Anhörung im Bußgeldverfahren: Das müssen Sie wissen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bußgeldverfahren: Wichtiges zur Anhörung

Anhörung im Bußgeldverfahren: Vor dem Bußgeldbescheid wird Ihnen oft zunächst eine Anhörung zugesandt.
Anhörung im Bußgeldverfahren: Vor dem Bußgeldbescheid wird Ihnen oft zunächst eine Anhörung zugesandt.

Wer einen Verstoß im Straßenverkehr begeht, muss in der Regel mit Konsequenzen rechnen. Diese erscheinen dann in Form eines Bußgeldbescheids im Hause des Delinquenten – auf diese Weise erfährt er, welches die genauen Sanktionen sind.

Bevor dieser Bescheid aber verschickt wird, kommt es meist zu einer Anhörung im Bußgeldverfahren. Dies geschieht durch die Übersendung eines entsprechenden Formulars. Ob die Anhörung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder wegen eines anderen Verstoßes erfolgt, ist unerheblich: Der Ablauf des Bußgeldverfahrens ist immer gleich.

Was bedeutet nun diese Anhörung im Bußgeldverfahren? Wie sollte ich mich verhalten? Soll ich in der Anhörung zum Bußgeldverfahren den Verstoß besser nicht zugeben? Muss ich überhaupt reagieren? Im folgenden Ratgeber sollen solche Fragen geklärt werden.

FAQ: Anhörung im Bußgeldverfahren

Wem oder wozu dient die Anhörung im Bußgeldverfahren?

Mit der Anhörung wird dem Betroffenen/Beschuldigten rechtliches Gehör verschafft. Er wird über den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß informiert und bekommt die Gelegenheit, sich zu dieser Sache zu äußern.

Wie erfolgt die Anhörung im Bußgeldverfahren?

Die Bußgeldbehörde schickt dem Betroffenen einen Anhörungsbogen, der sämtliche Informationen zur Tat enthält – einschließlich Blitzerfoto, sofern vorhanden.

Verursacht die Anhörung Kosten?

Nein, der Betroffene muss dafür nichts bezahlen. Kosten entstehen erst mit dem Bußgeldbescheid. Dann werden neben dem verhängten Bußgeld auch Gebühren fällig.

Was ist die Anhörung im Bußgeldverfahren genau?

Die Anhörung eröffnet das Bußgeldverfahren und dient dazu, dem Fahrer rechtliches Gehör zu verschaffen. Er wird darin über seinen Verstoß informiert und erhält damit den konkreten Vorwurf. Geschmückt ist der Anhörungsbogen mit einem Foto des Fahrers, das den Verstoß dokumentiert.

Der Fahrer erhält mit der Anhörung im Bußgeldverfahren die Möglichkeit, sich selbst zu äußern. Auf dem Bogen kann er zum Beispiel ankreuzen, ob er den Verstoß zugibt. Außerdem kann er Angaben zu seiner Person und der Sache machen.

Sollte er nicht selbst gefahren sein, kann er hier zum Beispiel den tatsächlichen Fahrer angeben.

Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient vor der Zusendung des Bußgeldbescheids auch dazu, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen. Denn anders als in vielen Ländern gilt in Deutschland die Fahrerhaftung. Während der Halter über das Kennzeichen ermittelt werden kann, ist dies beim Fahrer schwieriger.

Anhörung im Bußgeldbescheid: Frist, Kosten, Einspruch

Während die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht mit Kosten verbunden ist, kommen diese erst mit dem richtigen Bußgeldbescheid auf Sie zu. Dort wird dann nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Verwaltungsgebühr fällig.

Mit der Zustellung der Anhörung im Bußgeldverfahren wird zudem die Verjährung des Verstoßes ausgesetzt. In der Regel muss der Bußgeldbescheid nämlich spätestens nach drei Monaten eingehen.

Sollten Sie überlegen, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, sollten Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht dahingehend beraten lassen, wie Sie den Anhörungsbogen ausfüllen. Ungeschickte Angaben können möglicherweise zu einer schlechteren Ausgangslage für den Einspruch führen.

Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen

Wie können Sie nun vorgehen, wenn Sie eine solche Anhörung zur Ordnungswidrigkeit erhalten? Die Anhörung im Bußgeldverfahren enthält Angaben zur Sache und Angaben zur Person. Sollten letztere fehlerhaft sein, müssen Sie diese korrigieren und die Anhörung im Bußgeldverfahren zurücksenden.

Die übrigen Fragen auf dem Anhörungsbogen, also die Angaben zur Sache, sind freiwillig. Es steht Ihnen also frei, sich dahingehend zu äußern. Insbesondere müssen Sie in der Anhörung im Bußgeldverfahren den Verstoß nicht zugeben.

Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen: Was ist zu beachten?
Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen: Was ist zu beachten?

Welche Angaben muss oder kann ich in der Bußgeld-Anhörung machen?

Darf ich in der Anhörung im Bußgeldverfahren einen anderen Fahrer angeben? Grundsätzlich dürfen Sie nur wahre Angaben machen. Sie dürfen also keine andere Person angeben, wenn diese nicht gefahren ist, weil Sie dann wegen der Straftat der falschen Verdächtigung (§164 Strafgesetzbuch) belangt werden könnten.

Sie sind aber auch nicht verpflichtet, in der Anhörung im Bußgeldverfahren Angaben hierzu zu machen. Ein Schweigen kann Ihnen – entgegen einer verbreiteten Annahme – nicht negativ ausgelegt werden. So wie Sie in der Anhörung die Ordnungswidrigkeit nicht zugeben müssen, können Sie sich auch hier mit einer Aussage zurückhalten.

Kann ich die Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren?

Sofern die Angaben zur Person auf dem Anhörungsbogen korrekt sind, besteht keine Verpflichtung, die Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit zurückzuschicken. Erst auf den Bußgeldbescheid sollten Sie dann reagieren. Da Sie in der Anhörung die Ordnungswidrigkeit aber nicht zugeben müssen, können Sie diese auch unbeantwortet lassen.

Anhörung im Bußgeldverfahren: Muster eines Anhörungsbogens

Adresse der Behörde
Straße
Telefon, FaxName des Kfz-Halters
Straße
PLZ

 

Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XX

Ihnen wird vorgeworfen, am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr in Stadt, Straße, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat XX, Kennzeichen XXXXXX folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl und Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung:

XXXXXXX Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um XX km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): XX km/h
Verletzte Vorschriften:
§ XXX, Abs. XXX

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von XX km/h wurde berücksichtigt
Archiv XXX
Geschwindigkeitsmessanlage XXXXXXXX

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
XXXX und XXXX

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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15 Kommentare

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  1. Günther
    Am 13. August 2024 um 17:50

    Guten Tag,
    ich habe außerorts die Geschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten und wegen der Ordnungswidrigkeit statt Bußgeldbescheid einen, warum auch immer, Anhörungsbogen erhalten.
    Ich habe daraufhin die aus meiner Sicht fälligen 60 € Bußgeld überwiesen, ohne den Anhörungsbogen zurück zu senden. Obwohl ich der Meinung bin, damit den Verstoß ausreichend zugegeben zu haben, erhielt ich jetzt eine Ergänzungsrechnung für die “Kosten des Verfahrens” über 28,50 €.
    Mir geht es nicht um diesen Betrag, lediglich darum, ob Verfahrenskosten gerechtfertigt sind, wenn die OWI durch Zahlung bereits zugegeben wurde.
    Auch würde mich interessieren, aus welchem Grund bei dieser geringen Überschreitung eine Anhörung erfolgt, bzw. wo die Grenze zwischen nur Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen liegt.
    .

  2. Thorben
    Am 24. Juli 2024 um 13:37

    Ich habe mich zu einem Bußgelverfahren (geschwindigkeit) geäußert (2 Fahrzeuge auf gleicher höhe) und den verstoß nicht annerkannt. Innerhalb einer Woche kam eine zweite Anhörung.
    In der Stand, dass eindeutig mein Wagen gemessen worden ist.
    Die Anhörung wurde auch verändert und es wurde das halten eines elektrischen Gerätes hinzugefügt.
    Ist dies rechtens?
    Die Tat ist mittlerweile knapp 3 Monate her

  3. Dietmar W
    Am 10. Dezember 2022 um 15:29

    Guten Tag!
    Meine Frau ist kurz nach einem Schild (30) mit meinem Auto mit einem sogenannten Panzerblitzer geblitzt worden. Unter dem Verkehrsschild 30 steht ein Schild Altenheim und ein zweites Schild da drunter mit zwei Pfeilen recht und links nach oben und in der Mitte die Angabe 150m.
    Ich war immer der Meinung, dass die 30 Zone erst in 150 Meter beginnt. Ich weiß, dass ich hier keine Rechtsberatung bekomme über eine dezidierte Meinung, oder konkrete Hinweise würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    D. Witte

    • JJ
      Am 18. Mai 2024 um 11:37

      Für zukünftige Leser: das bedeutet dass die 30er Zone 150m lang ab dem Schild gilt, nicht dass sie erst in 150m anfängt.

  4. Margareta
    Am 10. Januar 2022 um 17:40

    Hallo, ich habe falsch geparkt, dachte ich stehe auf einem Privatgrundstück, bekam dann aber einen Strafzettel wegen Falschparkens im öffentlichen Raum. Das war für mich als Ortsunkundigen so nicht ersichtlich. Auf dem „Knöllchen“ stand, dass ich sofort bezahlen oder eine Anhörung abwarten kann. Gern hätte ich in der Anhörung geklärt, ob tatsächlich ein Falschparken vorlag. Einen Anhörungsbogen erhielt ich aber nie!!! Statt dessen bekam ich einen Bußgeldbescheid. Nun wäre ich bereit, den Verstoß zuzugeben und die Strafe zu bezahlen nicht aber die Gebühren des Verfahrens. Schließlich war es nicht meine Schuld, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben… Soll ich nun Widerspruch gegen den Bescheid einlegen oder ist das zwecklos???
    Danke für eine Antwort!!!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2022 um 12:45

      Hallo Margareta,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sassone A
        Am 3. September 2022 um 11:48

        Guten Tag

        Ich bin zu schnell gefahren, war ich 100%
        Jetzt habe ich “Anhörung zu Busgeldverfahren” erhalten per Post.
        Die Angaben sind alle richtig, aber es steht ich sollte es innerhalb einer Woche ausgefüllt zurücksenden. Muss ich dies jetzt mit all meinen Personalien zurücksenden die bereits richtig sind? oder nur wenn etwas falsch ist?

  5. Salvatore V
    Am 6. Dezember 2021 um 13:44

    (entfernt von der Redaktion)
    Guten tag meine Da& He. Ich möchte Ihnen fragen , warum Sie mir eine Bussgeld mir geschict haben? Ich habe das verwarnungsbriefe von Ihnen ,nich bekommen über di 10 € forderung, ich kann mir nichts erklären , warum nichts mir zugestellt worden? Soviel mir bekannt ist , steht mir das rechts , eine ersatzbrief ,über di 10€ forderung, zu.. ihr polizisten kollegen sollten auch eine strafzettel ,am windschutzscheibe, anhängen. Aber leider auch das ist nichts gewesen, Können Sie es mir sagen ? Wie ich es wissen muss , das eine strafe unterweg zu mir ist?? Sicherlich hätte ich schonlange bezahlt,,ich Bitte SIE, Ob dem gennte verwarnungs brief wieder bekommen kann??
    Mit Frendliche grüssen Vallone,, ich habe versucht Telefonisch un Fax, an Sie zu wenden,, aber keine ohne erfolg.. !!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Dezember 2021 um 13:13

      Hallo Salvatore V.,

      Sie verwechseln uns mit der zuständigen Behörde, zudem dürfen wir leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an das örtliche Amt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Lazar
    Am 28. Januar 2021 um 0:33

    Hallo,

    Ich habe eine frage! Ich habe 76 gefahrt aber maximalle ist 50 das ist 26kmh mehr. Ich habe bekommt Anhörung im Bußgeldverfahren aber ich habe keine noch immer wieviel ich muss bezahlen und punke oder monat verbotfahren..

  7. Lennsen
    Am 8. Oktober 2020 um 16:23

    Ich habe eine Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten wegen überhöhter Geschwindigkeit.
    Ich bin nicht gefahren und war auch nicht mit im Auto. Ich würde das gerne so angeben, allerdings ohne den Fahrer zu nennen.
    Kann das negative Folgen haben?

  8. Peter
    Am 22. Juli 2020 um 9:45

    Ich habe auf einem Anhörungsbogen eines Ampelblitzers den Verstoss zugegeben, allerdings gibt es jetzt erhebliche Zweifel, ob der Blitzer überhaupt korrekt funktioniert hat. Ein Bussgeldbescheid ist noch nicht eingegangen. Kann ich die Zugabe des Verstosses widerrufen?

  9. Kerem
    Am 3. Juli 2020 um 18:29

    Hallo
    Ich bin aufgrund handy Verstoß in der verlängerten Probezeit und wurde am 07.06.20 in geschlossener Ortschaft gelasert. Zugelassene Geschwindigkeit 60, gefahren bin ich 76 kmh, also 16 zu viel.
    Jetzt hab ich eine Anhörung im Bußgeldverfahren bekommen und es steht keine rechnung da sonst wird es ja immer mit gesendet.
    So jetzt ist meine frage 16 kmh zu viel heisst kein punkt oder Fuhrerscheinentzug trotz Verlängerung der probezeit nur geldstrafe oder?

  10. Erika
    Am 3. Juli 2020 um 8:47

    Habe eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossener Ortschaft von 12 km/h,
    und einem Verwarnungsgeld von 50,00 € bekommen.
    lt. eines heutigen Zeitungsberichtes soll der neue Bußgeldkatalog nicht mehr gelten, sondern der alte wieder in Kraft treten.
    Soll ich das Verwarnungsgeld trotzdem bezahlen oder Einspruch einlegen ?
    Bitte diesbezüglich um kurze Rückantwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 9:47

      Hallo Erika,

      bislang ist der neue Bußgeldkatalog noch nicht außer Kraft getreten. In der Tat gibt es jedoch an einigen Änderungen erhebliche Zweifel in Bezug auf deren Rechtswirksamkeit. Ob es sich lohnt gegen das Verwarngeld vorzugehen, können wir an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Wenden Sie sich hierzu im Zweifel an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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