ich so meine Bedenken.
Meine Fragen:
Da mein Vater nicht da ist, darfZsoll ich das Beiblatt ausfüllen?
Muss/sollte ich das Beiblatt zu meiner Person, als Fahrzeugführerin, ausfüllen?
Wenn ja, bekomme ich anschließend irgend einen Beweis, das ich diese Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Emi
Hallo Emi,
da das Schreiben an Ihren Vater gerichtet ist, sollten Sie dieses nicht ohne sein Zutun ausfüllen. Sie können die Behörde ja informieren, dass er gerade im Urlaub ist – so kann die Frist eventuell verschoben werden. Im Bußgeldverfahren können Sie durchaus Akteneinsicht beantragen, um zu überprüfen, ob die Vorwürfe gegen Sie auch rechtens sind. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Polizeidienststelle.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Vielen Dank an die Redaktion, für die Antwort!
Hallo Werner!
Interessant wäre zu wissen wo der Zeitrahmen von einer Woche gesetzlich festgeschrieben ist. oder ist es einfach Behördenwillkür? Sich selber 3 Monate Zeit einräumen, aber dem Bürger nur eine Woche. Hat man den Termin mit rechtlich zulässigen Gründen versäumt, war z.Bsp. in Urlaub eine Woche, kann man die Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Rechtsstand verlangen.
Hallo, habe einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – außerorts Tempo 70 mit 27 zu viel – erhalten. Das entsprechende 70 Schild konnte ich aber nicht sehen, da in diesem Bereich Baumpflegearbeiten durchgeführt wurden. Die zuständige Straßenmeisterei bejahte diese, von einer Fremdfirma durchgeführten Arbeiten. Wie verhalte ich mich beim Ausfüllen des Anhörungsbogen. Nur die Ordnungswidrigkeit verneinen, oder schon detailierte Ausführungen machen?
Hallo Feuerstein,
generell sollten Sie im Anhörungsbogen keine falschen Angaben machen (hier: behaupten, dass die Ordnungswidrigkeit nicht stattgefunden hat). Sie müssen sich aber auch nicht selbst belasten. Wenn die Straßenmeisterei die Baumpflegearbeiten aber bestätigen kann, können Sie das in Ihren Ausführungen nutzen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht ein hilfreicher Kontakt sein.
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Werner: “welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen” Die Folgen sind immer die gleichen. Die Folge ist ein Bu0geldbescheid. Die Behörde behält sich vor immer Recht zu haben, es sei denn es wurde ein eklatanter Fehler gemacht.
Hallo,
habe heute einen Anhörungsbogen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes (vor zwei Wochen) erhalten.
Muss ich bei “2. Angaben zur Sache” ein “ja” bzw. ein “nein” ankreuzen? Ich hab das Vergehen nicht bewusst herbeigeführt, kann mich also nicht daran erinnern und weiß also wirklich nicht, ob ich den Mindestabstand unterschritten habe.
Grüße
Alois
Hallo Alois,
im Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag!
Ich habe einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsverstoß ausserhalb geschl. Ortschaft bekommen. Erlaubt waren 70 km/h und es wird mir eine Überschreitung um 23 km/h zur Last gelegt. Nun stellen sich mir folgende Fragen. Muss das Messgerät mit Typ und Hersteller angegeben sein oder ist “Messung mit Lasergerät und Foto ” ausreichend. Weiterhin befindet sich keine Angabe über das zu erwartende Bußgeld oder die Punkte auf dem Anhörungsbogen. Stellt dies einen Verfahrensfehler dar?
Beste Grüße Sven
Hallo Sven,
da es sich um einen Anhörungsbogen handelt und nicht um einen Bußgeldbescheid, sind diese Angaben nicht verpflichtend. Es liegt also normalerweise kein Verfahrensfehler vor.
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Hallo Team,
meine Tochter bekam heute (13.09.) einen Anhörungsbogen mit Ausstellungsdatum 08.09. – es wird ihr vorgeworfen, sie wäre am 05.08. auf einer Straße, die sie nicht kennt – mit einem Fahrzeug, das nicht ihres ist, jedoch mit dem von ihr gefahren Kennzeichen gesehen worden, wie sie als Führer des Fahrzeuges ein Telefon nutze, bzw. den Hörer eines Autotelefons (was sie nicht hat) hielt oder aufnahm.
Hier sind mehrere falsche Anschuldigungen (falscher Ort, Zeit, Auto) enthalten. Wie kann man diese Anschuldigung am Besten abwehren? (geht es ohne Anwalt und Rechtsschutz?)
Danke für kurze Antwort
Michael
Hallo Michael,
mit dem Anhörungsbogen hat Ihre Tochter die Gelegenheit, all die von Ihnen beanstandeten Punkte aus ihrer Sicht darzulegen und zu schildern. Sollte Ihre Tochter dennoch einen Bußgeldbescheid bekommen, kann sie gegen diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.
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Hallo,
habe diese Woche ein Verwarnungsschreiben erhalten in dem mir Vorgeworfen wird:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 67 km/h.
Müssten da nicht noch 3 km/h abgezogen werden oder stimmt der Wert nicht Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h, dann sollte da doch 20 km/h stehen?
Hab da heute bei der Bußgeldstellr angerufen und der “freundliche Herr” meinte das stimmt so.
Danke!
Hallo Sascha,
das ist so korrekt. Der Toleranzabzug wird direkt vom Messergebnis abgezogen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
hallo,
ich fahre einen firmenwagen mit privater nutzung.
ich habe falsch geparkt und bekomme von meinem arbeitgeber das schreiben der stadt weitergeleitet.
es sind 10 € fällig. in der vergangenheit habe ich diese einfach überwiesen und nichts weiter gemacht.
in diesem fall ist es eine fahreranfrage.
reicht einzig und allein die zahlung der strafe ?
muss ich diesen befragungsbogen in solchen fällen ausfüllen und zurück schicken ?
bzw. welche schreiben muss ich ausfüllen und zurück schicken ?
vielen dank im voraus für eine antwort.
mfg
jj
Hallo jj,
sofern Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, reicht es aus, den darin festgesetzten Betrag zu zahlen. Im Rahmen eines Anhörungsbogens, der dem Bußgeldbescheid in der Regel vorausgeht, können sich Betroffene zu den Umständen äußern.
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Ist es Zulässig den beantworteten Anhörungsbogen mit Verwarnung per Mail an die Bußgeldstelle zu senden?
Hallo Norman,
normalerweise ist dies nicht zulässig.
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Hallo,
wenn man den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, an wenn wird dann die Bußgeldbescheinigung geschickt, an den Fahrzeughalter oder an den Fahrer?
Mit freundlichen Grüßen
Marius
Hallo Marius,
der Bußgeldbescheid wird an denjenigen verschickt, der nach Ansicht der Bußgeldbehörde die Tat begangen hat.
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Mein Sohn ( 18 Jahre und Fahranfänger ) hat eine rote Ampel unter 1 sek. überfahren – er meinte , er ist bei gelb noch rüber ! Mein Lebensgefährte ist Halter von diesen PKW und er hat auch den Anhörungsbogen bekommen ! Er hat jetzt die Pflichtangaben ausgefüllt – was passiert jetzt weiter , wird jetzt weitergefahndet da ja das Alter nicht mit den Beweisfoto übereinstimmt oder kommt dann nur ein Bussgeldbescheid von 90,00 € + 1 Pkt und mein Lebensgefährte nimmt es wortlos hin !?
Hallo Siegkat,
die Bußgeldstelle kann weiterforschen, um den tatsächlichen Fahrer des Autos zu ermitteln.
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Hallo,
wurde geblitzt im Auto das auf meinen Vater läuft. Vater gab an er wars, aber die schicken dann den Bescheid samt Vewaltungskosten an mich.
Wie geht sowas? Ist das rechtens?
Gruß
Hallo Shawn,
in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. In Ihrem Fall muss die Bußgeldbehörde davon überzeugt sein, dass Ihr Vater nicht der Fahrer des Wagens war (z. B. aufgrund des Blitzerfotos). In der Regel ist dies rechtens.
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Guten Tag,
bei mir wurde weniger am 4/10 des halben Tachowertes vorgeworfen. Beweismittel Video Band.
Habe ich die Möglichkeit mir das Video Band anzusehen. Ich fahre nie dicht auf und kann mir es nur erklären das mir jemand vor gefahren ist. würde gerne wissen ob man das auf dem Video erkennt. Muss ich Einspruch einlegen um das Video zu sehen?
mfg,
Olga
Hallo Olga,
diesbezüglich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, da wir Ihnen keine Empfehlung oder Rechtsberatung für Ihren Fall geben können.
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Guten Tag,
Ich wurde mit dem Firmenwagen meiner freundin geblitzt den eigentlich nur sie fahren darf der Firmenwagen ist auf die Firma zugelassen gibt es eine möglichkeit ohne das ihr Chef das mitbekommt die strafe zu bezahlen bzw ohne das ein anhörungsbogen an ihr chef gesendet wird danke schonmal im vorraus
Hallo Yasin,
der Anhörungsbogen sowie auch der Bußgeldbescheid werden immer an den Fahrzeughalter gesandt. Dies lässt sich nicht umgehen. Sie können bei der zuständigen Bußgeldstelle, falls Ihnen diese bekannt ist, vorstellig werden und versuchen das Bußgeld dort zu begleichen. Hier ist es auch ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, der Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten kann.
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Hallo!
Das Auto meiner Schwester ist vor einiger Zeit geblitzt worden. Der Wagen war zu der Zeit in der Werkstatt und wurde von irgendeinem Werkstattmitarbeiter dort gefahren, da meine Schwester im Urlaub war. Als Fahrzeughalterin hat sie das der Behörde auch so mitgeteilt.
Nun habe ich bereits zwei Briefe bekommen, dass ich als Fahrer des Wagens identifiziert wurde. Ich habe mit diesem Auto nichts zu schaffen (außer, dass ich der Bruder meiner Schwester bin) und war nachweislich an dem Tag des Fotos in der Arbeit. Das kann auch von allen Mitarbeitern in meiner Arbeit bestätigt werden.
Die Behörde hat meinen Widerspruch offenbar komplett ignoriert, weil ich jetzt eine “letzte Zahlungsaufforderung vor Anzeigenerstattung” erhalten habe. In dieser werde ich aufgefordert den offenen Betrag zu zahlen, bevor ein Bußgeldbescheid erhoben wird…
Weiter werde ich darauf hingewiesen, dass Einwände aus Verjährungsgründen nicht mehr möglich sind und nicht mehr bearbeitet werden. Ist das ein schlechter Scherz?
Zum einen finde ich es eine Frechheit überhaupt angeschrieben zu werden und zum anderen sehe ich nicht ein auch nur einen Cent zu zahlen.
Wie kann ich mich noch wehren?
Hallo Markus,
werden Sie sich bezüglich Ihres speziellen Falles bitte an einen Rechtsberater, da diese Auskunft unter einer Rechtsberatung fällt, können wir Ihnen dahingehend keine Informationen oder Empfehlungen geben.
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Hallo,
habe einen Anhörungsbogen erhalten, Vorwurf : sie sind bei Rot über eine Ampel gefahren.
Bin auf dem Foto nicht zu erkennen, da Sonnenblende heruntergeklappt war. Grelles Sonnenlicht durch tiefstehende Sonne direkt von vorn. Deshalb whrscheinlich Ampel Rot übersehen.
Wie verhalte ich mich?
Hallo etzold,
wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie darüber informieren, ob ein Einspruch in diesem Fall sinnvoll wäre und wie Sie am besten vorgehen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
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Guten Tag,
ich habe ein kleines Problem. Ich wurde im August mit meinem Auto einmal geblitzt auf der Bundesstraße wo 60km/h waren mit 22km/h zu viel nach Toleranzabzug und nun einen Monat später im September wurde ich mit dem Auto meines Freundes geblitzt. Auf der A7 Richtung Hamburg hat es mich dann gleich zweimal erwischt innerhalb von 12min – einmal mit 23km/h und dann nochmal mit 24km/h. Es sind aber 2 verschiedene Landkreise. Gilt dann trotzdem, dass der höhere Verstoß einen Punkt bekommt und die Strafe höher ausfällt, da es ein und die selbe Strecke war?! Habe beide male nichts mitbekommen. Womit muss ich nun rechnen? Ich wurde innerhalb von 10Jahren kein mal geblitzt und jetzt direkt so oft.
Hallo Nathalie,
es ist schon anzunehmen, dass Sie für beide Verstöße bestraft werden. Da der erste Verstoß keine 12 Monate zurückliegt, werden Sie vermutlich auch als Wiederholungstäterin betrachtet und die Sanktionen (Bußgelder, Punkte usw.) fallen höher aus. Warten Sie am besten erst einmal die Bescheide ab. Genaue, zahlenbasierte Voraussagen können wir in diesem Fall nicht machen.
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Hallo,
ich wurde am 31.7.16 in einer 30 Zone mit 55 km/h abzüglich Toleranz geblitzt. Da mein Vater Fahrzeughalter ist, erhielt er bereits einen Zeugenfragebogen, bei dem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Am 27.10.16 schickte die Bußgeldstelle einen Anhörbogen, adressiert an meinen Mädchennamen, (bin seit über einem Jahr verheiratet) an die Adresse meiner Eltern, wo ich seit über 4 Jahren nicht mehr wohne und auch nicht gemeldet bin. Ist die Zustellung trotzdem gültig? Bzw. läuft die Einspruchsfrist nun dennoch in 14 Tage ab, obwohl ich den Brief, nachweislich ja eigentlich nie erhalten habe, ich habe seither nämlich auch noch kein Beweisfotos gesehen?
Sind meine Eltern verpflichtet die Adresse/ Personalien von mir zu berichtigen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Hallo Sarah,
in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und abklären, wie sie weiterhin vorgehen sollen. Beim Anhörungsbogen handelt es sich noch nicht um den Bußgeldbescheid, ist der Bogen allerdings falsch adressiert, sollten Sie diesbezüglich die Rechtslage abklären.
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Wenn man vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte, um Angehörige nicht zu belasten, schreibt man dies schon in den Anhörungsbogen?? Oder wie ist der Verlauf?
Hallo Paul B.,
im Anhörungsbogen müssen Sie in der Regel lediglich Angaben zur eigenen Person machen. Sie müssen den wahren Täter nicht nennen.
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Hallo
Ich habe gestern Post aus Deutschland, eine “Anhörung zur Ordnungswidirigkeit”, bekommen. Ich bin Österreichischer Staatsbürber und habe auch meinen Hauptwohnsitz in Österreich.
Kann ich diesen Fragebogen auch per E-Mail an die zuständige Bußgeldstelle retournieren?
Wenn ich den Fragebogen nicht retourniere, kommen dann noch zusätzliche Bußgeldkosten auf mich zu?
Wenn ich den Verkehrsverstoß nicht zugebe, muss ich dass auch Begründen?
mfg
Hallo Günter,
Sie müssen auf dem Anhörungsbogen keine Aussage zur Tat machen, selbst wenn Sie die Tat bestreiten. Die Begründung sollte, wenn Sie eine abgeben, allerdings der Wahrheit entsprechen. In der Regel ist der Postweg maßgebend. Es sei denn, Ihnen wurde im Anhörungsbogen die Möglichkeit offeriert, online zu antworten.
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Hallo
mir wurde Vorgeworfen das ich am 18.10.2016 gegen eine Vorschrift verstoßen habe die Besagt das ich kein weißes Licht über Fern und Abblendlicht hatte sondern Blaues Licht.
Als Zusatztext steht noch : Die Verwarnung wird nur wirksam wenn ich damit einverstanden bin und das Verwarnungsgeld Überweise.
Da mein Auto aber ganz normales Gelbes Licht hat, muss ich auf den Anhörungsbogen reagieren?
Hallo Fränky,
auf den Anhörungsbogen sollten Sie reagieren. Dies ergibt sich aus § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
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Hallo ich habe heute einen Anhörungsbogen bekommen, ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst. Ich wurde in einer 70 zohne mit 31kmh zu viel geblitzt kulanz schon abgezogen. Leider habe ich auf meiner Tour wichtige Schlüssel verloren und bin in Panik geraten und um diese zu finden zu sch ell gefahren. Nun habe ich Angst es droht ein Fahrverbot. Lohnt es sich den Grund sprich Angaben zu machen auf dem Bogen oder interessiert das keinen?
Hallo Anja,
bei 31 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften droht in der Regel nur ein Fahrverbot, wenn es sich um die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr innerhalb eines Jahres handelt. Es zählt normalerweise nicht als Entschuldigung, zu schnell gefahren zu sein, weil Sie etwas verloren hatten. Um sich dessen zu vergewissern, haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.
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Im Anhörungsbogen vom 24.10.2016 steht, Sie überschritten am 22.09.2016….
außerhalb geschlossener Ortschaften um 65kmh
Zulässige Geschwindigkeit: 80kmh
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 145kmh
Wenn ich rechne komme ich auf 65 aber wo ist da bitte was abgezogen? Bzw. die festgestellte Geschwindigkeit müsste ja dann noch höher sein?!
Was erwartet uns?
Bzw durch die Arbeit sind wir auf das Auto angewiesen.
Hallo Madelaine,
in der Regel wird die Geschwindigkeit bereits mit dem Abzug der Toleranz angegeben. Ihnen werden also die 65 km/h zu viel zur Last gelegt, jedoch nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Daher werden die 145 km/h als festgestellte Geschwindigkeit angegeben, da hier die Toleranz bereits einberechnet ist.
In der Regel müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 440 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von zwei Monaten rechnen. Die tatsächlich verhängten Sanktionen werden dann im Bußgeldbescheid aufgeführt. Der Anhörungsbogen stellt noch keinen Bußgeldbescheid dar.
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Folgende Situation: Meine Mutter wurde mit dem Auto von meiner Schwester geblitzt, war ein einfacher Rotlichtverstoß. Der erste Anhörungsbogen ging an meine Schwester, dieser wurde daraufhin ausgefüllt und meine Mutter wurde als Fahrerin angegeben. Jetzt der Schock, der zweite Bescheid ist eingetrudelt und war jedoch nicht an meine Mutter, sondern mich adressiert. Ich bin ebenfalls auf das Auto zugelassen, im Gegensatz zu meiner Mutter und das Bild sieht mir schon ähnlich, also meine Mutter und ich sehen eben ziemlich gleich aus und sie trägt eine Sonnenbrille. Jetzt die Frage, wie kommen die auf mich? Schließlich wurde meine Mutter eindeutig als Fahrerin genannt. Warum wird ihr nichts zugesendet?
Hallo Lisa,
grundsätzlich können Sie immer einen Widerspruch einlegen und auch darauf hinweisen, dass Ihre Mutter schon als Fahrerin genannt worden ist. Dann muss die Behörde Ihrer Mutter eigentlich einen Bescheid zukommen lassen.
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guten Tag,
bin vor knapp 3 Monaten zu dicht aufgefahren (weniger 4/10 bei 130 km/h). Fahrzeug ist auf meine Frau zugelassen. gestern stand die Polizei bei meiner Frau vor der Tür und hat Ihr mein Bild vor die Nase gehalten. Leider hat Sie nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern meine Daten angegeben. Zwei Tage vor der drei Monatsfrist. Ich denke ich bin damit hinreichend identifiziert und bekomme die Tage einen Anhörungsbogen.
Oder gibt es noch eine Möglichkeit die Verjährungsfrist zu “erreichen”? :-)
Sollte der Anhörungsbogen und Vorwurf bezüglich Richtigkeit von Anwalt geprüft werden?
Danke
Hallo Peter,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen daher zur Einschätzung individueller Fälle an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
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Habe einen Anhörungsbogen als angeblicher Fahrer erhalten, obwohl das Fahrzeug nicht auf mich zugelassen ist. Die Halterin im gleichen Haus war zu dem Zeitpunkt der Fahrt bereits verstorben und hat sich ganz sicher nicht dazu äußern können.
Keine Idee, warum ich angeschrieben werde und da ich nicht sicher bin, ob ich tasächlich gefahren sein könnte, überlege ich, ob ich den Bogen ausfüllen soll oder aus taktischen Gründen den Bußgeldbescheid abwarte oder sinnvollerweise doch den Bogen nur mit Angabe der Pflichtangaben zu 1. (zur Person des Betroffenen) mache. Jedenfalls kann ich mich an eine Blitzersituation nich terinnern. In der Regel halte ich mich an Geschw.-Grenzen, von daher bin schon überrascht. Weiß auch nicht ob ich vielleicht doch gewesen sein könnte. Es könnte jedoch auch sein, daß auch anderere Familienangehörige in Frage kämen, die ich aber auch nicht unnötig benennen möchte. Zumindest ist das ins Schreiben einkopierte Foto sehr schlecht, was nicht unbedingt bedeutet, im Original bessere Qualität vorfinden zu können. Denkbar sind alle möglichen Konstellationen, bis hin zu Fehlmessung. Ich bin einfach nur ratlos. Einheitssensor ES3.0 ist das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden sein soll.
Jedenfalls möchte ich nicht unbedingt das Bußgeld und den Punkt in Kauf nehmen, selbst wenn meine Vita bisher in über 20 Jahren Fahrpraxis in dem Bereich blütenweiß ist. Denn eine spätere Unaufmerksamkeit innerhalb eines Jahres tatsächlich und man wird zum Wiederholungstäter, der ich auf keinen Fall sein möchte. Auf die 80 € würd ich, selbst wenn ich es nicht so dicke habe, eher pfeifen, wenn es keine Punkte gäbe und ich dafür meine Ruhe hätte.
Wie würdet Ihr in einem solchen vergleichbaren Fall vorgehen?
Hallo Sven,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
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Hallo,
ich wurde mit dem Fahrzeug meiner Schwiegermutter in einer 30Zone (Baustelle) mit 51km/h geblitzt.
Dies war ein mobiler Blitzer welche oft von den Kreisen durch ein Privatunternehmen eingesetzt werden.
Dieses Fahrzeug stand im absoluten Halteverbot was ich auch sofort demjenigen der das Fahrzeug führte mitteilte.
Bei der Behörde wurde mir gesagt, dass dies legetim sei wobei eine Sondergenehmigung ausgestellt sei, diese wurde mir jedoch nicht gezeigt.
Der Anhörungsbogen wurde heute meiner Schwiegermutter zugesendet.
Besteht bei diesem Sachverhalt Aussicht auf Erfolg wegen dem absoluten Halteverbot?
Ich weiß, sie dürfen keine Beratung geben, dennoch würde mich interessieren ob alles seine Richtigkeit hat.
Muss der Anhörungsbogen zwingend zurückgesendet werden?
Lg
Hallo Chris,
es ist durchaus möglich, dass ein Sondergenehmigung für das Parken im Halteverbot ausgestellt werden kann. Sollten Sie an der Richtigkeit der Messung zweifeln, sollten Sie den Gang zu Anwalt nicht scheuen. Dieser kann Sie im Detail individuell beraten. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache im Anhörungsbogen zu machen. Sie müssen ihn aber zurücksenden und ggf. fehlende Informationen zu Ihrer Person nachtragen bzw. falsche Angaben korrigieren.
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Guten Tag,
meine Frage bezüglich der Verjährungsfrist im Bußgeldverfahren:
ich wurde am 26.8. auf der Autobahn mit 112 km/h (Toleranz bereits abgezogen) statt erlaubter 80 km/h geblitzt.
Anhörung im Bußgeldverfahren ist am 19.9. per Post eingegangen und der Anhang für die Fahrerdaten wurden von mir am
19.9. ausgefüllt und an die Bußgeldstelle zurückgesendet. bis heute (13.03.) habe ich nichts weiter von der Behörde gehört….
ab welchem Zeitpunkt könnte ich mit einer Verjährung rechnen ??
Danke für Info
Gruß
Torsten
Hallo Torsten,
die Verjährung tritt in der Regel nach drei Monaten, maximal jedoch nach sechs Monaten ein.
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Hallo,
meine Frau wurde mit dem auf sie zugelassenen PKW innerorts mit 6 km/h zu viel geblitzt. Den ersten Anhörbogen haben wir nicht weggeschickt.
Jetzt kam sofort ein Bußgeldbescheid aus Kassel.
Müssen sie nicht noch mal vorwarnen?
Ich kenne es bisher so, dass nach dem ersten Brief nochmal ein weiterer folgt.
Muss ich die Gebühren auf jeden Fall bezahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian
Hallo Sebastian,
der erste Brief war vermutlich kein Anhörungsbogen, sondern ein Verwarnungsschreiben. Bei diesem haben Sie eine Woche Zeit, das Verwarnungsgeld zu begleichen, andernfalls wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Da Sie offenbar diese Frist versäumt haben, ist es rechtens, dass Ihnen die Bußgeldgebühren auferlegt werden.
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Hallo,
ich kam am 10.04. gerade noch rechtzeitig zu meinem Auto, das abgeschleppt werden sollte, da ich angeblich so in eine Einfahrt hineinstand, dass eine Behinderung anderer bestand. Das Abschleppunternehmen war schon vor Ort. Einen Anhörungsbogen habe ich schon bekommen (da ging es um 15 Euro wegen Parken ohne Parkschein) und jetzt eine Anhörung zum Aufwand einer Ersatzvornahme. In dieser Anhörung finde ich kein: wird vorgeworfen,… ist festgestellt….
Es heißt lediglich, dass das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde, eine Behinderung darstellte, die unverzüglich beseitigt werden musste. Ist das ein fehlerhafter Bescheid? Und habe ich eventuell Chancen mit einem Widerspruch?
Dankeschön.
Liebe Grüße
Carolin
Hallo Carolin,
was Sie erhalten haben, ist ein Verwarnungsschreiben. Ein Bußgeldverfahren wurde entsprechend noch nicht eingeleitet. Wenn Sie innerhalb von einer Wochen die 15 Euro zahlen, wird Sie kein Bußgeldbescheid erreichen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, müssen Sie mit zusätzlichen Gebühren rechnen. Das zweite Schreiben dreht sich um das Abschleppunternehmen. Die Behörde hatte veranlasst Ihr Fahrzeug entfernen zu lassen und will die Kosten von Ihnen zurückfordern. Ob sich ein Widerspruch lohnt, können wir anhand Ihrer Informationen aber nicht beurteilen.
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Hallo!
ich wurde von 2 Privatpersonen bei der Polizei angezeigt worden dass ich bei durchgezogener Linie und über Fahrstreifenbegrenzungen überholt habe. Nun habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, wo mir diese Tat vorgeworfen wird. Wie kann es grundsätzlich sein, dass sich der bearbeitende Polizist sich selbst als Zeuge listet obwohl er ja nicht dabei war sonst hätte er mich ja gleich rausgezogen und 2. warum können mich 2 Privatpersonen telefonisch anzeigen ohne das sie BEweise haben. Sind private Handyvideos als Beweise zugelassen?
LG Coach
Hallo Coach,
grundsätzlich darf jeder eine Anzeige/Meldung bei der Polizei machen, wenn er eine Ordnungswidrigkeit beobachtet. Die Polizei hat daraufhin den Sachverhalt zu prüfen. Inwieweit Bildmaterial als Beweis zugelassen werden kann, ist stets vom Einzelfall abhängig. Warum der Polizist als Zeuge aufgeführt wird, können wir nicht ergründen.
Wenn der Sachverhalt aber nicht der Wahrheit entspricht, können Sie dies im Anhörhungsbogen mitteilen. Im Zweifel können Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie zu Ihren juristischen Optionen berät.
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Wie verhält es sich bei folgendem Fall:
Man fährt bei erlaubter Geschwindigkeit zu einer Ampel, vor einem ein höheres Auto, das voranfahrende Auto fährt über die Ampel, man fährt bei gelb drüber und es wäre möglich das die Ampel während des überquerens auf rot geschaltet hat(nicht sicher)-man wird geblitzt. Mit welchen Konsequenzen hat man zu rechnen, das Auto wird beruflich gebraucht.(war auch am Weg von der Arbeit)
Hallo Babs,
das könnte ein Rotlichtverstoß sein. Unter einer Sekunde nach dem Umschalten wären das 90 Euro und ein Punkt.
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Auch ich habe es so gemacht. Wie ist der Fall ausgegangen?
Hallo,
meine Freundin hat heute ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten. Dort wird aufgeführt, dass Sie außerhalb geschlossener Ortschaften mit 112kmh die Geschwindigkeit von 60kmh um somit 52kmh überschritten hat.
Weiter unten wird dann unter den Zeugen etc. aufgeführt, dass auf Grund dieser Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot vorgesehen ist. Allerdings steht dort nicht von einem Bußgeld.
Frage: Muss sie dennoch mit einem Bußgeld rechnen und wenn ja, was wird zu erwarten sein?
Hallo Lukas,
es handelt sich bei dem Schreiben um einen Anhörungsbogen, nicht um den eigentlichen Bußgeldbescheid. Das eigentliche Bußgeld können Sie dann dem Bußgeldbescheid entnehmen, welcher nach Auswertung des Anhörungsbogens erstellt und verschickt wird. Welche Sanktionen auf Ihre Freundin zukommen können Sie der Bußgeldtabelle auf https://www.bussgeldkatalog.org/geschwindigkeitsueberschreitung/ entnehmen.
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Hallo und Guten Tag,
mein Fahrzeug wurde in den letzten 24 Monaten 4 mal geblitzt. Meist nur geringe Geschwindigkeitsübertretungen, nur einmal schneller auf der Autobahn, da drohte eventuell ein Punkt.
Jedes mal konnte die Zahlung abgebogen werden weil z.B. Foto schlecht, Verjährungsfrist eingetreten ist usw.
Jetzt meine Frage: Wird das irgendwo gespeichert wie oft man geblitzt wird auch wenn man nicht zahlen musste?
Droht eventuell Ungemach?
Vielen Dank & Gruß
F. Hermann
Hallo F. Hermann,
im Fahreignungsregister werden nur rechtskräftige Verstöße gespeichert. Auch nur diese dürfen später z. B. für Entscheidungen über Fahrverbote oder die Bußgeldhöhe herangezogen werden.
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Vielen Dank für die Antwort.
Gruß F. Hermann
Hallo,
ich bin mit 27 km/h zu schnell geblitzt wurden. Jedoch bin ich nicht der Halter des Fahrzeugs. Dieser hat jetzt ein Anhörungsbogen bekommen. Dieser kam erst nach 17 Tagen. Es war kein Foto bei. Das Foto könnte ich Online einsehen. Es war jedoch sehr dunkel und man kann den Fahrer nur sehr schwer erkennen. Geblitzt wurde mit einer PoliScan Speed.
Wie sollte man in diesen Fall vorgehen.
Gruß Marc
Hallo Marc,
auf dem Anhörungsbogen muss der Halter keine Angaben zur Tat machen, sondern nur zu seiner Person. Trifft der Bußgeldbescheid ein, haben Sie danach 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen. Da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, können wir Ihnen keine Handlungsempfehlungen geben oder einschätzen, ob sich der Einspruch lohnen würde. Bitte wenden Sie sich dazu an einen Rechtsanwalt.
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Das ist alles höchst interessant. Wie ist es eigentlich, wenn am Tag vor der Verjährung die Polizei in einem anderen Bundesland intensiv versucht den Täter telefonisch zu erreichen, den Täter aber nicht erreicht, anhand von Fotos aber identifiziert. Tritt damit die Verlängerung der 3-Monats-Frist ein? Wie muss man sich eine “Anordnung zur Anhörung” vorstellen? Wer kann diese Anordnung auslösen?
Und wenn jetzt zwei Wochen danach weder ein Anhörungsbogen, noch ein Bußgeldbescheid vorliegt. Ist dann wiederum verjährt, weil die Zwei-Wochen-Postwege-Frist nicht eingehalten wurde?
Hallo PBextra,
mit der Anordnung wird erreicht, dass ein Anhörungsbogen erstellt und versendet wird. Dies wird von der zuständigen Behörde erledigt. Die Ermittlung des Fahrers kann die Verlängerung der Verjährung auslösen, welche dann insgesamt maximal sechs Monate beträgt. Weitere spezifische Fragen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beantworten.
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