Anhörungsbogen zurückschicken: Müssen Sie die Frist beachten?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Anhörungsbogen: Welche Frist ist zu beachten?

Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?
Anhörungsbogen: Welche Frist gibt es und welche Bedeutung kommt ihr zu?

Nach einem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften beginnt eine spannende Zeit: Es ist nicht nur die Zustellung eines Bußgeldbescheids zu erwarten, sondern im Vorfeld auch der Empfang eines Anhörungsbogens.

Dieser stellt die Eröffnung des Bußgeldverfahrens dar. Er informiert die betroffene Person über den bestehenden Vorwurf und gibt ihr die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Er dient somit unter anderem dazu, ihr „rechtliches Gehör“ zu verschaffen.

Für die Beantwortung und Rücksendung ist in der Regel im Anhörungsbogen eine Frist angegeben. Jedoch gibt es rund um die Anhörung noch andere Fristen, die für Sie interessant sein könnten. Unter anderem geht es darum, wann ein Verstoß eigentlich verjährt und Sie nicht mehr belangt werden können. Näheres hierzu bietet der folgende Ratgeber.

FAQ: Frist beim Anhörungsbogen

Wie lange dauert es nach einem Verstoß im Straßenverkehr, bis der Anhörungsbogen kommt?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Der zuständigen Behörde stehen nach der Zuwiderhandlung jedoch maximal drei Monate zur Verfügung, um den Fahrer zu ermitteln. Nach dieser Frist kommt es zur Verjährung.

Was geschieht, wenn ich die Frist im Anhörungsbogen nicht einhalte?

Da Sie nicht dazu verpflichtet sind, den Anhörungsbogen auszufüllen, müssen Sie in der Regel mit keinen Konsequenzen rechnen, wenn Sie die Frist nicht einhalten.

Bis wann muss der Bußgeldbescheid angekommen sein?

Da der Anhörungsbogen die dreimonatige Verjährungsfrist unterbricht und sie daraufhin von vorn beginnt, hat die Behörde nach dem Versenden der Anhörung erneut drei Monate lang Zeit, um Ihnen den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen.

Keine Lust zu lesen? Der Anhörungsbogen im Video erklärt

Video zum Anhörungsbogen
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

Wann kommt der Anhörungsbogen?

Sie haben einen Verstoß begangen, sind zum Beispiel zu schnell gefahren und wurden geblitzt. Nun erwarten Sie Post von der Bußgeldstelle. Doch wann kommt eigentlich der Anhörungsbogen?

Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen. Doch die Behörde sollte ein Interesse daran haben, so schnell wie möglich zu handeln. Der Grund dafür: Die Anhörung dient unter anderem dazu, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen. Über das mit dem Blitzer aufgenommene Kennzeichen lässt sich nämlich lediglich der Halter des Fahrzeugs ermitteln.

Während es in vielen anderen Ländern eine Halterhaftung gibt, gilt im deutschen Verkehrsrecht die Fahrerhaftung. Daher dürfen nur diejenigen für einen Verstoß belangt werden, die diesen durch ihr Fahren auch tatsächlich begangen haben.

Eine Frist muss der Anhörungsbogen allerdings einhalten: Innerhalb von drei Monaten muss er eingegangen sein, damit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht nicht verjährt.

Was bedeutet die im Anhörungsbogen angegebene Frist?

Sie sind nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen auszufüllen. Sie haben zwar die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, doch dies ist freiwillig. Somit hat die Frist, die im Anhörungsbogen zur Rücksendung angegeben wird, keine weitere Bedeutung. Sie soll wohl dazu dienen, den Betroffenen zu einer Aussage zu bewegen, ist aber nicht mit einem Zwang verbunden.

Wenn also die im Anhörungsbogen genannte Frist verpasst wird, hat dies in der Regel keine weiteren Konsequenzen.

Wann kommt der Bußgeldbescheid?

Wann kommt nach dem Anhörungsbogen der Bußgeldbescheid?
Wann kommt nach dem Anhörungsbogen der Bußgeldbescheid?

Nach dem Anhörungsbogen kommt im Bußgeldverfahren der Bußgeldbescheid. Erst dieser teilt Ihnen die Sanktion mit, die Ihnen wegen der Ordnungswidrigkeit droht. Dies kann ein Bußgeld sein, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot. Doch wann können Sie mit dem Bescheid rechnen?

Wichtig ist hier die oben schon erwähnte Verjährungsfrist. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist zunächst. Denn eigentlich verjährt eine Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Dadurch, dass die Behörde eine Anhörung versendet, wird dies ausgesetzt.

Genauer gesagt: Mit dem Anhörungsbogen beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Sobald Sie also die Anhörung erhalten, hat die Behörde wieder drei Monate Zeit, Ihnen einen Bußgeldbescheid zuzustellen, bevor es zur Verjährung kommt.

Sollte die Behörde beispielsweise nach dem Anhörungsbogen innerhalb der Frist nicht in der Lage sein, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen, so muss dieser keine Sanktion befürchten.

Wenn Sie Zweifel oder Fragen zum Anhörungsbogen und der Frist, die zur Verjährung der Ordnungswidrigkeit führt, haben, so können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie im Bußgeldverfahren beraten und Sie auch über die Aussichten eines Einspruchs informieren.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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28 Kommentare

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  1. Aln
    Am 25. Juni 2024 um 10:14

    Falls man den Anhörungsbogen ignoriert und der Bußgeldbescheid irgendwann doch noch kommt, kann man im Nachhinein immer noch richtigstellen welche Person gefahren ist, weil man nicht selbst gefahren ist und man auch nicht selbst auf dem Blitzerfoto ist? Oder ist die Möglichkeit nur mit dem Anhörungsbogen gegeben?

  2. Mel
    Am 15. März 2024 um 16:36

    Muss man den Anhörungsbogen mit seinen Personalien ausfüllen und wieder zurück an das Ordnungsamt schicken, wenn da steht innerhalb einer Woche, obwohl man an einen Anwalt abtritt?

  3. josh k
    Am 23. Oktober 2022 um 18:08

    Hallo meine Frau hat nach einem Tempo Vergehen einen Anhörungsbogen erhalten indem sie von ihrem zeugnisverweigerungsgericht Gebrauch machte da sie selbst nicht gefahren ist. Nun kommt die Polizei drei Monate und einen Tag nach dem Vorfall und möchte Familienangehörige befragen und mit dem Blitzerfoto vergleichen. Da meine Frau nicht gefahren ist müsste doch die Dreimonatsfrist nach wie vor gelten da bei einem anderen Fähre, r der allerdings in derselben Adresse wohnt, die drei Monatsfrist nicht unterbrochen ist. ist dies so richtig? bitte geben Sie mir Informationen mit freundlichen Grüßen Josh

  4. Fabian
    Am 7. September 2022 um 14:10

    sollte man geblitzt werden mit einem anderen Auto. Diese versuchen den Fahrer zu ermittelt… Ohne Erfolg. Nach 2 M. und 2 Wochen bekommt der tatsächliche Fahrer eine Anhörung. Jedoch wurde dieser beim Nachbarn eingeworfen. Könnte man diesen der Post zurück geben und sagen wurde falsch zu gestellt. Dann wäre in einer Woche 3 Monate um.

    Besten Dank

  5. Hans
    Am 24. September 2021 um 19:28

    Ich habe einen Anhörungsbogen zur Ordnunswiedrigkeir bekommen. Zu schnelles Fahren innerorts 75 Stundenkilometer25 zu schnell.

    Kein Bild dabei und Widerspruchsfrist nur eine Woche, Normal müssten es doch zwei Wochen sein. Kommunaler Dienst für Geschwindigkeitsmessung keine Polizei…

    Nein aber mit einer Woche ist doch die Frist um 50% reduziert

    Würdet Ihr Widerspruch einlegen

  6. Peter B.
    Am 30. August 2021 um 10:51

    Guten Tag,

    Mir wurde bereits 10 Tage nach einer angeblichen Ordnungswiedrigkeit ein Anhörungsbogen zugeschickt den ich innerhalb einer Woche zurücksenden soll.
    Vorwurf: außerhalb geschl. Ortschaften 74 statt erlaubter 50 km/h (nach Toleranzabzug)
    Beweismittel: Foto, Zeugenaussage, Film-/Bildnummer
    Meßgerät: TraffiStar S350
    Nun habe ich den angegebenen Ort der Ordnungswidrigkeit (NRW) noch einmal abgefahren da ich mich nicht an die Geschwindigkeitsübertretung erinnern kann ich fahre auch fast immer mit Tempomat.
    An der angegebenen Stelle steht ein stationäres Blitzgerät.
    Meine Fragen nun:
    1. Ist der TrafiStar S350 nicht ein mobiles Gerät?
    2. In einigen Bundesländern ist dieses Gerät nicht mehr zugelassen weil es ungenau ist.
    3. Da ich ein paar Tage verreist war, ist die Frist zur Abgabe bereits in 2 Tagen abgelaufen,
    kann ich das Schreiben einfach ignorieren?
    Ich kann doch nicht etwas zugeben von dem ich nicht weiß ob ich es begangen habe – bis auf das was in den Schreiben steht.
    4. Wass passiert wenn ich schreibe dass ich das Fahrzeug nicht gefahren habe?

    Danke im Voraus für die Beantwortung

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. September 2021 um 11:57

      Hallo Peter B.,

      Grundsätzlich dürfen wir keine Rechtsberatung geben, daher wenden Sie sich bitte mit ihrem Anliegen an einen Verkehrsanwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Haris K
    Am 1. Juni 2021 um 19:30

    Mein Name Ist Haris und ich habe eine kurze Frage. Es geht um Anhörungs im Bußgeldverfahren ich wurde geblitzt am ‪15 04.2021‬ und ich hab leider gar keine Fahrerlaubnis also ich bin schwarz gefahren. Das auto gehört von meine Vater. Wir haben immer noch nicht die anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zurückgeschickt.. Mussen wir die anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zurück geschickt werden oder nicht. Was erwartet mich jetzt bekomme ich vielleicht die sperre oder Bußgeldbescheid.. Das ist erstmal was ich gemacht habe

  8. Kathrin E
    Am 27. Januar 2021 um 19:20

    Ich hatte am 30.09.2020 einen Verkehrsunfall und habe erst am 27.01.2021 einen Anhörungsbogen bekommen. Ist es nicht eigentlich schon verjährt

  9. Thomas
    Am 18. September 2020 um 21:06

    Hallo,
    ich habe heute eine “Anhörung im Bußgeldverfahren” erhalten. Unter dem Aktenzeichen steht das Datum 16.9.2020.
    Mir wird vorgeworfen dass ich am 10.6.2020 ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschafft zu haben soll.
    Ist hier die Frist schon verjährt? Wie sollte ich auf die Anhörung antworten?

  10. Markus
    Am 14. Juli 2020 um 15:25

    Hallo Zusammen,

    Die Firma für die ich arbeite ist in der Schweiz und mein Fahrzeug wurde in Deutschland geleast, weil ich auch in Deutschland wohne.
    Am 18.3 wurde ich geblitzt und meine Kollegen in CH haben jetzt einen Brief zur Fahrerermittlung erhalten.
    Der Brief wurde falsch addressiert (Richtige Firma, falsche Adresse). Der Brief enthält weiter keine Angaben zur Vorfall, nur Kennzeichen, Ort, Uhrzeit.

    Wie soll ich mich verhalten?

    Vielen Dank im Voraus

    Markus

  11. Eva
    Am 30. März 2020 um 17:14

    Hello, am 15.04.19 kam der erste Anhörungsbogen.
    Am 07.05.19 der zweite und selbe…
    Tatvorwurf 04.04.10 außerorts geschlossener Ortschaft um 42 kmh . Zulässig waren 70kmh.

    Seitdem kam nichts mehr ….kann ich hoffen das nichts mehr kommt oder muss ich bis zum 07.05.2020 warten da da erst 1 Jahr um ist…

    Lg

  12. micric
    Am 5. Februar 2020 um 19:08

    Hallo liebes Team,
    Ich hab auch mal eine Frage und zwar wurde mein Partner mit dem Hund ohne Leine angehalten. Verstoß ist klar wegen der Leinenpflicht.
    passiert ist es am 02.09.2019 der Anhörungsbogen kam am 08.01.2020. gelten für solche verstöße auch die 3 Monatsfrist? wenn ja, und ich richtig gerechnet habe sind es 4 Monate bis mein Anhörungsbogen kam.
    kann ich da jetzt in Wiederspruch gehen? und wie wären die Chancen bei einem Wiederspruch überhaupt?

    vielen Dank im Voraus

  13. Daniela
    Am 10. Januar 2020 um 9:21

    Verjährung: Zählt der Eingang des Anhörungsbogen oder das Datum der Erstellung des Anhörungsbogen durch die Behörde für die Verjährung bzw. Unterbrechung der Verjährung?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2020 um 15:01

      Hallo Daniela,

      beim Anhörungsbogen ist das Datum der Ausstellung von Bedeutung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Sonja
    Am 15. August 2019 um 16:11

    Am 07.08.2019, Poststempel auf dem Briefumschlag ist vom 05.08.2019, ist mir ein Anhörungsbogen zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 03.05.2019 zugegangen.
    Ist die Sache somit bereits verjährt?

  15. Vanessa S.
    Am 21. Mai 2019 um 9:54

    Mein Auto wurde am 27.01.2019 geblitz und ich war nicht der Fahrer! Ich habe von meinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Der Anhörungsbogen datiert auf den 30.01.2019. Meinerseits erfolgte keine Reaktion. Um die Frist zu unterbrechen muss ja nunmehr ein neuer Anhörungsbogen an den Fahrer zugstellt werden. Hier frage ich mich nur, wie muss die Polizei nachweisen, dass der Anhörungsbogen auch tatsächlich zugestellt wurde. Viele Anhörungsbögen werden ja einfach zurückdatiert von der Polizei. Wir haben leider immer sehr viel schlechte Erfahrung mit der Post gemacht, weil uns Briefe einfach nicht zugehen aber nachfragen möchte ich auch nicht. Bisher kam die Post immer mit der PIN Post und es gibt keinen Zustellungsnachweis.

  16. störtebecker
    Am 1. April 2019 um 12:55

    Am 9.11.2018 geblitzt worden, keinen Anhörungsbogen bekommen, dafür am 20.12. bei der Polizei den Verstoß zugegeben.
    Bußgeldbescheid kam am 29.03.2019 ist er verjähr odert muss ich zahlen? Vielen Dank

  17. Susanne
    Am 13. März 2019 um 14:22

    Hallo,
    mein Sohn ist am 4.12. wegen zu schnellen Fahrens geblitzt worden.
    Am 11.2.habe ich als Halter einen Zeigefragebogen erhalten, habe aber von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
    Jetzt im März hat mein Sohn einen auf den 5.3. datierten Anhörungsbogen erhalten.
    Meiner Meinung nach ist sein Vergehen verjährt. Sollte er den Bogen dennoch zurücksenden, vielleicht mit dem Hinweis auf Verjährung??? Oder ist es besser nicht zu reagieren?

  18. Mario L.
    Am 13. Februar 2019 um 17:38

    Guten Tag,

    würde mich sehr freuen, wenn in Bezug auf die Verjährung in meinem Fall, die Experten von Bußgeldkatalog antworten könnten.
    Am 09. November 2018 habe ich einen Anhörbogen erhalten, diesen habe ich an selben Tag noch online auf der im Anschreiben angegeben Internetseite der Polizei beantwortet. Ich habe mein Vergehen sofort zugegeben und endsprechend mich zeitnah auf einen Bußgeldbescheid eingestellt.
    Ich habe auch am 9. November 2018 sofort eine Sendebestätigung bekommen, welche ich sofort aufgedruckt habe.
    Das Problem ist (oder auch nicht), dass ich bis Heute (13. Februar 2019) keinen Bußgeldbescheid erhalten habe!? Es sind jetzt 3 Monate und 4 Tage vergangen seit dem ich mein Vergehen zugegeben habe, ohne das mir ein Bußgeldbescheid zugestellt worden ist!
    Ist die Sache jetzt verjähr? War der Stichtag für die Zustellung der 9. Februar 2019?

    Danke für die Beantwortung im Voraus!

  19. Hakan
    Am 14. November 2018 um 18:39

    Hallo,

    Ich wurde am 1.7. und habe mein Anhörungsbogen erst nach über 3 Monaten zugestellt bekommen. Auf dem Anhörungs steht allerdings 28.9. drauf, quasi 2 Tage vor Verjährung.
    Ist es denn trotzdem verjährt, da die Zustellung zu spät erfolgte oder gilt das Bearbeitungsdatum auf dem Anhörungsbogen?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 16:23

      Hallo Hakan,

      auch ein Anordnungsvermerk in der Akte, einen Anhörungsbogen zu verschicken, kann die Verjährung unterbrechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Christian
    Am 13. November 2018 um 17:10

    Hallo zusammen,

    meine Frau wurde im Mai 2016 angeschleppt, da sie vor einer Garageneinfahrt geparkt hat. Wir haben im Nachgang das sichergestellte Fahrzeug beim Abschleppunternehmen abgeholt und die (Abschlepp)Gebühren bezahlt.

    Heute am 13.11.2018 erhalten wir eine Information von der Polizei, dass gegen meine Frau eine Gebührenbescheid erlassen werden soll, mit dem die Verwaltungsgebühren für den Polizeieinsatz geltend gemacht werden sollen. Wir hätten ab heute 2 Wochen Zeit uns dahingehend schriftlich zu äußern.

    Nun meine Frage: Kann es sein, dass der Gebührenbescheid nach fast 2 1/2 Jahren noch statthaft ist und noch keine Verjährung/Fristüberschreitung eingetreten ist? Wie sollen wir uns verhalten?

    Vielen Dank für eine kurze Information und beste Grüße
    Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 15:55

      Hallo Christian,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Dominik
    Am 18. Mai 2018 um 14:29

    Hallo,

    Mir wurde mittlerweile nach dem Anhörbogen auch der Bußgeldbescheid zugesandt. Der Bußgeldstelle ist jedoch ein Fehler unterlaufen, indem sie in beiden Schreiben nicht meinen Rufnamen sondern einen zweiten Vornamen als Vornamen verwendet haben (die restlichen Angaben stimmen überein). Damit könnte also theoretisch auch mein Namensgeber (Onkel) gemeint sein.
    In zwei Wochen würde die Ordnungswidrigkeit verjähren.
    Muss ich mich unter diesen Bedingungen „angesprochen“ fühlen oder kann ich die Ordnungswidrigkeit getrost verjähren lassen?

    Ich bedanke mich für die Hilfe bereits im Voraus!

    Gruß
    Dominik

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juni 2018 um 13:48

      Hallo Dominik,

      da wie Sie schreiben auf dem Bescheid weitere Angaben zur Ihrer Person zu finden sind (etwa Geburtsort und –datum) sollte der fehlerhafte Bescheid gültig sein. Bußgeldbescheide sind nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln unwirksam, zum Beispiel dann, wenn die Identität des Betroffenen nicht eindeutig festgestellt werden kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Christian
    Am 15. April 2018 um 20:50

    Guten Abend
    ich hatte am 13.04.2018 Post bekommen erst mal nur ein Zeugenfragebogen zur tat
    das Bild sieht man icht teutlich da es schwarz ist.
    Die tat war aussehr Orts Auf der B 100 Landsberg geschwinkeit von 100 auf 80 und von 80 auf 50
    und meine gefahrene Geschwinigkeit betraf 92 Km/H
    zulässige geschwindikeit 50KM/h

    wir haben drei autos was alles auf meine mutter läuft und zur dieser tat zeit war meine mutter arbeiten.
    ich wolte ja was zur tat :ich sage wie folgt aus….. weiß nicht ob das bringt wenn man da was aussagt um die straffe zu mildern.mir gehts um diesen Punkt nicht um das geld oder um die 2 Punkte eher wegen diesen Fahrverbot.

    mfg

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