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§ 28 VwVfG: Anhörung Beteiligter im Verwaltungsverfahren

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips

§ 28 VwVfG regelt das rechtliche Gehör: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, muss sie die Beteiligten anhören.
§ 28 VwVfG regelt das rechtliche Gehör: Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, muss sie die Beteiligten anhören.

Hat eine Behörde über einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, so muss der daran Beteiligte die Möglichkeit haben, sich hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Stellen Sie sich z. B. vor, Sie benötigen eine Erlaubnis (Konzession), um ein Restaurant betreiben zu dürfen. Oder es wurde ein Gebührenbescheid gegen Sie erlassen und Sie müssen nun plötzlich eine hohe Gebühr zahlen.

In all diesen und anderen Fällen haben Sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verwaltungsverfahren ist dies in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) festgeschrieben.

Was diese Vorschrift genau regelt und warum es sie überhaupt gibt, welche Beteiligten angehört werden müssen und ob die Behörde verpflichtet ist, immer und in jedem Fall eine Anhörung durchzuführen, lesen Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG

Was regelt § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)?

Diese Vorschrift regelt die Anhörung Beteiligter, in deren Rechte durch eine behördliche Entscheidung im Verwaltungsrecht eingegriffen wird.

Ist eine Anhörung nach diesem Paragraphen immer Pflicht?

Nein, unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde ausnahmsweise von einer Anhörung absehen, etwa wenn dies im öffentlichen Interesse wäre oder Gefahr in Verzug ist.

Was passiert, wenn die Anhörung rechtswidrig unterbleibt?

Die fehlende Anhörung führt dazu, dass die behördliche Entscheidung (den Verwaltungsakt) rechtswidrig wird. Holt die Behörde die Anhörung aber nach, so heilt sie damit diesen Fehler.

Anhörung im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht

Betrachten wir ein weiteres Beispiel: Ein Grundstückseigentümer entschließt sich, ein Haus zu bauen und reicht einen entsprechenden Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Bevor die Behörde nun eine Baugenehmigung erlässt, muss sie unter Umständen die Nachbarn als Beteiligte anhören, weil diese ebenfalls vom Hausbau betroffen sein können, beispielsweise weil das zu bauende Haus sehr dicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

Erteilt die Behörde eine Baugenehmigung, erlässt sie also einen Verwaltungsakt, könnten dadurch die Eigentumsrechte der Nachbarn beeinträchtigt werden. Deshalb ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 28 Abs. 1 VwVfG besagt folgendes:

„Bevor ein Verwaltungsakt erlasst wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“

Eine Anhörung nach § 28 VwVfG soll den Bürger vor Rechtsnachteilen schützen.
Eine Anhörung nach § 28 VwVfG soll den Bürger vor Rechtsnachteilen schützen.

Demnach muss eine beteiligte Person immer dann angehört werden, wenn …

  • ein Verwaltungsakt in die bestehenden Rechte des Beteiligten eingreift
  • die bisherige Rechtsstellung für den Beteiligten von Nachteil ist
  • es um Tatsachen geht, die für die Entscheidung bedeutsam sind

Die Anhörung soll Bürger vor Rechtsnachteilen schützen. Sie ist formfrei möglich. Das heißt, sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus diesem Grund ist ein Muster für die Anhörung nach § 28 VwVfG entbehrlich und auch gar nicht möglich. Es könnte der Vielzahl denkbarer Anhörungsfälle gar nicht gerecht werden.

Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren gelten zwar die entsprechenden Landesgesetze zum Baurecht. Allerdings sehen auch diese in der Regel eine Anhörung vor, die der allgemeinen Vorschriften des § 28 VwVfG gleichen. Auch in anderen Verwaltungsverfahren gibt es spezielle Vorschriften zur Anhörung. Aus Gründen der Vereinfachung wird hier nur der § 28 VwVfG beleuchtet.

Was ist ein Verwaltungsakt?

Die Behörde muss einen Beteiligten gemäß § 28 VwVfG immer dann anhören, bevor sie einen Verwaltungsakt erlässt . § 35 VwVfG erklärt, was ein Verwaltungsakt ist. Danach handelt es sich um …

  • eine Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahme
  • einer Behörde
    (nicht der Regierung, des Parlaments oder des Gerichts)
  • zur Regelung eines Einzelfalls
    (Gesetze, Verordnungen und Satzungen regeln hingegen eine Vielzahl von Fällen und Sachverhalten)
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
    (und nicht des Zivil- bzw. Privatrechts)
Bei einer Baugenehmigung gilt anstelle von § 28 VwVfG die entsprechende baurechtliche Vorschrift zur Anhörung.
Bei einer Baugenehmigung gilt anstelle von § 28 VwVfG die entsprechende baurechtliche Vorschrift zur Anhörung.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • Ernennung, Beförderung und Entlassung eines Beamten
  • Ein- und Ausbürgerung
  • Immatrikulation und Exmatrikulation an einer Hochschule
  • Erteilung und Entzug des Führerscheins
  • Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung

Wer gilt als Beteiligter im Sinne von § 28 VwVfG?

Und welche Beteiligten müssen nach § 28 VwVfG angehört werden? Auch diesen Begriff definiert das Verwaltungsverfahrensgesetz.

Hierzu gehören unter anderem der Antragsteller (z. B. einer Baugenehmigung), der Antragsgegner und der Adressat bzw. Empfänger eines Verwaltungsakts. Auch Dritte können hierunter fallen, wenn deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, so wie es bei den Nachbarn bei einer erteilten Baugenehmigung der Fall ist.

Wann ist ausnahmsweise keine Anhörung erforderlich?

In bestimmten Fällen kann die Behörde nach freiem Ermessen auf eine Anhörung verzichten. Wann das möglich ist, besagt § 28 Abs. 2 VwVfG:

  • Gefahr im Verzug oder wenn ein öffentliches Interesse am Unterbleiben der Anhörung besteht
  • Anhörung würde die Einhaltung einer wichtigen Frist gefährden
  • keine Abweichung zu Ungunsten eines Beteiligten
  • bei Allgemeinverfügungen
  • in der Verwaltungsvollstreckung
Für die Anhörung bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht gilt nicht § 28 VwVfG, sondern § 55 OWiG.
Für die Anhörung bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht gilt nicht § 28 VwVfG, sondern § 55 OWiG.

Diese Aufzählung im Gesetz ist übrigens nicht abschließend. Das heißt, auch in anderen Einzelfällen kann die Behörde („nach den Umständen des Einzelfalls“) auf die Anhörung verzichten.

Im Falle des § 28 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde sogar verpflichtet, die Anhörung zu unterlassen. Diese Vorschrift greift immer dann, wenn ein „zwingendes öffentliches Interesse“ – z. B. bei einer Gefährdung der Sicherheit der BRD – der Anhörung entgegensteht. Diese Ausnahmeregelung ist aber nur auf besondere Ausnahmefälle anzuwenden.

Verstoß gegen § 28 VwVfG: Folgen einer unterlassenen Anhörung

Verletzt die Behörde ihre Anhörungspflicht, so liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser lässt den erlassenen Verwaltungsakt rechtswidrig werden, sodass sich der davon Betroffene hiergegen wehren kann. Allerdings kann eine unterbliebene Anhörung durch ihre Nachholung geheilt werden, beispielsweise indem dem Beteiligten im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit gegeben wird, Stellung zu beziehen.

Hinweis: Das Bußgeldverfahren einschließend Bußgeldbescheid und Anhörung mittels Anhörungsbogen ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Nach § 55 OWiG soll der Betroffene sich zum Sachverhalt äußern können, bevor z. B. ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot wegen eines Verstoßes gegen die StVO oder andere Gesetze gegen ihn verhängt wird.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Nach ihrer juristischen Ausbildung arbeitete Franziska in verschiedenen Branchen. Seit 2017 unterstützt sie die bussgeldkatalog.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung unter anderem im Verkehrsrecht und Umweltrecht. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Qualitätskontrolle im Rahmen des Lektorats/Korrektorats.

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3 Kommentare

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  1. May Al.
    Am 9. Juni 2022 um 22:22

    Hallo,
    bis jetzt habe ich die Radarbilder mit dem Regelsatz gemäß Tatbestandkatalog bekommen. Ich habe dann sofort bezahlt und gut war es. Warum bekomme ich jetzt die Anhörung im Bußgeldverfahren ohne Angabe vom Regelsatz und kurz danach einen Bußgeldbescheid mit 28,50€ Gebühren dazu?
    Danke
    M.Alba

  2. Markus K
    Am 31. Oktober 2021 um 11:56

    Guten Tag, leider konnten Sie mir nicht weiterhelfen. Meines Erachtens nach fehlt die Information, was passiert, wenn ich dem in der Anhörung angeführten Sachverhalt oder dem Vorhaben widerspreche. Gibt es einen Aufschub? bekomme ich weitere Informationen von der Behörde?
    Sich nach gesetzlicher Lage äußern zu dürfen, weil es diesen §28 VwVfg gibt, ist toll. Aber welche Folgen sind zu erwarten, wenn der anzuhörende nicht zustimmt bzw. Widersprich einlegt?
    Danke und schönen Gruß Markus K

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. November 2021 um 13:31

      Hallo Markus K.,

      wir sind keine offizielle Behörde, sondern ein unabhängiger Informationsbereitsteller. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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