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Kennzeichenanzeige: Täterfahndung durch Halterermittlung

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Auswertung von Blitzerfotos anhand der Kfz-Kennzeichen

Eine Kennzeichenanzeige kann durch die Polizei durchgeführt werden, um den Täter zu ermitteln.
Eine Kennzeichenanzeige kann durch die Polizei durchgeführt werden, um den Täter zu ermitteln.

Nicht immer kann die Polizei unmittelbar nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß den Täter stoppen. Oftmals wird der Verkehrssünder nur durch einen Blitzer auf einem Foto verewigt. Aber wie kann der Täter anhand des Fotos ermittelt und gemäß Verkehrsrecht sanktioniert werden?

In diesem Fall führt die Polizei eine sogenannte Kennzeichenanzeige durch. Anhand des Kfz-Kennzeichens wird der Halter des Fahrzeugs ermittelt. Dieser dient der Polizei infolgedessen als Ansprechpartner.

Aber wie sieht das aus, wenn der Fahrzeughalter selbst gar nicht gefahren ist und das Auto am Tatzeitpunkt von einer anderen Person gesteuert wurde? Muss der Halter dann trotzdem die Sanktionen in Kauf nehmen? Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Kennzeichenanzeige

Wann ist eine Kennzeichenanzeige nötig?

Gerät ein Verkehrssünder in eine automatische Verkehrskontrolle, wird vom Kennzeichen des Fahrzeugs ein Foto angefertigt. Es folgt die Kennzeichenanzeige.

Wozu dient eine Kennzeichenanzeige?

Anhand einer Kennzeichenanzeige kann die Polizei den Halter des Fahrzeugs ermittelt werden, der entweder selbst der Fahrer war oder zur Fahrerermittlung beitragen kann.

Kann ich privat eine Kennzeichenanzeige erstatten?

Sie können einen unbekannten Fahrer mithilfe des Kennzeichens anzeigen. Dies macht zum Beispiel Sinn, wenn Sie Zeuge eines Unfalls geworden sind und Fahrerflucht oder einen anderen Verstoß beobachtet haben.

Anhörungsbogen bei einer Kennzeichenanzeige: Wird die Verjährung unterbrochen?

Wenn die Polizei den Verkehrssünder anhand einer Kennzeichenanzeige ermitteln will, werden die Daten in ein Programm eingegeben, welches Name und Anschrift des Fahrzeughalters ausspuckt. In diesem Zusammenhang können die Beamten allerdings nicht sichergehen, dass der Halter auch der Täter ist. Daher wird dem Halter zunächst ein Anhörungsbogen zugestellt. Im Rahmen dessen hat er die Möglichkeit, den Täter anzuzeigen, sofern er nicht selbst gefahren ist und den Verstoß begangen hat.

Eigentlich unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist des Bußgeldbescheids von drei Monaten. Dem ist bei einer Kennzeichenanzeige allerdings nicht immer so. Beinhaltet das Schreiben beispielsweise die Worte “wurde festgestellt, dass mit Ihrem Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde” unterbricht die Verjährungsfrist allerdings nicht, da ein Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person fehlt.

Über das Kennzeichen anzeigen: Geht das auch privat?

Sie können übrigens auch privat eine unbekannte Person durch das Kennzeichen anzeigen. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn Sie einen Unfall beobachtet haben und der Täter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Anhand des Kennzeichens können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten. Nach einem Parkschaden können Sie zudem das Kennzeichen beim Zentralruf der Autoversicherer überprüfen lassen, sodass der Halter des Fahrzeugs und seine Versicherungsdaten zur Schadensregulierung durch die Kennzeichenanzeige übermittelt werden können.

Wenn der Täter anhand der Kennzeichenanzeige nicht festgestellt werden kann

Können Sie auch privat einen Verkehrssünder über sein Kennzeichen anzeigen?
Können Sie auch privat einen Verkehrssünder über sein Kennzeichen anzeigen?

Da der Halter des Fahrzeugs bei einer Kennzeichenanzeige den Täter im Anhörungsbogen nicht nennen muss, kann es durchaus sein, dass der Verkehrssünder nicht ermittelt werden kann. Was passiert dann mit den Sanktionen, die gemäß Bußgeldkatalog vom Täter übernommen werden müssen?

Grundsätzlich gilt in Deutschland keine generelle Halterhaftung. Das heißt, dass auch nach einer Kennzeichenanzeige der Halter die Sanktionen nicht hinnehmen muss, wenn er die Tat nachweislich nicht begangen hat.

Wenn er den Täter nicht benennen kann, trifft die Polizei weitere Maßnahmen zur Fahrerermittlung. Dazu zählt beispielsweise ein Fotoabgleich mit dem Passfoto oder Befragungen der Nachbarn des Halters im Ermittlungsverfahren. Führen diese Ermittlungen die Polizei auch nicht weiter, wird in diesem Zusammenhang mit einer Kennzeichenanzeige oftmals eine Einstellung des Verfahrens erwirkt.

Das bedeutet aber nicht, dass der Halter aus dem Schneider ist. Gemäß § 31a der StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage drohen. Der Fahrzeughalter muss dann über einen bestimmten Zeitraum hinweg Namen, Anschrift, Zeitpunkt, Datum, Strecke und Unterschrift der Fahrer seines Kfz dokumentieren.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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