Menü

Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Tuning von Scheinwerfer und Blinker

Beim Kauf eines Neufahrzeuges bieten einige Hersteller auch verschiedene mögliche Leuchtmittel an. Diese sind dann in der Regel auch für den deutschen Markt zugelassen bzw. bereits mit einer Sondergenehmigung ausgestattet. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.
Tuning von Scheinwerfer & Co.: Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.

Dürfen Sie LED-Scheinwerfer oder Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Nicht jeder Umbau an den lichttechnischen Einrichtungen ist automatisch untersagt. Besonders die bereits vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug können in vielfacher Weise optimiert und abgeändert werden. Auch zusätzliche Leuchten dürfen Sie unter Umständen in Ihrem Fahrzeug einbauen.

Hierbei müssen Sie jedoch die Vorgaben der Paragraphen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Europäischen Regelungen beachten.

Durch die festgeschriebenen Regelungen können andere Verkehrsteilnehmer schneller feststellen, ob ein Fahrzeug auf Sie zukommt oder vor ihnen fährt. Paragraph 49a StVZO gibt hierfür die grundlegenden Bestimmungen. Nur folgende Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug zulässig:

  • Leuchten nach vorne (weiß) und die zwei Richtungsanzeiger (gelb)
  • seitliche Beleuchtung (gelb)
  • Rückleuchten (rot), Rückfahrscheinwerfer (weiß) und Richtungsanzeiger (gelb)

Welche Farben und Beleuchtungseinrichtungen sind am Auto zugelassen?

Rich­tungFar­beSchein­wer­fer und Be­leuch­tung
nach vor­ne ab­strah­len­des LichtweißFernlicht, Abblend­licht, Begrenzungs­leuchte, Umriss­leuchte (vorn), Tagfahr­licht, Nebel­scheinwerfer (ggf. auch hellgelb), Parkleuchte (vorn), Rückstrahler (vorn)
Rückfahrscheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
seit­lich ab­strah­len­des LichtgelbFahrtrichtungs­anzeiger, Warnblinklicht, Seitenmar­kierungsleuchte, Rückstrahler (seitlich)
nach hin­ten ab­strah­len­des LichtweißRückfahr­scheinwerfer
gelbFahrtrichtungs­anzeiger
rotSchlussleuchte, Bremsleuchte, Nebel­schlussleuchte, Parkleuchte (hinten), Rückstrahler (hinten)

FAQ: Tuning der Scheinwerfer

Darf ich Unterbodenbeleuchtung anbringen?

Nein. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist das nicht zulässig.

Ist das Lackieren der Scheinwerfer zulässig?

Nein. Die Leuchten am Fahrzeug dürfen nur bestimmte Farben haben, weswegen es nicht gestattet ist, diese durch Lacke zu verändern. Gleiches gilt auch für Folien. Das Lackieren mit Klarlack ist in den meisten Fällen ebenfalls unzulässig, allerdings kann der TÜV hierfür unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Ist Innenraumbeleuchtung erlaubt?

Ja, aber sie muss während der Fahrt ausgeschaltet werden, da sie andernfalls den Fahrer irritieren und andere Verkehrsteilnehmer ablenken könnte. Das Risiko eines Unfalls würde dementsprechend steigen.

Der Bußgeldrechner zur unzulässigen Beleuchtung

Spezielle Ratgeber zum Scheinwerfer-Tuning

Welche Leuchten dürfen Sie einbauen?

Es besteht generell die Möglichkeit, die Birnen der Scheinwerfer und Rückleuchten auszutauschen. Hierbei können Sie auf Halogenlampen zurückgreifen. Auch die kompletten Beleuchtungseinrichtungen können dabei gewechselt werden.

Zu beachten ist jedoch in jedem Falle, dass die eingebauten Teile den EU-Richtlinien entsprechen. Hierzu bedarf es in der Regel eines Blicks auf das Genehmigungszeichen. Dieses besteht in der Regel aus zwei Teilen: der Genehmigungsnummer/Länderkennung und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde.

Unterschieden werden kann dabei zwischen den EU-Prüfzeichen und den ECE-Prüfzeichen. ECE steht für “Economic Commission for Europe” (Wirtschaftskommission für Europa). Das kleine “e” zu Beginn des Zeichens steht dabei für die EU-Nummer; das große “E” für die ECE-Nummer.

Doch ein E-Prüfzeichen muss dabei auch immer die entsprechende Länderkennzahl aufweisen. Die Kennzahl für Deutschland ist die “1”.

Nicht erlaubt sind:

  • Felgenbeleuchtung
  • Unterbodenleuchtung
  • andersfarbige Leuchten als vorgeschrieben, z.B. blaue Vorder- oder Rückleuchten
  • fluoreszierende Lacke

Unterbodenbleuchtung

Bei vielen Tunern beliebt ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen am Unterboden des Fahrzeuges. Dadurch wird ein optisch reizvoller Effekt erzielt.

Sie montieren dabei Leuchtstoff-/Neonröhren oder LED-Ketten unter dem Fahrzeug.


ABER: Unterbodenbeleuchtung am Auto ist laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht zulässig.

Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.
Beim Scheinwerfer-Tuning gilt es, die Vorschriften der StVZO zu beachten.

Am Auto angebrachte Unterbodenbeluchtung oder abweichende Leuchtenfarben können andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder gar blenden. Weitergehende Einrichtungen sind daher nicht erlaubt. Egal ob Neon oder LED: Die Unterbodenbeleuchtung ist damit illegal.

Verstoßen Sie gegen das Verbot, andere Leuchten als zulässig an einem Fahrzeug anzubringen, können die Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro auferlegen. Zudem kann die Betriebserlaubnis durch den unzulässigen Umbau erlöschen. Sie dürfen mit diesem Fahrzeug keine öffentlichen Verkehrswege nutzen.

Eine Einschränkung ist nur dann möglich, wenn die Lichtanlage am Unterboden mit dem Schließmechanismus der Türen verbunden ist. Schalten sich die Leuchten nur dann ein, wenn der Fahrer ein oder aussteigt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die entsprechende Veränderung muss jedoch vom TÜV abgenommen und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, andernfalls erlischt auch hier die Betriebserlaubnis. Während der Fahrt dürfen die Leuchten am Unterboden auch dann nicht eingeschaltet sein.

Für das Fahren ohne gültige Zulassung müssen Sie dann zusätzlich mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen. Die Weiterfahrt mit dem vorschriftswidrigen Fahrzeug können die Beamten untersagen, bis Sie die Einrichtungen zurückgebaut haben.

Im Übrigen: Auch am Motorrad ist Unterbodenbeleuchtung als zusätzliches Leuchtmittel nicht zugelassen.

Verliert Ihr Fahrzeug die Betriebszulassung, erlischt oftmals zusätzlich der Versicherungsschutz!

Zusatzscheinwerfer: Einbau am Auto

Mittlerweile gilt in der EU für alle Neufahrzeuge das Vorhandensein sogenannter Tagscheinwerfer als Voraussetzung. An Altfahrzeugen ist eine Nachrüstung nicht nötig. In Deutschland gibt es keine Pflicht, am Tage mit Tagfahrleuchten zu fahren.

Nebelscheinwerfer finden sich an Fahrzeugen in der Regel nicht. Sie dürfen aber dennoch nachgerüstet werden. Achten Sie jedoch darauf, dass entsprechende Prüfnummer und Bauartgenehmigung vorliegen.

Besonders beliebt sind mittlerweile auch Klarglas-Scheinwerfer. Dabei handelt es sich um Scheinwerfer, deren Leuchteinrichtung sichtbar ist. Hierzu zählen insbesondere Angel und Devil Eyes.

Egal ob Nebelscheinwerfer oder LED-Tagfahrlicht: Das Nachrüsten mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist unter gewissen Vorraussetzungen zulässig. Mehr dazu lesen Sie im Folgenden.

In Deutschland gibt es keine Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Vorhandene Tagscheinwerfer dürfen in der Regel eingeschaltet sein. Ein Missbrauch der Tagesleuchten als Abblendlicht ist jedoch nicht zulässig – ebenso verhält es sich umgekehrt.

Bußgeldtabelle Scheinwerfer-Tuning

BeschreibungBußgeld
Verstoß gegen die allgemeinen Vorschrift zur Beleuchtung5 Euro
Nebelscheinwerfer/Suchscheinwerfer (Offroad-Scheinwerfer) nicht korrekt eingestellt oder angebracht15 Euro
Fahrzeug verstößt gegen das Verbot der Anbringung anderer Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben20 Euro
Fahren ohne Betriebserlaubnis50 Euro

Tuning: Beleuchtung mit Xenon-Scheinwerfer

Xenon nachrüsten – ist das legal? Oft finden sich im Tuning-Bereich Anbieter – online und in den Spezialwerkstätten – die sogenannte Xenon-Brenner (Gasentladungslichtquellen) als Zubehör zum Verkauf anbieten. Dabei verschweigen sie eines jedoch gern: Der Einbau von Xenon-Glühlampen ist zumeist illegal und dementsprechend laut TÜV nicht zulässig.

Grund ist insbesondere die starke Leuchtkraft der Xenon-Brenner: Das normale Abblendlicht ist mit der veränderten Beleuchtung derart grell, als würden Sie durchgängig mit Fernlicht fahren. Auch mit dem Fernlicht dürfen Sie Straße und Umgebung nur unter gewissen Voraussetzungen ausleuchten: Andere Verkehrsteilnehmer – vor Ihnen fahrende oder entgegenkommende – dürfen dadurch nicht in Ihrer Sicht behindert werden.

Xenon-Leuchten sind auch durch Ihre enorme Lichtstreuung als Gefährdung im Straßenverkehr anzusehen. Die ab Werk an Autos angebrachten Scheinwerfersysteme sind in der Regel nicht auf die Lichtintensität eingestellt. Die Bauteilgenehmigung für den gesamten Scheinwerfer entfällt durch die Veränderung. Damit fallen auch Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz weg.

Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.
Tuning: Rückfahrscheinwerfer können ebenfalls getauscht werden, sofern die Regeln eingehalten sind.

Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Sie nicht nur die Halogenleuchte des Scheinwerfers gegen Xenon-Leuchtmittel austauschen, sondern gleich den gesamten Scheinwerfersatz. Der neue Scheinwerfer, den Sie in der Tuningwerkstatt einbauen lassen können, muss dabei jedoch in jedem Falle ein gültiges Prüfkennzeichen besitzen und insgesamt auf Xenonleuchten ausgerichtet sein. Zudem finden sich in § 50 Absatz 10 StVZO Bestimmungen zu zusätzlich benötigten Einrichtungen an Ihrem Fahrzeug:

“Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung […],
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.”

Sie wollen Xenon-Scheinwerfer nachrüsten? Erlaubt ist der Einbau dieser Leuchtmittel nur in Verbindung mit weiteren Umbauten. Zeitgleich müssen Sie auch eine Scheinwerferreinigungsanlage nachrüsten. Die Kosten steigen damit. Wenden Sie sich hierzu an eine seriöse Tuningwerkstatt. Hier finden Sie auch eine entsprechende Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die erforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse einholen. Ein Kopie der jeweiligen Bescheinigungen für das Kfz-Zubehör sollten Sie stets im Auto mitführen, um bei einer Kontrolle durch die Polizei unnötige Probleme zu vermeiden.

Doch welche Zeugnisse benötigen Sie für die Beleuchtung?

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG): Nicht jeder Scheinwerfer, darf an jedem Fahrzeug montiert werden. Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die in der dem Bauteil beigefügten ABG zu entnehmen sein sollte. Bei vorhandener ABG ist die Zulässigkeit nach StVZO gegeben.
  • EU- bzw. ECE-Prüfzeichen: Sind die entsprechenden Prüfzeichen am Scheinwerfer vorhanden, ist die Einzelabnahme in der Regel nicht notwendig.

Gemeinsam mit der entsprechenden E-Prüfnummer können sie in der Regel sicher sein, dass das Bauteil laut StVZO zulässig ist. Andernfalls kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Auch der Versicherungsschutz entfällt in diesem Falle. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich gegebenenfalls in einer Tuningwerkstatt einer anerkannten Prüforganisation beraten.

Offroad-Scheinwerfer oder Suchscheinwerfer dürfen nur für ihren eigentlichen Zweck Verwendung finden. Missbräuchliche Benutzung dieser Leuchtmittel kann dann als Ordnungswidrigkeit gelten, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch in der Sicht behindert werden. Möchten Sie Suchscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug installieren, müssen Sie auf eine stabile Befestigung achten.

Tuning mit LED-Scheinwerfer

Ebenso wie bei Xenon-Leuchten gilt für dieses Zubehör: Die Veränderung einzelner Komponenten eines Scheinwerfersystems ist unzulässig. Tauschen Sie hingegen den gesamten Scheinwerfer gegen LED-Beleuchtung am Auto aus, sind diese dann zulässig, wenn die notwendigen Belege und eine E-Prüfnummer vorhanden sind.

Der Reiz von LED-Leuchten ist nachvollziehbar: Sie strahlen in der Regel heller, lassen sich besser auch in ungewöhnlichen Formen gestalten, sind relativ langlebig und sparen dabei noch Energie ein.

Allerdings entsteht besonders bei LED-Kettenleuchten der sogenannte Perlschnureffekt, der andere Verkehrsteilnehmer irritieren kann: Das Licht kann mitunter verschwimmen, flackern oder gar blenden.

Viele Autohersteller bieten bereits serienmäßig LED-Beleuchtung an ihren Fahrzeugen an. Besonders bei roten Bremsleuchten finden sich vermehrt an hochklassigen Wagen. Ein Nachrüsten ist nicht in jedem Falle vonnöten.

Doch Vorsicht: Sogenannte LED-Lauflichter und pulsierende Scheinwerfer sind im Straßenverkehr verboten. Das bekannteste Lauflicht der Welt findet sich vermutlich an Knight Riders Kitt. Die Nachahmung ist jedoch nicht zu empfehlen, da Betriebserlaubnis und Versicherung dadurch an Gültigkeit verlieren könnten.

Scheinwerfer-Tuning mit Demon bzw. Devil Eyes

Devil Eyes sind ein LED-Tagfahrlicht, das Sie nachrüsten können – manchmal mit integrierten Nebelscheinwerfern. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen Streifen weißer LEDs aus. Zusätzlich befindet sich eine große LED-Leuchte über oder neben diesem Streifen.

Sind die Lichter eingeschaltet, scheint es so, als hätte das Fahrzeug “den Bösen Blick”. Durch die Abdeckung mit Klarglas wird dieser Effekt unterstützt. Generell sind derlei Anbringungen an Fahrzeugen auch in Deutschland zulässig, sofern

  • eine E-Nummer an den Scheinwerfern vorhanden ist.
  • ein Bauartgenehmigung beigefügt ist.


Manchmal jedoch genügt Tunern der Einbau der zulässigen leuchten jedoch nicht. Sie wechseln die große LED dann gegen farbige, zumeist rote Leuchten aus. Dadurch verstärkt sich der Effekt der Dämonen- oder Teufelsaugen. Diese Veränderungen sind wiederum unzulässig, da sie gegen die geltenden Richtlinien der StVZO verstoßen.

Nach dieser sind nach vorne zur Beleuchtung der Straße nur weiße Beleuchtungseinrichtungen erlaubt . Durch den Einbau andersfarbiger Lichter kann sodann auch die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer ungültig werden. Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis erlöschen. Eine Ausnahme kann bei Nebelscheinwerfern gelten, die ggf. auch hellgelb sein dürfen.

Tuning mit LED: Angel Eyes-Scheinwerfer

Auch Angel Eyes sind Scheinwerfer und können als Kombination aus Nebelscheinwerfer mit Tagfahrlicht erstanden werden. Ähnlich der Devil Eyes, sind auch sogenannte Angel Eyes (Engelsaugen) für den Einbau dann zugelassen, wenn Bauartgenehmigung und E-Nummer vorhanden sind.

Angel Eyes sind ebenfalls Tagfahrleuchten – ggf. mit Nebelscheinwerfer. Um die Hauptleuchten befindet sich hier jeweils eine leuchtender Ring – gewissermaßen ein LED-Heiligenschein.

Nebelscheinwerfer dürfen nicht als Tagfahrlicht missbraucht werden, da sie in der Regel sehr hell sind und andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Stellen die Kontrollbehörden einen derartigen Tatbestand fest, können strenge Geldbußen drohen.

Manipulation der Scheinwerferabdeckung

Nicht in jedem Falle nehmen Tuner große Umbauten an ihren Fahrzeugen in Angriff, um die Beleuchtung am Fahrzeug zu individualisieren. Stattdessen greifen Sie auf farbige Lacke oder Folien zurück. Dabei verkleben sie die Scheinwerferflächen zum Beispiel mit dunklen Spezialfolien. So lässt sich durch Tuning die Farbe der Scheinwerfer verändern.

Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.
Achten Sie beim Tuning der Beleuchtung darauf, dass Sie keine anderen Fahrer behindern, blenden oder irritieren können.

Diese Praxis ist jedoch in jedem Falle unzulässig. Nur weiße, gelbe und rote Leuchten sind an Fahrzeugen zulässig. Andere Farben dürfen weder durch Einbau von Glühlampen noch durch Folierung oder Lackierung am Fahrzeug angebracht sein. Die Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen darf nicht manipuliert werden. Andernfalls drohen Verwarngelder, der (vorläufige) Entzug der Betriebserlaubnis und der Verlust des Versicherungsschutzes.

LED-Innenraumbeleuchtung im Auto

Im Tuning-Bereich finden sich auch häufig Umbauten, die sich auf den Innenraum der Fahrzeuge konzentrieren. Besonders beliebt bei Lkw-Fahrern waren in den letzten Jahren unter anderem leuchtende Laufbandschriften, Lkw-Innenbeleuchtung und sogar beleuchtete Weihnachtsbäumchen.

Doch generell gilt, dass der Fahrer im Fahrzeuginnenraum während der Fahrt keine zusätzlichen Lichtquellen eingeschaltet haben darf – auch die in Fahrzeugen serienmäßige Innenbeleuchtung muss bei der Fahrt ausgeschaltet sein.

LED-Innenbeleuchtung im Auto ist nur dann zulässig, wenn sie während der Fahrt ausgeschaltet werden kann und nicht nach außen abstrahlt.

Der Fahrer kann bei Dunkelheit draußen durch die hohe Lichtemission im Fahrzeuginneren geblendet werden. Die Augen können sich durch die nahen Lichtquellen nicht an das Sehen in Dunkelheit gewöhnen. Hindernisse, andere Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge können nur schlecht wahrgenommen werden.

Zudem kann die Innenraumbeluchtung auch andere Fahrzeugführer blenden, wenn Sie nach außen gerichtet ist. Auch hierfür können Strafen drohen.

Wird ein Fahrer dabei ertappt, dass er während des Fahrzeugbetriebs unzulässige Innenraumbeleuchtung eingeschaltet hat, können die Kontrollbeamten eine Nutzungsuntersagung erteilen. Der Fahrer darf erst dann weiterfahren, wenn er die Lichter zurückgebaut hat.

Zur Innenraumbeleuchtung zählt darüber hinaus auch die Leuchteinrichtung der Tachoanzeigen. Es ist durchaus zulässig die Tachobeleuchtung zu verändern. Zu beachten ist dabei jedoch in jedem Fall, dass die Leuchten nicht zu grell sind – der Fahrer darf nicht geblendet werden.

Die Innenraumbeleuchtung mit LED und anderen Mitteln ist nur dann zulässig, wenn weder Fahrer noch andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden können.

Tuning: Einbau von Scheinwerfern und Beleuchtungssystemen

In der Regel können Sie Änderungen bei der Beleuchtung selbst vornehmen. Hierzu bedarf es meist nur der genauen Anleitung, die jedem Bauteil beigefügt sein sollte. Sind Sie jedoch unsicher, lassen Sie sich in einer der zahlreichen Spezialwerkstätten zum Tuning beraten.

Bei dem Einbau von Xenon-Scheinwerfern sollten Sie jedoch lieber auf die Hilfe von Fachleuten zurückgreifen. Gegebenenfalls sind nämlich zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei Sonderanfertigungen gilt in jedem Falle: Lassen Sie das Tuning an der Beleuchtung Ihres Fahrzeuges bei einer Prüforganisation abnehmen. Erst bei Eintragung in den Fahrzeugbrief sind die Veränderungen auch zulässig – und Sie auf der sicheren Seite.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (68 Bewertungen, Durchschnitt: 4,31 von 5)
Tuning von Scheinwerfer und Blinker – was es zu beachten gilt!
Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

186 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Oskar L
    Am 8. März 2023 um 18:25

    Guten Tag,
    habe soeben eine Corvette, eine der ersten von 1953, mit serienmäßig vergitterten Frontscheinwerfern gesehen. Mich würde interessieren ob das in Deutschland zulassungsfähig ist. Muss ja wohl, da serienmäßig ab Werk, oder?

    • Saman
      Am 19. April 2023 um 23:42

      Hallo,

      Ich habe ein LED kennzeichenbeleuchtung ohne E Prüfzeichen. Kann man das durch Einzelabnahme eintragen?

      mfg

  2. Jürgen
    Am 16. November 2022 um 17:04

    Hallo, ich würde gerne eine flexible led car hood lichtleiste (weiss)
    an meinem Auto verbauen.
    Auf was muss ich achten? und ist das in Deutschland erlaubt?
    Danke
    Mfg
    Jürgen

  3. Luis
    Am 14. Juli 2022 um 12:36

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zu nach rüstbaren retrofits LEDs im Innenraum. Darf ich eine Einstiegs Beleuchtung, die Kofferraum Beleuchtung und die Handschuhfach Beleuchtung damit nachrüsten. Alle aufgezählten Beleuchtungen gehen aus sobald man die Tür oder Klappe zumacht.

    Mit freundlichen Grüßen

  4. Andreas P
    Am 4. Mai 2022 um 18:38

    Ist es verboten seine Spiegelblinker von Glühbirnchen auf LED umzurüsten? Und ist es verboten verchromte Außenspiegelgehäuse zu verbauen?

    MfG
    Andi

  5. andre
    Am 18. April 2022 um 22:11

    Moin moin, ich habe einen Pick-Up der aus den USA importiert wurde, dieser hat auf dem Sunvisor ( Sonnenschirm an der Dachkante zur Windschutzscheibe ) High-fives drauf ( 5 Positionslampen )
    diese leuchten weiß. Die typischen 5 Lampen auf dem Dach bei Pickups und Vans die meist gelb sind.
    Weiß ist ja nach vorne erlaubt. Meine Frage dazu wie schaut es da aus ?

    Farbe weiß erlaubt ?

    Die oft verbauten gelben erlaubt ?

    ps. der Pickup ist von 2005
    Danke mfg

  6. Sandi
    Am 28. März 2022 um 11:35

    Darf die Lichtfarbe im Abblendlicht verändert werden? Momentan habe ich eine warme Farbe, möchte aber auf eine kalte Farbe wechseln, damit sie mehr weiß als gelb leuchtet.

  7. Jens H
    Am 18. Dezember 2021 um 16:07

    Schönen guten tag,
    mich würde interessieren ob eine unterbodenbeleuchtung durch ein modul welches die beleuchtung wärend der fahrt unterbricht erlaubt wäre?

    MfG
    Jens H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. März 2022 um 10:29

      Hallo Jens H.,

      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich in diesem Fall an eine TÜV-Prüfstelle oder eine geeignete Fachwerkstatt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Christian
    Am 6. Mai 2021 um 15:37

    Ich fahre einen VW Golf 7 Variant, wollte nun die Fahrtrichtungsanzeiger an den Seitenspiegeln/Außenspiegeln erneuern und habe mir welche im Internet(EBay deutschland) bestellt. Diese habe den gleichen gelbton sind nun aber dynamisch (auch gewollt). Die Blinker besitzen auf dem Glas ein E Prüfzeichen (E8) und eine anschließende Nummer. Kann ich diese ohne Probleme mit dem TÜV/Versicherung/Polizei anbringen? Man sieht ja seit neustem viele Autos mit dynamischen Seitenblinker.
    Liebe Grüße
    Christian

  9. Erwin
    Am 30. April 2021 um 5:56

    Interessant geschrieben und vieles gut erklärt, jedoch habe ich danach gesucht, ob bei Fahrzeugen mit H-Kennzeichen auch optisch dem Original entsprechende Leuchten , jedoch ohne E-Nummern , verbaut werden dürfen. Diese werden in der Regel von Lieferanten, die sich auf Teile für Old und Youngtimer spezialisiert haben, als Nachbauten und Eigenmarken angeboten.

  10. Timo
    Am 26. April 2021 um 21:49

    Guten Tag,
    dürfen Zusatzscheinwerfer/Arbeitsscheinwerfer vor der Stoßstange herausragen?
    Wegen Personenschutz etc..?

  11. Jonas K
    Am 29. März 2021 um 17:36

    Guten Tag,
    Ich wurde heute das zweite mal mit falscher beläuchtung erwischt

    Meine Frage ist jetzt da ich in der Probezeit bin ob es wieder ein Bußgeld gibt oder punkte oder eventuell führerschein Entzug

  12. benji
    Am 30. Januar 2021 um 22:08

    Brauch ich für mein Motorrad vorne extra blinker, wenn diese bereits in meinem LED Scheinwerfer integriert sind?

  13. Senad
    Am 10. Januar 2021 um 18:41

    Ima od 30 % do 200% sto daju jacu svetlost h7 dali je dozvoljeno na touranu 2009

  14. Alexander
    Am 11. November 2020 um 17:21

    Hallo,

    ich habe einen Dodge Magnum BJ 2006 (Importauto), würde gern die vorhandenen H1 Birnen in denn Scheinwerfern gegen LED tauschen da die L1 schon recht Dunkel sind im vergleich zu Aktuellen Autos. Die Lampen selbst haben schon keine E Nummer da das Auto nie für Europa vorgesehen war. Habe eine Einzelabnahme für den Wagen wo auch drin steht (Etwa-Wirkung F.Scheinwerfer NAchgewiesen, Kennz.: VALEO HB§/HB4*ABW.v.STVO:Einh.D.RiLi …). Könnte ich jetzt die Birnen Tauschen oder muss ich danach Seperat wieder zum Tüv um es abnehmen zu lassen obwohl LED nachrüst Offiziel bisher nicht zugelassen sind in Deutschland ?

    Vielen Dank im vorraus.

  15. J.Vice
    Am 19. Oktober 2020 um 14:42

    Hallo,

    an meinem Anhänger brennen oft die 21/5w Leuchmittel durch, da der Anhänger ungefedert und somit erhöhten Vibrationen ausgesetzt ist. Ist es zulässig die 21w5 Glühlampen gegen LED-Modelle mit dem gleichen Sockel auszutauschen?

  16. hamburch
    Am 22. September 2020 um 23:00

    hallo,

    erstmal danke für den interessanten beitrag!
    ich haben einen alten honda bali 50er roller mit sehr schwachem licht aus dem jahre 1995.
    darf ich die “innereien” des scheinwerfers entnehmen und dort einen ce geprüften led scheinwerfer der für kfz zugelassen ist, einbauen?
    die streuscheibe des alten originalscheinwerfers und die leuchtweitenregulierung wuerden erhalten bleiben. nur die lampenfassung des originalscheinwerfers aus dem roller muesste damit entnommen werden. innerhalb des originalscheinwerfers haette der led scheinwerfer seine eigene leuchtweitenregulierung, die sich manuell einstellen ließe.

    beste grüße

    hamburch

  17. Oswald
    Am 6. September 2020 um 15:57

    Habe bei Autolicht 24 LEDs Tagfahrlicht runde Leuchten die an stelle von Nebelleuchten montiert werden sollen für Ford Fusion J2 .Kann jemand mir sagen ob diese Leuchten eingetragen werden müssen und wenn ja Von TÜV oder Straßenverkehrsamt .

  18. Bergmann
    Am 11. Juli 2020 um 7:26

    Guten Tag.

    Arbeitslicht 30W, Lichtfarbe gelb, ohne E Nr, separat geschaltet (extra Schalter) und entkoppelt von der Fahrzeugelektrik im Armaturenbrett, angebracht Front Fahrzeugmitte, Zweck Arbeitslicht im Revier.

    Im Straßenverkehr nicht zugelassen, vorgesehen oder benutzt, wird lediglich für das Revier benötigt zum blendfreien Freischnitt von Windbruch auf Wald und Forstwegen oder Ähnlichen Aufgaben im Revier.

    Frage, ist das reine Vorhandensein am Fahrzeug im Straßenverkehr, weil natürlich fest verbaut und permanent dadurch mitgeführt, unzulässig?
    (wird explizit im Straßenverkehr nicht eingeschaltet)

    Vielen Dank

  19. Erich
    Am 6. Juli 2020 um 22:52

    Hallo,
    ich fahre ein Motorrad, das ich auf LED Licht umbauen möchte. Der Scheinwerfereinsatz hat eine aufgedruckte Nr: E 13 auf der Linse.
    In Ihrem Beitrag weiter oben steht, dass E 1 für Deutschland gilt. Was sagt mir- bzw. dem prüfenden Polizeibeamten die E 13?
    Im Voraus vielen Dank
    Gruß Erich

  20. Bernd
    Am 20. Juni 2020 um 0:52

    Habe mal ne Frage: uch habe ein Motorrad Baujahr 72 ,da gab es keine Pflicht am Tag mit Licht zu fahren ( Licht bei Dunkelheit, Nebel und starken Regen) da hat meine 60 Watt lichtmachine voll ausgereicht. Jetzt mit Licht, standlicht, Schlusslicht, 2 blinklichter und tachobeleuchtung ist die Batterie schnell runter. Habe jetzt die sofitten und Birnen in den Blinker durch LED Birnen und sofitten ausgetauscht ebenso Schluss- und bremslicht. Alles funktioniert und Batterie wird auch geladen.
    Was meint ihr, kann man mir dafür ans Bein pinkeln?

  21. Helmut G.
    Am 14. Juni 2020 um 18:20

    Moin
    Ich war diese Woche bei der Dekra zur HU.Mein Prüfer war gerade beim lichttest da kam sein Kollege und fing an zu zetern mein Tagfahrlicht ist viel zu hell und würde blenden.Die leuchten hab ich selber montiert,sie haben eine E4 Nummer und sind als Tagfahrlicht zugelassen.Sind auch richtig montiert.Er wollte seinen Kollegen drängen das zu beanstanden.Dem war das aber egal hauptsache E nummer und gut ist.Mir wurde aber gesagt wenn die Polizei das bemängelt müssen sie raus.Das kann ich nicht verstehen,dann wäre so eine Nummer ja nichts wert.Meine Frage ist jetzt: Ist das möglich?
    mfg
    Helmut

  22. Peer
    Am 19. Januar 2020 um 2:25

    Hallo,
    ich würde gerne bei meinem Auto hinten das weiße Glas von den Blinkern orange/gelb folieren. Somit verändere ich an sich ja nicht die Farbe des Blinkers. Nun ist die Frage, ob man trotzdem eine Strafe dafür aufgedrückt bekommen könnte.
    Viele Grüße

  23. Niklas B.
    Am 31. Dezember 2019 um 13:49

    Hallo besitze Bilnker für die Außenspiegel diese sind schwarz gefärbt und haben ein E4 Prüfzeichen. Sind diese un erlaubt ohne eintragung und Gutachten?

  24. Dominik
    Am 29. Oktober 2019 um 21:03

    Sind Dynamische Seitenblinker für einen VW Polo 9n Erstzulassung 2004 / 1,2 & 54 Ps mit den E-Prüfzeichen 8 oder 9 also E8 oder E9 zum nachrüsten gestattet ?

  25. UK
    Am 29. September 2019 um 2:42

    Ich überlege, das Topcase meines Motorrads mit einer zusätzlichen Rückleuchte und Bremsbeleuchtung auszurüsten, um sicherer gesehen zu werden.
    Ist das zulässig und was muss ich ggf. beachten?

  26. Sascha
    Am 29. August 2019 um 20:03

    Zitat aus einem Forum:

    Laut Gesetz waren Beleuchtungsmittel erst ab Baujahr 94 verpflichtet serienmäßig ein e Prüzeichen zu haben. Wenn es also beim Hersteller keine OEM Leuchtmittel mit Prüfzeichen gibt kannst du einbauen was du willst.

    So ist es in Österreich. Mal den Gesetzgeber in Deutschland fragen. Vielleicht ist es ja bei euch auch so.

    Gibt es da bei rund eine Regelung für?

  27. Raul
    Am 25. August 2019 um 23:22

    Ich habe eine frage , Ich habe ein Golf 7(2013) und möchte die scheinwerfer wechseln mit denen von 2018 , Ich muss es beim TÜV anmelden?

  28. Sven
    Am 21. August 2019 um 0:02

    Hallo Bußgeld Team,
    Ich habe einen bmw e46 und würde gern die Innenraum Beleuchtung(lampen+leselampen V,H) gegen blaue leds austauschen. die Lampen sind wärend der Fahrt aus und leuchten nur beim entriegeln und Tür öffnen. Ist das erlaubt ?

    MfG Sven

  29. Malo
    Am 10. August 2019 um 0:17

    Was für eine strafe Kriegt man wenn eine led vorne Im Scheinwerfer ist

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2019 um 12:42

      Hallo Malo,

      Sollten Sie keine Berechtigung dazu haben LED-Scheinwerfer anzubringen, dann sehen Sie bitte in unserer Tabelle auf der Seite Bußgeldrechner für unzulässige Scheinwerfer nach, welches Bußgeld auf Sie zukommen könnte.
      Genaueres können wir nicht vorhersehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Max
    Am 8. August 2019 um 15:33

    Hallo, darf ich Scheinwerfer mit E4 Prüfzeichen in Deutschland ohne Bedenken einbauen?
    LG

Verfassen Sie einen neuen Kommentar


Nach oben
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2023 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.