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Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was ist ein Anhörungsbogen?

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß erhalten Sie einen Anhörungsbogen

Nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße zählen u.a. zu solchen Verstößen im Straßenverkehr. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.

Der Anhörungsbogen enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand. Das können sein: Zeit und Ort des Verstoßes und um welchen Verstoß es sich handelt. Aber auch wie viel Sie zu schnell gefahren sind und wo die Polizei Sie geblitzt hat oder, wo beispielsweise der Unfall in dem Zusammenhang passiert ist. Weiterhin gibt der Anhörungsbogen bereits die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes laut Bußgeldkatalog an und es werden darin kurze Angaben zu den Zeugen gemacht, also den Polizeibeamten, die den Betroffenen „erwischt“ haben. Zumeist stehen hier aber nur die Nachnamen und Kürzel zum Schutz der Beamten.

In einigen Fällen sind auch Beweismittel auf den Anhörungsbogen aufgedruckt, das kann zum Beispiel das berühmte „Blitzerfoto“ sein.

FAQ: Anhörungsbogen

Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?

Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch Zusendung des Anhörungsbogens. Außerdem dient er der Fahrerermittlung.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Unser Muster verschafft Ihnen einen Überblick, wie der Anhörungsbogen, welcher von der Bußgeldstelle verschickt wird, üblicherweise aussieht.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Sie sind allenfalls verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, aktuelle Adresse, Geburtsdaten). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich aber nicht äußern.

Darf ich angeben, dass jemand anders gefahren ist und den Verkehrsverstoß begangen hat?

Hüten Sie sich davor, falsche Angaben zu machen. Wer wider besseres Wissen so etwas behauptet, macht sich u. U. wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Spezielle Informationen zum Anhörungsbogen

Muster für Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung:

Adresse der Behörde
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ

 

Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XX

Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:

XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
XXXX und XXXX

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Anhörungsbogen als Muster

Beispiel eines Anhörungsbogens zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage

Wichtig ist, dass sich der Vorwurf im Anhörungsbogen gegen eine bestimmte Person richtet – das ist in der Regel immer der Halter des Autos, mit dem der Verstoß gegen das geltende Verkehrsrecht begangen wurde. Das resultiert aus der sogenannten Kennzeichenanzeige, da die Bußgeldbehörde anhand des amtlichen Kennzeichens am Auto zunächst nur den Halter des Kfz ausfindig machen kann. Weil der Halter nun dementsprechend als einziger Ansprechpartner gilt, erhält auch er den Anhörungsbogen.

Beispiel: Haben Sie am 15. Januar eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, ist diese verjährt, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 14. April bei Ihnen eingetroffen ist. Haben Sie allerdings am 20. Februar den Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Verjährungsfrist von neuem und Ihr Verkehrsvergehen wäre erst am 19. Mai tatsächlich verjährt.
Denn: Da der Tag des Ablaufens der Frist dem Tag des Verstoßes maßgeblich vorausgeht, läuft die Frist also immer einen Tag vorher ab.

Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!
Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht? Die Angaben zur Person sind Pflicht!

Die Frist in der Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Der Betroffene ist verpflichtet, den Bogen mitsamt den Angaben zu seiner Person zurückzusenden (§ 111 OwiG). Nicht verpflichtet ist der Adressat dagegen, Angaben zur Sache zu machen. Da sich in diesem Fall niemand selbst bezichtigen muss, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten, dann sind weitere Sanktionen zu erwarten. Dabei kann eine Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches drohen oder die Vorladung des Halters zur Vernehmung/Anhörung bei der Polizei oder in der Bußgeldstelle.

Sollten nun nicht Sie als Halter der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein, so können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch, im Gegensatz zur Angabe Ihrer eigenen Personalien, nicht verpflichtet.

Schon am Ort des Geschehens kann die Polizei eine Anhörung im Bußgeldverfahren vornehmen. Doch zum Schutze der Selbstbelastung haben Sie im Wesentlichen das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie auch in Anspruch nehmen. Vor allem dann, wenn Sie planen, in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Aus Ihrem Schweigen dürfen die Behörden keine Schlüsse gezogen werden, die die Zuständigen Ihnen zur Last gelegt könnten.

Der Anhörungsbogen ist noch nicht die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße. Dies erwartet Sie erst, wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in der Regel nach zwei bis vier Wochen, insgesamt hat die Behörde allerdings drei Monate dafür Zeit.

Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung

Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate
Die Frist für die Verjährung einer Ordnungswirdigkeit beträgt laut § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG drei Monate

Die Frist für die Verjährung wird nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG durch die Versendung des Anhörungsbogens unterbrochen. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tat. Innerhalb dieser Zeit muss also der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen. Doch die Verjährungsfrist von drei Monaten beginnt nach der Versendung des Anhörungsbogens wieder von vorn.

Ausnahme: In diesem Fall unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährungsfrist:

Die Formulierung „Vorwurf“ spielt laut Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Es sollte im Anhörungsbogen also geschrieben stehen: „…wird Ihnen vorgeworfen…“. Steht allerdings folgendes: „…wurde festgestellt, dass….“, so tritt bei letzterem keine Unterbrechung der Verjährung ein, da nur bei ersterem („…wird Ihnen vorgeworfen…“) auch ein persönlicher Vorwurf gegenüber des Empfängers ausgesprochen wird.

Die Verjährung kann außerdem nur einmal unterbrochen werden. Hat die Polizei Sie also bereits am Tatort angehört, so ist eine weitere Unterbrechung durch die Zusendung des Anhörungsbogens nicht mehr möglich.

Sind der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat und der Halter nicht identisch, so tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist nur für den im Anhörungsbogen namentlich Benannten in Kraft. Das ist in der Regel der Empfänger des Schreibens wie zugleich auch der Kfz-Halter. Für denjenigen, der also den Verstoß tatsächlich begangen hat, läuft die Frist weiter.

Anhörungsbogen nicht erhalten

Sollten Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, spielt das keine Rolle. Wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann, dann gilt die Unterbrechung der Verjährung trotzdem als zulässig.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Betroffene keinen Anhörungs- sondern einen Zeugenfragebogen bekommt. Dies geschieht, wenn die Behörden bereits wissen, dass der Halter den Verstoß nicht begangen hat. Das kann auch im Nachhinein geschehen, wenn Sie im Anhörungsbogen bereits bekräftigt haben, dass nicht Sie der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sind. Es kann in seltenen Fällen aber auch passieren, dass die Behörde, zum Beispiel, wenn die Person auf dem Beweisfoto nicht mit dem Geschlecht des Fahrzeughalters übereinstimmt, selbst feststellt, dass Halter und Fahrer nicht ein und dieselbe Person sind.

Handelt es sich bei dem Auto um einen Firmenwagen, so versendet die Bußgeldbehörde in der Regel ebenfalls oft nur einen Zeugenfragebogen. Dieser wird der jeweiligen GmbH als Halterin des Autos zugestellt. Ist dies der Fall, sollten Unternehmen darauf achten, den Zeugenfragebogen innerhalb der Firma nicht an den tatsächlichen Fahrer zum Ausfüllen weiterzureichen. Stattdessen sollte wirklich der Halter den Bogen ausfüllt sowie den tatsächlichen Verursacher angeben. Denn der Zeugenfragebogen ist seinem Namen nach, eben nur für den Zeugen gedacht. Erst, wenn der tatsächliche Fahrer von ihm benannt ist, eröffnet die Bußgeldbehörde auch gegen ihn das Ermittlungsverfahren.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: So verhalten Sie sich richtig
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184 Kommentare

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  1. Torsten
    Am 13. März 2017 um 10:11

    Guten Tag,
    meine Frage bezüglich der Verjährungsfrist im Bußgeldverfahren:
    ich wurde am 26.8. auf der Autobahn mit 112 km/h (Toleranz bereits abgezogen) statt erlaubter 80 km/h geblitzt.
    Anhörung im Bußgeldverfahren ist am 19.9. per Post eingegangen und der Anhang für die Fahrerdaten wurden von mir am
    19.9. ausgefüllt und an die Bußgeldstelle zurückgesendet. bis heute (13.03.) habe ich nichts weiter von der Behörde gehört….
    ab welchem Zeitpunkt könnte ich mit einer Verjährung rechnen ??
    Danke für Info

    Gruß
    Torsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. März 2017 um 11:25

      Hallo Torsten,

      die Verjährung tritt in der Regel nach drei Monaten, maximal jedoch nach sechs Monaten ein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Chris
    Am 8. März 2017 um 20:05

    Hallo,
    ich wurde mit dem Fahrzeug meiner Schwiegermutter in einer 30Zone (Baustelle) mit 51km/h geblitzt.
    Dies war ein mobiler Blitzer welche oft von den Kreisen durch ein Privatunternehmen eingesetzt werden.
    Dieses Fahrzeug stand im absoluten Halteverbot was ich auch sofort demjenigen der das Fahrzeug führte mitteilte.
    Bei der Behörde wurde mir gesagt, dass dies legetim sei wobei eine Sondergenehmigung ausgestellt sei, diese wurde mir jedoch nicht gezeigt.
    Der Anhörungsbogen wurde heute meiner Schwiegermutter zugesendet.
    Besteht bei diesem Sachverhalt Aussicht auf Erfolg wegen dem absoluten Halteverbot?
    Ich weiß, sie dürfen keine Beratung geben, dennoch würde mich interessieren ob alles seine Richtigkeit hat.
    Muss der Anhörungsbogen zwingend zurückgesendet werden?
    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2017 um 9:52

      Hallo Chris,

      es ist durchaus möglich, dass ein Sondergenehmigung für das Parken im Halteverbot ausgestellt werden kann. Sollten Sie an der Richtigkeit der Messung zweifeln, sollten Sie den Gang zu Anwalt nicht scheuen. Dieser kann Sie im Detail individuell beraten. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache im Anhörungsbogen zu machen. Sie müssen ihn aber zurücksenden und ggf. fehlende Informationen zu Ihrer Person nachtragen bzw. falsche Angaben korrigieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Sven
    Am 19. Januar 2017 um 22:27

    Habe einen Anhörungsbogen als angeblicher Fahrer erhalten, obwohl das Fahrzeug nicht auf mich zugelassen ist. Die Halterin im gleichen Haus war zu dem Zeitpunkt der Fahrt bereits verstorben und hat sich ganz sicher nicht dazu äußern können.

    Keine Idee, warum ich angeschrieben werde und da ich nicht sicher bin, ob ich tasächlich gefahren sein könnte, überlege ich, ob ich den Bogen ausfüllen soll oder aus taktischen Gründen den Bußgeldbescheid abwarte oder sinnvollerweise doch den Bogen nur mit Angabe der Pflichtangaben zu 1. (zur Person des Betroffenen) mache. Jedenfalls kann ich mich an eine Blitzersituation nich terinnern. In der Regel halte ich mich an Geschw.-Grenzen, von daher bin schon überrascht. Weiß auch nicht ob ich vielleicht doch gewesen sein könnte. Es könnte jedoch auch sein, daß auch anderere Familienangehörige in Frage kämen, die ich aber auch nicht unnötig benennen möchte. Zumindest ist das ins Schreiben einkopierte Foto sehr schlecht, was nicht unbedingt bedeutet, im Original bessere Qualität vorfinden zu können. Denkbar sind alle möglichen Konstellationen, bis hin zu Fehlmessung. Ich bin einfach nur ratlos. Einheitssensor ES3.0 ist das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden sein soll.

    Jedenfalls möchte ich nicht unbedingt das Bußgeld und den Punkt in Kauf nehmen, selbst wenn meine Vita bisher in über 20 Jahren Fahrpraxis in dem Bereich blütenweiß ist. Denn eine spätere Unaufmerksamkeit innerhalb eines Jahres tatsächlich und man wird zum Wiederholungstäter, der ich auf keinen Fall sein möchte. Auf die 80 € würd ich, selbst wenn ich es nicht so dicke habe, eher pfeifen, wenn es keine Punkte gäbe und ich dafür meine Ruhe hätte.

    Wie würdet Ihr in einem solchen vergleichbaren Fall vorgehen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Januar 2017 um 11:38

      Hallo Sven,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Peter
    Am 11. Januar 2017 um 9:56

    guten Tag,

    bin vor knapp 3 Monaten zu dicht aufgefahren (weniger 4/10 bei 130 km/h). Fahrzeug ist auf meine Frau zugelassen. gestern stand die Polizei bei meiner Frau vor der Tür und hat Ihr mein Bild vor die Nase gehalten. Leider hat Sie nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern meine Daten angegeben. Zwei Tage vor der drei Monatsfrist. Ich denke ich bin damit hinreichend identifiziert und bekomme die Tage einen Anhörungsbogen.
    Oder gibt es noch eine Möglichkeit die Verjährungsfrist zu “erreichen”? :-)

    Sollte der Anhörungsbogen und Vorwurf bezüglich Richtigkeit von Anwalt geprüft werden?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Januar 2017 um 10:16

      Hallo Peter,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung bieten und verweisen daher zur Einschätzung individueller Fälle an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Lisa
    Am 8. Dezember 2016 um 11:19

    Folgende Situation: Meine Mutter wurde mit dem Auto von meiner Schwester geblitzt, war ein einfacher Rotlichtverstoß. Der erste Anhörungsbogen ging an meine Schwester, dieser wurde daraufhin ausgefüllt und meine Mutter wurde als Fahrerin angegeben. Jetzt der Schock, der zweite Bescheid ist eingetrudelt und war jedoch nicht an meine Mutter, sondern mich adressiert. Ich bin ebenfalls auf das Auto zugelassen, im Gegensatz zu meiner Mutter und das Bild sieht mir schon ähnlich, also meine Mutter und ich sehen eben ziemlich gleich aus und sie trägt eine Sonnenbrille. Jetzt die Frage, wie kommen die auf mich? Schließlich wurde meine Mutter eindeutig als Fahrerin genannt. Warum wird ihr nichts zugesendet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2016 um 11:37

      Hallo Lisa,

      grundsätzlich können Sie immer einen Widerspruch einlegen und auch darauf hinweisen, dass Ihre Mutter schon als Fahrerin genannt worden ist. Dann muss die Behörde Ihrer Mutter eigentlich einen Bescheid zukommen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Madelaine
    Am 12. November 2016 um 19:48

    Im Anhörungsbogen vom 24.10.2016 steht, Sie überschritten am 22.09.2016….
    außerhalb geschlossener Ortschaften um 65kmh
    Zulässige Geschwindigkeit: 80kmh
    Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 145kmh
    Wenn ich rechne komme ich auf 65 aber wo ist da bitte was abgezogen? Bzw. die festgestellte Geschwindigkeit müsste ja dann noch höher sein?!

    Was erwartet uns?
    Bzw durch die Arbeit sind wir auf das Auto angewiesen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2016 um 10:20

      Hallo Madelaine,

      in der Regel wird die Geschwindigkeit bereits mit dem Abzug der Toleranz angegeben. Ihnen werden also die 65 km/h zu viel zur Last gelegt, jedoch nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Daher werden die 145 km/h als festgestellte Geschwindigkeit angegeben, da hier die Toleranz bereits einberechnet ist.

      In der Regel müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 440 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von zwei Monaten rechnen. Die tatsächlich verhängten Sanktionen werden dann im Bußgeldbescheid aufgeführt. Der Anhörungsbogen stellt noch keinen Bußgeldbescheid dar.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Anja M.
    Am 10. November 2016 um 17:17

    Hallo ich habe heute einen Anhörungsbogen bekommen, ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst. Ich wurde in einer 70 zohne mit 31kmh zu viel geblitzt kulanz schon abgezogen. Leider habe ich auf meiner Tour wichtige Schlüssel verloren und bin in Panik geraten und um diese zu finden zu sch ell gefahren. Nun habe ich Angst es droht ein Fahrverbot. Lohnt es sich den Grund sprich Angaben zu machen auf dem Bogen oder interessiert das keinen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. November 2016 um 9:32

      Hallo Anja,
      bei 31 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften droht in der Regel nur ein Fahrverbot, wenn es sich um die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr innerhalb eines Jahres handelt. Es zählt normalerweise nicht als Entschuldigung, zu schnell gefahren zu sein, weil Sie etwas verloren hatten. Um sich dessen zu vergewissern, haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Fränky
    Am 9. November 2016 um 18:14

    Hallo
    mir wurde Vorgeworfen das ich am 18.10.2016 gegen eine Vorschrift verstoßen habe die Besagt das ich kein weißes Licht über Fern und Abblendlicht hatte sondern Blaues Licht.
    Als Zusatztext steht noch : Die Verwarnung wird nur wirksam wenn ich damit einverstanden bin und das Verwarnungsgeld Überweise.
    Da mein Auto aber ganz normales Gelbes Licht hat, muss ich auf den Anhörungsbogen reagieren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 10:42

      Hallo Fränky,

      auf den Anhörungsbogen sollten Sie reagieren. Dies ergibt sich aus § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Günter
    Am 8. November 2016 um 13:58

    Hallo

    Ich habe gestern Post aus Deutschland, eine “Anhörung zur Ordnungswidirigkeit”, bekommen. Ich bin Österreichischer Staatsbürber und habe auch meinen Hauptwohnsitz in Österreich.
    Kann ich diesen Fragebogen auch per E-Mail an die zuständige Bußgeldstelle retournieren?
    Wenn ich den Fragebogen nicht retourniere, kommen dann noch zusätzliche Bußgeldkosten auf mich zu?
    Wenn ich den Verkehrsverstoß nicht zugebe, muss ich dass auch Begründen?

    mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 12:06

      Hallo Günter,

      Sie müssen auf dem Anhörungsbogen keine Aussage zur Tat machen, selbst wenn Sie die Tat bestreiten. Die Begründung sollte, wenn Sie eine abgeben, allerdings der Wahrheit entsprechen. In der Regel ist der Postweg maßgebend. Es sei denn, Ihnen wurde im Anhörungsbogen die Möglichkeit offeriert, online zu antworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Paul B.
    Am 4. November 2016 um 14:29

    Wenn man vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte, um Angehörige nicht zu belasten, schreibt man dies schon in den Anhörungsbogen?? Oder wie ist der Verlauf?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. November 2016 um 11:38

      Hallo Paul B.,
      im Anhörungsbogen müssen Sie in der Regel lediglich Angaben zur eigenen Person machen. Sie müssen den wahren Täter nicht nennen.

      Die Redaktion von bussgeldrechner.org

  11. Sarah
    Am 2. November 2016 um 18:11

    Hallo,
    ich wurde am 31.7.16 in einer 30 Zone mit 55 km/h abzüglich Toleranz geblitzt. Da mein Vater Fahrzeughalter ist, erhielt er bereits einen Zeugenfragebogen, bei dem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Am 27.10.16 schickte die Bußgeldstelle einen Anhörbogen, adressiert an meinen Mädchennamen, (bin seit über einem Jahr verheiratet) an die Adresse meiner Eltern, wo ich seit über 4 Jahren nicht mehr wohne und auch nicht gemeldet bin. Ist die Zustellung trotzdem gültig? Bzw. läuft die Einspruchsfrist nun dennoch in 14 Tage ab, obwohl ich den Brief, nachweislich ja eigentlich nie erhalten habe, ich habe seither nämlich auch noch kein Beweisfotos gesehen?
    Sind meine Eltern verpflichtet die Adresse/ Personalien von mir zu berichtigen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. November 2016 um 10:00

      Hallo Sarah,

      in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und abklären, wie sie weiterhin vorgehen sollen. Beim Anhörungsbogen handelt es sich noch nicht um den Bußgeldbescheid, ist der Bogen allerdings falsch adressiert, sollten Sie diesbezüglich die Rechtslage abklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Nathalie
    Am 29. Oktober 2016 um 12:29

    Guten Tag,
    ich habe ein kleines Problem. Ich wurde im August mit meinem Auto einmal geblitzt auf der Bundesstraße wo 60km/h waren mit 22km/h zu viel nach Toleranzabzug und nun einen Monat später im September wurde ich mit dem Auto meines Freundes geblitzt. Auf der A7 Richtung Hamburg hat es mich dann gleich zweimal erwischt innerhalb von 12min – einmal mit 23km/h und dann nochmal mit 24km/h. Es sind aber 2 verschiedene Landkreise. Gilt dann trotzdem, dass der höhere Verstoß einen Punkt bekommt und die Strafe höher ausfällt, da es ein und die selbe Strecke war?! Habe beide male nichts mitbekommen. Womit muss ich nun rechnen? Ich wurde innerhalb von 10Jahren kein mal geblitzt und jetzt direkt so oft.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 11:26

      Hallo Nathalie,

      es ist schon anzunehmen, dass Sie für beide Verstöße bestraft werden. Da der erste Verstoß keine 12 Monate zurückliegt, werden Sie vermutlich auch als Wiederholungstäterin betrachtet und die Sanktionen (Bußgelder, Punkte usw.) fallen höher aus. Warten Sie am besten erst einmal die Bescheide ab. Genaue, zahlenbasierte Voraussagen können wir in diesem Fall nicht machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. etzold
    Am 27. Oktober 2016 um 13:02

    Hallo,
    habe einen Anhörungsbogen erhalten, Vorwurf : sie sind bei Rot über eine Ampel gefahren.
    Bin auf dem Foto nicht zu erkennen, da Sonnenblende heruntergeklappt war. Grelles Sonnenlicht durch tiefstehende Sonne direkt von vorn. Deshalb whrscheinlich Ampel Rot übersehen.
    Wie verhalte ich mich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Oktober 2016 um 9:18

      Hallo etzold,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie darüber informieren, ob ein Einspruch in diesem Fall sinnvoll wäre und wie Sie am besten vorgehen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Markus
    Am 25. Oktober 2016 um 14:09

    Hallo!

    Das Auto meiner Schwester ist vor einiger Zeit geblitzt worden. Der Wagen war zu der Zeit in der Werkstatt und wurde von irgendeinem Werkstattmitarbeiter dort gefahren, da meine Schwester im Urlaub war. Als Fahrzeughalterin hat sie das der Behörde auch so mitgeteilt.
    Nun habe ich bereits zwei Briefe bekommen, dass ich als Fahrer des Wagens identifiziert wurde. Ich habe mit diesem Auto nichts zu schaffen (außer, dass ich der Bruder meiner Schwester bin) und war nachweislich an dem Tag des Fotos in der Arbeit. Das kann auch von allen Mitarbeitern in meiner Arbeit bestätigt werden.
    Die Behörde hat meinen Widerspruch offenbar komplett ignoriert, weil ich jetzt eine “letzte Zahlungsaufforderung vor Anzeigenerstattung” erhalten habe. In dieser werde ich aufgefordert den offenen Betrag zu zahlen, bevor ein Bußgeldbescheid erhoben wird…
    Weiter werde ich darauf hingewiesen, dass Einwände aus Verjährungsgründen nicht mehr möglich sind und nicht mehr bearbeitet werden. Ist das ein schlechter Scherz?
    Zum einen finde ich es eine Frechheit überhaupt angeschrieben zu werden und zum anderen sehe ich nicht ein auch nur einen Cent zu zahlen.
    Wie kann ich mich noch wehren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Oktober 2016 um 9:32

      Hallo Markus,

      werden Sie sich bezüglich Ihres speziellen Falles bitte an einen Rechtsberater, da diese Auskunft unter einer Rechtsberatung fällt, können wir Ihnen dahingehend keine Informationen oder Empfehlungen geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Yasin
    Am 17. Oktober 2016 um 0:09

    Guten Tag,

    Ich wurde mit dem Firmenwagen meiner freundin geblitzt den eigentlich nur sie fahren darf der Firmenwagen ist auf die Firma zugelassen gibt es eine möglichkeit ohne das ihr Chef das mitbekommt die strafe zu bezahlen bzw ohne das ein anhörungsbogen an ihr chef gesendet wird danke schonmal im vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 8:34

      Hallo Yasin,

      der Anhörungsbogen sowie auch der Bußgeldbescheid werden immer an den Fahrzeughalter gesandt. Dies lässt sich nicht umgehen. Sie können bei der zuständigen Bußgeldstelle, falls Ihnen diese bekannt ist, vorstellig werden und versuchen das Bußgeld dort zu begleichen. Hier ist es auch ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, der Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Olga
    Am 11. Oktober 2016 um 11:13

    Guten Tag,

    bei mir wurde weniger am 4/10 des halben Tachowertes vorgeworfen. Beweismittel Video Band.
    Habe ich die Möglichkeit mir das Video Band anzusehen. Ich fahre nie dicht auf und kann mir es nur erklären das mir jemand vor gefahren ist. würde gerne wissen ob man das auf dem Video erkennt. Muss ich Einspruch einlegen um das Video zu sehen?

    mfg,
    Olga

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Oktober 2016 um 9:20

      Hallo Olga,

      diesbezüglich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, da wir Ihnen keine Empfehlung oder Rechtsberatung für Ihren Fall geben können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Shawn
    Am 4. Oktober 2016 um 18:37

    Hallo,

    wurde geblitzt im Auto das auf meinen Vater läuft. Vater gab an er wars, aber die schicken dann den Bescheid samt Vewaltungskosten an mich.
    Wie geht sowas? Ist das rechtens?

    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Oktober 2016 um 9:24

      Hallo Shawn,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. In Ihrem Fall muss die Bußgeldbehörde davon überzeugt sein, dass Ihr Vater nicht der Fahrer des Wagens war (z. B. aufgrund des Blitzerfotos). In der Regel ist dies rechtens.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Siegkat
    Am 4. Oktober 2016 um 15:08

    Mein Sohn ( 18 Jahre und Fahranfänger ) hat eine rote Ampel unter 1 sek. überfahren – er meinte , er ist bei gelb noch rüber ! Mein Lebensgefährte ist Halter von diesen PKW und er hat auch den Anhörungsbogen bekommen ! Er hat jetzt die Pflichtangaben ausgefüllt – was passiert jetzt weiter , wird jetzt weitergefahndet da ja das Alter nicht mit den Beweisfoto übereinstimmt oder kommt dann nur ein Bussgeldbescheid von 90,00 € + 1 Pkt und mein Lebensgefährte nimmt es wortlos hin !?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Oktober 2016 um 9:38

      Hallo Siegkat,

      die Bußgeldstelle kann weiterforschen, um den tatsächlichen Fahrer des Autos zu ermitteln.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Marius S.
    Am 1. Oktober 2016 um 16:25

    Hallo,
    wenn man den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, an wenn wird dann die Bußgeldbescheinigung geschickt, an den Fahrzeughalter oder an den Fahrer?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marius

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2016 um 10:15

      Hallo Marius,

      der Bußgeldbescheid wird an denjenigen verschickt, der nach Ansicht der Bußgeldbehörde die Tat begangen hat.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Norman
    Am 23. September 2016 um 9:56

    Ist es Zulässig den beantworteten Anhörungsbogen mit Verwarnung per Mail an die Bußgeldstelle zu senden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 9:53

      Hallo Norman,
      normalerweise ist dies nicht zulässig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. jj
    Am 20. September 2016 um 19:20

    hallo,
    ich fahre einen firmenwagen mit privater nutzung.
    ich habe falsch geparkt und bekomme von meinem arbeitgeber das schreiben der stadt weitergeleitet.
    es sind 10 € fällig. in der vergangenheit habe ich diese einfach überwiesen und nichts weiter gemacht.
    in diesem fall ist es eine fahreranfrage.
    reicht einzig und allein die zahlung der strafe ?
    muss ich diesen befragungsbogen in solchen fällen ausfüllen und zurück schicken ?
    bzw. welche schreiben muss ich ausfüllen und zurück schicken ?
    vielen dank im voraus für eine antwort.
    mfg
    jj

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. September 2016 um 9:07

      Hallo jj,

      sofern Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, reicht es aus, den darin festgesetzten Betrag zu zahlen. Im Rahmen eines Anhörungsbogens, der dem Bußgeldbescheid in der Regel vorausgeht, können sich Betroffene zu den Umständen äußern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Sascha
    Am 14. September 2016 um 17:11

    Hallo,
    habe diese Woche ein Verwarnungsschreiben erhalten in dem mir Vorgeworfen wird:

    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h.

    Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.

    Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 67 km/h.

    Müssten da nicht noch 3 km/h abgezogen werden oder stimmt der Wert nicht Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h, dann sollte da doch 20 km/h stehen?
    Hab da heute bei der Bußgeldstellr angerufen und der “freundliche Herr” meinte das stimmt so.
    Danke!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 9:41

      Hallo Sascha,

      das ist so korrekt. Der Toleranzabzug wird direkt vom Messergebnis abgezogen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Michael
    Am 13. September 2016 um 18:26

    Hallo Team,
    meine Tochter bekam heute (13.09.) einen Anhörungsbogen mit Ausstellungsdatum 08.09. – es wird ihr vorgeworfen, sie wäre am 05.08. auf einer Straße, die sie nicht kennt – mit einem Fahrzeug, das nicht ihres ist, jedoch mit dem von ihr gefahren Kennzeichen gesehen worden, wie sie als Führer des Fahrzeuges ein Telefon nutze, bzw. den Hörer eines Autotelefons (was sie nicht hat) hielt oder aufnahm.

    Hier sind mehrere falsche Anschuldigungen (falscher Ort, Zeit, Auto) enthalten. Wie kann man diese Anschuldigung am Besten abwehren? (geht es ohne Anwalt und Rechtsschutz?)

    Danke für kurze Antwort
    Michael

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. September 2016 um 8:31

      Hallo Michael,

      mit dem Anhörungsbogen hat Ihre Tochter die Gelegenheit, all die von Ihnen beanstandeten Punkte aus ihrer Sicht darzulegen und zu schildern. Sollte Ihre Tochter dennoch einen Bußgeldbescheid bekommen, kann sie gegen diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Sven W.
    Am 8. September 2016 um 9:29

    Guten Tag!

    Ich habe einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsverstoß ausserhalb geschl. Ortschaft bekommen. Erlaubt waren 70 km/h und es wird mir eine Überschreitung um 23 km/h zur Last gelegt. Nun stellen sich mir folgende Fragen. Muss das Messgerät mit Typ und Hersteller angegeben sein oder ist “Messung mit Lasergerät und Foto ” ausreichend. Weiterhin befindet sich keine Angabe über das zu erwartende Bußgeld oder die Punkte auf dem Anhörungsbogen. Stellt dies einen Verfahrensfehler dar?

    Beste Grüße Sven

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 12:14

      Hallo Sven,
      da es sich um einen Anhörungsbogen handelt und nicht um einen Bußgeldbescheid, sind diese Angaben nicht verpflichtend. Es liegt also normalerweise kein Verfahrensfehler vor.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Alois
    Am 7. September 2016 um 19:20

    Hallo,
    habe heute einen Anhörungsbogen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes (vor zwei Wochen) erhalten.
    Muss ich bei “2. Angaben zur Sache” ein “ja” bzw. ein “nein” ankreuzen? Ich hab das Vergehen nicht bewusst herbeigeführt, kann mich also nicht daran erinnern und weiß also wirklich nicht, ob ich den Mindestabstand unterschritten habe.

    Grüße
    Alois

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. September 2016 um 8:33

      Hallo Alois,

      im Anhörungsbogen sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Peter Pascht
    Am 2. September 2016 um 12:32

    Werner: “welche Folgen könnte eintreten wenn die Verwarnung wegen zweifelhafter Zeugenaussage oder Beweisführung nicht angenommen” Die Folgen sind immer die gleichen. Die Folge ist ein Bu0geldbescheid. Die Behörde behält sich vor immer Recht zu haben, es sei denn es wurde ein eklatanter Fehler gemacht.

  27. Feuerstein
    Am 2. September 2016 um 11:16

    Hallo, habe einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – außerorts Tempo 70 mit 27 zu viel – erhalten. Das entsprechende 70 Schild konnte ich aber nicht sehen, da in diesem Bereich Baumpflegearbeiten durchgeführt wurden. Die zuständige Straßenmeisterei bejahte diese, von einer Fremdfirma durchgeführten Arbeiten. Wie verhalte ich mich beim Ausfüllen des Anhörungsbogen. Nur die Ordnungswidrigkeit verneinen, oder schon detailierte Ausführungen machen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 10:08

      Hallo Feuerstein,

      generell sollten Sie im Anhörungsbogen keine falschen Angaben machen (hier: behaupten, dass die Ordnungswidrigkeit nicht stattgefunden hat). Sie müssen sich aber auch nicht selbst belasten. Wenn die Straßenmeisterei die Baumpflegearbeiten aber bestätigen kann, können Sie das in Ihren Ausführungen nutzen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt aus dem Verkehrsrecht ein hilfreicher Kontakt sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Petert Pascht
    Am 2. September 2016 um 7:19

    Hallo Werner!

    Interessant wäre zu wissen wo der Zeitrahmen von einer Woche gesetzlich festgeschrieben ist. oder ist es einfach Behördenwillkür? Sich selber 3 Monate Zeit einräumen, aber dem Bürger nur eine Woche. Hat man den Termin mit rechtlich zulässigen Gründen versäumt, war z.Bsp. in Urlaub eine Woche, kann man die Wiedereinsetzung in den ursprünglichen Rechtsstand verlangen.

  29. Emi
    Am 1. September 2016 um 23:52

    Hallo, mein Vater hat eine Schreiben “Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Bußgeldverfahren gegen Unbekannt” erhalten. Er ist aktuell im Urlaub und ich bin mit seinem Auto gefahren. Ich soll 14 km innerhalb geschlossener Ortschaft überschritten haben. An diesem besagten Tag habe ich keinen Blitzer gesehen, bzw. bemerkt. Ich glaube auch nicht, das ich 14 km über der erlaubten Geschwindigkeit gefahren bin. Auch wegen der Uhrzeit habe ich so meine Bedenken.
    Meine Fragen:
    Da mein Vater nicht da ist, darfZsoll ich das Beiblatt ausfüllen?
    Muss/sollte ich das Beiblatt zu meiner Person, als Fahrzeugführerin, ausfüllen?
    Wenn ja, bekomme ich anschließend irgend einen Beweis, das ich diese Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe?
    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße
    Emi

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 10:21

      Hallo Emi,

      da das Schreiben an Ihren Vater gerichtet ist, sollten Sie dieses nicht ohne sein Zutun ausfüllen. Sie können die Behörde ja informieren, dass er gerade im Urlaub ist – so kann die Frist eventuell verschoben werden. Im Bußgeldverfahren können Sie durchaus Akteneinsicht beantragen, um zu überprüfen, ob die Vorwürfe gegen Sie auch rechtens sind. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Polizeidienststelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Emi
        Am 5. September 2016 um 20:13

        Vielen Dank an die Redaktion, für die Antwort!

  30. Peter P.
    Am 1. September 2016 um 19:09

    Ich wurde außerhalb Ortschafts mit 6km/h zu schnell geblitzt, wo angeblich 50km/h erlaubt sind.
    Ich soll nun 10EU Ordnungswidrigkeit zahlen, da man mir Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellt, denn sonst wäre es ja keine Ordnungswidrigkeit.
    1.) etwa 50m vor dieser Stelle ist eine Straßeneinmündung von rechts an der kein Begrenzungsschild steht
    da drin hatte ich kurz gehalten um mich über meinen weiteren Weg zu informieren da ich dort ortsunkundig bin
    2.) bevor man an die Einmündung kommt etwa 500m davor war ein 70km/ Schild. Der vorgeworfene Verstoß kann sich also nur auf das folgende Schild hinter der Einmündung beziehen.
    3.) Nach der Straßeneinmündung folgten 2 ausgeschaltete Ampeln. 10m hinter der ersten Ampel steht optisch verdeckt durch diese Ampel ein 50km/ Schild. Man sieht das Schild erst etwa 8m vor der Ampel.
    4.) etwa 10m nach diesem Schild steht ein Blitzer, der mich geblitzt hat
    (zu all diesem habe ich Photografien)
    Also wir haben es 1.) mit einem verdeckt angeordneten Schild zu tun und 2.) dahinter in nicht gebührender Entfernung ein Blitzer. In meinem Bundesland müssen lt. internen Anordnungen da 150m Abstand sein, 3.) ein Verstoß der gemäß StvO nicht zu ahnden ist und deshalb auf das OwiG ausgewichen wird, allerdings nicht mit Beweisen sondern mit Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit 4.) wenn der Behörde meine Stellungnahme nicht paßt. ohne dies begründen zu müssen, kann man mir eine Bußgeld verhängen. Ist das noch ein Rechtsstaat?

    Gemäß §55 OwiG darf ich dazu Stellung nehmen. Wen aber der Behörde meine Stellungnahme ohne Begründung nicht passt bekommen ich automatische einen Bußgeldbescheid. Gemäß welcher gesetzlichen Regelung steht nicht im Anhörungsbogen. Den Anhörungsbogen muss ich auf jeden Fall zurück schicken.

    Was macht man mit so einer Schweinerei? Lässt man es sich gefallen und zahlt den Bagatellbetrag oder geht man den Rechtsweg bis zum Gericht? Vorsichtshalber weißt man ihm Anhörungsbogen darauf hin daß die Ordnungswidrigkeit nirgendwo registriert wird. Wenn ich vor Gericht gewinne wen darf ich dann wegen falscher Anschuldigung wegen Unterstellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verklagen?

    Bereits im Anhörungsbogen steht drin daß man mich mit 10 Euro verwarnt und hat auch gleich einen vorgedruckten Überweisungsschein beigelegt. Das ist doch eine Vorverurteilung, ohne mir vorher überhaupt die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben zu haben. Das heißt doch daß man meine Stellungnahme gar nicht berücksichtigen will. Muß ich den Anhörungsbogen zurück schicken wenn ich zahle?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. September 2016 um 8:52

      Hallo Peter,
      Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzuschicken (§ 111 OWiG). Bezüglich der anderen Fragen würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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